V ZR 19/86
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 15. Juli 1993 19 U 1754/93 BGB §§ 320, 504 ff.; BauGB §§ 24 ff. Fälligkeit des Kaufpreises bei Vorkaufsrechtsausübung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau sie wird die dinglich nicht besch直nkte Rechtsmacht des Glaubigers schuidrechtlich im Verhaltnis der SicherungS-arteien auf das M叩 b昭renzt, das sich aus dem Kausalverhaltnis ergibt. 3・Der Bereicherungsanspruch scheitert auch nicht dar讐, d山die Klager zu der Zeit, als di eb und die Sicherheiten jahrungseinred(enoch nicht erhoben, sondern sich darauf erst im jetzigen Rechtsstreit berufen haben. Die Beklagte war zwar, da der Ablauf der Verjahrungsfrist den Anspruch nicht beseitigt, sondern dem Schuldner nur ein Leistungsverweigerungsrecht gibt, nicht verpflichtet, die Verjhrung von sich aus bei der Sicherheitenverwertung zu berucksichtigen; sie hat sich nicht dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, d叩 sie gegenUber den Ki館ern AbI6sungsforderungen stellte, die auch verjahrte Zinsen um魚Bten. Zur Begrundung von Bereicherungsanspruchen 如nnen die KI龍er sich aberauch jetzt noch darauf berufen, daB ihnen im Zeitpunkt der Zwangsvollstreckung und der sonstigen Sicherheitenverwertung bereits ein dauerndes Leistu贈sverweigerungsrecht zustand. Zwar htten die KI軸er, wenn sie sich damals bereits mit der Verjahrungseinrede gegen die Zwangsvollstreckung h批ten wehren wollen, nach §767 ZPO vorgehen mussen (Staudin部r/Dilcher 12. Aufl.§223 BGB Rdnr. 3). Daraus folgt aber nicht, d山sie, weil sie ein solches Vorgehen vers加mt haben, ihre materiellen Rechte verloren haben. Nach allgemeiner Ansicht setzen sich vielmehr die rechtlichen Moglichkeiten der Vollstreckungs-abwehrklage nach Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fort (BGHZ 83, 278, 280 m. w. N.; BGH, Urteile vom 23. 4. 1986一IV b ZR 29/85= NJW 1986, 2047 , 2048 und vom 6. 3. 1987 一 V ZR 19/86= WM 1987, 1048 , 1049)・ Fr die Verj加rungseinrede ergibt sich auch nichts Gegenteiliges aus §222 Abs. 2 Satz 1 BGB . Nach dieser Bestimmung kann das zur Befriedigung eines verj独rten Anspruchs Geleistete nicht zurtickgefordert werden, auch wenn die Leistung in Unkenntnis der Verjahrung bewirkt worden ist. Diese Ausnahme von der Regel des§813 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt jedoch nur, wenn der Schuldner die Leistung freiwillig erbracht hat; ist wegen einer verja血ten Forderung vollstreckt worden, so steht dem Schuldner ein Ruckforderu吃sanspruch zu(Mnchゆmmノv. Feldmann 3. Aufl. BGB§222 Rdnr. 5; Soe稽FI/耳'alter 12. Aufl.§222 BGB Rdnr. 12; Palandtノ石をinrichs 52. Aufl.§222 BGB Rdnr.3). Sofern 石をinrichs a. a. 0. den RUckforderungsanspruch von einer vorherigen Aufhebung des Titels gem. §767 ZPO abhangig machen will (ahnlich 1ンman!]垂prmehl 9. Aufl.§222 BGB Rdnr. 2), ist ihm nicht zu folgen; die Klage aus§767 ZPO wird unzulおsig, sobald die Vollstreckung durch Befriedigung des Gl如bigers beendet ist; trotzdem und gerade danach kann der Schuldner noch aus seinem materiellen Recht vo稽ehen (L勿7mann DJZ 1906, 1256). Den Ki電ern steht daher ein uneingeschrnkter Bereicherungsanspruch zu, soweit die Beklagte ohne Mitwirkung der Kl智er Sicherheiten verwertet und den Erlos auf Zinsanspruche verrechnet hat, die be面ts verjahrt waren. Ebenso zu behandeln ist schli鴎lich auch die Abl6sungs-zahlung, die von den Kl鶴ern im April 1989 an die Beklagte geleistet wurde, um die Zwangsversteigerung des Privathausgrundstilcks zu vermeiden. Auch bei einer auf diese Mたise erzwungenen Leistung ist der Schuldner zur Rtickforderung berechtigt (KG JW 1933, 1262; MunchKomm/ v. Feldmann a. a. 0・; Palandt/I九加richs a. a. 0.; Lippmann a. a. 0.). Diese Auffassung wird im Schrifttum zwar teilweise in Frage gestellt, jedoch ohne U berzeugende Begrundung (Soergel/Walter a. a. 0.; Staudinger/Dilcher a. a. 0. §222 BGB Rdnr. 4; Lソman!]垂fermehl a. a. 0.). Hat der Schuldner eine Zahlung nur unter dem Druck erbracht, andernfalls 血 Mたge der Zwangsvollstreckung schwerwiegende Verluste erlei4en zu mussen一hier ging es um das von den Klagern selbst bewohnte Rausgrundstuck 一,so muB es bei der Regel des §813 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben. Eine Anwendung der Ausnahmebestimmung des§222 Abs. 2 BGB ist nur bei freiwilligen Leistungen gerechtfertigt. IV. . .. 