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Beschluss

2 Verg 3/11

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein nach Aufhebung des Offenen Verfahrens durchgeführtes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i. S. von § 3 Abs. 4 EG VOL/A ist ein eigenständiges förmliches Vergabeverfahren; mangels Vergabebekanntmachung ist für den nach § 131 Abs. 8 GWB bzw. § 23 VgV maßgeblichen Beginn des Verfahrens auf die erste "nach außen" gerichtete Erklärung des öffentlichen Auftraggebers über die Neuausschreibung, z. Bsp. auf die Absendung einer Einladung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren an private Wirtschaftsunternehmen, abzustellen.(Rn.39) (Rn.40) 2. Zur prozessualen Behandlung einer Anschließungserklärung der Antragsgegnerin an die sofortige Beschwerde der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdefrist.(Rn.45) 3. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i. S. von § 3 Abs. 4 EG VOL/A in der Weise entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der in der Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist eine entsprechende, in den Vergabeunterlagen bekannt gemachte Ausschlussfrist für die Einreichung der (indikativen bzw. letztverbindlichen) Angebote bzw. der fehlenden Unterlagen tritt.(Rn.50) 4. Dem Aufgreifen eines Vergabeverstoßes durch die Vergabekammer von Amts wegen steht es grundsätzlich entgegen, wenn die Antragstellerin selbst ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen und insoweit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB eine Präklusion bewirkt worden ist.(Rn.55) 5. Bei der Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Überprüfungs- und Kontrollpflichten des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der (inhaltlichen) Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nur begrenzte zeitliche und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen und dass der Aufwand der Eignungsprüfung noch in einem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Beschaffung steht.(Rn.74) 6. Wird im Vergabeverfahren die Vorlage einer Genehmigung ohne weitere einschränkende Anmerkungen verlangt, so kann dieses Verlangen aus der Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten Bieters nur dahin verstanden werden, dass der vollständige Genehmigungsbescheid vorzulegen ist.(Rn.81) 7. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, im Verhandlungsverfahren allen Bietern die Gelegenheit zur Nachreichung sämtlicher bislang fehlender Eignungserklärungen und -nachweise einzuräumen, und hat er bei einem Bieter vergaberechtswidrig eine Bewerbungsanforderung als erfüllt angesehen und deswegen auf eine Nachforderung verzichtet, so ist er im Nachprüfungsverfahren regelmäßig zu verpflichten, dem betroffenen Bieter eine Frist zur Nachreichung dieser Unterlage zu gewähren.(Rn.86) (Rn.87) (Rn.89)
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. April 2011, 1 VK LSA 57/10, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Falle des Fortbestehens ihrer Absicht zur Auftragserteilung im laufenden Verhandlungsverfahren a) der Beigeladenen eine angemessene Frist zur Vervollständigung ihrer Angebotsunterlagen im Hinblick auf die Vorlage der Betriebsgenehmigung(en) der von ihr bereits benannten Papierverwertungsanlage zu setzen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist die Prüfung und Wertung des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen im Hinblick auf die Vorlage der Betriebsgenehmigung(en) der Verwertungsanlage (formelle Vollständigkeit) und ggf. auf die Prognose einer ordnungsgemäßen Verwertung (inhaltlich: Leistungsfähigkeit); c) nach Abschluss der vorgenannten Bewertung die Entscheidung über die Auswahl des zu bezuschlagenden Angebots sowie die Vorabinformation der Bieter hierüber zu wiederholen. 2. Der weiter gehende Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sowie die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen. III. Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer 1. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin fallen der Antragstellerin zur Hälfte zur Last, diejenigen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 2. Die Kosten betragen insgesamt 2.897,75 €. 3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin war notwendig. IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu drei Vierteln sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu einem Achtel zu tragen. 2. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren fallen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils zu einem Achtel zur Last. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen und diejenigen der Antragsgegnerin zu drei Vierteln zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Beteiligten nicht statt. V. Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Beschwerdeverfahren wird auf eine Gebührenstufe bis zu 80.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein nach Aufhebung des Offenen Verfahrens durchgeführtes Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i. S. von § 3 Abs. 4 EG VOL/A ist ein eigenständiges förmliches Vergabeverfahren; mangels Vergabebekanntmachung ist für den nach § 131 Abs. 8 GWB bzw. § 23 VgV maßgeblichen Beginn des Verfahrens auf die erste "nach außen" gerichtete Erklärung des öffentlichen Auftraggebers über die Neuausschreibung, z. Bsp. auf die Absendung einer Einladung zur Teilnahme am Verhandlungsverfahren an private Wirtschaftsunternehmen, abzustellen.(Rn.39) (Rn.40) 2. Zur prozessualen Behandlung einer Anschließungserklärung der Antragsgegnerin an die sofortige Beschwerde der Beigeladenen nach Ablauf der Beschwerdefrist.(Rn.45) 3. Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auf ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i. S. von § 3 Abs. 4 EG VOL/A in der Weise entsprechend anwendbar, dass an die Stelle der in der Bekanntmachung benannten Angebots- bzw. Bewerbungsfrist eine entsprechende, in den Vergabeunterlagen bekannt gemachte Ausschlussfrist für die Einreichung der (indikativen bzw. letztverbindlichen) Angebote bzw. der fehlenden Unterlagen tritt.(Rn.50) 4. Dem Aufgreifen eines Vergabeverstoßes durch die Vergabekammer von Amts wegen steht es grundsätzlich entgegen, wenn die Antragstellerin selbst ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen und insoweit nach § 107 Abs. 3 S. 1 GWB eine Präklusion bewirkt worden ist.(Rn.55) 5. Bei der Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Überprüfungs- und Kontrollpflichten des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der (inhaltlichen) Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nur begrenzte zeitliche und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen und dass der Aufwand der Eignungsprüfung noch in einem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Beschaffung steht.(Rn.74) 6. Wird im Vergabeverfahren die Vorlage einer Genehmigung ohne weitere einschränkende Anmerkungen verlangt, so kann dieses Verlangen aus der Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten Bieters nur dahin verstanden werden, dass der vollständige Genehmigungsbescheid vorzulegen ist.(Rn.81) 7. Hat sich der öffentliche Auftraggeber entschieden, im Verhandlungsverfahren allen Bietern die Gelegenheit zur Nachreichung sämtlicher bislang fehlender Eignungserklärungen und -nachweise einzuräumen, und hat er bei einem Bieter vergaberechtswidrig eine Bewerbungsanforderung als erfüllt angesehen und deswegen auf eine Nachforderung verzichtet, so ist er im Nachprüfungsverfahren regelmäßig zu verpflichten, dem betroffenen Bieter eine Frist zur Nachreichung dieser Unterlage zu gewähren.(Rn.86) (Rn.87) (Rn.89) I. Auf die sofortige Beschwerde der Beigeladenen und der Antragsgegnerin wird der Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. April 2011, 1 VK LSA 57/10, aufgehoben und wie folgt neu gefasst: 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, im Falle des Fortbestehens ihrer Absicht zur Auftragserteilung im laufenden Verhandlungsverfahren a) der Beigeladenen eine angemessene Frist zur Vervollständigung ihrer Angebotsunterlagen im Hinblick auf die Vorlage der Betriebsgenehmigung(en) der von ihr bereits benannten Papierverwertungsanlage zu setzen; b) nach Ablauf der vorgenannten Frist die Prüfung und Wertung des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen im Hinblick auf die Vorlage der Betriebsgenehmigung(en) der Verwertungsanlage (formelle Vollständigkeit) und ggf. auf die Prognose einer ordnungsgemäßen Verwertung (inhaltlich: Leistungsfähigkeit); c) nach Abschluss der vorgenannten Bewertung die Entscheidung über die Auswahl des zu bezuschlagenden Angebots sowie die Vorabinformation der Bieter hierüber zu wiederholen. 2. Der weiter gehende Nachprüfungsantrag der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die weiter gehende sofortige Beschwerde der Beigeladenen und der Antragsgegnerin sowie die sofortige Beschwerde der Antragstellerin werden zurückgewiesen. III. Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer 1. Die Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Verfahren vor der Vergabekammer notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin fallen der Antragstellerin zur Hälfte zur Last, diejenigen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 2. Die Kosten betragen insgesamt 2.897,75 €. 3. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vertretung im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer durch die Antragstellerin war notwendig. IV. Kosten des Beschwerdeverfahrens 1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin zu drei Vierteln sowie die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils zu einem Achtel zu tragen. 2. Die außergerichtlichen Aufwendungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren fallen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen jeweils zu einem Achtel zur Last. Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen und diejenigen der Antragsgegnerin zu drei Vierteln zu tragen. Im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen der Beteiligten nicht statt. V. Der Streitwert für die Gebührenberechnung im Beschwerdeverfahren wird auf eine Gebührenstufe bis zu 80.000,00 € festgesetzt. A. Die Antragsgegnerin, eine kommunale Gebietskörperschaft, beabsichtigt die Vergabe eines Auftrages zur Vermarktung und Verwertung von 13.000 Tonnen Altpapier. Das Altpapier wird von einem kommunalen Eigenbetrieb im Entsorgungsgebiet flächendeckend erfasst und eingesammelt und soll vom Auftragnehmer zentral übernommen sowie vollständig und vorschriftsgemäß entsorgt und verwertet werden. Der Auftragswert des Dienstleistungsanteils übersteigt den Schwellenwert für kommunale Dienstleistungsaufträge. Die Auftragsvergabe erfolgt ausschließlich nach dem Kriterium des (höchsten) Angebotspreises; dabei geht die Antragsgegnerin davon aus, dass der Gesamterlös der Vermarktung und Verwertung des Altpapiers höher sein wird als das Bruttogesamtentgelt. Für die Auftragsvergabe kommt es maßgeblich auch auf die technische Leistungsfähigkeit der Bieter im Hinblick auf die Gewährleistung einer vorschriftsmäßigen Entsorgung und Verwertung an. Die Antragsgegnerin schrieb den Auftrag zunächst EU-weit im Offenen Verfahren auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen (VOL) - Ausgabe 2006 - zur Vergabe aus. In der Bekanntmachung der Ausschreibung werden in Abschnitt III.2.3) zur technischen Leistungsfähigkeit der Bewerber u.a. eine Beschreibung der technischen Ausrüstungen bzw. der technischen Anlagen sowie die Vorlage der Betriebsgenehmigungen für die Umladestelle und die Verwertungsanlage verlangt. Hierzu hieß es in der Allgemeinen Leistungsbeschreibung näher, dass dem Auftragnehmer die Einbeziehung von Nachauftragnehmern eröffnet sei; diese seien mit dem Angebot zu benennen (S. 2). In Anlagen zum Angebot habe der Bieter u.a. „eine Erläuterung der vertraglichen Beziehungen zum Betreiber der Verwertungsanlage bzw. seine Zugriffsrechte auf diese als Anlage“ beizulegen, dazu den Genehmigungsbescheid und eine Beschreibung der Verfahrensabläufe in der Verwertungsanlage. In den Angebotsunterlagen ist vorgesehen, dass der Bieter Angaben zur Verwertungsanlage, zu deren Betreiber und zur Genehmigung einträgt (Ziffer 2.4., S. 6). Auf Bieteranfragen teilte die Antragsgegnerin allen Bewerbern mit Schreiben vom 2. Juli 2010 u.a. mit, dass bei Einbeziehung eines Papiervermarkters der geplante Verwertungsweg für das Altpapier zu beschreiben und „... die vertraglichen Beziehungen nachzuweisen ...