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II ZR 123/05

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Zweibrücken 03. August 2006 4 U 114/05 BGB § 2050 Abs. 3, §§ 2306, 2316 Beginn der Ausschlagungsfrist bei angeordneter Ausgleichspflicht Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau teils im Zweifel nicht als Erbeinsetzung anzusehen. Eine im Verhältnis zum ursprünglichen Testament zugewendete verringerte Erbquote könnte nur angenommen werden, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten unmittelbar Rechte am Nachlass und Mitsprache bei dessen Verwaltung und Verteilung einräumen wollte (Palandt/Edenhofer, § 2304 Rdnr. 2). Die Beweisaufnahme, insbesondere die Aussage des Zeugen V, hat solches nicht erbracht. Die weitere Beschwerde geht rechtlich fehl in der Annahme, dass die verfügte Kürzung des gesetzlichen Pflichtteils keine Enterbung darstelle, weil eine solche Kürzung des rechtlichen Mindestanspruchs nicht mehr möglich sei. Hier hat die Beteiligte zu 2 derzeit jedoch kein Pflichtteilsrecht, da sie als unbedingt eingesetzte Nacherbin nicht, wie dies § 2303 Abs. 1 BGB fordert, durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen ist (vgl. Prütting/Deppenkemper, § 2303 Rdnr. 5; Bamberger/Roth/J. Mayer, BGB, § 2303 Rdnr. 12), sondern nur einer Beschränkung unterliegt. Nach § 2306 Abs. 2 BGB ist die Einsetzung eines Pflichtteilsberechtigten als Nacherben eine Beschränkung. Nachdem die überlassene Nacherbenquote hier größer ist als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist, hat die Beteiligte zu 2 die Wahl zwischen der Annahme der Nacherbschaft und der Ausschlagung mit der Folge des Erhalts des Pflichtteils (Bamberger/Roth/J. Mayer, § 2306 Rdnr. 25; Palandt/Edenhofer, § 2306 Rdnr. 11). Die vom Erblasser in der Testamentsergänzung vom 26.9.2000 der Beteiligten zu 2 gemachte Zuwendung kann nach alledem nur als Vermächtnis aufgefasst werden, welches die Beteiligte zu 2 unabhängig von ihrer Stellung als Nacherbin unmittelbar nach dem Tod des Erblassers erhalten soll. Nach der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB kann in der Zuwendung eines in Höhe betragsmäßig geminderten Pflichtteils keine Einräumung der Stellung als Miterbin neben der Beteiligten zu 1 gesehen werden. d) Schließlich hat das LG zutreffend eine wirksame Anfechtung der Testamentsergänzung vom 26.9.2000 verneint. Zu Recht hat es die Voraussetzungen für einen Irrtum des Erblassers bei der Abfassung dieses Testaments als nicht nachgewiesen erachtet. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Erblasser über den Inhalt der Testamentsergänzung vom 26.9.2000 geirrt hat oder Erklärungen dieses Inhalts nicht abgeben wollte ( § 2078 Abs. 1 BGB ). In Betracht kommt daher allenfalls ein Motivirrtum ( § 2078 Abs. 2 BGB ). Im Rahmen des § 2078 Abs. 2 BGB können nur solche Irrtümer die Anfechtung rechtfertigen, die bewegender Grund für den letzten Willen waren (BGH, NJW-RR 1987, 1412 , 1413). Dabei kann die Anfechtung nur auf Vorstellungen und Erwartungen gestützt werden, die der Erblasser bei Errichtung der letztwilligen Verfügung gehabt hat, nicht auf solche, die er bei Kenntnis von damals unbestimmten Umständen gehabt haben würde (BayObLG, FamRZ 1984, 1270 , 1271). Ferner ist zu beachten, dass sich die Anfechtung nicht auf ein Testament als solches bezieht, sondern jeweils nur auf die einzelne in ihm enthaltene letztwillige Verfügung (Palandt/Edenhofer, § 2078 Rdnr. 2). Der Irrtum muss gerade für diese Verfügung ursächlich, d. h. bestimmend