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VIII ZR 119/84

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 06. Mai 1985 VIII ZR 119/84 BGB §§ 141, 142, 242 Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau III. Rechtsprechung A. Bürgerliches Recht 1. BGB §§ 141, 142, 242 (Bestätigung eines nichtigen Rechtsgeschäfts) 1. Die Bestätigung eines formgebundenen Rechtsgeschäfts bedarf ihrerseits auch dann der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form, wenn die Nichtigkeit des zu bestätigenden Geschäfts nicht auf der Verletzung des Formgebots beruhte. 2. Zur Frage, ob der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. BGH, Urteil vom 6.5.1985 — VIII ZR 119184 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Kläger begehren die Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 30. November 1981. In dieser Urkunde traten die Beklagten ihre Geschäftsanteile an der Firma St.-Maßmoden-GmbH an die Kläger ab. Der Kaufpreis sollte 127.000 DM betragen. Ein Scheck in Höhe von 80.000 DM wurde den Beklagten bei der Beurkundung übergeben. Der Restkaufpreis von 47.000 DM war bis zum 1. Mai 1982 zu bezahlen. Wegen ihrer Zahlungsverpflichtungen unterwarfen sich die Kläger der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde. Die Geschäftsübergabe erfolgte am 29. Januar 1982. Mit Anwaltsschreiben vom 29. März 1982 ließen die Kläger die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklären. Die Beklagten leiteten im Mai 1982 durch Zustellung einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 30. November 1981 die Zwangsvollstreckung hinsichtlich des Restkaufpreises von 47.000 DM ein. Daraufhin erhoben die Kläger Vollstreckungsabwehrklage. Die Kläger führten den Geschäftsbetrieb zunächst unter der ursprünglichen Firma fort. In der Zeit zwischen März und Dezember 1983 traten sie einen Teil ihrer Geschäftsanteile an neue Gesellschafter ab, hoben die Abtretung später wieder auf und ersetzten sie durch Abtretungen an eine dritte Gesellschafterin. Ein neuer Geschäftsführer der Gesellschaft wurde bestellt, wieder abberufen und durch andere Geschäftsführer ersetzt. Die Firma wurde zunächst in „CGmbH", die den Groß- und Einzelhandel mit Kosmetik-Artikeln und die Errichtung einer Kosmetik-Studio-Kette zum Gegenstand hatte, und später in „C Vertriebs GmbH" geändert. Zwischen März und Juni 1983 boten die Kläger in Zeitungsinseraten das von den Beklagten übernommene Geschäft mehrfach zum Verkauf an. Das Geschäftslokal wurde anderweitig vermietet. Das Landgericht hat der Vollstreckungsabwehrklage nach Beweisaufnahme über die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Wirksamkeit der von den Klägern erklärten Anfechtung könne offenbleiben. Denn die Kläger konnten jedenfalls keine Rechte mehr aus der Anfechtung geltend machen. Zwar sei weder von einer Bestätigung des anfechtbaren Geschäfts nach § 144 BGB auszugehen, weil die den Klägern vorzuhaltenden Vorgänge sich im wesentlichen nach der Anfechtungserklärung ereignet hätten, noch könne eine Bestätigung des angefochtenen Geschäfts nach § 141 .BGB angenommen werden, weil diese gemäß § 15 GmbHG der Form der notariellen Beurkundung bedurft hätte. Die Kläger seien aber durch die aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abzuleitende Einrede der unzulässigen Rechtsausübung gehindert, die Bezahlung des Restkaufpreises zu verweigern. Sie hätten sich nämlich nicht nur fortlaufend so verhalten, als ob sie weiter im Besitz des Geschäfts bleiben wollten, sondern hätten darüber hinaus Maßnahmen getroffen, durch die ihnen die Rückführung des Geschäfts an die Beklagten in einer für den Weiterbetrieb sinnvollen Form unmöglich geworden sei. II. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 30. November 1981. Ihre Klage muß Erfolg haben, wenn der in dieser Urkunde titulierte Anspruch der Beklagten weggefallen ist. Die Kläger haben sich in ihr der Zwangsvollstreckung „wegen ihrer Zahlungsverpflichtungen" unterworfen. Die Unterwerfungserklärung bezieht sich nach ihrem Zusammenhang mit der in derselben Nummer (IV) der notariellen Urkunde genannten Kaufpreisforderung der Beklagten unzweideutig allein auf diesen Kaufpreisanspruch. Ohne Bedeutung für den Erfolg der Klage ist daher, ob den Beklagten gegen die Kläger aus anderem Rechtsgrund Zahlungsansprüche zustehen könnten (vgl. z.B. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 20. Aufl., § 767 Rdnr. 20, § 794 Rdnr. 95, § 797 Rdnr. 20). Denn auch wenn den Beklagten als Folge der Anfechtung oder des Verhaltens der Kläger nach der Anfechtungserklärung Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche erwachsen sind, deckt doch die vollstreckbare Urkunde, in der sich die Kläger wegen einer Kaufpreisforderung der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben, — von dem hier nicht gegebenen Fall einer vereinbarten nachträglichen Auswechslung des Schuldgrundes abgesehen — nicht die Vollstreckung wegen eines an die Stelle der ursprünglichen Kaufpreisforderung tretenden Schadensersatz- (BGH Urteil vom 23. November 1979 — V ZR 123176 = WM 1980, 316 , 317 m. Nachw. [= MittBayNot 1980, 64]) oder Bereicherungsanspruchs (RG JW 1937), 2447, 2449). 2. Das Berufungsgericht läßt unentschieden, ob die Kläger ihre kaufvertraglichen Willenserklärungen wirksam gemäß § 123 BGB angefochten haben. Davon ist daher zugunsten der Revision auszugehen. Zwingende Folge einer wirksamen Anfechtungserklärung ist die rückwirkende Nichtigkeit der Erklärungen der Kläger ( § 142 Abs. 1 BGB ) und damit der Wegfall der titulierten. Kaufpreisforderung. Entscheidend ist mithin, ob nachfolgendes Verhalten diese Nichtigkeitsfolge wieder beseitigt hat oder ob jedenfalls die in § 142 BGB ausgesprochene Rechtsfolge durch den Grundsatz des § 242 BGB eingeschränkt werden kann. Beides ist im vorliegenden Fall zu verneinen: a) Das Berufungsgericht verneint die Voraussetzungen einer Bestätigung nach § 141 Abs. 1 BGB . Das läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar kann unter Umständen in der Weiterbenutzung einer durch angefochtenes Kaufgeschäft erworbenen Sache eine Bestätigung gesehen werden (Senatsurteil vom 28. April 1971 — VIII ZR 258/69 = WM 1971, 749 , 753 unter II 3 e cc m.Nachw.; OLG Dresden OLGE 20, 176; StauMittBayNot 1985 Heft 3 111 dinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 141 Rdnr. 3). Bei der Übertragung von Geschäftsanteilen einer GmbH bedarf aber sowohl das Verpflichtungs- wie das Verfügungsgeschäft der notariellen Form ( § 15 Abs. 3, 4 GmbHG ). Ist das zu bestätigende Rechtsgeschäft formgebunden, so muß auch die Bestätigung dieser Form genügen. Mit der -herrschenden Meinung kann hiervon nicht etwa eine Ausnahme in den Fällen gemacht werden, in denen die Unwirksamkeit des zu bestätigenden Geschäfts nicht aus der Verletzung eines Formgebots, sondern — wie hier — aus einem anderen Grund folgt ( RGZ 146, 234 , 238; Staudinger/Dilcher aaO § 141 Rdnr. 5; Krüger-Nieland/Zöller in: BGB-RGRK, 12. Aufl., § 141 Rdnr. 13; Soergel/Siebert/Hefermehl BGB, 11. Aufl., § 141 Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., § 141 Anm. 2 b aa; Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, II. Bd., Das Rechtsgeschäft, 3. Aufl., § 30, 6 S. 551 f; offengelassen in RG JW 1931, 3549, 3550; a.A. Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, Rdnr. 532; Graba, Bestätigung und Genehmigung von Rechtsgeschäften, Diss.,.1967, S. 60 ff). Denn dem Wortlaut des Gesetzes, nach dem die Bestätigung als erneute Vornahme des nichtigen Rechtsgeschäfts zu beurteilen ist ( § 141 Abs. 1 BGB ), muß entnommen werden, daß die Bestätigung allen Erfordernissen an die Errichtung des Rechtsgeschäfts (vgl. Motive 1 S. 217) und mithin auch der für das Rechtsgeschäft vorgeschriebenen Form gerecht werden muß. Daran fehlt es hier. Es besteht auch keine Veranlassung, die Rechtsfolge der Formnichtigkeit ( § 125 Satz 1 BGB ) unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben außer acht zu lassen. Eine derartige Begrenzung der Nichtigkeitsfolge des § 125 BGB ist zwarauch bei der Veräußerung von Geschäftsanteilen einer GmbH nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BGHZ 35, 272, 277). Abgesehen davon aber, daß kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben ist, die Beklagten hätten auf die Formgültigkeit etwaiger — erst nach Erhebung der Vollstreckungsabwehrklage vorgenommener — Bestätigungshandlungen der Kläger vertraut, kann die Berufung auf den Formmangel dem anderen Vertragsteil nur ausnahmsweise und zur Vermeidung schlechthin untragbarer Ergebnisse versagt werden (z.B. BGH Urteil vom 13. Oktober 1983 — III ZR 158/82 = NJW 1984, 606 , 607; Scholz/Winter, GmbH-Gesetz, 6. Aufl., § 15 Rdnr. 53; w. Nachw. bei MünchKommlFörschler, BGB, 2. Aufl., § 125 Rdnr. 55 ff). Kann dagegen — wie das hier der Fall ist (dazu unten II 2 b aa) — der notwendige Ausgleich unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten mit anderen rechtlichen Mitteln, etwa über Bereicherungsoder Schadensersatzansprüche, erzielt werden, so ist für eine durch Treu und Glauben gebotene Bindung an formnichtige Rechtsgeschäfte kein Raum. b) Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Geltendmachung der Folgen der Anfechtungserklärung durch die Kläger stehe der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens entgegen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dabei ist zu beachten, daß es hier weder um die — einer Beschränkung durch den Grundsatz von Treu und Glauben unzweifelhaft unterliegende (dazu z.B.. Staudinger/Weber, BGB, 11. Aufl., § 242 Rdnr. D 112) — Ausübung des Anfechtungsrechts der Kläger oder um eine Einschränkung des materiell-rechtlichen Anfechtungsgrundes (dazu Staudinger/Jürgen Schmidt, BGB, 12. Aufl., § 242 Rdnr. 438) noch um die Frage geht, inwieweit nachträgliches Verhalten der Kläger zu einer inhaltlichen Änderung ihres aus der Anfechtung folgenden Bereicherungsanspruchs geführt haben kann (dazu BGHZ 57, 137 , 152). Auf die Ausübung des Anfechtungsrechts kommt es nicht an, weil das vom Berufungsgericht als widersprüchlich gewertete Verhalten der Kläger zeitlich nach ihrer Anfechtungserklärung vom 29. März 1982 lag. Ein Bereicherungsanspruch der Kläger wegen der bereits gezahlten 80.000 DM ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Für den Erfolg der Klage ist vielmehr allein ausschlaggebend, ob der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden kann. aa) Gründe der Rechtssicherheit und die Gefahr einer sonst drohenden „Rechtserweichung und -verwässerung" (Boehmer, Grundlagen der Bürgerlichen Rechtsordnung, 2. Buch, 2. Abt., S. 99) verbieten es grundsätzlich, Vorschriften des zwingenden Rechts unter Berufung auf den allgemeinen Billigkeitsgrundsatz auch dort anzutasten, wo besondere gesetzliche Regelungen den Interessenkonflikten bereits Rechnung tragen (dazu z.B. Staudinger/Weber aaO Rdnr. D 329, 324; MünchKomm-Roth, BGB, 2. Aufl., § 242 Rdnr. 245). Das Berufungsgericht sieht eine besondere Treuwidrigkeit in der Handlungsweise der Kläger — abgesehen von der Fortführung des Geschäfts (dazu oben II 2 a) — deshalb, weil sie sich die Erfüllung ihrer aus der Anfechtung folgenden Rückübertragungspflicht unmöglich gemacht hätten. Daß dem Käufer, der den Kaufvertrag zu Recht wegen arglistiger Täuschung angefochten hat, die Rückerstattung der an- fechtbar erworbenen Sache in dem Zustand, wie er sie empfangen hat, unmöglich wird, steht aber der Wirksamkeit der Anfechtung nicht entgegen ( BGHZ 53, 144 , 145; 57, 137, 146; RG SoergRspr 1914 § 142 BGB Nr. 1, 2; Soergel/Siebert/Hefermehl aaO § 142 Rdnr. 10); dabei macht es keinen Unterschied, ob die Entwertung der Sache vor oder nach Abgabe der Anfechtungserklärung eingetreten ist. Denn anders als bei dem vertraglich vorbehaltenen Rücktrittsrecht oder der Wandelung (§ 467 Satz 1 Halbs. 1 BGB) fehlt es für die Anfechtung an einer den Vorschriften der §§ 351 ff. BGB , die ihrerseits auf dem Grundgedanken des Verbots des venire contra factum proprium beruhen (Senatsurteil vom 10. November 1971 — VIII ZR 155/70 = WM 1972, 158 ), vergleichbaren Regelung. Der Anfechtende ist auch bei einer — selbst verschuldeten — Entwertung der von ihm zurückzugewährenden Sache nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben gehindert, die Erfüllung der von ihm ursprünglich geschuldeten Leistung unter Hinweis auf die Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB zu verweigern. Den angemessenen Ausgleich dafür, daß er seine Leistung nicht zurückerstatten kann, hat das Gesetz in den §§ 812 ff BGB geschaffen: Nicht nur kann der eigene Bereicherungsanspruch des Anfechtenden — um den es hier nicht geht (oben II 2b) — im Falle der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung wegen eigenen Verschuldens begrenzt werden ( BGHZ 57, 137 , 152), sondern der Anfechtende kann sich auch gegenüber dem Bereicherungsanspruch des Anfechtungsgegners nicht auf einen Wegfall der Bereicherung ( § 818 Abs. 3 BGB ) berufen, wenn er im Zustande der sogenannten Bösgläubigkeit, d.h. nach Abgabe der Anfechtungserklärung, die Entwertung der empfangenen Sache schuldhaft herbeigeführt hat und deshalb auf Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften haftet ( §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 292, 989 BGB ). Diese von dem Gesetz vorgenommene Verteilung etwa entstandener Einbußen vermeidet unbillige Ergebnisse, so daß es der vom Berufungsgericht vorgenommenen Heranziehung des Grundsatzes von Treu und Glauben zur Einschränkung der Anfechtungswirkung des._ § 142 Abs. 1 BGB nicht bedarf. Zwar ist ein etwaiger Bereicherungs- oder Schadensersatzanspruch der Beklagten in der notariellen Urkunde vom MittBayNot 1985 Heft 3 aber haben die Beklagten in dem — zu unterstellenden — Fall einer von ihnen herbeigeführten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zu tragen. bb) Die vom Berufungsgericht und der Revisionserwiderung angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen sind nicht geeignet, ihre Rechtsauffassung zu stützen: Mit dem Satz, daß arglistig handelt, wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts beruft, um seinerseits nicht zu leisten, dabei aber das Hingenommene, das er ohne Rechtsgrund hat, behalten will, begründete das Reichsgericht in RGZ 161, 52 , 59 die Erkenntnis, daß dem wucherischen Darlehensgeber die auf § 812 BGB gestützte Rückforderung der ausgezahlten Darlehenssumme