IX ZR 445/98
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Frankfurt a. Main 21. Mai 2001 20 W 341/2000 HGB § 25 Eintragungsvoraussetzungen für Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Rechtsprechung RNotZ 2001, Heft 11 525 gilt in gleicher Weise für die Geschäftsunfähigkeit i. S. von § 104 Nr. 2 BGB (vgl. BayObLG Rpfleger 1982, 286, 287 m. w. N.). Der Senat hat die hierzu getroffenen Feststellungen des LG nur daraufhin zu überprüfen, ob das LG den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht hat ( § 12 FGG , § 2358 Abs. 1 BGB ), ob die Vorschriften über die Beweisaufnahme ( § 15 FGG ) verletzt wurden und ob die Beweiswürdigung im Verfahren der weiteren Beschwerde zu berücksichtigende Fehler aufweist. Das Nachlassgericht hat im gebotenen Rahmen (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1994, 593 f.) die Ermittlungen durchgeführt, die erforderlich und nötig waren, um Klarheit über die Anknüpfungstatsachen für die Beurteilung der Frage der Geschäftsfähigkeit zu gewinnen. Da das LG von demselben Aussageinhalt und Verständnis der vom Nachlassgericht herangezogenen Zeugen, behandelnden Ärzte und des vom Nachlassgericht eingeholten Sachverständigengutachtens ausgegangen ist, bestand zu einer Wiederholung der vom Nachlassgericht durchgeführten Beweisaufnahme kein Anlass. Im Beschwerdeverfahren aufgetretenen weiteren Fragen ist das LG durch die Erholung einer ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme der Sachverständigen nachgegangen. Da Geschäftsfähigkeit die Regel, die Störung der Geistestätigkeit dagegen die Ausnahme bildet, ist der einen Erbvertrag schließende Erblasser so lange als geschäftsfähig anzusehen, als nicht das Fehlen der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit zur Gewissheit des Gerichts nachgewiesen ist (vgl. für die Testierfähigkeit: BayObLGZ 1982, 309,312; BayObLG FamRZ 1996, 1438 , 1439 m. w. N.). Wer die Geschäftsunfähigkeit des Erblassers bei Abschluss des Erbvertrages behauptet und sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit des Erbvertrags beruft, trägt deshalb die Feststellungslast für alle sie begründenden tatsächlichen Umstände. Solange die Geschäftsunfähigkeit zweifelhaft bleibt, ist von der Geschäftsfähigkeit auszugehen und der Erbschein nach dem Erbvertrag zu erteilen. Diesen Gegebenheiten trägt die Entscheidung des LG Rechnung. Das LG hat nicht verkannt, dass eine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit auch für die Überzeugung von der Testierunfähigkeit oder Geschäftsunfähigkeit nicht verlangt werden darf (vgl. BayObLGZ 1999, 205 , 210; BayObLG FamRZ 1985, 314 , 315; OLG Köln FamRZ 1991, 1356 , 1357). Der den Erbvertrag beurkundende Notar hat in der notariellen Urkunde festgehalten, dass die persönlich erschienenen vertragsschließenden Parteien nach seiner Überzeugung, die er aufgrund der Verhandlung gewonnen habe, voll testier- und geschäftsfähig seien, und diese Feststellung im Verfahren bestätigt. Die psychiatrische Sachverständige, welche die Erblasserin im Betreuungsverfahren untersucht hatte, hat in ihrem schriftlichen Gutachten Geschäftsunfähigkeit wegen eines demenziellen Prozesses als „zwar nicht bewiesen, doch wahrscheinlich" angenommen. Das LG war bei dieser Sachlage nicht daran gehindert, aufgrund der umfangreichen Beweisaufnahme in ihrer Gesamtheit die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin nicht als hinreichend nachgewiesen anzusehen. Nicht der Sachverständige, sondern das Gericht hat nach freier Überzeugung in Würdigung aller maßgebenden Umstände und unter Berücksichtigung der allgemeinen Lebenserfahrung abschließend zu entscheiden, ob ein zu beurteilender Sachverhalt mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit zutrifft oder nicht. Nachdem das LG ohne Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze dem Beweisstoff hinreichende