oder zumindest derart mitbestimmend sein, dass der Erblasser sie ohne die irrige Vorstellung nicht getroffen hätte (BayObLG, FamRZ 1997, 1436 , 1437). Die Feststellungslast für die anfechtungsbegründenden Tatsachen (Beweggrund und Kausalität) trägt der Anfechtende (BayObLG, FamRZ 1997, 772 , 773). An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen. Diesen ist die Beteiligte zu 2 nicht gerecht geworden. Zutreffend hebt das LG hervor, dass die Beweisaufnahme keine eindeutigen Erkenntnisse über die Motive des Erb229MittBayNot 3/2007 Bürgerliches Recht lassers bei der Errichtung der Testamentsergänzung erbracht hat. Die Beteiligte zu 2 konnte die Angaben der Beteiligten zu 1 nicht entkräften, dass die letztwillige Verfügung vom 26.9.2000 maßgeblich darauf zurückzuführen sei, sie vor Schwierigkeiten mit der Anfechtenden im Erbfall zu bewahren. Die von der Beteiligten zu 2 erklärte Anfechtung kann somit keinen Erfolg haben. e) Der Wegfall der Beteiligten zu 2 als Miterbin nach dem Erblasser führt dazu, dass der im Testament vom 2.12.1992 zu ihren Gunsten verfügte Erbteil der Beteiligten zu 1 anwächst ( § 2094 Abs. 1 BGB ). Hinweis der Schriftleitung: Siehe hierzu auch den Beitrag von Weidlich, MittBayNot 2007, 194 (in diesem Heft). 12. BGB § 2050 Abs. 3, §§ 2306, 2316 (Beginn der Ausschlagungsfrist bei angeordneter Ausgleichspflicht) Ist ein Miterbe vom Erblasser auch mit einer Ausgleichspflicht i. S. v. §§ 2316, 2050 Abs. 3 BGB belastet worden, so errechnet sich das Wertverhältnis zwischen seinem Erb- und seinem Pflichtteil nach der sog. Werttheorie mit der Folge, dass die Ausschlagungsfrist nach § 2306 Abs. 1 BGB erst beginnt, wenn der Miterbe weiß, ob der Wert seines Erbteils den ihm unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausgleichspflicht zukommenden Pflichtteil übersteigt oder nicht. Pfälzisches OLG Zweibrücken, Urteil vom 3.8.2006, 4 U 114/05 Die Beklagten sind die Kinder des am 20.1.2003 verstorbenen Erblassers aus erster Ehe. Die Klägerin war seine (zweite) Ehefrau. Durch notariellen Erbvertrag vom 4.3.1983 hatten der Erblasser und die Klägerin die Beklagten als Erben je zur Hälfte eingesetzt und der Klägerin u. a. einen Nießbrauch an einem Teil des Wohnhauses – der ehelichen Wohnung – eingeräumt; die Beklagte zu 1) erhielt das Recht, das Haus gegen Auszahlung der Beklagten zu 2) zu veräußern. Die Mieteinnahmen sollten den Beklagten zustehen, die davon die Erhaltungs- und Unterhaltungskosten des Hauses tragen sollten. Durch notariellen Erbvertrag vom 25.6.1991 änderten der Erblasser und die Klägerin den Vertrag dahin, dass die Klägerin ein lebenslängliches, unentgeltliches „sicherungsfreies Nießbrauchsrecht“ sowie die Nutzungen erhalten und die Pflicht zur Unterhaltung des Hauses tragen sollte. Am 27.12.2002 räumte der Erblasser darüber hinaus der Klägerin eine notarielle Vollmacht zur Wahrnehmung seiner Angelegenheiten ein, welche auch über seinen Tod hinaus nicht erlöschen sollte. Die Beklagte zu 2) schlug durch notarielle Erklärung vom 18.7.2003 die Erbschaft aus und focht hilfsweise deren Annahme an. Die Klägerin begehrt die Bewilligung der Eintragung eines Nießbrauchsrechts an dem Grundstück. Sie hat ferner im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch zur Sicherung des vorgenannten Nießbrauchsrechts begehrt. Aus den Gründen: Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2) aus dem zwischen ihr und dem Erblasser am 25.6.1991 geschlossenen notariellen Erbvertrag keinen Anspruch auf Einräumung eines