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Urteil

19 S 26/23

LG Stuttgart 19. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGSTUTT:2024:1204.19S26.23.00
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Leitsätze
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann eine bauliche Veränderung auch nachträglich durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.(Rn.21) 2. Nach der Modernisierung des WEG zum 01.12.2020 enthält § 20 Abs. 1 WEG eine einheitliche Beschlusskompetenz für alle baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, weshalb der einzelne Eigentümer faktisch nur durch die sogenannte „Veränderungssperre“ in § 20 Abs. 4 WEG geschützt wird.(Rn.23) 3. An der Rechtsprechung zum alten WEG (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rz 30ff m.w.N.) kann nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz nicht mehr festgehalten werden, da die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen können, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat.(Rn.33) 4. Die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis ist nun regelmäßige Folge eines nach dem 1. Dezember 2020 gefassten Beschlusses über bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG. Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, hat er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG die Kosten allein zu tragen, und nur ihm gebühren nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG die Nutzungen (§ 100 BGB), sofern ein ausschließlicher Gebrauch des baulich veränderten Gemeinschaftseigentums möglich ist.(Rn.33)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.06.2023, Az. 19 C 550/23 WEG, wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.06.2023, Az. 19 C 550/23 WEG, abgeändert wie folgt: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, an den Kläger herauszugeben. III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. IV. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.06.2023, Az. 19 C 550/23 WEG, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann eine bauliche Veränderung auch nachträglich durch Mehrheitsbeschluss genehmigen.(Rn.21) 2. Nach der Modernisierung des WEG zum 01.12.2020 enthält § 20 Abs. 1 WEG eine einheitliche Beschlusskompetenz für alle baulichen Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, weshalb der einzelne Eigentümer faktisch nur durch die sogenannte „Veränderungssperre“ in § 20 Abs. 4 WEG geschützt wird.(Rn.23) 3. An der Rechtsprechung zum alten WEG (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rz 30ff m.w.N.) kann nach dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz nicht mehr festgehalten werden, da die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen können, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat.(Rn.33) 4. Die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis ist nun regelmäßige Folge eines nach dem 1. Dezember 2020 gefassten Beschlusses über bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG. Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, hat er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG die Kosten allein zu tragen, und nur ihm gebühren nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG die Nutzungen (§ 100 BGB), sofern ein ausschließlicher Gebrauch des baulich veränderten Gemeinschaftseigentums möglich ist.(Rn.33) I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.06.2023, Az. 19 C 550/23 WEG, wird zurückgewiesen. II. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.06.2023, Az. 19 C 550/23 WEG, abgeändert wie folgt: 1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, wird für unzulässig erklärt. 2. Die Beklagten werden verurteilt, die ihnen erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, an den Kläger herauszugeben. III. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen. IV. Dieses Urteil und das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.06.2023, Az. 19 C 550/23 WEG, soweit es aufrechterhalten worden ist, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 € festgesetzt. (abgekürzt nach §§ 313a Abs. 1, 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) I. Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Auf die zulässige (Anschluss-)Berufung des Klägers ist das angegriffene Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 12.06.2023, Az. 19 C 550/23 WEG, im tenorierten Umfang abzuändern. Das Amtsgericht hat im angegriffenen Urteil zutreffend festgestellt, dass die Zwangsvollstreckung (1.) aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, hinsichtlich der dortigen Ziffer 1 („Entfernung der Videokameras“) (2.) und Ziffer 3 („Rückbau und Beseitigung der Mauern im Garten“) (3.) unzulässig ist. Weiter ist auf die Berufung des Klägers auszusprechen, dass, aufgrund der auf der Eigentümerversammlung vom 10.12.2022 gefassten Beschlüsse, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, auch hinsichtlich der dortigen Ziffer 2 („Freisitz“) und Ziffer 4 („Waschküche“) unzulässig ist (4.). Soweit der Kläger weiterhin die vollständige Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, verfolgt, mithin auch hinsichtlich der dortigen Ziffer 5 („Kostengrundentscheidung“), ist dies unschädlich und der Kläger kann die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung verlangen (5.). 1. Die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) des Klägers ist zulässig, insbesondere verfolgt der Kläger sein Anliegen mit vorliegend durchweg statthaften Einwendungen im Sinne von § 767 ZPO, die auch allesamt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 767 Abs. 2 ZPO) entstanden sind. Daher wird - entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Beklagtenvertreterin - auch nicht „die Rechtskraft eines Urteils durchbrochen“, sondern - wie es das Gesetz in § 767 ZPO vorsieht, einem Vollstreckungstitel - vorliegend einem Urteil - lediglich aufgrund später entstandener Einwände „die Vollstreckbarkeit für die Zukunft entzogen“ (st. Rspr. u.a. BGH, Urteil vom 06. März 1987 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211). So wurde der hiesige Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, verurteilt zwei Kameras zu entfernen (dortige Ziffer 1), einen „Freisitz“ zu beseitigen (dortige Ziffer 2), Mauern im Garten zu beseitigen (dortige Ziffer 3) und in der Waschküche errichtete Mauern zu beseitigen (dortige Ziffer 4). Von den Kosten wurden dem hiesigen Kläger 71% auferlegt (dortige Ziffer 5). Nachdem die Berufung des hiesigen Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 31.03.2022, Az. 2 S 30/21, zurückgewiesen wurde, ist das Urteil rechtskräftig. Mit Schreiben vom 22.11.2022 (Bl. 178ff Akte AG Nürtingen, Az. 19 C 5121/20 WEG), leiteten die hiesigen Beklagten die Zwangsvollstreckung (§ 887 ZPO) aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, ein, ein Rechtsschutzbedürfnis für den Kläger besteht daher unzweifelhaft. a) Unter dem 20.02.2023 erhob der hiesige Kläger beim Amtsgericht Nürtingen (Az. 19 C 550/23 WEG) eine Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) mit dem Ziel, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, für unzulässig zu erklären. Der Kläger stützt sich hinsichtlich der Kameras auf Erfüllung nach § 362 BGB (im Rahmen von § 767 ZPO zulässig, vgl. st. Rspr. seit RG Urteil vom 11. Juli 1892 - IV 129/92, RGZ 30, 197; u.a. BGH, Urteil vom 17. Februar 1982 - IV b 657/80, BGHZ 83, 278 (280)) und hinsichtlich der übrigen Ansprüche auf eine - im Rahmen von § 767 ZPO ebenfalls zulässige - materiell-rechtliche Duldungspflicht (§ 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG) der hiesigen Beklagten. Letztere führt - im Falle ihres Bestehens - dazu, dass die Beklagten als Gläubiger gegen den Kläger als Schuldner nicht mehr vollstrecken können, da sie zur Duldung der - durch den Beschluss genehmigten (baulichen) Änderungen - verpflichtet sind. Hierdurch entfallen zum einen die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen eines WEG-rechtlichen Beseitigungsanspruchs und der hiesige Kläger wird dauerhaft von der Leistungspflicht frei, da sich die Umstände, die zum Erlass des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, geführt