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IV ZR 58/07

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG München 08. Juni 2009 31 Wx 22/09 BGB § 1767 Volljährigenadoption zur finanziellen Absicherung des Anzunehmenden Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 472 MittBayNot 6/2009 Rechtsprechung Bürgerliches Recht Antragsgegnerin tatsächlich sogar zu 2 /3 erwerbstätig ist, ein Indiz dafür, dass diese Erwerbstätigkeit im konkreten Einzelfall mit der Betreuung der gemeinsamen Tochter vereinbarbar ist. Allerdings ist dieser Umfang der Erwerbstätigkeit auf die Betreuung der Tochter durch die Großeltern mütterlicherseits zurückzuführen, die mit ihren freiwilligen Leistungen die Belastung der Antragsgegnerin mindern, nicht aber den Antragsteller von seiner Unterhaltspflicht befreien wollen. Daher steht der Umstand, dass die Antragsgegnerin tatsächlich eine /3-Tätigkeit ausübt, hier der Annahme einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Andererseits wäre die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes bis 14.00 Uhr allein aus kindbezogenen Gründen sogar in der Lage, eine mehr als halbschichtige Erwerbstätigkeit zu übernehmen. Wenn das OLG indes unter zusätzlicher Berücksichtigung elternbezogener Verlängerungsgründe von einer nur halbschichtigen Erwerbsobliegenheit ausgegangen ist, ist diese Ermessensentscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 2. Die Revision der Antragsgegnerin hat in geringem Umfang Erfolg, weil das OLG die Höhe ihres Unterhaltsbedarfs nicht in allen Punkten rechtsfehlerfrei ermittelt hat. (…) 3. Soweit das Berufungsgericht eine Befristung oder Begrenzung des Anspruchs der Klägerin auf Betreuungsunterhalt abgelehnt hat, ist dagegen nichts zu erinnern. a) Eine Befristung des Betreuungsunterhalts nach § 1578 b BGB scheidet schon deswegen aus, weil § 1570 BGB in der seit dem 1.1.2008 geltenden Fassung insoweit eine Sonder­ regelung für die Billigkeitsabwägung enthält. Nach Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nur noch Betreuungsunterhalt nach Billigkeit zu (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung sind aber bereits alle kind- und elternbezogenen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. Wenn sie zu dem Ergebnis führt, dass der Betreuungsunterhalt über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus wenigstens teilweise fortdauert, können dieselben Gründe nicht zu einer Befristung im Rahmen der Billigkeit nach § 1578 b BGB führen (BGH, FamRZ 2009, 1124 , 1128; FamRZ 2009, 770 , 774 m. w. N. = MittBayNot 2009, 303 ). b) Auch soweit das OLG eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts der Antragsgegnerin vom eheangemessenen Unterhalt nach § 1578 Abs. 1 BGB auf einen angemessenen Unterhalt nach ihrer eigenen Lebensstellung abgelehnt hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar ist eine solche Begrenzung grundsätzlich auch dann möglich, wenn wegen der noch fortdauernden Kindesbetreuung eine Befristung des Betreuungsunterhalts entfällt. Ins­ besondere in Fällen, in denen der Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 BGB erheblich über den angemessenen Unterhalt nach der eigenen Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten hinausgeht, kommt eine Kürzung auf den eigenen angemessenen Unterhalt in Betracht. Das setzt allerdings voraus, dass einerseits die notwendige Erziehung und Betreuung gemeinsamer Kinder trotz des abgesenkten Unterhaltsbedarfs sichergestellt und das Kindeswohl auch sonst nicht beeinträchtigt ist und andererseits eine fortdauernde Teilhabe des betreuenden Elternteils an den abgeleiteten ehelichen Lebensverhältnissen während der Ehe unbillig erscheint (BGH, FamRZ 2009, 1124, 1128; FamRZ 2009, 770 , 774 m. w. N. = MittBayNot 2009, 303). Diese Voraussetzungen für eine Begrenzung des Betreuungsunterhalts hat das OLG auf der Grundlage des Vortrags der Parteien nicht festzustellen vermocht. Insbesondere ist nach wie vor ein ehebedingter Nachteil darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Ob und in welchem Umfang dieser Nachteil auch durch einen geringeren Unterhalt ausgeglichen werden könnte und die fortdauernde Teilhabe an den vom Einkommen des Antragstellers abgeleiteten Lebensverhältnisse unbillig ist, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Antragsteller nicht substantiiert vorgetragen. 9. BGB § 1767 (Volljährigenadoption zur finanziellen Ab­ sicherung des Anzunehmenden) Ablehnung einer Volljährigenadoption, bei der die finan­ zielle Absicherung der Anzunehmenden im Vordergrund steht. OLG München, Beschluss vom 8.6.2009, 31 Wx 22/09; mitgeteilt von Margaretha Förth, Richterin am OLG München Die Beteiligten beantragten mit notarieller Urkunde, die Annahme der Beteiligten zu 1 (geb. 1973) als Kind des Beteiligten zu 2 (geb. 1929) auszusprechen. Der Beteiligte zu 2 ist kinderlos, seine Ehefrau ist 1992 vorverstorben. Die Beteiligte zu 1 ist seit 2002 mit einem Neffen der Ehefrau des Beteiligten zu 2 verheiratet. Aus der Ehe sind drei Kinder (geboren 2004, 2005 und 2008) hervorgegangen; der Beteiligte zu 2 ist Pate des ältesten. Aus den Gründen: Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet. 1. Das LG hat, auch unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Vormundschaftsgerichts, im Wesentlichen ausgeführt: Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Vater-Tochter-Verhältnis entstanden sei. Die Beteiligte zu 1 kenne den Beteiligten zu 2 seit 1995, als sie ihren Ehemann kennen gelernt habe. Die Kontakte hätten sich jedoch erst nach der Heirat im Jahr 2002 intensiviert, sich aber bis zur Trennung der Eheleute auf Telefonate und gelegentliche Besuche, danach auf wöchentliche Besuche beschränkt. Das übersteige nicht das unter Verwandten übliche Maß, insbesondere, nachdem der Beteiligte zu 2 der Patenonkel eines Kindes sei. Es bestünden auch erhebliche Zweifel, ob ein Vater-Tochter-Verhältnis entstehen werde. Sowohl die Eltern der Beteiligten zu 1 als auch ihr Ehemann stünden nicht voll hinter der Adoption. Die leiblichen Eltern, zu denen nach Angabe der Beteiligten zu 1 ein guter Kontakt bestehe, hätten die Adoptionsabsicht lediglich „geschluckt“ im Hinblick auf positive finanzielle Auswirkungen. Auch ihr Ehemann, dessen Adoption durch den Beteiligten zu 2 nie angedacht gewesen sei, habe nur zugestimmt mit dem Hinweis, dass man „Sechs Richtige im Lotto“ nicht ausschlagen dürfe. Bei der Adoption stehe die finanzielle Absicherung der Beteiligten zu 1 und ihrer drei Kinder im Vordergrund, wie ihre Äußerung zeige, dass sie sich vielleicht auch gegen die Adoption entschieden hätte, wenn sie jetzt nicht in dieser schwierigen finanziellen Situation wäre. Dem Beteiligten zu 2 gehe es vor allem um die Sicherstellung der eigenen Pflege. Die gut funktionierende Beziehung zwischen dem Patenonkel und der Mutter seines Patenkindes, die Hoffnung des Annehmenden auf eine Versorgung im Alter und die wirtschaftlichen Interessen der Anzunehmenden rechtfertigten eine Annahme als Kind nicht hinreichend. 