Urteil
12 U 45/23
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Muss ein Gericht auszugehen, dass ein Fahrzeugerwerber Kenntnis von der umfangreichen Medienberichterstattung zu dem sog. Abgasskandal hinsichtlich der „großen Motoren“ eines Herstellers in den Jahren 2017 und 2018 hatte, war eine Klageerhebung 2018 zumutbar, so dass die Verjährungsfrist am 1. Januar 2019 zu laufen begonnen hat und am 31. Dezember 2021, mithin vor der erst im Jahr 2022 erfolgten Klageerhebung abgelaufen ist.(Rn.13)
2. Bei einem Schadenersatzanspruch aus § 852 BGB ist hinsichtlich eines von einem Händler erworbenen Neufahrzeugs im Rahmen der Schadenberechnung zunächst der seitens des Händlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren, anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen und der Schädiger schuldet den Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs.(Rn.17)
3. Es besteht kein Anlass, bei der Ermittlung der Nutzungen im Rahmen des § 852 BGB anstelle des Bruttokaufpreises lediglich auf den von dem Hersteller erzielten Erlös abzustellen.(Rn.23)
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 9. März 2023 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.479,18 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A 7 Sportback mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... B..
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Muss ein Gericht auszugehen, dass ein Fahrzeugerwerber Kenntnis von der umfangreichen Medienberichterstattung zu dem sog. Abgasskandal hinsichtlich der „großen Motoren“ eines Herstellers in den Jahren 2017 und 2018 hatte, war eine Klageerhebung 2018 zumutbar, so dass die Verjährungsfrist am 1. Januar 2019 zu laufen begonnen hat und am 31. Dezember 2021, mithin vor der erst im Jahr 2022 erfolgten Klageerhebung abgelaufen ist.(Rn.13) 2. Bei einem Schadenersatzanspruch aus § 852 BGB ist hinsichtlich eines von einem Händler erworbenen Neufahrzeugs im Rahmen der Schadenberechnung zunächst der seitens des Händlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren, anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen und der Schädiger schuldet den Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs.(Rn.17) 3. Es besteht kein Anlass, bei der Ermittlung der Nutzungen im Rahmen des § 852 BGB anstelle des Bruttokaufpreises lediglich auf den von dem Hersteller erzielten Erlös abzustellen.(Rn.23) Unter Zurückweisung der Berufung des Klägers wird auf die Berufung der Beklagten das am 9. März 2023 verkündete Einzelrichterurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt neu gefasst wie folgt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 23.479,18 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Februar 2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi A 7 Sportback mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... B.. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. I. Das Landgericht hat unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 27.367,26 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Audi A 7 Sportback verurteilt sowie den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt. Der Kläger begehrt mit der Berufung die Zahlung die Zahlung weiterer 6.642,23 € und die Feststellung teilweiser Erledigung, nachdem er zunächst die Zahlung weiterer 8.595,18 € verlangt hat. Die Beklagte begehrt mit der Berufung die Abweisung der Klage, soweit die Kammer sie zur Zahlung von mehr als 23.479,18 € verurteilt und ihren Annahmeverzug festgestellt hat. Im Übrigen wird von der Darstellung des Sachverhalts wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. A. Der Kläger hat allerdings gegen die Beklagte, wovon die Kammer mit den Parteien übereinstimmend ausgegangen ist, grundsätzlich Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB. B. Zutreffend hat die Kammer jedoch festgestellt, dass der Anspruch aus § 826 BGB verjährt und damit nicht durchsetzbar ist. Gemäß § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB, und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, zitiert nach Juris) ist die Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorhanden, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (BGH, Urteil vom 12. Mai 2009, VI ZR 294/08, Rn. 17; BGH, Urteile vom 17. Juni 2016, V ZR 134/15, Rn. 10; vom 8. Mai 2014, I ZR 217/12, Rn. 38; sämtlich zitiert nach Juris). § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB stellt nur auf die Kenntnis der tatsächlichen Umstände ab, mithin des Lebenssachverhalts, der die Grundlage des Anspruchs bildet (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2015, XII ZB 516/14, Rn. 39 m.w.N., zitiert nach Juris). Dabei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000, VI ZR 198/99, Rn. 14; BGH, Urteile vom 8. Mai 2014, I ZR 217/12, Rn. 38; vom 3. Juni 2008, XI ZR 319/06, Rn. 27; sämtlich zitiert nach Juris). Die erforderliche Kenntnis ist vielmehr bereits vorhanden, wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen. Es muss dem Geschädigten lediglich zumutbar sein, aufgrund dessen, was ihm hinsichtlich des tatsächlichen Geschehensablaufs bekannt ist, Klage zu erheben, wenn auch mit dem verbleibenden Prozessrisiko, insbesondere hinsichtlich der Nachweisbarkeit von Schadensersatz auslösenden Umständen (BGH, Urteil vom 8. November 2016, VI ZR 594/15, Rn. 11, 13; BGH, Urteile vom 11. September 2014, III ZR 217/13, Rn. 15; vom 3. Juni 2008, XI ZR 319/06 Rn. 28; sämtlich zitiert nach Juris). Für Fälle wie den vorliegenden hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es für die notwendige Kenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 BGB ausreicht, wenn der Geschädigte Fahrzeugeigentümer von dem sogenannten Diesel- oder Abgasskandal allgemein sowie von der konkreten Betroffenheit seines Dieselfahrzeugs Kenntnis hat (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, zitiert nach Juris). Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schweren und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt dann vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung vorgeworfen werden können (z. B. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – VI ZR 1118/20, zitiert nach Juris). Diese Voraussetzungen waren im Falle des Klägers letztlich bereits im Jahre 2018 erfüllt. Dabei kann allerdings nicht ohne weiteres von der durch die Kammer unter Bezug auf Seiten 3 bis 8 des Schriftsatzes der Beklagten vom 26. Juli 2022 festgestellten Öffentlichkeitsarbeit der Beklagten und des Kraftfahrt-Bundesamtes (im Folgenden KBA) sowie der sich hieran anschließenden umfangreichen Medienberichterstattung zu V 6- und V 8-Dieselmotoren der Beklagten schon in den Jahren 2017 und 2018 über den sogenannten Dieselskandal bei der Beklagten auf eine grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB geschlossen werden. Ohne die Feststellung, dass der Kläger diese Berichterstattung wahrgenommen und damit allgemein vom sogenannten Dieselskandal Kenntnis erlangt hat, würde der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit letztlich an die unterbliebene Kenntnisnahme des Klägers von der Medienberichterstattung über den sogenannten Dieselskandal anknüpfen; dem Kläger würde das Unterlassen eines wenigstens gelegentlichen Nachrichten- und Medienkonsums zum Vorwurf gemacht (BGH, Urteil vom 29. Juli 2021, VI ZR 1118/20, zitiert nach Juris). Der Senat kann allerdings feststellen, dass der Kläger allgemein Kenntnis von dem Dieselabgasskandal gehabt hat. Dies liegt für den Senat wegen der gerichtsbekannt umfangreichen – wenn auch nicht das Ausmaß wie im Falle der V. AG erreichend – Medienberichterstattung 2017/2018 auch zu Fahrzeugen der Beklagten mittels Fernsehen, Radio, Zeitungen, Zeitschriften oder Internet, die sich über längere Zeit erstreckt hat, sehr nahe. Dafür, dass sich der Kläger in einer besonderen persönlichen Situation befunden haben könnte, die es ihm verwehrt haben könnte, diese Berichterstattung über eines jener Medien wahrzunehmen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Nicht festgestellt werden kann Wissen des Klägers hinsichtlich der Betroffenheit gerade