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Beschluss

20 U 8/24

OLG Celle, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGCE:2024:1028.20U8.24.00
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Leitsätze
1. Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich stets nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats; nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (Anschluss an: BGH, Urteile vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12 , NZG 2013, 675 Rn. 14 und vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94 , NJW 1995, 958). 2. Ist der Steuerberater mit der Finanzbuchhaltung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen für einen konkreten Gewerbebetrieb mandatiert, ist er ohne entsprechende Anhaltspunkte bzw. berechtigte Zweifel nicht verpflichtet zu ermitteln, ob der Mandant für einen weiteren Gewerbebetrieb einen anderen Steuerberater mit der steuerrechtlichen Beratung beauftragt hat. Es besteht keine allgemeine und umfassende Pflicht zur Ausermittlung des umsatzsteuerrelevanten Sachverhalts. 3. Die Kündigung des Steuerberatervertrages ohne wichtigen Grund zur Unzeit kann zwar nach § 627 Abs. 2 BGB zur Leistung von Schadensersatz verpflichten, führt aber grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (Anschluss an: BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11 , NJW 2013, 1591 Rn. 14 und vom 24. Juni 1987 - Iva ZR 99/86, NJW 1987, 2808). 4. Eine Kündigung zur Unzeit liegt nicht vor, wenn diese so rechtzeitig vor Fristablauf erfolgt, dass dem Mandanten noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sich an einen anderen Steuerberater zu wenden und diesen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen zu lassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Aufgaben des Steuerberaters richten sich stets nach Inhalt und Umfang des erteilten Mandats; nur in den hierdurch gezogenen Grenzen hat er den Auftraggeber auch ungefragt über die bei der Bearbeitung auftretenden steuerrechtlichen Fragen zu belehren (Anschluss an: BGH, Urteile vom 7. März 2013 - IX ZR 64/12 , NZG 2013, 675 Rn. 14 und vom 26. Januar 1995 - IX ZR 10/94 , NJW 1995, 958). 2. Ist der Steuerberater mit der Finanzbuchhaltung und Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldungen für einen konkreten Gewerbebetrieb mandatiert, ist er ohne entsprechende Anhaltspunkte bzw. berechtigte Zweifel nicht verpflichtet zu ermitteln, ob der Mandant für einen weiteren Gewerbebetrieb einen anderen Steuerberater mit der steuerrechtlichen Beratung beauftragt hat. Es besteht keine allgemeine und umfassende Pflicht zur Ausermittlung des umsatzsteuerrelevanten Sachverhalts. 3. Die Kündigung des Steuerberatervertrages ohne wichtigen Grund zur Unzeit kann zwar nach § 627 Abs. 2 BGB zur Leistung von Schadensersatz verpflichten, führt aber grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung (Anschluss an: BGH, Urteile vom 7. Februar 2013 - IX ZR 138/11 , NJW 2013, 1591 Rn. 14 und vom 24. Juni 1987 - Iva ZR 99/86, NJW 1987, 2808). 4. Eine Kündigung zur Unzeit liegt nicht vor, wenn diese so rechtzeitig vor Fristablauf erfolgt, dass dem Mandanten noch ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sich an einen anderen Steuerberater zu wenden und diesen die Erfolgsaussichten eines Einspruchs prüfen zu lassen.