Nießbrauchsrechts, weil die Beklagte zu 2) die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen hat (§§ 1944 Abs. 1, 2306 Abs. 2 2. Hs. BGB). Rechtsprechung Rechtsprechung Bürgerliches Recht Nach § 1944 Abs. 1 BGB beträgt die Frist für die Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich sechs Wochen. Sie beginnt in dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund seiner Berufung Kenntnis erlangt. Im Falle der – wie hier – gewillkürten Erbfolge beginnt die Frist nach § 1944 Abs. 2 Satz 2 BGB mit der Verkündung der Verfügung, welche hier mit der Kenntnis der Beklagten zu 2) von der Eröffnung der Erbvertrags gleichzusetzen ist (vgl. BGH, NJW 1991, 169). Das war nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils spätestens am 21.2.2003 der Fall. Abweichend von seiner noch im einstweiligen Verfügungsverfahren vertretenen Auffassung geht der Senat nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) im vorliegenden Hauptsacheverfahren davon aus, dass diese die Erbschaft rechtzeitig ausgeschlagen hat. Nach § 2306 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 BGB beginnt die Ausschlagungsfrist, wenn die Voraussetzungen des § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB vorliegen, also erst, wenn ein Pflichtteilsberechtigter von einer Beschränkung oder Beschwerung i. S. v. § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB Kenntnis erlangt. Die Vorschrift ist vorliegend anwendbar. Die Beklagte zu 2) ist als Tochter des Erblassers Pflichtteilsberechtigte i. S. v. § 2303 Abs. 1 BGB . Durch das im Erbvertrag vom 25.6.1991 zwischen der Klägerin und dem Erblasser vereinbarte Vermächtnis ist die Erbschaft der Beklagten zu 2) beschwert i. S. v. § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB . Nach der genannten Vorschrift hat ein Erbe, dessen Erbeinsetzung durch ein Vermächtnis beschwert wird, das Recht, die Erbschaft auszuschlagen, wenn der ihm hinterlassene Erbteil größer als sein Pflichtteil ist, jedoch durch das Vermächtnis unter den Wert des Pflichtteils gedrückt wird. Entspricht der Erbteil dem Pflichtteil oder ist der Erbteil sogar geringer als der Pflichtteil, gilt die Beschränkung nach § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht erfolgt. Die Frage, ob der dem Erbe hinterlassene Erbteil kleiner (bzw. gleichgroß) oder größer als der Pflichtteil ist, entscheidet sich nach der Quote des Erb- bzw. Pflichtteils am Gesamtnachlass (sog. Quotentheorie). Zu vergleichen ist die halbe gesetzliche Erbquote mit dem quotenmäßigen Anteil des hinterlassenen Erbteils am Gesamtnachlass, wobei die Belastungen unberücksichtigt bleiben (BGH NJW 1983, 2378 ; MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., § 2306 Rdnr. 3; Palandt/ Edenhofer, BGB, 65. Aufl, § 2306 Rdnr. 4). Hingegen kommt es nicht auf den (wirtschaftlichen) Wert von Zuwendung und Pflichtteil an (MünchkommBGB/Lange, § 2306 Rdnr. 3; Palandt/Edenhofer, § 2306 Rdnr. 4). Das der Beklagten zu 2) [und der Beklagten zu 1)] hinterlassene Erbteil übersteigt deren Pflichtteil quotenmäßig deutlich. Da der Erblasser und die Klägerin – wie sich aus dem notariellen Erbvertrag vom 25.6.1991 ergibt – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, betrug der gesetzliche Erbteil der Beklagten als Kinder des Erblassers gemäß §§ 1931 Abs. 1, Abs. 2, 1371, 1924 BGB jeweils 1/4, das der Klägerin 1/2. Die Pflichtteilsquote der Beklagten hätte nach § 2303 Abs. 1 BGB 1/8, also deutlich weniger als die im notariellen Erbvertrag vom 25.6.1991 eingeräumte