2. Die Entscheidung des LG ist aus Rechtsgründen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO ) nicht zu beanstanden. a) Gemäß § 1767 Abs. 1 Hs. 1 BGB kann ein Volljähriger als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Das ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist (§ 1767 Abs. 1 Hs. 2 BGB). Andernfalls muss bei objektiver Betrachtung bestehender Bindungen und ihrer Entwicklungsmöglichkeiten das Entstehen einer Eltern-Kind-Beziehung für die Zukunft zu erwarten sein (vgl. BayObLG, FamRZ 2005, 546 m. w. N.). Für die sittliche Berechtigung der Adoption kommt es vorwiegend auf die Herstellung eines echten Eltern-Kind-Verhältnisses, eines sozialen Familienbandes an, das seinem ganzen Inhalt nach dem durch die natürliche Abstammung geschaffenen Band ähnelt, das unter Erwachsenen wesentlich durch eine auf Dauer angelegte Bereitschaft zu gegenseitigem Beistand geprägt ist. Andere, nicht familienbezogene, vor allem wirtschaftliche Motive dürfen nicht ausschlaggebender Hauptzweck der Adoption sein (BayObLG, FamRZ 2005, 546 ). Die Voraussetzungen für die Adoption eines Volljährigen müssen positiv festgestellt werden. Wenn nach der Abwägung aller in Betracht kommender Umstände begründete Zweifel verbleiben, ob die beantragte Adoption sittlich gerechtfertigt ist, muss der Adoptionsantrag abgelehnt werden (OLG München, MDR 2009, 333 = MittBayNot 2009, 232 ; OLG Köln, FGPrax 2007, 121; BayObLG, FamRZ 1996, 183 ). b) Von diesen Grundsätzen ist das LG zutreffend ausgegangen. Seine Würdigung, dass zwischen den Beteiligten ein Eltern-Kind-Verhältnis derzeit nicht besteht, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Rechtsfehlerfrei konnten die Vorinstanzen darauf verweisen, dass die Kontakte zwischen den Beteiligten nicht das unter Verwandten übliche Maß übersteigen, zumal der Beteiligte zu 2 der Patenonkel eines Kindes der Beteiligten zu 1 ist. Das LG durfte aufgrund der Gesamtumstände auch Zweifel daran hegen, dass in Zukunft ein ElternKind-Verhältnis entstehen wird. Dabei konnte es auch die bestehenden familiären Bindungen der Beteiligten zu 1 ins­ besondere zu ihren eigenen leiblichen Eltern in die Würdigung einbeziehen und die Angaben der Beteiligten und des Ehemannes der Beteiligten zu 1 bei ihrer Anhörung vor dem Vormundschaftsgericht dahin werten, dass bei der beabsichtigten Adoption ein Bedürfnis nach finanzieller Absicherung der Beteiligten zu 1 im Zusammenhang mit ihrer derzeitigen Situation aufgrund der Trennung von ihrem Ehemann im Vordergrund steht. c) Soweit die weitere Beschwerde vorbringt, die Beweisaufnahme habe eindeutig ergeben, dass zwischen den Beteiligten seit langem ein einer familiären Bindung gleichstehendes geistiges Band bestehe und in den letzten Jahren sehr intensiv geworden sei, woran sich angesichts der konkreten Situation beider Beteiligter auch auf viele Jahre nichts ändern werde, setzt sie ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LG. Damit kann sie im Verfahren der weiteren Beschwerde keinen Erfolg haben. Die weitere Beschwerde verkennt weiter, dass das Vorliegen von Indizien für eine Eltern-Kind-Beziehung nicht dazu führt, dass die Adoption ausgesprochen werden muss. Notwendig ist vielmehr, dass das Tatsachengericht die Überzeugung gewinnt, dass ein solches vorliegt. Diese Überzeugung hat das LG wie das Vormundschaftsgericht aufgrund eingehender Würdigung der Gesamtumstände nicht gewonnen und deshalb zu Recht die Voraussetzungen für die Annahme der Beteiligten zu 1 als Kind des Beteiligten zu 2 als nicht gegeben erachtet. 