XI ZR 414/04
OLG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Koblenz 09. März 2010 2 U 910/09 BGB § 123; BGB § 124; BGB § 242; BGB § 249 Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bezüglich der Werthaltigkeit des Objekts? Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2u910_09 letzte Aktualisierung: 3.5.2010 OLG Koblenz, 9.3.2010 - 2 U 910/09 BGB §§ 123, 124, 242, 249 Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bezüglich der Werthaltigkeit des Objekts? 1. Eine kreditgebende Bank ist bei der Finanzierung eines Objekts nur unter ganz bestimmten Umständen verpflichtet, den Darlehensnehmer über etwaige Risiken, insbesondere der Werthaltigkeit des Objekts, aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. 2. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann (in Anknüpfung an Senatsentscheidungen vom 07.05.2009 und 04.06.2009 – 2 U 1389/08 – ZID 2009, 755; BGHZ 156, 46 , 49; BGHZ 159, 294 , 316; BGHZ 161, 15 , 20; BGH NJW 2007, 2396 ; BGH WM 2006, 1194 , 1199). 3. Eine Verletzung von Aufklärungs- und Hinweispflichten kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn der Darlehensnehmer mit der eigenen Immobilien- und Kapitalanlagenfirma bei der Gestaltung eines Konzepts zur Sanierung notleidender Immobilien verantwortlich mitgewirkt hat. Oberlandesgericht Koblenz 2 U 910/09 Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO 6 O 151/08 LG Trier rechtskräftig durch Rücknahme der Berufung in dem Rechtsstreit ... Kläger und Berufungskläger, gegen ... Lebensversicherung AG, Beklagte und Berufungsbeklagte, hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Eck, die Richterin am Oberlandesgericht Au und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 09. März 2010 einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 29.06.2009 Einzelrichter - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Dem Kläger wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 29. März 2010. Es wird um Mitteilung gebeten, ob die Berufung aufrechterhalten bleibt. Im Einzelnen: I. Der Kläger wendet sich mit seiner Vollstreckungsabwehrklage gegen die von der Beklagten betriebene Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde vom 09.05.2001. Der Kläger war seit dem 01.05.1975 bei der Beklagten (früher: .. Lebensversicherung AG) zunächst als Versicherungsvertreter und seit 1994 als Bezirksdirektor der Filialdirektion D. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund eines am 04.08.2006 vor dem Arbeitsgericht D. geschlossenen Vergleiches mit dem 31.07.2006. Im Vergleich ist vereinbart, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugleich bedeutet, dass auch etwaige Rechtsverhältnisse beendet sind. Am 09.01.2001 hatte der Kläger von einem Herrn F. 4 Eigentumswohnungen in der Eigentumsanlage H. gekauft. Die Wohnungen sind Teil einer größeren Eigentumsanlage, für deren Finanzierung die Beklagte Darlehen gewährt hatte, die notleidend geworden waren. Die Beklagte gewährte dem Kläger für den Erwerb der Eigentumswohnungen ein Darlehen von 572.240,00 DM. Der Kläger übernahm eine auf dem Grundbesitz lastende Briefgrundschuld in Höhe von 528.000,00 DM nebst Zinsen und Nebenleistung, erkannte in dem notariellen Kaufvertrag vom 09.05.2001 an, der Beklagten diesen Betrag zu schulden und unterwarf sich deswegen der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag vom 09.01.2001 in sein gesamtes Vermögen. Unter dem 12.11.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Darlehen über 30.000,00 €. Mit Schreiben vom 27.012006 erklärte der Kläger Rücktritt und Anfechtung der Darlehensverträge wegen arglistiger Täuschung. Die Beklagte kündigte die Darlehensverträge mit Schreiben vom 27.04.2007 unter Ankündigung von Vollstreckungsmaßnahmen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Darlehen mit 308.625,86 € offen. Die Beklagte betreibt nunmehr die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Kaufvertrag, gegen die sich der Kläger mit der vorliegenden Vollstreckungsabwehrklage wendet. Der Kläger hat im Wesentlichen vorgetragen, er sei ab 1999 dem Bereich HypothekenSonderverwaltung zugeteilt worden, die für notleidende Immobilien im Bestand der Beklagten Sanierungskonzepte entwickelt habe. In diesem Zusammenhang habe er selbst 4 Eigentumswohnungen erworben. Die Beklagte habe jedoch falsche Angaben zur Wirtschaftlichkeit des Immobilienerwerbs erteilt. Die Angaben zum Verkehrswert der Immobilien und die Angaben zu den Mietzinszahlungen der Mieter seien unrichtig gewesen. Auch die Angaben zu der Wohnfläche im Dachgeschoss seien unrichtig gewesen. Die Beklagte sei deshalb aufklärungspflichtig gewesen, weil sie ihm bei Abschluss der Darlehensverträge nicht als Kreditgeber, sondern als Arbeitgeber gegenüber gestanden habe. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, im Rahmen ihr arbeitsvertraglichen Schutz- und Fürsorgepflichten, Schaden von ihm abzuwenden und ihn nicht unter Ausnutzung der wirtschaftlich herrschenden Position des Arbeitgebers zum Abschluss nachhaltiger Geschäfts zu veranlassen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie habe den Kläger weder 1999 noch zu einem anderen Zeitpunkt dem Bereich HypothekenSonderverwaltung zugeteilt. Der Kläger habe neben seiner Tätigkeit als Vermittler von Versicherungsverträgen eine Vermittlungstätigkeit mit seiner Firma G. Immobilien- und Kapitalanlagen ausgeübt und über diese Firma für den Bereich Hypotheken-Sonderverwaltung gegen Erfolgsprovision Vermittlungen getätigt. Der Kläger sei nicht damit beauftragt gewesen, für die notleidenden Immobilien Kaufinteressenten zu suchen. Ihm seien alle Informationen bezüglich des Erwerbs der Immobilien zur Verfügung gestellt worden, die auch sie, die Beklagte, gehabt habe. Dem Kläger seien der Zustand der Immobilien sowie die Marktlage bekannt gewesen. Auch die Werthaltigkeit der Mietverhältnisse sei gegeben, der Kläger erziele sogar einen Überschuss von jährlich 5.000,00 €. Die vom Kläger erklärte Anfechtung sei nicht begründet. Die Werthaltigkeit der Mietverträge sei vor Abschluss der Darlehensverträge bekannt gewesen. Das Landgericht hat die Vollstreckungsgegenklage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Einwendungen gegenüber dem titulierten Anspruch nicht berechtigt seien. Es liege weder ein Anfechtungsgrund vor noch sei die Anfechtungsfrist gewahrt. Auf einen Kreditnehmers grundsätzlich nur von der Leistung des Darlehensbetrages zulässig sei. Dem Kläger stehe auch kein Schadensersatz zu, weil er die Immobilie nicht überteuert gekauft habe. Der Kläger könne im Wege der Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen dem titulierten Anspruch nur entgegentreten, wenn alle titulierten Forderungen erfüllt seien. Der Kläger habe aber die Höhe seines Schadens nur mit 45.088,75 € beziffert, während die Darlehensforderung der Beklagten nach Stand vom 30.04.2007 308.625,86 € betragen habe und seither aufgrund zwischenzeitlich angefallener Zinsen noch weiter gestiegen sei. Soweit die Forderung der Beklagten möglicherweise niedriger sei als von ihr angegeben, sei der Kläger auf eine Feststellungsklage zu verweisen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung. Er erstrebt unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Zwangsvollstreckung aus der maßgeblichen notariellen Urkunde für unzulässig zu erklären. II. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Vollstreckungsabwehrklage ( §§ 767, 794 Nr. 5 ZPO ) abgewiesen. Die vom Kläger vorgebrachten Einwendungen können der notariellen Urkunde vom 09.05.2001 nicht erfolgreich entgegengehalten werden. 