Anhaltspunkte für eine Störung der Geistestätigkeit der Erblasserin nicht entnommen hat, ist von deren Geschäftsfähigkeit auszugehen. Entgegen dem Vorbringen der weiteren Beschwerde war das LG nicht gehalten, ein weiteres fachärztliches Gutachten einzuholen. Das LG musste keinen Anlass haben, an der Sachkunde der Sachverständigen zu zweifeln. Dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügte, die denen der beauftragten Sachverständigen überlegen wären (vgl. hierzu BayObLG FamRZ 1990, 801, 802 f.), ist nicht ersichtlich. c)Soweit das LG davon ausgegangen ist, dass der Bet. zu 2) die in dem Erbvertrag enthaltene Erbeinsetzung des Bet. zu 1) nicht wirksam angefochten hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die von dem Bet. zu 2) vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Anfechtung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. d) Ohne Erfolg wird mit der Rechtsbeschwerde gerügt, das LG habe bei seiner Entscheidung den während der Anhängigkeit des Beschwerdeverfahrens eingetretenen Tod des Bet. zu 1) nicht berücksichtigt. aa) Der Erbschein bezieht sich auf einen bestimmten Erblasser und bezeugt dessen Beerbung. Er bezieht sich deshalb auf die Erbrechtslage, die im Zeitpunkt des Todes des Erblassers eingetreten ist. Treten durch spätere Ereignisse, z. B. den Tod des Erben, Änderungen in der Inhaberschaft des Nachlasses ein, so ist dies grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Das Nachversterben des Erben hindert somit das Nachlassgericht nicht daran, einen Erbschein zu erteilen, der das Erbrecht des Nachverstorbenen bezeugt. bb) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt im Falle des Todes eines Bet. keine Verfahrensunterbrechung ein (vgl. BayObLGZ 1964, 433 , 435; Keidel/Kayser, 14. Aufl., § 12 FGG , Rn. 79; Jansen, 2. Aufl., Vorbem. §§ 8-18 FGG, Rn. 37). Das LG konnte daher das Beschwerdeverfahren auch nach dem Tod des Bet. zu 1) fortsetzen. Allerdings wird das Nachlassgericht zu beachten haben, dass der auf Antrag des Bet. zu 1) zu erteilende Erbschein nunmehr den Rechtsnachfolgern des Bet. zu 1) zu erteilen ist. 4. Handels- / Gesellschaftsrecht — Eintragungsvoraussetzungen für Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB 20 W 341/2000) HGB § 25 1. Die Annahme einer Haftung gemäß § 25 Abs. 1 HGB liegt nahe, wenn unter Vermeidung einer rechtsgeschäftlichen Übertragung das Handelsgeschäft durch einverständliche Maßnahmen im we 526 RNotZ 2001, Heft 11 sentlichen Kern und unter einer im wesentlichen gleichlautenden Firma fortgeführt wird, damit für den Rechtsverkehr die Veränderungen möglichst wenig in Erscheinung treten, und der Anschein einer Firmen- und Unternehmenskontinuität bewusst geschaffen wird. 2. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses gemäß § 25 Abs. 2 HGB muss versagt werden, wenn offensichtlich ist, dass wegen Zeitablaufes seit dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirksamer Haftungsausschluss nicht mehr erreicht werden kann. (Leitsätze nicht amtlich) Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde der Ast., die seit 1997 in das Handelsregister eingetragen ist und seit der Eintragung der Firmenänderung in 1999 ihre derzeitige Firma führt, ist nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 FGG, 550 ZPO). Zwar steht der begehrten Eintragung eines Haftungsausschlusses der Ast. entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht entgegen, dass zwischen beiden Gesellschaften keine rechtsgeschäftliche Übertragung des Handelsgeschäftes stattgefunden hat. Die Eintragung des Haftungsausschlusses scheitert jedoch daran, dass wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufes seit der tatsächlichen Geschäftsübernahme ein Haftungsausschluss gegenüber Dritten nicht mehr erreicht werden kann. Die Eintragung eines Haftungsausschlusses gern. § 25 Abs. 2 HGB in das