10. BGB § 1684; FGG § 50 b (Vollstreckbarkeit einer Umgangsregelung) Haben die Eltern eines Kindes im Rahmen einer nota1. riellen Trennungs- und Scheidungsvereinbarung eine Umgangsregelung getroffen, die bewusst Spielräume insoweit enthält, dass exakte Zeiten nicht vorgegeben sind und aus wichtigem Grund ausgefallener Wochen­ endumgang am darauf folgenden Wochenende nachgeholt werden kann, obliegt es dem Familiengericht im Falle wiederholter Streitigkeiten über das Umgangsrecht, eine konkrete Umgangsregelung mit durch­ setzbarem Inhalt zu treffen, die vollständig, vollziehbar und vollstreckbar sein muss. 2. Vollstreckbar ist eine Umgangsregelung nur dann, wenn sie hinreichend präzisiert ist. Dazu bedarf sie genauer Anordnungen über die Ausgestaltung des Umgangs nach Ort, Zeit, Häufigkeit, Abholen oder Bringen des Kindes. Insbesondere muss nach Datum und Uhrzeit bestimmbar sein, wann der Umgang beginnt und endet. (Leitsatz der Schriftleitung) OLG Oldenburg, Beschluss vom 6.7.2009, 13 UF 54/09 Hinweis der Schriftleitung: Die Entscheidung ist bislang nicht mit Gründen abgedruckt. 11. BGB §§ 2325 Abs. 1, 2310 Satz 2 (Pflichtteilsergänzung wegen Abfindung für Erbverzicht) 1. Wegen der Abfindung, die der Erblasser für den Verzicht eines Abkömmlings auf das gesetzliche Erbrecht l ­eistet, steht einem weiteren Abkömmling ein Pflichtteilsergänzungsanspruch im Hinblick auf die Erhöhung seiner Pflichtteilsquote nach § 2310 Satz 2 BGB grundsätzlich nicht zu. 2. Das setzt voraus, dass sich die Abfindung in dem Zeitpunkt, in dem sie erbracht wird, der Höhe nach im Rahmen der Erberwartung des Verzichtenden hält. Auf den Wert eines vom Verzichtenden zu beanspruchenden Pflichtteils kommt es insoweit nicht an (der abweichende Standpunkt im Urteil des BGH vom 8.7.1985, NJW 1986, 127 unter II 2 wird aufgegeben). 3. Für die Frage, ob die vom Erblasser gewährte Leis­ tung über ein Entgelt oder eine angemessene Abfindung für den Erbverzicht hinausgeht, kann sich der Pflichtteilsberechtigte auf die in der Rechtsprechung bei gemischten Schenkungen anerkannte Beweiserleichterung berufen. Danach ist eine Schenkung zu vermuten, soweit zwischen Leistung und Gegenleis­ tung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis besteht. BGH, Urteil vom 3.12.2008, IV ZR 58/07; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrer am 9.2.1997 verstorbenen Mutter gegen die Beklagte zu 1, ihre Nichte, als Alleinerbin geltend; zugleich nimmt sie den Beklagten zu 2 als Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in den Nachlass in Anspruch. Die Schwester der Klägerin (und Mutter der Beklagten zu 1) hatte in einem notariellen Vertrag vom 31.3.1989 in Vorwegnahme der Erbfolge gegen Übertragung eines Grundstücks ihrer Mutter sowie gegen Zahlung von 20.000 DM durch ihren Vater auf ihre gesetzlichen Erbund Pflichtteilsrechte nach beiden Eltern für sich und ihre Abkömmlinge verzichtet. Anfang der 90er-Jahre kam es zu einem Scheidungsverfahren der Eltern, bei dem die Klägerin den Vater als Rechtsanwältin vertrat. Im Jahre 1994 starb die Schwester der Klägerin. Mit notariellem Testament vom 24.1.1995 setzte die Mutter die Beklagte Rechtsprechung Bürgerliches Recht MittBayNot 6/2009 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG München Erscheinungsdatum: 08.06.2009 Aktenzeichen: 31 Wx 22/09 Rechtsgebiete: Abstammung (incl. künstliche Befruchtung), Adoption Erschienen in: MittBayNot 2009, 472-473 BWNotZ 2009, 154 NJW-RR 2009, 1661-1662 NotBZ 2009, 329-330 ZEV 2009, 355 Zerb 2009, 243-244 Normen in Titel: BGB § 1767