II ZR 292/07
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. Februar 2009 II ZR 292/07 „Sanitary“ BGB § 826; GmbHG §§ 30, 31, 73 Existenzvernichtender Eingriff auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 826; GmbHG §§ 30, 31, 73 Existenzvernichtender Eingriff auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft a) Eine Existenzvernichtungshaftung des GmbH-Gesellschafters aus § 826 BGB für missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen (vgl. BGHZ 173, 246 – TRIHOTEL) kommt auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft ( §§ 69 ff. GmbHG ) in Betracht. b) Der für die Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB bei der werbenden Gesellschaft anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses gilt erst recht für eine Gesellschaft in Liquidation, für die § 73 Abs. 1 und 2 GmbHG den Erhalt des Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gläubiger in besonderer Weise hervorhebt. Der Liquidationsgesellschaft kann daher ein eigener (Innenhaftungs-)Anspruch aus § 826 BGB gegen den Gesellschafter schon dann zustehen, wenn dieser unter Verstoß gegen § 73 Abs. 1 GmbHG in sittenwidriger Weise das im Interesse der Gesellschaftsgläubiger zweckgebundene Gesellschaftsvermögen schädigt, ohne dass zugleich die speziellen „Zusatzkriterien“ einer Insolvenzverursachung oder -vertiefung erfüllt sind. BGH, Urt. v. 9.2.2009 – II ZR 292/07 „Sanitary“ Problem Eine GmbH befand sich nach Einstellung des Konkursverfahrens gem. § 202 KO im anschließenden Liquidationsstadium. Der Alleingesellschaftergeschäftsführer „verzichtete“ mit Wirkung für die GmbH im Rahmen eines in diesem Stadium ergangenen Versäumnisurteils auf Forderungen gegen sich selbst, die zur Befriedigung anderer Gläubiger erforderlich gewesen wären. Das OLG Celle verneinte sowohl deliktische Ansprüche mangels Vorliegen einer Anspruchsgrundlage als auch Ansprüche aus § 31 GmbHG aus prozessualen Gründen. Entscheidung Der BGH hob das Urteil des OLG Celle auf und bejahte einen Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung nach § 826 BGB . Grundsätzlich hielt er auch Ansprüche aus §§ 30, 31 GmbHG für möglich, mangels genauerer Feststellungen im Urteil allerdings für nicht entscheidungsreif. Nach nochmaliger Klarstellung der jetzt gefestigten Rechtsprechung zum existenzvernichtenden Eingriff (vgl. BGHZ 173, 246 = DNotZ 2008, 213 – Trihotel; bestätigt in BGHZ 176, 204 = DNotI-Report 2008, 134 = DNotZ 2008, 949 – Gamma) bejahte der BGH die Existenzvernichtungshaftung auch im vorliegenden Fall. Den missbräuchlichen kompensationslosen Eingriff in das im Gläubigerinteresse zweckgebundene Gesellschaftsvermögen sah der BGH in der prozessualen Vereitelung der Durchsetzung eines gegen ihn selbst als Alleingesellschafter bestehenden Anspruchs. Der Alleingesellschaftergeschäftsführer habe durch Herbeiführung eines Versäumnisurteils seine Organstellung als Liquidator missbraucht. Der Schaden der GmbH bestand nach Ansicht des BGH im Verlust ihrer Schuldendeckungsfähigkeit gegenüber den Gesellschaftsgläubigern infolge der vom Beklagten sittenwidrig herbeigeführten DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 11/2009 Juni 2009 85 Abweisung der Klage der GmbH gegen ihn durch das Versäumnisurteil. Neu an dem Urteil ist vor allem, dass der BGH den existenzvernichtenden Eingriff auch im Liquidationsstadium nach Beendigung eines Konkursverfahrens für möglich hält. § 73 GmbHG zeige, dass der in dem neuen Haftungsmodell zum existenzvernichtenden Eingriff im Rahmen des § 826 BGB anerkannte Grundsatz eines verselbständigten Vermögensinteresses der werbenden Gesellschaft erst recht in der Liquidation gelte. © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.02.2009 Aktenzeichen: II ZR 292/07 „Sanitary“ Rechtsgebiete: GmbH Erschienen in: DNotI-Report 2009, 85 BGHZ 179, 344-361 NJW 2009, 2127-2132 NotBZ 2009, 186 Normen in Titel: BGB § 826; GmbHG §§ 30, 31, 73