Handelsregister erfordert zunächst, dass die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB vorliegen. Dabei ist die Eintragung bereits dann vorzunehmen, wenn sich anhand der von der Rspr. entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen zumindest ernsthaft in Betracht zu ziehen ist. Ob die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB erfüllt sind, hängt von der rechtlichen Wertung eines oft komplexen Sachverhaltes ab und muss im Einzelfalle gegebenenfalls im Zivilrechtswege entschieden werden. Dabei besteht in Rspr. und Lit. sowohl über die dogmatische Begründung als auch über die Auslegung der Tatbestandsvoraussetzungen erheblicher Streit (vgl. zum Meinungsstand Münch. Komm/Lieb, § 25 HGB , Rn. 9 ff.; Koller/Roth/Morck, 2. Aufl., § 25 HGB , Rn. 2 ff.; K. Schmidt, Handelsrecht, 5. Aufl., § 8 I 2 und 111 b sowie BGH NJW 1992, 911 = DNotZ 1992, 581 und 1996, 2867 je m. w. N.). Insbesondere in der Rspr. wird der Haftungszweck des § 25 Abs. 1 HGB darin gesehen, dass eine durch tatsächliche Umstände nach außen dokumentierte Unternehmenskontinuität auch mit einer Haftungskontinuität verbunden werden soll, was häufig zu einer weiten Auslegung der Haftung führt. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt die in § 25 Abs. 2 HGB gesetzlich eingeräumte Möglichkeit eines Haftungsausschlusses eine besondere Bedeutung (vgl. BGH a. a. 0.). Auf diesem Hintergrund muss es grundsätzlich als berechtigtes Anliegen eines Anmelders akzeptiert werden, zu verhindern, dass einerseits das Registergericht die Eintragungsfähigkeit eines HaftungsRechtsprechung ausschlusses verneint, auf der anderen Seite aber ein Prozessgericht auf Klage eines einzelnen Gläubigers die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 HGB annimmt. Deshalb ist es für die Eintragungsfähigkeit eines angemeldeten Haftungsausschlusses als ausreichend anzusehen, wenn sich nach den von der Rspr. entwickelten Beurteilungskriterien ergibt, dass die Möglichkeit der Bejahung der Haftungsvoraussetzungen jedenfalls ernsthaft in Betracht zu ziehen ist (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 ff.; LG Berlin NJW-RR 1994, 609 ; HK/Rüß, 5. Aufl., § 25 HGB , Rn. 16; Koller/Roth/Morck, a. a. 0., Rn. 8). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze hätten die Vorinstanzen die Eintragung des angemeldeten Haftungsausschlusses nicht bereits deshalb ablehnen dürfen, weil nach ihrer Auffassung eine Haftung gem. § 25 Abs. 1 S. 1 HGB wegen Fehlens eines rechtsgeschäftlichen Erwerbes des Handelsgeschäftes ausscheide. Eine Fortführung der Firma ist im Hinblick auf die hier maßgebliche unveränderte Verwendung des auffälligen Firmenkerns trotz der unterschiedlichen Firmenzusätze unzweifelhaft gegeben. Auch der Erwerb des Handelsgeschäftes kann entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist — wie bereits ausgeführt — von der Rspr. im Hinblick auf die Interpretation des Haftungszweckes seit je her weit ausgelegt worden. Auf eine wirksame rechtsgeschäftliche Übertragung soll es nach der Rspr. hierbei nicht entscheidend ankommen, da die vertraglichen Hintergründe für den Rechtsverkehr nicht in Erscheinung treten. Vielmehr soll die gesetzliche Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB im Wesentlichen von den nach außen in Erscheinung tretenden, tatsächlichen Umständen abhängen. Dementsprechend hat die Rspr. einen Erwerb nicht nur dann angenommen, wenn der zugrundeliegende Vertrag nichtig oder anfechtbar ist, sondern auch dann, wenn es an einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Handelsgeschäftes überhaupt fehlt (vgl. BGHZ 18, 248 ; NJW 1984, 1186 , NJW 1986, 581 , NJW 1992, 911 = DNotZ 1992, 581 ). Maßgeblich ist hiernach, ob eine tatsächliche, einverständliche Übernahme des Geschäftsbetriebes in seinem Kern stattgefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1995, 