5. BGB§§320, 504 ff.; BauGB§§24 ff. (1宅lligkeit dお Kaufpreおes 加i Vorkauf加chtsa如nbun幻 1. 'Q血r im GrundstUckskaufvertrag mit dem Dritten die Auflassung erkl註rt worden, so tritt fUr den Vorkaufsberechtigten die Kau如reisflligkeit unabh註ngig davon ein, ob der EigentUmer auch ihm gegenUber die EinigungU ber den EigentumsUbergang erkl註rt・ 2. V医r im Erstkaufvertrag der Eintritt der F潮ligkeft an eine Notar面tteilung geknUpft, so fUhrt die sfnnentsprechende Anpassung der urspr血glichen F引ligkeitsvereinー barung an den neuen Vertrag dazu, d叩die Notar面ttei-lung auch fUr den neuen Vertrag m叩geblich ist. (Leitstze de 及n陀nders) OLG MUnchen, Urteil vom 15. 7. 1993 一19 U 1754/93 一, mitgeteilt duにh. Notar ル Dr. IIとrbert Grziwo女, Regen Aus dem Tatbestand Die Parteien streiten um 恥lligkeitszinsen aufgrund eines durch AusUbung des gemeindlichen Vorkaufsrechts zustandegekomme-nen GrundstUckskaufvertrages. Am 30. 7. 1990 bestellte der Klager Herrn . . . zu seinem Generalbevollmachtigten. Am 26. 11. 1990 verkaufte der Bevollmachtigte dieses GrundstUck an eine Erwerbergemeinschaft. Unter Ziffer III der Urkunde des Notars wurde auch die Auflassung bezuglich des Grundstucks vereinbart. Unter Ziffer IV 6 der notariellen Urkunde wurde niede昭elegt: ,, Die Vertr昭steile weisen den もeurkundenden Notar an, den Ant垣g auf Vollzug derメ山flassung im Orundbuch erst zu stellen, wenn der Verk如fer die Bezahlung des 取ufpreises einschlieBlich etwaiger Zinsen schriftlich bestatigt hat oder diese in anderer Weise nachgewiesen ist. Der Kaufer verガchtet auf sein Recht, selbst den Antrag aurEigentumsumschreibung zu stellen." Der vereinbarte Kaufpreis war entsprechend dem als Anlage 1 der notariellen Urkunde beigefgten Zahlu昭splan 則lig. Dort heiBt es: ,, Der vereinbarte Kaufpreis ist innerhalb von 14 Tagen zu bezahlen, muB also innerhalb dieser Frist dem Verkaufer zuge比n oder gutgeschrieben werden, nachdem der K如fer vom beurkundenden Notar eine schriftliche Mitteilung erhalten hat, d叩 a) seine Mflassurigsvormerkung im Rang nach der U bernommenen Belastung, gegebenenfalls im Ra昭 nach Finanz jeru昭5grundpfandrechten, die fr seine Rechnung bestellt werden, im Grundbuch eingetr昭en ist und b) von der Landeshauptstadt Mnchen ein Negativzeugnis vorIi昭t, wonach ein gesetzliches Vorkaufsrecht nicht besteht oder nicht ausgeUbt wird. verwertete, die Ver-30 MittB町Not 1994 Heft 1 零「 Der Kaufpreis ist bis zu seiner 助lligkeit unverzinslich. Vom Zeitpunkt der 恥lligkeit an ist er mit 3吻 uber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen, und zwar j加nlich. Die Zinsen sind fllig. Die Geltendmachung einesU ben diese Verzugszinsen hinausgehenden Schadens bleibt dem Verkaufen vorbehalten." Die Beklagte wurdeU ber den Kau恥ntnag unterrichtet. Auf Antn昭 der Beklagten vom 12. 2. 1991 wurde am 20. 2. 1991 in Abteilung II des Grundbuchs gem. §28 Abs. 2 Satz 3 BauGB zur Sicherung ihres Anspruchs aufU bereignung des Grundstucks eine Vormerkung eingetragen. Am 21. 2. 1991 wurde der Beklagten dies vom Grundbuchamt 血tgeteilt (Eingang bei -der Beklagten). Mit Bescheid vom 25. 2. 1991 如te die Beklagte ihr Vorkaufsrecht aus; dieser Bescheid wurde am 2. 4. 1991 bestandskraftig. M尾en der Gestaltung der Auflassung zwischen den ProzeBparteien kam es sodann zu einer Korrespondenz zwischen der Beklagten und dem Notariat. Nachdem das Notariat der Bekl昭ten bereits 血t Schreiben vom 17. 4. 1991 den Entwurf einer Auflassungsurkunde U bersandt hatte, teilten die Notare mit Schreiben vom 6. 5. 1991 der Beklagten mit, d叩 ihrer Ansicht nach die Falligkeitsvoraussetzungen fr die Kaufpreiszahlung gegeben seien. Das Schreiben ging der Beklagten am 8. 5. 1991 zu. Dieses Schreiben enthielt auch die Auflassungsur.kunde, die am 13. 5. 1991 von der Bekl昭ten geneh面gt wurd巳 Die Geneh面gung wurde am 15. 5. 1991 an das Notariat U bersandt. Am 26. 5. 1991 zahlte die Bekl昭te den Kau如reis. Mit Anwaltschreiben vom 9. 3. 1992 forderte der Klager die Beklagte zur 2旬可ung der Klageforderung auf. Der Ki館er ist der Ansicht, er knne die vertraglich geschuldeten Zinsen fr 61 Tage beanspruchen. Die F組ligkeit なei mit Zustellung des Vorkaufsrechtsaus加ungsbescheides an seinen Generalbevollmachtigten am 28. 2. 1991 eingetreten. Der KI 館er beantr昭嶋 die Beklagte zur Zahlung von DM 19.845,89 nebst 4吻 Zinsen seit dem 31. 3. 