OffeneUrteileSuche

II ZR 26/91

BAG, Entscheidung vom

18mal zitiert
6Zitate

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 18. September 1997 2Z BR 85/97 BGB §§ 107, 181, 1909; GBO § 20; WEG § 22 Abs. 2 Zur Frage des rechtlichen Vorteils bei Überlassung von Wohnungseigentum an einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt unter anderem für den Fall, daß beide Partner durch gemeinsame Leistungen zur Schaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen hatten (Sen.Urt. vom 4.11.1991 – II ZR 26/91, WM 1992, 610 , 611 m.w.N.). Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln in Betracht zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (Sen.Urt. vom 1.2.1993 – II ZR 106/92, NJW-RR 1993, 774 = FamRZ 1993, 939 m.w.N.). Dabei kann die formaldingliche Zuordnung des betreffenden Gegenstandes nach außen aus verschiedenen Gründen in den Hintergrund treten. Soweit sich die Absicht der gemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Absprachen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners gegenüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer Gesamtwürdigung wesentliche Beiträge des Partners, der nicht (Mit-)Eigentümer ist, einen Anhaltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fall ist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßt sich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des geschaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beiden Partner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab (Sen.Urt. vom 4.11.1991 – II ZR 26/91 a.a.O. m.w.N.; vom 8.7.1996 – II ZR 193/95, NJW-RR 1996, 1473 ; vom 8.7.1996 – II ZR 340/95, WM 1996, 1496 = NJW 1996, 2727 [= MittBayNot 1996, 380 f.]). b) Der Grundsatz, daß die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Regel ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen können, steht der Annahme entgegen, das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen (zweifelnd insoweit schon BGHZ 77, 55 , 60; zum bereicherungsrechtlichen Ansatz vgl. Sen.Urt. vom 4.11.1991 – II ZR 26/91 a.a.O.). Geschäftsgrundlage sind nach ständiger Rechtsprechung die bei Abschluß eines Vertrages zutage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BGHZ 121, 378 , 391; BAG NJW 1991, 1562, 1563; je m.w.N.). Ein solcher Vertrag liegt nicht in dem Umstand, daß zwei Partner sich zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammenschließen. Regeln sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründet (vgl. Sen.Urt. vom 8.7.1996 – II ZR 340/95 a.a.O. [= MittBayNot 1996, 380 f.]). 2. a) Dem Berufungsurteil läßt sich nicht entnehmen, daß die Parteien mit dem Kauf und dem Erhalt des Einfamilienhauses der Beklagten die Absicht verfolgt haben, einen – wenn auch nur wirtschaftlich – gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Zwar hat der Kläger einen beachtlichen Beitrag für die Erhaltung des Eigenheimes der Beklagten geleistet, doch hat keine der Parteien vorgetragen, daß damit eine über die gemeinsame Lebensführung hinausgehende Absicht verfolgt worden sei. Vielmehr haben sie übereinstimmend ausgeführt, die Beklagte habe von Zinsund Tilgungslasten befreit werden sollen. Daß der Kläger einen Beitrag zu den gemeinsamen Lebenshaltungskosten leisten wollte, ist – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – rechtlich unbeachtlich; solche Leistungen sind nicht ausgleichsfähig. b) Die Parteien haben für den Fall, daß die nichteheliche Lebensgemeinschaft endet, keine Vereinbarung getroffen. Das auf den 11.11.1989 datierte Schriftstück enthält eine entsprechende Übereinkunft – und sei es auch nur andeutungsweise – nicht; es beschränkt sich auf den anders gelagerten Fall, daß der Beklagten etwas zustoßen sollte. Deshalb bleiben die allgemeinen Grundsätze über das Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft maßgebend. III. Dem Kläger steht aus diesen Gründen der geltend gemachte Betrag von 94.000,– DM, von dem im Revisionsverfahren noch 63.000,– DM im Streit sind, nicht zu. Auf die Rechtsmittel der Beklagten ist die Klage daher abzuweisen. 14. BGB §§ 107, 181, 1909; GBO § 20; WEG § 22 Abs. 2 (Zur Frage des rechtlichen Vorteils bei Überlassung von Wohnungseigentum an einen in der Geschäftsfähigkeit beschränkten Minderjährigen) Die unentgeltliche Überlassung von Wohnungseigentum an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen bringt diesem nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil, wenn die vereinbarten Verpflichtungen der Wohnungseigentümer etwa im Zusammenhang mit der Wiederherstellung des zerstörten Gebäudes gegenüber der gesetzlichen Verpflichtung nicht unerheblich verschärft sind. Dies gilt auch dann, wenn sich der Veräußerer im Zusammenhang mit der Überlassung den Nießbrauch am Wohnungseigentum vorbehält und als Inhalt des Nießbrauchs vereinbart wird, daß der Nießbraucher auch die Kosten für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hat. Es ist daher die Bestellung eines Ergänzungspflegers erforderlich (Anschluß an BGHZ 78, 28 ff. [= MittBayNot 1980, 194 f.]; BayObLGZ 1979, 243 ff. [= MittBayNot 1979, 150 ff.]). Offen bleibt, ob auch die gesamtschuldnerische Haftung des Minderjährigen für zukünftige Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag einen rechtlichen Nachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt. BayObLG, Beschluß vom 18.9.1997 – 2Z BR 85/97 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter des am 16.11.1980 geborenen Beteiligten zu 2; sie ist im Grundbuch als Eigentümerin einer Wohnung und eines Tiefgaragenstellplatzes eingetragen. Mit von den Beteiligten geschlossenem notariellen Vertrag vom 6.12.1996 überließ sie beides dem Beteiligten zu 2; die Auflassung ist erklärt. Als „Gegenleistung“ behielt sich die Beteiligte zu 1 den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an Wohnung und Stellplatz vor; die Beteiligten 38 MittBayNot 1998 Heft 1 vereinbarten in Abschnitt IVa als Inhalt des dinglichen Rechts, daß der Nießbraucher sämtliche darauf ruhenden privaten und öffentlichen Lasten sowie alle Aufwendungen auch für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen habe. Außerdem behielt sich die Beteiligte zu 1 das Recht vor, unter bestimmten Voraussetzungen wie Vorversterben des Beteiligten zu 2 oder Eröffnung des Konkursverfahrens über sein Vermögen die Rückübertragung von Wohnung und Stellplatz zu verlangen; der Beteiligte zu 2 bestellte zur Sicherung des Anspruchs Auflassungsvormerkungen. § 11 der in dieser Gemeinschaft geltenden Gemeinschaftsordnung, die als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen ist, bestimmt: Verpflichtung zum Wiederaufbau 1.Nach einer völligen oder teilweisen Zerstörung sind die Gebäude wiederherzustellen, wie sie vor Eintritt des Schadens bestanden haben. Sind die Kosten der Wiederherstellung nicht durch eine Versicherung oder in sonstiger Weise gedeckt, so ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, den nicht gedeckten Teil der Kosten in Höhe eines seinem Miteigentum entsprechenden Bruchteils zu tragen. 2. Decken die Zahlungen des Versicherers oder der Schadensersatzpflichtigen die Kosten der Wiederherstellung nicht voll, können die Wohnungseigentümer beschließen, von dem Wiederaufbau Abstand zu nehmen und die Gemeinschaft aufzuheben. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von 2 /3 der vorhandenen Stimmen. Die Eintragung der Auflassung, des Nießbrauchs und der Rückauflassungsvormerkungen ist bewilligt. Das Grundbuchamt hat die Eintragungsanträge mit Zwischenverfügung vom 20.1.1997 beanstandet. Zur Eintragung der Auflassung sei die Bestellung eines Ergänzungspflegers für den Beteiligten zu 2 erforderlich. Dieser hätte nur dann selbständig handeln können, wenn die beurkundeten Rechtsgeschäfte für ihn lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen wären. Dies sei nicht der Fall. Der Eintritt des Beteiligten zu 2 in die sich aus § 11 der Gemeinschaftsordnung ergebende, gegenüber der gesetzlichen Regelung erweiterte Verpflichtung zum Wiederaufbau des Gebäudes im Falle von dessen Zerstörung sei für ihn rechtlich nachteilig. Das gleiche gelte für die gesetzliche Haftung des Beteiligten zu 2 für Wohngeldrückstände. Ob sich ein rechtlicher Nachteil auch aus dem Eintritt des Beteiligten zu 2 in den Verwaltervertrag ergebe, könne offen bleiben. Da die Beteiligte zu 1 ebenso wie ihr Ehemann von der Vertretung des Beteiligten zu 2 ausgeschlossen sei, müsse in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO die Genehmigung der Auflassungserklärung des Beteiligten zu 2 durch einen vom Vormundschaftsgericht zu bestellenden Ergänzungspfleger, dessen Vertretungsmacht durch Vorlage der Bestallungsurkunde sowie der Zugang der Genehmigungserklärung an die Beteiligte zu 1 bzw. infolge der in der notariellen Urkunde erteilten Vollmacht an den Notar nachgewiesen werden. Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung, dem Grundbuchrechtspfleger und -richter nicht abgeholfen haben, hat das Landgericht mit Beschluß vom 15.5.1997 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte weitere Beschwerde blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen: 1.(...) 2. Die Entscheidung des Landgerichts hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Die Vorinstanzen verlangen zu Recht die Genehmigung der vom minderjährigen Beteiligten zu 2 abgegebenen Auflassungserklärung durch einen Ergänzungspfleger als gesetzlichen Vertreter ( § 1909 BGB ), da die Wirksamkeit der Auflassung, die das Grundbuchamt nach § 20 GBO zu prüfen hat, gemäß § 108 Abs. 1 BGB davon abhängt. Der Beteiligte zu 2 konnte die Auflassungserklärung und die weiteren damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen selbst nicht wirksam abgeben, da ihm das Vertragswerk vom 6.12.1996 nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt ( § 107 BGB ). Die Beteiligte zu 1 ist ebenso wie der Vater des Beteiligten zu 2 bei der MittBayNot 1998 Heft 1 Entscheidung über die Genehmigung gemäß §§ 181, 1629 Abs. 2 Satz 1, § 1795 Abs. 2 BGB von der gesetzlichen Vertretung des Beteiligten zu 2 ausgeschlossen. b) (1) Die Vorinstanzen haben die Frage, ob die Überlassung des Wohnungseigentums und des Teileigentums dem Beteiligten zu 2 lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, nach den vom Bundesgerichtshof in dem Beschluß vom 9.7.1980 ( BGHZ 78, 28 ff. = Rpfleger 1980, 463 [= MittBayNot 1980, 194 f.]) aufgestellten Grundsätzen beurteilt und verneint. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung, die auf den Vorlagebeschluß des Senats vom 30.7.1979 ( BayObLGZ 1979, 243 ff. [= MittBayNot 1979, 150 ff.]) ergangen ist und die dort vertretene Rechtsauffassung bestätigt hat, ausgeführt, daß die Frage aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus zu beurteilen sei. Jedenfalls dann sei mit dem dinglichen Rechtserwerb ein rechtlicher Nachteil verbunden, wenn die den einzelnen Wohnungseigentümer aufgrund der Vereinbarungen der bisherigen Wohnungseigentümer treffenden Verpflichtungen gegenüber den sich aus dem Gesetz ergebenden Verpflichtungen nicht unerheblich verschärft worden seien. Dies gelte insbesondere hinsichtlich einer über § 22 Abs. 2 WEG hinausgehenden Wiederaufbaupflicht. Besonders falle zum Nachteil des Minderjährigen ins Gewicht, daß er für diese Verpflichtungen nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich hafte. (2) Hier gehen die den einzelnen Wohnungseigentümer, gemäß § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 WEG auch den Erwerber eines Wohnungseigentums nach § 11 der Gemeinschaftsordnung treffenden Verpflichtungen ebenso wie in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erheblich über die gesetzlichen Verpflichtungen des § 22 Abs. 2 WEG hinaus. Nach dieser Bestimmung kann der Wiederaufbau des Gebäudes nicht gemäß § 21 Abs. 3 WEG beschlossen oder gemäß § 21 Abs. 4 WEG verlangt werden, wenn es zu mehr als der Hälfte seines Wertes zerstört und der Schaden nicht durch eine Versicherung oder in anderer Weise gedeckt ist; es ist in diesem Falle vielmehr für den Wiederaufbau das Einverständnis aller Wohnungseigentümer erforderlich. Nach § 11 der Gemeinschaftsordnung, gegen dessen Wirksamkeit keine rechtlichen Bedenken bestehen (vgl. Weitnauer/Lüke WEG 8. Aufl. § 22 Rdnr. 24), sind die Wohnungseigentümer hier dagegen bei einer weitergehenden oder völligen Zerstörung des Gebäudes zur Wiederherstellung auch dann verpflichtet, wenn die Kosten nicht gedeckt sind; jeder Wohnungseigentümer hat dann den nicht gedeckten Teil der Kosten nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils zu tragen. Nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen kann beschlossen werden, vom Wiederaufbau Abstand zu nehmen. § 11 der Gemeinschaftsordnung kann somit für den Beteiligten zu 2 erhebliche Verpflichtungen begründen, denen er sich nicht durch seinen Widerspruch entziehen kann. (3) Der Erwerb des Wohnungseigentums ist aus diesem Grunde für den Beteiligten zu 2 nicht ausschließlich rechtlich vorteilhaft. Daß der Erwerber eines Wohnungseigentums entgegen der Ansicht des Grundbuchamts nicht für Wohngeldrückstände des Veräußerers haftet und auch die Gemeinschaftsordnung hier keine solche Haftung begründet, ist nicht mehr entscheidungserheblich. Offen bleiben kann, ob auch die mit dem Eintritt in die Gemeinschaft verbundene gesamtschuldnerische Haftung des Beteiligten zu 2 für die zukünftigen Verpflichtungen der Wohnungseigentümer aus dem Verwaltervertrag (vgl. BGHZ 78, 57 /66; BayObLGZ 1986, 368 ff. [= MittBayNot 1987, 199 f.]; KG WuM 1993, 755 ) einen Senat hat diese Frage in dem Vorlagebeschluß (a.a.O. S. 248) ebenso wie das Oberlandesgericht Celle ( NJW 1976, 2214 [= MittBayNot 1976, 211 f.]) bejaht. c) Der Vorbehalt des Nießbrauchs für die Beteiligte zu 1 und dessen besondere inhaltliche Ausgestaltung ändern entgegen der Ansicht der Beteiligten nichts daran, daß die Überlassung des Wohnungs- und des Teileigentums dem Beteiligten zu 2 nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt. (1) Die Beteiligten haben als Inhalt des Nießbrauchs in zulässiger Weise ( BayObLGZ 1985, 6 /11 f. [= MittBayNot 1985, 70 ff.]; DNotZ 1986, 151 ff. [= MittBayNot 1985, 128 f.] vereinbart, daß die Nießbraucherin abweichend von § 1041 Satz 2 BGB auch die Aufwendungen für außergewöhnliche Ausbesserungen und Erneuerungen zu tragen hat. Eine Verpflichtung der Beteiligten zu 1 zur Wiederherstellung des Gebäudes im Falle von dessen überwiegender oder völliger Zerstörung ist damit, wie das Landgericht richtig feststellt, nicht begründet; es ist überhaupt sehr zweifelhaft, ob eine solche Verpflichtung zum Inhalt des Nießbrauchs gemacht werden könnte (vgl. BayObLGZ 1985, 6 /11 m.w.N. [= MittBayNot 1985, 70 ff.]