1) Das Landgericht hat keine wirksame arglistige Täuschung ( § 123 Abs. 1 BGB ) der abgeschlossenen Darlehensverträge angenommen. Es hat sowohl einen Anfechtungsrund als auch die Wahrung der Anfechtungsfrist ( § 124 BGB ) verneint. Dieser Angriff wird mit der Berufung des Klägers nicht mehr verfolgt. Ungeachtet dessen liegen die Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung der Darlehensverträge nicht vor. Der Kläger hat mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 27.01.2006 (K 9, GA 71) die Anfechtung der Darlehensverträge sowie den Rücktritt von diesen Verträgen erklärt. Er hat die Anfechtung darauf gestützt, dass sich hinsichtlich des Objekts Frauenrötchen 18 durch die Annuitätsleistungen abzüglich der Nettomieten eine Unterdeckung von 139,60 € pro Monat ergebe. Bei dem Objekt R.-Graben ... betrage die monatliche Unterdeckung sogar 993,35 €. Er sei von der Beklagten darüber getäuscht worden, dass die Kapitaldienste tatsächlich nicht aus den Nettomieten beglichen werden konnten. Diese Umstände waren dem Kläger aber bereits vor dem 27.01.2005 (Jahresfrist) bekannt. Der Kläger hat nicht erst im Anschluss an die Übersendung des Entwurfs einer Verwertungsvereinbarung am 03.07.2001 die Möglichkeit gehabt, die Wert bildenden Faktoren der interessierenden Objekte in Erfahrung zu bringen. Denn das Verwertungskonzept ist bereits im August 2000 vom Kläger mit dem von ihm hinzugezogenen Herrn H. entworfen und mit dem Leiter der Hypothekenabteilung der Beklagten, B., abgestimmt worden. So ergibt sich aus ersten Schreiben hinter dem Kurzschreiben vom 07.09.2000 eine handschriftliche Aufstellung, wohl von Herrn H., dass sich die derzeitige Miete auf 8.00/qm belaufe (B 8, GA 374/375). Der Kläger hat selbst Mietversammlungen durchgeführt und Käufer akquiriert (GA 368) und sich vor dem Vertrieb bzw. Eigenerwerb sich eingehend mit der Rentabilität der notleidenden Immobilien auseinandergesetzt. Der Kläger selbst hat für die notleidenden Immobilen ein Sanierungskonzept entwickelt. Er kann sich nunmehr nicht darauf berufen, dass er erst nach dem 27.01.2005 Kenntnis davon erhalten hatte, dass die erzielbaren Nettomieten nicht den Kapitaldienst decken konnten. Soweit der Kläger darüber hinaus seine Anfechtung darauf stützt, dass er nicht über bestehende Mietrückstände informiert worden sei und die Immobilen weit weniger werthaltig seien, ist dies nicht Gegenstand seines Anfechtungsschreibens. Dieser Vortrag ist verfristet. 2) Mit seiner Berufung macht der Kläger nunmehr einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Aufklärungspflichten geltend. Diesen Schadensersatzanspruch hält der Kläger ihm übernommenen persönlichen Haftung gemäß § 242 BGB entgegen. Er möchte gemäß § 249 Satz 1 BGB so gestellt werden, wie er stünde, wenn er die Grundschuldbestellung und die Übernahme der persönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nicht notariell erklärt hätte. Der Angriff der Berufung verfängt nicht. Der Kläger kann der Beklagten nicht zum Vorwurf machen, er habe eine überteuerte Immobilie gekauft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine kreditgebende Bank bei der Finanzierung eines Objekts nur unter ganz bestimmten Umständen verpflichtet, den Darlehensnehmer über etwaige Risiken, insbesondere der Werthaltigkeit des Objekts, aufzuklären. Sie darf regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die notwendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den besonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand für den Kunden schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erkennen kann ( BGHZ 156, 46 , 49 = WM 2003, 1762 ; BGHZ 159, 294 , 316; BGHZ161, 15, 20; BGH Urteil vom 20.03.2007 - XI ZR 414/04 - NJW 2007, 2396 ; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 WM 2006, 1194 , 1199 m. w. N.; Urteil vom 16. Mai 2006 - XI ZR 6/04 - WM 2006, 1194 , 1200 f.; Senat Hinweis vom 07.05.2009 i. V. m. 04.06.2009 - 2 U 1389/08 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO , ZID 2009, 755 (LS); Nobbe, WM Sonderbeilage Nr. 1 zu Heft 47/2007, S. 28; vgl. auch Schnauder, JZ 2007, 1009 , 1010). Das Landgericht hat zunächst zutreffend festgestellt, dass nicht davon ausgegangen werden kann, der Kläger habe eine überteuerte Immobilie gekauft. Der Kläger hat bei der Beklagten ein Darlehen in