seines Fahrzeuges schon im Jahre 2018. Erst dem an ihn gerichteten Schreiben der Beklagten aus dem Januar 2019 (Anlage K 2, Anlagenband Kläger) konnte der Kläger entnehmen, dass sein Fahrzeug von dem sog. Abgasskandal bei der Beklagten betroffen war. Ob dem Aufspielen des Software-Updates gemäß Bescheinigung vom 2. Januar 2019 (Anlage K 3, Anlagenband Kläger) eine Information des Klägers persönlich vorangegangen ist, die zu der Vereinbarung eines Servicetermins am 2. Januar 2019 geführt hat, liegt zwar nahe, reicht aber für die Feststellung der Kenntnis nicht aus. Denn zu dem Inhalt einer entsprechenden Mitteilung noch im Jahre 2018, der auf eine entsprechende Kenntnis schließen lassen könnte, ist nichts vorgetragen. Der Kläger selbst hat in seiner persönlichen Anhörung am 24. November 2022 hierzu ausgeführt, dass der Brief, der ihn zu dem Update aufgefordert habe, erst im Januar 2019 gekommen sei. Dabei mag es zwar nicht wirklich nicht überzeugend sein, dass der Kläger am ersten Werktag eine Information zu dem anstehenden Software-Update erhalten hat und noch am selben Tag das Update aufgespielt worden ist. Auch insoweit gilt aber, dass die Kenntnis davon, dass das Fahrzeug von dem sog. Abgasskandal betroffen ist, ohne bekannten Inhalt der Mitteilung über das anstehende Update nicht festgestellt werden kann. Indes ist grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers festzustellen. Der Senat hat davon auszugehen, dass der Kläger Kenntnis von der umfangreichen Medienberichterstattung zu dem sog. Abgasskandal hinsichtlich der „großen Motoren“ auch der Beklagten in den Jahren 2017 und 2018 hatte. In den Jahren 2015 bis 2017 war allgemein bekannt geworden, dass eine Vielzahl der „kleinen Motoren“ des V.konzerns von dem sog. Abgasskandal betroffen war. Zwar trifft den Geschädigten im Allgemeinen weder eine Informationspflicht noch besteht für ihn eine generelle Obliegenheit, im Interesse des Schädigers an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist die Initiative zur Klärung vom Schadenshergang oder Person des Schädigers zu entfalten. Auch stellt es keinen schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß in eigenen Angelegenheiten dar, nicht innerhalb weniger Monate ab der Information der Öffentlichkeit sich über eine von der Beklagten zur Verfügung gestellten Online-Plattform zu dem eigenen Fahrzeug zu informieren (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – VII ZR 396/21, zitiert nach Juris). Allerdings war auch hinsichtlich der „großen Motoren“ des VW-Konzerns, insbesondere bzgl. Fahrzeugen der Beklagten, in den Jahren 2017 und 2018 vor dem Hintergrund von Abgasmanipulationen intensiv in den Medien berichtet worden. Insbesondere hatte die Beklagte im Januar 2018 bekanntgegeben, dass bei der Überprüfung der Audi 3.0 l Euro 6, Modelle A 4, A 5, A 6, A 7, A 8, Q 5, SQ 5, Q 7 durch das KBA unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen worden seien. Dies hatte zu einer umfangreichen Medienberichterstattung geführt. War also gerade der Fahrzeugtyp des Klägers (Audi A 7) in der Berichterstattung grundsätzlich schon recht konkret benannt, drängte es sich im Anschluss an den Januar 2018, jedenfalls im Laufe des Jahres 2018, jedermann auf, selbst abzuklären, ob das eigene Fahrzeug nun wirklich auch von einem Rückrufbescheid des KBA betroffen ist. Diese Abklärung konnte unproblematisch auf der Webseite der Beklagten durch Eingabe der FIN erledigt werden. Dabei ist die naheliegende Klärung der Betroffenheit von Maßnahmen des KBA wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen maßgeblich, nicht die Aufklärung der konkreten Abschalteinrichtung, die das KBA zum Einschreiten veranlasst hat. Eine Klageerhebung spätestens ab 2018 war nicht unzumutbar. Ist die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Entscheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen erkennbar, weil sich diese Grundsätze auf die nunmehr zu entscheidende Fallkonstellation übertragen lassen, so verspricht die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg und ist zumutbar (vgl. BGH, VI ZR 739/20, zitiert nach Juris, und Urteile vom 28. Oktober 2014, XI ZR 348/13, Rn. 60; vom 22. Juli 2014, KZR 13/13, Rn. 28; vom 26. September 2012, VIII ZR 279/11, Rn. 50 ff.; sämtlich zitiert nach Juris). Dies gilt in diesen Fällen auch dann, wenn Instanzgerichte, auch Obergerichte, sowie das Schrifttum die maßgebliche Rechtsfrage nicht einheitlich beantworten (vgl. BGH, Urteile vom 22. Juli 2014, KZR 13/13, Rn. 28; vom 26. September 2012, VIII ZR 279/11, Rn. 50-53; beide zitiert nach Juris). Denn dann ist die Rechtslage nicht in einem solchen Maße zweifelhaft und ungeklärt, dass eine Klage als unzumutbar anzusehen wäre (BGH, Urteil vom 22. Juli 2014, KZR 13/13, Rn. 28, zitiert nach Juris). Das Risiko, dass erst eine abschließende Entscheidung des Bundesgerichtshofs Gewissheit bringen wird, ist dem Gläubiger zuzumuten (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, zitiert nach Juris). Eine zur Unzumutbarkeit der Klageerhebung führende unklare Rechtslage ist auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagte als Anspruchsgegnerin die Tatbestandvoraussetzungen des § 826 BGB, insbesondere das Vorliegen eines Schadens, verneint hatte, und es kommt auch nicht darauf an, ob ein rechtsunkundiger Käufer im Hinblick auf das angekündigte Software-Update am Vorliegen eines Schadens zweifelte (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2020, VI ZR 739/20, Rn. 27, zitiert nach Juris). Die gemäß § 195 BGB dreijährige Verjährungsfrist hat daher am 1. Januar 2019 zu laufen begonnen, so dass sie am 31. Dezember 2021 abgelaufen ist, mithin vor der erst im Jahre 2022 geschehenen Erhebung der Klage. C. Ein – nicht verjährter – Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB kann auch nicht darauf gestützt werden, dass das von der Beklagten aufgespielte Softwareupdate unzulässige Abschalteinrichtungen beinhalte. Denn jedenfalls diesbezüglich kann kein sittenwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden. Selbst wenn zugrundegelegt werden müsste, dass durch das Software-Update eine unzulässige Abschalteinrichtung aufgespielt worden wäre, reicht der darin liegende – unterstellte – Gesetzesverstoß aber nicht aus, um das Gesamtverhalten der Beklagten als sittenwidrig zu qualifizieren. Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände im Zusammenhang mit der Entwicklung und Genehmigung des Software-Updates (z. B. BGH, Beschluss vom 9. März 2021, VI ZR 889/20, zitiert nach Juris), an denen es im Streitfall fehlt. D. Unter der Voraussetzung, dass der Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB verjährt ist, hat der Kläger gegen die Beklagte allerdings Anspruch gemäß § 852 Satz 1 BGB auf Zahlung von Restschadensersatz in Höhe von 23.479,18 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs. I. Erlangt und gemäß § 852 BGB in sog. Abgasfällen herauszugeben ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 21. Februar 2022, VIa ZR 8/21 und VIa ZR 57/21, beide zitiert nach Juris) bei einem von einem Händler erworbenen Neuwagen der Beklagten unter Beachtung einer dreifachen Limitierung. Zunächst ist der seitens des Händlers vom Geschädigten vereinnahmte Kaufpreis um die Händlermarge zu reduzieren. Anschließend ist von dem so ermittelten Händlereinkaufspreis der Wert der vom Geschädigten gezogenen Nutzungen in Abzug zu bringen. Schließlich schuldet der Schädiger Restschadensersatz nur Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs. II. Der Senat kann von einem Händlereinkaufspreis in Höhe von 62.359,87 € ausgehen. Von dem Bruttokaufpreis in Höhe von 69.288,75 € hat die Kammer zutreffend eine Händlermarge in Höhe von 10 % abgezogen, also 6.928,88 €, so dass sich der Händlereinkaufspreis auf 62.359,87 € beläuft. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erstmals gemeint hat, dass nicht ersichtlich sei, dass im Verhältnis zwischen der Beklagten und der V. AG eine Händlermarge anfalle und dies auch von keiner Partei behauptet worden sei, folgt der Senat dem nicht. Die Annahme einer Händlermarge beruht auf dem ausdrücklich für den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022 (Bl. 168 I) gehaltenen Vortrag, dass bei dem Direktkauf bei der V. AG von einer Marge von 5 bis 10 % auszugehen sei. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Kammer auf dieser Grundlage eine Händlermarge von 10 % geschätzt hat. Der nunmehrige widerstreitende Vortrag ist gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO im Berufungsverfahren nicht zuzulassen. Eine tragfähige Entschuldigung, weshalb dieser Vortrag nicht bereits in erster Instanz gehalten worden ist, ist nicht zu erkennen. III. Zudem ist an sich ein Gebrauchsvorteil in Höhe von 41.157,98 € abzuziehen. Die zeitanteilige lineare Wertminderung ist im Vergleich zwischen tatsächlichem Gebrauch und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer ausgehend vom Bruttokaufpreis im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln. Auch bei neuen Kraftfahrzeugen ist der Kaufpreis mit der voraussichtlichen Restfahrleistung ins Verhältnis zu setzen und mit der tatsächlichen Fahrleistung des Käufers zu multiplizieren. Das Fahrzeug des Klägers wies zuletzt wenige Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 14. September 2023 unstreitig eine Laufleistung von 178.202 km aus. Der Senat schätzt die Gesamtlaufleistung eines Fahrzeugs der streitgegenständlichen Art mit einem 3,0-Liter Dieselmotor gemäß § 287 Abs. 1 ZPO auf 300.000 km. Dabei hat die Kammer allerdings fälschlich im Ausgangspunkt den Händlereinkaufspreis statt des von dem Kläger gezahlten Bruttokaufpreises für die Berechnung des Gebrauchsvorteils zugrundegelegt. Es besteht kein Anlass, bei der Ermittlung der Nutzungen im Rahmen des § 852 BGB anstelle des Bruttokaufpreises lediglich auf den von der Beklagten erzielten Erlös abzustellen, weil nach der Rechtsprechung (z. B. OLG Hamm, Urteil vom 10. August 2023 – 18 U 168/22, zitiert nach Juris) die tatsächlich gezogenen uneingeschränkten Nutzungsvorteile zu berücksichtigen und aus dem Fahrzeugkaufpreis zu errechnen sind. Der an sich zu berücksichtigende Gebrauchsvorteil von 41.157,98 € berechnet sich wie folgt: Bruttokaufpreis x gefahrene km/ Gesamtlaufleistung - km-Stand bei Kauf (hier 0): 69.288,75 € x 178.202 km durch 300.000 km = 41.157,98 € IV. Nach alledem stehen dem Kläger die rechtskräftig durch das Landgericht zuerkannten 23.479,18 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitbefangenen Pkw zu, auch wenn an sich nur ein Zahlbetrag in Höhe von 21.201,89 € berechtigt wäre (Händlereinkaufspreis von 62.359,87 € abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 41.157,98 €). E. Der Kläger kann auf den zuerkannten Geldbetrag auch Prozesszinsen in gesetzlicher Höhe verlangen, und zwar ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Klage am 8. Februar 2022. F. Ebenfalls keinen Erfolg hat die Berufung des Klägers, soweit er in Höhe von 1.952,95 € teilweise Erledigung – einseitig geblieben – erklärt hat, nämlich im Umfang der Differenz zwischen den mit der Berufung zunächst noch verlangten 35.962,44 € (27.367,26 € + 8.595,18 €) und den im Berufungsverfahren schließlich noch verlangten 34.009,49 € (27.367,26 € + 6.642,23 €). Der Senat hat diesbezüglich nicht auf die Feststellung der teilweisen Erledigung zu erkennen. Denn in Höhe von mehr als 34.009,49 € ist die Klage während des laufenden Verfahrens niemals zulässig und begründet gewesen. G. Keinen Bestand hat die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klagantrag zu 1. benannten Fahrzeugs in Annahme befinde. In dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, war das wörtliche Angebot des Klägers auf Rückgabe des Fahrzeugs an eine unberechtigte Bedingung geknüpft, nämlich an die Rückzahlung des Kaufpreises in einem Umfang, der mit 34.009,49 € die Schadensersatzpflicht der Beklagten über 21.201,89 € um mehr als 30 % überstieg. Eine solchermaßen überhöhte Forderung schließt den Annahmeverzug aus (z. B. BGH, Urteil vom 20. April 2021 – VI ZR 521/19, zitiert nach Juris). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor.