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R 155/84

OLG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück OLG Nürnberg 21. April 2010 12 U 2235/09 BGB § 2208 Abs. 1; BGB § 2225; BGB § 2227; BGB § 2212; BGB § 2197 Vereinbarung der Miterben über dauerhaften Ausschluss der Nachlassauseinandersetzung möglich; als Abwicklungsvollstreckung i. S. d. §§ 2203, 2204 BGB angeordnete Testamentsvollstreckung wird dadurch kraft Gesetzes beendet Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2u2235_09 letzte Aktualisierung: 31.05.2010 OLG Nürnberg, 21.04.2010 - 12 U 2235/09 BGB §§ 2197, 2208 Abs. 1 S. 2, 2212, 2225, 2227 Vereinbarung der Miterben über dauerhaften Ausschluss der Nachlassauseinandersetzung möglich; als Abwicklungsvollstreckung i. S. d. §§ 2203, 2204 BGB angeordnete Testamentsvollstreckung wird dadurch kraft Gesetzes beendet 1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen. 2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB ) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB), wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen ( § 2361 BGB , § 353 FamFG ). 3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen. 4. In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB nur nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung ( § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB ) -fort. (amtlicher Leitsatz) 5. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für eine von ihnen allein - ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers - erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, hinsichtlich dessen die Miterben die Auseinandersetzung auf Dauer ausgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung geendet hat. (amtlicher Leitsatz) 6. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH, durch die die Bestellung eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft widerrufen und die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses beschlossen wurde, sind rechtswidrig und auf Anfechtungsklage des überstimmten Gesellschafters hin für nichtig zu erklären, wenn bei der Beschlussfassung dessen Informationsrecht ( § 51a GmbHG ) verletzt wurde. (amtlicher Leitsatz) 7. Eine derartige Verletzung des Informationsrechts eines Gesellschafters liegt - selbst im Falle des Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG -dann vor, wenn zur Begründung des entsprechenden Widerrufsantrags lediglich mitgeteilt wird, ein "kollegiales Miteinander" zwischen dem abzuberufenden Geschäftsführer und einem weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft habe sich nicht ergeben, weshalb der weitere Geschäftsführer mit dem abzuberufenden Geschäftsführer nicht mehr "zusammenarbeiten wolle und könne", ohne dies trotz entsprechenden Informationswunsches des Gesellschafters näher darzulegen. Allein aufgrund dieser Angaben kann ein Gesellschafter weder beurteilen, ob tatsächlich ein "kollegiales Miteinander" zwischen den Geschäftsführern nicht besteht, noch, ob die Ursache eines etwa fehlenden "kollegialen Miteinanders" in der Person des abzuberufenden oder in der Person des weiteren Geschäftsführers liegt. Diese Umstände sind jedoch aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten Entscheidung dieser Fragen erforderlich und damit für die entsprechende Willensentschließung des Gesellschafters wesentlich. (amtlicher Leitsatz) Oberlandesgericht Nürnberg 12 U 2235/09 Beschluss vom 21.04.2010 BGB §§ 2197, 2208 Abs. 1 Satz 2, 2212, 2225, 2227 ZPO §§ 51 Abs. 1, 52, 56 Abs. 1 GmbHG §§ 38 Abs. 1, 46 Nr. 5, 51a 1. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer ausschließen. 2. Ist Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB (nicht auch als Dauervollstreckung gemäß § 2209 BGB ) angeordnet, so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf. Ein Erbschein, der die Beschränkung der Erben durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ausweist (§ 2364 Abs. 1 BGB), wird insoweit unrichtig und ist einzuziehen ( § 2361 BGB , § 353 FamFG ). 3. Miterben können durch Vereinbarung untereinander die Auseinandersetzung des Nachlasses auch nur hinsichtlich eines bestimmten Nachlassgegenstandes auf Dauer ausschließen. In diesem Fall endet eine vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung gemäß §§ 2203, 2204 BGB nur hinsichtlich des betreffenden Nachlassgegenstandes; hinsichtlich der übrigen Nachlassgegenstände besteht sie - nunmehr als gegenständlich beschränkte Testamentsvollstreckung ( § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB ) -fort. 4. Miterben sind trotz einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für eine von ihnen allein - ohne Mitwirkung des Testamentsvollstreckers - erhobene Klage prozessführungsbefugt, wenn mit der Klage lediglich Rechte aus einem Nachlassgegenstand geltend gemacht werden, hinsichtlich dessen die Miterben die Auseinandersetzung auf Dauer ausgeschlossen haben und deshalb die Testamentsvollstreckung geendet hat. 5. Beschlüsse der Gesellschafter einer GmbH, durch die die Bestellung eines Geschäftsführers dieser Gesellschaft widerrufen und die Kündigung seines Anstellungsverhältnisses beschlossen wurde, sind rechtswidrig und auf Anfechtungsklage des überstimmten Gesellschafters hin für nichtig zu erklären, wenn bei der Beschlussfassung dessen Informationsrecht ( § 51a GmbHG ) verletzt wurde. des Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers ohne wichtigen Grund gemäß § 38 Abs. 1 GmbHG -dann vor, wenn zur Begründung des entsprechenden Widerrufsantrags lediglich mitgeteilt wird, ein „kollegiales Miteinander“ zwischen dem abzuberufenden Geschäftsführer und einem weiteren Geschäftsführer der Gesellschaft habe sich nicht ergeben, weshalb der weitere Geschäftsführer mit dem abzuberufenden Geschäftsführer nicht mehr „zusammenarbeiten wolle und könne“, ohne dies trotz entsprechenden Informationswunsches des Gesellschafters näher darzulegen. Allein aufgrund dieser Angaben kann ein Gesellschafter weder beurteilen, ob tatsächlich ein „kollegiales Miteinander“ zwischen den Geschäftsführern nicht besteht, noch, ob die Ursache eines etwa fehlenden „kollegialen Miteinanders“ in der Person des abzuberufenden oder in der Person des weiteren Geschäftsführers liegt. Diese Umstände sind jedoch aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten Entscheidung dieser Fragen erforderlich und damit für die entsprechende Willensentschließung des Gesellschafters wesentlich. In dem Rechtsstreit 1. ... 2. ... Prozessbevollmächtigte zu 1-3: ... Prozessbevollmächtigte zu 3: ... gegen ... erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg -12. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Ciriacy-Wantrup, den Richter am Oberlandesgericht Reichard und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Herz am 21.04.2010 folgenden Beschluss: I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 09.11.2009, Aktenzeichen 41 HKO 134/09, wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 379.000,00 € festgesetzt. Gründe: Die Berufung war durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO . I. Zur Begründung wird auf den gerichtlichen Hinweis vom 08.03.2010 Bezug genommen. Das Vorbringen der Berufungsklägerin im Schriftsatz vom 15.04.2010 rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ergänzend wird insoweit auf folgendes hingewiesen: 1. Vereinbarung der Kläger, die Auseinandersetzung hinsichtlich der ererbten Gesellschaftsbeteiligung an der Beklagten auf Dauer zu unterlassen und die Erbengemeinschaft insoweit fortzusetzen (im Folgenden kurz als „Vereinbarung“ oder „Beschluss“ bezeichnet). a) Soweit die Berufung im Hinblick auf die unter Ziffer 4 h bb (Seite 14) des Hinweises des Senats angeführte Vereinbarung der Kläger hinsichtlich deren Geschäfteanteils eine „eklatante Verletzung des rechtlichen Gehörs“ durch den Senat rügt, ist dies abwegig. Die entsprechend den Ausführungen befinden sich - gerade zum Zwecke der Gewährung rechtlichen Gehörs - in einem Hinweis an die Berufungsklägerin, mit dem dieser Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde. b) Soweit die Berufung weiter rügt seitens der Klagepartei sei lediglich eine Mitteilung der Kläger mit Schreiben vom 02.03.1993 über einen vermeintlichen Beschluss vorgetragen worden, Sachverhalt ausgegangen sei), so trifft auch dies nicht zu. Vielmehr wurde mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Dr. ... vom 05.10.2009 nicht nur besagtes Schreiben angeführt und vorgelegt, sondern auch (auf Seite 6 = Bl. 252 d. A.) vorgetragen: „Damit tritt eine Amtsbeendigung auch ein, wenn die Erben nach Erledigung aller übrigen Aufgaben vereinbaren, die Auseinandersetzung zu unterlassen und die Erbengemeinschaft fortzusetzen. Dies ist vorliegend geschehen und wurde letztmals von den beiden Vertretern der Erbengemeinschaft Dr. ... und Dr. ... im letzten Termin bestätigt.