III ZR 84/87
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Juni 1988 III ZR 84/87 BeurkG §§ 13, 13a; BGB § 164 Beurkundung der Genehmigung einer von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erklärung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 3.Der Erfolg der Klage hangt mithin davon ab, ob die Parteien bereits bei AbschluB des Kaufvertrages und vor Erklarung der Auflassung eine mondliche Rockkaufabsprache getroffen haben, deren Formmangel nach §§4 Abs. 3 WEG , 313 Satz 2 BGB geheilt worden ware. Das Berufungsgericht hat eine derartigeVereinbarung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kaufvertrag vom 13. Oktober1983 rechtsfehlerhaft bejaht. (Wird ausgefhrt). 4. Da eine der Beurkundung des Kaufvertrages und der Auflassung nachfolgende schriftliche Rockkaufsverpflichtung aber formunwirksam ist, ist die auf die Vereinbarung gestotzte Klage unbegrondet. Sie ist daher unter Aufhebung und Abanderung der Entscheidungen der Vorinstanzen mit der Kostenfolge aus§91 ZPO abzuweisen. 3. BeurkG§§13; 13 a; BGB§164 (Beurkundung der Genehmigung e加er von einem volimachtlosen Veだre旭r abgegebenen Erk)言run切 Bei der Beurkundung der in notarieller Form zu erteilenden Genehmigung einer von einem vollmachtlosen Vertreter abgegebenen Erkl首rung bedarf es nicht der Verlesung der zu genehmigenden Erkl首rung; es genugt, wenn die n可arielle Niederschrift auf diese Bezug nimmt. Zur Wirksamkeit eines Vertrete円esch首fts, bei dessen Vor. nahme der Vert旧tene noch nicht bestimmt ist. BGH, Urteil vom 23.6.1988 一 III ZR 84/87 -mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem 殆tbes加nd: Der Beklagte unterzeichnete am 7. Dezember 1981 eine an die Klaus H. U.-GmbH gerichtete privatschriftliche Erklarung 0りer den Erwerb von drei noch zu errichtenden Eigentumswohnungen in dem Projekt ,,R‘二 Von den Gesamtkosten von 1.488.722,一 DM (Wohnungen Nr. 43 und 49: je 496.634,一 DM; Wohnung Nr. 48: 495.454,一 DM) sollte ein Betrag von 1.339.848,一 DM fremdfinanziert werden. Die Erklarung enthielt zugleich den Antrag zum AbschluB eines Treuhandvertrages mit der TUB千und B. mbH in F. (im folgenden: TUB), in dem diese be volimachtlat wurde. for den Treuaeber alle zur Ausfohruna des 看eUflanaauttrages ertoraerlicnen Mabnaflmen zu tretten,I nsbesonaere die Miteigentumsanteile zu erwerben und Darlehensvertrage abzuschlieBen. Die TUB nahm den Antrag am 8. Dezember 1981 an. Am 29. Dezember 1981 schlossen die Klagerin, die TUB und die durch diese vert旧tene. noch zu bildende Bauherrenaemeinschaft einen L)arleflensvertrag uDer 1!・りJb・Ub! UM, aie aD 1. A prii iりじ j mii f,fDio verzinst werden sollten. For dIeTUB und die Bauherrengemeinschaft unterzeichnete ein Dr. J., der Alleingeselischafter, nicht aber Ge-schaftsfohrer der TUB war und for den eine,, Generalvollmacht" bestand. Ztffer 7.3 des Vertrages lautete: ,,Mit dem Eintritt eines Bauherren in die Bauher旧ngemeinschaft wird dieser automatisch Darlehensnehmer. Die Firma TUB wird aus der Mithaft jedoch erst nach Bonitatsprofung des je鵬Iligen Bauherren entlassen." Durch notariellen Vertrag vom 31. Dezember 1981 erwarb die TUB for die Bauherren das Grundstock, auf dem das Projekt durchgefohrt werden sollte. Nachdem Zweifel an der Formwirksamkeit des Treuhandvertrages aufgetreten waren, wurde dieser am 7. Januar 1982, nunmehr in nota-・ rieller Form, erneut geschlossen. Dabei trat fur den Beklagten der Rechtsreferendar H.,,, handelnd als volimachtloser ぬrtreteち nota-rielle Genehmigungserkl台rung nachzureichen sich vorbehaltend‘二 