Beschluss
9 W 17/24
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2024:0621.9W17.24.00
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Leitsätze
1. Das Oberlandesgericht kann im Beschwerdeverfahren den vom Landgericht festgesetzten Streitwert entgegen dem Ziel der Beschwerde, diesen heraufzusetzen, von Amts wegen herabsetzen.(Rn.16)
2. In Masseverfahren ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, ob die Klaganträge nur der Anreicherung des Prozessstoffs, ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei, dienen.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Stendal vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen.
Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf 2.400 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Oberlandesgericht kann im Beschwerdeverfahren den vom Landgericht festgesetzten Streitwert entgegen dem Ziel der Beschwerde, diesen heraufzusetzen, von Amts wegen herabsetzen.(Rn.16) 2. In Masseverfahren ist bei der Streitwertbemessung zu berücksichtigen, ob die Klaganträge nur der Anreicherung des Prozessstoffs, ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei, dienen.(Rn.19) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Stendal vom 1. März 2024 wird zurückgewiesen. Die erstinstanzliche Wertfestsetzung wird von Amts wegen abgeändert und der Streitwert des Rechtsstreits in erster Instanz auf 2.400 EUR festgesetzt. I. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung des Landgerichts in erster Instanz, die sie als zu niedrig erachtet. In dem dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren hat die Klägerin gegen die Beklagte Ansprüche aus der DSGVO geltend gemacht. Die Beklagte betreibt auf dem Gebiet der Europäischen Union einen internationalen Musikstreaming-Dienst, der nach ihren Angaben in über 180 Ländern verfügbar und im Internet erreichbar ist. Das wesentliche Angebot besteht aus einem Streaming-Angebot, zusammengesetzt aus Musik, Hörbüchern, Hörspielen und Podcasts. Die Parteien haben über einen sogenannten Cyber- / Hackerangriff auf Kundendaten der Beklagten gestritten, wobei dessen zeitliche Abfolge, die Reaktion der Beklagten sowie das Ausmaß des Angriffs zwischen den Parteien streitig gewesen sind. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin betreiben nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Beklagten in der Klageerwiderung ein Massengeschäft, „indem sie eine Vielzahl nicht individualisierter Anspruchsschreiben und nachfolgend Klagen einzelner Verbraucher an große international operierende Unternehmen richte(n), um aus einer kriminellen Handlung Dritter, deren Opfer die Beklagte wurde, Profit in Form der Generierung von Anwaltsgebühren zu schlagen.“ Die Klägerin hat mit ihrer Klage als Ausgleich für behauptete Datenschutzverstöße die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes in Höhe von insgesamt 1.500 EUR, einen Feststellungsantrag betreffend die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich zukünftiger materieller Schäden, einen Unterlassungsantrag sowie einen Auskunftsantrag geltend gemacht. Sie hat erstinstanzlich beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin immateriellen Schadensersatz in angemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die Nichterteilung einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. Art. 15 DGSVO einen weiteren immateriellen Schadenersatz von nicht unter 500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden, 4. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR‘ ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen, 5. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über personenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, insbesondere welche Daten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise und aufgrund welcher Sicherheitslücke, soweit vorhanden, bei der Beklagten oder Partnerunternehmen, an die die Beklagte die Daten weitergeleitet hat, unbefugt erlangt werden konnten. 6. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 EUR freizustellen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen fristgerecht eingelegte Berufung hat die Klägerin zurückgenommen. Mit Beschluss vom 1. März 2024 hat das Landgericht den Streitwert für das Verfahren auf 5.500 EUR festgesetzt. Dagegen richtet sich die Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, mit der diese eine Heraufsetzung des Streitwerts auf 14.100 EUR begehren, wobei sie den Schadensersatzanspruch mit 1.500 EUR bemessen, den Unterlassungsanspruch mit 5.000 EUR, den Feststellungsanspruch mit 2.600 EUR und den Auskunftsanspruch mit 5.000 EUR. Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 26. März 2024 nicht abgeholfen und sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist nach §§ 68 Abs. 1 GKG, 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG die Berichterstatterin des Senats als Einzelrichterin. Im Ergebnis hat die Beschwerde keinen Erfolg. Im Gegenteil war der Streitwert für den Rechtsstreit in erster Instanz von Amts wegen auf 2.400,00 EUR herabzusetzen. 1. Der Senat ist nicht daran gehindert, den vom Landgericht festgesetzten Streitwert entgegen dem Ziel der Beschwerde, diesen heraufzusetzen, von Amts wegen herabzusetzen. Der im Zivilprozessrecht sonst fast ausnahmslos geltende Grundsatz des Verbots der „reformatio in peius“ gilt im Streitwertrecht grundsätzlich nicht (einhellige Auffassung, BeckOK/Laube, KostR, 45. Ed. 1.4.2024, GKG, § 68, Rn. 161; Zöller-Herget, ZPO, 35. Aufl., § 3, Rn. 13; z. B. OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 5 W 46/24 –, Rn. 4 mwN, juris). 2. Allerdings sind die Prozessbevollmächtigten der Klägerin beschwerdebefugt gemäß § 32 Abs. 2 RVG. Sie sind auch beschwert, weil es auf die materielle Beschwer ankommt, mithin ob die Streitwertfestsetzung die Rechtsposition des Beschwerdeführers beeinträchtigt oder sonst für ihn belastend wirkt (Laube in: BeckOK KostR, 45. Ed. 1.4.2024, GKG § 68 Rn. 45 mwN.). Das ist bei einem Rechtsanwalt der Fall, der gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 RVG aus eigenem Recht eine Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss einlegt, wenn er geltend macht, dass die Streitwertfestsetzung zu gering sei und er deswegen - wie hier aufgrund der Kostentragungslast der Beklagten - nur geringere Gebühren abrechnen könne (Laube in: BeckOK KostR, GKG, 45. Ed. 1.4.2024, § 68 Rn. 49; Schneider in: NK-GK, GKG, 3. Aufl. 2021, § 68 Rn. 35). 3. a) Der Streitwert der beiden bezifferten Klageanträge zu 1. und 2. entspricht dem jeweils eingeklagten Mindestschadensersatz in Höhe von 1.000 EUR bzw. 500 EUR (§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO). Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer auch zu Recht nicht. b) Bei der Streitwertbemessung ist für die Klaganträge zu 3. bis 5. zu berücksichtigen, dass diese in den massenhaften Verfahren, die die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zwischenzeitlich nach dem unstreitig gebliebenen Vorbringen in der Klageerwiderung in ganz Deutschland anhängig gemacht haben, mindestens in erster Linie der Anreicherung des Prozessstoffs ohne ein wesentliches eigenes materielles Interesse der jeweiligen Klagepartei, hier nicht dem Interesse der Klägerin, dienen. Allein beim Senat sind mittlerweile drei Verfahren anhängig (9 U 28/32, 9 U 32/24 und 9 U 53/24). Soweit ersichtlich sind – nach zahlreichen erstinstanzlichen Verfahren vor Landgerichten - auch zahlreiche Berufungsverfahren bei anderen Oberlandesgerichten anhängig, aber auch viele auch Streitwertbeschwerden, die in vergleichbaren Fällen von den