1992 zu verurteilen. Die Beklagte beantragte, die Kl昭e abzuweisen. Sie ist der Meinung, der Vertrag, welcher kraft Aus加ung des Vorkaufsrechts zwischen ihr und dem Kl昭er zustandegekommen sei, sei insoweit auszul昭en oder anzupassen, als die Flligkeit nicht vor Erklarung der Auflassung eintreten k6nne. Anderenfalls sei sie n山nlich gegenめer dem Erstk如fer schlechter gestdllt, da der Kl館er mit diesem die Auflassung bereits zugleich 血t dem ersten Kaufvertrag erklart hatte. Hilfsweise beruft sie sich darauf, die 恥lligkeit sei frUhestens 14 Tage nach Zugang der Mitteilung des Notars (8. 5. 1991)u ber das Vorli昭en der F組ligkeitsvoraussetzungen eingetreten. Mit am 9. 12. 1992 verkUnde加m Urteil sprach das Landgericht dem Kl館er Flligkeitszinsen in Hohe von 12.543,72 DM fr den Zeitraum 17. 4. bis 24. 5. 1991 (38 Tage) zu. Als Beginn des Zeitraums legte es hierbei 14 Tage nach Bestandskraft (2. 4. 1991) des Bescheids めer die AusUbung des Vorkaufsrechts zugrunde. Da der vom Kl始er angefhrte Kontoeingang (26. 5. 1991) auf einen Sonntag fiel, ging es von einem Buchungst昭 24. 5. 1991 aus ・ . Anstelle des fr die 助lligkeitsregelung im Vertrag vorgesehenen Negativzeugnisses mUsse im Vorkaufsfall die Bestandskraft des Vorkaufsrechtsaus仙ungsbescheids treten. Ein Bestehen der Beki昭ten auf der 面 ursprUnglichen K加fvertr昭 vo稽esehenen 自 frmlichen Notarmitteilung, die hier nicht vorliege, w re treuwidrig( §242 BGB), da im 印 gensatz zur Regelung im ersten Kaufvertrag die Beklagte selbst die Eintragung der Mflassungsvormerkung betrieb: Mch wenn die Mitteilung des Grundbuchamtes nur AufschluB U ber die Eintragungsrangfolge in Abteilung II des Grundbuchs g昭eben habe, M白re es ihr m6glich gewesen, beim Grundbuchamt nachzufragen, ob inzwischen 一 d. h. vor Eintragung der Auflassungsvormerkung zuguns加n der Bekl昭ten 一 Eintr昭ungen in Abteilung III erfolgt seien. Der 助lligkeitszeitpunkt k6nne nicht wegen der sp飢er erklarten Auflassung nach rUckw加ts verschoben werden. Die Bestimmung MittBayNot 1994 Heft 1 des §505 Abs. 2 BGB beziehe sich nur auf die schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen . Verpflichtetem und Drittem, nicht jedoch auf die im ursprunglichen Kaufvertrag bereits erklarte Auflassung als dinglichem Rechtsgesch肌.Zwar sei Zw肥ck der in§505 Abs. 2 BGB getroffenen Regelung der Schutz von Vorkaufsberechtigtem und -verpflichtetem in gleichem MaBe, doch fhre dies nicht dazu, d叩 die 叫ligkeit nicht vor Erklarung der 加flassung eintreten konne. 氏nn das Verbot der Schlechterfllung gelte nur innerhalb des 血ufvertrages, nicht aber fr 庫e auf der sachenrechtlichen Ebene liegende Mflassung. Die fr. den Erstk如fer durch den Empfang der Auflassung eingetretene gUnstige (dingliche) Rechtsposition mtisse deshalb vom Zweck des Vorkaufsrechtes her nicht auch fr den Zweitkaufer gelten. Es liefe dem Gebot von Rechtssicherheit und -klarheit zuwider, den ぬufvertrag an sachlich auBerhalb von diesem liegende Umstande anzupassen. Die beklagte Partei hat gegen das Urteil Berufung eingelegt und zur Begrundung aus即fUhrt: 、 Das Notarschreiben vom 6. 5. 1991 sei sehr wohl eine formelle Mitteilung des Notars. Die Flligkeitsbestimmung habe eine Schutzfunktion fr den 騒ufeら die der in den Vertrag eintretenden Beklagten ebenfalls zugute kommen mUBte. Das Landgericht habe nicht beachtet, d加 schuldrechtliche VerknUpfungen zwischen der im Erstvertrag erkl町ten Auflassung und den schuldrechtlichen Vertragsbestimmungen vorliegen. Im Normalfall werde der Kaufpreis fllig Zug um Zug mit der notariellen Mflassungserkl訂ung. Hier sei die Kaufpreis川ligkeit zwar zugunsten des K如fers bis zur Er銀llung der in Anl昭e 1 zum Kaufvertrag niede昭elegten Bedingungen hinausgeschoben worden, doch 如dere dies nichts daran, d叩 ohne die bereits im Kaufvertr昭 erkl紅te Auflassung 一め gesehen von den genannten weiteren Bedingungen 一 eine Kaufp叱isfalligkeit nichth凱te eintreten k6nnen. Hierbei handle es sich aber um eine schuldrechtliche VerknUpfung zwischen Flligkeit und Auflassungserkl紅ung. Wセgen der bindenden Auflassung ( §873 Abs. 2 BGB) habe diese Verknupfung fr den K如fer auch kein Risiko enthalten. Der Beklagten, die als Vorkaufsberechtigte nicht schlechter gestellt werden 血rfe als der Erst 顧 ufer, musse aber dieselbe Rechtsposition zugebilli郎 werden. Daraus folg島 daB eine Kaufpreisfalligkeit erst mit der Auflassungserklarung eintreten 肋nn島 da andernfalls die Beklagte . gegebenenfalls ihren Auflassungsanspruch 一 trotz vorheriger Kaufpreisfalligkeit 一 erst gerichtlich durchsetzen muBte Zumindest stehe ihr aber bis zur Erkl 紅ung der Auflassung ein Zur叱kbehaltungsreeht nach§320 BGB zu, das ebenfalls Flligkeitszinsen ausschli山 e. Die Beklagte beantragt, das Endurteil des Landgerichts MUnchen insoweit aufzuhめen, als der Klage stattg昭めen wurde und die Kl昭e in vollem Umfang abzuweisen. Der Kl始er beantragt, die Berufung zurUckzuweisen. Er stUtzt sich auf die Ausfhrungen des landgerichtlichen Urteilsund fhrt aus, d叩 die Beklagte von vorneherein die Auffassung vertreten habe, der Kaufpreis sei erst nach der Erkl加ung der Auflassung zu bezahlen, es ihr somit auf die Notarmitteilung und die darin erfolgte Best飢igung der Rangstelle nicht angekommen sei. Aus den Gr功iden: Die Berufung der Beki昭ten erwies sich zumu berwiegenden Teil als begrundet. Eine sinnentsprechende Anpassung der urspr血glichen F組- Iigkeitsvereinbarung an den neuen Kaufvertr昭 mit der vorkaufsberechtigten Beklagten fhrt dazu, d叩 die Kaufpreisflligkeit 14 皿ge nach dem Eingang der Notarmitteilung vom 6. 5. 1991 bei der Beklagten eintrat, sodaB im Ergebnis lediglich F組ligkeitszinsen fr 2 Tage (23. und 24. 5. 1991) in H6he von 659,72 DM anfielen, die die BekI昭te dem Ki智er zu erstatten hat. Der Auffassung der Beklagten, d叩 die Kaufpreisflligkeit erst mit der Auflassungserkl計ung eintritt mit der Folge, daB keinerlei Flligkeitszinsen angefallen waren 一 kann nicht gefolgt werden. 1.Im Gegensatz zur Auffassung des LG kann der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW 1989, 37 nur entnommen werden, d叩 die Kau如reis倒ligkeit nicht vor der Bestandskraft der AusUbungserkl証ung hinsichtlich des Vorkaufsrechtes eintreten kann, da erst zu diesem Zeitpunkt die privatrechtsgestaltende Wirkung des Verwaltungsaktes eintritt und damit der die Kau如reisforderung begrUndende neue selbstandige Kaufvertrag zwischen KI如er und Beki昭- ter zustandekommen konnte. Die Formulierung, es m昭 naheliegen, d叩 der Kau如reis 10 Tage nach Eintritt der Bestandskraft der Ausubungserkl加ung fllig geworden ware", bes昭t weder, d叩 die ursprUngliche Flligkeitsvereinbarung auf diesen Zeitpunkt sinnentsprechend' anzupassen ist, noch 一 worauf die BekI昭te im AnschluB an Grziwo女 in MittB習Not 1992, 173 (hier: 176) abstellt--, daB es fr den Eintritt der Flligkeit der im ursprUnglichen Vertrag vorausgesetzten Notarmitteilung nicht mehr bedUrfe. Im entschiedenen Fall war namlich im 安itpunkt der Bestandskraft der AusUbungserkl加ung der Kau如reis 1加gst bezahlt, so d叩 es auf den 安itpunkt der F組ligkeit nicht ankam. Des weiteren hatten sich die dortigen Parteien zwischen AusUbungserklarung (3. 11. 1980) und deren Bestandskraft (Mai 1984) im Rahmen einer Auseinandersetzungsvereinbarung めer die Kau如reiszahlung geeinigt, so d叩 es auf eine Notarmitteilung nicht (mehr) ankommen konnte. 2. Der Auffassung des Kl智ers, durch die AusUbung des Vorkaufsrechtes dUrfe der Flligkeitszeitpunkt gegenuber der erstvertraglichen Regelung nicht zu seinen Lasten auf einen sp飢eren 安itpunkt angep叩t werden, da der Vorkaufsverpflichtete nicht schlechter gestellt werden dUrfe, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Dieser Grundsatz der Nichtschlechterstellung (vgl. Palandt/Putzo 51. Aufl.§505 BGB, Rdnr. 3) erfhrt zu面ndest fr das gemeindliche Vorkaufsrecht nach dem Bundesbaugesetz eine Einschr加kung, als hierdurch etwa eintretende Ver-m6gensnachteile fr den Ver慮ufer auf der Situationsgebundenheit seines Grundeigentums beruhen und als Auspragung der Sozialbindung ( Art. 14 Abs. 2 GG ) hinzunehmen sind (vgl. BGH NJW 1989, 38 mit Nachweisen). Dem Verkufer wird von der Rechtsprechung (vgl. BGH a. a の sogar ein langerer Aufschub der Kaufpreisflligkeit . zugemutet, wenn z. B. der Kaufer auf verwaltungsgerichtlichem Wとge gegen die AusUbungserklおung vorgeht. 3. Der Meinung der Beklagten, die Kau即reisflligkeit 姉nne erst mit der Auflassungserklarung eintreten, vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, d郎 in der notariellen Urkunde des Erstkaufvertr昭es zwischen den damaligen Vertragspartnern der EigentumsUbergang vereinbart worden ist, und diese Einigung Uber die Auflassung, da die Bekl昭te mit der AusUbung des Vorkaufsrechts nur in den schuldrechtlichen Teil des Vertrages eingetreten ist, nicht zu ihren Gunsten wirkt. Dies rechtfertigt aber nicht eine Anpassung des neu, zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrages dahingehend, d叩 die Auflassung als eine vorweg vom Verk加fer zu erbringende Leistung bzw. auch als eine F組ligkeitsvoraussetzung anzusehen w加e. Fr die Behauptung der Bekl昭- ten, die 亜tsache der gleichzeitigen Einigung めer den Eigentumstibe昭ang, wie sie unter Ziff. III der Urkunde festgehalten ist, sei eine Voraussetzung fr die getroffenen Regelungen U ber die Flligkeit des Kau如reises gewesen, findet sich kein Anhaltspunkt. Ihr stUnde auch grunds批2lich das sog. Abstraktionsprinzip entgegen, d. h. die rechtliche Unabh加gigkeit des Kaufvertr昭es als Verpflichtungs-geschaft von der Auflassung als Erfllungsgeschaft. D叩 wegen der fehlenden Bindungswirkung des§873 Abs. 2 BGB die Bekl昭te im Ve唱leich zum Erst慮ufer eine rechtlich schwachere Position hat und die Auflassung n6ti-genfalls erst gerichtlich durchsetzen muBte, rechtfertigt nicht eine sinnentsprechende Anpassung der Flligkeitsregelung de昭estalt, d郎 die K加如reisflligkeit erst mit der Auflassungserkl批ung eintreten konnte. Denn diese Schlechterstellung ist rein formalrechtlicher Natur und in der Praxis ohne Auswirkung, da sich der Verkaufer nicht einem fr ihn von vorneherein aussichtslosen ProzeB und drohenden SchadensersatzansprUchen aussetzen wird. Die von der Beklagten angefhrte Schlechterstellung hat damit nur eine rein theoretische Bedeutung. Zudem h批te es die BekI昭te, wUrde man ihrer Auffassung folgen, in der Hand, die Kaufpreis制ligkeit durch Verz6gerung der Einigung uber die Ei即ntumsUbertragung hinauszuschieben, woge-gen sich der Verk如fer nur im Rahmen des§162 BGB zur Wehr setzen k6nnte. Aus dem oben angefhrten folgt auch, d叩 das Argument der Beklagten, ihr\ stehe die Einrede des nicht erfllten Vertr昭es gem. §320 Abs. 1 BGB zu, sod叩 ein Zahlungsverzug ausgeschlossen sei (昭1. BGHZ 116, 245 , 【= MittBayNot 1992, 123 = DNotZ 1993, 3811 ), nicht durchgreifen kann. Denn wie die F組ligkeitsvereinbarung zeigt, bestand diese VerknUpfung der gegenseitigen Leistungspflichten 比 r die Flligkeit der Kau即reiszahlung gerade nicht. Deren Flligkeit sollte lediglich von der Eintragung der Auflassungsvormerkung und dem Vorliegen der weiteren in der Notar血tteilung genannten Vorausset-zung abhangen. Im U brigen wrde eine sinnentsprechende Anpassung der 麗lligkeitsvereinbarung wie die Beklagte sie fordert, ihr im vorliegenden Falle keinen Vorteil bringen. Bei einer sinnent-sprechenden Anpassung dergestalt, d叩 die Flligkeit des Kau即reises erst mit der Auflassungserklarung eintritt, bestUnde kein ersichtlicher Grund dafr, in diesem Falle ebenfalls noch die 14-Tagesfrist der ursprunglichen Flligkeitsvereinbarung aufrechtzuerhalten, sod叩 im vorliegenden Falle Flligkeitszinsen bereits ab 16. 5. 1991 angefallen 4. Die erforderliche sinnentsprechende Anpassung (BGH NJW 1983, 682 【= DNotZ 1983, 30 勿; NJW 1989, 37 ) der ursprUnglichen Flligkeitsvereinbarung an den neuen Ver-tr昭 mit der vorkaufsberechtigten BekI昭ten fhrt vielmehr dazu, daB wie im Erstkaufvertrag an die Notarmitteilung Uber das Vorliegenz der Flligkeitsvoraussetzungen anzuknUpfen ist. Denn die Bestimmung, d叩 das Vorliegen der Flligkeitsvoraussetzungen dem Schuldner vom Notar mitgeteilt wird, ist eine Konsequenz der mit seinem Auftrag ubernommenen U berprufungspflicht 一 und gegebenenfalls Haftung 一 und dient dem Interesse des Schuldners, der auf diese Weise von der Notwendigkeit einer laufenden Kontrolle entlastet werden soll. Auch wenn die Bekl昭te im vorliegenden Falle die Eintragung der Auflassungsvormer-kung selbst betrieben und die Mitteilung des GrundbuchamtesU ber deren Eintragung selbst erhalten hatte, dient es daher ihrem legitimen Schutz- und Haftungsinteresse, auf die NotarmitteilungU ber den Eintritt der Flligkeitsvoraussetzungen abzustellen, zumal die Mitteilung des GrundMittBayNot 1994 Heft 1 Abteilung III des Grundbuches Eintragungen erfolgten. Aus diesem erwahnten Schutz- und Haftungsinteresse folgt auch, d加 die Beklagte nicht darauf verwiesen werden kann. selbst beim Grundbuchamt Erkundigungen 如er eventuelle Eintragungen in Abteilung 111 emzunolen, una d山 ein Abstellen der Beklagten auf die Notarmitteilung nicht als reine,, F6rmelei" bezeichnet- werden kann. 5. Der Beklagten ist fr die Zahlung des Kau如reises auch der gleiche Zeitraum von 14 Tagen wie im Erstvertr昭 einzur如men. Die Einr如mung einer kUrzeren Zahlungsfrist im Rahmen einer sinnentsprechenden Anpassung der F創 ligkeitsvereinbaru昭 kann nicht aus derU berlegung gefolgert werden, die Beklagte habe sich ab ihrer EntschlieBung, das Vorkaufsrecht auszuUben, auf die Bereitstellung des Kaufpreises einrichten めnnen. Denn diese U berlegung trafe auch auf den Erstkaufer zu, der 一 zumal bei bereits erklお- ter Auflassung 一 in der Regel davon ausgehen kann, d加 seinem GrundstUckserwerb nichts mehr im Wege steht und der deshalb ebenfalls in dem Zeitraum bis zur Notarmitteilung Vorbereitungen zur Bereitstellung des Kau如reises treffen k6nnte. -誠 Die Einr如mung einer 14 gigen Zahlungsfrist ab Zugang der Notarmitteilung tr加t vielmehr dem Umstand Rechnung, d加 es der Billigkeit entspricht, dem Schuldner fr die 及hlung einer hohen Kaufpreissumme einen gewissen Zeitraum ab Eintritt samtlicher F創 ligkeitsvoraussetzungen zuzubilligen, wobei gesetzliche Feiertage, 'Jochenende und die normale Banklaufzeit fr Bereitstellung und GeldUber-weisung auch bei normaler Abwicklung eine 14t加ige Zahlungsfrist als angemessen erscheinen lassen. 6. Nachdem die Notarmitteilung bei der Beklagten am 8. 5. 1991 einging, folgt hieraus, d山 der Klager Flligkeitszinsen lediglich fr den 23. und 24. 5. 1991 verlangen kann. Die Revision war nicht zuzulassen. Das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Rechtssache grunds飢zliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Anmerkung: 1. Die vielfltigen Probleme, die sich aus der Vorschrift des §505 Abs. 2 BGB ergeben, sind bisher kaum eめrtert worden. Die h. M. (vgl. nur RGZ 121, 137 /139; BGHZ 98, 188/191 sowie Planck, BGB 1./2. Aufl.,§505 Anm. 2 und Jauernig/Vollkommer, BGB, 6. Aufl.,§505 Anm. 2 a, aa) versteht diese Norm dergestalt, daB durch die wirksame AusUbung des Vorkaufsrechtes gegenUber dem Verpflichteten zwischen den P宙teien des Vorkaufs ein gegen働er dem mit dem Dritten geschlossenen Kaufvertr昭 rechtlich selbstandiges Kaufvertragsverhaltnis zustandekommt. Der Inhalt des neuen \もrtrages ist grunds飢オich der gleiche wie der Inhalt des bereits geschlossenen Vertrages im Zeitpunkt /麗itnauer, der AusUbung des Vorkaufsrechtes (Erman BGB, 8. Aufl.,§505 Rdnr. 3). Er kann mit ihm aber nicht identisch sein. Ausnahmen sehen deshalb bereits die §§506, 507 und 509 BGB vor. 2. Beim GrundstUckskauf schuldet der Verk如fer die Ubergabe und Eigentumsverschaffung. Letztere bedeutet nicht EigentumsUbergang; der Verk如fer hat nur die Handlungen zu erbringen, die seinerseits dazu erforderlich sind, insbesondere die notwendigen Erkl加ungen gegenUber dem MittB習Not 1994 Heft 1 Grundbuchamt abzugeben und beh6rdliche GenehmigunAufl gen zu beschaffen (Palandt/Putzo, 53・ ・, §433 Rdnr. 10 und§454 Rdnr. 4). Der K訊ifer ist demgegen働er verpflichtet, dem Verkufer den vereinbarten Kau如reis zu zahlen §433 Abs. 2 BGB ). Da es sich um eine im Gegenseitigkeits( verhltnis stehende Hauptpflicht des 欧ufers handelt, ist der 助u加reis grunds批zlich Zug um Zug gegen die vorbeschriebene Leistung des Verkufers zu zahlen,§§320 Abs. 1, 322 BGB (vgl. Larenz, SchR 11/1, 13. Aufl,§42 1 の. Um den Verk如fer und den 騒ufer zu sichern, hat die Vertr昭spraxis z狙reiche Sicherungsm6glichkeiten entwickelt (vgl. nur 麗irich, Grundstucksrecht, 2. A皿 fi., Rdnrn. 89 ff.); haufig praktiziert 、wird die Sicherung durch eine ZurUckstellung der Eigentumsumschreibung bis zur Kau如reiszahlung, die ihrerseits erst nach Eintragung einer Eigentumsvormerkung und Vollzugsreife eintritt. ・ §320 BGB ) 1加t Die Einrede des nichterfiillten Vertrages ( die F印 ligkeit des Anspruchs unberuhrt (s. nur Palandt/ 丑と加 richs,§320 R1nr. 5). Da即gen 姉nnen vertr昭liche Regelungen der Flligkeit des Kaufpreises Stundungsvereinbarungen beinhalten. Aufgrund der Spezialvorschrift des 8 509 Abs. 1 BOB kann der Vorkaufsbere山tigte, sofern nicht eine Kauゆreishypothek 0血r eine s cflu1Qubernaflme §509 Abs. 2 BGB ), diese Stundung nur in vereinbart ist ( Anspruch nehmen, wenn er fr den gestundeten Betrag Sicherheit leistet. Tut er dies nicht, so hat er Zug um Zug Aufl・, statt vieler BGB-RGRKノルたzger, 12・ zu erfllen (s・ §509 Anm.). 3. Diese eindeutigen dogmatischen Grundlagen hat das OLG MUnchen nicht beachtet. a) Soll durch die Vorschrift des §505 Abs. 2 BGB gesichert werden, d加 durch die Ausubung des Vorkaufsrechtes weder der Berechtigte noch der Verpflichtete schlechter gestellt wird, als wenn der Vertrag zwischen dem Verpflichteten und dem Dritten abredegem. durchgefhrt worden so w加 ( MunchKomm/ J4偽 termann, 2. Aufl・, §505 Rdnr. 1), so liegt es ohnehin nahe, auf den gesamten Inhalt des den das Vorkaufsrecht ausl6senden Vertrag abzustellen. Andernfalls liefe der vorgenannte Schutzzweck der Norm leer. Das im BGB durchgefhrte Prinzip der 丑ennung von Kaufvertrag und abstraktem dinglichen Rechtsgeschaft, das sich durch eine Fehlinterpretation der r6misch-rechtlichen Quellen erst im 19. Jahrhundert durchgesetzt hat, setzt zudem gerade voraus, d加 das schuldrechtliche Rechtsgeschaft Regelungen ber den dinglichen Vollzug enth組t. Wurde in den Erstkauf die Auflassung aufgenommen, so hat dies nicht nur,, praktische Vorteile", wie das LG MUnchen 1 in seiner erstinstanzlichen Entscheidung vom 9. 12. 1992 一 9 0 11180/92, Seite 11 gemeint hat, sondern beinhaltet eine Regelung darber, wann der Ver-k如fer die Auflassung zu erkl加en hat; wie umgekehrt die Bestimmungen uber die Kau如reis飢ligkeit ebenfalls den Zeitpunkt einer Erfllungshandlung, namlich derU bereig-nung des Geldes 氏treffen. Das Abstraktionsprinzip ist Uberdies den meisten ausl如dischen Rechten fremd, die aber dennoch das Vorkaufsrecht kennen. b) Auch wenn man mit 1 血yei七ル危 ly (Staudinger, BGB, 12. Aufl.,§505 Rdnr. 10) in §505 Abs. 2 BGB eine technische Regel zur Gewinnung eines sinnvollen Vertragsinhaltes 比r den durch die Vorkaufserkl訂ung zustande gebrachten Kauf sieht, gelangt man zu keinem abweichenden Ergebnis. Die Flligkeitsbestimmungen des ersten Kaufvertrages sind in diesem F凪1 fr den neuen Kauf 12.Aufl,§505 Rdnr. 16). Um beiden Parteien die Sicherheit des Erstvertrages beim Grundstuckskauf zu erhalten, hat die Zug-um-Zug-Leistung entsprechend den Vereinbarungen des Erstvertrages zu erfolgen. Aus dem Gesetz folgt bereits, daB der Vorkaufsberechtigte wegen seiner Verpflichtung zur K加如reiszahlung nicht in Verzug kommt, solange nicht der Ver雄ufer seine Verpflichtungen 町fllt hat. Zu diesen geh6rt (vgl. oben Ziff. 2) insbesondere die Pflicht zur Erklarung der 'Einigtrng ti ber den Eigentumstibergang (so bereits Grziwo女, MittB習Not 1992, 173/176). Anders kann dies mir sein, wenn auch 血 Erstkauf vereinbart war, d叩 die Aflassung erst nach 取u如reiszahlung erklart wird. Eine weitere Ausnahme e培ibt sich aus§28 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauGB beim sog. preisli面tierten Vorkaufsrecht der Gemeinden. Die Eintragung des Eigentumstibergangs erfolgt dort auf Ersuchen der Gemeind; das die Bewilligung des bisherigen Eigentumers ersetzt. Nach dem gesetzlichen Modell ist deshalb eine Mitwirkung des bisherigen Eigentumers bei der dinglichen Rechts加derung nicht erforderlich (vgl. nur Battis乙(rau女加稽押以Ldhr, BauGB, 3. Aufl.,§28 Rdnr. 14). Ist die vorkaufsberechtigte Gemeinde sonach auf die Mitwirkung des Verkufers zur Eigentumsumschreibung nicht angewiesen, ent 負llt dessen Leistungspflicht, so d叩 auch ein,, ZurUckbehaltungsrecht" hinsichtlich des 血u加reises nicht in Betracht kommt (s. ausfhrlich zum gemeindlichen Vorkaufsrecht Grziwo女, NVwZ, erscheint demnachst). 4. Zutreffend ist d昭egen die Ansicht des OLG Mtinchen, d那 die Mitteilung des Notars, wenn diese im Erstvertrag vo培esehen war, auch fr den zweiten Vertrag von Bedeutung ist. Zustandig ist der den Erstvertrag beurkundende Notar. Damit er die entsprechende Mitteilung machen kann, ist allerdings Voraussetzung, d叩 ihm die Austibung des Vorkaufsrechtes angezeigt wurde und ihm die brigen zum Eintritt der F訓 ligkeit erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dies sind entsprechend den regelm那igen Vereinbarungen im Erstkaufvertr昭 bei einem privaten Vorkaufsrecht auBer der Lastenfreistellung auch die fr den Zweitkauf neu erforderlichen Genehmigungen und Negativbescheinigungen hinsichtlich gesetzlicher Vorkaufsrechte. Soweit bereits kraft Gesetzes eine notarielle Vollmacht zur Einholung entsprechender Erklrungen besteht (z. B.§3 Abs. 2 Satz 2 GrdstVG),. gilt diese Bevollmachtigung auch fr den Zweitkauf. Besteht, wie z. B. beim gemeindlichen Vorkaufsrecht keine gesetzliche Vollmacht zugunsten des beurkundenden Notars (vgl. Grziwo女, Baulanderschlie-Bung, 5. 50; unzutreffend Finkelnbu稽/Ortlojプ offentliches Baurecht 1, 5. 180), so ist bereits fr昭lich, ob die vom Erstk加fer erteilte Vollmacht infolge der Austibung des Vorkaufsrechtes auch auf den Vorkaufsbere山 tigten u bergeht. Jedenfalls 血nn der Notar seine (wohl nicht vorliegende) Bevollm加htigung durch den Vorkaufsberechtig-ten nicht nachweisen. Er kann deshalb die entsprechenden Erklrungen nur im Namen des Verkaufers einholen. Fraglich ist, ob den Not叫 der den Erstkaufvertr昭 beurkundet hat, ei庇 Verpflichtung zur Einholung der vorstehend naher bezeichneten Bescheinigungen und zur Mitteilung der Kau如reisflligkeitsvoraussetzungen trifft. Der durch die Austibung des Vorkaufsrechtes zustandekommende 取ufvertrag wird namlich nicht vor dem den Erstkauf beurkundenden Notar 即schlossen, sondern kommt kraft Gesetzes durch die Austibung des Vorkaufsrechtes zustande. Der den Erstkauf beurkundende Notar wirkt an diesem Rechtsgeschaft nicht mit;§53 BeurkG findet keine Anwendung(昭1 去 eic似ノんInた留ノ14功虎1er, Freiw. Gerichts. barkeit, 叱il B, 12.Aufl.,§53 BeurkG Rdnr. 4 ff.). Teilt der den Erstkaufvertrag beurkundende Notar die Kau如reisflligkeit mit, so erhalt er hierfr eine Gebuhr nach §147 Abs. 2 KostO . Diese fllt nur dann nochmals an, wenn der Notar beim Erstvertr昭 bereits eine diesbezgliche Erklarung gegenuber den Vertragsbeteiligten 加g昭eben und hierfr seine Haftung ti bernommen hatte; dies ist nur dann m6glich, wenn die Vorkaufsrechtsaustibung selbst nicht zu den vom Notar zu prtifenden F祖Iigkeitsvoraussetzungen geh6rt hat. Die Vollzugsgebuhr gem.§146 KostO 周lt in jedem F祖le nochmals 加,wenn fr den Zweitvertrag Genehmigungen bzw. Negativbescheinigungen einzuholen 5. Angesichts der oben nur skizzierten Probleme werden diese noch mehrfach die Gerichte beschaftigen. Notar Dr. Dr G房wotz, Regen 6. BGB§§535 ff., 571, 4妬,398, 409(加eなa昭 von 石厨itz, かJuたungen und Lasten カei vermietetem Grunds誠c幻 Vor der Eigentumsumschreibung im Grundbuch schuldet der Mieter dem ve点uBernden Vermieter weiterhin den Mietガns, es sei denn, der Ve慮叫erer hatte seine MietzinsansprUche bereits an den Erwerber 油getreten. Allerdings beinhaltet die Abrede in einem notariell beu止undeten Kaufvertrag, d唱 Besitz, Nutzungen, Lasten und Gefahr zu eine血 bestinuiiten Zeitpunkt auf den ErwerberU bergehen sollen, regeim郊ig keine Abtretung der MietzinsansprUche. Urteil des OLGDtisseldorfvom 29. 4. 1993 一 1OU 155/92 一 A us den Grnden: Die zulassige Berufung ist nicht begrundet. Das い ndgericht hat 一 jedenfalls im Ergebnis 一 zu Recht den von der Xi始erin geltend gemachten Anspruch gegen den Bekl昭ten auf Hinterlegung der Miet血nsen fr die Monate Januar 1990 bis einschlieBlich Januar 1991 zuztiglich der geforderten Zinsen als unbegrndet erachtet. Die Berufung, mit der die Ki始erin den KI昭eanspruch in H6he der Mietzinsbet血ge fr die Monate Februar und M加z 1991 erh6ht hat, bleibt ohne 丘folg. Der 幻始erin steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Zwar hat sie durch notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 28. 4. 1989 das Grundsttick, auf dem auch das Mietobjekt gelegen ist, gekauft. Sie ist jedoch nicht gem.§571 BGB in den Mietvertr昭 zwischen dem Ver加Berer und dem Bekl昭- ten eingetreten. Denn §571 BGB setzt die Eigentumsumschreibung im Grundbuch voraus. Diese ist nicht erfolgt. Zugunsten der Klagerin war seinerzeit lediglich eine Auflassungsvormerkung eingetragen worden, die weder eine direkte noch eine analoge Anwendung des§571 BGB begrundet. Ihrem eigenen Vorbringen zufolge unterblieb ihre Zwischeneintragung als Eigentumerin, weil sie alsbald das GrundstUck an die 5. GmbH weiterver加Bert hatte. Ist folglich die Kl智erin nicht kraft Gesetzes in das Mietverh組tnis mit dem Beklagten ein即treten, so stellt sich die Fr昭島 ob gem加 Ziffer 6 des notariell beurkundeten 取ufvertr昭5 vom 28.4.1989 der Kl智erin fr den geltend gemachten Zeitraum von Januar 1990 an bis Marz 1991 einschlieBlich Mietzinsansprtiche gegen den Bekl昭ten zuMittB習Not 1994 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 15.07.1993 Aktenzeichen: 19 U 1754/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 30-34 Normen in Titel: BGB §§ 320, 504 ff.; BauGB §§ 24 ff.