auf. Am 29. Marz 1983 genehmigte der Beklagte in notarieller Form den Grundstockskaufvertrag und den 千euhandvertrag vom 7. Januar 1982. Die in Bezug genommenen ぬrtragsurkunden wurden dabei nicht verlesen; ein ぬrzicht der Beteiligten auf dieぬriesung lag nicht vor. Gleichzeitig erteilte der Beklagte derTUB weitere Vollmacht und genehmigte von ihr in seinem Namen abgegebene Erklarungen. MittB賀Not 1988 Heft 5/6 Da der Beklagte keine Zahlungen an die Klagerin leistete, kondigte diese das Darlehen zum 1. Juni 1984. Die Klagerin hat vom Beklagten, der inzwischen als Eigentomer der drei Wohnungen im Grundbuch eingetragen ist, mit wechselnder Begrondung die Zahlung von 40.064,81 DM, zuletzt for die 為it vom 1. September 1983 bis zum 31. Mai 1984 als ぬrtragszinsen und fur dte Folgezeit als ぬrzugszinsen, verlangt. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten hatte ieilweise Erfolg. Aus den Grnden: Il 3. Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis darin zuzustim-men, daB die TUB vom Beklagten zum AbschluB des Dara) Allerdings entbehrte der zwischen der TUB und dem Beklagten am 7.18. Dezember 1981 geschlossene Treuhandvertrag der in §313 Satz 1 BGB vorgeschriebenen Form; er war deshalb gemaB §125 Satz 2 BGB nichtig (Senatsurteile vom 8. November 1984 一III ZR 132/83一 WM 1985, 10 「= MittBayNot 1985, 18 = DNotZ 1985, 294 ]; vom 15. Oktober 1987 一 III ZR 235/86 一 WM 1987, 1426 , 1427「= MittBayNot 1988, 29 ], zum Abdruck in BGHZ 102, 60 . bestimmt). b) Die Nichtig肥lt des Treuhandvertrages erfaBte auch die vom Beklagten der TUB erteilte Vollmacht zur Ausfohrung dieses Vertrages(§139 BGB). Den dazu erforderlichen Wil-len der Vertragspartner, daB Auftrag und Vollmacht miteinander stehen und fallen sollten (sogenannter Einheitlichkeitswille), hat das Berufungsgericht in tatrichterlicher Wordigung der Umstande rechtsfehlerfrei festgestellt. Ob auch die Vollmacht als solche nach§313 Satz1 BGB formbedorftig war, kann danach uner6rtert bleiben. c) Der Beklagte hat jedoch die Erklarungen, die die TUB beim AbschluB des Darlehensvertrages als vollmachtlose ぬrtreterin for ihn abgegeben hat, wirksam genehmi俳(§177 Abs. 1 BGB). aa) Das Berufungsgericht sieht die Genehmigungserklarung in der Wiederholung des Treuhandvertrages durch den 一 in notarieller Form geschlossenen 一ぬrtrag vom ス Januar 1982, der seinerseits eine Bevollmachtigung der TUB enthalt. Diese tatrichtertiche Auslegung ist frei von Rechtsfehlern, sie liegt auch den Umstanden nach nahe: Die auf den Beklagten entfallenden Gesamtkosten in H6he eines Betrages von 1.339・848;一 DM sollten fremdfinanziert werden. Zu diesem Zweck hatte der Beklagte die TUB zur ぬrmittlung der Finanzierung und zum AbschluB eines Darlehensvertrages in seinem Namen ermachtigt. Wenn unter diesen Umstanden der ぬrtrag vom 7./8. Dezember 1981 in notarieller Form wiederholt worden ist, so lag darin die Willensbekundung, am Erwerb der Eigentumswohnung festzuhalten und das gesamte Vertragswerk in dem durch den Treuhandvertrag 勺ezogenen Rahmen durchzufuhren. Das schloB die Zustimmung zur Finanzierung desVorhabens durch ein von der TUB zu bestimmendes Kreditinstitut ein. bb) Der Wirksamkeit des Treuhandvertrages steht nicht entgegen, daB in der notariellenVerhandlung vom 7. Januar 1982 der Referendar H. als vollmachtloser Vertreter des Beklagten aufgetreten ist; denn dieser hat die von H. abgegebenen Erklarungen am 29. Marz 1983 wirksam genehmigt (§177 Abs. 1 6GB). Dabei kann unentschieden bleiben, ob die Genehmigung schon nach dem