“ seien. Ohne diese Nachweise sei eine Prüfung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für die Verwertung von Altpapier nicht möglich. Weiter wies die Antragsgegnerin in diesem Schreiben darauf hin, dass der Papiervermarkter ein Nachauftragnehmer sei, ebenso wie die beauftragte Papierfabrik, und daher Nachauftragnehmererklärungen auszufüllen seien. Innerhalb der Angebotsfrist gingen insgesamt sieben Angebote ein, darunter diejenigen der Antragstellerin und der Beigeladenen. Nach der Niederschrift über die Öffnung, Prüfung und Wertung von Angeboten vom 13. Juli 2010 wies das Angebot der Beigeladenen den höchsten Angebotspreis auf, gefolgt vom Angebotspreis der Antragstellerin. Im Rahmen der formalen Angebotsprüfung stellte die Antragsgegnerin fest, dass jedes der sieben Angebote unvollständig war. Bei sechs von sieben Angeboten fehlten geforderte Angaben bzw. Unterlagen im Zusammenhang mit der Altpapierverwertung, davon bei zwei Angeboten u.a. die Erläuterung der Zugriffsrechte auf die – fremde – Verwertungsanlage. Im Angebot der Antragstellerin bezogen sich die Fehlstellen auf die Umladestation und deren Betreiberin. Soweit die Antragstellerin die letztgenannte Feststellung im Hinblick auf die Unvollständigkeit ihres eigenen Angebotes im Verfahren vor der Vergabekammer noch als fehlerhaft gerügt hat, hat sie diese Rüge im Beschwerdeverfahren nicht mehr aufrechterhalten. Bezüglich des Angebotes der Beigeladenen enthielt der Vergabevermerk vom 4. August 2010 u.a. folgende Feststellungen: „Unter Pkt. 2.4. der Leistungsbeschreibung hat der Bieter Angaben zur Verwertungsanlage zu machen. Durch die wurde hier die xxx als Betreiber der Papierverwertungsanlage benannt. Die Beschreibung der Verfahrensabläufe in der Verwertungsanlage fehlt. Der Papiereinkauf erfolgt über yyy als 100 % Tochter von xxx. YYY wurde nicht als NAN benannt, die Bewerbererklärung fehlt. ... Die Bewerbererklärung für ... und xxx liegen nur als Kopie vor. Damit ist das Angebot des Bieters ... unvollständig. Es erfolgt der Ausschluss des Angebots vom weiteren Vergabeverfahren.“ (Anonymisierung der Unternehmen xxx und yyy durch den Senat.) Die Antragsgegnerin hob das Offenen Verfahren mangels wertungsfähiger Angebote auf und veröffentlichte die Aufhebung mit EU-weiter Bekanntmachung vom 31. Juli 2010. Den Bietern des Offenen Verfahrens hatte die Antragsgegnerin bereits mit Fax-Schreiben vom 28. Juli 2010 die Entscheidung über die Aufhebung des Vergabeverfahrens, den Aufhebungsgrund und die Einleitung eines Verhandlungsverfahrens nach § 3 Abs. 3 lit. a) EG VOL/A mitgeteilt. Sie lud alle Bieter des Offenen Verfahrens zur Teilnahme an einem Verhandlungsgespräch am 5. August 2010 ein. Alle sieben Bieter des Offenen Verfahrens beteiligten sich am Verhandlungsverfahren. Zu Beginn des Verhandlungsgesprächs am 5. August 2010, zu dem noch alle sieben Bieter anwesend waren, erläuterte die Antragsgegnerin die Gründe der Aufhebung des Offenen Verfahrens und teilte den Bietern mit, dass beabsichtigt sei, im Verhandlungsverfahren ohne erneute Vergabebekanntmachung den Auftrag zu erteilen. Im Rahmen des Verhandlungsverfahrens solle – im Falle der Zustimmung aller beteiligten Bieter – jedem Bieter lediglich Gelegenheit zur Vervollständigung seines Angebotes im Offenen Verfahren hinsichtlich der geforderten Eignungserklärungen und -nachweise innerhalb einer Nachreichungsfrist eingeräumt werden; eine Verhandlung über den Angebotspreis solle ausgeschlossen sein. Jedem Bieter solle eine Anlage zur Leistungsbeschreibung mit einer vollständigen Auflistung der fehlenden Unterlagen überreicht werden. In den anschließenden Einzelgesprächen erklärten sich alle sieben Bieter mit dieser Verfahrensweise einverstanden. Die Anlage zur Leistungsbeschreibung bestand für alle Bieter aus einer vorgefertigten Liste der geforderten Erklärungen und Nachweise, die im Einzelgespräch erläutert und deren Erfüllungsstand überprüft wurde. Soweit die Unterlagen als bereits vorhanden bewertet wurden, wurde die Position handschriftlich abgehakt; soweit sie fehlten, erfolgte eine entsprechende Kennzeichnung über die Nachreichungspflicht des jeweiligen Bieters. Für das Angebot der Beigeladenen wurden unter der Rubrik „Papierverwertung“ Eintragungen vorgenommen, die auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben zum Standort und zum Betreiber der Verwertungsanlage hindeuten, und vermerkt, dass die Betriebsgenehmigung der Verwertungsanlage bereits vorliege. Hinter der Position „Beschreibung des Verfahrens-ablaufes“ wurde „fehlt“ eingetragen. Die letzte Position lautet – wie bei allen Bietern – „Zugriffsmöglichkeit (Vertrag, Vereinbarung, Eigenerklärung)“. Dort ist eingetragen: „in textl(icher) Erläuterung über yyy“. Darunter ist u.a. notiert: „Abwicklung Einkauf erfolgt über yyy, yyy ist jedoch nicht als NAN benannt, Bewerbererklärung fehlt“. Mit Schreiben vom 11. August 2010 teilte die Antragsgegnerin jedem Bieter mit, dass alle Bieter der vorgeschlagenen Verfahrensweise zugestimmt hatten; die jeweils individuelle Ergänzung der Leistungsbeschreibung – d.h. die individuelle „Fehlliste“ – wurde übersandt und eine Frist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 19. August 2010 gesetzt. Im Termin der Öffnung der Angebote am 20. August 2010 wurde festgestellt, dass alle Bieter ihre Angebote ergänzt hatten; die Angebotspreise wurden – wie vorgegeben – unverändert in die Niederschrift aufgenommen. Das Angebot der Beigeladenen enthält u.a. als Anlage 7 ein Deckblatt zur Beschreibung des Verfahrensablaufs der Altpapierverwertung und in den nachfolgenden Unterlagen eine ausführliche, teilweise mit Lichtbildern, teilweise mit Diagrammen und Schaubildern visualisierte Darstellung der Altpapieraufbereitung in der genannten Verwertungsanlage (Anlagen 8 und 9) sowie der technischen Ausstattung der Anlage im Detail (Anlagen 10 bis 12), eine umfangreiche Umwelterklärung zum Gesamtstandort (Anlage 13) sowie Eichscheine für die eingesetzten Waagen (Anlage 14). Die Beigeladene legte auch eine um die yyy ergänzte Liste der Nachauftragnehmer sowie eine Bewerber-erklärung dieses Nachauftragnehmers (Anlage 15) vor. Die Antragsgegnerin bewertete die Angebote der Antragstellerin und der Beigeladenen im Verhandlungsverfahren jeweils als vollständig und erachtete beide Bieter für die Ausführung des ausgeschriebenen Auftrages für geeignet. Sie beabsichtigt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Mit Schreiben vom 11. November 2010, korrigiert mit Schreiben vom 22. November 2010 hinsichtlich der Information über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses, erteilte die Antragsgegnerin u.a. der Antragstellerin eine Vorabinformation entsprechend § 101a GWB. Die Antragstellerin hatte bereits mit Fax-Schreiben vom 18. November 2010 gegenüber der Antragsgegnerin gerügt, dass die vorgenommene Angebotsbewertung vergaberechtswidrig sei. Die Beigeladene könne keinen niedrigeren Angebotspreis angeboten haben als sie, die Antragstellerin. Dies sei allenfalls dann denkbar, wenn ihr – entgegen den bekannt gemachten Bedingungen des Verhandlungsverfahrens – im Rahmen der Verhandlungen die Möglichkeit zur Änderung ihres Angebotspreises eingeräumt worden sei. Die Antragstellerin vermutete weiter, dass die Beigeladene bei der preislichen Kalkulation die Grundsätze der Finanzbehörden über tauschähnliche Umsätze nicht beachtet habe, so dass eine vergaberechtlich unzulässige Mischkalkulation vorliege. Schließlich gab die Antragstellerin an, dass ihr aufgrund von Marktinformationen bekannt sei, dass die Beigeladene nicht über einen gesicherten Verwertungsweg für die ausgeschriebenen Mengen Altpapier verfüge, weshalb sie mangels geforderter Eignung auszuschließen gewesen sei. Die Antragsgegnerin half diesen Rügen nicht ab. Mit Fax-Schreiben vom 19. November 2010 hat die Antragstellerin die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens bei der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt mit dem Ziel beantragt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet werden möge, die Wertung im Verhandlungsverfahren unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen zu wiederholen, hilfsweise das Verhandlungsverfahren aufzuheben, äußerst hilfsweise andere, zur Wahrung ihrer Rechte im Vergabeverfahren geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Die Vergabekammer hat die Bieterin mit dem höchsten Angebotspreis mit Beschluss vom 3. März 2011 beigeladen, nachdem Bemühungen der Vergabekammer um eine einvernehmliche Beilegung des Nachprüfungsverfahrens durch Abhilfe der Antragsgegnerin gescheitert waren. Sie hat nach mündlicher Verhandlung vom 16. März 2011 durch ihren Beschluss vom 7. April 2011 dem Hilfsantrag des Nachprüfungsantrags stattgegeben und die Antragsgegnerin angewiesen, das Verhandlungsverfahren aufzuheben. Die Vergabekammer hat die Auffassung vertreten, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin ganz überwiegend zulässig sei; lediglich die – erst im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens erhobene – Rüge der Ungleichbehandlung der am Verhandlungsverfahren beteiligten Bieter im Zusammenhang mit den jeweils zu erbringenden Eignungsnachweisen sei nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB präkludiert. Die Aufhebung des Offenen Verfahrens sei nicht zu beanstanden, insbesondere sei auch das Angebot der Antragstellerin selbst zu Recht als unvollständig bewertet worden. Hinsichtlich der im nachfolgenden Verhandlungsverfahren vorgenommenen Bewertung der Vollständigkeit des Angebots der Beigeladenen nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen dieses Vergabeverfahrens, der Feststellung des Vorliegens der erforderlichen Eignung und der Feststellung des höchsten Angebotspreises seien Wertungsfehler nicht erkennbar. Insbesondere habe kein Ausschlussgrund für das Angebot der Beigeladenen bestanden. Gleichwohl sei die Antragsgegnerin zu verpflichten gewesen, das Verhandlungsverfahren aufzuheben, weil die Antragsgegnerin in schwerwiegender Weise gegen Vergaberecht verstoßen habe. Die Vergabekammer hat ihre Entscheidung dabei nicht auf die – ihrer Ansicht nach gegen § 3 Abs. 3 lit. a) Alt. 2 EG VOL/A verstoßende – Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne Vergabebekanntmachung gestützt, sondern trotz Präklusion auf eine Ungleichbehandlung der konkurrierenden Bieter im Verhandlungsverfahren. Die Antragsgegnerin habe durch die Modifikation der Bewerbungsbedingungen gegen das Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB verstoßen, weil sie sich auf Anforderungen bezogen habe, die von einigen Bietern erfüllt und von anderen Bietern nicht erfüllt worden seien. Gegen diese ihnen jeweils am 11. April 2011 zugestellte Entscheidung richten sich die mit Schriftsatz vom 15. April 2011 erhobene und am selben Tage vorab per Fax beim Oberlandesgericht Naumburg eingegangene sofortige Beschwerde der Antragstellerin sowie die mit Schriftsatz vom 26. April 2011 (Dienstag nach Ostern) erhobene sofortige Beschwerde der Beigeladenen. Die Antragstellerin begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Wiederholung der Wertung im Verhandlungsverfahren unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen. Sie ist u.a. der