1310 ; Koller/Roth/ Morck, a. a. 0., Rn. 4; Baumbach/Hopt, 30. Aufl., § 25 HGB, Rn. 5; BayObLG NJW-RR 1988, 870 = DNotZ 1988, 515). Im vorliegenden Fall hat die Ast. nicht zufällig, sondern bewusst den prägenden Firmennamen angenommen und nutzt die Geschäftsräume der „alten" Firma, deren Büroeinrichtung sowie die Telefon- und Faxnummer und führt einige Kundenverträge der alten Firma fort. Zu diesem Zweck wurde eine in Liquidation befindliche Firma durch einen der ursprünglichen Gesellschafter erworben, neben neuen Gesellschaftern auch zwei weitere frühere Gesellschafter dieser GmbH aufgenommen und sodann Firmenname und Firmensitz unter bewusster Anpassung an die ursprünglich tätige GmbH geändert. Parallel dazu wurde der Firmensitz dieser GmbH verlegt und deren Liquidation beschlossen. Die Gesamtschau dieser Maßnahmen belegt, dass hier unter bewusster Vermeidung einer direkten rechtsgeschäftlichen Übertragung des Handelsgeschäftes durch einverständliche Maßnahmen dessen Fortführung im wesentlichen Kern und unter einer im Wesentlichen gleich lautenden Firma erreicht Rechtsprechung werden sollte, damit für den Rechtsverkehr nach außen die Veränderungen möglichst wenig in Erscheinung treten. Jedenfalls nach Auffassung der zuvor zitierten Rspr. legt dies die Annahme einer Haftung gern. § 25 Abs. 1 HGB nahe, da im Rechtsverkehr der Anschein einer Firmen- und Unternehmenskontinuität bewusst geschaffen wurde. Da somit nach den von der Rspr. entwickelten Kriterien eine Haftung der Ast. gern. § 25 Abs. 1 HGB ernsthaft in Betracht zu ziehen ist, bestand für sie grundsätzlich auch die Möglichkeit einer vertraglichen Vereinbarung eines Haftungsausschlusses gern. § 25 Abs. 2 HGB. Gleichwohl hat das LG im Ergebnis zu Recht den Eintragungsantrag zurückgewiesen, weil aufgrund des Zeitablaufes ein Haftungsausschluss gegenüber Dritten in materieller Hinsicht durch die Eintragung nicht mehr erreicht werden kann. In der Rspr. ist anerkannt, dass ein Haftungsausschluss gern. § 25 Abs. 2 HGB durch Publizierung im Handelsregister nur dann Außenwirkung entfalten kann, wenn die Eintragung und Bekanntmachung unverzüglich nach der haftungsbegründenden Firmenübernahme selbst erfolgen. Deshalb müssen die Handelsregistereintragung und ihre Bekanntmachung alsbald nach diesem Wechsel bewirkt werden ( RGZ 75, 139 ; BGH NJW 1959, 241 = DNotZ 1959, 136 ; BayObLG WM 1984, 1533 ; OLG Hamm NJW-RR 1994, 1119 und 1999, 396; Senatsbeschl. NJW 1977, 2270 ). Dabei trifft das Risiko einer verzögerten Eintragung und Bekanntmachung den neuen Firmeninhaber, ohne dass es auf dessen Verschulden oder auf ein solches des Registergerichts ankommen kann (vgl. RGZ 131, 12 ff.; BayObLG, OLG Hamm und Senatsbeschl. je a. a. 0.). Danach muss die Eintragung versagt werden, wenn offensichtlich ist, dass wegen des Zeitablaufes seit dem Wechsel des Unternehmensträgers und der Eintragung und Bekanntmachung ein nach außen wirksamer Haftungsausschluss nicht mehr erreicht werden kann. Denn wenn die an die tatsächliche Geschäftsübernahme anknüpfende Verkehrsauffassung, der neue Unternehmensträger sei zur Übernahme der Verbindlichkeiten des früheren Inhabers bereit, sich bereits verfestigt hat, kann die hierauf beruhende Haftung nach § 25 Abs. 1 HGB nicht mehr durch eine danach erfolgende Bekanntmachung eines Haftungsausschlusses beseitigt werden (vgl. BGHZ 29, 1 , 3 = DNotZ 1959, 136). Demzufolge wurde in der älteren Rspr. die Wirksamkeit eines Haftungsausschlusses gern. § 25 Abs. 2 HGB durch Eintragung im Handelsregister und Bekanntmachung im zeitlichen Abstand von sechs bis zehn Wochen nach der Geschäftsübernahme nicht mehr wirksam erachtet (vgl. RGZ 75, 139 , RG HRR 1932 Nr. 256; BGHZ 29, 1 ,4 = DNotZ 1959, 136 ). Das OLG Hamm hat einen Zeitablauf von acht Monaten als offensichtlich zu spät eingestuft ( NJW-RR 1994, 1119 , 1121), in einem anderen Einzelfalle eine Eintragung nach fünf Monaten noch für möglich gehalten ( NJW-RR 1999, 398 ). Demgegenüber hat das BayObLG (a. a. 0.) nach einem Zeitablauf von etwas weniger als fünf Monaten eine Eintragung nicht mehr als zulässig erachtet. Im vorliegenden Fall hatten die beiden Gesellschaften die Vereinbarung über den Haftungsausschluss bereits Anfang August 1999 geschlossen. Die Eintragung dieses Haftungsausschlusses wurde zunächst auch im August 1999 bei dem Registergericht angemeldet, jedoch im Oktober 1999 wieder zurückgenommen. Erst Ende Dezember 1999 wurde sodann der hier den Gegenstand des Verfahrens bildende Antrag auf Eintragung des Haftungsausschlusses erneut gestellt. Auch wenn bereits das Registergericht die Rechtsfrage des Geschäftserwerbes anders beurteilt und deshalb grundsätzlich eine Eintragung des Haftungsausschlusses für möglich erachtet hätte, wäre eine sofortige Eintragung nicht in Betracht gekommen. Denn die maßgeblichen Umstände, aus denen sich die ernstliche Möglichkeit einer Haftung gern. § 25 Abs. 1 HGB ergab, wurden nicht in der gebotenen Form in der Handelsregisteranmeldung gern. § 12 HGB aufgenommen, sondern waren lediglich bereits in einem Anwaltsschriftsatz von November 1999 mitgeteilt worden und wurden in der Beschwerdebegründung vom März 2000 nochmals näher erläutert, sodass es zunächst einer Zwischenverfügung bedurft hätte. Da davon auszugehen ist, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung Anfang August 1999 bereits die tatsächliche Geschäftsübernahme erfolgt war, fehlt es bereits an einer unverzüglichen Anmeldung, da diese erst Ende Dezember 1999 und somit 4 1/2 Monate später erfolgte. Die Zurückweisung des Eintragungsantrages durch das Registergericht erfolgte sodann knapp zwei Monate später im Februar 2000; die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch das LG im Juni 2000, mithin nochmals vier Monate später, zurückgewiesen. Zu diesem Zeitpunkt waren also seit der tatsächlichen Geschäftsübernahme bereits mehr als zehn Monate verstrichen. Angesichts dieses langen Zeitablaufes konnte ein wirksamer Haftungsausschluss aufgrund der zwischenzeitlich eindeutig verfestigten Verkehrsauffassung von der Haftungskontinuität gern. § 25 Abs. 1 HGB nicht mehr bewirkt werden. Somit wurde im Ergebnis zutreffend der Eintragungsantrag durch die Entscheidung des LG zurückgewiesen. 5. Notarrecht — Notarhaftung bei Anlagegeschäft (BGH, Urteil vom 29. 3. 2001 — IX ZR 445/98) BNotO § 24 Abs. 1 KWG §§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; 32 Abs. 1 S. 1; 54 Abs. 1 Nr. 2 1. Zu der Frage, ob ein Anwaltsnotar, der bei einem Anlagegeschäft als Treuhänder eingeschaltet wird, als Notar oder als Rechtsanwalt tätig wird. 2. Zu der Frage, wann ein Anlagegeschäft ein unerlaubtes Bankgeschäft darstellt. Zum Sachverhalt: Die klagenden Eheleute zeichneten bei der E. GmbH, die sich als Bauträger betätigte und deren Geschäftsführer der Erstbekl. war, auf eine Anleihe. In dem Zeichnungsschein verpflichteten sie sich, diesen Betrag „zu den im erhaltenen Emissionsprospekt festgelegten Bedingungen" auf das Treuhandkonto „des Treuhänders Herrn Rechtsanwalt und Notar ..." (des Zweitbekl.) zu überweisen. Zugleich unterschrieben die Kl. einen formularmäßigen „Treuhandvertrag" mit dem wiederum als „Rechtsanwalt und Notar" bezeichneten Zweitbekl. Darin heißt es, dem Treunehmer (dem Zweitbekl.) werde „Vollmacht" erteilt, die Abwicklung treuhänderisch durchzuführen, indem er ein Treuhandkonto zugunsten des Treugebers (der Kl.) einrichte, die gezeichneten Anteile/Obligationsscheine entgegennehme, den Treugeber in die Sicherheitenliste eintrage, ihm Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Frankfurt a. Main Erscheinungsdatum: 21.05.2001 Aktenzeichen: 20 W 341/2000 Erschienen in: RNotZ 2001, 525-527 FGPrax 2001, 211-212 NJW-RR 2001, 1404-1405 Normen in Titel: HGB § 25