Beschluss
12 KS 71/22
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Oberverwaltungsgericht ist nicht sachlich zuständig für isolierte Streitigkeiten über Kostenbescheide, auch wenn diese im Zusammenhang mit Genehmigungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen stehen.
• Bei Unzuständigkeit verweist das Oberverwaltungsgericht den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht.
• Für die Anfechtung eines Kostenbescheids ist das Verwaltungsgericht nach § 45 VwGO sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Erlasses des Verwaltungsakts.
Entscheidungsgründe
Unzuständigkeit des OVG für isolierte Kostenrechtsstreitigkeiten bei raumbedeutsamen WEA • Das Oberverwaltungsgericht ist nicht sachlich zuständig für isolierte Streitigkeiten über Kostenbescheide, auch wenn diese im Zusammenhang mit Genehmigungen für raumbedeutsame Windenergieanlagen stehen. • Bei Unzuständigkeit verweist das Oberverwaltungsgericht den Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht. • Für die Anfechtung eines Kostenbescheids ist das Verwaltungsgericht nach § 45 VwGO sachlich zuständig; die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Ort des Erlasses des Verwaltungsakts. Die Klägerin richtet sich gegen einen Kostenbescheid des Beklagten vom 16.06.2021 über 283.688,52 Euro, dessen Widerspruch mit Bescheid vom 27.04.2022 zurückgewiesen wurde. Der Kostenbescheid setzt Kosten eines zuvor abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens fest, das sich gegen Nebenbestimmungen einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 24.06.2020 richtete. Die Genehmigung betraf die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von 179,90 m. Die Klägerin hält die Kostenforderung für überhöht und hat Klage erhoben. In der Widerspruchsentscheidung wurde die Klägerin fälschlich auf eine Klage beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht hingewiesen. Beteiligte haben der beabsichtigten Verweisung an das Verwaltungsgericht Hannover nicht widersprochen. Das Oberverwaltungsgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Hannover. • Rechtliche Grundlage der Zuständigkeitsprüfung ist § 83 VwGO i.V.m. § 17a Abs.2 GVG, wonach das Oberverwaltungsgericht bei Unzuständigkeit verweist. • § 48 Abs.1 Satz1 Nr.3a VwGO begründet erstinstanzliche Zuständigkeit des Obergerichts für Streitigkeiten über Errichtung, Betrieb und Änderung raumbedeutsamer WEA (>50 m). • Isolierte Kostenstreitigkeiten, in denen Verwaltungskosten der Höhe nach festgesetzt werden, haben keinen zuständigkeitsbegründenden Bezug zur Errichtung oder zum Betrieb der WEA; sie betreffen nicht unmittelbar die Genehmigung selbst und dienen nicht der Beschleunigung von Vorhabensentscheidungen. • Das Ziel der erstinstanzlichen Zuweisung an das Obergericht ist die Verkürzung des Instanzenzugs für Genehmigungsstreitigkeiten und die Beschleunigung der Verwirklichung von Vorhaben; dieses Ziel wird durch Entscheidung über isolierte Kostenbescheide nicht gefördert. • Auch wenn überhöhte Kosten die Mittel des Vorhabenträgers mindern können, sind solche Forderungen regelmäßig nicht so entscheidend für die Umsetzung des Projekts, dass sie die zuständigkeitsrechtliche Zuordnung verändern. • Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert nichts an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichts. • Für die Anfechtungsklage gegen den Kostenbescheid ist nach § 45 VwGO sachlich und nach § 53 Nr.3 i.V.m. §73 Abs.2 NJG örtlich das Verwaltungsgericht Hannover zuständig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht befindet sich in Unzuständigkeit und verweist den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Hannover. Die Klage gegen den Kostenbescheid ist beim Verwaltungsgericht Hannover weiter zu verfolgen, da Kostenrechtstreitigkeiten ohne unmittelbaren Bezug zur Genehmigung nicht in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts fallen. Die fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts. Es erfolgt keine Kostenentscheidung, weil die Verfahrenskosten bei dem angerufenen Gericht als Teil der bei dem überwiesenen Gericht entstehenden Kosten behandelt werden.