Urteil
7 Kart 2/20
Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGNAUM:2021:0730.7KART2.20.00
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Leitsätze
1. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bußgeldbescheides der Europäische Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes erfasst alle im kartellbehördlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, welche den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen.(Rn.32)
2. Die objektive Eignung des von der Kommission im Bescheid vom 19.07.2016 festgestellten Kartellverstoßes auf dem EU-weiten Markt für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen, einen Vermögensschaden eines Erwerbers solcher Fahrzeuge zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit) besteht grundsätzlich auch für einen mittelbaren Erwerber, also einen Leasingnehmer oder Mietkäufer.(Rn.53)
3. Zur Zulässigkeit des Erlasses eines Teil- und Grundurteils.(Rn.117)
(Rn.118)
Tenor
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Januar 2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage ist bezüglich der Erwerbsvorgänge zu lfd. Nr. 1 bis 10 und 12 der Aufstellung der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt.
Bezüglich des Erwerbsvorgangs zu lfd. Nr. 11 der Aufstellung der Klägerin wird die Klage abgewiesen.
II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Beschluss
Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.683,51 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bindungswirkung eines bestandskräftigen Bußgeldbescheides der Europäische Kommission wegen eines Kartellrechtsverstoßes erfasst alle im kartellbehördlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, welche den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen.(Rn.32) 2. Die objektive Eignung des von der Kommission im Bescheid vom 19.07.2016 festgestellten Kartellverstoßes auf dem EU-weiten Markt für mittelschwere und schwere Lastkraftwagen, einen Vermögensschaden eines Erwerbers solcher Fahrzeuge zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit) besteht grundsätzlich auch für einen mittelbaren Erwerber, also einen Leasingnehmer oder Mietkäufer.(Rn.53) 3. Zur Zulässigkeit des Erlasses eines Teil- und Grundurteils.(Rn.117) (Rn.118) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 8. Januar 2020 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage ist bezüglich der Erwerbsvorgänge zu lfd. Nr. 1 bis 10 und 12 der Aufstellung der Klägerin dem Grunde nach gerechtfertigt. Bezüglich des Erwerbsvorgangs zu lfd. Nr. 11 der Aufstellung der Klägerin wird die Klage abgewiesen. II. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. III. Die Revision wird zugelassen. Beschluss Der Kostenwert des Berufungsverfahrens wird auf 51.683,51 festgesetzt. A. Die Klägerin begehrt von der Beklagten den Ersatz ihres kartellbedingten Schadens im Zusammenhang mit dem Erwerb mehrerer Lastkraftwagen (Lkw). Die Klägerin ist ein mittelständisches Unternehmen, welches im Bereich des Baustoffhandels tätig ist. Sie firmierte bis zu ihrer Umwandlung in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch den Gesellschaftsvertrag vom 28.05.2009 als Aktiengesellschaft gleichen Namens (vgl. HRB ... Amtsgericht Stendal). Die Beklagte ist eine der führenden Herstellerinnen von Nutzfahrzeugen in Europa, insbesondere von Lkw. Die Streithelferinnen auf Seiten der Beklagten (künftig: Streithelferinnen) sind Unternehmen eines Konzerns und repräsentieren eine weitere Herstellerin von Lkw in Europa. Mindestens seit dem 17.01.1997 bildeten mehrere Herstellerinnen von Lkw, darunter die Beklagte und deren Streithelferinnen, ein Kartell betreffend mittelschwere Lkw (d.s. Lkw von über 6 bis 16 t) und schwere Lkw (d.s. Lkw mit mehr als 16 t) im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Die Streithelferinnen der Beklagten traten am 20.09.2010 an die Europäische Kommission (KOM) mit einer Anzeige des Kartells zur Inanspruchnahme der Kronzeugenregelung heran. Die KOM führte ab dem 18.01.2011 Ermittlungsmaßnahmen bei den Kartellanten, darunter bei der Beklagten, durch. Das förmlich mit einem Beschluss der KOM vom 20.11.2014 eingeleitete Kartellbußgeldverfahren wurde im Wege des Vergleichs (sog. „Settlement)“ abgeschlossen; u.a. akzeptierte die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung eines Bußgeldes in Höhe von ... €. Die KOM erließ am 19.07.2016 gegen die Kartellanten einen Bußgeldbescheid, welcher der Beklagten am 21.07.2016 zugestellt wurde. Wegen der Einzelheiten der Feststellungen der KOM wird auf den Inhalt des Bescheides vom 19.07.2016 (Case AT.39824 – Trucks, vgl. auch Zusammenfassung in: ABl. EU v. 06.04.2017, C 108/6) Bezug genommen. Die Klägerin hat mit ihrer am 28.02.2018 vorab per Fax beim Landgericht eingegangenen und der Beklagten am 13.04.2018 zugestellten Klage zunächst die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten begehrt und diese Klage mit ihrem Schriftsatz vom 20.11.2018 auf Leistungsanträge umgestellt; die geänderten Klageanträge hat sie in der Sitzung vom 02.10.2019 gestellt. Die Klägerin hat behauptet, dass sie im Zeitraum vom 18.10.2004 bis zum 02.09.2011 drei schwere und einen mittelschweren Lkw der Beklagten sowie acht schwere Lkw der Streithelferinnen jeweils im Wege des Leasings bzw. des Mietkaufs erworben habe; sie habe sämtliche Fahrzeuge auch endgültig übernommen. Sie hat geltend gemacht, dass sie aufgrund des Kartells überhöhte Preise für die zwölf Lkw habe zahlen müssen. Sie hat weiter unter Bezugnahme auf ein Privatgutachten der H. vom 08.03.2019 (vgl. Anlage K13, künftig: PGA H.) behauptet, dass ihr dadurch ein Schaden in Höhe von 51.683,51 € entstanden sei. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu einer Zahlung in Höhe von 51.683,51 € nebst Zinsen in unterschiedlicher Höhe für diverse Teilbeträge und für unterschiedliche Zeiträume sowie wegen vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu einer weiteren Zahlung in Höhe von 2.376,00 € zu verurteilen; wegen der Einzelheiten der Zinsstaffel wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen. Die Beklagte und deren Streithelferinnen haben jeweils die Abweisung der Klage beantragt. Das Landgericht Magdeburg hat mit seinem am 08.01.2020 verkündeten Urteil die Klage als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass hinsichtlich der Mehrzahl der Erwerbsvorgänge bereits eine substantiierte Darstellung der Klägerin zu deren Individualisierung fehle, jedenfalls aber ein schlüssiger Sachvortrag zur Kartellbetroffenheit und zum Kartellschaden. Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.01.2020 zugestellte Urteil mit einem am 14.02.2020 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese Berufung innerhalb der ihr bis zum 17.04.2020 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am 16.04.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageforderungen unverändert weiter. Sie hat – teilweise auch in Reaktion auf die Hinweise des Senats im Termin der mündlichen Verhandlung vom 21.08.2020 – ihren Sachvortrag zu den Erwerbsvorgängen ergänzt und weitere, von ihren Vertragspartnern beschaffte Urkunden hierzu vorgelegt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 51.683,51 € nebst Zinsen in Höhe von 4 % auf einen Betrag von (3) jeweils 71,83 € monatlich seit dem 01.02.2005 bis zum 01.07.2009 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von (1) jeweils 24,87 € monatlich seit dem 01.03.2011 bis zum 01.02.2016, (2) jeweils 71,61 € monatlich seit dem 01.08.2009 bis zum 01.07.2014, (4) jeweils 115,61 € monatlich seit dem 01.01.2006 bis zum 01.12.2010, (5) jeweils 102,62 € monatlich seit dem 01.03.2008 bis zum 01.02.2013, (6) jeweils 26,26 € monatlich seit dem 01.01.2010 bis zum 01.12.2014, (7) jeweils 103,10 € monatlich seit dem 01.06.2008 bis zum 01.05.2013, (8) jeweils 102,74 € monatlich seit dem 01.07.2008 bis zum 01.06.2013, (9) jeweils 42,78 € monatlich seit dem 01.11.2010 bis zum 01.10.2015, (10) jeweils 47,63 € monatlich seit dem 01.01.2011 bis zum 01.12.2015, (11) jeweils 135,20 € monatlich seit dem 01.12.2012 bis zum 01.11.2017, (12) jeweils 23,59 € monatlich seit dem 01.11.2011 bis zum 01.10.2016, zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung und Gutachterkosten in Höhe von 2.376,00 € zu ersetzen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen; hilfsweise, die Rechtssache unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Streithelferinnen der Beklagten schließen sich dem Antrag der Beklagten an. Die Beklagte und ihre Streithelferinnen verteidigen das erstinstanzliche Urteil und vertiefen ihr Vorbringen zu den einzelnen Einwendungen. Insbesondere ist im Verlaufe des Berufungsverfahrens von der Beklagten der Abschlussbericht der E. vom 15.03.2021 (vgl. Anlage GL53, künftig: PGA E. ) und von ihren Streithelferinnen die beiden Gutachten der L. vom 26.02.2021 (vgl. Anlage HM78, künftig: PGA L. I ) und vom 18.03.2021 (vgl. Anlage HM81, künftig: PGA L. II ) jeweils vorgelegt und inhaltlich in den Prozess eingeführt worden. Der Senat hat am 21.08.2020 und am 26.03.2021 mündlich zur Sache verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Sitzungsprotokolle des Senats Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. Sie hat in der Sache mit der Maßgabe Erfolg, dass die Klage bezüglich von elf der zwölf Erwerbsvorgängen dem Grunde nach gerechtfertigt und im Übrigen abzuweisen ist. Das weitere Verfahren wird vor dem Senat geführt. I. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den nachfolgend aufgeführten zwölf Erwerbsvorgängen aus, wobei sich die Aufstellung an der laufenden Nummerierung durch die Klägerin orientiert, die Erwerbsvorgänge jedoch nach dem Lieferdatum chronologisch geordnet enthält. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin erwarben Lkw von insgesamt fünf verschiedenen Vertragspartnern, das sind die C. GmbH (künftig: Vertragspartnerin VP 1), der B. GmbH (künftig: Vertragspartnerin VP 2), der F. GmbH (künftig: Vertragspartnerin VP 3), der S. GmbH (künftig: Vertragspartnerin VP 4) und der R. GmbH (künftig: Vertragspartnerin VP 5). Die Lieferzeitpunkte ergeben sich dabei aus den vereinbarten Lieferzeiten und aus dem Beginn der jeweiligen Entgeltzahlungen. Lfd. Nr. Vertragspartner Lkw-Typ (ZGG) FIN Liefer- Zeitpunkt Vgl. Anlagen 3 Klägerin (AG) und VP 1 … … 02.2005 K3, K30, K38 4 Klägerin (AG) und VP 1 … … 12.2005 K4, K31, K38 5 Klägerin (AG) und VP 4 … … 02/2008 K5 = K20-1, K5a, K5c, K37 7 Klägerin (AG) und VP 4 … … 05/2008 K7 = K20-3, K7a, K7c, K37 8 Klägerin (AG) und VP 4 … … 06/2008 K8 = K20-4, K8a, K8c, K37 2 Klägerin (AG) und VP 2 … … 07.2009 K2, K29, K38 6 Klägerin und VP 5 … … 01/2010 K6 = K20-2, K6a, K6c, K36 9 Klägerin und VP 3 … … 11/2010 K9, K32, K9c 10 Klägerin und VP 3 … … 02/2011 K10, K10a, K10b 1 Klägerin und VP 3 … … 02/2011 K1, K1a, K1b 12 Klägerin und VP 3 … … 11/2011 K12, K12a, K12b 11 Klägerin und VP 2 … … 11.2012 K11, K38 Da die Beklagte und ihre Streithelferinnen die jeweilige Höhe der Zahlungen der Klägerin für den Erwerb der Lkw (ohne aufbau- und servicebedingte Kosten) bestritten haben, ist eine Feststellung der konkreten Erwerbskosten – als betragsmäßiger Ausgangspunkt für die Betrachtungen zur haftungsausfüllenden Kausalität – dem Betragsverfahren vorzubehalten. II. In rechtlicher Hinsicht sind für den geltend gemachten deliktischen Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB für den Erwerbsvorgang unter lfd. Nr. 3 der Klägerin die Vorschrift des § 33 GWB in der Fassung vom 26.08.1998 (sog. 6. GWB-Novelle, gültig vom 01.01.1999 bis zum 30.06.2006) und für sämtliche anderen Erwerbsvorgänge die Vorschrift des § 33 GWB in der Fassung vom 07.07.2005 (sog. 7. GWB-Novelle, gültig vom 01.07.2005 bis zum 29.06.2013; die Neufassungen des GWB vom 15.07.2005 und vom 18.12.2007 betrafen den § 33 GWB jeweils nicht) anzuwenden. Denn zur Bestimmung des in zeitlicher Hinsicht anzuwendenden Kartellrechtsregimes ist grundsätzlich und so auch hier der jeweilige Zeitpunkt der Lieferung maßgeblich (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 „ORWI“, BGHZ 190, 145, Rz. 13 m.w.N.; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, BGHZ 227, 84, Rz. 16). Die Auslieferung des Lkw des Erwerbsvorgangs unter lfd. Nr. 3 der Klägerin erfolgte im Februar 2005. In sämtlichen weiteren klagegegenständlichen Erwerbsvorgängen wurden die Lieferungen im Zeitraum von Dezember 2005 (lfd. Nr. 4 der Klägerin, vgl. Lieferdatum in Anlage K 4) bis November 2012 (lfd. Nr. 11 der Klägerin, vgl. Lieferdatum in Anlage K 11) bewirkt. Soweit nachfolgend keine Differenzierung in der Bezeichnung der Vorschrift (GWB 1998 oder GWB 2005) erfolgt, sind jeweils beide Fassungen gemeint. III. Die Beklagte hat eine Rechtsverletzung i.S. von § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB begangen. Die Art und der Umfang der fortdauernden Zuwiderhandlung der Beklagten gegen das unionsrechtliche Kartellverbot ergibt sich aus dem Beschluss der KOM vom 19.07.2016 (AT.39824 – Trucks; vgl. C (2016) 4673 final – künftig: Bescheid KOM). 1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung unterfallen Verstöße gegen das unionsrechtliche Verbot von Kartellen des Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. seit dem 01.12.2009 des Art. 101 Abs. 1 AEUV der Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB als Verstöße gegen ein Schutzgesetz; das gilt sowohl nach § 33 Satz 1 GWB 1998 als auch nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GWB 2005 (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 „ORWI“, BGHZ 190, 145, Rz. 14 m.w.N.). Gegen diesen rechtlichen Ansatz wendet sich die Beklagte nicht. 2. Die Feststellungen der KOM über den Kartellrechtsverstoß der Beklagten in dem o.g. Beschluss vom 19.07.2016 entfalten eine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit. Diese Bindungswirkung ergibt sich unmittelbar aus § 33 Abs. 4 GWB 2005. Nach dieser Rechtsvorschrift ist das Kartellgericht an die Feststellungen des Verstoßes gebunden, soweit sie u.a. in einer bestandskräftigen Entscheidung der KOM getroffen wurden. Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist ausschließlich, dass die kartellbehördliche Entscheidung nach dem Inkrafttreten der Vorschrift Bestandskraft erlangt hat; dann erstreckt sich die Bindungswirkung auch auf Zeiträume vor deren Inkrafttreten (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 „Grauzementkartell II“, Rz. 32; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 24). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, denn die Bestandskraft des o.g. Beschlusses der KOM trat erst nach dem 01.07.2005 ein. 3. Die Bindung beschränkt sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zwar allein auf die Feststellungen des Kartellrechtsverstoßes. Die Bindungswirkung erfasst aber alle im kartellbehördlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, welche den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde, und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 „Lottoblock II“, BGHZ 211, 146, Rz. 14). a) Danach geht der Senat von folgenden Feststellungen aus: aa) Die KOM hat in ihrem bestandskräftigen Bußgeldbescheid gegen die Beklagte, die Streithelferinnen und weitere Unternehmen vom 19.07.2016 festgestellt, dass von der Zuwiderhandlung Lkw zwischen 6 und 16 Tonnen (sog. mittelschwere Lkw) sowie Lkw über 16 Tonnen (sog. schwere Lkw) betroffen waren, wobei es sich sowohl um Solofahrzeuge als auch um Sattelzugmaschinen handelte. Nicht betroffen waren der Aftersales-Bereich, andere Dienstleistungen und Garantien für Lkw (vgl. Bescheid KOM, Rz. 5). bb) Die KOM hat festgestellt, dass sämtliche Adressatinnen Bruttopreislisten und Informationen über Bruttopreise und die meisten – mit einer hier nicht interessierenden Ausnahme (DAF) – auch computerbasierte Konfiguratoren miteinander austauschten. Diese Konfiguratoren enthielten Bruttopreise für sämtliche Modelle und Optionen. Diese in den meisten Fällen nicht bzw. nicht in dieser Genauigkeit öffentlich zugänglichen Informationen ermöglichten den Kartellanten die Berechnung der Bruttopreise für die jeweils bestellbare Lkw-Konfiguration sowie – in Abhängigkeit von der Qualität der weiteren, im Wege der Marktforschung gewonnenen Daten – die bessere Berechnung der ungefähren aktuellen Nettopreise der Konkurrenten (vgl. Bescheid KOM, Rz. 46 f.). Der Austausch der Konfiguratoren erleichterte ihnen den Vergleich der eigenen Angebote mit denen der Konkurrenten, wobei die Markttransparenz durch diesen Vergleich zusätzlich erhöht wurde, und ermöglichte ihnen die Feststellung, welche Optionen mit welchen Lkw-Modellen kompatibel waren und welche Teil der Standard- und welche Teil der Sonderausstattung sein konnten (vgl. Bescheid KOM, Rz. 48). Den Gründen des Bescheids ist weiter zu entnehmen, dass die Absprachen der Kartellanten Vereinbarungen und/oder abgestimmte Verhaltensweisen über Preise und Bruttolistenpreiserhöhungen mit dem Ziel umfassten, die Bruttopreise im EWR zu koordinieren bzw. zu harmonisieren. Die Kartellanten informierten sich wechselseitig regelmäßig über ihre geplanten Bruttopreiserhöhungen und tauschten sich ab 2007 über ihre jeweiligen, nach Ländern und Lkw-Kategorien aufgeschlüsselten Lieferfristen und länderspezifischen, allgemeinen Marktprognosen aus. Gelegentlich führten sie auch Gespräche über Nettopreise für einige Länder. Sie vereinbarten den Zeitplan zur Einführung von Emissionstechnologien nach den EU-Abgasnormen 3 bis 6 bei mittelschweren und schweren Lkw sowie den dafür zu erhebenden Aufschlag (vgl. Bescheid KOM, Rz. 51, 52, 54, 55 ff.). Sämtliche Adressatinnen waren an Gesprächen mit dem Gegenstand beteiligt, die Einführung des Euro ab dem 01.01.2002 zur Reduzierung der Rabatte zu nutzen (vgl. Bescheid KOM, Rz. 54). cc) Die Zuwiderhandlung betraf den gesamten EWR (vgl. Bescheid KOM, Rz. 61) und insbesondere auch den deutschen Lkw-Markt, auf dem die hiesige Klägerin als Nachfragerin auftrat. dd) Die KOM hat ihrem Bescheid zugrunde gelegt, dass die kollusiven Kontakte zwischen den Kartellanten (mindestens) seit dem 17.01.1997 stattfanden (vgl. Bescheid KOM, Rz. 49 ff., 62). Sie endeten hinsichtlich der Streithelferinnen der Beklagten mit deren Antrag vom 20.09.2010 auf Erlass einer Geldbuße im Hinblick auf die sog. „Kronzeugen-Mitteilung“ (vgl. Bescheid, Rz. 31), hinsichtlich der Beklagten mit der Durchsuchung von deren Räumlichkeiten ab dem 18.01.2011 (vgl. Bescheid KOM, Rz. 32, 63). Damit dauerte die Zuwiderhandlung (mindestens) 14 Jahre lang an. ee) Schließlich hat die KOM zu den Auswirkungen der fortdauernden Zuwiderhandlung festgestellt, dass die Informationsaustausche die Kartellanten zumindest in die Lage versetzten, die ausgetauschten Informationen bei ihren internen Planungsprozessen und der Planung zukünftiger Bruttopreiserhöhungen für das kommende Kalenderjahr zu berücksichtigen. Es spricht vieles dafür, dass die Informationen auch die Preispositionierung neuer Produkte beeinflusst haben (vgl. Bescheid KOM, Rz. 58). Das wirtschaftliche Ziel dieser Kollusion zwischen den Kartellanten bestand darin, deren jeweiliges Bruttopreisverhalten sowie die Einführung bestimmter Abgasnormen miteinander zu koordinieren, um Unsicherheiten hinsichtlich des Verhaltens der jeweiligen Konkurrenten und letztlich auch hinsichtlich der Reaktionen der Kunden am Markt zu beseitigen. Dieses Ziel bewertete die KOM als das Bezwecken einer Verfälschung der Preisgestaltung und der üblichen Preisbewegungen für schwere und mittelschwere Lkw im EWR (vgl. Bescheid KOM, Rz. 71). Durch die wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen waren die Kartellanten besser in der Lage, die jeweilige europäische Preisgestaltungsstrategie der Konkurrenten zu verstehen, als wenn ihnen nur die Daten aus der eigenen Marktforschung hierfür zur Verfügung gestanden hätten (vgl. Bescheid KOM, Rz. 75). Da es für die Entscheidung der KOM hierauf nicht ankam und stattdessen die Feststellung