Urteil
7 U 14/24
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2025:0211.7U14.24.00
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Leitsätze
1. Überholt ein PKW auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich vor einer linksseitig befindlichen Einmündung eine langsamer werdende Fahrzeug-Kolonne mit einem LKW an der Spitze, liegt jedenfalls dann eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor, wenn dem PKW-Fahrer die Einmündung bekannt ist und er nicht auf weitere Anzeichen für ein beabsichtigtes Linksabbiegen des LKW (z.B. Fahrtrichtungsanzeiger) achtet.(Rn.25)
2. Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gebotene zweite Rückschau hat unmittelbar vor dem Einleiten des Abbiegemanövers zu erfolgen. Eine (letzte) Rückschau mehrere Sekunden vor dem Abbiegen ist nicht als zeitgerecht anzusehen; dies gilt zumindest beim Linksabbiegen auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften.(Rn.28)
(Rn.29)
3. Überholt ein PKW außerorts verbotswidrig eine Kolonne bei unklarer Verkehrslage und kollidiert er dabei mit einem nach links abbiegenden LKW, dessen Fahrer die gebotene zweite Rückschau nicht „unmittelbar“ vor dem Abbiegen, sondern mehrere Sekunden zu früh gehalten hat, ist eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zulasten des PKW gerechtfertigt.(Rn.34)
4. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für einen unfallbedingt beschädigten LKW ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % der Netto-Mietkosten vorzunehmen.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 15.01.2024, Az. 10 O 128/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 24.372,00 € sowie weitere 488,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2023, zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Beklagten 60 % und die Klägerin 40 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben die Beklagten 63 % und die Klägerin 37 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überholt ein PKW auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften im Bereich vor einer linksseitig befindlichen Einmündung eine langsamer werdende Fahrzeug-Kolonne mit einem LKW an der Spitze, liegt jedenfalls dann eine unklare Verkehrslage i. S. d. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vor, wenn dem PKW-Fahrer die Einmündung bekannt ist und er nicht auf weitere Anzeichen für ein beabsichtigtes Linksabbiegen des LKW (z.B. Fahrtrichtungsanzeiger) achtet.(Rn.25) 2. Die gemäß § 9 Abs. 1 Satz 4 StVO gebotene zweite Rückschau hat unmittelbar vor dem Einleiten des Abbiegemanövers zu erfolgen. Eine (letzte) Rückschau mehrere Sekunden vor dem Abbiegen ist nicht als zeitgerecht anzusehen; dies gilt zumindest beim Linksabbiegen auf einer Landstraße außerhalb geschlossener Ortschaften.(Rn.28) (Rn.29) 3. Überholt ein PKW außerorts verbotswidrig eine Kolonne bei unklarer Verkehrslage und kollidiert er dabei mit einem nach links abbiegenden LKW, dessen Fahrer die gebotene zweite Rückschau nicht „unmittelbar“ vor dem Abbiegen, sondern mehrere Sekunden zu früh gehalten hat, ist eine Haftungsverteilung von ¾ zu ¼ zulasten des PKW gerechtfertigt.(Rn.34) 4. Bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für einen unfallbedingt beschädigten LKW ist ein Abzug für ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 % der Netto-Mietkosten vorzunehmen.(Rn.38) Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 15.01.2024, Az. 10 O 128/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 24.372,00 € sowie weitere 488,80 €, jeweils nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.04.2023, zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug haben die Beklagten 60 % und die Klägerin 40 % zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszug haben die Beklagten 63 % und die Klägerin 37 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls vom 06.01.2023 gegen 09:15 Uhr außerorts in der Gemeinde R auf der B 5 im Bereich der Einmündung zum G-Weg. Die Klägerin ist Leasingnehmerin des LKW MAN (geschlossener Kasten, Leergewicht ca. 8 t, höchstzulässiges Gesamtgewicht 15,5 t, EZ 12.07.2019) mit dem amtlichen Kennzeichen X. Die Beklagte zu 2) - Betreiberin des Senioren- und Pflegeheimes „A“ in B - war Halterin des bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten PKW Lexus (SUV) mit dem amtlichen Kennzeichen X, das am Unfalltag vom Beklagten zu 3), dem Geschäftsführer und Einrichtungsleiter der Beklagten zu 2), gefahren wurde. Der Zeuge L, ein angestellter Fahrer der Klägerin, befuhr am Unfalltag die B5 in südlicher Richtung und beabsichtigte, nach links in den G-Weg abzubiegen. Hinter ihm fuhren zwei PKW, an erster Stelle ein von dem Zeugen S gelenkter VW Caddy und dahinter an zweiter Stelle ein von der Zeugin R gelenkter PKW. Der Beklagte zu 3) näherte sich mit dem PKW Lexus von hinten, wobei die Einzelheiten streitig sind. Der Beklagte setzte zum Überholen der beiden PKW und des LKW vor ihm an. Zur gleichen Zeit leitete der Zeuge L mit dem LKW das Linksabbiegen ein. Das überholende Beklagtenfahrzeug stieß vorne links gegen den LKW. Die Klägerin ließ den LKW reparieren. Die Kosten beliefen sich auf 47.722,27 € netto (vgl. Anlagen K 4). Das eingeholte Schadensgutachten kostete 1.947,57 € netto (Anlage K 3). Darüber hinaus wendete die Klägerin Abschleppkosten in Höhe von 1.025,00 € netto (Anlage K 5) und Mietfahrzeugkosten in Höhe von 9.156,13 € (Anlage K 6) auf. Die Klägerin forderte die Beklagte zu 1) zum Ausgleich der vorgenannten Schäden sowie einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, der Kosten für die Akteneinsicht in die Ermittlungsakte sowie ihrer vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.804,90 € netto) auf. Die Beklagte regulierte auf Grundlage einer angenommenen Mithaftung zu 1/3 einen Betrag von 19.905,65 € zzgl. Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.088,60 €. Die Klägerin hat behauptet, der LKW-Fahrer habe vor dem Abbiegen erkennbar gebremst, links geblinkt und die Pflicht zur doppelten Rückschau eingehalten. Der Beklagte zu 3) sei erst unmittelbar vor dem Überholen auf die Kolonne aufgeschlossen und sei mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Die Klägerin hat weiter behauptet, alle vorgelegten Rechnungen seien von ihr bezahlt worden. Sie hat gemeint, es sei von einer alleinigen Haftung der Beklagten auszugehen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu 1) - 3) zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 40.211,82 € sowie weitere 716,30 € außergerichtliche Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 15.04.2023 zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagten haben behauptet, der Beklagte zu 3) sei zunächst hinter der Kolonne hergefahren. Sie haben bestritten, dass der LKW gebremst oder geblinkt habe. Die Beklagten haben gemeint, es bestehe allenfalls eine Mithaftung ihrerseits zu 1/3. Die Beklagten haben weiter gemeint, von den Mietfahrzeugkosten seien mindestens 20 % an ersparten Eigenaufwendungen abzuziehen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme (Inaugenscheinnahme einer Dashcam-Videoaufzeichnung und Vernehmung von drei Zeugen) überwiegend stattgegeben. Die Klägerin habe aus § 823 BGB, §§ 7, 17, 18 StVG, § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG gegen die Beklagten einen Anspruch in Höhe von weiteren 38.838,40 €. Wegen des Überholens einer Kolonne durch den Beklagten zu 3) streite vorliegend kein Anscheinsbeweis zulasten der Klägerin aufgrund des Linksabbiegens. Ein Verschulden des LKW-Fahrers sei nicht nachgewiesen. Vielmehr sei das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme überzeugt, dass der Zeuge L vor dem Abbiegen links geblinkt und seine Geschwindigkeit reduziert habe. Auch eine doppelte Rückschau habe der Zeuge L glaubhaft beschrieben. Demgegenüber falle dem Beklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein erheblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 3 StVO zur Last, indem er bei unklarer Verkehrslage überholt habe. Die Annahme einer unklaren Verkehrslage sei insbesondere bei langsamer werdenden Vorausfahrenden, beim Überholen einer Kolonne und bei Anzeichen für abbiegenden Verkehr in Betracht zu ziehen. Vorliegend seien alle drei Fallgruppen einschlägig. Zudem sei der Beklagte zu 3) ortskundig gewesen. So sei ihm auch der abzweigende G-Weg bekannt gewesen. Er habe schon wegen der langsamen Fahrt der Kolonne mit einem Abbiegen rechnen müssen. Er habe direkt beim Aufschließen auf die Kolonne zum Überholen angesetzt. Dass der Beklagte zu 3) das Vorhaben des LKW nicht wahrgenommen habe, sei insgesamt unerheblich. In der Abwägung nach § 17 StVG wiege der Verursachungsbeitrag des Beklagten zu 3) so schwer, dass die vom klägerischen LKW ausgehende Betriebsgefahr dahinter vollständig zurücktrete. Die geltend gemachten Schadenspositionen seien gemäß § 249 ff. BGB überwiegend ersatzfähig. Von der Bezahlung der jeweiligen Rechnungen durch die Klägerin sei vorliegend auszugehen. Das Landgericht hat bei den Mietfahrzeugkosten einen Abzug wegen ersparter Eigenaufwendungen in Höhe von 15 % vorgenommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Berufung. Den LKW-Fahrer treffe ein erhebliches Mitverschulden. Zulasten eines Linksabbiegers greife ein Anscheinsbeweis. Dass der LKW-Fahrer doppelte Rückschau gehalten habe, sei nicht bewiesen. Das Landgericht hätte den hierzu angebotenen Beweis - Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens - einholen müssen. Tatsächlich habe sich das Beklagtenfahrzeug bereits im Überholvorgang befunden, als der LKW abgebogen sei. Der LKW-Fahrer hätte den PKW bei gebotener Sorgfalt sehen und den Abbiegevorgang abbrechen müssen. Die Mithaftung der Klägerin müsse deshalb mindestens 1/3 betragen. Die Beklagten beantragen nunmehr, das am 15.01.2024 verkündete Urteil des Landgerichts Itzehoe abzuändern und die Klage abzuweisen. Hilfsweise beantragen sie, der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung an das Landgericht Itzehoe zurückverwiesen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie bekräftigt ihr Vorbringen nebst Beweisantritt, dass der PKW mit überhöhter Geschwindigkeit, realistischerweise mit 120 km/h, gefahren sei. Er habe sich deshalb maximal 1,5 Sekunden vor dem Einleiten des Abbiegemanövers des LKW - und damit für den Zeugen L im Rahmen der zweiten Rückschau nicht früher erkennbar - auf der Gegenfahrbahn befunden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Angaben des Zeugen L zum Zeitpunkt seiner zweiten Rückschau lediglich geschätzt seien. Eine überhöhte Geschwindigkeit des LKW beim Abbiegen - wie vom Senat in der mündlichen Verhandlung angesprochen - sei nicht anzunehmen; die tatsächliche Geschwindigkeit werde auf dem Dashcam-Video technisch bedingt um 1-2 Sekunden verzögert angezeigt. Tatsächlich sei der LKW mit allenfalls 20 km/h abgebogen. Die Klägerin hat hierzu mit (nicht nachgelassenem) Schriftsatz vom 30.01.2025 (Bl. 79 ff. d. A.) eine gutachterliche Stellungnahme der DEKRA Automobil GmbH (Anlage BB 2, Bl. 82 ff. d. A.) - eingereicht. Sie meint, für den Zeugen L sei der Unfall letztlich ein unabwendbares Ereignis i. S. d. § 17 Abs. 3 StVG gewesen. Jedenfalls habe die Betriebsgefahr des LKW auch deshalb vollständig hinter dem groben Verschulden zurückzutreten, weil der Beklagte zu 3) in einer nicht vollständig einsehbaren langgezogenen Rechtskurve überholt habe, weshalb der PKW auch vom vorausfahrenden Verkehr erst später bzw. nicht durchgehend wahrzunehmen gewesen sei. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat am 07.01.2025 einen Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, in dem die Parteien zunächst - unter Widerrufsvorbehalt - einen Vergleich geschlossen haben, den die Beklagten mit Schriftsatz vom 10.01.2025 widerrufen haben. Auf das Protokoll vom 07.01.2025 (Bl. 59 EA) und den Schriftsatz vom 10.01.2025 (Bl. 69 EA) wird verwiesen. II. Die Berufung ist in dem tenorierten Umfang begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf (weiteren) Schadensersatz in Höhe von 24.371,94 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG. Die Beklagten haften für die Folgen des streitgegenständlichen Unfalls vom 06.01.2023 im Umfang von 75 %. Zu 25 % hat die Klägerin ihren Schaden selbst zu tragen. Im Einzelnen: 1. Die Haftungsverteilung richtet sich nach § 17 Abs. 1, 2, § 18 Abs. 2 StVG. Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung gemäß § 17 Abs. 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4 m.w.N.). a) Dem Landgericht ist zunächst darin zuzustimmen, dass dem Beklagten zu 3) ein erheblicher Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zur Last fällt. Sein Überholmanöver stellt sich angesichts der vom Landgericht festgestellten Umstände als unzulässig dar, weil eine unklare Verkehrslage bestand. Auf die diesbezüglichen tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen im landgerichtlichen Urteil wird Bezug genommen. Danach hat der Kläger eine erkennbar langsamer werdende Kolonne, bestehend aus dem klägerischen LKW und zwei nachfolgenden PKW, im Bereich vor einer linksseitig befindlichen - ihm bekannten - Einmündung überholt, wobei er den eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger am LKW übersehen hat. Dabei setzte er unmittelbar und ohne vorheriges Bremsen zum Überholen an, nachdem er mit höherer Geschwindigkeit auf die Kolonne aufgeschlossen hatte. Diese Feststellungen des Landgerichts sind nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Auflage 2024, § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme gemäß §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (Zöller/Heßler, a.a.O., § 529, Rn. 3). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier nicht vor. b) Zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht auch angenommen, dass gegen den nach links abbiegenden LKW-Fahrer aufgrund des erheblichen Verstoßes des Beklagten zu 3) gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO kein Anscheinsbeweis greift. Auf die entsprechenden Ausführungen des Landgerichts wird ebenfalls Bezug genommen. c) Allerdings ergibt sich ein schuldhafter Verkehrsverstoß des LKW-Fahrers aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme. Danach hat der LKW-Fahrer, der Zeuge L, gegen die Pflicht zur doppelten Rückschau gemäß § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen. Danach ist „vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen [...] auf den nachfolgenden Verkehr zu achten“. Es ist danach nicht entscheidend, ob vor dem Abbiegen zweimal Rückschau gehalten wurde, sondern wann. Die zweite Rückschau hat unmittelbar vor dem Abbiegen zu erfolgen. Durch die Rückschaupflicht soll insbesondere eine Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug verhindert werden. Die doppelte Rückschaupflicht ist zwingend notwendig, da sich die Verkehrslage nach der ersten Rückschau kurzfristig ändern kann und das Risiko des „toten Winkels“ dadurch minimiert werden soll. Gerade außerhalb geschlossener Ortschaften ist damit zu rechnen, dass sich schnellere Fahrzeuge von hinten nähern (vgl. zusammenfassend Grabow, BeckOK, 25. Edition, Stand 15.10.2024, § 9 StVO Rn. 24). Es genügt qualitativ auch kein bloßer Blick in den Rückspiegel, wie der Zeuge L im Termin am 18.12.2023 (vgl. S. 3 des Protokolls, Mitte) bekundet hat. Zur Rückschau sind sowohl der Innen- als auch der Außenspiegel zu benutzen; zur Überbrückung eines toten Winkels muss sich der Abbiegende ggf. zusätzlich auf andere Weise vergewissern, ob der Abbiegevorgang ohne Gefährdung nachfolgender Verkehrsteilnehmer durchgeführt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 13.10.1994, Az. 18 U 42/94, Juris Rn. 3 = NVZ 1995, 74; Scholten in Freymann/Wellner, JurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., Stand 06.12.2022, § 9 StVO, Rn. 25). Die doppelte Rückschaupflicht nach § 9 Abs. 1 S. 4 Halbs. 1 StVO ist nicht gewahrt, wenn es zwar zu einem „doppelten Schulterblick“ kommt, der zweite Schulterblick jedoch nicht unmittelbar vor dem Abbiegen erfolgt (OLG Hamm, Urteil vom 08.07.2022, Az. 7 U 106/20 = ZfSch 2022, 674-677). Der Zeuge L mag nach dem vom Landgericht zugrunde gelegten Beweisergebnis vor dem Abbiegen zweimal oder häufiger Rückschau gehalten haben. Die letzte Rückschau erfolgte dabei jedoch nicht unmittelbar vor dem Einleiten des Abbiegevorgangs. So hat der Zeuge L unter Bezugnahme auf die in Augenschein genommene Videoaufzeichnung ausgesagt, er habe etwa bei 00:05 „nochmal“ geschaut und „dann“ den Abbiegevorgang eingeleitet. Der Beginn des Abbiegevorgangs erfolgt etwa bei Sekunde 00:08. Zwischen der zweiten Rückschau und dem Einlenken lagen also rund drei Sekunden. Ein derartiger zeitlicher Abstand genügt nicht mehr den Anforderungen an einen unmittelbar vor dem Abbiegen vorzunehmenden Blick. Kraftfahrzeuge können in wenigen Sekunden erhebliche Strecken zurücklegen oder Richtungsänderungen vornehmen, so dass sich eine Verkehrssituation innerhalb kürzester Zeit grundlegend ändern kann. Dies gilt insbesondere auch auf Landstraßen, wo ein PKW bei erlaubter Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h pro Sekunde fast 28 m zurücklegt (100 km/h : 3,6 = 27,28 m), in drei Sekunden also mehr als 83 m. Es erscheint durchaus plausibel, dass das Beklagtenfahrzeug zu dem Zeitpunkt, als der Zeuge seine zweite Rückschau hielt, noch gar nicht zum Überholen ausgeschert war. Eine zeitgerechte zweite Rückschau setzt deshalb voraus, dass quasi der letzte Blick vor dem Abbiegen dem zu beachtenden nachfolgenden Verkehr gilt. Die vorstehende Würdigung des Zeitpunktes der zweiten Rückschau durch den Senat widerspricht auch nicht der Würdigung des Landgerichts. Vielmehr hat das Landgericht die Angaben des Zeugen L als zutreffend zugrunde gelegt. Hierzu heißt es in den Entscheidungsgründen (S. 8 LGA): „Des Weiteren konnte der Zeuge L während der Inaugenscheinnahme des Dashcam-Videos glaubhaft beschreiben, zu welchem Zeitpunkt er der ersten und zweiten Rückschaupflicht nachgekommen ist. Anhaltspunkte, die an dieser Beschreibung zweifeln lassen, hat das Gericht nicht.“ Das Landgericht hat hieraus lediglich - insoweit rechtsfehlerhaft - nicht den Schluss gezogen, dass die zweite Rückschau nicht zeitgerecht erfolgt ist; es hat das Merkmal „unmittelbar vor dem Abbiegen“ i. S. d. § 9 Abs. 1 S. 4 StVO verkannt. Einer Wiederholung der Beweisaufnahme bedarf es danach nicht. Soweit die Klägerin einwendet, die Angaben des Zeugen L seien nur geschätzt und die Geschwindigkeit des Beklagtenfahrzeugs sei überhöht gewesen, bleibt dies letztlich unerheblich. Aus den Angaben des Zeugen folgt bei allen Unsicherheiten jedenfalls, dass ein gewisser zeitlicher Abstand - in der Größenordnung von wenigen Sekunden - zwischen der zweiten Rückschau und dem Einlenken zum Abbiegen lag. Anders ist es nicht zu verstehen, dass er in Ansehung des Videos unter ungefährer Angabe der Sekunden diese beiden Handlungen derart zeitlich versetzt zueinander verortet. Hinzu kommt, dass das Beklagtenfahrzeug jedenfalls nicht so plötzlich „da“ gewesen sein kann, dass der Zeuge L es nicht im Rahmen einer zeitgerechten zweiten Rückschau hätte sehen können und müssen. Legt man zugunsten der Klägerin eine eher „enge“ Staffelung der Fahrzeuge in der Kolonne hinter dem LKW zugrunde, so betrug der Abstand vom dritten Fahrzeug bis zum Führerhaus des LKW rund 40 m (Länge des LKW ca. 10 m, Länge der PKW ca. jeweils 5 m, Abstand zwischen LKW und PKW jeweils ca. 10 m). Legt man weiterhin zu Gunsten der Klägerin zugrunde, dass der Beklagte zu 3) seinen Überholvorgang nur rund eine Sekunde vor Erreichen des Kolonnen-Endes eingeleitet hat, kommen zumindest weitere ca. 30 m hinzu. Bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 km/h (27,28 m/s) muss er deshalb mehr als zwei Sekunden für den Zeugen L im Rückspiegel auf der Gegenfahrbahn sichtbar gewesen sein, bevor dieser den Abbiegevorgang einleitete. Und auch bei einer Geschwindigkeit - wie von der Klägerin behauptet - von 120 km/h (33,33 m/s) wäre das Beklagtenfahrzeug noch mindestens 2 Sekunden lang sichtbar gewesen, was für den Zeugen L im Rahmen einer „unmittelbaren“ Rückschau vor dem Abbiegen noch genügt hätte, den Abbiegevorgang abzubrechen bzw. das Einlenken zu unterlassen. Zu kritisieren ist ferner, dass der LKW beim Einlenken noch mindestens 20 km/h gefahren ist, wie sich - auch unter Berücksichtigung einer technisch bedingt verzögerten Anzeige von 1-2 Sekunden - aus der Videoaufzeichnung ergibt und von der Klägerin letztlich auch zugestanden wird. Es hätte dem Abbiegevorgang einen erheblichen Teil seiner Gefährlichkeit genommen, wenn der Zeuge L mit seinem 15-Tonnen-LKW nicht „aus der Fahrt heraus“ abgebogen wäre, sondern bereits vor dem Einlenken bis auf Schrittgeschwindigkeit abgebremst hätte. Dies hätte den Abbruch des Abbiegevorganges erleichtert, wenn er aufgrund einer zeitgerechten zweiten Rückschau die Gefahr durch das überholende Beklagtenfahrzeug bemerkt hätte. Hierauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Zum einen ist zweifelhaft, ob die Abbiege-Geschwindigkeit des LKW überhaupt mitursächlich für den Unfall war. Denn nachdem der Zeuge L das überholende Klägerfahrzeug gar nicht gesehen hat, wirkt sich seine Abbiege-Geschwindigkeit auch nicht auf seine (unterbliebene) Reaktion hierauf aus. Zum anderen käme einem - unterstellt - mitursächlichen Geschwindigkeitsverstoß des Zeugen L im Verhältnis zu seinem Verstoß gegen die Rückschaupflicht sowie den groben Verkehrsverstoß des Beklagten zu 3) kein derartiges Gewicht zu, dass sich hierdurch die Mithaftungsquote der Klägerin erhöhen würde. Soweit die Klägerin mit dem nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 30.01.2025 vorgetragen hat, der Beklagte zu 3) habe in einer langgezogenen Rechtskurve überholt und sei deshalb für den vorausfahrenden Verkehr erst spät bzw. nicht durchgehend sichtbar gewesen, ist dem zweierlei entgegenzuhalten: Zum einen hat der Zeuge L ausgesagt, dass er das Beklagtenfahrzeug bei seiner nochmaligen (= zweiten) Rückschau vor dem Abbiegen in der Kolonne hinter ihm gesehen habe. Der Umstand, dass der Zeuge L das Überholen des PKW nicht bemerkt hat, hat also nichts mit dem Fahrbahnverlauf zu tun, sondern - wie ausgeführt - mit der nicht zeitgerechten zweiten Rückschau. Zum anderen beweist die Dashcam-Aufzeichnung, dass das Überholmanöver nicht in einer Kurve, sondern im Bereich eines langen geraden Straßenverlaufs erfolgt ist. Auch der Straßenverlauf davor ist gerade und steht einer Erkennbarkeit nachfolgender Fahrzeuge nicht entgegen. d) In der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 2 StVG überwiegt das grobe Verschulden des Beklagten zu 3) deutlich. Der Beklagte hat bei unklarer Verkehrslage eine Kolonne überholt. Die Abbiegeabsicht des LKW hätte er bei umsichtiger Fahrweise erkennen können. Der Beklagte zu 3) hat sich rücksichtslos, gefährlich und unaufmerksam verhalten. Dem Zeugen L ist demgegenüber nur ein leichtes Verschulden vorzuwerfen. Er hat geblinkt, die Geschwindigkeit reduziert und Rückschau gehalten, allerdings hat er (lediglich) die zweite Rückschau nicht „unmittelbar vor dem Abbiegen“ vorgenommen. Unter Berücksichtigung und Würdigung aller Umstände beträgt das Verhältnis der beiderseitigen Verursachungsbeiträge deshalb 75 % zu 25 % zulasten der Beklagten. Ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten zur behaupteten Geschwindigkeitsüberschreitung war nicht einzuholen, weil auch eine Geschwindigkeit um ca. 120 km/h an der Haftungsquote nichts ändern würde. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht aus. 2. Der Höhe nach ist der Schaden der Klägerin im Ansatz unstreitig. a) Hinsichtlich der auf die Mietfahrzeugkosten anzurechnenden ersparten Eigenaufwendungen der Klägerin ist allerdings eine - klarstellende - Korrektur erforderlich. Das Landgericht hat einen pauschalen Abzug von 10 % der Mietfahrzeugkosten als sachgerecht erachtet und demgegenüber einen Abzug in Höhe von 15 % als „nicht gerechtfertigt“ bezeichnet (S. 10 LGU). Dem Landgericht ist sodann jedoch augenscheinlich ein Schreib- und Rechenfehler unterlaufen, der zu einem Abzug von 15 % geführt hat. Mit der Argumentation, dass sich die Abzüge bei privaten PKW in der Rechtsprechung inzwischen auf 3-10 % beliefen und deshalb „auch bei einem LKW“ ein Abzug von 15 % gerechtfertigt sei, war ersichtlich gemeint, dass der Abzug nur 10 % betragen solle. Dies findet die Billigung des Senats und ist deshalb zu korrigieren. Der Senat hat mit Urteil vom 16.07.2024 (Az. 7 U 124/23, Juris) für ein durchschnittlich genutztes Taxi-Ersatzfahrzeug im Ein-Schicht-Betrieb ebenfalls entschieden, dass die ersparten Eigenaufwendungen mit 10 % der Netto-Mietfahrzeugkosten anzusetzen sind. Dies auch deshalb, weil die höhere Abnutzung eines intensiv gewerblich genutzten Fahrzeugs bereits in der höheren Miete für ein entsprechendes Ersatzfahrzeug berücksichtigt sind, die sich durch den pauschalen prozentualen Abzug gleichsam auf die ersparten Eigenaufwendungen übertragen. Eine deutliche Erhöhung des pauschalen Abzugs allein wegen der gewerblichen und/oder intensiven Nutzung würde zu einer doppelten Berücksichtigung der preisbildenden Umstände zulasten des Geschädigten führen. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall für den LKW der Klägerin. Die Mietkosten für einen Ersatz-LKW berücksichtigen die Art des Fahrzeugs und seiner üblichen Nutzung. Ein Abzug von mehr als 10 % der Netto-Mietkosten als ersparte Eigenaufwendungen ist deshalb nicht gerechtfertigt. b) Der Schaden stellt sich danach wie folgt dar: Schadenspositionen: Reparaturkosten: 47.722,27 € Gutachten 1.947,57 € Abschleppkosten 1.025,00 € Mietfahrzeugkosten 9.156,13 € abzgl. 10 % ./. 915,61€ = 8.240,52 € Pauschale 20,00 € Akteneinsicht 81,50 € Zwischensumme 59.036,86 € RA-Kosten 1.804,90 € Der ersatzfähige Schaden der Klägerin beläuft sich auf 44.277,65 € (75 % von 59.036,86 €). Hierauf haben die Beklagten unstreitig bereits 19.905,65 € gezahlt. Die Differenz beträgt 24.372,00 €. c) Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind auf einen Gegenstandswert von 44.377.59 € ersatzfähig, mithin in Höhe von 1.577,40 € netto (1,3-fache Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen- pauschale). Hiervon wurden unstreitig 1.088,60 € bereits gezahlt, so dass noch ein Rest in Höhe von 488,80 € verbleibt. 3. Die Zinsforderung ist - antragsgemäß (§ 308 ZPO) - seit dem 15.04.2023 begründet. Verzug ist jedenfalls durch das anwaltliche Schreiben vom 27.03.2023 mit Fristsetzung bis zum 05.04.2023 eingetreten (vgl. Anlage K 9). 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert beträgt im ersten Rechtszug 40.211,82 € und im zweiten Rechtszug 38.838,40 €, was zu leicht unterschiedlichen Kostenquoten in beiden Rechtszügen führt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.