jeweiligen - nicht notwendigerweise den hiesigen - Prozessbevollmächtigten der Kläger im eigenen Namen (§ 32 Abs. 2 RVG) erhoben wurden, jeweils mit dem Ziel, den Streitwert heraufzusetzen (vgl. etwa OLG Celle, Beschluss vom 10. Juni 2024 – 5 W 46/24: 1.900,00 EUR; OLG Celle, Beschluss vom 29. April 2024 – 5 W 19/24: 5.900,00 EUR; OLG Hamm, Beschluss vom 14. Mai 2024 – 7 U 14/24 –, Rn. 41: 1.000 EUR für Klaganträge zu 1. und 2.; OLG Dresden, Beschluss vom 31. Juli 2023 – 4 W 396/23 –, Rn. 11: 5.500 EUR; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Juli 2023, 6 W 40/23, Rn. 10: 6.000,00 EUR; OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 31/23 –, Rn. 119: 2.100,00 EUR; OLG Celle, Urteil vom 4. April 2024 – 5 U 77/23 –, Rn. 70: 2.100 EUR; OLG Dresden, Urteil vom 20. Februar 2024 – 4 U 1608/23 –, Rn. 92: 6.000,00 EUR; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 67/23 –, Rn. 99 und OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 108/23 –, Rn. 94: je 3.500 EUR; OLG Hamm, Beschluss vom 22. September 2023 – I-7 U 77/23 –, Rn. 20: 3.000,00 EUR; OLG Köln, Urteil vom 7. Dezember 2023 – I-15 U 99/23 –, Rn. 95: 5.500,00 EUR; OLG Hamm, Urteil vom 15. August 2023 – I-7 U 19/23 –, Rn. 271: 3.000,00; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 10 W 5/23 –, Rn. 13: 6.000,00 EUR; OLG Dresden, Beschluss vom 28. September 2022: 17 AR 36/22 –, Rn. 8: mind. 5.500,00 EUR; alle juris). Ein signifikant über dem vom Landgericht festgesetzten Streitwert ist in keinem der Verfahren festgesetzt worden. Neben dem Umstand, dass es sich hier um ein Masseverfahren handelt, ist auch der aus dem Internetauftritt der Beschwerdeführer als i.S.v. § 291 ZPO offenkundige (vgl. dazu, dass hierzu auch Informationen aus dem Internet gehören: BGH, Beschluss vom 7. Mai 2020 – IX ZB 84/19, Rn. 15, juris) und erkennbare Umstand zu beachten, dass sie auf der Startseite ihres Internet-Auftritts Kundenakquise in dem hier erörterten tatsächlichen Zusammenhang betreiben („Schadenersatz bei Datenlecks. Sie sind von einem Datenleck betroffen und ihre Daten wurden offengelegt? Dann sollten sie jetzt handeln: gemäß Art. 82 DSGVO können auch Betroffene nach einer Datenpanne eine Entschädigung verlangen. Bis zu 5.000 EUR Entschädigung bei Betroffenheit von einem Datenleck. Kostenlose Erstberatung zum bestmöglichen Vorgehen“). Der Senat geht daher davon aus, dass die Aufnahme der Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsanträge in die Klage in erster Linie der „Anreicherung des Prozessstoffs“, ohne dass ein wesentliches eigenes materielles Interesse der hiesigen Klägerin vorliegt, dient. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 16. Februar 2024 vorgetragen hat, nicht mehr Kundin bei der Beklagten zu sein. Woraus sich daher die in den Anträgen zu 3. bis 5. implizierte Wiederholungsgefahr und damit ein Interesse der Klägerin - und nicht ein Interesse ihrer Prozessbevollmächtigten an der Anreicherung des Prozessstoffes - stützen könnte, ist nicht ansatzweise ersichtlich. Demgemäß hat der Senat vorliegend die Feststellungs-, Unterlassungs- und Auskunftsanträge gemäß § 3 ZPO und § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung von § 23 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 RVG jeweils auf der untersten Wertstufe, nämlich jeweils mit 300 EUR bemessen. Außer Betracht zu lassen sind über die konkret-individuellen Interessen hinausgehenden gesamtgesellschaftlichen oder general-präventive sowie die abstrakt-generelle Bedeutung für andere potentiell betroffene Personen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, Rn. 42, juris). Die Verfolgung der insoweit bestehenden Interessen obliegt gemäß Art. 83, 84 DSGVO allein der zuständigen Datenschutzbehörde. 3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).