Meinung, dass die Beigeladene ihre technische Leistungsfähigkeit im Hinblick auf die Verfügbarkeit ausreichender Kapazitäten zur Papierverwertung nicht nachgewiesen habe. Einen Nachweis der Verfügbarkeit der Ressourcen der von ihr benannten Nachauftragnehmerin habe sie weder im Offenen noch im Verhandlungsverfahren vorgelegt. Ihre Eigenerklärung zur vertraglichen Bindung sei inhaltsleer und unsubstantiiert. Zudem sei die Erklärung der Nachauftragnehmerin wohl inhaltlich unzutreffend. Hilfsweise verteidigt sie die Anordnung der Aufhebung des Verhandlungsverfahrens im Hinblick darauf, dass ihrer Ansicht nach die Antragsgegnerin diskriminierend gerade auf diejenigen Nachweise verzichtet habe, die sie – die Antragstellerin – erbracht und die Beigeladene im Offenen Verfahren nicht erbracht habe. Nach dem Beschluss des erkennenden Senats vom 1. Juni 2011, mit dem statt einer Einsicht in die Akten selbst der aus Sicht des Senats entscheidungserhebliche Sachstand einschließlich des anonymisierten Zitats maßgeblicher Bestandteile der Vergabedokumentation dargestellt worden ist, hat die Antragstellerin ihre Beschwerdebegründung ergänzt. Sie vertieft ihre Argumentation, wonach die Beigeladene auch nach den Bewerbungsbedingungen des Verhandlungsverfahrens verpflichtet gewesen sei, die vertraglichen Beziehungen zur Nachauftragnehmerin detailliert zu erläutern. Hierauf habe sie bewusst verzichtet, um sich andere Verwertungswege offen zu halten. Dies verschaffe ihr gegenüber Mitbewerbern einen Wettbewerbsvorteil, weil sie sich auch nach Ablauf der Angebotsfrist weiter auf die Suche nach hochpreisigeren Verwertungsmöglichkeiten begeben könne. Im Übrigen modifiziert die Antragstellerin ihre Rüge der unzureichenden Erklärung der Nachauftragnehmerin dahin, dass die Leistungsfähigkeit der Nachauftragnehmerin nicht nachgewiesen sei, weil inhaltlich nicht überprüfbar sei, ob neben der Verwertung des ca. 65 %-igen Anteils an sog. Deinking-Ware auch eine Verwertung des Mischpapiers (Anteil von ca. 15 %) und des Kaufhaus-Altpapiers / der Kartonagen (Anteil von ca. 20 %) durch die Nachauftragnehmerin erfolgen könne. Darauf hin hat der erkennende Senat am 27. Juli 2011 die Akteneinsicht der Verfahrensbeteiligten erweitert, wie aus den Anlagen 1 und 2 zum Protokoll der Sitzung von diesem Tage ersichtlich, und insbesondere offen gelegt, dass die Beigeladene als Betriebsgenehmigung des Papierverwerters eine Teilgenehmigung der Änderung eines bestehenden Papierverwertungsstandorts, ausgestellt auf die xxx, sowie eine ältere Genehmigung für den Betrieb einer Abfallverwertungsanlage, allerdings ausgestellt auf eine Unternehmung unter einer anderen Firma, vorgelegt habe, wobei von der Teilgenehmigung lediglich die ersten beiden von insgesamt 24 Seiten und von der älteren Genehmigung nur die erste von 18 Seiten vorgelegt worden seien. Die Antragstellerin hat im Hinblick hierauf die Rüge der Unvollständigkeit der vorgelegten Betriebsgenehmigung erhoben. Sie vertritt die Ansicht, dass zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens eine Zurückversetzung des Verhandlungsverfahrens in den Stand der Aufforderung zur Vervollständigung des Angebots durch die Beigeladene nicht geeignet sei, weil dies allein der Beigeladenen die Möglichkeit verschaffte, ihr Angebot inhaltlich zu ändern und sich damit Wettbewerbsvorteile zu verschaffen. Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 7. April 2011, 1 VK LSA 57/10, aufzuheben sowie die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Angebot der Beigeladenen auszuschließen und die Angebotswertung unter Ausschluss dieses Angebots zu wiederholen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen insoweit übereinstimmend, die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit die Vergabekammer die im Verhandlungsverfahren vorgenommenen Bewertungen der Antragsgegnerin bezüglich der Vollständigkeit des Angebots der Beigeladenen und bezüglich der inhaltlichen Erfüllung der gestellten Eignungsanforderungen durch die Beigeladene als vergaberechtskonform beurteilt hat. Die technische Leistungsfähigkeit des vertraglich gebundenen Papierverwerters der Beigeladenen ergebe sich aus der Gesamtschau der eingereichten Unterlagen, so auch aus den Erläuterungen zum Stoffkreislauf und den Verwertungsanlagen. Alle Fraktionen des Altpapiers seien verwertbar. Hinsichtlich der vorgelegten Betriebsgenehmigungen erachten beide Verfahrensbeteiligte die vorgenommene Prüfung als ausreichend. Die Beigeladene stützt sich dabei vor allem darauf, dass die Vorlage des Bescheidtenors ausreichend zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit sei und zudem die Vorlage des gesamten Bescheids im Hinblick auf dessen möglichen Umfang unzumutbar sein könne. Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass ihr die maßgeblichen Daten der Papierverwertungsanlage auch deshalb bekannt gewesen seien, weil andere Bieter denselben Papierverwerter benannt und Unterlagen hierfür vorgelegt hätten. Die Beigeladene regt hilfsweise für den Fall, dass der Senat eine Nachreichung der vollständigen Genehmigungen für erforderlich erachte, die kurzzeitige Aussetzung des Beschwerdeverfahrens an, um noch vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens diese Unterlagen erneut vorzulegen. Die Beigeladene begehrt mit ihrer sofortigen Beschwerde die teilweise Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, soweit die Vergabekammer damit von Amts wegen in das Verhandlungsverfahren eingegriffen und eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung des Verhandlungsverfahrens ausgesprochen hat. Sie rügt zunächst eine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens durch die Vergabekammer im Hinblick auf die zeitlich stark verzögerte Entscheidung über ihre – der Bestbieterin – Beiladung und im Hinblick auf die Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses nach den – für sie, die Beigeladene überraschenden – Hinweisen im Termin der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2011, wonach ein Eingreifen von Amts wegen trotz Präklusion der Antragstellerin mit der Rüge eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in Betracht komme. Die Beigeladene vertritt die Ansicht, dass selbst dann, wenn die Bewerbungsbedingungen im Offenen Verfahren lt. Vergabeunterlagen und Bieterinformation dahin zu verstehen wären, dass ein Fremdnachweis der Verfügbarkeit der Ressourcen der eingeschalteten Nachunter-nehmer verlangt worden sei, diese Forderung unzulässig und daher unbeachtlich gewesen wäre, weil sie jedenfalls nicht in der Vergabebekanntmachung erhoben worden sei. Die Formulierung in der Liste der vorzulegenden Erklärungen und Nachweise im Verhandlungsverfahren, wonach für den Nachweis der Verfügbarkeit fremder Ressourcen u.a. auch eine Eigenerklärung ausreichend sei, beinhalte daher lediglich eine Klarstellung. Hilfsweise sei sie als – vergaberechtlich zulässige – Korrektur eines vorherigen Vergabeverstoßes zu bewerten. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer habe die Antragsgegnerin hiermit nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, denn die Klarstellung bzw. Korrektur sei einheitlich für alle Bieter erfolgt und habe auf sachlichen Erwägungen beruht – Ziel sei ein rascher Verfahrensabschluss gewesen, an dem aus Sicht der Antragsgegnerin wegen des bevorstehenden Ausführungsbeginns des Auftrags, aus Sicht der Bieter aber auch wegen der Unveränderbarkeit der Angebotspreise im Verhandlungsverfahren ein übereinstimmendes Interesse bestanden habe. Äußerst hilfsweise beruft sich die Beigeladene darauf, dass die Antragstellerin trotz ihrer Kenntnis der o.g. Liste seit August 2010 einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz jedenfalls nicht rechtzeitig gerügt habe, weshalb nachträglich auch die Vergabekammer diesen materiell präkludierten – vermeintlichen – Vergabeverstoß nicht mehr habe aufgreifen dürfen. Die Antragsgegnerin hat im Termin klargestellt, dass sie sich der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen anschließt. Sie meint, dass die Bewerbungsbedingungen des Offenen Verfahrens im Verhandlungsverfahren nicht modifiziert worden, sondern gleich geblieben seien. Bereits in den Bewerbungsbedingungen des Offenen Verfahrens sei eindeutig zwischen Fremdnachweisen – z. Bsp. den „Genehmigungsbescheiden“ nach BImSchG – und Eigenerklärungen – z. Bsp. „Beschreibung“ der Verfahrensabläufe und „Erläuterung“ der vertraglichen Beziehungen – differenziert worden. Angesichts einer Erläuterung der Anlage in der Verhandlungsrunde mit allen Bietern sei eine Fehlinterpretation des Anforderungsprofils durch einen der Bieter im Verhandlungsverfahren ausgeschlossen gewesen. Die Beigeladene und die Antragsgegnerin beantragen, den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 7. April 2011, 1 VK LSA 57/10, teilweise aufzuheben, soweit die Antragsgegnerin verpflichtet wird, das Verhandlungsverfahren aufzuheben, und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin vollumfänglich zurückzuweisen. Die Antragstellerin beantragt insoweit, die sofortige Beschwerde der Beigeladenen und die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen. Der Senat hat am 27. Juli 2011 einen Termin der mündlichen Verhandlung durchgeführt; wegen des Inhalts der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom selben Tage nebst Anlagen Bezug genommen (vgl. GA Bd. II Bl. 41 bis 44). B. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig; sie hat jedoch mit ihrem wesentlichen Rechtsschutzziel in der Hauptsache, dem Ausschluss des Angebots der Beigeladenen im Verhandlungsverfahren, keinen Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig und insoweit begründet, als eine Aufhebung des laufenden Verhandlungsverfahrens nicht anzuordnen ist. Jedoch ist ein anderer, verhältnismäßig geringerer Eingriff des Senats in dieses Vergabeverfahren zur Wiederherstellung der vergaberechtlichen Rechtmäßigkeit erforderlich. Der Anschluss der Antragsgegnerin an die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. I. 1. Für das Nachprüfungsverfahren gilt einheitlich das Verfahrensrecht des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in seiner aktuellen Fassung (GWB 2009, künftig: GWB ohne Jahreszusatz). Denn das Vergabeverfahren, welches Gegenstand der Nachprüfung ist, begann jedenfalls nach dem 24. April 2009, dem für das Inkrafttreten der Neuregelung nach § 131 Abs. 8 GWB maßgeblichen Zeitpunkt. Im Beschwerdeverfahren ist Gegenstand der Nachprüfung lediglich das Verhandlungsverfahren. Dieses Verhandlungsverfahren ist ein eigenständiges förmliches Verfahren. Die Antragsgegnerin hat ihre einheitliche materielle Beschaffungsabsicht in zwei voneinander zu unterscheidenden formellen Vergabeverfahren umgesetzt, zunächst im Offenen Verfahren und nach dessen Aufhebung „im zweiten Anlauf“ in dem Verhandlungsverfahren ohne erneute Vergabebekanntmachung. Das Verhandlungsverfahren begann durch die Versendung des Fax-Schreibens der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010. Mit diesem Schreiben informierte die Antragsgegnerin alle späteren Teilnehmer des Verhandlungsverfahrens u.a. auch über die Neuausschreibung in dieser Verfahrensart. In dieser „nach außen“ gerichteten Erklärung der Antragsgegnerin liegt die Einleitung eines Vergabeverfahrens „in sonstiger Weise“ i.S. von § 131 Abs. 8 GWB bzw. auch i.S. von § 23 VgV 2010. Soweit die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer ursprünglich auch die Aufhebung des Offenen Verfahrens gerügt hatte, weil ihr eigenes Angebot nicht hätte ausgeschlossen werden dürfen und daher ein Aufhebungsgrund nicht vorgelegen habe, verfolgt sie diese Rüge im Beschwerdeverfahren nicht mehr. Die Vergabekammer hat diese Rüge auch zu Recht als unbegründet bewertet. Die Rüge wäre jedoch ebenfalls nach den Maßstäben des GWB 2009 zu prüfen gewesen, weil auch das Offene Verfahren nach dem o.g. Stichtag des Inkrafttretens begonnen hatte, nämlich mit der Versendung der Vergabebekanntmachung an das Amtsblatt der Europäischen Union am 18. Mai 2010. 