Alleinerbenstellung zu je 1/2 betragen. Das Landgericht hat angenommen, die Beklagte zu 2) habe um diese Umstände seit Übersendung des Erbvertrags im Februar 2003 gewusst, so dass in diesem Zeitpunkt die Ausschlagungsfrist begonnen habe zu laufen. Die Frist beginne grundsätzlich mit der Kenntnis des Inhalts der beeinträchtigenden Verfügung. MittBayNot 3/2007 Dem kann nicht gefolgt werden, weil bei der Berechnung des der Beklagten zu 2) zustehenden Pflichtteils auch noch eine ihr vom Erblasser auferlegte Ausgleichspflicht i. S. der §§ 2316 Abs. 1, 2050 Abs. 3 BGB zu berücksichtigen war, so dass vorliegend die sog. Werttheorie Anwendung findet. Der Erblasser hatte der Beklagten zu 2) durch notariellen Übergabevertrag vom 29.5.1981 ein weiteres Grundstück zu Eigentum übertragen; den Wert des Grundstücks hatten die damaligen Vertragsparteien auf 40.000 DM geschätzt. Die Übertragung erfolgte laut Vertrag „in vorweggenommener Erbfolgeregelung“; die Beklagte zu 2) sollte als Ausgleich für den Empfang die Hälfte des Grundstückswertes (20.000 DM) an ihre Schwester, die Beklagte zu 1), bezahlen. Diese Verpflichtung beinhaltete eine echte Ausgleichspflicht i. S. v. §§ 2316, 2050 Abs. 3 BGB , weil der Erblasser sie in den Übergabevertrag ausdrücklich im Rahmen einer „vorweggenommenen Erbfolgeregelung“ angeordnet hatte (vgl. BGH NJW-RR 1989, 259 ; Palandt/Edenhofer, § 2050 Rdnr. 11). Eine solche Ausgleichspflicht ist bei der Berechnung des Pflichtteils nach § 2316 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen, indem sie mit ihrem Wert, den sie zur Leistungszeit hatte, dem Nachlass hinzuzurechen ist, § 2055 Abs. 1 Satz 2, 2055 Abs. 2 BGB (vgl. MünchkommBGB/Lange, § 2316 Rdnr. 9 ff.; Staudinger/Haas (1998), § 2316 Rdnr. 18 ff.). Eine solche Ausgleichspflicht bewirkt, dass sich die Berechnung der Verhältnisse von Pflichtteil und gesetzlichem Erbteil nicht nach deren Quote, sondern nach der sog. Werttheorie bemisst; d. h. es findet ein Vergleich zwischen den beiden Werten statt. Es entscheidet das Verhältnis des rechnerischen Betrages des Pflichtteils zu dem – ohne Abzug der Beschränkungen und Beschwerungen des § 2306 BGB zu berechnenden – Betrag (Rohwert) des hinterlassenen Erbteils, ob eine Beschränkung oder Beschwerung (Vermächtnis) gemäß § 2306 Abs. 1 Satz 1 BGB als nicht angeordnet gilt oder der Erbe die Erbschaft ausschlagen muss, wenn er sie nicht annehmen will (vgl. BayObLGZ 1968, 112 ; MünchkommBGB/Lange, § 2306 Rdnr. 21 m. w. N.; Palandt/Edenhofer, § 2306 Rdnr. 10). Wegen der Schwierigkeit dieser Berechnung beginnt in solchen Fällen die Ausschlagungsfrist erst dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte weiß, ob der Wert seines Erbteils den ihm unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausgleichspflicht zukommenden Pflichtteil übersteigt oder nicht ( RGZ 113, 45 ; BayObLG 1959, 77; Staudinger/Haas , § 2306 Rdnr. 64; MünchKommBGB/Lange, § 2306 Rdnr. 21 m. w. N.; Palandt/Edenhofer, § 2306 Rdnr. 10). Diese Werte waren im Zeitpunkt der Ausschlagung der Erbschaft nicht bekannt. Der Wert des Grundstücks (als wesentlicher Teil des Nachlasses) und der Wert des vermachten Nießbrauchs wurden erst durch das vom Landgericht zu Beweiszwecken eingeholte Wertgutachten des Katasteramts Kaiserslautern im Oktober 2004 bekannt. Hatte die Ausschlagungsfrist somit noch nicht zu laufen begonnen, war die Ausschlagungserklärung der Beklagten zu 2) vom 18.7.2003 rechtzeitig erfolgt. Einer wirksamen Ausschlagung steht auch nicht entgegen, dass das Amtsgericht