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Beschluss

U (Kart) 11/17

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Berichtigung nach §319 Abs.1 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil eine offenbare Unrichtigkeit enthält und die Korrektur der Urteilsformel klarstellend ist. • Ein weitergehender Berichtigungsantrag nach §320 ZPO ist unzulässig, soweit er auf die Veränderung wertender oder rechtlicher Würdigungen des Gerichts abzielt. • Das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach §320 ZPO dient allein dazu, unzutreffend wiedergegebenen Parteivortrag zu berichtigen; es erstreckt sich nicht auf die Änderung rechtlicher Beurteilungen des Gerichts.
Entscheidungsgründe
Berichtigung des Urteils bei offenbarer Unrichtigkeit; Grenzen des §320 ZPO • Eine Berichtigung nach §319 Abs.1 ZPO ist zulässig, wenn das Urteil eine offenbare Unrichtigkeit enthält und die Korrektur der Urteilsformel klarstellend ist. • Ein weitergehender Berichtigungsantrag nach §320 ZPO ist unzulässig, soweit er auf die Veränderung wertender oder rechtlicher Würdigungen des Gerichts abzielt. • Das Tatbestandsberichtigungsverfahren nach §320 ZPO dient allein dazu, unzutreffend wiedergegebenen Parteivortrag zu berichtigen; es erstreckt sich nicht auf die Änderung rechtlicher Beurteilungen des Gerichts. Streitgegenstand war ein Berichtigungsantrag zu einem zuvor verkündeten Senatsurteil. Die Beklagte zu 3. beantragte die Berichtigung mehrerer Stellen des Urteils, insbesondere die Entfernung bestimmter wertender Formulierungen und die Anpassung einer Passage, die sich auf angestrebte Marktanteile in einem Geschäftsbereich bezog. Das Gericht stellte eine offenbare Unrichtigkeit in einer Formulierung fest und ersetzte sie entsprechend (Weichen -> Schienen). Der weitergehende Antrag der Beklagten zu 3., das Urteil weiter oder anders zu ändern, wurde abgelehnt. Das Gericht prüfte die Zulässigkeit der Berichtigung insbesondere nach §319 Abs.1 ZPO und §320 ZPO. Relevante tatsächliche Feststellungen des Bundeskartellamts wurden in der Korrektur berücksichtigt. • Das Gericht berichtigte das Urteil gemäß §319 Abs.1 ZPO, weil eine offenbare Unrichtigkeit vorlag, die einer klarstellenden Korrektur in der Urteilsformel bedurfte. • Das Verfahren nach §320 ZPO dient dem Zweck, unzutreffend wiedergegebenen Parteivortrag zu berichtigen; es ist nur anwendbar, soweit der Tatbestand die verstärkte Beweiskraft des §314 ZPO besitzt. • Eine Berichtigung nach §320 ZPO ist unzulässig, wenn sie darauf abzielt, rechtliche Würdigungen oder wertende Aussagen des Gerichts zu ändern, da §320 Abs.5 ZPO solche Eingriffe ausschließt. • Konkreter Fall: Die ersuchte Entfernung wertender Formulierungen war unzulässig, weil es sich um rechtliche Beurteilungen des Senats handelte, nicht um fehlerhaft wiedergegebenen Parteivortrag. • Die Korrektur der Formulierung von "Weichen" zu "Schienen" wurde vorgenommen, weil sie eine offenbare fehlerhafte Wiedergabe darstellte und damit berichtigt werden konnte. Das Gericht berichtigte das Urteil in einem Punkt (Korrektur der Formulierung von "Weichen" zu "Schienen") gemäß §319 Abs.1 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit. Der weitergehende Berichtigungsantrag der Beklagten zu 3. wurde zurückgewiesen, weil Änderungen an rechtlichen Bewertungen des Gerichts im Tatbestandsberichtigungsverfahren nach §320 ZPO unzulässig sind. Damit blieb die inhaltliche Bewertung des Senats in den angegriffenen Passagen unberührt. Die Entscheidung bestätigt, dass §320 ZPO nur der Berichtigung unzutreffend wiedergegebenen Parteivortrags dient und nicht der Revision richterlicher Würdigungen, weshalb der weitergehende Antrag scheiterte.