Leitsatz: 1. Sofern die Beantwortung der Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben. Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt. Ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht. 2. Der Aufklärungspflicht gem. § 244 Abs. 2 StPO entspricht für die tatsächlichen Grundlagen der im Bereich der Straf- und Maßregelvollstreckung zu treffenden Prognoseentscheidungen das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung. Es ist verletzt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, infrage stellt oder bestätigt. 3. Bei fortgesetztem destruktivem Verhalten eines Verurteilten, das sich unter anderem durch Eskalation jeden denkbaren Anlasses zu Meinungsverschiedenheiten und immer wieder neuen Bedingungen und Ausflüchten zur Rechtfertigung der Ablehnung von Behandlungsangeboten kennzeichnet, genügen regelmäßige, vom Verurteilten abgelehnte Gesprächsangebote für eine ausreichende Bertreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. 4. Das verfassungsrechtlich geschützte besondere Interesse eines im Maßregelvollzug Inhaftierten an der Gewährung von Einsicht in seine Gefangenenpersonalakten findet seine einfachgesetzliche Umsetzung in § 40 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW). Adressat dieser Regelung ist die jeweilige Vollzugsbehörde als aktenführende Stelle, nicht das Gericht des laufenden Überprüfungsverfahrens. Weder das Recht auf ein faires Verfahren und das Prinzip der Waffengleichheit noch der Anspruch auf rechtliches Gehör gebieten im Überprüfungsverfahren eine Beiziehung dieser Akten allein zu dem Zweck, dem Verurteilten Einsichtnahme in diese zu gewähren. Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: I. Das Landgericht Essen hat den Verurteilten am 19. Dezember 2014 wegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens der Sachverständigen A und B und mündlicher Anhörung der Sachverständigen und des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum mit Beschluss vom 11. Juni 2021 den Vollzug der Sicherungsverwahrung angeordnet. Nach vollständiger Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird die Maßregel seit dem 20. Juni 2021 in der JVA C vollstreckt. Die gegen die Anordnung des Vollzugs der Maßregel gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten hat der Senat mit Beschluss vom 23. September 2021 (III-3 Ws 339/21) als unbegründet verworfen. Die Justizvollzugsanstalt hat mit Führungsberichten vom 1. Dezember 2021 und 13. Mai 2022 zur Frage der Unterbringungsfortdauer Stellung genommen. Der Verurteilte hat mit Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 10. Januar 2022 Abdrucke von Eingaben an die Leitung der JVA C vom 5. Januar und 10. Januar 2022 übersandt. Mit weiterem Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 27. Januar 2022 hat er Einsicht in die Gefangenenpersonalakte und weitere Dokumente beantragt und Abdrucke weitere Eingaben an die Leitung der JVA C vom 21. und 28. Januar 2022 übersandt. Mit Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 2. und 11. Februar 2022 hat er sich weiter geäußert; dem Schreiben vom 2. Februar waren die Abdrucke der bereits übersandten Eingaben an die Leitung der JVA C erneut beigefügt. Mit Verfügungen vom 14. März und 20. Mai 2022 teilte die Strafvollstreckungskammer dem Verurteilten mit, dass die beantragte Akteneinsicht nicht gewährt werden könne, weil die betreffenden Akten dem Gericht nicht vorlägen. Mit Schreiben an die StVK vom 16. Mai 2022 beantrage der Verurteilte erneut „Gesamtakteneinsicht“ und vertiefte die Begründung dieses Antrags mit weiterem Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom 2. Juni 2022. Am 8. Juni 2022 lehnte er es ab, sich zu der an diesem Tag angesetzten mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer vorführen zu lassen und teilte mit Schreiben an die Strafvollstreckungskammer vom gleichen Tag mit, keinen Anhörungsverzicht erklärt zu haben. Im Anhörungstermin erschien für den Verurteilten seine Verteidigerin, die zwei Schriftsätze mit Datum des Anhörungstermins überreichte. Darin beantragte sie ebenfalls Beiziehung und Gewährung von Einsicht in die Gefangenenpersonalakte, festzustellen, dass dem Verurteilten keine ausreichende Betreuung angeboten worden sei und der JVA hierzu eine Frist zu setzen, insbesondere zur Fortschreibung des Vollzugsplans, zum Angebot einer externen Psychotherapie und zur technischen Aufzeichnung von Gesprächen mit dem Verurteilten. Mit Beschluss vom gleichen Tage hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte mit der rechtzeitig von seiner Verteidigerin erhobenen sofortigen Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 9. August 2022 beantragt, das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen. Die Verteidigerin hat die Beschwerde mit Gegenerklärung vom 30. August 2022 im Einzelnen begründet. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts – namentlich des Lebenslaufs und der Vorstrafen des Verurteilten, der Anlasstat sowie seiner Entwicklung in der Strafhaft und im Maßregelvollzug sowie des wesentlichen Inhalts der vorliegenden Führungsberichte und des Prognosegutachtens – wird auf die ausführliche Darstellung in dem angefochtenen Beschluss Bezug genommen, wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten auf die bezeichneten Zuschriften, Schreiben und Schriftsätze. II. Die sofortige Beschwerde hat aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat ausdrücklich Bezug nimmt und die er nach eigener Sachprüfung zur Grundlage seiner Entscheidung macht, keinen Erfolg. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist lediglich Folgendes zu ergänzen: 1. Voraussetzung für eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung ist gem. § 67d Abs. 2 Satz 1 StGB die Erwartung, dass der Verurteilte außerhalb des Maßregelvollzugs keine erheblichen rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Diese Erwartung besteht nicht. Bereits in seinem Beschluss vom 23. September 2021 hatte der Senat ausgeführt: „Es bestehen keine Zweifel, dass der Zweck der Maßregel die Unterbringung nach wie vor erfordert (§ 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB). Im Vollzug der Strafhaft ist keine Entwicklung eingetreten, die die im Anlassurteil festgestellte hohe Rückfallgefahr für der Anlassdelinquenz nach Art und Schwere vergleichbare Delikte verringert. a. Bei dem Verurteilten besteht ein eingeschliffenes Verhalten zur rücksichtslosen Bereicherung, das auf dissozialen und narzisstischen Persönlichkeitsanteilen und einem ausgeprägten, unkontrollierbaren Bedürfnis nach finanzieller Liquidität beruht. Dies folgt aus den Feststellungen im Anlassurteil, dem in den Führungsberichten mitgeteilten Verhalten des Verurteilten und den psychologischen Einschätzungen der verschiedenen Vollzugsanstalten sowie den Gutachten der Sachverständigen A und B vom 30. April 2021. Eine Bearbeitung dieser Persönlichkeitsanteile im Sinne von Identifizierung, Auseinandersetzung oder Erarbeitung von Schutzmechanismen hat bislang nicht stattgefunden. Zwar hat der Verurteilte in der JVA D an 31 psychologischen Einzelgesprächen teilgenommen. Zu einer intensiveren Auseinandersetzung mit delinquenzfördernden Persönlichkeitsanteilen war