IV ZR 58/07
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Oldenburg 06. Juli 2009 13 UF 54/09 BGB § 1684; FGG § 50 b Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 473MittBayNot 6/2009 Rechtsprechung Bürgerliches Recht gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Andernfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, 546 m. w. N.). Für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG, FamRZ 2005, 546 ). Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen müssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (OLG München, MDR 2009, 333 = MittBayNot 2009, 232 ; OLG Köln, FGPrax 2007, 121; BayObLG, FamRZ 1996, 183 ). b) Von diesen Grundsätzen ist das LG zutreffend ausgegangen. Seine Würdigung, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis derzeit nicht besteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei konnten die Vorinstanzen darauf verweisen, dass die Kontakte zwischen den Beteiligten nicht das unter Verwandten übliche Maß übersteigen, zumal der Beteiligte zu 2 der Patenonkel eines Kindes der Beteiligten zu 1 ist. Das LG durfte aufgrund der Gesamtumstände auch Zweifel daran hegen, dass in Zukunft ein ElternKind-Verhältnis entstehen wird. Dabei konnte es auch die bestehenden familiären Bindungen der Beteiligten zu 1 ins­ besondere zu ihren eigenen leiblichen Eltern in die Würdigung einbeziehen und die Angaben der Beteiligten und des Ehemannes der Beteiligten zu 1 bei ihrer Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht dahin werten, dass bei der beabsichtigten Adoption ein Bedürfnis nach finanzieller Absicherung der Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit ihrer derzeitigen Situation aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann im Vordergrund steht. c) Soweit die weitere Beschwerde vorbringt, die Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, dass zwischen den Beteiligten seit langem ein einer familiären Bindung gleichstehendes geistiges Band bestehe und in den letzten Jahren sehr intensiv geworden sei, woran sich angesichts der konkreten Situation beider Beteiligter auch auf viele Jahre nichts ändern werde, setzt sie ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LG. Damit kann sie im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben. Die weitere Beschwerde verkennt weiter, dass das Vorliegen von Indizien für eine Eltern-Kind-Beziehung nicht dazu führt, dass die Adoption ausgesprochen werden muss. Notwendig ist vielmehr, dass das Tatsachengericht die Überzeugung gewinnt, dass ein solches vorliegt. Diese Überzeugung hat das LG wie das Vormundschaftsgericht aufgrund eingehender Würdigung der Gesamtumstände nicht gewonnen und deshalb zu Recht die Voraussetzungen für die Annahme der Beteiligten zu 1 als Kind des Beteiligten zu 2 als nicht gegeben erachtet. 10. BGB § 1684; FGG § 50 b (Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung) 1. Haben die Eltern eines Kindes im Rahmen einer notariellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Umgangsregelung getroffen, die bewusst Spielräume insoweit enthält, dass exakte Zeiten nicht vorgegeben sind und aus wichtigem Grund ausgefallener Wochen­ endumgang am darauf folgenden Wochenende nachgeholt werden kann, obliegt es dem Familiengericht im Falle wiederholter Streitigkeiten über das Umgangsrecht, eine konkrete Umgangsregelung mit durch­ setzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. 2. Vollstreckbar ist eine Umgangsregelung nur dann, wenn sie hinreichend präzisiert ist. Dazu bedarf sie genauer Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen des Kindes. Insbesondere muss nach Datum und Uhrzeit bestimmbar sein, wann der Umgang beginnt und endet. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Oldenburg, Beschluss vom 6.7.2009, 13 UF 54/09 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist bislang nicht mit Gründen abgedruckt. 11. BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2 (Pflichtteilsergänzung wegen Abfindung für Erbverzicht) 1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht ­leistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu. 2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an (der abweichende Standpunkt im Urteil des BGH vom 8.7.1985, NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben). 3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leis­ tung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleis­ tung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. BGH, Urteil vom 3.12.2008, IV ZR 58/07; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am 9.2.1997 verstorbenen Mutter gegen die Beklagte zu 1, ihre Nichte, als Alleinerbin geltend; zugleich nimmt sie den Beklagten zu 2 als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Anspruch. Die Schwester der Klägerin (und Mutter der Beklagten zu 1) hatte in einem notariellen Vertrag vom 31.3.1989 in Vorwegnahme der Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks ihrer Mutter sowie gegen Zahlung von 20.000 DM durch ihren Vater auf ihre gesetzlichen Erbund Pflichtteilsrechte nach beiden Eltern für sich und ihre Abkömmlinge verzichtet. Anfang der 90er-Jahre kam es zu einem Scheidungsverfahren der Eltern, bei dem die Klägerin den Vater als Rechtsanwältin vertrat. Im Jahre 1994 starb die Schwester der Klägerin. Mit notariellem Testament vom 24.1.1995 setzte die Mutter die Beklagte Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Oldenburg Erscheinungsdatum: 06.07.2009 Aktenzeichen: 13 UF 54/09 Rechtsgebiete: Elterliche Sorge (ohne familiengerichtliche Genehmigung) Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2009, 473 RNotZ 2009, 659-661 Normen in Titel: BGB § 1684; FGG § 50 b