. Hinzu kommt, daß sich die Vereinbarungen in dem Vertrag vom 6.12.1996 nicht auf das Verhältnis zwischen dem Beteiligten zu 2 und den übrigen Wohnungseigentümern sowie zwischen dem Beteiligten zu 2 und dem Verwalter auswirken; der Beteiligte zu 2 bleibt diesen Personen gegenüber zu Zahlungen in vollem Umfang persönlich verpflichtet (vgl. BGH LM Nr. 2 zu § 16 WEG ; Weitnauer/Hauger Rdnr.27,Palandt/Bassenge BGB 56.Aufl. Rdnr. 2, jeweils zu § 16 WEG ). Der Anspruch auf Freistellung von Verbindlichkeiten, etwa im Zusammenhang mit Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag, der dem Beteiligten zu 2 gegen die Beteiligte zu 1 zusteht, ist kein sicherer Ausgleich für den durch die persönlichen Verpflichtungen begründeten rechtlichen Nachteil. Die Ansicht der Beteiligten, daß zur Aufhebung des Nießbrauchs gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 BGB die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich sei, solange der Beteiligte zu 2 noch minderjährig ist, trifft im übrigen nicht zu; die Aufhebung bedarf allein der Aufgabeerklärung der volljährigen Beteiligten zu 1 und der Eintragung in das Grundbuch ( § 875 BGB ). 15. FGG § 12; BGB § 705, § 1822 Nr. 3, § 1909; GG Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 (Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung eines Vertrages über die Gründung einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts) 1. Zum Prüfungsmaßstab der Gerichte bei (hier versagter) vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Vertrages über die Gründung einer Familiengesellschaft bürgerlichen Rechts mit Haftungsbeschränkung. 2. Ist ein Minderjähriger bei Eintritt der Volljährigkeit in ein Vertragswerk eingebunden – ohne eigene Mitwirkungsmöglichkeit bei entscheidenden Fragen –, kann der Gesellschaftsvertrag bei einer für lange Dauer unkündbaren Bindung unvereinbar mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Minderjährigen sein. BayObLG, Beschluß vom 5.3.1997 – 1 Z BR 210/96 = BayObLGZ 1997 Nr. 17 –, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: Die in den Jahren 1981 und 1983 ehelich geborenen Geschwister (Beteiligte zu 1 und 2) wenden sich – vertreten durch ihre Ergänzungspfleger – gegen die Versagung der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu einem Gesellschaftsvertrag. Der Vater der Minderjährigen ist Eigentümer eines Wohnhausgrundstücks mit Tiefgarage und Garten, das laut Grundbuchauszug mit Grundschulden von über 7 Mio. DM belastet ist, außerdem von drei Eigentumswohnungen, für welche (abgesehen von einem Vorkaufsrecht) in den Abteilungen II und III des Grundbuchs keine Rechte eingetragen sind. Dieser Grundbesitz soll gemäß notarieller Urkunde vom 28./29.12.1995 in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingebracht werden, bestehend aus den Eltern mit einer Beteiligung von jeweils 5% und den Beteiligten zu 1 und 2 von jeweils 45%. Gegenstand der Gesellschaft soll der Erwerb und das Verwalten, die Erhaltung und Erneuerung von Familiengrundbesitz und grundstücksgleichen Rechten sowie die Bildung von Privatvermögen aller Art, z.B. durch Erwerb von Beteiligungen an Unternehmen sein (§ 2 des Gesellschaftsvertrages, nachfolgend: GesV). Die Minderjährigen sollen ihre Gesellschaftsbeteiligung im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge „unentgeltlich, schenkungsweise“ erhalten, jedoch mit der Auflage, daß sie sich den Wert der Zuwendung jeweils auf ihre Pflichtteilsansprüche am Nachlaß des Vaters anrechnen zu lassen haben (Nr. IV 2 der Urkunde, nachfolgend: Urk.). Die für jeden Gesellschafter einzurichtenden Festkapitalkonten sollen für den Vater 60 000 DM, für die Mutter 20 000 DM und für die beiden Minderjährigen jeweils 10 000 DM betragen (§ 4 GesV). Die Überschußbeteiligung – analog Verlustzuweisung – soll für die Eltern jeweils mit einer Quote von 5% und für die Minderjährigen von jeweils 45% erfolgen. Beschlüsse der Gesellschafter sollen mit einfacher Mehrheit aller Stimmen gefaßt, die Stimmrechte wie folgt verteilt werden: der Vater 60, die Mutter 20 und die Kinder jeweils zehn Stimmen (§ 13 Abs. 2 GesV). Änderungen des Gesellschaftsvertrages können gemäß § 13 Abs. 3 nur einstimmig erfolgen. Die Erwerber sollen sämtliche in Abteilung II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen zur ferneren dinglichen Haftung übernehmen. Soweit Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung, Erneuerung oder Unterhaltung von eingebrachten Gebäuden entstehen, sollen diese aus dem Ertrag des eingebrachten Vermögens zu tilgen und zu verzinsen sein. Die Gesellschaft soll diesen Verbindlichkeiten als mit der Haftung auf ihr Vermögen beschränkter Schuldner beitreten. Soweit der Grundbesitz im Zeitpunkt der Einbringung vermietet oder verpachtet ist, sollen die Erwerber die Miet- und Pachtverhältnisse sowie von da an alle Verpflichtungen aus den Mietverhältnissen übernehmen (Nr. II Urk.). Gemäß Nr. V Urk. verpflichten sich die Eltern gegenüber ihren Kindern, diese von allen aus dem Gesellschaftsvertrag und mit der Beteiligung verbundenen Verpflichtungen in umfassender Weise so freizustellen, „daß die Kinder nur Vorteile jedoch keine Nachteile aus der Beteiligung an der Gesellschaft haben.“ Nach dem Gesellschaftsvertrag soll der jeweils an Jahren älteste Gesellschafter allein die Geschäfte der Gesellschaft führen und diese vertreten. Zum ersten Geschäftsführer wird der Vater bestimmt. Dieser hat gemäß § 12 Abs. 1 GesV bei allen rechtsgeschäftlichen Erklärungen namens der Gesellschafter mit den Vertragspartnern ausdrücklich zu vereinbaren, daß die Haftung der Gesellschafter auf das Vermögen der Gesellschaft beschränkt ist; diese Haftungsbeschränkung soll allgemein und in jedem einzelnen Vertretungsfall in erforderlicher Weise kundgetan werden. Die Gesellschaft soll von jedem Gesellschafter unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, erstmals jedoch zum Ende des fünften Jahres nach dem Ableben des Längstlebenden der Ehegatten ordentlich gekündigt werden können (§ 9 Abs. 1 GesV). Im Fall eines wichtigen Grundes (§ 10 Abs. 1 GesV) soll ein Gesellschafter von den übrigen Gesellschaftern aus der Gesellschaft durch einstimmigen Beschluß ausgeschlossen werden können. Für den Fall des Ausscheidens wegen eines wichtigen Grundes übertragen die Minderjährigen ihren dadurch entstehenden Abfindungsanspruch einschließlich aller Ansprüche aus ihrem Privatguthaben gegenüber der Gesellschaft an den Vater und auflösend bedingt mit dessen Vorableben an ihre Mutter zur Alleininhaberschaft (Nr. IV 3 Urk.); der Beschenkte hat den Wert einschließlich aller MittBayNot 1998 Heft 1 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 18.09.1997 Aktenzeichen: 2Z BR 85/97 Erschienen in: MittBayNot 1998, 38-40 DNotZ 1998, 505-508 FGPrax 1998, 21-22 Rpfleger 1998, 70-71 ZNotP 1997, 113-115 Normen in Titel: BGB §§ 107, 181, 1909; GBO § 20; WEG § 22 Abs. 2