haben, nachträglich geändert haben. All dies sind im Rahmen von § 767 ZPO taugliche Einwände (hierzu umfassend: BAG NZA 2012, 1179 Rz 14; OLG Köln NJW-RR 1987, 1471; OLG Düsseldorf OLGR 2004, 358; OLG Karlsruhe OLGR 2005, 36; MüKoZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 767 Rn. 63 m.w.N.), die vorliegend i.E. zum Erfolg der Klage führen. b) Hierbei enthalten auch die Berufungsbegründungen der Parteien, soweit das amtsgerichtliche Urteil jeweils angegriffen wird, keine konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen durch das Amtsgericht begründen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Daher ist die Kammer nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden. Jedoch beruht das Urteil, soweit die Klage vom Amtsgericht abgewiesen wurde, auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), weshalb das Urteil, auf die Berufung des Klägers hin, abzuändern war. 2. Zutreffend hat das Amtsgericht der Vollstreckungsabwehrklage des Klägers hinsichtlich der Kameras stattgegeben, da der Anspruch der Beklagten aus Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, unstreitig erfüllt ist. Die Berufung der Beklagten ist daher unbegründet. a) So wurde der Kläger zur Entfernung zweier Kameras verurteilt. Diese wurden vom Kläger auch unstreitig (zuletzt: Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2024, dort S. 2; Bl. 90 BA) entfernt. Durch die Entfernung der Kameras ist der Kläger daher seiner Verpflichtung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, nachgekommen und hat diese vollständig erfüllt (§ 362 BGB). Aufgrund Erfüllung ist die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers (§ 767 ZPO) daher insoweit begründet, weshalb die Zwangsvollstreckung aus Ziff. 1 des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, vom Amtsgericht im hier angegriffenen Urteil zutreffend für unzulässig erklärt wurde. b) Soweit die Beklagten vorbringen, dass der Kläger nach der Entfernung der Kameras eine „neue Videokamera mit Sprechanlage“ installiert hat, die erneut den Eingangsbereich beobachtet (vgl. Berufungsbegründung vom 31.07. 2023 dort S. 2, Bl. 30ff BA; Schriftsatz der Beklagten vom 15.11.2024, dort S. 2; Bl. 90 BA), führt dies nicht zum Erfolg der Berufung der Beklagten. aa) Selbst wenn der diesbezügliche Vortrag der Beklagten vollständig als wahr unterstellt würde, ist diese „neue Kamera“ vom (Vollstreckungs-)Titel, dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, bereits nicht erfasst. Dieser erfasst nur die vom Kläger unstreitig bereits entfernten Kameras. So verkennen die Beklagten weiter die Reichweite des Titels und den Formalismus des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Der vollstreckungsfähige Anspruch aus Ziffer 1 des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, erfasst konkret und ausschließlich nur die beiden damals vom Kläger installierten Kameras, nicht hingegen eine später angebrachte Kamera mit anderen oder weiteren Funktionen. Selbst wenn der Kläger damals noch eine dritte Kamera installiert gehabt hätte, wäre auch diese nicht vom Titel erfasst worden, sondern nur die von den Beklagten - als damalige Kläger - konkret benannten Kameras. bb) Weiter haben die Beklagten im damaligen Verfahren Amtsgericht Nürtingen, Az. 19 C 5121/20 WEG - anwaltlich vertreten - auch nur auf Entfernung von zwei konkreten Kameras geklagt. Einen Feststellungsantrag haben sie nicht gestellt. Ebenfalls haben sie gegen den Kläger keinen - für die Zukunft wirkenden - Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Aufgrund der gesetzlichen Bindung an die Parteianträge (§ 308 ZPO) hat das Amtsgericht den Kläger daher auch nur zur Entfernung dieser beiden Kameras verurteilt. Warum die hiesigen Beklagten damals keinen Unterlassungsanspruch geltend gemacht haben, bedarf hier keiner Entscheidung. Dasselbe gilt für die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen den Beklagten gegen den Kläger ein Anspruch auf Entfernung der aktuell installierten Kamera zusteht. 