“ Dies stellt nicht nur den Vortrag der Mitteilung einer entsprechenden Beschlussfassung dar, sondern weitergehend den Vortrag der Beschlussfassung an sich. c) Auf die von der Berufung weiter problematisierte Frage, dass ein mit Schreiben vom 02.03.1993 mitgeteilter Beschluss der Kläger tatsächlich nicht erfolgt sei, wie sich aus einem zeitlich nachfolgenden Schreiben vom 24.05.1993 (Anlage B16 zu Anlage B50) ergebe - das Schreiben vom 02.03.1993 sei vermutlich rückdatiert und zudem der Adressatin Frau ... nie zugegangen - , kommt es nicht an; es kann deshalb auch dahinstehen, ob das entsprechende Vorbringen der Berufung möglicherweise verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen ist. Selbst wenn seinerzeit (am 02.03.1993) tatsächlich keine Vereinbarung der Kläger getroffen worden wäre, wäre dies zu einem späteren Zeitpunkt (dem der Fertigung des dann rückdatierten Schreibens) geschehen; zudem wurde diese entsprechende Vereinbarung jedenfalls im Verlauf des Rechtsstreits vorgetragen (siehe oben). Auch dies wäre ausreichend, da die für die Zulässigkeit der Klage relevante Prozessvoraussetzung nicht bereits bei Klageerhebung, sondern erst bei Schluss der mündlichen Verhandlung vorliegen muss (vgl. Zoller/Greger, ZPO 28. Aufl. Vor § 253 Rn. 9). Dies war hier der Fall, da der entsprechende Sachvortrag noch innerhalb nachgelassener Schriftsatzfrist erfolgte. Selbst wenn zuvor somit die Klage mangels entsprechender Vereinbarung der Kläger unzulässig gewesen wäre, wäre dieser Umstand durch den im Laufe des Rechtsstreits erfolgten Vortrag einer solchen bereits geschehenen Beschlussfassung - mit der Folge der nunmehrigen Zulässigkeit der Klage - geheilt. Selbst wenn die mit Schreiben vom 02.03.1993 mitgeteilte Vereinbarung der Erben gemäß dem nachfolgendem Schreiben vom 24.05.1993 abgeändert worden wäre, würde sich im Übrigen sowohl durch den Vortrag der Kläger im Verfahren, sie hätten vereinbart, die Auseinandersetzung zu unterlassen und die Erbengemeinschaft fortzusetzen, und die hierbei erfolgte Bezugnahme auf das Schreiben vom 02.03.1993, als auch durch die fast 17 Jahre lang praktizierte Fortsetzung der Erbengemeinschaft an der ererbten Gesellschaftsbeteiligung eine bis auf Weiteres und stets widerruflich, sondern vielmehr auf Dauer und unwiderruflich ausgeschlossen sein soll. Ein Zugang der Erklärung der getroffenen Vereinbarung (an wen?) ist bereits nicht erforderlich. (Ein Zugang an den Testamente Vollstrecker wäre zudem nicht mehr möglich, da ein solcher seit Entlassung von Frau ... aus diesem Amt nicht mehr existiert.) d) Soweit die Berufung rügt, der „vermeintliche Beschluss“ sei „nirgendwo substantiiert vorgetragen, vor allem nicht in örtlicher und zeitlicher Hinsicht“, so bedarf es entsprechenden Vortrags nicht. In zeitlicher Hinsicht ist ausreichend, dass ein derartiger Beschluss vor Schluss der mündlichen Verhandlung ergangen ist, was - aufgrund der vorherigen Vorlage des Schreibens - der Fall ist. Wann genau und wo genau ein derartiger Beschluss gefasst wurde, ist für dessen Wirksamkeit irrelevant. Soweit die Berufung meint, eine Kenntnis des Inhalts des Beschlusses sei „erforderlich, um beurteilen zu können, ob nicht in Wahrheit eine BGB-Gesellschaft zwischen den Erben gegründet wurde“, so ist der Inhalt des entsprechenden Schreibens eindeutig. Dort führen die Kläger aus: „Wir haben daher einvernehmlich beschlossen ... hinsichtlich des Geschäftsanteils unseres Vaters ... an der ... GmbH in ... die Auseinandersetzung auszuschließen und diesen Anteil als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu verwalten.“ Damit ergibt sich unzweifelhaft ein endgültiger (nicht nur ein in widerruflicher Weise bis auf Weiteres befristeter) Ausschluss der Auseinandersetzung und eine Fortsetzung der Erbengemeinschaft auf Dauer. e) Das Zustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung überhaupt wurde zwar seitens der Berufung mit Nichtwissen bestritten und für das Gegenteil Zeugenbeweis angeboten (Seite 9 des Schriftsatzes vom 15.04.2010 = Bl. 408 d. A.). Auch insoweit kann die Frage einer etwaigen Verspätung und der Berücksichtigungsfähigkeit dieses Vorbringens dahinstehen. Wie der Senat im Hinweis vom 08.03.2010 unter Ziffer 4 b ausgeführt hat trifft die Darlegungsund Beweislast für das Nichtzustandekommen einer (für das Fortbestehen der Testamentsvollstreckung maßgeblichen) Vereinbarung die Beklagte. Das bloße Bestreiten mit Nichtwissen reicht insoweit nicht aus, den entsprechenden Beweis zu führen. ungeeignete Beweismittel, da es völlig ausgeschlossen erscheint, dass die Vernehmung dieser Zeugen zum Nichtzustandekommen der Vereinbarung der Kläger sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann. Wie sich aus dem vom 02.03.1993 datierenden Schreiben ergibt, haben die Kläger dieses Schreiben ohne Mitwirkung von Rechtsanwälten verfasst. Für eine Mitwirkung von Rechtsanwälten an der dort angeführten einvernehmlichen Beschlussfassung der Kläger bestehen keine Anhaltspunkte. Erst recht ist nicht ersichtlich, inwieweit die als Zeugen benannten Rechtsanwälte Bekundungen zum Nichtzustandekommen einer entsprechenden Vereinbarung machen könnten, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass bei der einvernehmlichen Beschlussfassung keine Rechtsanwälte beteiligt waren. Die bloße Existenz dieses Schreibens der Kläger indes wurde von der Beklagten nicht bestritten. Auch hieraus ergibt sich indes wiederum - als Bestätigung einer früheren Beschlussfassung eine solche (vgl. §§ 141, 144 BGB ) f) Der bloße Hinweis der Berufung auf seitens der Klägerin zu 3) im Jahr 2005 erfolgte Verkaufsbemühungen hinsichtlich ihres Erbanteils ist schließlich unbehelflich. Dieser ist auch bei ungeteilter Erbengemeinschaft jederzeit übertragbar, § 2033 Abs. 1 BGB . 2. Rechtliche Wirkungen der Vereinbarung der Kläger, die Auseinandersetzung hinsichtlich der ererbten Gesellschaftsbeteiligung an der Beklagten auf Dauer zu unterlassen und die Erbengemeinschaft insoweit fortzusetzen. a) Ob die Testamentsvollstreckerin Frau ... während ihrer Testamentsvollstreckertätigkeit bereits Aufgaben erledigt hat, ist für die Beschlussfassung der Kläger und deren Folgen irrelevant. Die von der Berufung insoweit aufgeworfene Frage, ob der Testamentsvollstrecker vor einer Vereinbarung der Miterben hinsichtlich eines Nachlassgegenstandes bereits sämtliche anderen Aufgaben (mit Ausnahme derer, die Gegenstand der Vereinbarung sind) erledigt haben muss, damit die Erben - als Folge ihrer Vereinbarung - wirksam die Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes beschließen oder vereinbaren können, ist bereits im Hinweis des Senats vom 08.03.2010 (unter Ziffer 4 h dd) (verneinend) beantwortet. b) Soweit die Berufung unter Hinweis auf Literaturfundstellen die Ansicht vertritt, mit einer entsprechenden Vereinbarung der Miterben könne eine Testamentsvollstreckung nicht beendet werden, wird auf die im Hinweis des Senats (wie auch im Schriftsatz der Beklagten vom 15.04.2010) zitierte gegenteilige Rechtsprechung verwiesen. einig, aber mit dem Testamentsvollstrecker verfeindet, so könnten sie ihn durch einen solchen Beschluss zunächst beseitigen und dann die Auseinandersetzung faktisch ohne ihn betreiben“) besteht zudem nicht. Lediglich eine Vereinbarung der Erben, die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer zu unterlassen und