Beschluss
13 UF 54/09
OLG OLDENBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die richterliche Anhörung des Kindes ist in Umgangssachen regelmäßig erforderlich und darf nur aus schwerwiegenden Gründen unterbleiben (§ 50b FGG).
• Bei der Entscheidung über den Umgang sind Wille und Wohl des Kindes zu berücksichtigen; bei älteren Kindern (hier 11 Jahre) hat der Kindeswille besonderes Gewicht.
• Kann eine notarielle Umgangsvereinbarung wegen bewusst gelassener Spielräume zu Streit führen, hat das Familiengericht eine konkrete, vollstreckbare Regelung zu treffen, die Ort, Zeit, Häufigkeit und Beginn/Ende genau bestimmt (§ 1684 Abs. 3 BGB).
• Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gerichtliche Entscheidungen nicht an Anträge der Parteien gebunden; das Gericht hat Amtsermittlungspflichten (§ 621e ZPO).
Entscheidungsgründe
Anhörung des Kindes zwingend; unklare Umgangsregelung zurückgewiesen • Die richterliche Anhörung des Kindes ist in Umgangssachen regelmäßig erforderlich und darf nur aus schwerwiegenden Gründen unterbleiben (§ 50b FGG). • Bei der Entscheidung über den Umgang sind Wille und Wohl des Kindes zu berücksichtigen; bei älteren Kindern (hier 11 Jahre) hat der Kindeswille besonderes Gewicht. • Kann eine notarielle Umgangsvereinbarung wegen bewusst gelassener Spielräume zu Streit führen, hat das Familiengericht eine konkrete, vollstreckbare Regelung zu treffen, die Ort, Zeit, Häufigkeit und Beginn/Ende genau bestimmt (§ 1684 Abs. 3 BGB). • Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind gerichtliche Entscheidungen nicht an Anträge der Parteien gebunden; das Gericht hat Amtsermittlungspflichten (§ 621e ZPO). Die Parteien sind seit 2006 geschieden; ihre gemeinsame Tochter (Jg. 1997) lebt bei der Mutter. Vor der Scheidung schlossen sie 2005 eine notarielle Trennungs- und Scheidungsvereinbarung mit einer ausführlichen, jedoch teilweise Spielräume enthaltenden Umgangsregelung (§ 9). Wiederholt kam es bei der Durchführung des Umgangs zu Streitigkeiten; die Mutter begehrte eine starre gerichtliche Umgangsregelung, der Vater lehnte eine starre Lösung aus beruflichen Gründen ab. Das Familiengericht änderte ohne Anhörung des Kindes § 9 der notariellen Vereinbarung und traf eine neue Umgangsregelung mit Erhalt des zweiwöchigen Rhythmus und Festlegung für Ferienzeiten. Der Vater beschwerte sich hiergegen und focht die Abänderung an; beide Elternteile hatten beantragt, das Kind nicht persönlich anzuhören. • Die Beschwerde ist statthaft und begründet; der Beschluss leidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weil die persönliche Anhörung des elfjährigen Kindes unterblieben ist (§ 50b FGG). • Die Anhörung des Kindes ist ein Verfahrensgrundsatz mit Verfassungsrang; sie dient dem rechtlichen Gehör und der Ermittlung des Kindeswillens, der bei älteren Kindern besonderes Gewicht hat. • Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist das Gericht nicht auf Anträge der Parteien beschränkt und hat Amtsermittlungsaufgaben; ein gesonderter Aufhebungsantrag war nicht erforderlich (§ 621e ZPO). • Wenn nach Anhörung noch Unklarheiten bestehen, können Verfahrenspfleger bestellt oder Sachverständigengutachten eingeholt werden (§ 50 FGG). • Eine vom Gericht zu treffende Umgangsregelung muss vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein; unbestimmte Regelungen sind zu konkretisieren, insbesondere hinsichtlich Ort, Datum und Uhrzeit des Beginns und Endes des Umgangs (§ 1684 Abs. 3 BGB). • Die notarielle Vereinbarung enthält zwar Regelungen, lässt aber bewusst Spielräume; das Gericht durfte diese nicht durch eine teils ebenso unpräzise gerichtliche Regelung ersetzen. • Bei hoch zerstrittenen Eltern kann auch die genaueste Regelung nicht alle Konflikte vermeiden; das Familiengericht hat daher auf die Notwendigkeit elterlicher Beratung hingewiesen. Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oldenburg vom 27.03.2009 wird aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur persönlichen Anhörung des Kindes, an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Beschwerdewert wird mit 3.000 Euro festgesetzt; die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen. Das Familiengericht hat bei der erneuten Entscheidung sicherzustellen, dass die Umgangsregelung konkret, vollziehbar und vollstreckbar ausgestaltet wird und bei Bedarf Verfahrenspfleger oder ein Gutachten beizieht; darüber hinaus soll das Gericht die Möglichkeit einer Beratung beider Elternteile in Betracht ziehen.