3. Ebenfalls zutreffend hat das Amtsgericht der Vollstreckungsabwehrklage des Klägers hinsichtlich des Rückbaus und der Beseitigung der Mauern im Garten stattgegeben, da diese bauliche Veränderung - nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren Amtsgericht Nürtingen 19 C 5121/20 WEG/Landgericht Stuttgart 2 S 30/21 - durch den unter TOP 10 Pos. 06 auf der Eigentümerversammlung vom 10.12.2022 gefassten Beschluss (vgl. Anl. K3 AGA) genehmigt wurde. Die Berufung der Beklagten ist auch insoweit unbegründet. a) Der in zulässiger Weise (vgl. hierzu: Hügel/Elzer, WEG, 3. Auflage 2021, § 20, Rn. 50) erst nach Durchführung der baulichen Veränderung am 10.12.2022 gefasste Beschluss zu TOP 10 Pos. 06 ist nicht nichtig. Hierbei kann offen bleiben, ob es sich bei den vom Kläger errichteten Mauern um eine bauliche Veränderung nach § 20 WEG oder (noch) um die Ausübung seines Sondernutzungsrechts („Gartengestaltung“) handelt. Selbst wenn es sich - zugunsten der Beklagten unterstellt - um eine bauliche Veränderung handelt, konnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (im Folgenden: „GdWE“) diese bauliche Veränderung auch nachträglich genehmigen. Hierzu hatte die GdWE nach § 20 Abs. 1 WEG insbesondere auch die Beschlusskompetenz und es genügte ein Mehrheitsbeschluss (§ 25 Abs. 1 WEG). aa) Nach § 20 Abs. 1 WEG können bauliche Veränderungen beschlossen oder einem Wohnungseigentümer gestattet werden. Dies bedeutet, dass es für jede bauliche Veränderung immer eines zustimmenden Beschlusses der Wohnungseigentümer bedarf (BGH, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NZM 2023, 370 Rz 23ff). Für diese Mehrheitsbeschlüsse über bauliche Veränderungen findet sich in § 20 Abs. 1 WEG die Beschlusskompetenz, so dass nicht ordnungsgemäße Beschlüsse, die die dortigen Voraussetzungen nicht einhalten, lediglich anfechtbar sind, jedoch nicht nichtig. Im Rahmen der Modernisierung des WEG zum 01.12.2020 hat sich der Gesetzgeber eindeutig auf eine „zunehmende Vergesellschaftung des Wohnungseigentumsrechts“ entschieden. So wurde im Bereich der „baulichen Veränderungen“ das starre, von einer engen Auslegung des „Nachteilsbegriffs“ geprägte und den einzelnen Eigentümern durch ein faktisches Einstimmigkeitserfordernis schützendes System des alten Rechts aufgebrochen. Demgegenüber besteht in § 20 Abs. 1 WEG nun eine einheitliche Beschlusskompetenz für alle bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum, für die ein einfacher Mehrheitsbeschluss ausreicht (BR-Drs. 168/20, 67). Seither wird der einzelne Eigentümer faktisch nur durch die sogenannte „Veränderungssperre“ in § 20 Abs. 4 WEG geschützt, die jedoch nur zur Anfechtbarkeit von Beschlüssen führt, nicht hingegen zu deren Nichtigkeit (BT-Drs. 19/18791, 61, 62, 66; BR-Drs. 168/20, 67). bb) Vorliegend wurde von der Gemeinschaft ein solcher sogenannter „Gestattungsbeschluss“ mit der nach § 25 Abs. 1 WEG erforderlichen einfachen Mehrheit gefasst, wobei der Beschluss - spätestens durch Auslegung und in Zusammenschau mit der dem Protokoll (Anl. K3 AGA) angehängten Beschreibungen und Plänen - auch hinreichend bestimmt ist. Daher ist der Beschluss auch nicht nichtig, sondern lediglich anfechtbar. Angefochten wurde er jedoch weder von den Beklagten, noch von einem anderen Eigentümer. Daher ist der Beschluss bestandskräftig und die Beklagten sind an diesen gebunden (hierzu ausführlich: Bärmann/Dötsch, 15. Aufl. 2023, WEG § 20 Rn. 350ff m.w.N.). cc) Soweit die Beklagten wiederholt auf § 20 Abs. 4 WEG abstellen, verkennen sie die Regelungssystematik des Gesetzes und die Reichweite der Norm. So führt die sogenannte „Veränderungssperre“ (s.o.) seit dem 01.01.2020 nur (noch) zur Anfechtbarkeit, nicht hingegen zur Nichtigkeit. Mangels Anfechtung durch die Beklagten ist es daher unerheblich, ob diese durch den Beschluss „unbillig benachteiligt“ würden und der Beschluss daher „gegen § 20 Abs. 4 WEG oder dessen Wertungen“ verstößt oder nicht. Ebenfalls ist, aufgrund der Bestandskraft, auch nicht mehr zu prüfen, ob durch die bauliche Veränderung „die Wohnanlage grundlegend umgestaltet“ würde. Denn der Beschluss ist mangels Anfechtung bestandskräftig geworden. Da § 20 Abs. 4 WEG die durch § 20 Abs. 1 WEG eingeräumte Beschlusskompetenz nicht beschränkt (vgl. BR-Drs. 168/20, 73), kann ein Beschluss, der gegen § 20 Abs. 4 WEG verstößt, nur angefochten werden (BR-Drs. 168/20, 73; BGH, Urteil vom 09. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030; LG Düsseldorf, Urteil vom 11. November 2022 - 19 S 19/22, ZMR 2023, 391 Rz 22 m.w.N.); dies haben die Beklagten nicht getan. Daher bedarf es vorliegend auch keiner Festlegung durch die Kammer, ob eine Anfechtung erfolgreich gewesen wäre. Ebenfalls unerheblich ist, warum die anwaltlich beratenen Beklagten auf eine Anfechtung der Beschlüsse verzichtet haben, obwohl dies die einzige Möglichkeit gewesen wäre, ihre Rechte weiter geltend zu machen bzw. zu wahren. b) Da vorliegend ein bestandskräftiger und nicht nichtiger Gestattungsbeschluss vorliegt, haben die Beklagten die Einwirkung auf das Gemeinschaftseigentum durch die Errichtung der Mauern gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 WEG zu dulden. Bei dieser Duldungspflicht handelt es sich um eine materielle Pflicht, die dem in Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, rechtskräftig titulierten Anspruch der Beklagten im Rahmen der vorliegenden Klage nach § 767 ZPO vom Kläger erfolgreich entgegengehalten werden kann. Ausgehend hiervon stellt sich die weitere Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs (Ziffer 3 des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG) durch die Beklagten und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung durch diese, i.E. als treuwidrig (§ 242 BGB) dar. So ist die Geltendmachung eines Anspruchs auf Beseitigung einer baulichen Veränderung zwar grundsätzlich nicht treuwidrig, wenn es an einem Gestattungsbeschluss gem. § 20 Abs. 1 WEG fehlt (BGH, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NZM 2023, 370). Vorliegend liegt jedoch ein bestandskräftiger Gestattungsbeschluss der GdWE vor. Daher haben die Beklagten - wie auch die übrigen Eigentümer - die Errichtung der Mauer (künftig) zu dulden, weshalb sich die weitere Zwangsvollstreckung durch die Beklagten auch als rechtsmissbräuchlich und treuwidrig darstellt. 4. Soweit das Amtsgericht die Klage hinsichtlich der Entfernung des „Freisitz“ (Ziffer 2 des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG) und der „Umgestaltung der Waschküche“ durch die Errichtung einer Mauer nebst Tür (Ziffer 4 des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG) abgewiesen hat, ist das angegriffene Urteil fehlerhaft und kann daher keinen Bestand haben. Auf die Berufung des Klägers ist daher die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch hinsichtlich dieser Ziffern auszusprechen und das angegriffene Urteil entsprechend abzuändern. a) Hierbei ist dem Amtsgericht zunächst zuzugeben, dass der Kläger ohne einen hierzu notwendigen Beschluss der GdWE (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2023 - V ZR 140/22, NZM 2023, 370 Rz 23ff) und daher eigenmächtig und grundsätzlich rechtswidrig gehandelt hat. Daher handelt es sich bei den Umbauten auch evident um rechtswidrige bauliche Veränderung i.S.d. WEG. Aus diesem Grund wurde der Kläger im Ausgangsverfahren auch zutreffend zur Beseitigung verurteilt. Hierbei stellen sich auch die Ausführungen und Feststellungen des Amtsgerichts zum sogenannten „faktischen Sondernutzungsrecht“ - nach alter Rechtslage - als zutreffend dar. So hat sich der Kläger vorliegend einen Teil des Gemeinschaftseigentums „faktisch angeeignet“, woran auch die Argumentation des Klägers in der Berufung, insbesondere dazu, dass der real überbaute Gemeinschaftsweg weiter „uneingeschränkt nutzbar sei“, nichts ändert. Dies ist bei einem Weg mit der nunmehr gegebenen Höhe schlicht falsch und war von der GdWE auch nicht hinzunehmen. Dasselbe gilt für die Umbauten des Klägers im „Waschkeller“ und der nunmehrigen Nutzung als „privater Heizungsraum“. Ausgehend hiervon und bei Berücksichtigung der jahrzehntelangen ständigen Rechtsprechung (u.a. BGH, Urteil vom 13. Januar 2017 - V ZR 96/16, ZWE 2017, 224 Rz 30ff