Höhe von 572.240,00 DM in Anspruch genommen und eine auf dem Grundbesitz lastende Briefgrundschuld in Höhe von 528.000,00 DM nebst Zinsen und Nebenleistungen übernommen. Am 12.11.2003 gewährte die Beklagte dem Kläger ein weiteres Darlehen. Der Kläger meint, der Verkehrswert der Immobilie habe jedoch lediglich 488.000,--DM betragen. Dabei berücksichtigt der Kläger jedoch noch nicht, dass von diesem Darlehensbetrag 156.000,00 DM gemäß Ziffer 11.1 des Darlehensvertrages (K 6, GA 40) für den vorgesehenen Dachgeschossausbau vorgesehen waren und dieser Betrag erst nach endgültiger Fertigstellung auszuzahlen war. Ohne Aufbau hat die Darlehensvaluta nur 416.200,00 DM betragen. Der vom Kläger benannte Sachverständige Dipl.-Ing. F. hat jedoch in seinem Wertermittlungsgutachten vom 12.12.2001 (K8, GA 56 ff.) unstreitig den Verkehrswert für sämtliche 4 Eigentumswohnungen zum R.-Graben 23, 25, 27 (Nr. 37, 38, 39 und 40) ohne Sanierung und Dachgeschossausbau auf 388.000,--DM beziffert. Dieser Betrag liegt nicht erheblich (weniger als 7%) unter der Darlehensvaluta von 416.200,00 DM ohne Dachgeschossausbau. Hinzu kommt, dass für einen etwaigen Vergleich nicht entscheidend die Höhe der Darlehensvaluta, sondern der Verkehrswert der Immobilie bzw. der Eigentumswohnungen ist. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass gemäß § 3 des Darlehensvertrages der Kaufpreis für das Objekt nur 263.000,--DM betragen hat (GA 28, Klageerwiderung, S. 7; GA 106), so dass der Vortrag des Klägers in sich nicht stimmig ist. vergleichbares Objekt im R.-Graben 12 in H. nach Renovierung und Dachgeschossausbau einen Verkehrswert von 412.000,00 € ermittelt. Der Vortrag des Klägers in der Berufung, er habe insgesamt unter Berücksichtigung des Umbaus 322.581,00 € aufgewandt, der Verkehrswert habe nach dem Gutachten des Dipl.-Ing. F. (K8, GA 90 ff.) aber insgesamt 488.000,-- DM bzw. 249.510,00 € betragen, rechtfertigt nicht die Annahme einer überteuerten Immobilie. Der Kläger vermag bereits nicht dazulegen, dass er eine überteuerte Immobilie gekauft hat. Der Kläger hat offenbar eine höhere Darlehensvaluta in Anspruch genommen, als es dem Wert der Immobilie entsprochen hat. Dies liegt nicht in dem Verantwortungsbereich der Beklagten. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte den Kläger hinsichtlich der Werthaltigkeit der Immobilie fehlerhaft aufgeklärt hätte. Darüber hinaus oblag der Beklagten keine Aufklärungspflicht. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass die Beklagte einen konkreten Wissensvorsprung hatte. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht in der Rolle eines Darlehensnehmers war, der unbefangen mit der Beklagten in Geschäftsbeziehungen hinsichtlich der Finanzierung eines Objekts getreten ist. Er war mit der Erstellung des Sanierungskonzeptes für die Immobilien befasst und hatte jedenfalls gegenüber der Beklagten kein Wissensdefizit hinsichtlich der Werthaltigkeit des Objekts. Anhaltspunkte für ein institutionalisiertes Zusammenwirken der Beklagten mit dem Voreigentümer bzw. einer Vertriebsorganisation werden von dem Kläger selbst nicht vorgetragen. Das Landgericht hat auch zu Recht den Vortrag des Klägers, er sei durch falsche Angaben bezüglich der Ertragsfähigkeit des Objekts zur Eingehung des Geschäfts verleitet worden, wodurch ihm ein Schaden entstanden sei, als unsubstantiiert zurückgewiesen. Mit seiner Berufungsbegründung verweist der Kläger nunmehr auf die Ausführungen in der Klageschrift (S. 9, GA 9) wonach die Mieter H., R. und R. mit den Mietzahlungen in Rückstand gewesen seien, so dass er später veranlasst gewesen sei, kostenintensive Räumungsklagen gegen die Mieter H. und R. zu erheben. Bezüglich der Mieterin R. habe die Beklagte verschweigen, dass außer Heizungs- und Wasserkosten die Nebenkosten nicht hätten umgelegt werden können, so dass eine erhebliche weitere Unterdeckung eingetreten sei. Deshalb sei ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung von 18.657,-- DM entstanden (GA 10). Die Beklagte hat diesen Vortrag bestritten und vorgetragen, dass die Mietverhältnisse werthaltig seien und der Kläger sogar einen Überschuss von 5.000,--€ erwirtschaftet habe. Die Beklagte hat diesbezüglich in ihrer Klageerwiderung (S. 7 f.; GA 106 f.) unter Bezugnahme auf ihr Schreiben vom 17.04.2007 (K 12) darauf hingewiesen, dass sich die vom Kläger selbst vorprozessual mitgeteilten Nettokaltmieten für die vier vermieteten Wohnungen auf jährlich 14.604,00 € beliefen. Hierbei seien noch 360,00 € pro Jahr deshalb zuzusetzen, weil der Kläger dem Mieter K. diese Summe als Gegenleistung für die Pflege des Rasens erlassen habe. Die sich hiernach ergebende Gesamtmiete von 14.964,00 € entspreche der vom Kläger im Jahre 2001 erstellten Planung über die Höhe der Mieteinnahmen, welche mit 15.329,55 € endeten. Der Kläger habe die Mieteinnahmen für das Objekt R.-Graben selbst mit 20.461,20 € in einer weiteren Aufstellung vom 07.05.2005 mitgeteilt. Hinsichtlich des Objekts F. ergebe sich bei einem Kapitaldienst von 6.050,00 € pro Jahr ein Überschuss von rund 2.200 €. Ob sich tatsächlich eine Unterdeckung hinsichtlich der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung ergeben hat und die Beklagte konkretes Wissen über notleidende Mietverhältnisse hatte, kann dahinstehen. Der Kläger war von Anfang an, in das gesamte Konzept eingebunden und kannte besser als jeder andere Erwerber und Darlehensnehmer das Risiko einer Unterdeckung. Der Kläger wusste, dass es um die Vermarktung notleidender Immobilien ging. Der Kläger war deshalb nicht aufklärungsbedürftig. Es kommt auch nicht darauf an, ob Motiv begründet war. Der Kläger, der seit dem 01.05.1975 zunächst als Versicherungsvermittler für die Beklagte tätig war, hat seit 1994 als Bezirksdirektor der Filialdirektion D. eine herausgehobene Position bei der Beklagten bekleidet. Die Vermarktung der hier notleidenden Immobilen stand jedoch nicht im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Versicherungsvermittler. Vielmehr war der Kläger Inhaber der Firma G. Immobilien Kapitalanlagen und hat für die Vermarktung der Objekte ausweislich des notariellen Kauvertrages vom 09.05.2001 (UR.-Nr. ..., K 4, GA 25, 28 § 3 Kaufpreis) eine Provision von 47.300 DM erzielt. Dies bezüglich kann auf die Ausführungen des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22.01.2008 (GA 283 ff, 289 f.) Bezug genommen werden. Der Kläger vermag sich auch nicht darauf zu berufen, dass er entgegen der Angaben des Leiters der Hypothekenabteilung der Beklagten, B., keine Außenstellplätze erworben habe. Die Außenstellplätze waren nicht Gegenstand der notariellen Beurkundung des Kaufvertrages. Selbst wenn eine Übertragungspflicht bestanden hätte, fehlt es an einer Beurkundung. Der Kläger kann sich schließlich seinen Schadensersatzanspruch auch nicht darauf stützen, dass die Wohnfläche im Dachgeschoss anstatt 120 qm nur rund 65 qm betragen habe und die Wohnfläche des Hauses statt 383 qm nur 323 qm betrage habe. Die Beklagte hat bestritten, die gesamte Wohnfläche mit 383 qm angegeben zu haben (Klageerwiderung, S. 8, GA 107). Auch hierauf kommt es nicht an, da dem Kläger als Entwickler des Sanierungskonzepts die Gegebenheiten vor Ort bekannt waren. Soweit das Landgericht ausführt, der Kläger könne mit einem Schadensersatzanspruch nicht wirksam gegen den titulierten Anspruch aufrechnen, weil er die Höhe des Schadens selbst nur mit 45.088,75 € angegeben habe, die titulierte Darlehensforderung nach dem Stand vom 30.04.2007 jedoch 308.625,86 € nebst zwischenzeitlich aufgelaufener Zinsen betragen habe, kann dieser Einwand, da nicht entscheidungserheblich, dahinstehen. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 320.000,00 € festzusetzen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Koblenz Erscheinungsdatum: 09.03.2010 Aktenzeichen: 2 U 910/09 Rechtsgebiete: Allgemeines Schuldrecht Normen in Titel: BGB § 123; BGB § 124; BGB § 242; BGB § 249