die Erbengemeinschaft insoweit fortzusetzen, führt zur Beendigung der Testamentsvollstreckung. Dann aber ist eine nachträgliche Auseinandersetzung nicht mehr möglich. Würden die Erben in einem solchen Falle gleichwohl nachträglich die Auseinandersetzung betreiben, läge in Wirklichkeit keine Vereinbarung vor, die Auseinandersetzung des Nachlasses auf Dauer zu unterlassen und die Erbengemeinschaft insoweit fortzusetzen, mit der Folge, dass die Testamentsvollstreckung tatsächlich nicht geendet hätte und mit einem gleichwohl erfolgten Betreiben der Auseinandersetzung wieder aufleben würde (vgl. Zimmermann in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl. § 2225 Rn. 1 f, 9). c) Die Berufung meint (unter Zitierung von Literatur und älterer Rechtsprechung), im Gegensatz zur Testamentsvollstreckung, die dingliche Wirkung habe (soweit die Testamentsvollstreckung reicht, ist dem Erben die Verfügungsbefugnis mit dinglicher Wirkung entzogen, § 2211 BGB ), zeitige eine Vereinbarung der Miterben über den Ausschluss der Auseinandersetzung nur schuldrechtliche Wirkung. Zwar hat eine Vereinbarung aller Erben über den (ganzen oder teilweisen) Ausschluss oder Aufschub der Auseinandersetzung grundsätzlich nur schuldrechtliche Wirkung in dem Sinne, dass sie entgegenstehende Verfügungen des Testamentsvollstreckers nicht unwirksam macht [diesen aber gegenüber den Erben schadensersatzpflichtig macht] (vgl. Zimmermann in MünchKomm-BGB, 4. Aufl. § 2204 Rn. 22). Hiervon zu trennen ist jedoch die Frage, ob die Testamentsvollstreckung an sich mit einer solchen Vereinbarung automatisch beendet ist oder ob es insoweit noch eines zusätzlichen „dinglichen“ Beendigungstatbestandes bedarf. Diese Frage ist vom Bundesgerichtshof bereits im Sinne einer „dinglichen“ Beendigung der Testamentsvollstreckung entschieden. Das Amt eines Testamentsvollstreckers endet von selbst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen ihn der Erblasser berufen hat, ohne dass es einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23 m. w. N.). Die Aufgabe der Nachlassauseinandersetzung ( § 2204 BGB ) ist jedoch bei einer Vereinbarung der Miterben über den Ausschluss dieser Auseinandersetzung weggefallen. Ist damit -wie im Streitfall - Testamentsvollstreckung lediglich als Abwicklungsvollstreckung so führt eine derartige Vereinbarung der Miterben ipso jure zur Beendigung der Testamentsvollstreckung, ohne dass es weiterer Maßnahmen, insbesondere einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers, durch das Nachlassgericht bedarf. d) Die Berufung hält ein auf einzelne Nachlassgegenstände beschränktes Erlöschen der Testamentsvollstreckung für rechtlich nicht möglich. Soweit die Berufung meint, dass die vom Senat im Hinweis vom 08.03.2010 unter Ziffer 4 h dd (Seiten 15-16) zitierten Fundstellen sich nicht auf die Frage eines gegenständlich beschränkten Erlöschens der Testamentsvollstreckung beziehen, trifft dies vordergründig zu. Der Senat hat dort ausdrücklich darauf verwiesen, dass in anderem Zusammenhang ein „partielles Hinauswachsen aus dem Nachlass“ von Rechtsprechung und Literatur anerkannt worden sei, etwa bei durch wirtschaftlichen Einsatz des ererbten Unternehmens durch den Gesellschaftererben erzielten Erträgen; hierauf beziehen sich auch die angeführten Zitate. Daraus folgt indes nicht die rechtliche Unmöglichkeit einer auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Testamentsvollstreckung und ebenso wenig die rechtliche Unmöglichkeit eines auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Erlöschens der Testamentsvollstreckung. Deren Zulässigkeit ergibt sich bereits aus der Regelung des § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB , die eine derartige gegenständliche Beschränkung ausdrücklich vorsieht. Eine von der Berufung gesehene Fortentwicklung des Rechte liegt hier nicht vor. Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang auf die Unzulässigkeit einer Teilauseinandersetzung zwischen Miterben verweist, aus der auch die Unzulässigkeit des teilweisen Ausschlusses einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft folgen solle, stellt sie die Rechtslage falsch dar. Eine gegenständliche Teilauseinandersetzung mit dem Ziel der Herausnahme einzelner Nachlassgegenstände aus der gesamthänderischen Bindung durch ihre Überführung in Einzeleigentum ist vielmehr bei Einverständnis aller Miterben stets möglich. Lediglich bei entgegenstehendem Willen eines Miterben kann sie nur ausnahmsweise erfolgen, wenn besondere Gründe dies rechtfertigen und dadurch berechtigte Belange der Erbengemeinschaft nicht beeinträchtigt werden (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. §2042 Rn. 11 m. w. N.). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Berufung insoweit zitierten Urteil des BGH vom 28.06.1963 (VZR 15/62, NJW 1963, 1610 ). Da die Kläger - wie von ihnen im auf den 02.03.1993 datierten Schreiben ausgeführt „übereinstimmend“ die Erbauseinandersetzung hinsichtlich des Gesellschaftsanteils an der auch eine gegenständlich beschränkte Auseinandersetzung zulässig wäre, folgt hieraus nicht die Unzulässigkeit dieser Vereinbarung. 3. Begründetheit der Klage Soweit die Berufung wegen fehlender „Erschöpfung“ des vorgetragenen Sachverhalts erneut eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, wird auf obige Ausführungen (unter I 1 a) verwiesen. Der Senat hat die von der Beklagten vorgetragenen weiteren vor Fassung des angefochtenen Gesellschafterbeschlusses den Klägern erteilten Informationen durchaus gesehen (wie sich bereite aus deren Wiedergabe unter Ziffer 5 c des Hinweises vom 08.03.2010 ergibt). Trotz dieser weiteren Informationen ist indes das Informationsrecht der Kläger gemäß § 51a GmbHG durch die Beklagte verletzt worden; auf den erteilten Hinweis wird Bezug genommen. 4. Ein weiterer Hinweis des Senats war nicht erforderlich. Der Senat hat bereits mit ausführlicher Begründung auf die fehlende Erfolgsaussicht der Berufung hingewiesen. Eine erneute Anhörung der Berufungsklägerin wäre nur dann erforderlich, wenn in der auf den früheren Hinweis erfolgten Stellungnahme in zulässiger Weise wesentlich neu vorgetragen wird oder wenn sich die Prozesssituation ändert (BGH, Versäumnisurteil vom 06.07.2005 - XII ZR 293/02, NJW 2005, 3067; Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 522 Rn. 34). Ungeachtet der bereits fraglichen Zulässigkeit des neuen Vorbringens ist dieses jedoch bereits nicht wesentlich, eine erneute Anhörung damit nicht geboten. II. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts. Eine grundsätzliche Bedeutung wäre lediglich dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwerfen würde, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. Dies ist im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben. Die maßgeblichen Rechtsfragen sind in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung vielmehr bereite hinreichend geklärt. Auch die Fortbildung des Rechts erfordert keine höchstrichterliche Entscheidung, da dazu lediglich dann Anlass bestünde, wenn es für die rechtliche Beurteilung an einer Senats beruht jedoch ganz wesentlich auf den Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts. Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht geboten; widersprüchliche Entscheidungen zu den maßgeblichen Rechtsfragen liegen nicht vor. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO , 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 247 Abs. 1 AktG. Nach allgemeiner Auffassung ist § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG für den Streitwert der Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH entsprechend heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 05.07.1999 - II ZR 313/97, NZG 1999, 999 ; Beschluss vom 10.11.2009 - IIZR 196/08, NZG 2009, 1438 ). Es kann dahinstehen, ob aufgrund der Parallelität der Ausgangs- und Interessenlage daneben auch § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG analog anzuwenden ist, wonach der Streitwert ein Zehntel des Grundkapitals bzw. die Wertgrenze von 500.000,00 EUR nur insoweit übersteigen darf, als die Bedeutung der Sache für den Kläger höher zu bewerten ist (vgl. hierzu OLG München GmbHR 2008, 1267). Dies ist nämlich der Fall. Wie in der Klageschrift (auf Seiten 29f.) dargelegt und im Übrigen unstreitig ist, sind die der Beklagten aus der vorzeitigen Kündigung des Geschäftsführervertrags, der sofortigen Freistellung des gekündigten Geschäftsführers und der Geltendmachung des Wettbewerbsverbots entstehenden finanziellen Belastungen mit insgesamt 789.000,00 EUR zu bemessen. Entsprechend der Gesellschaftsbeteiligung der Kläger ist deren finanzielles Interesse und damit die Bedeutung der Sache für diese mit 48% hiervon, somit mit 379.000,00 EUR, zu bewerten. Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 12 U 2235/09 41 HKO 134/09 LG Amberg In dem Rechtsstreit 1. ... Prozess bevollmächtigte zu 3: gegen ... wegen Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen erteilt das Oberlandesgericht Nürnberg -12. Zivilsenat- durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht von Ciriacy-Wantrup als Vorsitzender am 08.03.2010 folgenden Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO : Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 09.11.2009, Az. 41 HKO 134/09, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechte noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Gründe: 1. Die Kläger, in ungeteilter Erbengemeinschaft (Minderheits-)Gesellschafter der beklagten GmbH, begehren mittels Anfechtungsklage die Nichtigerklärung von in der Gesellschafterversammlung vom 12.12.2008 gefassten Beschlüssen betreffend die Abberufung des bisherigen Geschäftsführers Dr. ... und die Beendigung von dessen Anstellungsvertrag. Die Beklagte, deren Mehrheitsgesellschafterin die Tante - Schwester des verstorbenen Vaters - der Kläger ist, begehrt Klageabweisung. Die 1946 gegründete und in das Handelsregister eingetragene (Anlage B5) Beklagte befasst sich mit Herstellung und Vertrieb von Maschinenteilen. Klägern beerbt. Entsprechend der vom Erblasser mit Testament vom 08.11.1970 (Anlage B46) sowie mit Testamentsergänzung vom 31.03.1986 (Anlage B47) getroffenen Anordnung wurde Frau ... die Schwägerin des Erblassers, zur Testamentsvollstreckerin bestellt. Nach dem Ausscheiden der weiteren Gesellschafter ..., geb. ..., am ... 1991, ... am 25.11.1996 und ... am 29.06.2000 - insoweit hatten jeweils gerichtliche Ausschlussverfahren stattgefunden, in denen die genannten Gesellschafter schließlich auf Grund entsprechender Vereinbarungen nach Zahlung von Abfindungen in Millionenhöhe jeweils Anerkenntnis urteil ergehen ließen bestand die Gesellschaft schließlich nur noch aus den Gesellschaftern ... einerseits und den drei Klägern in ungeteilter Erbengemeinschaft als Erben des ... andererseits. Vom Stammkapital in Höhe von 960.000 DM besaßen beide Gesellschafterstämme jeweils die Hälfte. Mit Gesellschafterbeschluss vom 14.07.2000 (Anlage B2) wurde das Stammkapital um 36.000 DM auf insgesamt 996.000 DM erhöht. An der Kapitalerhöhung nahm lediglich die Gesellschafterin Frau ... nicht auch die Kläger - die seinerzeit durch die Testamentsvollstreckerin Frau ... die zugleich Geschäftsführerin der Beklagten war, vertreten waren und von den Vorgängen persönlich keine Kenntnis hatten - teil. Diese Kapitalerhöhung wurde am 11.08.2000 ins Handelsregister eingetragen (Anlage 66). Seitdem besitzt die Gesellschafterin Frau ... Geschäftsanteile in Höhe von insgesamt 516.000 DM, damit ca. 52% der Geschäftsanteile, und ist alleinige Mehrheitsgesellschafterin. Die Kläger besitzen in ungeteilter Erbengemeinschaft weiterhin Geschäftsanteile in Höhe von 480.000 DM damit ca. 48% der Geschäftsanteile. Mit Beschluss des Amtsgerichts Amberg - Nachlassgericht - vom 14.03.2001 wurde auf Antrag der Kläger Frau ... als Testamentsvollstreckerin entlassen (Anlage B48). Mit weiterem Beschluss vom 03.09.2001 wurde der den Klägern erteilte Erbschein - der den Vermerk „Testamentsvollstreckung ist angeordnet“ enthielt - für kraftlos erklärt (Anlage N4, übergeben von RA Dr. ... Den Klägern wurde am 20.11.2001 ein neuer Erbschein erteilt, der sie als Miterben nach ... ausweist, die Beschränkung der angeordneten Testamentsvollstreckung jedoch nicht mehr enthält (Anlage N1, übergeben von RA Dr. ...). Mit Gesellschafterbeschluss vom 29.02.2008 (Anlage B31) wurde beschlossen, Herrn Dr. ... als weiteren Geschäftsführer der Beklagten zu bestellen. Unter dem 03.03.2008 wurde ein entsprechender Geschäftsführeranstellungsvertrag mit Herrn Dr. ... geschlossen (Anlagen K9, B32). Mit Gesellschafterbeschluss vom 12.12.2008 (Anlage K7) wurde jeweils mit den Stimmen der Mehrheitsgesellschafterin Frau ... gegen die Stimmen der Kläger beschlossen, den Geschäftsführeranstellungsvertrag zu kündigen, Herrn Dr. ... von seiner Dienstleistungspflicht bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freizustellen, vom mit Dr. ... vereinbarten Wettbewerbsverbot Gebrauch zu machen und den weiteren Geschäftsführer Herrn ... zu beauftragen, zu bevollmächtigen und anzuweisen, die vorgenannten Beschlüsse zu vollziehen (Anlage K7). Mit ihrer am 11.02.2009 bei Gericht eingegangenen Anfechtungsklage wenden sich die Kläger gegen die vorgenannten Gesellschafterbeschlüsse. Sie beantragen, diese Beschlüsse für nichtig zu erklären, da vor Beschlussfassung - unter Verletzung des entsprechenden Informationsanspruchs der Kläger - die für eine Willensentschließung erforderlichen Informationen willkürlich verweigert worden seien. Die Beklagte bestreitet eine unzureichende Information der Kläger. Die Klage sei zudem bereits unzulässig; die Kläger seien nicht prozessführungsbefugt, da die Testamentsvollstreckung fortbestehe, ein Testamentsvollstrecker jedoch nicht im Amt sei. Das Landgericht Amberg hat ohne Beweisaufnahme mit Endurteil vom 09.11.2009 der Klage voll-umfänglich stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Berufung der Beklagten, die das erstinstanzliche Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Kläger und Berufungsbeklagten haben im Berufungsverfahren im Wege der Klageerweiterung die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage mit dem Ziel einer Feststellung, dass die Kläger hinsichtlich des Nachlasses des ... vertretungs- und prozessführungsbefugt seien, angekündigt (Bl. 349, 360 d. A.). Diese Klageerweiterung ist der Beklagten bislang nicht zugestellt (vgl. Bl. 348, 359b d. A.). 2. Die Berufung hat keine konkreten Umstände aufgezeigt, welche Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen landgerichtlichen Tatsachenfeststellungen begründen könnten ( § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ). Es ist deshalb von dem im angefochtenen Urteil dargelegten Sachverhalt auszugehen. Soweit die Berufung neuen Sachvortrag zu weiteren - nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung stattgefundenen - Gesellschafterversammlungen betreffend eine (erneute) Abberufung des Geschäftsführers Dr. ... mit sofortiger Wirkung sowie eine Kündigung dessen Geschäftsführeranstellungsvertrags enthält, ist dieses Vorbringen - ungeachtet der Frage seiner Berücksichtigungsfähigkeit - nicht entscheidungserheblich. Die Wirksamkeit oder Datum liegende Ereignisse nicht berührt. 3. Die Berufung trägt keine Umstände dafür vor, dass die erstinstanzliche Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht haben könnte, diese also eine Abänderung des Ersturteils rechtfertigen würde ( §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO ). 4. Die Klage ist zulässig. Insbesondere sind die Kläger prozessführungsbefugt. Der Umstand, dass kein Testamentsvollstrecker mehr bestimmt ist, steht nicht entgegen, da die angeordnete Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Gesellschaftsanteils der Kläger an der Beklagten nicht mehr besteht. Allerdings wären die Kläger grundsätzlich nicht prozessführungsbefugt, falls weiterhin Testamentsvollstreckung angeordnet ist. In diesem Fall wäre nur ein Testamentsvollstrecker hinsichtlich des Nachlasses - damit auch hinsichtlich der Gesellschaftsbeteiligung der Erbengemeinschaft an der Beklagten (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2205 Rn. 19) verwaltungs- und verfügungsbefugt, § 2205 BGB . Die klagenden Erben wären insoweit verfügungsbeschränkt, § 2211 BGB . Insbesondere kann ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht nur vom Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden, § 2212 BGB . Die Prozessführungsbefugnis bestimmt sich grundsätzlich nach dem materiellen Recht. Sie hängt auf der Aktivseite regelmäßig davon ab, ob die Partei über das umstrittene Recht verfügen kann. Befugt einen Anspruch gerichtlich geltend zu machen, ist daher regelmäßig dessen Inhaber, in einzelnen Fällen auch der Mitinhaber, wie im Falle der Gemeinschaft ( § 744 Abs. 2 BGB ), des von einem Ehegatten verwalteten Gesamtguts ( § 1422 BGB ) und der Erbengemeinschaft (§ 2039 BGB). Ist indessen der Inhaber aus einem besonderen gesetzlichen Grunde zur Verfügung über das anspruchsbegründende Recht nicht berechtigt, dann steht die Prozessführungsbefugnis dem Verfügungsberechtigten zu; das gilt insbesondere für die sogenannten Parteien kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker). Was den Testamentsvollstrecker angeht, so entspricht seiner Verfügungsgewalt über die Nachlassgegenstände ( § 2205 BGB ) die Befugnis zur Führung von Aktivprozessen hinsichtlich der seiner Verwaltung unterliegenden Rechte, die ihm allein und ausschließlich zusteht (§ 2212 BGB) (BGH, Urteil vom 03.12.1968 - IIIZR 2/68, BGHZ 51,125). Testamentsvollstreckers als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 14.12.1959 - V ZR 197/58, BGHZ 31, 279 ). Insbesondere ist auch die Anfechtungsklage des (Mit)Erben eines Gesellschaftsanteils gegen einen Gesellschafterbeschluss mangels Prozessführungsbefugnis unzulässig, soweit die Gesellschafterrechte von einer Testamentsvollstreckung erfasst werden ( § 2212 BGB ). In den Nachlass fallende GmbH-Anteile unterliegen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers. Diesem steht damit, soweit seine Verwaltungsbefugnis reicht, auch das Recht zur Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen zu (BGH, Urteil vom 12.06.1989 - II ZR 246/88, BGHZ 108, 21 ). a) Der Umstand, dass in früheren Verfahren zwischen denselben Parteien (insbesondere dem vor dem Senat geführten Rechtsstreit LG Amberg 41 HKO 1019/05 / OLG Nürnberg 12 U 690/07 / BGH II ZR 196/08) jeweils über Klagen der Kläger in der Sache entschieden wurde und diese Klagen nicht als unzulässig behandelt wurden, ist für die Frage der Prozessführungsbefugnis irrelevant. Insbesondere ist es insoweit nicht zu einer Rechtskrafterstreckung dergestalt gekommen, dass nunmehr aufgrund der rechtskräftigen Sachentscheidungen in den Vorprozessen eine Prozessführungsbefugnis der Kläger bindend feststeht. Die Zulässigkeit der jeweiligen Klage war in den Vorprozessen nur eine präjudizielle Vorfrage; als solche wäre eine Unzulässigkeit wegen fehlender Prozessführungsbefugnis in. den jeweiligen Vorprozessen nur dann rechtskraftfähig festgestellt, wenn sie Streitgegenstand gewesen wäre (Zöller/Vollkommer, ZPO 28. Aufl. Vor § 322 Rn. 34 m. w. N.). Dies ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. b) Letztlich nicht entscheidend ist insoweit auch der Umstand, dass der die Anordnung der Testamentsvollstreckung enthaltende vormalige Erbschein für kraftlos erklärt (Anlage N4) und ein neuer, diese Anordnung nicht mehr enthaltender Erbschein (Anlage N1) erteilt wurde. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss zwar im Erbschein angegeben werden, § 2364 Abs. 1 BGB. Fehlt eine derartige Anordnung, so wird vermutet, dass der Erbe nicht durch eine entsprechende Anordnung beschränkt ist, § 2365 BGB . Insoweit handelt es sich jedoch (nur) um eine widerlegbare Vermutung, die zwar die Beweislast umkehrt, jedoch den Gegenbeweis (einer inhaltlichen Unrichtigkeit des Erbscheins wegen fortbestehender Testamentsvollstreckung) zulässt (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2365 Rn. 2). Tatsachenvortrag von Bedeutung wäre, wäre damit die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für ihre entsprechenden Behauptungen. c) Der Erblasser kann durch Testament einen Testamentsvollstrecker ernennen, § 2197 Abs. 1 BGB. Er kann diesem die Ausführung seiner letztwilligen Verfügungen ( § 2203 BGB ) und/oder die Auseinandersetzung unter den Miterben ( § 2204 BGB ) und/oder die Verwaltung des Nachlasses (§ 2209 Satz 1 Halbsatz 1 BGB) übertragen; er kann sogar Dauervollstreckung (§ 2209 Satz 1 Halbsatz 2 BGB) anordnen und dadurch dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses über die Zeit nach Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben hinaus übertragen. In welchem Umfang der Testamentsvollstrecker tätig zu werden berechtigt und verpflichtet ist, bestimmt allein die Anordnung des Erblassers (Palandt/Edenhofer a. a. O. Einf. v § 2197 Rn. 2). Die Auslegung der Testamente führt hier zu dem Ergebnis, dass Inhalt der Testamentsvollstreckung die Ausführung der letztwilligen Verfügungen ( § 2203 BGB ) und die Auseinandersetzung unter den Miterben ( § 2204 BGB ) war, nicht jedoch die vorübergehende oder dauernde Verwaltung des Nachlasses ( § 2209 BGB ). Hierfür sprechen die Formulierungen in Ziffer 1 des Testaments („...soll in drei gleiche Teile geteilt werden, so dass jedes Kind einen gleichen Anteil erhält“) und in Punkt 4 der Testamentsergänzung („da die Abwicklung meines Testaments sicher sehr viel Zeit in Anspruch nehmen wird“), weiter auch der Umstand, dass der Erblasser neben der Testamentsvollstreckung für seine Kinder bis zu deren 21. Lebensjahr zusätzlich eine Vermögensverwaltung angeordnet hat (Ziffer 5 des Testaments), so dass eine parallele Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker nicht erforderlich erscheint. Auch aus dem angesprochenen erheblichen Zeitaufwand kann nicht auf die Anordnung einer vorübergehenden oder dauernden - Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker (§ 2209 BGB) geschlossen werden, da der Erblasser einen solchen Zeitaufwand ausdrücklich nur für die „Abwicklung“ seines Testaments anordnete. Aus dem Testament kommt nicht - auch nicht andeutungsweise - zum Ausdruck, dass es dem Erblasser darauf ankam, den Nachlass oder auch nur einzelne Nachlassbestandteile auf Dauer im Vermögen der Familie behalten und deshalb nicht lediglich eine Abwicklungsvollstreckung, sondern eine Dauervollstreckung bestimmen zu wollen. d) In den seit dem Erbfall (1986) verstrichenen fast 24 Jahren ist - soweit ersichtlich - der Nachlass nicht zwischen den Klägern auseinandergesetzt worden. Der streitgegenständliche Ausweislich der als Anlage B20 vorgelegten „Aufstellung der noch im Nachlass der Erbengemeinschaft EM AB befindlichen Gegenstände“ vom 29.06.2005 - die inhaltlich nicht bestritten wurde - besteht die Erbengemeinschaft darüber hinaus auch noch bezüglich einer Vielzahl weiterer Immobilien und Beteiligungen. Die vom Erblasser als Aufgabe des Testamentsvollstreckers angeordnete Ausführung der letztwilligen Verfügungen ( § 2203 BGB ) und die Auseinandersetzung unter den Miterben (§ 2204 BGB) sind damit noch nicht erfüllt. Dass die Auseinandersetzung der Miterben aufgrund etwaiger von diesen getroffener entsprechender Vereinbarungen möglicherweise bislang vom Testamentsvollstrecker zu unterlassen war (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2205 Rn. 1 m. w. N.; MünchKommBGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2204 Rn. 19, 22 m. w. N.), ändert nichts daran, dass die Aufgaben des Testamentsvollstreckers noch nicht erfüllt sind. e) Hinsichtlich einer Beendigung der Testamentsvollstreckung ist zu unterscheiden zwischen der Testamentsvollstreckung an sich und dem konkreten Testamentsvollstreckeramt einer bestimmten Person. aa) Die Testamentsvollstreckung an sich endet von selbst mit der Ausführung aller Aufgaben, zu denen der Erblasser den Testamentsvollstrecker berufen hat [also - im Regelfall - mit Auseinandersetzung und Verteilung des Nachlasses zwischen den Miterben], ohne dass es einer Aufhebung der Testamentsvollstreckung oder einer Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht bedarf (BGH, Urteil vom 22.01.1964 - VZR 37/62, BGHZ 41, 23 ; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2225 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2225 Rn. 1f; vgl. BayObLG BayObLGZ 1997, 1 ). In diesem Fall (wenn berate alle Testamentsvollstreckeraufgaben ausgeführt sind) wäre selbst die Ernennung eines (neuen) Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht von vornherein gegenstandslos. Das Testamentsvollstreckeramt gilt auch dann nicht zugunsten des Ernannten als bestehend, wenn er irrig an das Vorhandensein von Testamentsvollstreckeraufgaben glaubt (BGH, Urteil vom 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23 ). Zur Entscheidung über diese Fragen ist das Prozessgericht zuständig (BGH, Urteil vom 22.01.1964 - V ZR 37/62, BGHZ 41, 23 ; BayObLG BayObLGZ 1988, 42 ). Da die Aufgaben des Testamentsvollstreckers hier noch nicht erfüllt sind (siehe oben 4 d), hat die Testamentsvollstreckung an sich aus diesem Grund noch nicht geendet. Beendigung der Testamentsvollstreckung an sich - erlöschen. Das Gesetz regelt ein derartiges Erlöschen in den Fällen der §§ 2225-2227 BGB. Im Streitfall ist damit mit Entlassung der Testamentsvollstreckerin ... gemäß § 2227 BGB aufgrund Beschlusses des Nachlassgerichts vom 14.03.2001 (Anlage B48) deren konkretes Amt erloschen. Dies führt indes nicht zwangsläufig zur Beendigung der Testamentsvollstreckung insgesamt (Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2225 Rn. 1, § 2227 Rn. 1). Ob es als Folge der Entlassung des Testamentsvollstreckers auch zu einer Beendigung der Testamentsvollstreckung an sich kommt, ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen. cc) Der Beschluss des Nachlassgerichts vom 14.03.2001 kann auch nicht als - über die Entlassung der darin namentlich benannten Testamentsvollstreckerin ... hinausgehende Aufhebung der Testamentsvollstreckung an sich gewertet werden. Eine derartige Aufhebung ist dem Nachlassgericht bereits nicht gestattet (Palandt/Edenhofer a. a. O. § 2227 Rn. 1 a. E. m. w. N.). Besteht zwischen den Beteiligten eines Nachlassverfahrens Streit darüber, ob (nur) das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung insgesamt (etwa durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben) beendet ist, so hat hierüber das Prozessgericht endgültig zu entscheiden. Hingegen hat sich das Nachlassgericht mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amts Voraussetzung ist für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung wie die Entlassung des Testamentsvollstreckers, denn für eine Entlassung aus dem bereits beendeten Amt ist kein Raum mehr (BayObLG BayObLGZ 1988, 42 ; BayObLG BayObLGZ 1997, 1 ). Zudem erscheint fraglich, ob im Streitfall das Nachlassgericht eine derartige Aufhebung überhaupt treffen wollte (wenngleich die Formulierung auf Seite 10 der Beschlussgründe „... auf diese Umstände kann die Fortdauer der Testamentsvollstreckung nicht gestützt werden, da sie unverhältnismäßig ist. Es bleibt den Erben überlassen, wie sie dies regeln“ für eine umfassende Aufhebung der Testamentsvollstreckung an sich sprechen könnte). Dies kann indes dahinstehen, da wie ausgeführt - selbst bei einem entsprechenden Entscheidungsinhalt keine Entscheidungsbefugnis des Nachlassgerichts bestanden hätte und der Senat hieran auch nicht gebunden wäre. der Testamentsvollstreckung insgesamt geführt hat, richtet sich nach dem Erblasserwillen; maßgeblich ist, ob der erklärte oder durch Auslegung festzustellende Wille des Erblassers dahin geht, dass die Vollstreckung an sich nach Ausscheiden der bestimmten Testamentsvollstreckerin Frau ... weitergeführt werden soll oder nicht (Palandt/Edenhofer a. a. O. §2225 Rn. 1). Hat der Erblasser für den Fall des Wegfalls des von ihm ernannten Testamentsvollstreckers ersatzweise einen anderen Testamentsvollstrecker ernannt (§§ 2197 Abs. 2, 2199 Abs. 2, 2200 BGB) und auf diese Weise vorgesorgt, so geht sein Wille dahin, dass die Testamentsvollstreckung an sich nicht enden, sondern - nunmehr mit der ersatzweise ernannten Person als Testamentsvollstrecker - fortgeführt werden soll (Palandt/Edenhofer a. a. O. § 2225 Rn. 1). Im Streitfall hat der Erblasser ... eine derartige Ersatzregelung getroffen, allerdings nur für den Fall, dass die ernannte Testamentsvollstreckerin Frau ... nicht mehr unter den Lebenden weilen“ sollte (also für den Fall des § 2225 Fall 1 BGB). Der Senat geht im Wege der Testamentsauslegung davon aus, dass der Erblasser die Ernennung eines Ersatzvollstreckers nicht nur für den Fall des Todes der zunächst ernannten Testamentsvollstreckerin Frau ..., sondern auch für den Fall von deren sonstigem Wegfall, insbesondere deren Entlassung, anordnen wollte. Der entsprechende Wille des Erblassers zur Ersatzvollstreckerbenennung hat im Testament einen, wenn auch unvollkommenen Ausdruck gefunden, da eine derartige Ersatzbestimmung für den Fall des Todes von Frau ... getroffen wurde. f) Der Annahme einer Fortdauer der Testamentsvollstreckung an sich, nunmehr durch die vom Erblasser benannten Ersatzvollstrecker, würde auch nicht deren jeweilige Person entgegenstehen. aa) Dass die als Ersatzvollstrecker benannten Personen (Oberstaatsanwalt ... und ... gemeinsam) ihrerseits nicht Testamentsvollstrecker sein können, etwa weil auch in ihrer Person Erlöschensgründe gemäß §§ 2225ff. BGB vorlägen, ist - jedenfalls derzeit - nicht ersichtlich. Eine gemeinschaftliche Vollstreckung durch mehrere Personen ist zulässig (vgl. § 2224 BGB ). Da beim Wegfall eines Testamentsvollstreckers die übrigen das Amt allein weiterführen (§ 2224 Abs. 1 Satz 2 BGB), könnten allenfalls Erlöschensgründe in den Personen beider ernannter Ersatzvollstrecker insoweit für die (Nicht-)Fortdauer der Testamentsvollstreckung an sich relevant sein. diesseitigen Einschätzungen altersbedingt nicht mehr handlungsfähig“ sieht (Bl. 357 d. A.), liegt kein substanziierter Vortrag hinsichtlich der Voraussetzungen der §§ 2225, 2201 BGB vor. cc) Hinsichtlich der werteren Ersatzvollstreckerin ... kommt Insoweit allenfalls eine Ungeeignetheit wegen Gefährdung der Interessen der Kläger aufgrund eigener gegenläufiger Interessen in Betracht. Allerdings kann nicht jede den Interessen der Erben zuwiderlaufende Handlung des Testamentsvollstreckers als Pflichtverletzung angesehen werden. Denn der Testamentsvollstrecker ist nicht in erster Linie Interessenvertreter der Erben. Die Verwaltung ist vielmehr im Sinn des Erblassers unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Erben auszuüben. Dem Testamentsvollstrecker ist insoweit ein Ermessen eingeräumt. Ob eine Maßnahme wirtschaftlich geboten und für den verwalteten Nachlass vorteilhaft ist, hat er in eigener Verantwortung zu entscheiden. Gegen seine Pflichten zur ordnungsmäßigen Verwaltung verstößt er nur, wenn er die Grenzen seines Ermessens überschreitet (BayObLG BayObLGZ 1997, 1). Zudem würde selbst eine solche Pflichtverletzung nicht per se zum Erlöschen des Testamentsvollstreckeramtes führen, sondern könnte allenfalls ein Entlassungsverfahren gemäß § 2227 BGB rechtfertigen (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2227 Rn. 5; BayObLG BayObLGZ 1985, 298 ). Erst bei Rechtskraft einer derartigen Entlassungsentscheidung kann damit ein Erlöschen der Testamentsvollstreckung an sich in Betracht kommen. g) Damit könnte die Testaments Vollstreckung an sich nicht erloschen sein, sondern möglicherweise weiterhin andauern. Diese Frage muss im Streitfall indes nicht entschieden werden. h) Die Testamentsvollstreckung würde nämlich, selbst wenn sie fortbestehen würde, jedenfalls nicht (mehr) den Gesellschaftsanteil der Kläger an der Beklagten erfassen. aa) Die Testamentsvollstreckung an sich endet auch mit einer Vereinbarung der Miterben, die Auseinandersetzung zu unterlassen und die Erbengemeinschaft fortzusetzen, falls damit alle übrigen Aufgaben des Testamentsvollstreckers erledigt sind (Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2225 Rn. 3; MünchKomm-BGB/Zimmermann, 4. Aufl. § 2225 Rn. 1f; Bamberger/Roth/Mayer, BGB § 2225 Rn. 2; Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2003 § 2204 Rn. 6f., § 2225 Rn. 2; jeweils m. w. N.). Dies folgt daraus, dass insoweit alle Aufgaben, zu denen der Erblasser den Testamentsvollstrecker berufen hat, mit einer entsprechenden Testamentsvollstreckers damit nicht mehr erforderlich ist (siehe oben 4 e aa). bb) Eine derartige Vereinbarung der Kläger hinsichtlich deren Geschäftsanteils an der Beklagten wurde im Streitfall unstreitig getroffen. Seitens der drei Kläger wurde mit Schreiben vom 02.03.1993 gegenüber der seinerzeitigen Testamentsvollstreckerin Frau D0^ (Anlage N3 von RA Dr. ...) mitgeteilt: „Wir haben ... einvernehmlich beschlossen ... hinsichtlich des Geschäftsanteils unseres Vaters ... an der ... GmbH in ... für die Auseinandersetzung auszuschließen und diesen Anteil als Erbengemeinschaft gemeinschaftlich zu verwalten“. Mit dieser Vereinbarung sind - jedenfalls hinsichtlich des Geschäftsanteils der Kläger an der Beklagten - alle Aufgaben des Testamentsvollstreckers erledigt und dessen weiteres Tätigwerden nicht mehr erforderlich. cc) Beschließen die Erben einstimmig, sich überhaupt nicht auseinanderzusetzen und die Erbengemeinschaft - hinsichtlich des ganzen Nachlasses oder hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände - weiterzuführen, bindet dieser Beschluss nach Maßgabe der §§ 2043, 2045 BGB den Testamentsvollstrecker (§§ 2204, 2042, 749 Abs 2 BGB). Denn nach der Vorschrift in § 2042 Abs. 1 BGB , die gern § 2204 Abs. 1 BGB auch für den Testamentsvollstrecker maßgebend ist, haben die Erben in ihrer Gesamtheit nur das Recht zur Auseinandersetzung, aber nicht die Pflicht, sie vorzunehmen; nach §§ 2042 Abs. 2, 749 Abs. 2 BGB können sie das Recht auf die Auseinandersetzung durch Vereinbarung mit gewissen Einschränkungen auf immer oder auf Zeit ausschließen. Wenn die Auseinandersetzung durch eine Vereinbarung der Erben endgültig verhindert wird und der Testamentsvollstrecker auch sonst keine Aufgabe mehr zu erfüllen hat, ist sein Amt durch Erledigung der Aufgaben erloschen (Staudinger/Reimann, BGB Neubearb. 2003 § 2204 Rn. 6f.). dd) Zwar erstreckt sich die von den Klägern getroffene Vereinbarung nicht auf weitere Nachlassbestandteile; insoweit bestehen möglicherweise noch offene Aufgaben eines Testamentsvollstreckers. Die Testamentsvollstreckung hat damit mit Abschluss der Vereinbarung nicht generell geendet. Allerdings unterlag damit der Gesellschaftsanteil der Kläger an der Beklagten nicht mehr der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nach § 2205 BGB , so dass insoweit die Kläger nicht mehr gemäß § 2211 BGB verfügungsbeschränkt sind, § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB. Vielmehr haben die Kläger insoweit eine eigenständige Verfügungsbefugnis gewonnen ( § 2211 BGB ) und damit auch entsprechende Prozessführungsbefugnis erlangt. Testamentsvollstreckung an sich in dem Sinne gekommen, dass der im Nachlass befindliche Gesellschaftsanteil der Kläger an der Beklagten aus dem der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass herausgelöst wurde. Ein derartiges teilweises Erlöschen der Testamentsvollstreckung ist zulässig, was sich bereits aus § 2208 Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt. Genauso wie der Erblasser von vorneherein seinen Nachlass nur zum Teil - gegenständlich beschränkt - der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterstellen kann, ist es möglich, dass nachträglich die Testamentsvollstreckung hinsichtlich eines Teils des Nachlasses erlischt, einzelne Nachlassgegenstände damit aus der Testamentsvollstreckung „herausfallen“. Auch in anderem Zusammenhang wurde ein solches „Entfallen“ einzelner Nachlassgegenstände aus dem der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlass und damit insoweit ein „partielles Hinauswachsen aus dem Nachlass“ bereits anerkannt, etwa bei durch wirtschaftlichen Einsatz des ererbten Unternehmens durch den Gesellschaftererben erzielten Erträgen (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.1986 - IVaZR 155/84, BGHZ 98, 48 ; Bamberger/Roth/Mayer, BGB §2225 Rn. 3; jeweils m. w. N.). i) Da mithin die Testamentsvollstreckung jedenfalls nicht (mehr) den Gesellschaftsanteil der Kläger an der Beklagten erfassen würde, sind die Kläger trotz der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung für die von ihnen allein - ohne Mitwirkung eines Testamentsvollstreckers - erhobene Klage prozessführungsbefugt. Die Klage ist deshalb nicht unzulässig. 5. Die Klage ist auch begründet Die angefochtenen Gesellschafterbeschlüsse, durch die die Bestellung des Geschäftsführers Dr.... der Beklagten widerrufen und die Kündigung dessen Anstellungsverhältnisses beschlossen wurde, sind rechtswidrig und auf die erhobene Anfechtungsklage hin für nichtig zu erklären, da bei der Beschlussfassung das Informationsrecht der Kläger ( § 51 a GmbHG ) verletzt wurde. Insoweit wird zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, die vom Senat vollumfänglich geteilt werden. Das Vorbringen der Berufung gibt keinen Anlass zu einer anderweitigen Beurteilung. a) Die Geschäftsführer einer GmbH haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, § 51a Abs. 1 GmbHG . wirtschaftlichen Verhältnissen und ihren Beziehungen zu Dritten zusammenhängt (Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 51a Rn. 10; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG 10. Aufl. § 51a Rn. 19). Das Auskunftsrecht umfasst damit auch den Widerruf der Bestellung eines Geschäftsführers gemäß § 38 GmbHG sowie die Kündigung von dessen Anstellungsverhältnis; es erstreckt sich jedenfalls auf sämtliche Umstände, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten Beurteilung einer Entscheidung über diese Fragen erforderlich sind (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ). Zur Auskunft verpflichtet ist die Gesellschaft, die insoweit durch ihre Geschäftsführer handelt (Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. § 51a Rn. 9; Karsten Schmidt in: Scholz a. a. O. § 51a GmbHG Rn. 16). b) Neben dieser Auskunftspflicht der Gesellschaft kann auch eine solche weiterer Mitgesellschafter bestehen. Aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht ist ein GmbHGesellschafter grundsätzlich verpflichtet, seinen Mitgesellschafter über Vorgänge, die dessen mitgliedschaftliche Vermögensinteressen berühren und ihm nicht bekannt sein können, vollständig und zutreffend zu informieren (BGH, Urteil vom 11.12.2006 - IIZR 166/05, GmbHR 2007, 260). c) Im Streitfall liegt eine Verletzung des Informationsrechts der Kläger gemäß § 51a GmbHG durch die Beklagte vor, da diesen trotz entsprechenden weitergehenden Auskunftsbegehrens hinsichtlich der Gründe des beantragten Widerrufs der Bestellung des Geschäftsführers Dr. ... gemäß § 38 GmbHG sowie der Kündigung von dessen Anstellungsverhältnis lediglich mitgeteilt wurde, ein „kollegiales Miteinander zwischen dem abzuberufenden Geschäftsführer Dr. ... und dem weiteren Geschäftsführer ... der Gesellschaft habe sich nicht ergeben, weshalb der weitere Geschäftsführer ... mit dem abzuberufenden Geschäftsführer Dr. ... nicht mehr „zusammenarbeiten wolle und könne“, ohne dies näher darzulegen. Die vorgetragenen weiter erfolgten Angaben (das Nichtbestehen eines kollegialen Miteinanders sei nach außen gedrungen und habe im inneren zu erheblichen Irritationen geführt; es habe die Gefahr bestanden, dass der Geschäftsführer ... seine Tätigkeit für die Beklagte beende; dieser Geschäftsführer sei bereits seit 1999 im Unternehmen tätig und kenne es bestens, so dass man nicht auf ihn verzichten wolle, während der Geschäftsführer Dr. ... erst ein dreiviertel Jahr im Unternehmen sei; man wolle Schaden vom Unternehmen abwenden) stellen keine inhaltliche Erläuterung eines nicht mehr bestehenden „kollegialen Miteinanders“ zwischen den Geschäftsführern dar. Darlegungen, zwischen den Geschäftsführern gegeben habe, sind nicht erfolgt. Allein aufgrund der getätigten Angaben kann ein Gesellschafter damit weder beurteilen, ob tatsächlich ein „kollegiales Miteinander“ zwischen den Geschäftsführern nicht (mehr) besteht, noch, ob die Ursache eines etwa fehlenden „kollegialen Miteinanders“ in der Person des abzuberufenden oder in der Person des