er allerdings emotional nicht bereit oder in der Lage. In der JVA C hat er ab November 2018 Gespräche mit einem externen Einzeltherapeuten geführt, die Therapie aber schon im Februar 2019 wieder abgebrochen. Ebenso hat er im April 2019 seine Teilnahme an der E bereits nach sechs Monaten aufgegeben. Vor diesem Hintergrund teilt der Senat die Einschätzung der Sachverständigen A und B, wonach sich keine Hinweise darauf finden, dass der Verurteilte sein Bedürfnis nach Status und Statussymbolen hat reduzieren können oder dass seine Bereitschaft, sich entsprechende Wünsche durch Gesetzesverstöße zu erfüllen, gesunken wäre. In Kombination mit der persönlichkeitsbedingt eingeschränkten Verhaltenskontrolle rechnet der Senat ebenso wie die Strafvollstreckungskammer und die Sachverständigen auch zukünftig und im Falle einer Aussetzung der Vollstreckung der Sicherungsverwahrung zur Bewährung rasch mit der erneuten Begehung von Banküberfällen oder ähnlichen Taten. An der in den Anlasstaten zutage getretenen Verhaltensdisposition hat sich mangels nachhaltiger Behandlung bislang ebenso wenig geändert wie der Verurteilte ihr etwas entgegenzusetzen hätte. Der Verurteilte hat die fortbestehende Behandlungsbedürftigkeit in seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer selbst eingeräumt. b. Soweit die Verteidigung gegen das Gutachten der Sachverständigen A und B einwendet, dass dieses auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe, teilt der Senat diese Auffassung nicht. aa. Namentlich sieht der Senat keinen Anlass, die Tatsachengrundlage für die sachverständige Begutachtung durch Beiziehung der Gefangenenpersonalakte zu erweitern. Sofern die Beantwortung der Beweisfrage die fachliche Auswertung von Krankengeschichten, Behandlungsunterlagen und vergleichbaren Verlaufsdokumentationen erfordert, bedarf dies der besonderen Sachkunde des Sachverständigen. Solche Befundtatsachen sind vom Sachverständigen selbst zu erheben (BGH, Urteil vom 7. Juni 1956 – 3 StR 136/56 –, BGHSt 9, 292). Er hat in eigener Verantwortung zu entscheiden, welche Unterlagen er für die Erstattung seines Gutachtens benötigt (Boetticher e. a., Empfehlungen für Prognosegutachten, NStZ 2019, 553 [557]). Ob über die vom Sachverständigen getroffene Auswahl hinaus weitere Erhebungen erforderlich sind, richtet sich nach der Aufklärungspflicht (BGH, a. a. O.). Diese hat für die Hauptverhandlung ihren Niederschlag in § 244 Abs. 2 StPO gefunden. Ihr entspricht für die tatsächlichen Grundlagen der im Verfahren nach § 67c zu treffenden Prognoseentscheidung das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung. Dieses Gebot fordert vom Gericht, dass es sich um eine möglichst breite Tatsachenbasis bemüht und so ein möglichst umfassendes Bild über die zu beurteilende Person verschafft (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 – 2 BvR 1150/80 –; Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 2 BvR 2549/08 –; beide juris). Die Aufklärungspflicht reicht jedoch nicht grenzenlos. Sie endet dort, wo nicht die Umstände, die dem Gericht bekannt sind oder aufgrund der Akten oder des Verfahrensablaufs bekannt sein müssen, zum Gebrauch eines bestimmten weiteren Beweismittels drängen oder ihn nahelegen (Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 64. Auflage 2021, § 244, Rn. 12, m. w. N.). Nach diesem Grundsatz ist auch das Gebot der bestmöglichen Sachaufklärung im Bereich des Straf- und Maßregelvollzugs verletzt, wenn das Gericht unter Berücksichtigung der Beweislage zu einer bestimmten Überzeugung noch nicht hätte gelangen dürfen, weil es bei verständiger Würdigung aller Umstände des zu entscheidenden Falles damit rechnen musste, dass ihm bekannte oder erkennbare, nicht verwertete weitere Beweismittel einen Sachverhalt erbringen, der im Gegensatz zu seiner bisherigen Überzeugung eine Tatsache widerlegt, infrage stellt oder bestätigt. Ergibt eine umfassende, verständige und allgemeiner Lebenserfahrung Rechnung tragende Würdigung der Sachlage, dass das Gebot umfassender Sachaufklärung danach drängt, ein bekanntes oder erkennbares weiteres Beweismittel zu nutzen oder ein bereits genutztes Beweismittel weiter auszuschöpfen, so ist entsprechend zu verfahren (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2009 – 2 BvR 2549/08 –; BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 2020 – 2 BvR 2473/17, 2 BvR 2696/18 –; juris). Daran gemessen bestand kein Anlass, die Gefangenenpersonalakten beizuziehen. Im Hinblick auf die Prognosefrage decken sich die von den Sachverständigen gefundenen Ergebnisse sowohl mit der Beurteilung der Anlassgutachter als auch den Einschätzungen der im Strafvollzug mit dem Verurteilten befassten Anstaltspsychologen, wie diese in den verschiedenen Führungsberichten und Stellungnahmen mitgeteilt worden sind. Nachdem der Verurteilte bislang nahezu unbehandelt ist und seine fortbestehende Therapiebedürftigkeit selbst einräumt, kann der Senat auch ohne Kenntnis der Gefangenenpersonalakten mit Sicherheit ausschließen, dass darin Gesichtspunkte enthalten sind, die zu dem Schluss führen würden, dass gem. § 67c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB der Zweck der Maßregel die Unterbringung nicht mehr erfordert. Die Verteidigung hat solche Gesichtspunkte ebenfalls nicht genannt. bb. Soweit im Übrigen von der Verteidigung behauptet wird, das Gutachten beziehe sich lediglich auf ‚Auszüge aus dem Vollstreckungsheft‘, trifft daran zu, dass die Sachverständigen in ihrem schriftlichen Gutachten lediglich die von ihnen als wesentlich für die Begutachtung erachteten Auszüge aus dem Vollstreckungsheft referiert haben. Allerdings lag den Sachverständigen das Vollstreckungsheft vollständig vor. Der Senat hat nach Durchsicht des vollständigen Vollstreckungshefts keine Anhaltspunkte zur Rechtfertigung der Annahme gefunden, die Sachverständigen könnten bei ihrer Beurteilung wesentliche Gesichtspunkte übersehen haben. Auch die Verteidigung zeigt solche Gesichtspunkte nicht auf. cc. Soweit schließlich eingewandt wird, das Gutachten beruhe auf ‚selektiver bestätigender Heranziehung von Stellungnahmen der Vollzugsbehörde‘ und hätte ‚eine Auseinandersetzung mit der Sichtweise des Verurteilten‘ erfordert, ist dies wenig greifbar und führt ebenfalls zu keiner Revision der angefochtenen Entscheidung. Zutreffend ist, dass die Sachverständigen ihrem Gutachten die Führungsberichte und Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalten zugrunde gelegt haben. ‚Selektiv bestätigend‘ daran ist allenfalls, dass die Sachverständigen im Ergebnis zu keiner günstigeren Einschätzung des Verurteilten als die mit ihm befassten Behandler im Vollzug gelangt sind. Soweit die Verteidigung mit ihrem erneut nicht näher substantiierten Angriff insinuieren will, von den Sachverständigen seien für den Verurteilten günstigere Stellungnahmen nicht zur Kenntnis genommen oder unterschlagen worden, finden sich dafür weder in dem Gutachten noch in dem Vollstreckungsheft Anhaltspunkte. Sofern den Sachverständigen zum Vorwurf gemacht werden soll, das Gutachten nach Aktenlage erstattet zu haben, ist auch dies nicht zu beanstanden. Denn der Verurteilte war nicht dazu bereit, sich von den Sachverständigen untersuchen zu lassen. Unsicherheiten in der Beurteilung, die sich daraus ergeben, haben die Sachverständigen kenntlich gemacht, ändern an dem gleichwohl eindeutigen Ergebnis indes nichts. Im Übrigen bleibt es auch hier das Geheimnis der Verteidigung, welche ‚Sichtweise des Verurteilten‘ in dem Gutachten konkret vermisst wird.“ Diese Ausführungen haben nach wie vor uneingeschränkt Gültigkeit. Das eingeschliffene Verhalten und die Persönlichkeitsmerkmale des Verurteilten, auf denen sein Hang zur Begehung von Straftaten beruht, bestehen unverändert fort. Denn unstreitig ist der Verurteilte – mit Ausnahme eines Gesprächs mit dem Psychologischen Dienst und dem Sozialdienst der Anstalt am 11. November 2021 – seit Beginn der Unterbringung nicht behandelt worden. Eine Bearbeitung des Verhaltens und der Persönlichkeit im Sinne von Identifizierung, Auseinandersetzung oder Erarbeitung von Schutzmechanismen hat deshalb nach wie vor nicht stattgefunden. Deshalb kann der Senat auch ohne weitere Aufklärung des Sachverhalts sicher ausschließen, dass seit Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung eine entscheidende Reduzierung der Gefährlichkeit des Verurteilten eingetreten ist. Die Auffassung der Verteidigung, das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung gebiete eine Beiziehung und Auswertung der Gefangenenpersonalakte oder weiterer Unterlagen, teilt der Senat nicht. Wie in dem Beschluss vom 23. September 2021 erläutert, reicht das Gebot bestmöglicher Sachaufklärung nicht unbeschränkt, sondern entspricht der Aufklärungspflicht im Erkenntnisverfahren, nach der Beweismittel unter den bereits aufgezeigten Voraussetzungen einzuführen sind. Angesichts der fehlenden Behandlung spricht nichts dafür, dass sich aus den Gefangenenpersonalakten oder anderen Unterlagen ein Sachverhalt ergeben könnte, der zu einer anderen Beurteilung der Gefährlichkeit des Verurteilten führen würde. Auch der Verurteilte und seine Verteidigerin zeigen nicht im Ansatz Umstände auf, die Hinweise auf eine nennenswerte Veränderung der Gefährlichkeit geben. Vor diesem Hintergrund liegt fern, dass – wie die Verteidigung meint – die Prognose zum Nachteil des Verurteilten ausgefallen sein könnte, weil ihm vollzugsöffnenden Maßnahmen bislang versagt worden sind. Das Gegenteil ist richtig: Wegen der fortbestehenden Gefährlichkeit des Verurteilten war bislang für Begleitausgang, Ausgang, Langzeitausgang, Außenbeschäftigung oder Freigang gem. § 53 Abs. 1 Nr. 2 - 4 SVVollzG NRW kein Raum. Auch der Verurteilte hat, soweit ersichtlich, bislang lediglich Ausführungen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 SVVollzG) beantragt. Der prognostische Nutzen einer stundenweise unter der ständigen Aufsicht und Begleitung von Justizbediensteten gewährten Lockerung ist indes gering (Morgenstern/Drenkhahn, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Auflage 2020, StGB § 66c, Rn. 60). 2. Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Strafvollstreckungskammer der Justizvollzugsanstalt keine Frist gem. § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB gesetzt hat, innerhalb der sie dem Verurteilten ausreichende Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzubieten hat. Denn dem Verurteilten ist seit Beginn der Unterbringung ausreichende Betreuung angeboten worden. a. Zwar trifft zu, dass eine Behandlung des Verurteilten mit Ausnahme des Gesprächs mit dem Psychologischen Dienst und dem Sozialdienst der Anstalt am 11. November 2021 seit Beginn des Vollzugs der Sicherungsverwahrung nicht stattgefunden hat. Dies beruht indes nicht auf einem defizitären Angebot der Justizvollzugsanstalt, sondern auf der ablehnenden Haltung des Verurteilten. Der Verurteilte ist entgegen dem Eindruck, den er und seine Verteidigerin im Überprüfungs- und Beschwerdeverfahren zu erwecken versuchen, zu einer Behandlung in Wahrheit nicht bereit. Der Verurteilte ist seit Beginn der Maßregel mehrfach und regelmäßig zu Gesprächen eingeladen worden. Außer am 11. November 2021 hat der Verurteilte bislang keine dieser Einladungen angenommen. Dies führt nicht zu dem Schluss, dass die Angebote nicht ausreichend waren (vgl. BT-Drs. 17/9874 - S. 28; KG Berlin, Beschluss vom 19. August 2015 – 2 Ws 154/15 –; OLG Hamm, Beschluss vom 7. Januar 2016 – III-1 Vollz [Ws] 422/15 –, juris; Fischer, Strafgesetzbuch, 64. Auflage 2017, § 66c, Rn. 12; Kinzig, in: Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 30. Auflage 2019, § 67c, Rn. 8). Vielmehr sind die von der Justizvollzugsanstalt unternommenen Versuche, mit dem Verurteilten ins Gespräch zu kommen und ihn zur Behandlung zu motivieren, schon deshalb als „ausreichendes Angebot“ im Sinne von § 66c Abs. 2 StGB in Verbindung mit § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB anzusehen, weil die Weigerung des Verurteilten, die Gesprächs- und Behandlungsangebote anzunehmen, ausschließlich auf außerhalb der angebotenen Betreuung liegenden Gründen beruht, also unabhängig von mangelnder Qualität oder Eignung der Angebote war (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 7. Mai 2014 – 2 Ws 71/14 –, juris; OLG Hamm, a. a. O.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9. Mai 2016 – 1 Ws 169/15 –, juris). Schon während der Strafhaft, die der Verurteilte aufgrund des Urteils des Landgerichts Essen vom 2. Februar 2006 verbüßt hat, ist er von der Vollzugsanstalt als „systemfeindlich“, „desinteressiert“ und nicht kritikfähig im Hinblick auf seine Persönlichkeitsdefizite beobachtet worden. Während der Haftzeit in D wurde er als „emotional unerreichbar“ und „darauf bedacht, in der Inhaftierung ein Höchstmaß an Kontrolle und Privilegien zu erhalten“ beschrieben, ohne ernsthafte Versuche, die Bedingungen zu ändern. Auch nach seiner Verlegung von D nach C hat der Verurteilte zwar immer wieder Behandlungsbereitschaft erklärt, sich aber inhaltlich nicht auf ein Behandlungsbündnis eingelassen. Schließlich vermochte er auch den ihm in F angebotenen Neuanfang nicht zu nutzen. Es überrascht wenig, dass nun auch nach Beginn der Sicherungsverwahrung der Aufbau eines Behandlungsbündnisses erneut stagniert. Dies bestätigt wiederholt die Einschätzung der Sachverständigen A und B in ihrem schriftlichen Gutachten vom 30. April 2021, dass entgegen den Bekundungen des Verurteilten keine authentische Therapiebereitschaft besteht. Wie die Sachverständigen hält der Senat es für höchst unwahrscheinlich, dass bei einem tatsächlichen genuinen Behandlungs- und Veränderungswunsch keiner der bisherigen Behandler und Therapeuten das Vertrauen des Verurteilten hätte zu gewinnen vermocht. Vielmehr spricht alles dafür – darauf haben die Sachverständigen ebenfalls hingewiesen –, dass es sich bei der ungewöhnlichen Häufung des Abbruchs von Maßnahmen und der Ablehnung von Gesprächsangeboten, wie sie sich nun im Maßregelvollzug fortsetzt, um einen instrumentalisierten Kreislauf handelt. Dass der Verurteilte zu manipulativem Verhalten neigt, ist schon früher beobachtet worden, korrespondiert mit seiner narzisstisch-dissozialen Persönlichkeitsausprägung und spiegelt sich nach wie vor in seinem konkreten Verhalten wider. Bei seiner Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer im Jahr 2021 hatte der Verurteilte angegeben, mit ihm sei ein „falsches Spiel“ gespielt worden. Tatsächlich spielt jedoch der Verurteilte vielfach selbst ein „falsche Spiel“. So hatte er während des Strafvollzugs eine Verlegung von der Motivations- und Basisabteilung auf die Behandlungsabteilung in C dadurch sabotiert, dass er mit Drogenkonsum gedroht und Drogen eingenommen hat. Gespräche mit Behandlern hatte er davon abhängig gemacht, dass diese eine „eidesstattliche Versicherung“ unterzeichnen. Für ein Telefonat mit seiner Verteidigerin waren ihm zwei verschiedene Möglichkeiten angeboten worden, wobei er sich für diejenige entschied, bei der ihm der organisatorisch begrenzte Zeitrahmen von Anfang an bekannt war, um diese Begrenzung später der JVA vorzuwerfen. Dieses manipulative und destruktive Verhalten setzt sich seit Beginn der Sicherungsverwahrung unverändert fort: So beanstandet der Verurteilte, bislang habe keine umfassende Behandlungsuntersuchung stattgefunden. Er lässt jedoch unerwähnt, dass dies bislang ausschließlich an seiner fehlenden Mitwirkungsbereitschaft gescheitert ist. Im Vollzugsplan vom 29. September 2021 ist als Behandlungsziel eine „Erhebung des Status Quo bezüglich des Behandlungsstandes“ genannt. Es war der Verurteilte, der bislang Gespräche des psychologischen Dienstes abgelehnt hat. Schon das für die Anordnung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung obligatorische Prognosegutachten im Vorjahr musste nach Aktenlage erstattet werden, weil der Verurteilte zu einer Untersuchung durch die Sachverständigen nicht bereit war – um diesen dann später im Nachhinein vorzuwerfen, zu einseitig beurteilt und seine Sicht nicht ausreichend berücksichtigt zu haben (siehe oben Gliederungspunkt 1). Im vorliegenden Verfahren beanstandet er u. a. eine angeblich unterbliebene Fortschreibung des Vollzugsplans – hat aber ein Gespräch mit den Behandlern der JVA, das die Fortschreibung zum Gegenstand haben sollte, abgelehnt. Gleichzeitig findet der Verurteilte immer neue Bedingungen und Ausflüchte, um die Ablehnung von Gesprächsangeboten zu rechtfertigen. So warf und wirft er der Justizvollzugsanstalt eine falsche Darstellung von Gesprächsinhalten in dem Vermerk über das Gespräch am 11. November 2021 vor. Die Justizvollzugsanstalt hat dem Verurteilten daraufhin angeboten, selbst ebenfalls Gesprächsvermerke zu schreiben, die dann zu den Gefangenenakten genommen werden, um auch seine Sichtweise zu dokumentieren. Wäre dem Verurteilten an einer Aufnahme der Gespräche und der Behandlung gelegen, hätte es nahegelegen, dieses Angebot aufzugreifen. Stattdessen behauptet der Verurteilte, ein solches Angebot sei ihm überhaupt nicht gemacht worden. Dies ist nachweislich falsch. Der Vollzugsplan vom 23. Februar 2022 enthält genau dieses Angebot. Dieser Vollzugsplan ist dem Verurteilten bekannt. Andernfalls würde er kaum behaupten können – wie er in anderem Zusammenhang beanstandet – dieser sei nicht fortgeschrieben worden. Stattdessen fordert der Verurteilte nunmehr eine „technische Aufzeichnung“ von Gesprächen oder die Anwesenheit eines „neutralen Dritten“ und meint, solange die JVA diese Bedingungen nicht erfüllt, das Behandlungsangebot als nicht ausreichend ablehnen zu können. Dies entspricht dem typischen, dem Senat aus einer Reihe von Überprüfungsverfahren bekannten Verhaltensmuster einer narzisstisch-dissozialen Persönlichkeit, der es in Wahrheit nicht um konstruktive Zusammenarbeit und inhaltliche Auseinandersetzung geht, sondern darum, zur Vermeidung von Verletzungen des eigenen Selbstwertgefühls die Deutungshoheit („das letzte Wort“) zu behalten. Typisches Verhaltensmuster zur Verfolgung dieses Zwecks ist, dass der Verurteilte offenbar jeden denkbaren Anlass für Meinungsverschiedenheiten weitestmöglich eskaliert. Dieses spiegelt sich in der vorbeschriebenen Ablehnung von Gesprächsangeboten und immer neuen Bedingungen zur Aufnahme von Gesprächen. Es zeigt sich ebenfalls in der Häufung von Auseinandersetzungen mit der Leitung der Justizvollzugsanstalt C u. a. um Ausführungen, Drogenscreenings, Unterhaltungselektronik usw. Anlass, Inhalt und Ergebnis dieser Auseinandersetzungen näher aufzuhellen, bestand für den Senat nicht. Sofern sie auf der Persönlichkeit des Verurteilten beruhen, sind die Hintergründe – wie anhand vorstehender Erörterungen ersichtlich – hinreichend bekannt. Auch sie dienen letztlich dem Zweck – als sog. Externalisierung erneut typisches Muster bei dissozialer Persönlichkeit – sich in die Rolle des Opfers begeben und die Verantwortung für mangelnden Beziehungsaufbau den Behandlern der JVA zuweisen zu können, statt eigene Charaktereigenschaften und Handlungsweisen in Frage zu stellen. Sofern es dem Verurteilten um die Durchsetzung seiner Rechte geht, kann dahinstehen, ob der Justizvollzugsanstalt bei Einzelmaßnahmen im Vollzug der Sicherungsverwahrung Fehler unterlaufen sind. Insoweit bietet dem Verurteilten das Verfahren gem. §§ 108ff. StVollzG den erforderlichen Schutz, wovon der Verurteilte auch regelmäßig Gebrauch macht. Im Übrigen handelt es sich auch bei keiner der betreffenden Einzelmaßnahmen um Betreuungsmaßnahmen im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB. Weder die Frage, ob Ausführungen zu Unrecht abgelehnt, Drogenscreenings fehlerhaft angeordnet oder der Besitz von Unterhaltungselektronik von rechtswidrigen Bedingungen abhängig gemacht worden ist, berührt die Frage, ob dem Verurteilten eine ausreichende Betreuung im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB angeboten worden ist. Ein solcher Zusammenhang wird hier – wie beschrieben – vom Verurteilten allein deshalb hergestellt, um seine mangelnde Mitwirkungsbereitschaft an Behandlungsmaßnahmen im Sinne von § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu rechtfertigen. Daran, dass dem Verurteilten regelmäßige Gesprächsangebote gemacht worden sind, die er nicht wahrnimmt, ändert all dies nichts. In der Qualität und Eignung des Gesprächsangebots liegende Gründe für die Weigerung des Verurteilten, die Gesprächsangebote anzunehmen und an der Behandlung mitzuwirken, sind nicht ersichtlich. Solche konkreten Qualitäts- und Eignungsmängel werden auch vom Verurteilten oder der Verteidigung nicht benannt. Bereits die Sachverständigen A und B waren in ihrem Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die angebotenen Maßnahmen grundsätzlich geeignet sind, die Gefährlichkeit des Verurteilten zu reduzieren. Auch ist dem Senat aufgrund seiner langjährigen Erfahrung mit einer Vielzahl vergleichbarer Fälle bekannt, dass die in C und den Voranstalten angebotenen Maßnahmen nicht nur grundsätzlich geeignet sind, sondern bei einer Reihe von Gefangen auch tatsächlich Erfolg zeigen. b. Nach alledem ist das Betreuungsangebot in Form der dem Verurteilten regelmäßig angebotenen Gespräche, die der Verurteilte seinerseits ablehnt, ausreichend. Namentlich liegt kein Defizit darin, dass bislang keine „umfassende Behandlungsuntersuchung“ stattgefunden hat. Der Verurteilte war zu einer Mitwirkung daran bislang nicht bereit. Schon deshalb liegt auch kein Defizit darin, dass die Justizvollzugsanstalt dem Verurteilten bislang keine Teilnahme an einer externen Einzeltherapie ermöglicht. Es ist schon nicht ersichtlich, warum eine externe Therapie geeigneter als regelmäßige Gespräche mit der Anstaltspsychologin sein sollte. Bislang sind zahlreiche, auch externe Behandlungsversuche gescheitert. Nichts spricht dafür, dass – anders als bei den Versuchen in der Vergangenheit – eine dem Verurteilten nunmehr angebotene Einzeltherapie nicht nach kurzer Zeit abgebrochen würde. Denn in Wahrheit ist der Verurteilte – wie oben (Gliederungspunkt a.) erörtert – nicht zur Therapie bereit. Schon deshalb liegt nahe, Indikation und Ziele einer Psychotherapie intensiv zu ermitteln, bevor der Verurteilte bei ungewisser Indikation und Motivation erneut in eine ohne solche Vorbereitung erneut zum Scheitern verurteilte externe Maßnahme vermittelt würde. Die dafür erforderliche Mitwirkung hat der Verurteilte bislang abgelehnt. Damit passt die Forderung des Verurteilten nach einer externen Therapie erneut in das Muster, Dritte für seine fehlende Bereitschaft zur Zusammenarbeit verantwortlich machen zu können. Ebenso liegt kein Defizit darin, dass die Justizvollzugsanstalt dem Verurteilten weder eine technische Aufzeichnung von Gesprächen noch die Anwesenheit eines „neutralen Dritten“ bei den Gesprächen gestattet. Die Justizvollzugsanstalt hat dem Verurteilten mit dem Vorschlag, selbst Gesprächsvermerke zu fertigen, ein geeignetes Angebot unterbreitet, um einer aus Sicht des Verurteilten zu einseitigen Dokumentation des Verurteilten entgegenzuwirken. Es ist nicht ersichtlich, dass dieses Ziel mit einer „technischen Aufzeichnung“ oder Anwesenheit eines „neutralen“ Dritten besser erreicht werden könnte, zumal auch diese Forderung – wie oben (Gliederungspunkt a.) erörtert – nicht auf sachlichem Grund beruht, sondern auf dem persönlichkeitsbedingten Bedürfnis des Verurteilten, die Auseinandersetzung zu eskalieren, die Deutungshoheit zu behalten und die Verantwortung für ein Scheitern der Beziehungsaufnahme der Anstalt zuweisen zu können. Schließlich ist es auch nicht defizitär, dass der Behandlungsplan inhaltlich „nicht fortgeschrieben“ ist. Ohne Behandlungsfortschritt besteht kein Fortschreibungsbedarf. Es ist in höchstem Maße widersprüchlich, dass der Verurteilte zwar das Fehlen oder die fehlende Fortschreibung des Behandlungsplans beanstandet, bislang aber nicht zu mehr als einem einzigen Gespräch mit psychologischem Dienst und Sozialdienst bereit war, namentlich auch nicht zur Frage der Fortschreibung. Dass inhaltliche Defizite des Behandlungsplans angesichts des Behandlungsstands und der fehlenden Behandlungsbereitschaft nicht bestehen, ergibt sich aus vorstehenden Erwägungen. 3. Die Strafvollstreckungskammer hat auch frei von Verfahrensfehlern entschieden. a. Namentlich bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung, namentlich durch Beiziehung der Gefangenenpersonalakten oder von Verfahrensakten über Verfahren nach §§ 108ff. StVollzG. Die Tatsachen, auf die die Strafvollstreckungskammer ihrer Entscheidung gestützt hat, stimmen mit den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen und mit dem von den Justizvollzugsanstalten in den regelmäßigen Führungsberichten mitgeteilten Behandlungsverlauf und vollzuglichen Verhalten des Verurteilten überein. Der Senat geht davon aus, dass die Justizvollzugsanstalten aufgrund des für staatliche Behörden geltenden Gesetzesvorrangs die für die rechtliche Beurteilung der Unterbringungsfortdauer wesentlichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß gem. §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 2 StPO berichten. Dies schließt nicht aus, dass hierbei im Einzelfall Fehler passieren. Entscheidend erscheint dem Senat jedoch das sich über den gesamten Verlauf von Erkenntnisverfahren, Strafhaft und Maßregelvollzug insgesamt ergebende, konsistente Bild (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2022 – III-3 Ws 65/22 –, juris). Die von der Verteidigung aufgeworfene Frage, „wie jemals eine negative Entscheidung hinsichtlich des Betreuungsangebots möglich sein soll“, „wenn die Kammer grundsätzlich keine Veranlassung sieht, an der Darstellung der Anstalt zu zweifeln“, ist rechtlich einfach zu beantworten: Solange kein Anlass zu Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der dem Überprüfungsverfahren zugrunde liegenden Führungsberichte besteht, jedenfalls soweit ihr Inhalt für die hier allein interessierenden Fragen der Gefährlichkeit des Verurteilten und des ausreichenden Betreuungsangebots relevant ist, besteht auch kein Anlass zur weiteren Aufklärung. Insoweit wird erneut auf die in dem Beschluss vom 23. September 2021 erläuterte Reichweite des Grundsatzes bestmöglicher Sachaufklärung (oben Gliederungspunkt 1.) Bezug genommen. Solcher Anlass zu Zweifeln an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Führungsberichte vom 1. Dezember 2021 und 13. Mai 2022, soweit es die hier entscheidungsrelevanten Fragen betrifft, bestand nicht. Das beschriebene Verhalten des Verurteilten entspricht den Beobachtungen der vorherigen Anstalten. Auch die Beschwerde erschöpft sich in der weitgehend pauschalen Kritik, es werde „stets die Version der Anstalt“ zugrunde gelegt, eine eigenständige Sachprüfung erlaube es nicht, sich auf das Votum der Anstalt zu verlassen, die Anstalt habe die „Macht zu entscheiden, welche Tatsachen sie dem Gericht mitteilt oder nicht“. Konkrete Unrichtigkeiten oder Lücken, die Anlass zur weiteren Ermittlungen geben, haben hingegen auch der Verurteile und seine Verteidigerin nicht aufgezeigt. Soweit der Verurteilte behaupten will, der Führungsbericht vom 1. Dezember 2021 beruhe auf einer fehlerhaften, ihn „diffamierenden“ usw. Dokumentation des Gesprächs vom 11. November 2021, ist dies wenig greifbar. Soweit in dem Führungsbericht überhaupt auf das Gespräch vom 11. November 2021 Bezug genommen wird, bleibt offen, was an den mitgeteilten Inhalten falsch sein soll. Auch ist nicht ersichtlich, wie eine Beiziehung der Gefangenenakten insoweit zur weiteren Aufklärung beitragen könnte, da die darin enthaltene Dokumentation nach Auffassung des Verurteilten ebenfalls falsch ist. Soweit der Verurteilte behauptet, entgegen den Angaben im Führungsbericht vom 1. Dezember 2021 nicht am 21. Juni 2021 zum Gespräch aufgesucht worden zu sein, bedurfte dies ebenfalls keiner weiteren Klärung. Denn – und darauf kommt es aus den erörterten Gründen (oben Gliederungspunkte 1. und 2.) sowohl für die Frage der Gefährlichkeit als auch der ausreichenden Betreuung an – es ist unstreitig, dass der Verurteilte zu Gesprächen mit dem psychologischen Dienst und dem Sozialdienst nicht bereit ist. Ob er an einem bestimmten Tag von bestimmten Personen aufgesucht worden ist, kann insofern dahinstehen. b. Rechtsfehlerfrei hat die Strafvollstreckungskammer auch die Gewährung von Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte abgelehnt. aa. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Maßregelvollzug ein besonders starkes, verfassungsrechtlich geschütztes Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht besteht (Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02 –, juris; Beschluss vom 20. et dieses Akteneinsichtsrecht in § 40 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten im Justizvollzug in Nordrhein-Westfalen (Justizvollzugsdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen - JVollzDSG NRW), das gem. § 1 JVollzDSG NRW die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Vollzugsbehörden u. a. im Anwendungsbereich des Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen regelt. Nach § 40 JVollzDSG erhalten betroffene Personen unter in dieser Vorschrift näher bezeichneten Voraussetzungen und Einschränkungen Akteneinsicht. Adressat dieser Regelung ist allerdings die jeweilige Vollzugsbehörde als aktenführende Stelle, nicht das Gericht des laufenden Überprüfungsverfahrens. Dies folgt bereits daraus, dass § 40 JVollzDSG NRW inhaltlich an das Auskunftsrecht nach § 39 JVollzDSG NRW anknüpft. Nach § 39 JVollzDSG NRW besteht der Auskunftsanspruch gegen die Vollzugsbehörden. Dies entspricht der Regelung in §§ 49, 36 Nr. 8 und 9 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, nach der Adressat des Auskunftsanspruchs die staatliche Stelle ist, die über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung entscheidet. Auch dies ist die Vollzugsbehörde, denn sie – und nicht etwa das Vollstreckungsgericht oder das Beschwerdegericht – führt die Gefangenenpersonalakten. Hinzu kommt, dass § 40 JVollzDSG NRW sowohl bestimmte Voraussetzungen als auch Einschränkungen für das Akteneinsichtsrecht vorsieht, unter anderem wegen Geheimhaltungsbedürftigkeit oder entgegenstehender Interessen Dritter. Auch diese Merkmale obliegen in erster Linie der Beurteilung der aktenführenden Vollzugsbehörde selbst. Schließlich regelt § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Nr. 5 JVollzDSG NRW, dass die Vollzugsbehörde personenbezogene Daten an das Vollstreckungsgericht übermitteln darf. Dieser Regelung bedürfte es nicht, wenn das Vollstreckungsgericht selbst Adressat des Justizvollzugsdatenschutzgesetz und des darin enthaltenen Akteneinsichtsanspruchs gem. § 40 JVollzDSG NRW wäre. bb. Das Akteneinsichtsrecht für das gerichtliche Überprüfungs- und Beschwerdeverfahren gem. § 67e Abs. 1 StGB ist in § 147 Abs. 1 StPO geregelt. Dieses Akteneinsichtsrecht erstreckt sich grundsätzlich auf die Akten, die dem Gericht vorliegen (BGH, Urteil vom 18. Juni 2009 – 3 StR 89/09 –, juris; BGH, Urteil vom 7. März 1996 – 1 StR 688/95 –, juris; Wessing, in: BeckOK StPO, 44. Edition 2022, § 147, Rn. 17; Willnow, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, § 147, Rn. 4). Dazu zählen im Strafvollstreckungsverfahren nicht die Gefangenenpersonalakten (KG Berlin, Beschluss vom 14. Dezember 2021 – 5 Ws 253/21 –, juris). Ob die vorgelegten Akten um weitere Unterlagen – etwa die Akten anderer Behörden, möglicherweise also auch um die Gefangenenpersonalakten – zu erweitern sind mit der Folge, dass diese ebenfalls dem Einsichtsrecht gem. § 147 Abs. 1 StPO unterliegen, richtet sich nach der Aufklärungspflicht (BGH, Urteil vom 26. Mai 1981 – 1 StR 48/81 –, juris; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 27. Dezember 2018 – 3 Ws 239/18 –, juris; Wessing, a. a. O., Rn. 17; Willnow, a. a. O., Rn. 7). Der Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung erforderte vorliegend indes gerade keine Beiziehung der Gefangenenpersonalakten. Auf die diesbezüglichen Erwägungen wird Bezug genommen (oben Gliederungspunkte 1. und 3.a.). cc. Auch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG folgt kein Recht auf Erweiterung der Gerichtsakten um die Gefangenenpersonalakten und Gewährung von Einsicht in diese. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör soll gewährleisten, dass der gerichtlichen Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen der Verurteilte Stellung nehmen konnte (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, juris). Art. 103 Abs. 1 GG will verhindern, dass das Gericht ihm bekannte, dem Verurteilten aber verschlossene Sachverhalte zu dessen Nachteil verwertet. Sein Schutzbereich ist hingegen nicht mehr berührt, wenn die davon zu unterscheidende Frage zu beantworten ist, ob das Gericht sich und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe; denn es ist nicht Sinn und Zweck grundgesetzlicher Gewährleistung rechtlichen Gehörs vor Gericht, dem Verurteilten Zugang zu dem Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen. Auch wenn man unterstellt, dass der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör ihm – unter welchen Voraussetzungen und in welchen Grenzen auch immer – ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht daher jedenfalls beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –, juris). Einen Anspruch auf Erweiterung der Gerichtsakten vermittelt Art. 103 GG Abs. 1 nicht (KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2019 – 3 Ws (B) 97/19 –, juris). dd. Schließlich kann sich im Einzelfall aus dem im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit dem allgemeinen Freiheitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, juris) ebenso wie in Art. 6 EMRK verankerten Recht auf ein faires Verfahren ein Anspruch von Verfahrensbeteiligten auf Zugang zu Informationen ergeben, die nicht Inhalt der Gerichtsakte geworden sind (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris). Dabei erschöpft sich das Recht auf ein faires Verfahren nicht in der Selbstbeschränkung staatlicher Mittel gegenüber den beschränkten Möglichkeiten des Einzelnen, die sich in der Verpflichtung niederschlägt, dass staatliche Organe korrekt und fair zu verfahren haben. Als unverzichtbares Element der Rechtsstaatlichkeit des Strafverfahrens und daran anknüpfender Verfahren gewährleistet es dem Verurteilten, prozessuale Rechte und Möglichkeiten mit der erforderlichen Sachkunde selbständig wahrzunehmen und Übergriffe der im vorstehenden Sinn rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen oder anderer Verfahrensbeteiligter angemessen abwehren zu können. Insofern ist der Anspruch auf ein faires Verfahren auch durch das Prinzip sog. verfahrensrechtlicher „Waffengleichheit“ gekennzeichnet (BVerfG, a. a. O.; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –, juris). Dieses Prinzip soll angemessene Teilnahme-, Informations- und Äußerungsrechte ebenso wie gleichwertige Möglichkeiten zur Einwirkung auf die Entscheidungsfindung des Verurteilten gewährleisten (Lohse/Jakobs, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Auflage 2019, Art. 6 MRK, Rn. 45). Das Recht auf ein faires Verfahren enthält indessen keine in allen Einzelheiten bestimmten Gebote und Verbote. Es zu konkretisieren ist zunächst Aufgabe des Gesetzgebers und sodann, in den vom Gesetz gezogenen Grenzen, Pflicht der zuständigen Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Erst wenn sich unter Berücksichtigung aller Umstände und nicht zuletzt der im Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes selbst angelegten Gegenläufigkeiten eindeutig ergibt, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt sind, können aus dem Gebot der Rechtsstaatlichkeit selbst konkrete Folgerungen für die Ausgestaltung des Verfahrens gezogen werden (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris ; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, juris). Daran gemessen hat die Strafvollstreckungskammer das Prinzip des fairen Verfahrens und der Waffengleichheit nicht verletzt, indem sie von einer Beiziehung der Gefangenenpersonalakten und Gewährung von Akteinsicht in dieselben abgesehen hat. Unter Berücksichtigung der zuvor erörterten Rechtslage und der Umstände des vorliegenden Einzelfalls vermag der Senat nicht – und schon gar nicht eindeutig – festzustellen, dass die im Prinzip der „Waffengleichheit“ zum Ausdruck kommenden rechtsstaatlich unverzichtbaren Erfordernisse nicht gewahrt sind: Das Bundesverfassungsgericht hat das besonders starke, verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Gewährung von Akteneinsicht damit begründet, dass die Grundrechte von Verurteilten im Maßregelvollzug besonders gefährdet seien, weil dieser durch ein besonders hohes Machtgefälle zwischen den Beteiligten geprägt sei. Die Einträge in die Gefangenenpersonalakte seien „als wesentlicher Teil der Tatsachengrundlage für künftige Vollzugs- und Vollstreckungsentscheidungen verfügbar“, von ihnen hänge die Ausgestaltung des Vollzugsalltags und die Aussicht des Verurteilten, einzelne Freiheiten oder seine Freiheit insgesamt wiederzuerlangen, nicht unwesentlich ab. Ohne Akteneinsicht könne der Verurteilte einen Anspruch auf Löschung oder Berichtigung falscher Informationen nicht verwirklichen. Auch ließen sich Zweifel an der Qualität von Prognosegutachten nur ausräumen, wenn die vollständigen Akten zum Vergleich herangezogen werden könnten (BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 2 BvR 1541/15 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 9. Januar 2006 – 2 BvR 443/02 –, juris). aaa. Dem damit begründeten verfassungsrechtlich geschützten Interesse von Untergebrachten im Maßregelvollzug hat der Gesetzgeber mit dem Akteneinsichtsrecht gem. § 40 JVollzDSG NRW Rechnung getragen. Die Regelung enthält ein gesetzliches Informationsrecht, das es dem Verurteilten ermöglicht, seine Rechte auch im Vollstreckungsverfahren selbständig und angemessen wahrzunehmen. Denn das Akteneinsichtsrecht nach § 40 JVollzDSG NRW gibt ihm die Möglichkeit, über den Inhalt der Gerichtsakte hinaus Informationen einzuholen und so ggf. konkrete Umstände vortragen zu können, die die Aufklärungspflicht auslösen und das Vollstreckungsgericht zu weiteren Ermittlungen oder zur Beiziehung der betreffenden Gefangenenpersonalakten drängen (vgl. Senatsbeschluss vom 23. September 2021, oben Gliederungspunkt 1.). Insofern ist der Verurteilte – entgegen der von der Verteidigung mit der Beschwerde vertretenen Auffassung – auch im Strafvollstreckungsverfahren keineswegs zur Passivität verurteilt oder gar in die Rolle eines bloßen Objekts gedrängt, die es ihm prozessual verschlösse, auf die von ihm für sachdienlich gehaltene Beiziehung weiterer Akten oder Vornahme weiterer Entwicklungen Einfluss zu nehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –, juris). Schon insofern besteht für ein über § 40 JVollzDSG hinausgehendes, verfahrensrechtliches Akteneinsichtsrecht kein praktisches Bedürfnis. Zudem ist die Ausgestaltung des Verfahrensrechts in erster Linie Sache des Gesetzgebers (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, juris). Mit der Anerkennung eines eigenständigen, aus dem Recht auf ein faires Verfahren und dem Prinzip der Waffengleichheit folgenden Akteneinsichtsrecht, das neben das gesetzlich in § 147 Abs. 1 StPO und § 40 JVollzDSG NRW geregelte Akteneinsichtsrecht tritt, würde sich der Senat über die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung über Voraussetzungen und Umfang des Akteneinsichtsrechts hinwegsetzen. Anlass hierfür bestünde allenfalls, wenn der Verurteilte sonst keine rechtliche Möglichkeit hätte, Kenntnis vom Inhalt der Gefangenenpersonalakten zu erlangen und zum Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens zu machen. Dies ist gerade nicht der Fall. bbb. Letztlich und unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass der Anspruch auf ein faires Verfahren und das Prinzip der Waffengleichheit keinen unbegrenzten Informationsanspruch gewährleisten. Dieser findet vielmehr seine Grenzen in dem für eine „angemessene Abwehr“ der rechtsstaatlich begrenzten Rechtsausübung staatlicher Stellen Erforderlichen (BVerfG, a. a. O.). Gerade im hier zu entscheidenden Einzelfall drängt sich auf, dass der Verurteilte zur Wahrnehmung seiner so verstandenen Verfahrensrechte im Überprüfungsverfahren nicht auf Einsichtnahme in die Gefangenenpersonalakte angewiesen war: Anders als bei der vom Bundesverfassungsgericht seinen Erwägungen zum verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Einsichtnahme in Gefangenenpersonalakten abstrakt zugrunde gelegten Konstellation steht im hier zu beurteilenden Einzelfall die wesentliche Tatsachengrundlage für die zu treffende Vollstreckungsentscheidung völlig unabhängig vom Inhalt der Gefangenenpersonalakten fest. Denn es ist unstreitig, dass der Verurteilte weitgehend unbehandelt ist. Ebenso ist unstreitig, dass der Verurteilte seit Beginn seiner Unterbringung in der Sicherungsverwahrung mit Ausnahme des Gesprächs am 11. November 2021 sämtliche weiteren Behandlungs- und Gesprächsangebote abgelehnt hat. Dieser Sachverhalt ergibt sich bereits aus den Führungsberichten der JVA in Verbindung mit den vorgelegten Vollzugsplänen sowie dem Gutachten der Sachverständigen A und B vom 30. April 2021. Über den Inhalt dieser Unterlagen ist der Verurteilte vollständig informiert. Insofern war es dem Verurteilten auch ohne Kenntnis von den Gefangenenpersonalakten ohne Weiteres möglich vorzutragen, was aus seiner Sicht in den Führungsberichten, Vollzugsplänen oder im Gutachten falsch zugrunde gelegt oder dargestellt ist, welches Betreuungsangebot er vermisst oder aus welchen Gründen er die angebotene Behandlung für nicht ausreichend oder ungeeignet hält. Selbst wenn, wie der Verurteilte u. a. behauptet, die SoPart-Dokumentation „gezielt nachteilig“ und „ihm bewusst schadend“ wäre, die Gesprächsdokumentationen des Psychologischen Dienstes „nicht der Wahrheit“ entsprächen oder die Anstalt versuchen sollte, den Verurteilten „als Lügner darzustellen“, führt dies für die im hiesigen Verfahren zu klärenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen nicht dazu, dass der Verurteilte seine Informations- und Äußerungsrechte erst dann angemessen wahrnehmen könnte, nachdem er Einsicht in die Gefangenenpersonalakten erhalten hätte. Denn die Behauptungen wären allenfalls dann entscheidungserheblich, wenn die vom Verurteilten für falsch gehaltenen Eintragungen in der SoPart-Dokumentation Eingang in die Führungsberichte oder das Gutachten der Sachverständigen A und B vom 30. April 2021 gefunden hätten. Dies konnte der Verurteilte auch ohne eigene Kenntnis vom Inhalt der Gefangenenpersonalakten überprüfen. Dies gilt namentlich für das Gutachten der Sachverständigen A und B vom 30. April 2021. Die die Sachverständigen haben darin die ihrer Beurteilung zugrunde gelegten Anknüpfungstatsachen ausführlich dargestellt. Der Verurteilte vermochte sich also dazu zu äußern, insbesondere zu widersprechen oder seine Sicht darzulegen, wo er die Tatsachengrundlage der Sachverständigen für falsch hält. Gleiches gilt für die tatsächlichen Angaben in den Führungsberichten und Vollzugsplänen. Damit stellt der Senat nicht in Abrede, dass der Verurteilte aus den vom