Rockenhausen beiden Beklagten am 29.7.2005 einen Erbschein als Miterben zu je 1/2 erteilt und durch Beschluss vom 22.9.2005 den Antrag der Beklagten zu 2) wegen der erfolgten Ausschlagung der Erbschaft den Erbschein einzuziehen, zurückgewiesen hat. Die Entscheidungen über die Erteilung des Erbscheins sind nicht konstitutiv; der Senat ist deshalb nicht gehindert, von den Feststellungen des Nachlassgerichts abzuweichen (allg. M., vgl. BGHZ 47, 58, 66; MünchkommBGB/Lange, § 2353 Rdnr. 3 m. w. N.). Betreiben der Klägerin erfolgt, die dem Grundbuchamt den – ebenfalls auf ihren Antrag – erteilten Erbschein vorlegte, welcher die Beklagten als Miterben zu 1/2 auswies. Die Klägerin benötigte die Voreintragung der Beklagten zur Eintragung der ihr im einstweiligen Verfügungsverfahren zuerkannten Vormerkung. Die Eintragung der Beklagten bewirkt lediglich eine widerlegbare Rechtsvermutung zu ihren Gunsten (MünchKommBGB/Wacke, § 1891 Rdnr. 1, 15). Im Falle ihrer Unrichtigkeit kann eine Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO erfolgen oder Klage auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB erhoben werden. Im Übrigen konnte die Beklagte zu 2) dadurch nicht nachträglich die Erbschaft wieder annehmen, wenn sie diese zuvor wirksam ausgeschlagen hatte. Denn nach § 1953 Abs. 1 BGB gilt der Anfall der Erbschaft an den Ausschlagenden als nicht erfolgt. Durch die Ausschlagung war das Rechtsverhältnis der Beklagte zu 2) zum Erblasser erloschen (vgl. Palandt/Edenhofer, § 1953 Rdnr. 2) und die Erbfolge so zu beurteilen, als wäre die Beklagte zu 2) im Zeitpunkt des Erbfalls vorverstorben gewesen (vgl. MünchkommBGB/Leipold, § 1953 Rdnr. 1). Das Rechtsmittel der Beklagte zu 2) ist deshalb begründet. (…) Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 13. RBerG Art. 1 § 1; BGB § 139; KWG §§ 1, 32; AktG §§ 292, 293, 294 (Stille Gesellschaft mit AG als Teilgewinnabführungsvertrag) a) Die Tätigkeit als Treuhandgesellschafter ist keine Rechtsbesorgung i. S. des Art. 1 § 1 RBerG . b) Ein Gesellschaftsvertrag ist nicht schon deshalb ein Bankgeschäft i. S. des § 32 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG, weil in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist, dass bei einem Liquiditätsengpass das Auseinandersetzungsguthaben ratenweise ausgezahlt werden darf. c) Ein mit einer AG geschlossener stiller Gesellschaftsvertrag ist ein Teilgewinnabführungsvertrag i. S. des § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG und wird deshalb grundsätzlich erst mit der Genehmigung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Handelsregister wirksam. Will sich der andere Vertragsteil mangels Vorliegens dieser Voraussetzungen von dem Vertrag lösen, muss er deutlich machen, dass der Widerruf oder die Kündigung gerade auf diesen Grund gestützt wird. Ein Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz kann nicht nachträglich in eine Lösung wegen Fehlens der Voraussetzungen der §§ 293 f. AktG umgedeutet werden. BGH, Urteil vom 8. 5. 2006, II ZR 123/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist abgedruckt in ZIP 2006, 1201 . Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Registerrecht 14. HGB §§ 119, 120, 238 ff. (Bestimmtheitsgrundsatz für Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag) a) Eine die Abweichung vom personengesellschaftsrechtlichen Einstimmigkeitsprinzip legitimierende Mehrheitsklausel muss dem Bestimmtheitsgrundsatz entsprechen. Dieser verlangt nicht eine Auflistung der betroffenen Beschlussgegenstände, Grund und Tragweite der Legitimation für Mehrheitsentscheidungen können sich vielmehr auch durch Auslegung des Gesellschaftsvertrages ergeben. Ob der konkrete Mehrheitsbeschluss wirksam getroffen worden ist, ist auf einer zweiten Stufe zu prüfen. b) Die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft ist eine den Gesellschaftern obliegende Angelegenheit der laufenden Verwaltung und wird regelmäßig von einer allgemeinen Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag gedeckt (Aufgabe von BGHZ 132, 263, 268). c) Mit einer Klage gegen die Feststellung des Jahresabschlusses einer GmbH & Co. KG kann nicht eine in deren Tochtergesellschaften beschlossene Gewinnthesaurierung zur Überprüfung gestellt oder geltend gemacht werden, dass tatsächlich angefallene, in die GuV eingestellte Aufwandspositionen sachlich ungerechtfertigt seien. BGH, Urteil vom 15.1.2007, II ZR 245/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin und die Beklagten zu 1 bis 3 sind die alleinigen Kommanditisten, die Beklagte zu 4 ist Komplementärin der O GmbH & Co. KG. Von ihrem Kommanditkapital (und von dem Stammkapital der Beklagten zu 4) halten die Klägerin 25 % und die – im Anteilsbesitz der Familie O stehenden – Beklagten zu 1 bis 3 zusammen 75 %. Gegenstand des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz sind zwei Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der O GmbH & Co. KG, welche die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Bilanzgewinns betreffen. Beide Beschlüsse wurden mit einer Stimmenmehrheit von 75 % des Kommanditkapitals gegen die Stimmen der Klägerin gefasst. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung der Nichtigkeit dieser Beschlüsse, weil sie als „Grundlagengeschäfte“ der Einstimmigkeit gemäß § 119 Abs. 1 HGB , zumindest aber einer Mehrheit von 76 % gemäß einem Gesellschafterbeschluss vom 5.9.1962 bedurft hätten. Es fehle aber auch schon an einer einfachen Mehrheit, weil der Klägerin nach dem genannten Gesellschafterbeschluss ein Dreifachstimmrecht zustehe. Im Übrigen liege der Gewinnfeststellung im Jahresabschluss eine unzulässig hohe Rücklagenbildung zugrunde. Schließlich sei der Jahresabschluss auch wegen unberechtigter Aufwandspositionen materiell unrichtig. Hilfsweise widerklagend begehren die Beklagten die Zustimmung der Klägerin zur Feststellung des Jahresabschlusses. Das LG hat der Klage (unter Abweisung der Widerklage) entsprochen; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Dagegen richtet sich die – von dem Berufungsgericht zugelassene – Revision der Klägerin. Gründe: Die Revision bleibt erfolglos. Die mit der Klage angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse sind weder aus formellen noch aus materiellen Gründen nichtig. 1. Im Ergebnis zutreffend geht das Berufungsgericht (ZIP 2006, 895 = AG 2006, 45 ) davon aus, dass die angegriffenen Gesellschafterbeschlüsse nicht dem Einstimmigkeitserfordernis gemäß §§ 161 Abs. 2, 119 Abs. 1 HGB unterlagen. a) Nach dem Senatsurteil vom 29.3.1996 ( BGHZ 132, 263 , 266) ist zwar die Feststellung des Jahresabschlusses einer Personengesellschaft im Gegensatz zu dessen Aufstellung Rechtsprechung MittBayNot 3/2007 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Zweibrücken Erscheinungsdatum: 03.08.2006 Aktenzeichen: 4 U 114/05 Rechtsgebiete: Vorweggenommene Erbfolge (Ausgleichung, Anrechnung) Erschienen in: MittBayNot 2007, 229-231 RNotZ 2006, 546-548 ZEV 2007, 484 ZEV 2007, 97-99 Zerb 2006, 421-423 Normen in Titel: BGB § 2050 Abs. 3, §§ 2306, 2316