weiteren Geschäftsführers liegt. Diese Umstände sind jedoch aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters zur sachgerechten Beurteilung einer Entscheidung über den Widerruf der Bestellung des Geschäftsführers Dr. ... gemäß § 38 GmbHG sowie über die Kündigung von dessen Anstellungsverhältnis erforderlich und damit für die entsprechende Willensentschließung des Gesellschafters wesentlich. Die insoweit unzureichende Information der Kläger begründet die Anfechtbarket der klagegegenständlichen Gesellschafterbeschlüsse (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh zu § 47 Rn. 114; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG a. a. O. § 45 Rn. 97, § 51a Rn. 47). d) Zwar ist die Bestellung des Geschäftsführers einer GmbH zu jeder Zeit - auch ohne Vorliegen von Gründen - widerruflich, § 38 Abs. 1 GmbHG . Auch eine Abberufung aus vorgetäuschten oder unsachlichen Gründen ist grundsätzlich wirksam und vom Geschäftsführer hinzunehmen; etwas anderes gilt nur, falls sich eine Abberufung als Schikane § 226 BGB ) oder als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ( § 826 BGB ) darstellt, was jedoch nicht schon bei Fehlen nachprüfbarer Sachgründe oder der bloßen Möglichkeit sachfremder Motivation der Fall ist (vgl. Zollner/Noack in: Baumbach/Hueck a. a. O. § 38 GmbHG Rn. 3; Schneider in: Scholz, GmbHG a. a. O. § 38 Rn. 16). Auch trägt die ordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages eines abberufenen GmbHGeschäftsführers ihre Rechtfertigung in sich. Sie ist von dem Geschäftsführer hinzunehmen, auf welchen Erwägungen sie auch beruhen mag. Sie ist insbesondere auch dann wirksam, wenn sie sich auf keinen anderen Grund als den Willen des kündigungsberechtigten Organs stützen kann. Die Wirksamkeit einer von der Gesellschaft ordnungsgemäß erklärten ordentlichen Kündigung kann deshalb auch nicht mit Rücksicht auf die ihr zugrundeliegenden (angeblich verwerflichen bzw. sittenwidrigen) Motive der Gesellschafter verneint werden (BGH, Urteil vom 03.11.2003 II ZR 158/01, GmbHR 2004, 57 ). e) Die vorstehenden Erwägungen betreffen jedoch die Wirksamkeit im Außenverhältnis zwischen der Gesellschaft und deren (abberufenem und gekündigtem) Geschäftsführer. Davon Gesellschafter und Gesellschaft die Beschlussfassung über die Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers rechtswidrig erfolgte oder nicht. Selbst wenn damit die Abberufung des Geschäftsführers Dr. ... und die Kündigung von dessen Geschäftsführervertrag diesem gegenüber Wirksamkeit entfaltet hätte, würde dies nicht zur „Heilung“ der - wegen Verletzung des Informationsrechts der Kläger - rechtswidrigen entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse führen. Deren Anfechtbarkeit entfällt nicht durch ihren Unerheblich ist auch, ob der Geschäftsführer Dr. ... selbst von einem wirksamen Widerruf seiner Bestellung und einer Beendigung seines Anstellungsverhältnisses ausgeht und ob er überhaupt bereit ist, weiterhin als Geschäftsführer der Beklagten zu fungieren (vgl. Anlage B36). Dies wären zwar für einen etwaigen erneuten Gesellschafterbeschluss über diese Problematik relevante Gesichtspunkte, würde jedoch nichts an der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Beschlüsse ändern. f) Die Verletzung des Informationsrechts der Kläger war hinsichtlich der Fassung der angefochtenen Beschlüsse auch relevant (vgl. Zöllner in: Baumbach/Hueck a. a. O. Anh zu § 47 GmbHG Rn. 125ff, 127; Karsten Schmidt in: Scholz, GmbHG a. a. O. § 45 Rn. 100, 103, § 51a Rn. 47; Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG 17. Aufl. Anh zu § 47 Rn. 52). Werden einem Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes erforderlich sind, so liegt darin zugleich ein „relevanter“ Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Gesellschafters bei der Beschlussfassung. Dieser Verstoß rechtfertigt die Anfechtbarkeit des Beschlusses, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der begehrten Informationen einen objektiv urteilenden Gesellschafter von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte (vgl. zur identischen Problematik im Aktienrecht - BGH, Urteil vom 18.10.2004 - IIZR 250/02, BGHZ 160, 385 ). Der Relevanz der Verletzung des Informationsrechts der Kläger kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die angefochtenen Beschlüsse - aufgrund der Stimmenmehrheit der Gesellschafterin ... auf jeden Fall gefasst worden wären, so dass sich eine unzureichende Information der Kläger nicht ausgewirkt hätte. Aus der Sicht eines objektiv urteilenden Gesellschafters kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass auch die Beschlussergebnisse abgestimmt hätte und sich nicht möglicherweise anders entschieden hätte. g) Das Landgericht hat der Anfechtungsklage somit zu Recht umfassend stattgegeben. 6. Soweit die Kläger in der Berufungsinstanz die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage (mit dem Ziel der Feststellung ihrer Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis) angekündigt haben, kann eine solche Klageerweiterung in der Berufungsinstanz nicht mehr in zulässiger Weise wirksam erhoben werden. a) Eine in der Berufungsinstanz erhobene Klageänderung - die beabsichtigte Klageerweiterung stellt eine solche dar - ist nur zulässig, wenn der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält ( § 533 Nr. 1 ZPO ) und zudem die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat ( § 533 Nr. 2 ZPO ). Beide Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt: aa) Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte und Berufungsklägerin in die Klageerweiterung einwilligen wird, stellt sich diese jedenfalls nicht als sachdienlich dar. Diese unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu beurteilende Frage ist zu verneinen, wenn das Berufungsgericht bei Zulassung der Klageerweiterung über einen völlig neuen (wenn auch nach § 529 ZPO zulässigen) Streitstoff entscheiden müsste (Zöller/Heßler, ZPO 28. Aufl. § 533 Rn. 6 m. w. N.). Dies wäre hier der Fall: Da die Klageerweiterung auf Feststellung der Vertretungs- und Prozessführungsbefugnis der Kläger hinsichtlich des gesamten Nachlasses des Erblassers ... gerichtet ist - eine solche bislang jedoch lediglich hinsichtlich des für die ursprüngliche Klage allein streitgegenständlichen - Nachlassbestandteils „Gesellschaftsanteil an der Beklagten“ bejaht werden kann (siehe oben 4 g, h), würde eine Entscheidung über die Klageerweiterung - nach vorherigem Hinweis auf hinsichtlich des restlichen Nachlasses unzureichenden Sachvortrag hinsichtlich einer etwaigen bereits erfolgten Auseinandersetzung (vgl. oben 4 d) - die Einführung des insoweit vorzutragenden neuen Streitstoffes in das Verfahren und ggf. die Durchführung einer Beweiserhebung bedingen. Dies kann nicht mehr als sachdienlich angesehen werden (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1970 - III ZR 200/67, WM 1970, 1023 ; KG KGR 2002,156). bb) Zudem erfordert § 533 Nr. 2 ZPO für die Zulassung einer Klageänderung zusätzlich, dass die hierfür maßgebliche Tatsachengrundlage gemäß § 529 ZPO zulässig in den Prozess eingeführt werden kann. Das Landgericht hat indes im angefochtenen Urteil hinsichtlich der maßgeblichen ZPO), die als Entscheidungsgrundlage für eine in der Berufungsinstanz erhobene Klageerweiterung verwendet werden könnten. b) Die nach § 533 ZPO unzulässige Klageerweiterung schließt eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht aus (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 770 ). 7. Die Berufung hat damit keine Aussicht auf Erfolg. Der Senat legt aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe, denn in diesem Fall ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 (KV 1220) auf 2,0 (KV 1222). Vor einer Entscheidung des Senates wird der Berufungsklägerin Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen gegeben. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: OLG Nürnberg Erscheinungsdatum: 21.04.2010 Aktenzeichen: 12 U 2235/09 Rechtsgebiete: Testamentsvollstreckung Normen in Titel: BGB § 2208 Abs. 1; BGB § 2225; BGB § 2227; BGB § 2212; BGB § 2197