Inhalt der am 7. Januar 1982 beurkundeten Erklarungen oder 一 abweichend vom Wortlaut des §182 Abs. 2 BGB 一 jedenfalls nach§313 Satz 1 BGB nur in notarieller Form erklart werden konnte. Die Beurkundung der Genehmigung genogt jedenfalls den Anforderungen des Beurkundungsgesetzes, auch wenn the in Bezug genommenen Rechtsgeschafte, der Grundstockskaufvertrag vom 31. Dezember 1981 und der Treuhandvertrag vom 7. Januar 1982, nicht verlesen worden sind und ein ぬrzicht der Beteiligten auf die ぬrlesung nicht vorgelegen hat. rung und die damit verbundene ぬrantwortung nicht o ber・ tragbar sind. Deshalb kann der Geschaftsfohrer seine Vertretungsmacht nicht i m ganzen durch einen anderen aus ・ . oben lassen (BGH Urteil v. 18. Oktober 1976 一 II ZR 9/75_ WM 1976, 1246 「= MittBayNot 1976, 223 ]). Das schlieBt aber nicht aus, eine vom Geschaftsfohrer einer GmbH erteilte ,,Generalvollmacht" in geeigneten Fallen als sogenannte Generalhandlungsvolimacht nach §54 HGB aufzufassen oderi n eine solche umzudeuten (BGH Urteil v. 8. Mai 1978 一 §13 Abs. 1 Satz 1 BeurkG schreibt grundsatzlich die ぬr・ II ZR 209/76 一 WM 1978, 1047 , 1048). Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (aaO) hat dies in einem Fall fur m6glich lesung der vom Notar gefertigten Niederschrift vor. Nach gehalten, in dem eine Generalvollmacht mit der Einschはn・ §13 a Abs. 1 Satz 1 BeurkG braucht jedoch, wenn in der Niekung,, soweit eine ぬrtretung zulassig ist" erteilt wo旧en derschrift auf eine andere notarielle Niederschrift verwiesen war. wird, die nach den Vorschriften Ober die Beurkundung von Willenserklarungen errichtet worden ist, diese nicht verAuch im vorliegenden Fall verlieh die vom damaUgen Gelesen zu werden, wenn die Beteiligten erklaren, daB ihnen schaftsfoh rer der TU B ausgestellte,j Generalvol Imacht" dem der Inhalt der anderen Niederschrift bekannt Ist, und sie auf Alleingesellschafter Dr. J. die Befugnis zur ぬrtretung der das Vorlesen verzichten. Diese Vorschrift gilt nur for die soGesellschaft nur,,, soweit eine solche Vertretung gesetzlich genannte ersetzende ぬrweisung, nicht auch for die bloBe zulassig ist'1 Aufgrund dieser Beschrankung war Dr. J. ledigBezugnahme (sogenannte unechte ぬrweisung); diese ist an lich Generalhandlungsbevollmachtigter im Sinne des§54 die F6rmlichkeit der ぬrlesung nicht gebunden (用危 ndt/ HGB. Diese Auslegung kann der Senat, da weitere Feststel・ Heinrichs BGB 47. Aufl. Anm. 1 zu §13 a BeurkG ). Die Bezuglungen hierzu nicht in Betracht kommen, selbst vornehmen. nahme stellt lediglich einen Hinweis auf Erklarungen, Dr. J. hat beim AbschluB des Darlehensvertrages die dem Rechtsverhaltnisse oder tatsachliche Umstande dar, die Handlungsbevollmachtigten nach §54 HGB gezogenen nicht zum beurkundungsbedorftigen Inhalt des RechtsGrenzen auch nicht o berschritten. Auf die Ausfohrungen des geschafts geh6ren (Huhnル Schuckmann BeurkG 2. Aufl.§9 Berufungsgerichts zur Frage der Duldungsvollmacht kommt Rdnr. 24). Eine unechte ぬrweisung in diesem Sinne liegt es danach for die Entscheidung nicht an. z. B. voち wenn bei der gesonderten Beurkundung einer ぬrtragsannahme auf die Angebotserklarung Bezug genommen 5. Der Revision kann auch nicht in der Auffassung gefolgt wird (OLG Dosseldorf JurB0ro 1980, 1563; KeideUKuntzel werden, der Beklagte habe angesichts der gewahlten ぬr・ 14方nk厄r Freiwillige Gerichtsbarkeit Teil B 12. Aufl.