Urteil
5 U 228/24
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2024:1004.5U228.24.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Verfügungsgrundes bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die angekündigte dauerhafte Deaktivierung eines Facebook-Nutzerkontos. 2. Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO findet grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung. Geprüft werden muss in diesem Rahmen dann allerdings immer, ob der fehlende Vortrag nicht auf die Besonderheiten des Eilverfahrens zurückzuführen ist. 3. Zum Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, mit dem der Antragsteller sich gegen die angekündigte dauerhafte Deaktivierung eines Facebook-Nutzerkontos wendet.
Entscheidungsgründe
1. Zu den Voraussetzungen des Vorliegens eines Verfügungsgrundes bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die angekündigte dauerhafte Deaktivierung eines Facebook-Nutzerkontos. 2. Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO findet grundsätzlich auch im einstweiligen Verfügungsverfahren Anwendung. Geprüft werden muss in diesem Rahmen dann allerdings immer, ob der fehlende Vortrag nicht auf die Besonderheiten des Eilverfahrens zurückzuführen ist. 3. Zum Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens, mit dem der Antragsteller sich gegen die angekündigte dauerhafte Deaktivierung eines Facebook-Nutzerkontos wendet.