durch die Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB nicht endgültig verschlossen sei (aaO 58). Das hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Käufer nach Anfechtung des Kaufvertrages — bei grundsätzlich geschuldeter Rückgewähr des Kaufgegenstandes — die Erfüllung der Kaufpreisschuld verweigern kann. Die Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 1954 (II ZR 1/53 = LM BGB § 154 Nr. 2; dazu z.B. auch MünchKomm-Roth aaO § 242 Rdnr. 318) behandelt den Fall eines teilweisen Einigungsmangels im Sinne des § 154 BGB und läßt unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung zu § 139 BGB die Berufung auf den Einigungsmangel dann nicht zu, wenn der eine Vertragsteil sich in den Genuß aller Vorteile einer langfristigen Vereinbarung gesetzt hat, deren Beseitigung der andere Teil nur unter besonderen Umständen verlangen kann. Das kann auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem ein einmaliges Austauschverhältnis — wie zu unterstellen ist — rückwirkend insgesamt vernichtet worden ist und die gegenseitigen Leistungen - im Unterschied zu dem vom II. Zivilsenat entschiedenen Fall — grundsätzlich über Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche auszugleichen sind, nicht übertragen werden. Die von der Revisionserwiderung erwähnte Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Saldotheorie und zu Einschränkungen dieser Theorie bei Anfechtung eines Vertrages wegen arglistiger Täuschung oder bei einer — nach Rechtshängigkeit eintretenden oder auf einem Sachmangel beruhenden — Entwertung der zurückzugewährenden Leistung ( BGHZ 57, 137 ; 72, 252; 79, 216; auch BGHZ 53, 144 ) betrifft Bestehen und Umfang der gegenseitigen Bereicherungsansprüche, nicht aber den Einfluß der Anfechtung auf den vertraglichen Erfüllungsanspruch des Anfechtungsgegners. 2. BGB § 305 (Rechtsnatur und Wirksamkeit einer Vereinbarung mit der Gemeinde, die Festsetzungen eines Bebauungsplans einzuhalten) Eine Gemeinde kann bei der Veräußerung eines ihr gehörigen Grundstücks dem Erwerber durch zivilrechtliche Vereinbarung die Verpflichtung auferlegen, sich bei der Errichtung eines Bauvorhabens an die Festsetzungen eines inhaltlich zulässigen, aber noch nicht bestandskräftigen Bebauungsplans zu halten. Durch eine derartige zivilrechtliche Abmachung kann sich der Erwerber auch rechtswirksam verpflichten, ein nach öffentlichem Baurecht (materiell) legales Bauwerk zu verändern. BGH, Urteil vom 7.2.1985 — III ZR 179/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagten erwarben auf Grund notariellen Vertrages vom 1. August 1979 von der B.-GmbH ein Grundstück. Dieses Grundstück stand damals noch im Eigentum der klagenden Gemeinde. Inzwischen sind die Auflassung an die Beklagten und deren Eintragung im Grundbuch erfolgt. MittBayNot 1985 Heft 3 Die Klägerin hat den notariellen Vertrag mitabgeschlossen. In Abschnitt VIII Nr. 9 „Besondere Verpflichtungen" heißt es u.a.: ;,a) Dem Erwerber ist bekannt, daß sowohl für die Bebauung des Grundstücks als auch für die Gestaltung der Außenanlagen die Vorschriften des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 435 der Gemeinde O. und der von der Gemeinde O. erstellten Baufibel gelten, die zu Urkunde des Notars Dr. S. in F. vom 24. Juli 1979 beurkundet ist. Bebauungsplan und Baufibel sind dem Erwerber bekannt. Es wird hierauf Bezug genommen. Die Baufibel wurde zum Gegenstand der Verhandlung gemacht. Der Erwerber ist zur Einhaltung der Vorschriften von Bebauungsplan und Baufibel verpflichtet ... f) Die vorstehenden Verpflichtungen werden vom Erwerber (Beklagte) auch