§13 tragsgestaltung nicht ぬrtragspartner der Klagerin werden BeurkG Rdnr. 8; Huhnル Schuckmann aaO Rdnr. 28; Bram・ k6 n n en bring DN0tZ 1980, 281, 288 f. m. w. Beisp.). Nichts anderes Der Vertretene braucht bei der Vornahme des Verteterge-・ gilt for die Beurkundung der Genehmigung eines von einem schafts noch nicht bestimmt zu sein. Es genogt, daB dIe vollmachtlosen ぬrtreter ceschlossenen ぬrtraaes. Auch nachtragliche Bestimmung dem ぬrtreter o berlassen wird flier client d ie bezugnahme lediglich der Kennzeichnung oder vereinbarungsgemaB aufgrund sonsfiger Umstande (Identifizierung) der zu genehmigenden Erklarungen; diese erfolgen soll (Th厄厄 in MonchKomm 2. Aufl.§164 Rdnr. 20; brauchen deshalb nicht verlesen zu werden (Huhnlv. SchuckSoergeUSchultze-v. Lasaulx BGB 11. Aufl. Vorbem. 32 ff. zu mann aaO Rdnr. 28). §164; Staudinger/Di/cher BGB 12. Aufl. Vorbem. 51 zu§164). cc) Hiervon abgesehen ware, wenn nicht schon der ぬrtrag Der zuletzt genannte Fall liegt hier vor: Die Erwerber sollten vom 7. Januar 1982 eine Genehmigung des Darlehensvertramit i hrem Eintritt in die Bauherrengemeinschaft,, automages enthalten worde, eine solche jedenfalls in der notariell tisch'‘ぬrtragspartner der Klagerin werden. Eine solche im beurkundeten Erklarung des Beklagten vom 29. Marz 1983 Rahmen der Privatautonomie gewahlte ぬrtragsgestaltung zu sehen. In Teil B dieser Erklarung hat der Beklagte der TUB begegnet unter den gegebenen Umstanden keinen rechtVollmacht erteilt,,j alle Rechtsgeschafte und Rechtshand-lichen Bedenken. lungen vorzunehmen, die zur Durchfohrung und zum Vollzug Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daB die des Kaufvertrages sowie der damit verfolgten Zwecke (ErVoraussetzungen, unter denen die Bauherren Darlehensneh-・ richtung von Bau lichkeiten in Bauherrengemeinschaft) ermer der Klagerin werden sollten, im Falle des Beklagten mit forderlich oder zweckdien lich sind了‘ Weiter heiBt es in der Erdem AbschluB des Treuhandvertrages erfollt waren. Diese klarung:,, Soweit die TUB im Rahmen der nachstehenden Ertatrichterliche Wordigung greift die Revision nicht an. Sie machtigungen bereits interessewahrend for den Vollmachtmacht vielmehr geltend, das Berufungsgericht habe nicht geber rechtsgeschaftliche Erklarungen abgegeben hat, festgestellt, daB der TUB hinsichtlich der 円rson der Darle・ werden diese hiermit vorsorglich genehmigt了‘ In den,, nach・ hensnehmer ein Bestimmungsrecht habe zustehen sollen. stehenden Ermachtigungen" ist auch diejenige aufgefohrt, Damit kann sie indessen keinenErfolg haben, weil der Beden Beklagten,, gegenober den finanzierenden Kreditinstituklagte nicht durch Ausobung eines derTUB zustehenden Beten zu verpflichten'1 Spatestens damit bat der Beklagte die stimmungsrechts, sondern durch den Eintritt in die Bauhervon der TUB beim AbschluB des Darlehensvertrages i n seirengemeinschaft ぬrtragspartner der Klagerin geworden ist. nem Namen abgegebenen Erklarungen genehmigt. 4. Zu Unrecht meint die Revision, die TUB sei beim AbschluB des Darlehensvertrages durch den ,,Generalbevollmachtigten" Dr. J. nicht wirksam vertreten gewesen. 6. Hiernach kann die Klagerin for die Zeit bis zur Falligstellung des Darlehens Vertragszinsen und for die Folgezeit ぬrzugszinsen berechnen (vgl. Senatsurteil vom 7. November 1985 一川 ZR 128/84 - WM 1986, 8 , 9 f.). (Mカrd ausgefhrt). Richtig ist, daB die Befugnis des Geschaftsfohrers einer GmbH zur organschaftHchen W川ensbildung 一 und ・ erkla・ MittBayNot 1988 Heft 5/6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.06.1988 Aktenzeichen: III ZR 84/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 227-228 Normen in Titel: BeurkG §§ 13, 13a; BGB § 164