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Beschluss

7 KS 2/22

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klageücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. • Bei übereinstimmender außergerichtlicher Vereinbarung der Parteien folgt die Kostenentscheidung der Vereinbarung in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO. • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. den einschlägigen GKG-Vorschriften.
Entscheidungsgründe
Verfahrenseinstellung nach Klagerücknahme; Kosten nach Parteivereinbarung • Klageücknahme führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO. • Bei übereinstimmender außergerichtlicher Vereinbarung der Parteien folgt die Kostenentscheidung der Vereinbarung in entsprechender Anwendung des § 160 VwGO. • Der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen. • Der Beschluss ist unanfechtbar gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. den einschlägigen GKG-Vorschriften. Die Klägerinnen haben vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht ein Verfahren geführt. Sie haben mit Schriftsatz vom 7. Juni 2022 ihre Klage zurückgenommen. Die Parteien hatten außergerichtlich eine vergleichsweise Vereinbarung getroffen, die auch Regelungen zur Kostenverteilung enthält. Das Gericht setzte den Streitwert und verfügte über die Kostenfolge. Es ging nicht um weitere materiell-rechtliche Prüfungen, da die Rücknahme zur Beendigung des Verfahrens führte. Es bestehen keine weiteren anhängigen prozessualen Fragen im Beschluss. • Wegen der Klagerücknahme ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; eine inhaltliche Entscheidung über die Klage ist damit entbehrlich. • Für die Kostenentscheidung ist § 160 VwGO entsprechend anzuwenden; das Gericht ist an die von den Beteiligten mitgeteilte, außergerichtlich getroffene Vereinbarung zur Kostenregelung gebunden. • Die Anwendung der Kostenvereinbarung ist mit der herrschenden Rechtsprechung vereinbar; entgegenstehende Auffassungen werden berücksichtigt, aber nicht gefolgt. • Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes erfolgt auf Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 152 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften des GKG. Das Verfahren wird eingestellt, weil die Klägerinnen ihre Klage zurückgenommen haben. Die Kosten des Verfahrens werden entsprechend der von den Parteien außergerichtlich getroffenen Vereinbarung gegeneinander aufgehoben; das Gericht folgt hierbei der entsprechenden Anwendung des § 160 VwGO. Der Streitwert wird auf 5.000.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; GKG-Bestimmungen). Damit ist der Rechtsstreit endgültig beendet, ohne dass über die streitgegenständlichen materiellen Ansprüche entschieden wurde.