gegenüber der Gemeinde O. (Klägerin) eingegangen. Die notarielle Urkunde enthält auf Seite 25 den Vermerk: „Allerorts der Urkunde wird berichtigt, daß der Bebauungsplan nach Angabe derzeit noch nicht rechtskräftig ist:' Die in Bezug genommene Urkunde des Notars Dr. S. vom 24. Juli 1979 lautet: „I. Die Gemeinde O. erstellt ... den Bebauungsplan Nr. 435.. II. Die bauliche Gestaltung der Einzelbauvorhaben in diesem Gebiet soll zur Erreichung einer einheitlichen städtebaulichen Gestaltung nach dem Willen der Gemeinde 0. entsprechend dem Arbeitsbericht ,Auszug aus. der Bebauungstypologie BBP 435 (Baufibel) ... erfolgen. Der einzelne Bewerber hat sich bei der Planung und Durchführung seines Bauvorhabens an die in der Baufibel niedergelegten Texte, Zeichnungen, Abbildungen und planerischen Darstellungen zu halten. Ablichtungen der genannten Blätter der Baufibel sind dieser Urkunde als Anlage beigefügt; auf sie wird Bezug genommen..." Der Bebauungsplan Nr. 435 war zunächst in der Fassung vom 13. Juli 1978 am 6. Oktober 1978 genehmigt worden. Die Klägerin hat den entsprechenden Satzungsbeschluß jedoch am 30. Oktober 1978 wieder aufgehoben und für den Planbereich am 19. Dezember 1978 erneut einen Bebauungsplan beschlossen. Dieser sieht in der Fassung des Entwurfes vom 22. Mai 1979 — in anderen Punkten später ergänzt durch Beschluß vom 26. Juli 1979 — für das Grundstück der Beklagten eine Geschoßflächenzahl von höchstens 0,55 und eine Dachneigung von höchstens 27 Grad vor. Der Plan wurde vom zuständigen Landratsamt am 16. Januar 1980 unter Auflagen genehmigt. Schon vor Abschluß des Kaufvertrages war den Beklagten am 5. Juli 1979 durch das Landratsamt als Bauaufsichtsbehörde die Errichtung eines Wohnhauses auf dem fraglichen Grundstück genehmigt worden. Der Beklagte zu 1) hatte vorher gemäß § 33 BBauG erklärt, daß er die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans für das Grundstück für sich und seine Rechtsnachfolger anerkenne. In einer dem Bauantrag beigefügten Berechnung hatten die Beklagten die Geschoßflächenzahl (GFZ) des Vorhabens mit 0,56 und die -Dachneigung mit 25 Grad angegeben. Nach dem Vorbringen der Beklagten ergab sich aus den dem Antrag beigefügten Bauzeichnungen unter Berücksichtigung der Maße und Flächeninhalte bei richtiger Berechnung eine GFZvon 0,627. Durch den Baugenehmigungsbescheid vom 5. Juli 1979 wurde die Genehmigung des Bauvorhabens der Beklagten „nach Maßgabe der beiliegenden, ... geprüften und revidierten Bauvorlagen .... erteilt. Die GFZ des tatsächlich ausgeführten Vorhabens beträgt 0,581, die Dachneigung 28,4 Grad. Der Beklagte zu 1) war seinerzeit als Architekt und Bauingenieur bei dem Landratsamt, das die Baugenehmigung erteilt hat, tätig. Sein Aufgabenbereich umfaßte die Planung und Bauüberwachung von Schulen. Heute ist er als Planer bei einer Gemeinde angestellt. Das Landratsamt hat wegen Abweichung des Vorhabens von der Baugenehmigung gegen die Beklagten ein Bußgeld verhängt. Es hat jedoch davon abgesehen, von den Beklagten die Anpassung ihres Vorhabens an die Baugenehmigung zu verlangen, weil es die erforderlichen baulichen Maßnahmen als kostspielig und damit unverhältnismäßig ansah. Die Klägerin begehrt auf Grund des Vertrages vom 1. August 1979 von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Änderung ihres Hauses dahin, daß es eine GFZ von höchsten 0,5665 und eine Dachneigung von höchstens 27 Grad aufweist. Landgericht und Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 06.05.1985 Aktenzeichen: VIII ZR 119/84 Erschienen in: MittBayNot 1985, 111-113 Normen in Titel: BGB §§ 141, 142, 242