2. In materiell-rechtlicher Hinsicht sind für das Verhandlungsverfahren die aktuellen Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG, d.h. die Vorschriften der VOL/A-EG 2009 (künftig: EG VOL/A), maßgeblich. Während das vorangegangene Offene Verfahren noch nach den Maßstäben der Regelungen der VOL/A 2006 zu prüfen war, weil es mit der Absendung der Vergabebekanntmachung am 18. Mai 2010 und mithin vor dem Inkraftsetzen der EG VOL/A durch §§ 4 Abs. 1 und 23 VgV 2010 zum 11. Juni 2010 begonnen hatte, begann das nachfolgende Verhandlungsverfahren, wie vorausgeführt, durch die Versendung des Fax-Schreibens der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2010 und mithin nach dem vorgenannten Stichtag. II. 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerin und der Beigeladenen sind jeweils zulässig, insbesondere sind von beiden Verfahrensbeteiligten die Formalien des Beschwerde-verfahrens nach §§ 116 Abs. 1 und 117 GWB jeweils gewahrt worden. Die Beigeladene ist auch beschwerdeberechtigt. Nach § 116 Abs. 1 S. 2 GWB steht das Anfechtungsrecht jedem Beteiligten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu, und damit auch einem nach § 109 GWB beigeladenen Bieter. Nach allgemeinen Grundsätzen setzt die Anfechtungsberechti-gung eine Beschwer voraus; für die Anfechtungsberechtigung eines Beigeladenen, der im Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt hat, genügt eine materielle Beschwer (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse v. 17.06.2003, 1 Verg 9/03 „Betonpflaster“ – zitiert nach juris, Tz. 34; v. 05.05.2004, 1 Verg 7/04 „Medizintechnik – Festeinbau“ – OLGR 2004, 403, zitiert nach juris, Tz. 26 m.w.N.; sowie v. 05.02.2007, 1 Verg 1/07 „Trink- und Abwasserleitungen“ – VergabeR 2007, 554; ebenso u.a. OLG Dresden, Beschlüsse v. 14.04.2000, W Verg 0001/00 – OLGR 2000, 333, sowie v. 05.01.2001, W Verg 0011/00 und 0012/00 – VergabeR 2001, 41; zuletzt: OLG München, Beschluss v. 21.05.2010, Verg 2/10 „Straßenreinigung“ – VergabeR 2010, 992; vgl. auch Stickler in: Reidt/ Stickler/ Glahs, Vergaberecht, 3. Aufl. 2011, § 116 Rn. 24 m.w.N.; sowie Summa in: jurisPK-VergR, 2. Aufl. 2008, § 116 GWB Rn. 49 und 52; und Kuhlig in: Willenbruch/ Wieddekind, Kompaktkomm. Vergaberecht, 2. Aufl. 2011, Los 12, § 116 Rn. 43). Die Beigeladene kann hier zu Recht geltend machen, dass sie durch die – unterstellt fehlerhafte – Anordnung der Aufhebung des Verhandlungs-verfahrens, in dem die Antragsgegnerin die Absicht der Zuschlagserteilung auf das Angebot der Beigeladenen bereits kundgetan hat, in ihren rechtlichen Interessen nachteilig berührt wäre. 2. Der Anschluss der Antragsgegnerin an die sofortige Beschwerde der Beigeladenen ist zulässig. a) Insoweit handelt es sich allerdings nicht um eine – nach einhelliger Auffassung in der Rechtsprechung grundsätzlich zulässige – unselbständige Anschlussbeschwerde (vgl. OLG Dresden, Beschluss v. 10.01.2000, W Verg 0001/99 – BauR 2000, 1582; Thüringer OLG, Beschlüsse v. 02.08.2000, 6 Verg 4/00 und 5/00 – ZVgR 2001, 271; sowie v. 05.12.2001, 6 Verg 4/01 – VergabeR 2002, 256; OLG Naumburg, Beschluss v. 17.02.2004, 1 Verg 15/03 „Krankenhaus-Catering“ – VergabeR 2004, 634; auch Stickler, a.a.O., § 117 Rn. 8 m.w.N. und Kuhlig, a.a.O., § 116 Rn. 33 m.w.N.). Ein Anschlussrechtsmittel liegt nur vor, wenn es zu einer Erweiterung des Gegenstands des Rechtsmittelverfahrens führen soll, indem innerhalb des streitigen Verfahrens nicht nur die Angriffe des ursprünglichen Rechtsmittelführers, sondern auch neue Angriffe des Rechtsmittelgegners gegen die angefochtene Entscheidung geprüft werden sollen. Hier verfolgt die Antragsgegnerin mit ihrem Antrag dasselbe Rechtsschutzziel, wie die Beigeladene; eine Erweiterung des Gegenstands des Beschwerdeverfahrens war damit nicht verbunden. Daher kommt es für die Zulässigkeit dieses „Anschließens“ auch nicht auf die Einhaltung der Frist entsprechend § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO an, wie sie für die Wirksamkeit der Anschlussbeschwerde verlangt wird (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 26.02.2004, 1 Verg 17/03 „Versicherungsberater I“ – VergabeR 2004, 387; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 22.10.2008, VII-Verg 48/08 – zitiert nach VERIS, dort S. 10; v. 23.12. 2009, VII-Verg 30/09 – zitiert nach juris, Tz. 66 f.; sowie v. 22.12.2010, VII-Verg 40/10 „Mikrofilmkameras“ – VergabeR 2011, 622; in juris Tz. 108; Schleswig-Holstein. OLG, Beschluss v. 15.04.2011, 1 Verg 10/10 „Straßengründung“ – VergabeR 2011, 586, in juris Tz. 31 m.w.N.). b) Vielmehr treten die mit der rechtzeitigen (teilweisen) Anfechtung der Entscheidung der Vergabekammer durch die Beigeladene verbundenen prozessualen Wirkungen auch unmittelbar zugunsten der Antragsgegnerin als Hauptbeteiligte des Nachprüfungsverfahrens ein. Die prozessuale Stellung der Beigeladenen ist insoweit vergleichbar mit derjenigen einer streitgenössischen Nebenintervenientin i.S. von § 69 ZPO, für die anerkannt ist, dass die Wahrung der Berufungsfrist durch die streitgenössische Nebenintervenientin zugleich für die von ihr unterstützte Hauptpartei wirkt, so dass die Hauptpartei trotz Versäumung der Berufungseinlegung einen eigenen Berufungsantrag stellen kann (vgl. BGH, Beschluss v. 28.09.1998, II ZB 16/98 – NJW-RR 1999, 285; vgl. Vollkommer in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 69 Rn. 7). Die Beigeladene hat im vergaberechtlichen Nachprüfungsverfahren verfahrensrechtlich eine Doppelstellung: Die Antragsgegnerin und Beigeladene sind im Hinblick auf die von der Antragstellerin angegriffene Maßnahme der Antragsgegnerin im Verhandlungsverfahren, hier die beabsichtigte Zuschlagserteilung an die Beigeladene, Streitgenossen entsprechend § 60 ZPO. Der Beigeladenen steht nach § 116 Abs. 1 S. 2 GWB ein eigenständiges, von der Antragsgegnerin unabhängiges Beschwerderecht zu, vergleichbar mit den Wirkungen der Streitgenossenschaft nach § 61 ZPO. Die „Anschließung“ der Antragsgegnerin stellt daher ein eigenes Rechtsmittel dar. Zugleich erfüllt die Stellung der Beigeladenen auch die Voraussetzungen einer Nebenintervention. Die Beigeladene hat, wie ihre Beiladung belegt, ein rechtlich schutzwürdiges Interesse am Obsiegen der Antragsgegnerin im Nachprüfungsverfahren. Sie führt als Beigeladene das Verfahren im Wesentlichen für die Antragsgegnerin als Hauptpartei, denn durch die Entscheidung des Vergabesenats wird rechtsgestaltend darüber entschieden, in welcher Weise die Antragsgegnerin das Verhandlungsverfahren weiter betreiben darf. Durch das (rechtzeitige) Rechtsmittel der Beigeladenen wird der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts vorgegeben. Die Einhaltung der Notfrist des § 117 Abs. 1 GWB durch die Antragsgegnerin ist nicht erforderlich. III. Entgegen der Auffassung der Vergabekammer und – ihr folgend – der Antragstellerin liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes des § 97 Abs. 2 GWB bei der Auswahl der Bewerbungsbedingungen für das Verhandlungsverfahren, insbesondere bei der Auswahl des Umfangs und der Form der Eignungsnachweise im Hinblick auf den Nachweis der Verfügbarkeit über fremde Ressourcen zur Altpapierverwertung, nicht vor. 1. Die Antragstellerin selbst ist mit der Rüge einer fehlerhaften, insbesondere diskriminierenden Bestimmung der Bewerbungsbedingungen im Verhandlungsverfahren nach § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ausgeschlossen. a) Die Vorschrift des § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB ist auf ein Verhandlungsverfahren ohne vorherigen Teilnahmewettbewerb i.S. von § 3 Abs. 4 EG VOL/A, wie es hier vorliegt, entsprechend anwendbar. Allerdings kennt diese Art des Verhandlungsverfahrens weder eine „in der Bekanntmachung benannte Frist zur Angebotsabgabe“ noch eine „in der Bekanntmachung benannte Frist zur Bewerbung“, weil es eine Vergabebekanntmachung in diesem Verfahren nicht gibt. Nach dem Wortlaut von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB wird eine Rügeobliegenheit der Bieter jedoch begründet, wenn und soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, vorliegen. Insoweit lassen weder der Gesetzeswortlaut noch der Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens oder der Zweck der Präklusionsnorm Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die Rügeobliegenheit nicht in allen Vergabeverfahren entstehen soll und insbesondere nicht in solchen Verfahren, die ohne eine Vergabebekanntmachung durchgeführt werden dürfen. Gleiches gilt für die angeordneten Rechtsfolgen der Unzulässigkeit der Geltendmachung einer nicht innerhalb der absoluten Rügeausschlussfrist gegenüber dem Auftraggeber erhobenen Rüge in einem Nachprüfungsverfahren sowie der materiellen Präklusion des die Obliegenheit verletzenden Bieters mit dieser Rüge. Es ist evident, dass bei der Abfassung der Vorschrift planwidrig lediglich versäumt worden ist, für diese seltene und nur ausnahmsweise zulässige Vergabeart eine alternative Bestimmung der Rügeausschlussfrist zu formulieren. Insbesondere nach dem Zweck der Norm steht den beiden in § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB genannten Ausschlussfristen in einem Verhandlungsverfahren ohne Vergabebekanntmachung diejenige Frist gleich, die als Ausschlussfrist für die Einreichung entweder der indikativen Angebote oder – wie hier – als Ausschlussfrist für die Einreichung der fehlenden Unterlagen in den Vergabeunterlagen des Verhandlungsverfahrens benannt worden ist. b) Der Antragstellerin wäre die erstmals am 2. Dezember 2010 erhobene Rüge einer vermeintlich diskriminierenden Reduzierung der formellen Anforderungen an den Eignungsnachweis hinsichtlich der Verfügbarkeit der Papierverwertungsanlage bereits während der Nachreichungsfrist im Zeitraum vom 5. August bis 19. August 2010 möglich und zumutbar gewesen. Die tatsächlichen Grundlagen der Rüge waren der Antragstellerin seit dem 5. August 2010 bekannt; bis zur Erhebung der Rüge im Dezember 2010 sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht weitere Erkenntnisquellen zu Tage getreten. Insoweit kann hier offen bleiben, ob es für die Frage der Erkennbarkeit i.S. von § 107 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 und Nr. 3 GWB auf einen subjektiven oder einen objektiven Maßstab ankommt (zum Streitstand vgl. Reidt in: Reidt/ Stickler/ Glahs, a.a.O., § 107 Rn. 58). Im vorliegenden Fall wäre durch den bloßen Vergleich der Texte der Vergabebekanntmachung und der Vergabeunterlagen des Offenen Verfahrens mit dem Text der Vergabeunterlagen des Verhand-lungsverfahrens für jeden durchschnittlichen Bieter und speziell auch für die Antragstellerin ohne Hinzuziehung von externem Rechtsrat zu beurteilen gewesen, ob nach eigener Anschauung inhaltlich eine Abweichung vorliegt oder nicht. Soweit die Antragstellerin nunmehr in den Bewerbungsbedingungen des Verhandlungsverfahrens einen teilweisen Verzicht auf die Vorlage von Fremdnachweisen und damit eine Reduzierung der formellen Anforderungen erkennt, wäre ihr diese Erkenntnis auch ohne Weiteres während der Nachreichungsfrist bis zum 19. August 2010 möglich gewesen. Dem kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass sie vor ihrer Akteneinsicht nicht habe erkennen können, dass sich der Vergabeverstoß auch konkret zu ihrem eigenen Nachteil ausgewirkt habe. Die Antragstellerin konnte nach dem Inhalt des Verhandlungsgespräches mit der Antragsgegnerin am 5. August 2010 davon ausgehen, dass sie die – u.U. höheren – formellen Anforderungen des Offenen Verfahrens im Hinblick auf den Nachweis der Verfügbarkeit der Ressourcen der Papierverwertung geführt habe. Die Antragsgegnerin hatte diese Position als erfüllt angesehen und insoweit auch keine Nachforderungen gegenüber der Antragstellerin erhoben. Ein – hier unterstellter – vergaberechtswidriger Verzicht auf denselben Nachweis durch andere Bieter musste sich nachteilig auf die Chancen der Antragstellerin auf Zuschlagserteilung durch Erhöhung der Zahl der aussichtsreichen Mitbewerber auswirken. Für die Entstehung der Rügeobliegenheit war es nicht erforderlich, dass die Antragstellerin bereits abschätzen konnte, welchem konkreten Mitbewerber diese Reduzierung der formellen Anforderungen u.U. zum Vorteil gereichte. Es ist gerade typisch für Vergabeverstöße, die aus den Vergabeunterlagen erkennbar sind, dass bis zum Ablauf der Angebots- oder Bewerbungsfrist noch nicht feststeht, welche Bieter oder Bewerber sich überhaupt beteiligen werden, und demzufolge auch, welchem dieser noch unbekannten Bieter oder Bewerber der Vergabeverstoß Vorteile verschafft. c) Wie vorausgeführt, hat die Antragstellerin die vorgenannte Rüge bis zum Ablauf des 19. August 2010 nicht gegenüber der Antragsgegnerin erhoben. Die Antragsgegnerin hatte sowohl im Verhandlungsgespräch vom 5. August 2010 mit jedem Bieter als auch in dem nachfolgenden Schreiben vom 11. August 2010 mit der schriftlichen Niederlegung der Gesprächsinhalte die am 19. August 2010 (mangels Zeitangabe bis einschließlich 24:00 Uhr) endende Frist zur Einreichung der nachgeforderten Unterlagen benannt und als Ausschlussfrist bekannt gegeben. Diese Frist war zugleich eine absolute Rügeausschlussfrist. 2. Es kann hier letztlich offen bleiben, ob die Vergabekammer noch befugt war, diese Rüge von Amts wegen zugunsten der Antragstellerin aufzugreifen. a) Allerdings steht einem Aufgreifen der Rüge von Amts wegen grundsätzlich entgegen, dass die Antragstellerin selbst ihrer Rügeobliegenheit nicht nachgekommen ist (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 23.07.2001, 1 Verg 3/01 „Rechtskontrolle I“ – ZVgR 2001, 29; auch Reidt, a.a.O., § 114 Rn. 19; Summa, a.a.O., § 107 GWB Rn. 134). Denn die Verletzung der Rügeobliegenheit führt zugleich zur materiellen Präklusion, so dass die Antragstellerin selbst durch den vermeintlichen Vergabeverstoß mangels aktiver Wahrnehmung ihrer subjektiven Rechte nicht mehr in diesen beeinträchtigt sein kann. b) Ob eine Ausnahme hiervon geboten ist, wenn ein anderer Bieter mit derselben Rüge noch nicht ausgeschlossen wäre, deren Geltendmachung ggf. bevorstünde und daher wegen des Allgemeininteresses an einem raschen, rechtmäßigen Abschluss des Vergabeverfahrens ein Eingreifen von Amts wegen sachgerecht erschiene, ist hier unerheblich. Denn eine angebliche und vermeintlich vergaberechtswidrige Reduzierung der formellen Anforderungen wäre für jeden hiervon u.U. beeinträchtigten Bieter in gleicher Weise, wie für die Antragstellerin, erkennbar gewesen. c) Soweit die Vergabekammer in ihrer angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt hat, dass ein Eingreifen von Amts wegen auch dann trotz Präklusion des in seinen Zuschlagschancen beeinträchtigten Bieters zu dessen Gunsten erfolgen dürfe, wenn ein besonders schwer wiegender Vergabeverstoß vorliege (so auch Maier in: Kulartz/ Kus/ Portz, GWB, 1. Aufl. 2006, § 114 Rn. 19 ff.), bestehen erhebliche Bedenken. Diese Ansicht ist jedenfalls weder ohne Weiteres mit dem Charakter des Primärrechtsschutzes als Individualrechtsschutz noch mit der Funktion des § 107 Abs. 3 GWB zu vereinbaren. Erhebliche Rechtsunsicherheit würde auch die graduelle Abstufung der Schwere der Vergabeverstöße bereiten. Eine abschließende Klärung dieser Rechtsfrage ist jedoch nicht erforderlich, weil der gerügte Verstoß hier nicht vorliegt. 3. Die Rüge der vergaberechtswidrigen Reduzierung der formellen Anforderungen an den Nachweis der Verfügbarkeit des Bieters über eine Papierverwertungsanlage ist unbegründet. a) Ausgangspunkt des Vergleichs der Bewerbungsbedingungen beider Vergabeverfahren ist die Ermittlung des Anforderungsprofils im Offenen Verfahren. Danach war für den Nachweis des Zugriffs des Bieters auf eine Papierverwertungsanlage in formeller Hinsicht eine Eigenerklärung ausreichend, in inhaltlicher Hinsicht war eine „Erläuterung“ verlangt, welche – im Zusammenspiel mit weiteren geforderten Unterlagen oder Erklärungen – der Antragsgegnerin die Prognose ermöglichen sollte, ob eine vorschriftsmäßige Verwertung des Altpapiers durch den Bieter gewährleistet werden könne. aa) Das vorgenannte Anforderungsprofil ergibt sich eindeutig aus dem Text der Vergabebekanntmachung im EU-Amtsblatt vom 26. Mai 2010. Unter Ziffer II.2.3) „Technische Leistungsfähigkeit“ ist u.a. eine „Beschreibung“ der technischen Ausrüstungen bzw. der technischen Anlagen gefordert – damit ist mangels weiterer Zusätze eine Eigenerklärung verlangt (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 04.09.2008, 1 Verg 4/08 „Ortsumfahrung Z.“ – VergabeR 2009, 210) – sowie – als Fremdnachweise – u.a. „Betriebsgenehmigungen für ... Verwertungsanlage“. Ein weiterer Fremdnachweis ist in der Vergabebekanntmachung im Hinblick auf die Verwertungsanlage nicht aufgeführt. bb) Auch aus dem Wortlaut der ursprünglichen Vergabeunterlagen ergibt sich nichts Anderes. In den Vergabeunterlagen wird, worauf die Antragsgegnerin zutreffend verweist, stets streng unterschieden zwischen der Forderung nach Vorlage von Genehmigungen – also Fremdnachweisen – und der Vornahme von Erläuterungen oder Beschreibungen durch den Bieter – also eigenen Erklärungen des Bieters. Dies zeigt sich in der Angebotsaufforderung, dort S. 2, in der als Fremdnachweise im Hinblick auf die Verwertungsanlage lediglich die Betriebsgenehmigung aufgeführt ist, als auch insbesondere in der Leistungsbeschreibung, in der es u.a. heißt, dass etwaig einbezogene Nachauftragnehmer mit dem Angebot „zu benennen“ seien (vgl. S. 2), dass der Bieter in die Leistungsbeschreibung selbst Angaben einzutragen habe zur Verwertungsanlage, zu deren Betreiber und zur Betriebsgenehmigung (vgl. S. 6), wobei nur bei der letzten Rubrik angeführt ist, dass insoweit ein „Nachweis erforderlich“ sei. Es wird wiederholt, dass dem Angebot der Genehmigungsbescheid beizulegen sei, im Übrigen werden „eine Beschreibung“ der Verfahrensabläufe in der Verwertungsanlage und „eine Erläuterung“ der vertraglichen Beziehungen des Auftragnehmers zum Betreiber der Verwertungsanlage bzw. seiner Zugriffsrechte auf diese Anlage verlangt (vgl. S. 6). cc) Dem eindeutigen Anforderungsprofil in formeller Hinsicht steht der Inhalt der Bieter-information vom 2. Juli 2010 nicht entgegen. Zwar enthält diese Bieterinformation den u.U. irreführenden Hinweis darauf, dass die vertraglichen Beziehungen „nachzuweisen“ seien; dass der Nachweis jedoch nur in Form eines Fremdbelegs zu führen sei, ist der Bieter-information schon nicht zu entnehmen. Angesichts der in den Vergabeunterlagen vorgenommenen konsequenten Differenzierung zwischen Eigenerklärungen und Fremdbelegen war diese Formulierung aus Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit der betreffenden Ausschreibung vertrauten Bieters schon nicht als Änderung des bisher bekannt gemachten Anforderungsprofils aufzufassen. Hinzu kommt, dass bei (scheinbaren) Widersprüchen hinsichtlich des formellen Anforderungsprofils, insbesondere hinsichtlich der vorzulegenden Fremdnachweise, stets der Inhalt der Vergabebekanntmachung, bei EU-weiten Ausschreibungen derjenige der Bekanntmachung im EU-Amtsblatt, maßgeblich ist (arg. ex § 17 Nr. 1 Abs. 2 lit. l) VOL/A 2006 bzw. § 7 Abs. 5 EG VOL/A 2009; vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 26.02.2004, 1 Verg 17/03 „Versicherungsberater I“ – VergabeR 2004, 387; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 24.05.2006, VII-Verg 14/06 „Abschleppvertrag“ – ZfBR 2007, 181; ähnlich zu Widersprüchen zwischen EU-weiter und nationaler Publikation OLG München, Beschluss v. 21.08.2008, Verg 13/08 „Schweißnachweis“ – VergabeR 2009, 65). Selbst wenn jedoch für einen der Bieter ein Zweifel bestanden hätte, hätte eine Nachfrage eine entsprechende Klärung des von der Antragsgegnerin Gewollten ergeben. Auch unter Berücksichtigung der späteren Wertungsentscheidungen der Antragsgegnerin besteht hier kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin eine Eigenerklärung zur Art des Zugriffs auf die Verwertungsanlage (vertragliche Beziehung oder in sonstiger Weise) für ausreichend erachtete. Jedenfalls hätte die Antragsgegnerin auf das Fehlen eines Fremdnachweises einen Ausschluss nicht stützen können. Denn selbst wenn man eine Auslegung der Bieterinformation dahin in Betracht zöge, dass für die Zugriffsrechte eine Fremderklärung bzw. ein Vertrag vorzulegen sei, wäre ein Ausschluss wegen der fehlenden Eindeutigkeit dieses Verlangens nicht gerechtfertigt gewesen (vgl. OLG Naumburg, Beschlüsse v. 09.09.2003, 1 Verg 5/03 „Thermische Abfallbehandlung III“ – VergabeR 2004, 80; sowie v. 05.12.2008, 1 Verg 9/08 „Abfall Altmark“ – VergabeR 2009, 486; Dittmann in: Kulartz/ Marx/ Portz/ Prieß, VOL/A, 2. Aufl. 2011, § 19 EG Rn. 32 m.w.N.). b) Im Vergleich zu diesem Anforderungsprofil des Offenen Verfahrens enthalten die Bewerbungsbedingungen des Verhandlungsverfahrens keine Abweichung in formeller oder inhaltlicher Hinsicht. Allenfalls kann die in der Anlage zur Leistungsbeschreibung beigefügte Liste der vorzulegenden Erklärungen und Nachweise als eine Wiederholung und Klarstellung (im Hinblick auf die u.U. irreführende Bieterinformation vom 2. Juli 2010) aufgefasst werden. c) Hilfsweise ist darauf zu verweisen, dass das Verhandlungsverfahren ein formell neues Vergabeverfahren ist, in dem der Antragsgegnerin unwesentliche Änderungen erlaubt waren. Nach § 3 Abs. 4 lit. a) EG VOL/A – entgegen der Angabe der Antragsgegnerin im Fax-Schreiben vom 28. Juli 2010 konnte ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb nicht auf Abs. 3 dieser Vorschrift gestützt werden – ist Voraussetzung der Zulässigkeit des Wechsels der Vergabeart lediglich, dass keine grundlegenden Änderungen der ursprünglichen Bedingungen des Auftrags erfolgen. Die Antragsgegnerin hatte im Verhandlungsverfahren auf die Neuregelung in § 7 Abs. 1 S. 2 EG VOL/A Rücksicht zu nehmen, wonach zum Nachweis der Eignung grundsätzlich Eigenerklärungen der Bieter zu verlangen sind, sowie auf § 7 Abs. 1 S. 3 EG VOL/A, wonach die Forderung von anderen Nachweisen als Eigenerklärungen einer besonderen Rechtfertigung bedurfte, die hier aus Sicht der Antragsgegnerin nicht gegeben war. d) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und der Vergabekammer wäre selbst dann, wenn in den Bewerbungsbedingungen des Verhandlungsverfahrens im Vergleich zu denjenigen des Offenen Verfahrens ein Verzicht auf einen Fremdnachweis über den Zugriff auf die Verwertungsanlage vorgenommen worden wäre, kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot festzustellen gewesen. Bei objektiver Betrachtung wäre eine solche Änderung zunächst allen Bietern in gleicher Weise zugute gekommen. Die Abweichung wäre im Hinblick auf § 7 Abs. 1 EG VOL/A sachlich gerechtfertigt gewesen. Sie hätte insbesondere nicht zu einer Besserstellung der Beigeladenen geführt, wie die Vergabekammer angenommen hat, weil die Beigeladene aus Sicht der Antragsgegnerin den Zugriff auf eine Papierverwertungsanlage bereits mit dem Angebot im Offenen Verfahren ausreichend nachgewiesen und die Antragsgegnerin insoweit keine Unvollständigkeit des Angebots der Beigeladenen festgestellt hatte. Selbst bei identischen – unterstellt: höheren – formellen Anforderungen an diesen Nachweis hätte die Antragsgegnerin von der Beigeladenen nicht die Nachreichung von Unterlagen verlangt. 4. Entgegen der Mutmaßungen der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen auch nicht in sonstiger Weise gleichbehandlungswidrige Vorteile eingeräumt. Sie hat keinem Bieter, auch nicht der Beigeladenen, die Möglichkeit eröffnet, das Angebot inhaltlich, insbesondere im Hinblick auf die Preisangaben, zu ändern. Sie hat der Beigeladenen auch nicht etwa die Möglichkeit eingeräumt, den im Angebot im Offenen Verfahren angegebenen Verwertungsweg zu ändern und nach Ablauf der Angebotsfrist im Offenen Verfahren nach besseren Verwertungsmöglichkeiten Ausschau zu halten. IV. Die von der Antragstellerin gerügten Wertungsentscheidungen der Antragsgegnerin sind ganz überwiegend nicht zu beanstanden; allerdings ist die Antragsgegnerin zu Unrecht von der Erfüllung der Forderung nach Vorlage der Betriebsgenehmigung(en) der Verwertungsanlage durch die Beigeladene ausgegangen. 1. Die Rüge der fehlerhaften Bewertung der formellen Vollständigkeit des Nachweises der Beigeladenen hinsichtlich der Verfügbarkeit über eine Altpapierverwertungsanlage sowie der unzureichenden inhaltlichen Prüfung des Zugriffs durch die Antragsgegnerin ist unbegründet. a) Allerdings ist die Antragstellerin nicht gehindert, diese Rüge im Nachprüfungsverfahren geltend zu machen, insbesondere ist sie insoweit ihrer Rügeobliegenheit nachgekommen. Die Antragstellerin hat nach Zugang der Vorabinformation über die beabsichtigte Zuschlagserteilung durch Schreiben vom 11. November 2010 mit Fax vom 18. November 2010 rechtzeitig gerügt, dass die Beigeladene den Nachweis eines gesicherten Verwertungsweges nicht erbracht habe. Die Kenntnis des gerügten Vergabeverstoßes war nicht unmittelbar bei Zugang der Vorabinformation entstanden, sondern erst nach Vornahme eigener Ermittlungen zur Marktsituation in der Region, in der die Beigeladene geschäftsansässig ist. Mit zunehmender Kenntnis über den möglichen Inhalt des Angebots der Beigeladenen hat die Antragstellerin diese Rüge fortlaufend konkretisiert. b) In formeller Hinsicht hat die Beigeladene den verlangten Nachweis über die Art des Zugriffs auf die Verwertungsanlage geführt. Sie hat – entgegen der Auffassung der Vergabekammer – bereits mit dem Angebot im Offenen Verfahren entsprechende Eigenerklärungen abgegeben, und zwar durch die Angaben in der Leistungsbeschreibung – Bezeichnung der Verwertungsanlage und der Betreiberin xxx –, durch die Beschreibung der Verwertungswege – dort durch die mehrfache Angabe, dass die Verwertung in einer „vertraglich gebundenen“ Papierfabrik erfolgen werden, was nur so zu verstehen war, dass eine Vertragsbeziehung bereits eingegangen worden war –, durch die Darstellung der Verfahrensabläufe – dort die Erläuterung, dass die Betreiberin der Verwertungsanlage xxx die Altpapiere „über“ ein 100 %-iges Tochterunternehmen, also ein gesellschaftsrechtlich gebundenes Unternehmen, aufkauft – und die Angabe der Betreiberin xxx im Nachauftragnehmerverzeichnis, ebenfalls einer Eigenerklärung der Beigeladenen. Weitere Indizien für die Richtigkeit der Eigenerklärungen ergaben sich aus der Vorlage der Bewerbererklärung der Betreiberin xxx, aus der Vorlage einiger Seiten der Betriebsgenehmigungen der Anlage der xxx sowie aus der eMail des Geschäftsführers der Aufkäuferin yyy an die Beigeladene vom 9. Juli 2010. c) Die von der Antragsgegnerin aus diesen Eigenerklärungen und Unterlagen abgeleitete Prognose, dass die Beigeladene im Falle der Auftragserteilung über einen sicheren Zugriff auf die Verwertungsanlage der Betreiberin xxx verfüge, ist nicht zu beanstanden und hält sich in dem Rahmen des Beurteilungsspielraumes, der dem Auftraggeber nach § 19 Abs. 5 EG VOL/A eröffnet ist. Die Antragsgegnerin verfügte über ausreichende tatsächliche Grundlagen für ihre Bewertung, insbesondere war ihr nicht nur die Verwertungsanlage selbst und deren Betreiberin benannt worden, sondern auch die Art des Zugriffs – über eine kaufvertragliche Abnahmeverpflichtung, in Abgrenzung zu gesellschaftsrechtlichen Bindungen oder Kooperationsvereinbarungen – und dessen konkrete Abwicklung im Stufenverhältnis mit zwischengeschalteter Aufkäuferin erklärt worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Antragsgegnerin zu weiteren Nachforschungen, insbesondere zu einer Aufforderung der Beigeladenen zur Vorlage des Vertrags mit der Aufkäuferin und zu einer weiteren Aufklärung des Verhältnisses zwischen Aufkäuferin und Betreiberin der Verwertungsanlage, in dieser Situation nicht verpflichtet. Bei der Bestimmung des Umfangs und des Inhalts der Überprüfungs- und Kontrollpflichten des öffentlichen Auftraggebers im Rahmen der (inhaltlichen) Eignungsprüfung ist zu berücksichtigen, dass dem Auftraggeber im Vergabeverfahren nur begrenzte zeitliche und personelle Ressourcen zur Verfügung stehen und dass der Aufwand der Eignungsprüfung noch in einem angemessenen Verhältnis zur beabsichtigten Beschaffung steht (vgl. grundlegend Frister VergabeR 2011, 295, 298 ff.). Anders, als bei der Prüfung der formellen Voraussetzungen, bei der sich der Auftraggeber durch die Bekanntgabe der Bewerbungsbedingungen bereits vor Eingang der Angebote festgelegt hat, kommt es bei der inhaltlichen Bewertung lediglich darauf an, dass der Auftraggeber sich auf eine methodisch vertretbar gewonnene und befriedigende Erkenntnislage stützen kann; ein gerichtsähnliches Verfahren zur Tatsachenfeststellung ist nicht erforderlich und dem Auftraggeber regelmäßig nicht zumutbar (vgl. KG Berlin, Beschluss v. 27.11.2008, 2 Verg 4/08 – KGR 2009, 173; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 02.12.2009, VII-Verg 39/09 „Berliner Stadtschloss – Humboldtforum“ – VergabeR 2010, 487). Darüber hinaus konnte hier berücksichtigt werden, dass der Antragsgegnerin weitere Erkenntnisse aus dem Vergabeverfahren vorlagen, welche die getroffene Bewertung bestätigten. Weitere Bieter hatten dieselbe Verwertungsanlage in ihr Angebot einbezogen. Diese Bieter hatten eine von der Betreiberin xxx und der Aufkäuferin yyy gemeinsam gefertigte Verfügbarkeitserklärung bzw. eine entsprechende Darstellung der Arbeitsteilung in der Konzerngruppe, der die Betreiberin xxx und die Aufkäuferin yyy angehören, vorgelegt. Auch die Bereitschaft dieser beiden Unternehmen, sich gegenüber mehreren Bietern desselben Vergabeverfahrens für den Fall der Zuschlagserteilung auf deren jeweiliges Angebot zur Durchführung der Papierverwertung in ihrer Anlage zu verpflichten, ist ein Indiz für die Gewährleistung des jeweiligen Zugriffs auf diese Verwertungsanlage. Sie zeigt, dass die Betreiberin der Verwertungsanlage unabhängig davon, welcher Bieter den Zuschlag auf sein Angebot erhält, das im Rahmen dieses Auftrags zu verwertende Altpapier abnehmen und verarbeiten möchte. 2. Soweit die Antragstellerin die Bewertung der Bewerbererklärungen der Betreiberin xxx und der Aufkäuferin yyy als fehlerhaft rügt, ist diese Rüge offensichtlich unbegründet. Von beiden Nachauftragnehmern der Beigeladenen sind vollständige Bewerbererklärungen von der Beigeladenen vorgelegt worden. Der Umstand, dass beide Bewerbererklärungen nur in Fax-Kopie eingereicht worden sind, ist unbeachtlich, denn die Antragsgegnerin hat weiter gehende Formanforderungen, etwa die Vorlage der Erklärungen im Original, nicht gestellt. Inhaltlich beziehen sich die Bewerbererklärungen allein auf Fragen zur persönlichen bzw. unternehmerischen Zuverlässigkeit; Anhaltspunkte dafür, dass hier unzutreffende Angaben gemacht worden wären, bestehen nicht und werden von der Antragstellerin auch nicht angeführt. Die Bewerbererklärungen sind auch nicht inhaltlich unzutreffend in dem von der Antragstellerin zuletzt angeführten Sinne, dass sie von Unternehmen stammten, die tatsächlich als Nachauftragnehmer der Beigeladenen gar nicht in Betracht kämen. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. 3. Auf die Rüge der Antragstellerin ist festzustellen, dass die Antragsgegnerin die Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit der Nachauftragnehmer der Beigeladenen für die Papierverwertung auf einer nach ihren eigenen formellen Anforderungen unzureichenden tatsächlichen Grundlage vorgenommen hat. a) Die Antragstellerin hat diese Rüge erst im Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhoben; sie ist damit gleichwohl nicht präkludiert. Die Antragstellerin hat Kenntnis von diesem Wertungsfehler erst durch die Informationen erhalten, die der Senat den Verfahrensbeteiligten am Sitzungstag an Stelle der begehrten umfassenden Akteneinsicht erteilt hat. Für Vergabeverstöße, welche der Bieterin erst im Verlaufe des Nachprüfungsverfahrens bekannt werden, genügt die Geltendmachung der Rüge im laufenden Nachprüfungsverfahren; einer gesonderten Rüge gegenüber dem Auftraggeber bedarf es nicht (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.04.2011, VII-Verg 58/10 m.w.N.; Kadenbach in: Willenbruch/ Wieddekind, a.a.O, Los 11 § 107 Rn. 49 m.w.N.). Auf die von der Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob die Gewährung von Akteneinsicht in diesem Umfange geboten war oder nicht, kommt es für die Frage der Zulässigkeit der nachgeschobenen Rüge nicht an. b) Das Angebot der Beigeladenen in seiner ergänzten Fassung im Verhandlungsverfahren ist nach Maßgabe der Bewerbungsbedingungen der Antragsgegnerin unvollständig im Hinblick auf die geforderte Vorlage der Betriebsgenehmigung(en) der Verwertungsanlage. aa) Die Antragsgegnerin hat, wie bereits dargestellt, sowohl in der Vergabebekanntmachung des Offenen Verfahrens als auch in der Leistungsbeschreibung des Offenen sowie des Verhandlungsverfahrens eindeutig die Vorlage der Betriebsgenehmigung der Verwertungsanlage verlangt. Für alle fachkundigen Bieter, auch für die Beigeladene, war verständlich, dass damit die Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Verwertungsanlage nach dem BImSchG gemeint war. bb) Wird im Vergabeverfahren die Vorlage einer Genehmigung ohne weitere einschränkende Anmerkungen verlangt, so kann dieses Verlangen aus der Sicht eines verständigen, fachkundigen und mit den Einzelheiten der Ausschreibung vertrauten Bieters nur dahin verstanden werden, dass der vollständige Genehmigungsbescheid vorzulegen ist (vgl. OLG München, Beschlüsse v. 29.03.2007, Verg 2/07; und v. 29.11.2007, Verg 13/07 – beide zitiert nach juris; OLG Celle, Beschluss v. 13.12.2007, 13 Verg 10/07 „Postdienstleistungen“ – OLGR 2008, 253). Dies gilt insbesondere auch im vorliegenden Fall. Auch aus der maßgeblichen Sicht eines Bieters war offensichtlich, dass die Vorlage des Genehmigungsbescheides – in der Gesamtschau mit weiteren Unterlagen, insbesondere der Erläuterung des Verwertungsweges und der Beschreibung der technischen Ausrüstung der Verwertungsanlage – der Antragsgegnerin die Einschätzung ermöglichen sollte, ob im Falle des Zuschlags auf das Angebot eine schadlose bzw. umweltverträgliche Verwertung des Altpapiers gewährleistet ist. Mit dieser Anforderung kam die Antragsgegnerin ihren Verpflichtungen aus §§ 16 Abs. 1 i.V.m. 15 Abs. 1, 5 Abs. 2 und 3 sowie 6 KrW-/AbfG nach. Hierzu war die Kenntnis des vollständigen Genehmigungsbescheides geboten, um die Beschreibung der genehmigten Anlage, etwaige Auflagen der Genehmigungsbehörde u.ä. prüfen zu können. cc) Diesen Anforderungen werden die von der Beigeladenen vorgelegten Unterlagen in zweifacher Hinsicht nicht gerecht. Die Beigeladene hat die Teilgenehmigung, die an die von der Beigeladenen angegebene Betreiberin xxx der Verwertungsanlage adressiert ist, nur unvollständig, nämlich nur beschränkt auf die ersten beiden Seiten des vierundzwanzigseitigen Genehmigungsbescheids, vorgelegt. Daraus ist lediglich der Bescheidtenor, jedoch schon nicht mehr die im Zusammenhang damit erteilten Auflagen, zu ersehen. Zudem ist erkennbar, dass diese Teilgenehmigung auf die wesentliche Änderung einer bereits bestehenden Anlage bezogen ist, was regelmäßig dazu führt, dass auch die ursprüngliche Genehmigung vorzulegen ist, weil sich nur aus der Zusammenschau beider Genehmigungen die (inhaltlich einheitliche) Betriebsgenehmigung ergibt. Inwieweit es sich bei der zweiten von der Beigeladenen vorgelegten Genehmigung um diese Ursprungsgenehmigung handelt, kann nicht ohne Weiteres festgestellt werden. Die ältere Genehmigung ist nicht an die Betreiberin xxx der Verwertungsanlage adressiert; auch die katastermäßige Bezeichnung der Flurstücke des Betriebsgeländes ist nicht identisch. Insoweit hätte es zur vollständigen Nachweisführung eines Beleges bzw. zumindest einer nachvollziehbaren Erklärung der Zusammengehörigkeit beider Genehmigungen bedurft. Auch die ältere Genehmigung ist im Übrigen unvollständig eingereicht worden, und zwar nur mit der ersten von achtzehn Seiten. dd) Die Beigeladene kann sich dem gegenüber nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihr die Einreichung der vollständigen Genehmigungsbescheide unzumutbar gewesen wäre. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass dann, wenn ein Bieter formelle Anforderungen an den Eignungsnachweis für überzogen und durch den Auftragsgegenstand nicht für gerechtfertigt erachtet, ihm die Möglichkeit einer Nachfrage und / oder auch einer Rüge offen steht. Hiervon hat die Beigeladene im Hinblick auf das Verlangen der Vorlage der Betriebsgenehmigung der Verwertungsanlage keinen Gebrauch gemacht, und im Übrigen auch kein anderer Bieter. Der Senat vermag die Unzumutbarkeit der Vorlage einer 42 Seiten umfassenden Ablichtung auch nicht nachzuvollziehen. Gegenüber der Anfertigung und Versendung einer fragmenthaften Ablichtung der Bescheide hätte deren vollständige Ablichtung jedenfalls hier keinen wesentlich höheren Aufwand verursacht. V. Zur Beseitigung der fehlerhaften Bewertung der Vollständigkeit des Angebots der Beigeladenen im Hinblick auf die geforderte Vorlage der Betriebsgenehmigung(en) der Verwertungsanlage ist eine bloße Wiederholung der Wertung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassungen des Senats nicht ausreichend. Die Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Verhandlungsverfahrens erfordert die im Beschlusstenor aufgeführten Anordnungen. 1. Für die formelle Prüfung der Eignungsunterlagen und die Bewertung der Vollständigkeit der geforderten Erklärungen und Fremdnachweise für die Eignung sind die Vorschriften des § 19 Abs. 1 bis 3 EG VOL/A maßgeblich. Diese sehen – in Abweichung zu der früher bestehenden Rechtslage nach § 25 Nr. 1 Abs. 2 lit. a) bzw. Nr. 2 VOL/A 2006 – bei Feststellung der Unvollständigkeit vor, dass der Auftraggeber zunächst eine Ermessensentscheidung nach § 19 Abs. 2 S. 1 EG VOL/A darüber zu treffen hat, ob er die fehlenden (Eigen-) Erklärungen und (Fremd-) Nachweise nachfordert und ggf. innerhalb welcher Nachfrist. Dieses Ermessen kann grundsätzlich nicht die Vergabenachprüfungsinstanz an seiner Stelle ausüben. Nur ergänzend ist anzumerken, dass diese Vorschriften im Verhandlungsverfahren nur entsprechend anzuwenden sind und regelmäßig die Bekanntgabe einer mit der Angebotsfrist funktional gleichwertigen Ausschlussfrist voraussetzen. 2. Hier sind jedoch die Besonderheiten des vorliegenden Verhandlungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat das Verhandlungsverfahren – vor allem mit dem Ziel einer beschleunigten Durchführung – so gestaltet, dass die Ausschreibung auf der Grundlage des Offenen Verfahrens fortgeführt wurde, mit anderen Worten, dass die Bedingungen und Ergebnisse des Offenen Verfahrens zugleich zum Gegenstand des neuen Verhandlungsverfahrens gemacht worden sind. Dies schließt sowohl das Verlangen der Vorlage der Betriebsgenehmigung für die Verwertungsanlage als auch die Bewertung der formellen Erfüllung dieses Verlangens durch die Beigeladene ein. Sie hat bei der Gestaltung des Verhandlungsverfahrens weiter die – vergaberechtlich zulässige – Entscheidung getroffen, von den beteiligten Bietern sämtliche bislang fehlenden Unterlagen für die Eignungsprüfung nachzufordern, und zwar innerhalb einer vierzehntägigen Nachfrist (5. bis 19. August 2010). An diese eigene Entscheidung ist die Antragsgegnerin auch im weiteren Verlaufe des Verhandlungsverfahrens gebunden. 3. Da die in das Verhandlungsverfahren zunächst „übernommene“ Bewertung der Erfüllung der Vorlageverpflichtung hinsichtlich der Betriebsgenehmigung(en) der Verwertungsanlage durch die Beigeladene fehlerhaft war und die Unvollständigkeit dieser Nachweise inzwischen feststeht, ist für den Eingriff des Senats in das Vergabeverfahren darauf abzustellen, welche Maßnahme die Antragsgegnerin vergaberechtlich zulässiger Weise hätte ergreifen dürfen, wenn sie die Unvollständigkeit der Betriebsgenehmigungen von Anfang an zutreffend bewertet hätte. Dann wäre sie – gemäß der von ihr selbst getroffenen Entscheidung im Rahmen der Gestaltung des Verhandlungsverfahrens – verpflichtet gewesen, von der Beigeladenen (auch) die Ergänzung der Betriebsgenehmigungen für die von ihr im Angebot benannte Verwertungsanlage innerhalb dieser Nachfrist nachzufordern. 4. Die Verpflichtung der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen zur Einräumung einer befristeten Gelegenheit zur Vervollständigung der Betriebsgenehmigungen ist durch den weiteren Verlauf des Verhandlungsverfahrens nicht entfallen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt eine Nachholung der versäumten Maßnahme nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung. Die Beigeladene hat sich in ihrem Angebot bereits auf eine konkrete Verwertungsanlage festgelegt; für diese Anlage hat sie die für die Vertragsdauer gültigen Betriebsgenehmigungen vorzulegen. 5. Nach Ablauf der von der Antragsgegnerin gegenüber der Beigeladenen zu setzenden Nachfrist hat die Antragsgegnerin die Prüfung und Bewertung der technischen Leistungsfähigkeit der Beigeladenen im Hinblick auf die Gewährleistung einer vorschriftsmäßigen Verwertung des Altpapiers zu wiederholen. Sie hat dabei zu entscheiden, ob nunmehr eine gemessen an ihren formellen Anforderungen vollständige und inhaltlich ausreichende tatsächliche Entscheidungsgrundlage gegeben ist und ob sich aus der Gesamtschau aller Angebotsunterlagen der Beigeladenen vertretbar die Prognose einer vorschriftsmäßigen Verwertung aller Altpapierfraktionen in dieser Anlage gewinnen lässt. Die Antragsgegnerin wird eine Entscheidung über die Vollständigkeit des Angebots und über die Eignung der Beigeladenen zu treffen haben, die entweder zum Angebotsausschluss oder zur Feststellung der weiteren Wertungsfähigkeit dieses Angebots führen wird. Das Ergebnis der vorgenannten Wertungsvorgänge ist vorentscheidend für die Zuschlagsentscheidung, insoweit das Fortbestehen der Vergabeabsicht unterstellt. Verbleibt das Angebot der Beigeladenen in der Wertung, so ist es nach dem bekannt gemachten Kriterium des (höchsten) Preises das Angebot, auf welches der Zuschlag erteilt wird. Ist das Angebot der Beigeladenen auszuschließen, so ist das Angebot der Antragstellerin das bestplatzierte Angebot; seine Wertungsfähigkeit hat die Antragsgegnerin bereits festgestellt. Nur vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Wiederholung der Vorabinformation über den beabsichtigten Zuschlag nach § 101a GWB erforderlich ist. 6. Der Anregung der Beigeladenen im Termin der mündlichen Verhandlung, das Beschwerdeverfahren auszusetzen, um der Antragsgegnerin eine entsprechende Abhilfe und der Beigeladenen ein Nachreichen der Betriebsgenehmigungen zu ermöglichen, folgt der Senat nicht. Ein verfahrensrechtlich allenfalls nach § 148 ZPO analog zulässiger Aussetzungsgrund liegt nicht vor. Die Aussetzung führte im Übrigen auch nicht zu einer Verkürzung des Vergabeverfahrens, sondern nur zu einer Verlängerung des Beschwerdeverfahrens. VI. Kostenentscheidungen für das Verfahren vor der Vergabekammer 1. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer (Gebühren und Auslagen) haben nach § 128 Abs. 3 S. 1 GWB die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte zu tragen. a) Die Beigeladene nimmt an der Kostenentscheidung nicht teil. aa) Ein beigeladener Bieter ist an den Kosten des Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer nur dann zu beteiligen, wenn er in der Hauptsache einen Antrag gestellt hat und die Vergabekammer gegen seinen Antrag entschieden hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 15.06.2000, Verg 6/00 – ZVgR 2000, 227; v. 13.08.2003, VII-Verg 1/02 – VergabeR 2004, 126; sowie v. 23.11.2004, VII-Verg 69/04 – zitiert nach juris). Die Beigeladene hat im hier vorliegenden Verfahren vor der Vergabekammer keinen Antrag gestellt. bb) Allerdings wird z.T. die Ansicht vertreten, dass ein beigeladener Bieter auch dann an den Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer zu beteiligen sei, wenn er das Verfahren, ohne ausdrücklich einen Antrag zu stellen, gleichwohl wesentlich gefördert habe. Insoweit sei nicht schematisch auf das Verhältnis des Entscheidungstenors zu den gestellten Anträgen, sondern darauf abzustellen, ob der Beigeladene materiell Erfolg oder Misserfolg gehabt habe. Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. (1) In den zum Beleg hierfür angeführten Judikaten der Vergabesenate hat ein solcher Rechtssatz bislang keine entscheidungserhebliche Bedeutung erlangt. Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluss v. 23.05.2002, Verg 7/02 – VergabeR 2002, 510) enthält einen solchen Rechtssatz schon nicht; dort sind der allein unterlegenen Antragstellerin die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer auferlegt worden. In den beiden in diesem Zusammenhang häufiger zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse v. 26.09.2006, X ZB 14/06 „Polizeianzüge“ – BGHZ 169, 131, in juris Tz. 58; sowie v. 10.11.2009, X ZB 8/09 „Endoskopiesystem“ – BGHZ 183, 95, in juris Tz. 60) hat die vorgenannte Frage keine Bedeutung erlangt, weil sich dort die Beigeladenen jeweils ausdrücklich gegen das Rechtsschutzziel der Antragstellerin gewandt und ein konkretes Rechtsschutzbegehren zum Ausdruck gebracht hatten. Gleiches gilt für eine weitere Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss v. 08.02.2006, VII-Verg 61/05), in dem eine Kostenbeteiligung des Beigeladenen wegen eines fehlenden Interessengegensatzes zum Rechtsschutzziel des Antragstellers im Fortsetzungsfeststellungsverfahren letztlich abgelehnt worden ist, und für den Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 27.08.2008 (13 Verg 2/08 – VergabeR 2009, 105), in dem der dortige Senat lediglich solche auf bloße Informationsbeschaffung gerichtete Tätigkeiten wie Akteneinsicht oder die sich auf die Rolle des Zuhörers beschränkende Teilnahme an der mündlichen Verhandlung festgestellt hatte. (2) Für die Beurteilung des Unterliegens eines Beteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer i.S. von § 128 Abs. 3 S. 1 GWB ist eine formale Betrachtung geboten. Maßgeblich ist allein das Verhältnis zwischen dem Entscheidungstenor in der Hauptsache und dem vom jeweiligen Beteiligten gestellten Antrag bzw. den gestellten Anträgen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 09.10.2008, 1 Verg 8/08 „Steinrestaurierung“ – ZfBR 2009, 205 nur Ls. – m.w.N.; a.A. OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.02.2006, 11 Verg 18/05 – hier zitiert nach juris). Ein Unterliegen ist danach nur gegeben, wenn im Nachprüfungsverfahren eine Entscheidung getroffen wird, die das sachliche Begehren des Verfahrensbeteiligten ganz oder teilweise als unzulässig oder unbegründet zurückweist (vgl. BGH, Beschlüsse v. 25.10.2005, X ZB 22/05 und X ZB 26/05 – VergabeR 2006, 73 in Abgrenzung zur Rücknahme des Nachprüfungsantrags). Dies setzt einerseits eine formelle Entscheidung der Vergabekammer bzw. des (nach § 123 S. 2 Alt. 1 GWB an deren Stelle tretenden) Vergabesenats in der Hauptsache voraus, andererseits aber auch ein eindeutig feststellbares (vgl. auch Thüringer OLG, Beschluss v. 30.01.2002, 6 Verg 9/01) und ihm zurechenbares Begehren des Beteiligten im Verfahren einschließlich der bewussten und gewollten Übernahme eines Kostenrisikos (vgl. OLG München, Beschluss v. 22.01.2009, Verg 26/08 – VergabeR 2009, 478). Wird auf einen eindeutig erkennbaren Antrag abgestellt, so kann eine in Kostensachen gebotene typisierende Betrachtungsweise aufrechterhalten und die Vorhersehbarkeit der Kostenentscheidung für alle Verfahrensbeteiligten gewahrt werden. Dem beigeladenen Bieter bzw. seinem – ggf. mit dem beschränkten Mandat einer im Wesentlichen passiven Verfahrensbeobachtung beauftragten – Verfahrensbevollmächtigten wird die mitunter zweifelhafte Prognose erspart, ab welchem Grad der – aus Gründen der Beschleunigung des Nachprüfungsverfahrens grundsätzlich wünschenswerten – Mitwirkung an der Sachaufklärung bzw. an der Rechtsfindung die Nachprüfungsinstanz eine (die Kostenbeteiligung auslösende) wesentliche Verfahrensförderung feststellen wird und ob z. Bsp. freiwillige Offenbarungen zum Inhalt des Angebots der Beigeladenen, die der Vergabestelle wegen der Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit verwehrt sind, oder die bloße Äußerung von allgemein bekannten Rechtsansichten diesen Tatbestand bereits erfüllen. Auch für die Nachprüfungsinstanz selbst können hierdurch z.T. Schwierigkeiten in der Entscheidungsfindung vermieden werden. Zwar kann auch für die Bestimmung des Antragsziels eine wertende Betrachtung erforderlich sein. Auch mag im Ausnahmefall dann, wenn kein ausdrücklicher Antrag gestellt worden ist, ein solches Antragsziel eindeutig daran feststellbar sein, dass sich der Verfahrensbeteiligte bewusst und gewollt in einen Interessengegensatz zu den Antragszielen eines oder mehrerer anderer Beteiligter setzt. Im Regelfall wird eine Klarstellung durch Nachfrage der Nachprüfungsinstanz jedoch ohne Weiteres möglich und erreichbar sein und auf dieser Grundlage auch eine eindeutige Beurteilung der Erreichung oder Verfehlung dieses Verfahrensziels zulassen. Schließlich berücksichtigt diese Vorgehensweise zugleich die den Verfahrensbeteiligten im Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer vom GWB eingeräumte Dispositionsbefugnis. Durch die Beiladung wird dem durch eine Sachentscheidung ggf. in seinen Interessen schwerwiegend berührten Bieter die Möglichkeit einer Mitwirkung am Verfahren eingeräumt; dem Gesetz ist jedoch nicht zu entnehmen, dass der beigeladene Bieter verpflichtet wäre, sich dem bzw. den Antragsteller(n) oder dem Antragsgegner anzuschließen und kostenrechtliche Risiken zu übernehmen. (3) Im vorliegenden Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer hat die Beigeladene schriftsätzlich keinen Antrag gestellt bzw. angekündigt. Sie hat auf ausdrückliche Nachfrage der Vergabekammer im Termin der mündlichen Verhandlung bekräftigt, keinen Antrag stellen zu wollen. Damit hat sie – in Ausübung ihrer Dispositionsbefugnis – ihre eigene Verfahrensstellung dahin eingeschränkt, dass sie weder in Form einer zu ihren Gunsten ausgesprochenen Kostenerstattung noch in Form einer ihr auferlegten Kostenhaftung am Nachprüfungsverfahren teilnimmt. Diese Selbstbeschränkung ist im Rahmen der Kostenentscheidung zu beachten. b) Die Antragstellerin ist mit ihrem Nachprüfungsantrag teilweise unterlegen. aa) Die Antragstellerin hat die Wiederholung der Wertung im laufenden Verhandlungsverfahren unter Ausschluss des Angebots der Beigeladenen begehrt. Dieser Antrag war der Sache nach auf eine Erteilung des Zuschlags auf ihr eigenes, hinter dem Angebot der Beigeladenen zweitplatziertes Angebot gerichtet. Mit diesem Antrag ist sie erfolglos geblieben. bb) Hilfsweise hat sie die Aufhebung des Verhandlungsverfahrens und mithin die Einräumung einer Chance auf Einreichung eines neuen eigenen Angebots begehrt. Auch hiermit ist sie vollständig unterlegen. Die anderslautende Entscheidung der Vergabekammer wurde aufgehoben. cc) Äußerst hilfsweise hat die Antragstellerin einen anderen, zur Wahrung ihrer Rechte geeigneten Eingriff der Vergabekammer in das laufende Verhandlungsverfahren angestrebt. Auf diesen Antrag hin ist letztlich die Anordnung des Vergabesenats gegenüber der Antragsgegnerin erfolgt. Insoweit ist es unerheblich, dass die Antragstellerin eine konkrete Maßnahme nicht benannt hat. Denn der Vergabekammer bzw. dem Vergabesenat steht nach § 114 Abs. 1 GWB ein Auswahlermessen zu, weshalb gleichwertige Abweichungen des Entscheidungstenors vom Antrag des Primärrechtsschutz suchenden Bieters hinsichtlich der Auswahl einer zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens geeigneten Maßnahme dem jeweiligen Antragsteller auch kostenmäßig nicht zur Last fallen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 17.02.2004, 1 Verg 15/03 „Krankenhaus-Catering“ – VergabeR 2004, 634; ähnlich gelagert OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.02.2006, 11 Verg 18/05 – zitiert nach juris, dort bezogen sich Haupt- und Hilfsantrag übereinstimmend auf die Wiederholung der Wertung im laufenden Vergabeverfahren). c) Die Antragsgegnerin ist mit ihrem Antrag auf vollständige Zurückweisung des Nachprüfungsantrags und vor allem mit ihrem damit verbundenen Verfahrensziel, dass die Nachprüfungsinstanzen in das Verhandlungsverfahren überhaupt nicht eingreifen, ebenfalls teilweise unterlegen (vgl. nur BGH, Beschluss v. 26.09.2006, a.a.O.). d) Bei einem beiderseitigen teilweisen Unterliegen von Antragstellerin und Antragsgegnerin sind die Kosten nach § 128 Abs. 3 S. 1 GWB nach dem Verhältnis des jeweiligen Unterliegens zu verteilen. Insoweit greift die Regelung des § 128 Abs. 3 S. 2 GWB nicht ein, weil sie sich auf Kostenschuldner mit demselben Haftungsgrund bezieht (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 09.10.2008, 1 Verg 8/08, a.a.O.). Unterliegen sowohl die Antragstellerin wegen der Zurückweisung ihres Hauptantrages im Nachprüfungsverfahren als auch die Antragsgegnerin wegen einer in den Lauf des Vergabeverfahrens eingreifenden Anweisung der Nachprüfungsinstanz auf den Hilfsantrag der Antragstellerin, so ist für eine Kostenquote zu ungleichen Teilen regelmäßig kein Raum (so schon OLG Naumburg, Beschluss v. 23.04.2003, 1 Verg 1/03 „Gebäudemanagement“ – ZfBR 2003, 831 nur Ls. – zitiert nach juris; ebenso OLG Dresden, Beschluss v. 25.01.2005, W Verg 0014/04 – OLGR 2005, 285; OLG Düsseldorf, Beschlüsse v. 18.12.2006, VII-Verg 43/06; sowie v. 22.02.2010, VII-Verg 62/09 – beide in juris). Denn wenn sich die Anträge auf dasselbe Vergabeverfahren in vollem Umfange beziehen, so sind die Unterliegensanteile beider Verfahrensbeteiligter als gleichwertig anzusehen. Etwas Anderes gilt nur, wenn sich die Unterliegensanteile – was hier nicht der Fall ist – nur auf Teile eines Vergabeverfahrens beziehen, z. Bsp. nur auf ein Los von mehreren Losen einer Ausschreibung (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss v. 09.02.2010, Verg W 10/09 – VergabeR 2010, 516). 2. Die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer betragen insgesamt 2.897,75 €. Insoweit wird auf die zutreffenden und im Beschwerdeverfahren von keiner Beteiligten beanstandeten Ausführungen der Vergabekammer im angefochtenen Beschluss vom 7. April 2011 (BA S. 27) Bezug genommen. 3. Soweit die Antragsgegnerin unterlegen ist, hat sie nach § 128 Abs. 4 S. 1 GWB auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragstellerin zu tragen, d.h. hier zur Hälfte. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragstellerin war hier notwendig. VII. Kostenentscheidungen im Beschwerdeverfahren Die Entscheidung über die Kostentragung im Beschwerdeverfahren ergibt sich nach §§ 120 Abs. 2 i.V.m. 78 GWB aus §§ 91 ff. ZPO, hier insbesondere §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 2 und 100 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH, Beschluss v. 26.09.2006, X ZB 14/06 „Polizeianzüge“ – a.a.O.; keine Billigkeitsentscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO, vgl. BGH, Beschluss v. 09.02.2004, X ZB 44/03 – BGHZ 158, 43). 1. Die Antragstellerin ist mit ihrer sofortigen Beschwerde sowie mit dem Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels ganz überwiegend unterlegen. Ihr Begehren im Beschwerdeverfahren ist – ausgehend von ihrem eigenen Antrag, ihrer Beschwerdebegründung und vom Verhältnis zu den Anträgen der anderen beiden Verfahrensbeteiligten – dahin aufzufassen, dass sie statt einer Aufhebung des Verhandlungsverfahrens, aber auch statt einer etwaigen Zurückversetzung des Verfahrens, unmittelbar den Ausschluss des Angebots der Beigeladenen und die Wiederholung der Wertung im laufenden Verhandlungsverfahren mit dem Ergebnis einer Zuschlagserteilung auf ihr eigenes, zweitplatziertes Angebot angestrebt hat. Ihrem Antrag auf Zurückweisung der gegnerischen sofortigen Beschwerde sowie ihrer Beschwerdebegründung ist weiter zu entnehmen, dass sie hilfsweise die von der Vergabekammer angeordnete Aufhebung des Verhandlungsverfahrens weiter verfolgt hat. Mit beiden Antragszielen ist sie nicht erfolgreich gewesen. 2. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben ein übereinstimmendes Verfahrensziel verfolgt. Beide sind teilweise unterlegen, soweit sie eine vollständige Zurückweisung des Nachprüfungsantrages begehrt haben. Soweit die Antragsgegnerin und die Beigeladene unterliegen, haften sie für die Kosten entsprechend §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO nach Kopfteilen. 3. Der Senat gewichtet die Unterliegensanteile der Antragstellerin einerseits und der Antragsgegnerin und der Beigeladenen andererseits im Verhältnis von drei Vierteln zu einem Viertel. Bei isolierter Betrachtung der beiden Rechtsmittel ist die Antragstellerin mit ihrem eigenen Rechtsmittel vollständig sowie hinsichtlich des Rechtsmittels der Beigeladenen und der Antragsgegnerin teilweise unterlegen. Geht man davon aus, dass die fiktiven Einzelwerte der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin und derjenigen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin gleich hoch sind und bewertet man das jeweilige Teilunterliegen hinsichtlich der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen und der Antragsgegnerin als zueinander gleichwertig (arg. ex. § 92 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 ZPO), so ergibt sich die vorgenannte Kostenquote. Einer weiteren Differenzierung ist die Kostenentscheidung nicht zugänglich. Insbesondere erscheint es unzulässig, die Teil-Kostenquote hinsichtlich des Rechtsmittels der Beigeladenen und der Antragsgegnerin an einer Vorwegnahme des künftigen Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin nach Vollzug der Anordnung des Senats auszurichten. VIII. Die Festsetzung des Streitwertes für die Gebührenberechnung im gerichtlichen Beschwerdeverfahren beruht auf § 50 Abs. 2 GKG. 1. Die Wertfestsetzung nach § 50 Abs. 2 GKG orientiert sich an der „Bruttoauftragssumme“. Die Auftragssumme hätte – auch unter Berücksichtigung der Gebührenstufen des GKG – danach variieren können, ob bei einem Obsiegen der Antragstellerin ein Zuschlag auf deren Angebot nahegelegen hätte oder bei einem Obsiegen der Beigeladenen und der Antragsgegnerin die geprüfte Angebotssumme der Beigeladenen maßgeblich gewesen wäre. Nach § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 S. 3 GKG ist in dieser Situation auf den Kostenwert der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen abzustellen, weil dieser entweder den Kostenwert der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin erreicht oder ihn übersteigt. 2. Der Festsetzung des Kostenwerts der sofortigen Beschwerde der Beigeladenen ist die geprüfte Bruttoangebotssumme des Angebots der Beigeladenen (ohne Abzüge) zugrunde zu legen. Zwar besteht die Besonderheit des ausgeschriebenen Auftrags darin, dass es sich um einen gemischten Vertrag handelt, welcher in untrennbarer Weise sowohl die Beschaffung einer entgeltlichen Dienstleistung – in Form der ordnungsgemäßen Verwertung von Papier, Pappe und Karton – als auch den Verkauf von vermögenswerten Sekundärrohstoffen zum Gegenstand hat. Das wirtschaftliche Interesse der einzelnen Bieter an der Zuschlagserteilung hängt jedoch nicht allein von der Höhe des Entgelts für die zu erbringende Dienstleistung ab, sondern auch und vor allem von der Höhe der möglichen Verwertungserlöse.