der abstrakten Eignung zur Wettbewerbsverfälschung genügte, sind im Bescheid keine Feststellungen zu den tatsächlichen Auswirkungen der Zuwiderhandlung auf den betroffenen Markt getroffen worden (vgl. Bescheid KOM, Rz. 84). Der Marktanteil der Kartellanten am gesamten betroffenen Markt innerhalb des EU-Binnenmarktes betrug jeweils mehr als 90 % und in Deutschland, also auf dem räumlichen Markt, den die Klägerin für ihre Beschaffungen von Lkw nutzte, durchgehend 100 %. b) Damit hat die KOM entgegen dem Eindruck, den die Beklagte und ihre Streithelferinnen zu vermitteln versucht haben, massive Beeinträchtigungen des Preiswettbewerbs auf dem EU-weiten Markt für schwere und mittelschwere Lkw festgestellt. aa) Die o.a. Informationsaustausche führten zu einer erheblichen zusätzlichen Transparenz von bedeutsamen preisbildenden Faktoren auf dem betroffenen Markt, welche ohne diese Absprachen nicht bzw. teilweise allenfalls mit einem übermäßigen Aufwand der Marktbeobachtung zu erlangen war. Diese Transparenzerhöhung kam jedoch nicht dem gesamten Markt, insbesondere nicht den Endkunden zugute, sondern beschränkte sich auf die ein Oligopol bildenden europäischen Hersteller von schweren und mittelschweren Lkw. (1) Durch den Austausch der aktuellen und der künftigen Bruttolistenpreise wurden die von den Hauptverwaltungen der Konzerne jeweils getroffenen Strategieentscheidungen erkennbar, ob und inwieweit die Angebotsseite in ihrer Preisgestaltung grundsätzlich auf die Marktsituation (Konjunkturentwicklung, Nachfrage), auf Marktrahmenbedingungen (z.B. Einführung des Euro, Inflation) oder technische Neuerungen (z.B. im Bereich der Emissionstechnologien) reagierten. (2) Durch die wechselseitige Bekanntmachung der verfügbaren Lkw-Konfiguratoren erhielten die Mitbewerber jeweils wesentliche Informationen für ihre Angebotsstrategien, welche – je nach Verfügbarkeit bestimmter Konfigurationen auf dem Markt – auch preisbildend waren. Gleiches gilt für den Informationsaustausch über aktuelle und künftige Lieferfristen. (3) Alle diese Informationen beseitigten, wie die KOM festgestellt hat, die Unsicherheiten der jeweiligen Kartellanten über das Markt- und insbesondere das Preisgestaltungsverhalten der Mitbewerber. Es ist evident, dass hierdurch der wettbewerbliche Anreiz, einen möglichst niedrigen Bruttolistenpreis vorzugeben, erheblich reduziert wurde, und dass die Informationen teilweise auch Spielräume für Erhöhungen der Bruttolistenpreise boten. bb) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen sind die Feststellungen der KOM auch dahin zu verstehen, dass über den bloßen Informationsaustausch hinaus eine Koordinierung der Bruttolistenpreise im EWR erfolgte. Den Absprachen, auf eine bestimmte Änderung der Marktsituation in gleichförmiger und gleichgerichteter Weise zu reagieren, war unabhängig davon, mit welcher Intensität der einzelne Anbieter reagiert, und deswegen unabhängig davon, ob die Koordinierung tatsächlich zu einer Harmonisierung der Bruttolistenpreise aller Kartellanten führt, jedenfalls eine erhebliche preisgestaltende Wirkung immanent. So musste z.B. die Absprache, die Währungsumstellung von nationalen Währungen auf den Euro einheitlich dazu zu nutzen, Rabatte abzuschmelzen, zwangsläufig zu einer kartellbedingten Verteuerung führen. Gleiches gilt für die Absprachen zur Einführung von neuen Emissionstechnologien: Wäre der einzelne Anbieter mit der Unsicherheit belastet gewesen, dass seine Mitbewerber die neuen Emissionstechnologien früher als er und u.U. sogar preisneutral einführten, so hätte er u.U. erhebliche Preisreduzierungen für Fahrzeuge mit alten Emissionstechnologien vornehmen müssen. IV. Die den Kartellverstoß begründenden tatsächlichen Feststellungen der KOM lassen ohne Weiteres den Schluss auf ein vorsätzliches Handeln der Beklagten zu. Danach wurden die o.g. kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen anfangs direkt durch die Hauptverwaltungen der Kartellanten, auch derjenigen der Beklagten, später mit deren Wissen und Wollen ausgeführt (vgl. Bescheid KOM, Rz. 74). Nach § 31 BGB reicht es aus, dass ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer ordnungsgemäß berufener Vertreter die Handlungen durch die Ausübung ihm zustehender Befugnisse begangen hat. Im Übrigen hätte es der Beklagten im Rahmen einer sekundären Darlegungslast oblegen, die von der Klägerin behauptete positive Kenntnis des Vorstands der Beklagten von diesen über 14 Jahre anhaltenden Verhaltensweisen zu entkräften. Das ist nicht geschehen. V. Die Klägerin war von dem vorausgeführten kartellrechtswidrigen Verhalten, an dem u.a. auch die Beklagte beteiligt war, betroffen und ist damit anspruchsberechtigt. 1. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 33 GWB muss das festgestellte kartellrechtswidrige Verhalten des Anspruchsgegners objektiv geeignet sein, einen Schaden des Anspruchstellers unmittelbar oder mittelbar zu begründen (sog. Kartellbetroffenheit, vgl. nur BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 „Lottoblock II“, a.a.O., Rz. 47; BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 „Schienenkartell II“, WuW 2020, 202, Rz. 25; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Diese – nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beurteilende – Kartellbetroffenheit des Anspruchsstellers erwächst regelmäßig marktbezogen aus dem Abschluss von Umsatzgeschäften bezüglich derjenigen Produkte, die Gegenstand der kartellrechtswidrigen Verhaltensweise waren. Auf die weitergehende Frage, ob sich die Kartellabsprache auf den in Rede stehenden konkreten Beschaffungsvorgang, welchen der Anspruchsteller seinem Schadensersatzbegehren zugrunde legt, tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat und das Geschäft damit in diesem Sinne „kartellbefangen“ war, kommt es im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität nicht an (vgl. nur BGH, Urteil v. 03.12.2019, KZR 27/17 „Schienenfreunde“, WuW 2020, 407, Rz. 44; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 31 m.w.N.). Diese (geringen) Anforderungen an die Haftungsbegründung tragen dem Umstand Rechnung, dass das Kartellverbot als Gefährdungstatbestand bereits die Absprache zwischen den Wettbewerbern ohne Rücksicht auf die aus ihr folgenden unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen auf die Marktakteure sanktioniert, die ohnehin nur mit erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden können. 2. Nach diesen Maßstäben sind die zwölf von der Klägerin aufgeführten Erwerbsvorgänge in sachlicher Hinsicht kartellbetroffen. a) Die aufgeführten Erwerbsvorgänge betreffen unter lfd. Nr. 1 und 3 bis 12 der Aufstellung der Klägerin betreffen elf schwere Lkw; der unter lfd. Nr. 2 aufgeführte Vorgang einen mittelschweren Lkw. Sämtliche Lkw wurden von der Klägerin auf dem deutschen Markt erworben. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit die konkreten von der Klägerin erworbenen, jeweils individualisierten Fahrzeuge durch das kartellrechtswidrige Verhalten beeinflusst waren. Es genügt, dass die Fahrzeuge auf den Grundmodellen aufbauten, deren Bruttolistenpreise Gegenstand des kollusiven Verhaltens der Kartellanten waren. Denn die durch das Kartell bewirkte Verfälschung der Bedingungen des Marktgeschehens war objektiv geeignet, sich auf die individuellen Transaktionspreise für Fahrzeuggestelle der kartellbeteiligten Lkw-Hersteller auszuwirken, welche Bestandteil der Umsatzgeschäfte der Klägerin waren (vgl. nur BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 33). b) Dem steht hier nicht entgegen, dass die Klägerin die Fahrzeuge jeweils nicht direkt von der Beklagten bzw. von den Streithelferinnen der Beklagten zu Eigentum erworben hat, sondern die Umsatzgeschäfte jeweils in Gestalt von Leasing- bzw. Mietkaufverträgen abgewickelt wurden. aa) Die Klägerin ist als mittelbare Erwerberin subjektiv kartellbetroffen. Denn zu dem durch das Kartellverbot geschützten Personenkreis gehören grundsätzlich auch mittelbare Erwerber und deswegen hier nicht nur Käufer von schweren und mittelschweren Lkw im EWR, sondern auch Leasingnehmer und Mietkäufer. Der Kreis der durch das Kartellverbot des Art. 81 Abs. 1 EGV bzw. Art. 101 Abs. 1 AEUV geschützten Personen ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht auf diejenigen Abnehmer beschränkt, gegen die sich eine sog. harte Kartellabsprache – Preis- oder Quotenkartelle – gezielt richtet. Gerade Verhaltensweisen, welche sich auf die Marktgegenseite insgesamt auswirken, sind in einem besonderen Maße geeignet, den Wettbewerb einzuschränken oder zu verfälschen. Deswegen sind in den Schutzbereich des Kartellverbots grundsätzlich auch Kunden einbezogen, welche die Ware, hier die Fahrgestelle der Lkw, nicht direkt von den Kartellanten, sondern über Absatzmittler erwerben (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 „ORWI“, a.a.O., Rz. 17 ff., insbes. Rz. 23 und 40). Hierfür sprechen vor allem der Normzweck des § 823 Abs. 2 BGB (ebenda Rz. 25 ff.) und der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz (ebenda Rz. 34 ff.). (1) Die Klägerin hat hinsichtlich sämtlicher zwölf Erwerbsvorgänge die Leasingverträge oder (angenommenen) Leasinganträge bzw. die Mietkaufverträge vorgelegt, aus denen sich der Erwerb jeweils eines Lkw-Fahrgestells, regelmäßig mit individualisiertem Aufbau, ergibt. Soweit zwischen den Prozessparteien nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2021 darüber gestritten worden ist, ob und ggf. in welchen Einzelfällen die Klägerin die Fahrzeuge nach Ablauf der Vertragslaufzeit zusätzlich zu Eigentum erworben hat und ob dieser Eigentumserwerb im ursprünglichen Vertrag angelegt war oder jeweils ein gesondertes und vom Kartellverstoß der Beklagten nicht umfasstes Umsatzgeschäft auf dem Gebrauchtfahrzeugmarkt darstellte, ist dies für die Entscheidung über die Kartellbetroffenheit und die haftungsbegründende Kausalität der ursprünglichen Erwerbsvorgänge unerheblich und wird erst in einem Betragsverfahren Bedeutung erlangen. (2) Soweit die Feststellungen des Senats über die Identifizierung und Individualisierung der zwölf Erwerbsgeschäfte der Klägerin auf deren neuem Sachvorbringen in der Berufungsinstanz beruhen, ist darauf zu verweisen, dass dieses neue Vorbringen nach § 531 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO zuzulassen gewesen ist. Das Landgericht hat bei seiner Entscheidung verkannt, dass ein Erwerbsvorgang nicht ausschließlich anhand der Darlegung der FIN des Fahrzeugs individualisiert werden kann, sondern auch durch die kombinierten Angaben zu Vertragspartnern und Vertrags-, Auftrags- bzw. Antragsnummern. Das hat sich bezüglich der Erwerbsvorgänge zu lfd. Nr. 2, 3, 4 und 11 (Fahrzeuge der Beklagten) bereits daran gezeigt, dass es der Beklagten möglich gewesen ist, konkret zu Nebenleistungen und Rabattgestaltungen der konkreten Umsatzgeschäfte vorzutragen, was vorausgesetzt hat, dass sie diese Erwerbsvorgänge nicht nur identifizieren konnte, sondern auch über umfassende Daten zur Vertragsanbahnung und -abwicklung verfügte. Hinsichtlich der Mehrzahl der Leasing- bzw. Mietkaufgeschäfte, insbesondere bezüglich der Erwerbsvorgänge zu lfd. Nr. 1, 9, 10 und 12 (Fahrzeuge der Streithelferinnen), wäre zu berücksichtigen gewesen, dass die – anfangs fehlenden – Angaben zur jeweiligen FIN des Fahrgestells nicht identitätsstiftend sein konnten, weil die Verträge noch in Unkenntnis des später zu liefernden konkreten Fahrzeugs verbindlich abgeschlossen worden waren. Es spricht vieles dafür – ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankommt –, dass insoweit ein Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen zumindest überwiegend als unzulässig und daher als prozessual unbeachtlich zu bewerten gewesen sein dürfte, weil der Beklagten eine Informationsbeschaffung innerhalb des eigenen Konzerns und u.U. auch bei den Streithelferinnen möglich und zumutbar gewesen wäre. Jedenfalls hat das Landgericht versäumt, die Klägerin im Einzelnen auf den fehlenden bzw. s.E. nicht nachvollziehbaren Darlegungen zu den Anschaffungskosten (bezogen ausschließlich auf die Fahrgestelle) hinzuweisen und auf eine Ergänzung bzw. Erläuterung des Sachvorbringens hinzuwirken. Hierzu wäre das Landgericht jedoch nach § 139 ZPO verpflichtet gewesen, bevor es die Abweisung der Klage auf eine mangelnde Darlegung der Erwerbsvorgänge stützen durfte. bb) Die Umsatzgeschäfte der Klägerin sind in sachlicher Hinsicht kartellbetroffen. (1) Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (vgl. nur EuGH, Urteil v. 08.07.1999, C-49/92 P „KOM ./. Anic Partecipacioni“, WuW/E EU-R 320, Rz. 42; EuGH, Urteil v. 08.07.1999, C-199/92 P „Hüls ./. KOM“, WuW/E EU-R 226, Rz. 162) besteht eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass die an einem Informationsaustausch beteiligten und weiterhin auf dem Markt tätigen Unternehmen die mit ihren Wettbewerbern ausgetauschten Informationen bei der Bestimmung ihres eigenen Marktverhaltens berücksichtigt haben. Für die Begründung der Vermutung genügt dabei sogar eine punktuelle und einmalige Abstimmung. Dieser Auffassung folgt auch die Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes in Kartellschadensfällen (vgl. BGH, Urteil v. 12.04.2016, KZR 31/14 „Gemeinschaftsprogramme“, WuW 2016, 536, Rz. 51; zuletzt BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 40 m.w.N.). Liegt, wie hier, eine Abstimmung durch einen umfassenden Informationsaustausch zwischen den Wettbewerbern über 14 Jahre hinweg vor, so ist kraft dieser Vermutung von einem erheblichen Einfluss des Informationsaustausches auf das Marktverhalten der beteiligten Unternehmen auszugehen (vgl. auch BGH, Beschluss v. 13.07.2020, KRB 99/19 „Bierkartell“, BGHSt 65, 75, Rz. 42). (2) Wie sich aus den – für den Schadensersatzprozess bindenden – Feststellungen der KOM zur Art und Schwere des Kartellverstoßes ergibt, führte die Zuwiderhandlung zu einer deutlich erhöhten Transparenz des EWR-Marktes für sämtliche Kartellanten und dadurch zu einem Wegfall von Anreizen für Preisreduzierungen wegen der sonst bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich des Verhaltens der Mitbewerber. Die koordinierten Angebotsstrategien, z.B. im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einführung von Fahrzeugen entsprechend der jeweils nächsthöheren Abgasnorm und im Hinblick zumindest auf die Tendenz, dies nicht kostenneutral vorzunehmen, und der Austausch der Konfiguratoren ermöglichte gezielte Bruttolistenpreiserhöhungen, z.B. auch in denjenigen Teilbereichen, in denen andere Hersteller keine adäquaten Produkte oder Produktausstattungen vorsahen. Wie die KOM festgestellt hat, war die Zuwiderhandlung wegen ihres Inhalts – bezogen auf Bruttolistenpreise als ein bedeutendes Instrument der strategischen Steuerung des Marktauftritts – und wegen ihres Umfangs – betreffend eine Marktabdeckung der Kartellanten im EWR von mehr als 90 % – und wegen ihrer Dauer von 14 Jahren geeignet, eine schwerwiegende und weitreichende Beeinträchtigung des Preiswettbewerbs auf dem gesamten Lkw-Markt im EWR zu bewirken und das Preisniveau im gesamten EWR künstlich hoch zu halten. Dabei hat die KOM die besonderen Bedingungen des Lkw-Marktes berücksichtigt und in ihrem Bescheid aufgeführt. Diese Bewertung der KOM, welche der erkennende Senat teilt, hat letztlich auch in der außergewöhnlichen Höhe der Bußgelder trotz der Entscheidung im Wege eines Settlement-Verfahrens seinen Niederschlag gefunden. Im Übrigen ist darauf zu verweisen, dass auch die von der Beklagten vorgetragenen empirischen Daten zu einer differenzierten Entwicklung von Brutto- und Nettopreisen in diese Richtung weisen, denn aus den von ihr vorgelegten Privatgutachten ergibt sich, dass im Wesentlichen eine gleichförmige Preisänderung erfolgte. In den Jahren 2004 (nur bei mittelschweren Lkw), 2005, 2006, 2007, 2008 und 2010 und damit im ganz überwiegenden Zeitraum der Erwerbsvorgänge der Klägerin verzeichnen die Privatgutachter positive Überwälzungsraten in Deutschland; der Negativbefund im Jahr 2009 könnte auch das Ergebnis der außerordentlichen hohen Überwälzungsraten im Jahr 2008 sein. (3) Der Eignung der festgestellten Zuwiderhandlung für kartellbezogene Preiseffekte zugunsten der Kartellanten stehen weder die Heterogenität der Produkte noch die Unterschiede auf den nationalen oder regionalen Märkten oder in Bezug auf die Kundenspezifika entgegen (also beispielsweise hinsichtlich des Fahrzeugtyps, der technischen Eigenschaften – ZGG, Achsspezifikation, Motorleistung, Abgasnorm –, der Aufbausituation und Ausstattung oder der Spezifika des räumlichen Marktes oder der wirtschaftlichen Variablen – z.B. Bestellmenge, Vertragsart, Fahrzeugservice, Kundenhistorie, Bonität, Preisnachlässe etc.). Allein der Umstand, dass die individuelle Preisbildung komplex war und von vielen Faktoren abhängt, schließt Preiseffekte der festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen nicht aus, sondern kann lediglich im Einzelfall zu deren Nivellierung oder Umkehrung führen (so auch BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O. Rz. 47 ff.). (4) Gleiches gilt für den – von der Beklagten und den Streithelfern bestrittenen – Zusammenhang zwischen Bruttolisten- und Nettopreisen. Auch wenn die Kundennettopreise im Einzelfall erheblich von den Bruttolistenpreisen abweichen können, folgt hieraus nicht, wie die Beklagte und die Streithelferinnen geltend machen, dass der jeweilige Bruttolistenpreis keinerlei Preiseffekte entfaltet. Die Bruttolistenpreise beeinflussen das Preisniveau auch dann, wenn die individuellen Nachlässe im Einzelgeschäft unterschiedlich hoch ausfallen, weil die Nachlässe jedenfalls die Bruttolistenpreis-Erhöhungen bzw. die strategisch unterlassenen Bruttolistenpreis-Senkungen nicht systematisch ausgleichen. Auch der einzelne Nachfrager von Lkw orientiert sich bei seinen autonom geschlossenen Umsatzgeschäften am Preisniveau des Gesamtmarktes, auch wenn ihm die Bruttolistenpreise im Regelfall nicht bekannt und nicht Ausgangspunkt seiner wirtschaftlichen und finanziellen Überlegungen sind. (5) Der von der Beklagten angeführte Umstand, dass ihre Bruttolistenpreise für einzelne Fahrzeuge in bestimmten Zeiträumen auch um mehrere Prozentpunkte nachgegeben hätten, ist durch äußere, den gesamten Markt betreffende Rahmenbedingungen, wie z.B. die Finanzkrise, zu erklären, und sprechen nicht etwa gegen die Eignung des Kartellverstoßes für einen hierdurch verursachten Preiseffekt. (6) Der o.a. tatsächlichen Vermutung, dass die Unternehmen, welche mit einem wirtschaftlich hohen Risiko im Falle der Entdeckung einen kartellrechtswidrigen Informationsaustausch über 14 Jahre hinweg betreiben, die so erlangten Informationen im Rahmen ihrer Preisgestaltung auch zu ihrem wirtschaftlichen Vorteil nutzten, steht auch nicht entgegen, dass sie keine Kontroll- und insbesondere Sanktionsmechanismen im Kartell vereinbarten. cc) Die Eignung des hier festgestellten Kartellverstoßes für die Entstehung einer kartellbedingten Overcharge erstreckt sich auch auf den Markt der hier in Rede stehenden Absatzmittler. (1) Alle fünf Vertragspartner der Klägerin sind Unternehmen, zu deren Hauptgeschäft der Abschluss von Leasing- und Mietkaufverträgen über Lkw gehört. Soweit die Vertragspartner 1 und 2 jeweils in einem Konzernverbund mit der Beklagten und der Vertragspartner 3 in einem Konzernverbund zu den Streithelferinnen der Beklagten stehen, stellen sie zwar auch eine wesentliche Vertriebssäule der jeweils hergestellten mittelschweren und schweren Lkw als Neufahrzeuge dar, welche dem Direktvertrieb gleichwertig zur Seite steht. Die Verhandlungen über Preise und Rabatte finden auch beim sog. „operating“-Leasing, bei dem der Endkunde das Neufahrzeug nur zeitlich begrenzt nutzt, regelmäßig zwischen dem Hersteller und dem Endkunden statt, auch wenn die vertragliche Beziehung dann auf einen Ankauf durch die Leasinggesellschaft und eine Nutzungsüberlassung an den Endkunden aufgeteilt wird. Das Kerngeschäft sämtlicher Vertragspartner der Klägerin sind jedoch Finanzdienstleistungen im Zusammenhang mit dem Absatz der Lkw als Neufahrzeuge. Insoweit ist von Bedeutung, dass für sämtliche Vertragspartner der Klägerin die von dieser nachgefragten Lkw in Deutschland ausschließlich von Kartellanten bezogen werden konnten, d.h. ihnen standen als Grundlage für ihre Finanzierungsdienstleistungen ausschließlich Fahrzeuge zur Verfügung, denen die Eignung für einen kartellbedingten Preiseffekt immanent war. Da die Finanzierungsdienstleistungen ihrerseits nicht etwa explizit darauf ausgerichtet waren, etwaige kartellbedingte Preiseffekte zu nivellieren, und da die Kunden der Vertragspartner der Klägerin beim Abschluss der Umsatzgeschäfte jedenfalls auch von demjenigen Preisniveau ausgingen, welches sich aus ihrer Sicht und in Unkenntnis des Kartellverstoßes auf dem Lkw-Markt darbot, ist es evident, dass jedenfalls eine Eignung dieser Geschäfte zu einer Weiterwälzung einer kartellbedingten Overcharge bestand. (2) Nur in diesem Zusammenhang hat der Senat auf die Ähnlichkeit seiner Erwägungen zur unionsrechtlichen und nationalen Rechtsprechung zu den sog. Preisschirmeffekten verwiesen. Danach gilt, dass dann, wenn das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in einem nicht unerheblichen Umfang durch ein Kartell beeinflusst wird, dies dazu führen, dass auch Kartellaußenseiter (grundsätzlich auf derselben Marktebene), aber auch die nicht am Kartell beteiligten Absatzmittler, ihre Preise dem erhöhten Niveau anpassen (Preisschirmeffekt, sog. umbrella pricing; vgl. nur EuGH, Urteil v. 05.06.2014, C-557/12 „Kone AG, Otis GmbH u.a. ./. ÖBB-Infrastruktur AG“, WuW/E EU-R 3030; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 „Grauzementkartell II“, a.a.O., Rz. 39). (3) Ob einzelne Umsatzgeschäfte, wie die hier streitgegenständlichen, tatsächlich kartellbefangen waren, betrifft entgegen der Auffassung der Beklagten und der Streithelferinnen die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe bei diesem konkreten Geschäft ein kartellbedingter Schaden entstanden ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 „Schienenkartell II“, a.a.O., Rz. 26 f.). Auch der von der Beklagten angeführte Umstand, dass die zusätzlichen Preisfindungsfaktoren bei den Finanzdienstleistungen, z.B. die Vereinbarungen zum Restwert, teilweise zu einer Aufhebung oder gar zu einer Umkehrung eines – nur unterstellten – kartellbedingten Preiseffekts auf dem Lkw-Direktvertriebsmarkt führen konnten, steht dieser Feststellung nicht entgegen, weil es sich quasi um zufällige, jedenfalls aber um individuelle Ereignisse handelt, welche die generelle Eignung zur Weitergabe der kartellbedingten Preiseffekte nicht in Frage stellen. 3. In zeitlicher Hinsicht ist der unter lfd. Nr. 11 aufgeführte Erwerbsvorgang nicht kartellbetroffen. Insoweit unterliegt die Klage bereits im derzeitigen Stadium des Rechtsstreits der endgültigen Abweisung. a) Es ist nicht streitig, dass die Erwerbsvorgänge zu lfd. Nr. 2 bis Nr. 9 der Klägerin unmittelbar in den Zeitraum des von der KOM festgestellten einheitlichen Kartellverstoßes von 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 (Beklagte) bzw. bis zum 20.09.2010 (Streithelferinnen) fallen. b) Hinsichtlich der Erwerbsvorgänge zu lfd. Nr. 1, 10 und 12 der Klägerin (Fahrzeuge der Streithelferinnen betreffend) ist der Senat auf der Grundlage der bindenden Feststellungen der KOM im Bescheid vom 19.07.2016 davon überzeugt, dass der Kartellverstoß zeitlich noch nachwirkte. aa) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass Kartelle wie das vorliegende, die das Preisniveau auf einem bestimmten Markt in nicht unerheblicher Art und Weise verfälschen, auch nach ihrer Aufdeckung und nach dem Unterlassen weiterer Zuwiderhandlung nachwirken. Zwar handelt es sich bei der von der Klägerin geltend gemachten Nachwirkung von „mindestens einem Jahr“ nur um eine Empfehlung für die Schadensschätzung (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 „ORWI“, a.a.O., Rz. 84). Grundlage der in der vorzitierten Entscheidung abgegebenen Empfehlung war ein andersartiger Kartellverstoß. Ebenso führt auch nicht etwa der Umstand, dass die KOM im Bescheid vom 19.07.2016 eine inzwischen eingetretene Wirkungslosigkeit des Kartellverstoßes nicht ausdrücklich festgestellt hat (vgl. Rz. 102), unmittelbar zu der positiven Feststellung einer Kartellbetroffenheit aller Erwerbsvorgänge auf dem relevanten Markt bis einschließlich des Jahres 2016. Gleichwohl ist schon nach den Feststellungen der KOM zum konkreten Kartellverstoß von einer erheblichen zeitlichen Nachwirkung auf das Preisniveau des EWR-Marktes für mittelschwere und schwere Lkw auszugehen. Das ist einerseits aus der Dauer des Kartells von vierzehn Jahren, andererseits aus der erheblichen Marktabdeckung der Kartellanten und schließlich aus dem Umstand abzuleiten, dass der Informationsaustausch gerade künftige, also in die Zeit nach dem Informationsaustausch fallende Bruttolistenpreis-Erhöhungen, Fahrzeugkonfigurationen und Lieferfristen betraf. Der Informationsaustausch bis zum September 2010, an dem die Streithelferinnen noch mitwirkten, betraf gerade die Referenzwerte für die Gestaltung der Bruttolistenpreise im Jahre 2011. Schließlich ist weiter zu berücksichtigen, dass eine etwaige Abkehr der Kartellanten von ihren jeweils harmonisierten Bruttopreisstrategien von den jeweiligen regionalen Absatzmittlern nur mit Verzögerungen erkannt und in ihrer Preisgestaltung umgesetzt werden konnten. bb) Nach diesen Maßstäben ist eine Nachwirkung des Kartellverstoßes mindestens bis zum Ende des Jahres 2011 festzustellen. Dem stehen auch die von der Beklagten und ihren Streithelferinnen vorgelegten empirischen Daten nicht entgegen. Auch aus diesen Daten ergibt sich nicht etwa eine abrupte Änderung des Preisniveaus. In diesen Zeitraum fallen die Erwerbsvorgänge zu lfd. Nr. 1, 10 und 12 der Klägerin. c) Hinsichtlich des Erwerbsvorgangs zu lfd. Nr. 11 der Klägerin (Fahrzeug der Beklagten) vermag der Senat eine Nachwirkung des Kartellverstoßes nicht positiv festzustellen. Ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen ist der Auftrag nicht am 04.10.2010, sondern am 04.10.2012 erteilt und die Lieferung für November 2012 vereinbart worden. Endete jedoch die Zuwiderhandlung der Beklagten nach den Feststellungen der KOM am 18.01.2011, so waren hiervon die Bruttolistenpreise für das nächste Kalenderjahr 2012 auf keinen Fall erfasst. Für eine Fortwirkung des Kartellverstoßes in anderer Weise sind hinreichende Anhaltspunkte weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. VI. Der Klägerin ist zur Überzeugung des Senats durch den bindend festgestellten Kartellverstoß der Beklagten mit der für ein Zwischenurteil nach § 304 ZPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 „Schienenkartell II“, a.a.O., Rz. 28 m.w.N.) ein Vermögensschaden entstanden. 1. Für die Frage, ob der Klägerin durch den Kartellverstoß der Beklagten und der übrigen Kartellanten aus den konkreten Erwerbsvorgängen ein Schaden entstanden ist, obliegt dem Geschädigten, hier der Klägerin, die Darlegungs- und Beweislast. Es gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 12.07.2016, KZR 25/14 „Lottoblock II“, a.a.O., Rz. 41 ff.; BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 „Schienenkartell II“, a.a.O., Rz. 35 ff.). Die Vorschrift des § 287 Abs. 1 ZPO gilt nicht nur für die konkrete Höhe des Schadens, sondern auch für die Frage, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Denn begehrt ein Kläger wegen eines Verstoßes gegen Kartellrecht Schadensersatz, so macht er einen Schaden geltend, ohne dass die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes (welche im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität nach dem Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen ist), erforderlich ist. Die Feststellung, dass der Preis, den ein Endkunde mit einem Absatzmittler für ein kartellbetroffenes Produkt vereinbart, höher ist, als er ohne den Kartellverstoß gewesen wäre, kann regelmäßig und so auch hier nur aufgrund von Indizien getroffen werden. Denn nur die tatsächlich vereinbarten Preise und das tatsächliche Preisniveau auf dem betroffenen Markt sind beobachtbar und damit unmittelbar feststellbar, die Preise bzw. das Preisniveau unter nicht manipulierten Marktbedingungen sind hingegen notwendigerweise hypothetisch. Der Tatrichter kann daher nur unter Heranziehung derjenigen Umstände, die darauf schließen lassen, wie sich das Marktgeschehen ohne den Kartellverstoß wahrscheinlich entwickelt hätte, zu Feststellungen zum hypothetischen Marktpreis gelangen. Die danach erforderlichen Feststellungen hat der Tatrichter unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. Für die richterliche Überzeugung reicht eine deutlich überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit aus, dass ein Schaden entstanden ist (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.01.2020, KZR 24/17 „Schienenkartell II“, a.a.O., Rz. 34 f. m.w.N.; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 56). 2. Die Klägerin kann sich für ihre Behauptung eines kartellbedingten Schadens aus den kartellbetroffenen (verbleibenden elf) konkreten Umsatzgeschäften auf eine – widerlegbare – tatsächliche Vermutung stützen. a) Allerdings haben die Beklagte und deren Streithelferinnen zutreffend darauf verwiesen, dass sich ein konkreter Schaden der Klägerin nicht bereits aus dem Bescheid der KOM vom 19.07.2016 ergibt. Einerseits nehmen Feststellungen zu möglichen kausalen Schäden nicht an der gesetzlich angeordneten Bindungswirkung teil. Andererseits hat die KOM zum Eintritt konkreter Schäden keine Feststellungen getroffen. Für den Erlass des Bußgeldbescheides genügte die Feststellung einer bezweckten Wettbewerbsbeeinträchtigung (vgl. Bescheid KOM, Rz. 79 f.), so dass zur tatsächlichen Wirkung Feststellungen entbehrlich waren. b) Die Prozessparteien gehen übereinstimmend und zutreffend davon aus, dass der Klägerin für die Darlegung und insbesondere für den Nachweis eines kartellbedingten Schadens keine Beweiserleichterung i.S. eines Anscheinsbeweises zugutekommt (vgl. BGH, Urteil v. 11.12.2018, KZR 26/17 „Schienenkartell“, WuW 2019, 91, Rz. 51 ff. m.w.N.; zuletzt BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/17 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 38). c) Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelferinnen greift zugunsten der Klägerin jedoch eine tatsächliche Vermutung dafür ein, dass einerseits die o.a. kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen zu Preisüberhöhungen der Nettopreise für schwere und mittelschwere Lkw im gesamten EWR und insbesondere auf dem deutschen Markt geführt und andererseits diese Preisüberhöhungen im Schnitt auch an die Klägerin als Leasingnehmerin bzw. Mietkäuferin weitergegeben wurden. aa) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass zugunsten des Abnehmers eines an einer Kartellabsprache beteiligten Unternehmens eine auf der hohen Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens beruhende tatsächliche Vermutung – im Sinne eines Erfahrungssatzes – dafür streitet, dass die im Rahmen des Kartells erzielten Preise im Schnitt über denjenigen liegen, die sich ohne die wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise gebildet hätten (vgl. nur BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/17 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 40 m.w.N.). Grundlage dieses Erfahrungssatzes ist die wirtschaftliche Erfahrung, dass die Gründung und Durchführung eines Kartells regelmäßig zu einem Mehrerlös der daran beteiligten Unternehmen führt. Durch einen Kartellverstoß, wie den vorliegenden, sind die beteiligten Unternehmen jedenfalls in einem gewissen Umfang der Notwendigkeit enthoben, sich im Wettbewerb zur Erlangung von Aufträgen gegen konkurrierende Unternehmen durchzusetzen, und Unternehmen, welche sich aufgrund solcher Informationsaustausche und Absprachen nicht dem Wettbewerb, insbesondere hier nicht dem Preiswettbewerb, stellen müssen, werden im Regelfall keinen Anlass sehen, bestehende Preissenkungsspielräume zu nutzen. bb) Auf diesen Erfahrungssatz beruft sich auch der erkennende Senat, weil die Gründung und Aufrechterhaltung des Kartells über (mindestens) vierzehn Jahre und insbesondere die sukzessive Intensivierung des wechselseitigen Informationsaustausches trotz der damit verbundenen erheblichen, auch finanziellen Risiken ohne eine lohnenswerte Kartellrendite nicht nachvollziehbar wäre (ebenso OLG Stuttgart, Urteil v. 04.04.2019, 2 U 101/18 „Lkw-Kartell“, WuW 2019, 334, in juris Rz. 154 ff.; OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart „Lkw-Kartell“, a.a.O., in juris Rz. 78 ff.). Der Erfahrungssatz deckt sich mit der Feststellung der KOM, wonach die Abstimmung der Bruttolistenpreise auf dem Lkw-Markt ein besonders wirksames Instrument zur Beeinträchtigung von Marktpreisen war, weil die Bruttolistenpreise das Ausgangsniveau für die Preisbildung auf den nachgelagerten nationalen und regionalen Märkten der Absatzmittler bilden. Angesichts dieser Überlegungen, die sich auch den über beträchtliche ökonomische Expertise verfügenden Kartellanten aufgedrängt haben müssen, ist es am Maßstab der praktischen Vernunft gemessen vollkommen ausgeschlossen, dass die Kartellanten, deren eingeräumtes Ziel es war, die Preisgestaltung und die üblichen Preisbewegungen für Lkw im EWR – natürlich zu ihren Gunsten – zu verfälschen, auf dem Weg in den evident empfindlich bußgeldbedrohten Bereich auf halber Strecke stehen geblieben sein und sich auf einen bloßen Informationsaustausch beschränkt haben sollten und nicht den naheliegenden und ersichtlich effektiveren Schritt einer genuinen Koordination der Preiserhöhungen gegangen sein sollten (vgl. OLG Schleswig-Holstein, a.a.O., in juris Rz. 88). cc) Da das Kartell aus sieben Großkonzernen bestand, welche den Lkw-Markt im EWR durchgängig zu mehr als 90 % und den nationalen deutschen Markt, auf dem die Klägerin ihren Lkw-Bedarf deckte, vollständig abdeckte, und da die kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen gerade über die jeweiligen deutschen Konzerntöchter abgewickelt wurden, bestanden schon für direkte Abnehmer einschließlich der Absatzmittler, aber erst recht für die Marktgegenseite der Absatzmittler keine Möglichkeiten, ihren Bedarf anderweitig zu befriedigen oder sonst Gegenmaßnahmen zu ergreifen (ähnlich für Abnehmer der zweiten Marktstufe BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 „ORWI“, a.a.O., Rz. 26; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 „Grauzementkartell II“, a.a.O., Rz. 37). Eine Abkoppelung des auf mittelschwere und schwere Lkw bezogenen Absatzmarktes für Neufahrzeuge durch die konzernverbundenen Leasing- und Mietkaufanbieter der Kartellanten, also hier die Vertragspartner 1 bis 3 der Klägerin, vom generellen Preisniveau des Absatzmarktes der konzernverbundenen Direktvermarkter ist nach denselben wirtschaftlichen Erwägungen äußerst fernliegend. Es mag zwar sein, dass die Kartellanten für vereinzelte Abweichungen von den koordinierten Bruttolistenpreisentwicklungen wegen der geringeren Transparenz bevorzugt den Markt der Absatzmittler nutzten, für eine systematische Abkoppelung sind jedoch konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch ersichtlich noch auch nur wahrscheinlich, denn dies hätte ohne ersichtlichen Anlass zu einer erheblichen Reduzierung der Kartellrendite geführt. Ergänzend ist darauf zu verweisen, dass hinsichtlich der Erwerbsvorgänge zu lfd. Nr. 5, 7 und 8 beim Vertragspartner 4 und zu lfd. Nr. 6 beim Vertragspartner 5 signifikante Preisunterschiede zu den in Ansatz gebrachten Netto-Endkundenpreisen für die Fahrgestelle im Rahmen der anderen Erwerbsvorgänge mit den Vertragspartnern 1, 2 und 3 nicht zu erkennen sind. dd) Diese Vermutung gewinnt an Gewicht, je länger und je nachhaltiger ein Kartell praktiziert wurde, d.h. es besteht eine hierzu proportional zunehmende Wahrscheinlichkeit, dass das Kartell Auswirkungen auf das Preisniveau gehabt und sich in deren Folge eine andauernde Ausschaltung bzw. zumindest starke Dämpfung des Wettbewerbs eingestellt hat (vgl. BGH, Urteil v. 08.01.1992, 2 StR 102/91, BGHSt 38, 186, Rz. 41; BGH, Beschluss v. 28.06.2005, KRB 2/05 „Berliner Transportbeton I“, WuW/E DE-R 1567, Rz. 20, 21; BGH, Beschluss v. 26.02.2013, KRB 20/12 „Grauzementkartell I“, BGHSt 58, 158, Rz. 76, 77; BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 „Grauzementkartell II“, a.a.O., Rz. 35; BGH, Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 57). Im vorliegenden Fall trifft dies zu, denn das Kartell ist mindestens über 14 Jahre mit einer erheblichen und stetig zunehmenden Intensität aufrechterhalten worden. 3. Der vorausgeführten tatsächlichen Vermutung stehen die von der Beklagten und ihren Streithelferinnen erhobenen Beanstandungen des Vorbringens der Klägerin, insbesondere im Rahmen der Bezifferung ihres Leistungsantrages, nicht entgegen. a) Für die Schlüssigkeit der Klageforderung dem Grunde nach genügt die Berufung der Klägerin auf die vorausgeführte tatsächliche Vermutung für sämtliche der von ihr zum Streitgegenstand gemachten Erwerbsvorgänge. Ob die von der Klägerin behaupteten konkreten Beträge des Kartellschadens für jeden einzelnen Erwerbsvorgang und deren Herleitung zutreffen, ist angesichts des umfangreichen erheblichen Bestreitens der Beklagten dem Betragsverfahren vorzubehalten. b) Der Annahme der Kartellbefangenheit auch des Erwerbsvorgangs zu lfd. Nr. 2 steht nicht entgegen, dass das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten der H. GmbH vom 06.03.2018 (Anlage K 13) und der ergänzenden Stellungnahme hierzu vom 07.03.2019 (Anlage K 16) sich auf die Untersuchung von Erwerbsvorgängen betreffend sog. schwere Lkw beschränkte. Die Klägerin hat kartellbedingte Preiseffekte auch für den Markt der mittelschweren Lkw behauptet; und dieser Markt wird von der o.g. tatsächlichen Vermutung ebenfalls erfasst. Es ist nicht ersichtlich, weswegen das kartellrechtswidrige Verhalten bezüglich der Koordinierung der Bruttolistenpreise der mittelschweren Lkw keinerlei Preiseffekte gehabt haben soll, auch wenn diese in der Höhe u.U. von denjenigen auf dem Markt der schweren Lkw abweichen. c) Schließlich wird in der hier vorliegenden Konstellation die tatsächliche Vermutung einer Aufrechterhaltung des kartellbedingten Preiseffekts nicht dadurch widerlegt, dass die Klägerin die von ihr benötigten Lkw in einem Zeitraum von mehr als acht Jahren bei fünf verschiedenen Marktteilnehmern erwarb; die Erklärung hierfür haben die Beklagte und die Streithelferinnen selbst vorgetragen: Sie liegt darin, dass eine komplexe Preisbildung auf diesem Markt erfolgte und noch erfolgt, bei der der vom Senat angenommene kartellbedingte Preiseffekt nur einer von vielen Faktoren war. 4. Die von der Beklagten und den Streithelferinnen vorgetragenen Gegenindizien sind nicht ausreichend, um die Indizwirkung der o.a. tatsächlichen Vermutung derart in Frage zu stellen, dass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit eines gleichwohl verbleibenden Kartellschadens der Klägerin mehr besteht. a) Soweit sich die Beklagte darauf berufen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin jeweils intensiv verhandelt und die erheblichen Preisgestaltungsspielräume der Absatzmittler konkret genutzt habe, verkennt sie, dass die behaupteten „Rabatte“ und „Vergünstigungen“ aus Sicht der Absatzmittler rechnerisch und logisch stets auf dem ursprünglich kalkulierten, zwischen dem jeweiligen Fahrzeughersteller und der Klägerin verhandelten Verkaufspreis u.a. der Fahrgestelle basierten und dieser Preis in seinem Ausgangsniveau durch den Kartellverstoß wesentlich beeinflusst war. Im Rahmen einer Betrachtung des hypothetischen Preises ohne die kartellbedingte Preismanipulation ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich, weil der Geschäftsführer der Klägerin auch bei einem nicht kartellbeeinflussten Ausgangspreis ein entsprechendes Verhandlungsgeschick an den Tag gelegt hätte. b) Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben zwar die Schadensberechnung der Klägerin in prozessual erheblicher Weise mit wettbewerbsökonomischen Argumenten bestritten, so dass Feststellungen zur Höhe ohne Durchführung einer Beweisaufnahme nicht zu treffen sind. Es ist jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen mit Wahrscheinlichkeit abzusehen, dass der Schadensersatzanspruch zumindest teilweise besteht. aa) Die Prozessparteien gehen im Kern übereinstimmend davon aus, dass für die Ermittlung des hypothetischen Preises ohne eine kartellbedingte Marktmanipulation sog. Regressionsanalysen anzustellen sind, die im vorliegenden Fall lediglich mit einem zeitlichen Vergleichsmarktansatz durchgeführt werden können. Andere Vergleichsansätze kommen nicht in Betracht; so etwa eine andere Region nicht, weil der gesamte EWR kartellbetroffen war, und andere Produkte nicht mangels vergleichbarer Komplexität. Die Regressionsanalysen führen für die hier zu treffende Entscheidung nicht zu einem exakten rechnerischen Ergebnis, sondern nur zu einer Verbesserung der Schätzgrundlagen, denn auch der Vergleich eines langjährig durchgeführten Kartells mit einer der o.a. Intensität und einer erheblichen räumlichen Ausdehnung im gesamten EWR mit der Preisentwicklung auf dem Lkw-Markt nach Beendigung des Kartells vermag nur zu einer unzureichenden Simulation führen. Zum einen sind Nachwirkungen des Kartells nicht auszuschließen und empirisch kaum zu erfassen, zum anderen sind Preiseffekte von Innovationen oder von Schockereignissen nur bedingt zu erfassen, zumal sie im Vergleichszeitraum nicht identisch auftreten werden. bb) Für sämtliche bislang vorgelegten Privatgutachten gilt, dass deren Datengrundlagen jeweils von der anderen Partei bestritten worden sind; eine belastbare Vergleichsbetrachtung erfordert eine umfassende Transparenz der herangezogenen Daten. Das gilt auch für die von der Beklagten bzw. deren Streithelferinnen vorgelegten Privatgutachten; ob die darin enthaltenen Schlussfolgerungen einer Schätzung des Senats zugrunde gelegt werden können, ist bislang nicht nachprüfbar. cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten und ihrer Streithelferinnen geht der Senat nach dem Vorausgeführten jedoch davon aus, dass die von der KOM festgestellten kartellrechtswidrigen Verhaltensweisen auch einen Preiseffekt bei dem Erwerb von Neufahrzeugen im Wege eines Leasing- oder Mietkaufvertrages hatten, und zwar auch beim sog. „operating“ Leasing. Insbesondere der von den Streithelferinnen beauftragte Privatsachverständige L. kommt in seinem Gutachten (zuletzt Anlage HM 81 v. 18.03.2021) rechnerisch zu einem kartellbedingten Preiseffekt, den er als nicht signifikant bewertet (vgl. Rz. 2.23 und Tabelle 2). 5. Der Annahme einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines kartellbedingten Vermögensschadens der Klägerin steht die von der Beklagten geltend gemachte Vorteilsausgleichung nicht entgegen. a) Die Beklagte bzw. die Streithelferinnen haben konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine Kompensation etwaiger kartellbedingter Mehrpreise erlangt habe, entweder durch die Inzahlungnahme von Lkw beim Neuerwerb oder im Rahmen der Weiterveräußerung der von ihr genutzten Lkw, nicht dargelegt. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergeben sich solche Vorteile nicht. Soweit die Klägerin Unterlagen über den Verkauf der Fahrzeuge nach Ablauf der Nutzungsdauer vorgelegt hat, hat die Beklagte nicht, jedenfalls nicht mit Substanz behauptet, dass die dort aufgeführten Verkaufspreise einen – ausgleichungserheblichen – Vermögensvorteil für die Klägerin erbracht hätten. b) Die sog. „passing-on-defense“ der Beklagten, also die Einwendung, dass die Klägerin ihren – etwaigen – kartellbedingten Schaden auf ihre Kunden weitergewälzt habe, ist unbegründet. Sie könnte nur dann Erfolg haben, wenn sich aus ihr eine vollständige Weiterwälzung der kartellbedingten Mehrpreise auf die Kunden der Klägerin ergäbe. Die Darlegungs- und Beweislast für die tatsächlichen Voraussetzungen der Vorteilsausgleichung liegt beim Schädiger (vgl. nur BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 „ORWI“, a.a.O., Rz. 57, 64; jetzt ausdrücklich in § 33c GWB 2017). Der Klägerin obliegt insoweit aus rechtlichen Gründen keine sekundäre Darlegungslast, weil ihr im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen eine Darlegung der Preiskalkulationen der von ihr am Baustoffmarkt angebotenen Lieferungen und Dienstleistungen nicht zumutbar ist und ein zu vernachlässigendes Risiko besteht, dass die Beklagte von Kunden der Klägerin wegen eines kartellbedingten Schadens in Anspruch genommen wird. aa) Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass zwar grundsätzlich eine sekundäre Darlegungslast der anderen Partei in Betracht kommt, wenn die primär darlegungs- und insgesamt beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat. Die Begründung einer sekundären Darlegungslast setzt jedoch eine umfassende Prüfung der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit voraus, bei der sorgfältig abzuwägen ist, inwieweit dem Geschädigten insbesondere eine Darlegung zu wettbewerblich relevanten Umständen abverlangt werden kann, an deren Geheimhaltung er ein schützenswertes Interesse hat. Außerdem wäre es auch mit der unionsrechtlich gebotenen effizienten Durchsetzung des Kartelldeliktsrechts unvereinbar, wenn die Annahme einer sekundären Darlegungslast zu einer unbilligen Entlastung des Schädigers führte (vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2011, KZR 75/10 „ORWI“, a.a.O., Rz. 71). bb) Diese Abwägung führt hier dazu, eine sekundäre Darlegungslast der Klägerin zu verneinen. Die Beklagte hat zwar pauschal eingewandt, dass sie teilweise auch von Kunden der Käufer bzw. Nutzer von Lkw in Anspruch genommen werde. Sie hat aber keine Endkunden der Klägerin benannt oder ihre Behauptung sonst untersetzt. Maßgeblich ist, dass sich eine etwaige Weitergabe von kartellbedingten Mehrpreisen beim Lkw-Erwerb durch die Klägerin bei jedem Lkw über durchschnittlich fünf bis sechs Jahre Nutzungsdauer auf eine Vielzahl von Einzelkunden mit jeweils äußerst geringen finanziellen Auswirkungen verteilte, so dass realistisch betrachtet kein Risiko der Inanspruchnahme der Beklagten durch diese Kunden der Klägerin besteht. Verpflichtete man die Klägerin zur Offenlegung der Kalkulation für Lieferungen und Dienstleistungen auf dem Baustoffmarkt, wäre dies nicht nur im Hinblick auf die Verletzung der Geheimhaltungsinteressen der Klägerin, sondern auch im Hinblick darauf unzumutbar, weil die Beklagte hierdurch unbillig begünstigt werden würde. Der Kartellverstoß würde dann für die Beklagte praktisch folgenlos bleiben. VII. Die Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte sind nicht verjährt. 1. Für die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung gelten insgesamt die §§ 195, 199 BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung. 2. Die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vollendet. a) Geht man zugunsten der Beklagten von einer Kenntnis der Klägerin i.S.v. § 199 Abs. 1 BGB durch den Bescheid der KOM vom 19.07.2016 aus, so hat die am 28.02.2018 anhängig gewordene Klage, welche am 13.04.2018 und somit demnächst i.S.v. §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 167 ZPO an die Beklagte zugestellt worden ist, rechtzeitig zu einer Hemmung der Verjährung geführt. b) Entgegen dem Vorbringen der Beklagten und ihrer Streithelferinnen kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin, hier in Person ihres Geschäftsführers, bereits vor dem Erlass des Bußgeldbescheids der KOM vom 19.07.2016 eine hinreichende Kenntnis vom Inhalt und vom Umfang des kartellrechtswidrigen Verhaltens der Adressatinnen des Bescheids, insbesondere der Beklagten, einschließlich des jeweiligen Vorsatzes der Vorstände dieser Unternehmungen hatte. Eine konkrete Information des Geschäftsführers der Klägerin hat die Beklagte nicht dargelegt. Der bloße Verweis auf die Berichterstattung über die Ermittlungen der KOM in den Medien vermag diese Darlegung nicht zu ersetzen (ebenso OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart „Lkw-Kartell“, in juris Rz. 139). Eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch die Klägerin zeitlich vor dem Erlass der KOM-Entscheidung, welche als Hilfstatsache auf eine entsprechende Kenntnis schließen ließe, hat die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen. Die Beklagte hat die Darlegungslast für den Zeitpunkt und den Umfang der Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin zu tragen. 2. Der Lauf der von einer Kenntnis bzw. einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin unabhängigen Verjährung nach § 199 Abs. 3 BGB ist ebenfalls rechtzeitig gehemmt worden. a) Nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjähren Schadensersatzansprüche kenntnisunabhängig nach zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Insoweit ist jeder Erwerbsvorgang gesondert zu betrachten. aa) Es kann offenbleiben, ob hinsichtlich eines jeden Erwerbsvorgangs auf das Datum des Leasingantrags bzw. des Leasing- oder Mietkaufvertrages abzustellen ist. Dies könnte zweifelhaft sein, weil selbst der Abschluss des Vertrages – in vielen Fällen ist das Datum der Unterzeichnung durch den jeweiligen Absatzmittler nicht vorgetragen – keinen über eine bloße Vermögensgefährdung hinausgehenden Schaden bewirkt hat. Der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat in den Fällen des sog. Schienenkartells angenommen, dass bei Abschluss der Verträge jeweils objektiv noch nicht festgestanden habe, ob der Absatzmittler seine Vertragsleistung ordnungsgemäß erbringen und so Anspruch auf die vereinbarte Zahlung der Kartellgeschädigten haben würde. Denn es sei nicht ausgeschlossen gewesen, dass eine Lieferung nicht, nicht zeitgerecht oder nicht mangelfrei erbracht oder dass das Kartell vor der Bewirkung der Zahlungen aufgedeckt werde. Nach dort vertretener Auffassung sei auf den Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung abzustellen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, in juris Rz. 202 ff.). Der Senat geht hier zugunsten der Beklagten jeweils vom frühestmöglichen Zeitpunkt, d.i. der Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung durch die Klägerin, aus. bb) Der älteste Erwerbsvorgang ist der unter lfd. Nr. 3 der Klägerin aufgeführte Leasingvertrag vom 18.10.2004, im Rahmen dessen die erste Zahlung der Klägerin nach deren unwidersprochen gebliebenen Behauptungen im Februar 2005 erfolgte. Die zehnjährige Verjährungsfrist wäre danach am 18.10.2014 vollendet gewesen. Für alle weiteren Erwerbsvorgänge endete die Verjährungsfrist später. Darüber besteht zwischen den Prozessparteien kein Streit. b) Der Lauf der Verjährung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruches der Klägerin gegen die Beklagte wurde nach § 33 Abs. 5 GWB 2005 ab dem 18.01.2011 gehemmt. aa) Für die Hemmung der Verjährung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruches ist die spezielle Vorschrift des § 33 Abs. 5 GWB 2005 einschlägig; sie ist auch für Kartellrechtsverstöße anzuwenden, welche vor dem Inkrafttreten dieser Regelung begangen, aber noch nicht bestandskräftig geahndet wurden (vgl. nur BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 „Grauzementkartell II“, WuW 2018, 405, Rz. 61 ff.). bb) Nach § 33 Abs. 5 Satz 1 GWB 2005 beginnt die Hemmung der Verjährung eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs u.a. dann, wenn die KOM wegen eines Verstoßes gegen Art. 81 EGV (jetzt Art. 101 AEUV) „ein Verfahren einleitet“. Die KOM leitete ihre Ermittlungen am 18.01.2011 ein. (1) Die Beklagte und ihre Streithelferinnen haben die Auffassung vertreten, dass für die Einleitung i.S. dieser Vorschrift auf den förmlichen Beschluss der KOM zur Einleitung des Verfahrens vom 20.11.2014 abzustellen sei. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und aus der nachfolgenden Gesetzgebung. In § 33 Abs. 5 GWB 2005 sei die „Einleitung“ des Verfahrens als maßgeblich angesehen worden; die Einleitung des Verfahrens sei nach Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 773/2004 durch einen förmlichen Beschluss vorzunehmen. Diese Verordnung differenziere zwischen Ermittlungsmaßnahmen und der Verfahrenseinleitung (sh. Art. 2 Abs. 3). Zudem reichten bloße Ermittlungsmaßnahmen auch deswegen nicht aus, um eine Hemmung nach § 33 Abs. 5 Satz 1 GWB 2005 auszulösen, weil der Gesetzgeber erst mit der 9. GWB-Novelle 2017 in § 33h Abs. 6 Nr. 2 GWB 2017 Entsprechendes geregelt („wenn die KOM … Maßnahmen im Hinblick auf eine Untersuchung … trifft.) und hierfür keine Rückwirkung angeordnet habe (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB 2017). (2) Die Klägerin hat sich auf die bis dahin ergangene obergerichtliche Rechtsprechung berufen, wonach das Gesetz einen Beginn der Hemmung ohne weitere Unterscheidung im Text jeweils mit der Einleitung eines Verfahrens entweder durch eine deutsche oder eine andere nationale Kartellbehörde oder durch die KOM anordnet. Es spreche nichts dafür, dass der Begriff der Einleitung nach dem jeweils für die entsprechende Behörde geltenden Recht unterschiedlich sein sollte. Jedenfalls für deutsche Kartellbehörden sehe § 9 VwVfG vor, dass ein Verwaltungsverfahren durch jede nach außen wirkende Tätigkeit der Behörde eingeleitet werde, welche auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet sei (vgl. OLG Stuttgart, Urteil v. 04.04.2019, 2 U 101/18 „Lkw-Kartell“, WuW 2019, 334, in juris Rz. 201 f.; OLG Schleswig, Urteil v. 17.02.2020, 16 U 43/19 Kart „Lkw-Kartell“, in juris Rz. 145 ff.; ebenso OLG Düsseldorf, Urteil v. 23.01.2019, VI-U (Kart) 18/17, WuW 2019, 535, in juris Rz. 210). (3) Der Bundesgerichtshof hat die Streitfrage inzwischen entschieden (vgl. Urteil v. 23.09.2020, KZR 35/19 „Lkw-Kartell“, a.a.O., Rz. 79 ff.). Eine Verfahrenseinleitung i.S. dieser Vorschrift setzt nicht etwa einen förmlichen Beschluss voraus, sondern lediglich die Durchführung von behördlichen Maßnahmen gegen einen der Kartellanten, welche erkennbar darauf abzielen, gegen dieses Unternehmen wegen einer Beschränkung des Wettbewerbs zu ermitteln. Der deutsche Gesetzgeber hatte vorrangig die deutschen Verfahrensordnungen im Blick, wonach es auf einen förmlichen Einleitungsbeschluss nicht ankommt. Ausgesprochen hat er das anlässlich der Neufassung des GWB im Jahre 2005 zwar nicht. Die zu § 33 Abs. 5 GWB 2005 erschienene Kommentarliteratur problematisiert den Begriff der Einleitung des Verfahrens auch noch nicht. Entgegen der Auffassung der Beklagten spricht aber die Gesetzesgenese des § 33h Abs. 6 Nr. 2 GWB 2017 für ein solches, kontinuierlich bestehendes Verständnis. Trotz der umfassenden Neuregelung des Kartellschadensersatzrechts in Umsetzung der RL 2014/104/EU sollten die Regelungen zur Verjährung dem § 33 Abs. 5 GWB 2005 entsprechen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung v. 07.11.2016, BT-Drs. 18/10297, S. 66 – zu Absatz 6). Im Gesetzestext in § 33h Abs. 6 wurde die Hemmung der Verjährung sowohl in Nr. 1 als auch in Nr. 2 weiterhin daran geknüpft, dass von der entsprechenden Behörde „ein Verfahren eingeleitet wird“ (vgl. ebenda, S. 21 f.). Erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren wurde die endgültige Sprachregelung eingeführt (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des 9. Ausschusses v. 08.03.2017, BT-Drs. 18/1446, S. 6 f.). Hierzu heißt es im Besonderen Teil zur Begründung, dass mit der Änderung des Wortlauts „klargestellt (wird), dass die Hemmung der Verjährung insbesondere auch dann eintritt, wenn die Wettbewerbsbehörde … bereits Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat, jedoch formell noch kein Verfahren wegen des Verstoßes eingeleitet wurde. Damit trägt die Änderung auch den unterschiedlichen Verfahrensordnungen und Verfahrensabläufen in den einzelnen Rechtsordnungen der Europäischen Union Rechnung.“ (ebenda, S. 27 – zu Doppelbuchstabe bb). Der Bundesgerichtshof hat weiter darauf verwiesen, dass die förmliche Einleitung der Ermittlungen im Unionsrecht in erster Linie der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen in derselben Angelegenheit agierenden nationalen Kartellbehörden und der KOM dient. cc) (1) Nach § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB 2005 i.V.m. § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung sechs Monate nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bußgeldverfahrens. Diese Sechs-Monats-Frist beginnt jeweils erst mit der formellen Rechtskraft der Entscheidung (vgl. Ellenberger in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 204 Rn. 34 m.w.N.). Dem steht die Rechtsprechung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes nicht entgegen. In der Kartellsache „Grauzementkartell II“ wurde das Bußgeldverfahren durch einen unanfechtbaren Beschluss des Bundesgerichtshofes abgeschlossen (vgl. BGH, Urteil v. 12.06.2018, KZR 56/16 „Grauzementkartell II“, a.a.O., Rz. 74). (2) Angewendet auf den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Verjährung nicht bereits mit der Zustellung des Bußgeldbescheides an die Beklagte am 21.07.2016 endete, sondern dass zusätzlich die zweimonatige Klagefrist des Art. 263 Abs. 6 AEUV (i.V.m. Art. 264 AEUV) nach dem Zeitpunkt der Zustellung zu berücksichtigen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 18.02.2015, VI-U (Kart) 3/14, WuW/E DE-R 4601, in juris Rz. 128). Allein der Umstand, dass der Bußgeldbescheid im Wege des Settlement-Verfahrens zustande gekommen ist, hindert die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nicht. Die Hemmung der Verjährung hielt damit bis zum 21.03.2017 an. c) Geht man nach den Vorausführungen von einem Beginn der Hemmung am 18.01.2011 aus, so ist die Verjährungsfrist für den Anspruch wegen des Erwerbsvorgangs Nr. 3 vom 18.10.2004 zunächst bis zum 17.01.2011 gelaufen. Es verblieben von der ursprünglich zehn Jahre langen Frist noch drei Jahre und neun Monate. Diese Restfrist begann ab dem 21.03.2017 zu laufen. Zuvor wurde die Klage rechtshängig; die am 28.02.2018 anhängig gewordene Klage wurde am 13.04.2018 zugestellt. VIII. Der Senat erachtet den Erlass eines Grundurteils für sachgerecht. 1. Nach § 304 Abs. 1 ZPO kann ein Gericht vorab über den Anspruch dem Grunde nach entscheiden, wenn der Rechtsstreit hinsichtlich der anspruchsbegründenden Tatsachen zur Entscheidung reif ist, aber nicht hinsichtlich des Betrages. Erforderlich ist danach, dass die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach festgestellt werden können und nur Fragen offen sind, die im Betragsverfahren zu beantworten sind. Voraussetzung ist weiter, dass es zumindest wahrscheinlich ist, dass der geltend gemachte Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. nur BGH, Urteil v. 11.12.2018, KZR 26/17 „Schienenkartell I“, WuW 2019, 91, Rz. 38). 2. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere kommt auch eine unmittelbare Schadensschätzung ohne weitere Sachaufklärung nicht in Betracht. Den Prozessparteien ist durch konkrete Auflagen aufzugeben, ihren Sachvortrag zu einzelnen Daten der Schadensermittlung jeweils zu ergänzen. Es kommt in Betracht, dass eine aufwendige Beweisaufnahme zu dem bereits jetzt streitigen Parteivorbringen durchzuführen ist. C. I. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. II. Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nicht veranlasst. III. Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war zuzulassen, da die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. IV. Die Festsetzung des Streitwerts für die Gebührenberechnung (Kostenwert) im Berufungsverfahren folgt aus §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO und entspricht dem Betrag der von der Klägerin begehrten Hauptforderung.