m.w.N.) stellt sich die angegriffene Entscheidung des Amtsgerichts, dass die hierzu gefassten Beschlüsse evident nichtig sind, unter der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage als zutreffend dar. An dieser Rechtsprechung kann nach der Neufassung der Regelungen über bauliche Veränderungen in §§ 20, 21 WEG durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz jedoch nicht mehr festgehalten werden. Nach dem seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht können die Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung grundsätzlich auch dann beschließen, wenn die Beschlussfassung die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis an dem dafür vorgesehenen Gemeinschaftseigentum zur Folge hat; einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer bedarf es hierfür nicht mehr (BGH, Urteil vom 09. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rz 14ff: unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung). Die Zuweisung einer ausschließlichen Nutzungsbefugnis ist nun regelmäßige Folge eines nach dem 1. Dezember 2020 gefassten Beschlusses über bauliche Veränderungen nach § 20 Abs. 1 WEG. Dies ergibt sich aus § 21 WEG und den in dieser Vorschrift enthaltenen Regelungen über die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen. Wird einem Wohnungseigentümer eine bauliche Veränderung gestattet, hat er gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 WEG die Kosten allein zu tragen, und nur ihm gebühren nach § 21 Abs. 1 Satz 2 WEG die Nutzungen (§ 100 BGB), sofern ein ausschließlicher Gebrauch des baulich veränderten Gemeinschaftseigentums möglich ist (BT-Drucks. 19/18791 S. 67). Mit der Reform des Wohnungseigentumsrechts sollte daher eine Beschlussfassung über bauliche Veränderungen auch dann ermöglicht werden, wenn dies eine ausschließliche Nutzungsbefugnis zur Folge hat (vgl. Abschlussbericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Reform des Wohnungseigentumsgesetzes, ZWE 2019, 429, 445). Nunmehr beruht die Schaffung außerhalb des Grundbuchs bestehender Nutzungsbefugnisse von einzelnen Wohnungseigentümern (§ 21 Abs. 1 Satz 2 WEG) oder Gruppen von Wohnungseigentümern (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WEG) auf der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers, die bis zum 30. November 2020 geltende Rechtslage zu ändern (hierzu ausführlich u.a.: BGH, Urteil vom 09. Februar 2024 - V ZR 244/22, NJW 2024, 1030 Rz 15; LG Düsseldorf, ZWE 2023, 214 Rz 22ff; Bärmann/Dötsch, WEG, 15. Aufl., § 21 Rn. 63). b) Die Änderung der Rechtslage - und der höchstrichterlichen Rechtsprechung - führt dazu, dass sich das Urteil des Amtsgerichts als unrichtig erweist. So wurde durch die GdWE auf der Eigentümerversammlung vom 10.12.2022 (vgl. Anl. K3 AGA) mit dem notwendigen Quorum (s.o.) hinreichend bestimmte Beschlüsse (TOP 10 Pos. 05 + 07; Anl. K3 AGA) gefasst, mit denen die baulichen Veränderungen des Klägers von der Gemeinschaft nachträglich genehmigt und damit gebilligt wurden. Hierbei führt auch der Umstand, dass andere Eigentümer - beispielsweise die Beklagten - von der Nutzung der betroffenen Flächen nunmehr ausgeschlossen werden, nicht mehr zur Nichtigkeit der Beschlüsse, sondern erneut lediglich zu deren Anfechtbarkeit (s.o.). Da die Beschlüsse jedoch nicht angefochten wurden, liegen erneut bestandskräftige Beschlüsse vor, die die Beklagten zur Duldung der baulichen Veränderungen - und damit der „neuen Nutzung“ - verpflichten. Daher ist das amtsgerichtliche Urteil, soweit es vom Kläger angegriffen wurde, unzutreffend, weshalb die Berufung des Klägers in diesen Punkten Erfolg hat und zur Abänderung des Urteils führt. c) Hieran ändern auch die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 15.11.2024 (dort. S. 3, Bl. 90f BA) nichts, da sich diese mit den nunmehr geltenden Regelungen des WEG-Rechts nicht in Einklang bringen lassen. aa) So genügt für die auf der Eigentümerversammlung vom 10.12.2022 unter TOP 10 gefassten Beschlüsse - sog. „Gestattungsbeschluss“ nach § 20 Abs. 1 WEG - gemäß § 25 Abs. 1 WEG ein einfacher Mehrheitsbeschluss (BR-Drs. 168/20, 67). Hierbei ist das Gesetz auch auf die Beklagten und deren GdWE anwendbar. bb) Weiter regelt § 20 Abs. 3 WEG, wann einem einzelnen Eigentümer ein schuldrechtlicher (Individual-)Anspruch gegen die GdWE auf „Gestattung“, also nur auf Zustimmung zur eigenen Bauausführung, nicht auch auf Durchführung durch die Gemeinschaft, zusteht. Dies ist vorliegend jedoch nicht verfahrensgegenständlich, da die GdWE solche Beschlüsse gefasst hat. Die Ausführungen der Beklagten passen daher bereits nicht zum Streitgegenstand. Vielmehr oblag es den Beklagten - sofern diese mit den Beschlüssen nicht einverstanden waren - diese Beschlüsse anzufechten. Dies haben die anwaltlich beratenen Beklagten jedoch nicht getan, woran sie sich nun festhalten lassen müssen. cc) Dasselbe gilt für die - nunmehr - in § 20 Abs. 4 WEG gesetzlich geregelte sogenannte „Veränderungssperre“. Hierbei mögen - zugunsten der Beklagten unterstellt - die vom Kläger vorgenommenen und später von der GdWE gebilligten baulichen Veränderungen die Wohnanlage grundlegend umgestalten und/oder die Beklagten - oder auch andere Wohnungseigentümer - unbillig benachteiligen. Wäre dies der Fall, könnte der Kläger eine Billigung von der GdWE auch nicht verlangen und ein dennoch gefasster Beschluss würde ordnungsgemäßer Verwaltung widersprechen und wäre anfechtbar. Jedoch führt ein Verstoß gegen § 20 Abs. 4 WEG nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit (BT-Drs. 19/18791, 61, 62, 66; BR-Drs. 168/20, 67). Daher hätten die Beklagten diese Beschlüsse anfechten müssen, um die mit Bestandskraft eingetretenen Wirkungen zu verhindern. Dies haben die Beklagten jedoch nicht getan. 5. Dem Antrag im Berufungsverfahren (Schriftsatz vom 09.08.2023, dort S. 2, Bl. 36 BA) nach, begehrt der Kläger die vollständige Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az. 19 C 5121/20 WEG, mithin auch hinsichtlich der dortigen Ziffer 5 („Kostengrundentscheidung“), dies ist ungeachtet des Kostenausgleichs unschädlich (a). Daher steht dem Kläger auch der Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu (b). a) Da die Kostengrundentscheidung mangels eines beizutreibenden bezifferten Betrages keinen vollstreckungsfähigen Titel darstellt, ist es vorliegend unerheblich, ob der Kläger die festgesetzten Kosten bereits beglichen (§ 362 BGB) hat oder nicht. So sind die hierfür maßgeblichen Kostenfestsetzungsbeschlüsse nicht Gegenstand des Verfahrens. b) Der vom Kläger parallel geltend gemachte Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung (analog § 371 BGB) ist zulässig und begründet. aa) Da der Kläger die Titelherausgabeklage mit der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) erhoben wird, führt der Vorrang der Vollstreckungsabwehrklage nicht zur Unzulässigkeit der Herausgabeklage (st. Rspr. zuletzt: BGH, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZWE 2020, 425 Rz 8 m.w.N.). bb) Die Herausgabeklage ist auch begründet. (1) Steht fest, dass die Vollstreckung vollständig beendet ist, kann der Schuldner in analoger Anwendung von § 371 Satz 1 BGB die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen (st. Rspr. zuletzt: BGH, Urteil vom 10. Juli 2020 - V ZR 178/19, ZWE 2020, 425 Rz 9 m.w.N.). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn aufgrund einer erfolgreichen Vollstreckungsabwehrklage feststeht, dass der Gläubiger aus dem Titel nicht mehr vollstrecken kann. (2) Dies ist vorliegend der Fall. Durch die erfolgreiche (s.o.) Vollstreckungsabwehrklage des Klägers steht nunmehr fest, dass die Beklagten aus dem Titel - Ziffern 1 bis 4 des Urteils des Amtsgerichts Nürtingen vom 02.08.2021, Az.19 C 5121/20 WEG - nicht mehr vollstrecken können, die Zwangsvollstreckung ist daher beendet. Daher steht dem Kläger ein Anspruch auf Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO. 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Der Streitwert wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. 4. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls. Die zugrundeliegenden Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt.