Urteil
8 U 190/01
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Gemeinschaftspraxis haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch, wenn sie gemeinsam auf einem Fachgebiet auftreten.
• Ein durch fehlerhafte intraartikuläre Injektionen verursachter Gelenkinfekt begründet Ersatzpflicht für materielle Schäden und Haushaltsführungsschaden.
• Zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist maßgeblich, welche Arbeiten der Verletzte zuvor selbst ausführte; bei unzureichendem Vortrag ist nach § 287 ZPO zu schätzen.
• Das Schmerzensgeld bemisst sich vorrangig nach dem Umfang und den Auswirkungen der Gesundheitsschädigung; Vorschädigungen und fehlende besondere Erschwerungsgründe können eine Erhöhung ausschließen.
• Für Verzugszinsen gilt der gesetzliche Verzugszins nach §§ 288, 284 BGB; höhere pauschal geforderte Zinssätze sind darzulegen und zu begründen.
Entscheidungsgründe
Haftung der Gemeinschaftspraxis für durch intraartikuläre Injektionen verursachte Kniegelenksinfektion • Bei einer Gemeinschaftspraxis haften die Mitglieder gesamtschuldnerisch, wenn sie gemeinsam auf einem Fachgebiet auftreten. • Ein durch fehlerhafte intraartikuläre Injektionen verursachter Gelenkinfekt begründet Ersatzpflicht für materielle Schäden und Haushaltsführungsschaden. • Zur Bemessung des Haushaltsführungsschadens ist maßgeblich, welche Arbeiten der Verletzte zuvor selbst ausführte; bei unzureichendem Vortrag ist nach § 287 ZPO zu schätzen. • Das Schmerzensgeld bemisst sich vorrangig nach dem Umfang und den Auswirkungen der Gesundheitsschädigung; Vorschädigungen und fehlende besondere Erschwerungsgründe können eine Erhöhung ausschließen. • Für Verzugszinsen gilt der gesetzliche Verzugszins nach §§ 288, 284 BGB; höhere pauschal geforderte Zinssätze sind darzulegen und zu begründen. Der 1931 geborene Kläger wurde seit 1987 wegen Kniebeschwerden vom B. zu 1) behandelt. Zwischen Januar und März 1996 erhielt er mehrere intraartikuläre Injektionen in die Kniegelenke; danach entwickelte sich eine Staphylococcus-aureus-Infektion am rechten Knie mit operativer Behandlung, Drainage und langer Bettlägerigkeit. Der Kläger leidet seither an dauerhaften Bewegungseinschränkungen, Schmerzen, Narbenbildung und drohender Knieendoprothese. Er forderte Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz, insbesondere umfangreiche Haushaltsführungsschäden und weitere Aufwendungen. Das Landgericht gewährte teilweisen Ersatz und Schmerzensgeld in einer bestimmten Höhe. Der Kläger legte Berufung ein und forderte höhere Zahlungen; die Beklagten bestritten Kausalität und Umfang der Schäden sowie die gesamtschuldnerische Haftung des zweiten Beklagten. • Das Berufungsgericht bestätigt das Vorliegen eines Behandlungsfehlers und die Kausalität zwischen den Injektionen und der Kniegelenksinfektion auf Grundlage des fachorthopädischen Gutachtens. • Die Mitglieder der orthopädischen Gemeinschaftspraxis haften als Gesamtschuldner, weil sie gemeinsam gleichartige Leistungen auf einem Fachgebiet anbieten; die bloße ausschließliche Behandlung durch einen Partner schließt Gesamtschuld nicht aus. • Zum ersatzfähigen Haushaltsführungsschaden: Maßgeblich ist der vorherige persönliche Einsatz des Geschädigten im Haushalt; bei unzureichendem substantiierten Vortrag ist gemäß § 287 ZPO eine Mindestschätzung vorzunehmen. Das Gericht schätzt den Bedarf des Klägers auf etwa 2,5 Stunden Haushaltshilfe wöchentlich für den Zeitraum 01.10.1996–31.03.1999, zugrunde gelegt BAT X/Tabellen von S.-B./H. • Weitere behauptete materielle Schäden (Kilometer, Telefon, Pflegemittel, Selbstbeteiligung) sind nicht substantiiert vorgetragen oder beweisrechtlich abgesichert und deshalb nicht ersatzfähig, mit Ausnahme der bereits anerkannten Gutachterkosten. • Zum Schmerzensgeld: Dieses bemisst sich primär nach Art, Dauer und Auswirkungen der Verletzung. Unter Abwägung aller Umstände (dauerhafte Bewegungseinschränkung, Operationen, Schmerzen, aber vorhandene Vorschädigung und fehlende besondere Erschwernisse) ist das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld von DM 20.000 ausreichend. • Bezüglich Zinsen steht dem Kläger nur der gesetzliche Verzugszins nach §§ 288, 284 BGB zu; ein erhöhter Zinssatz ist nicht substantiiert dargelegt. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen beruhen auf §§ 92, 708, 711 ZPO; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist in geringem Umfang erfolgreich: Die Beklagten haften als Gesamtschuldner und sind zur Zahlung weiterer EUR 3.141,38 (entsprechend DM 6.144,00) nebst gesetzlichem Verzugszins seit dem 01.08.1997 über den bereits titulierten Betrag hinaus verpflichtet. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch und ein höheres Schmerzensgeld werden nicht zugesprochen, weil der Kläger die weiteren materiellen Schäden nicht substantiiert bewiesen hat und die Schädigungsfolgen sowie Vorschädigungen eine Erhöhung des Schmerzensgeldes nicht tragen. Die Kosten- und Vollstreckungsregelungen wurden wie im Tenor festgelegt; die Revision ist nicht zugelassen.