Bundesverfassungsgericht genannten Gründen grundsätzlich Interesse an der Kenntnis vom Inhalt der über ihn geführten Gefangenenpersonalakte haben kann, weil sich deren Inhalt auf die Gestaltung seines Vollzugsalltags und oder die Gewährung von Lockerungen auswirken mag, hier u. a. betreffend den Erwerb von Unterhaltungselektronik, die Art und Weise der Durchführung von Drogenscreenings oder die Bewilligung von Ausführungen. All dies ist indes nicht Gegenstand des Überprüfungsverfahrens, so dass es auf ein unter diesen Gesichtspunkten begründetes Interesse an der Kenntnis vom Akteninhalt hier nicht ankommt. Angesichts des Behandlungsstandes, der ablehnenden Haltung des Verurteilten gegenüber sämtlichen Angeboten sowie seiner dissozial-narzisstischen Persönlichkeitszüge liegt schließlich auf der Hand, dass es dem Verurteilten mit dem Akteneinsichtsgesuch in Wahrheit nicht darum geht, prozessual angemessen vortragen zu können und für die Wahrung seiner Reche Sorge zu tragen, sondern darum, die bestehenden Konflikte zu vertiefen, die Verantwortung für die eigene Situation weiter zu externalisieren und eine Auseinandersetzung mit den eigenen Defiziten und Bearbeitung der eigenen Persönlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies ist indes nicht Inhalt und Schutzzweck des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Prinzips der Waffengleichheit. Sie sollen diejenigen schützen, die aufgrund eines Informationsdefizits Gefahr laufen, einen Rechtsverlust zu erleiden. Ein solcher droht dem Verurteilten, von dem die Gefahr erheblicher Straftaten ausgeht und der sich bislang autonom gegen die ihm angebotenen Behandlungsmöglichkeiten entschieden hat, offenkundig nicht. ccc. Im Ergebnis kann unter Berücksichtigung der vorstehend im Einzelnen erörterten Gesamtumstände des hier zu entscheidenden Falles nicht die Rede davon sein, dass „rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse nicht mehr gewahrt“ wären (BVerfG, Beschluss vom 12. November 2020 – 2 BvR 1616/18 –, juris ; BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1983 – 2 BvR 864/81 –; BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 –, juris), auch wenn Vollstreckungsgericht und Senat dem Verurteilten keine Einsicht in die über ihn geführte Gefangenenpersonalakte vermittelt haben. Mit dieser Auffassung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zur übrigen obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung. Namentlich hat das OLG Nürnberg in einem vergleichbaren Fall (Beschluss vom 27. Oktober 2011 – 2 Ws 456/11 –, juris) zwar im Ergebnis einen Anspruch auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte bejaht, diesen aber ebenfalls von einem „rechtlichen Interesse“ abhängig gemacht, das es im dort zu prüfenden Einzelfall bejaht hatte. Auch das OLG Frankfurt a. M. hat einen Anspruch auf Einsicht in die Gefangenenpersonalakte bejaht (Beschluss vom 27. September 2018 – 3 Ws 239/18 –, juris); Gegenstand dieses Falles war allerdings ein Anspruch gegen den Leiter der Vollzugsbehörde, kein verfahrensrechtlicher Anspruch im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens. Schließlich hat auch der Bundesgerichtshof für vergleichbare Fälle in Bußgeldverfahren, in denen sich die Frage nach einem verfahrensrechtlichen Auskunftsanspruch des Betroffenen stellt, wenn der Bußgeldbehörde Informationen vorliegen, die nicht der Teil der Verfahrensakte geworden sind, auf eine Divergenzvorlage hin entschieden, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts „der Anspruch des Betroffenen auf Informationszugang sachlich unter anderem davon abhängig ist, dass den begehrten Informationen … verständiger Weise Relevanz für seine Verteidigung beigemessen werden kann“ (BGH, Beschluss vom 30. März 2022 – 4 StR 181/21 –, juris). c. Nach alledem verletzt es auch nicht den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör, dass die Strafvollstreckungskammer ihn entgegen §§ 463 Abs. 3 Satz 1, 454 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht mündlich angehört hat. Denn der Verurteilte hatte es abgelehnt, sich zum Anhörungstermin vor der Strafvollstreckungskammer vorführen zu lassen. In diesen Fällen kann die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Anhörung entfallen, (Appl, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 463, Rn. 4). Zwar wird eine ernsthafte, die Anhörungspflicht suspendierende Weigerung, sich vorführen zu lassen, mitunter dann verneint, wenn der Verurteilte hierfür nachvollziehbare Gründe hat (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 6/15 –, juris; OLG Hamm, Beschluss vom 9. Dezember 2008 – 5 Ws 423-425/08 –, NStZ- RR 2009, 224; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 28. November 2002 – 3 Ws 1176/02 –, NStZ-RR 2003, 59; KG Berlin, Beschluss vom 2. April 2001 – 1 AR 369/01 –, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 1. April 2019 – 5 Ws 50/19 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1995 – 3 Ws 274/95 –, NStZ 1996, 302, 303). Eine solche Weigerung lässt die Anhörungspflicht allerdings nur dann nicht entfallen, wenn das Gericht, das über die Aussetzung oder Erledigung der Unterbringung zu entscheiden hat, die Gründe für die Weigerung zu verantworten hat oder diesen in eigener Zuständigkeit abhelfen kann. Kann es die Ursachen der Ablehnung des Verurteilten hingegen nicht beseitigen, so bleibt ihm nur die Möglichkeit, dessen Verzicht auf eine Vorführung hinzunehmen und ohne Anhörung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 12. August 2015 – StB 6/15 –, juris), denn das Gericht kann eine Anhörung gegen den Willen des Verurteilten nicht erzwingen (BGH, a. a. O.; BGH, Beschluss vom 28. Januar 2000 – 2 StE 9/91 –, NJW 2000, 1663; Senat, Beschluss vom 23. März 2021 – III-3 Ws 71/21 –,juris). So liegt es hier: Der Verurteilte hatte die Vorführung zur mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer abgelehnt, weil ihm bislang keine Einsicht in die Gefangenenpersonalakte gewährt worden war. Die Gründe dafür, dass der Verurteilte bislang keine Einsicht in die Gefangenenpersonalakte erhalten hatte, waren indes aus den bereits erörterten Gründen (oben Gliederungspunkt b.) weder von der Strafvollstreckungskammer zu verantworten, noch vermochte diese der bislang nicht gewährten Einsicht abzuhelfen. Soweit der Verurteilte die Gewährung von Akteneinsicht beim Leiter der JVA C beantragt hatte, lag die Entscheidung hierüber nicht im Einflussbereich der im Überprüfungsverfahren für die Vollstreckung der Maßregel, nicht aber für die Gewährung von Akteneinsicht gem. § 40 JVollzDSG NRW zuständigen 1. großen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg. Auch für die Entscheidung über ein eventuelles Rechtsmittel gegen eine eventuelle Ablehnung der Akteneinsicht durch den Leiter der JVA C wären nach den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen der Gerichte weder die 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg noch der Senat zuständig. Soweit der Verurteilte die Strafvollstreckungskammer um Akteneinsicht in die Gefangenenpersonalakte ersucht hatte, bestand keine Rechtsgrundlage für eine Gewährung. d. Auch die kurze Überschreitung der Prüfungsfrist gem. § 67e Abs. 2 StGB um sechs Tage ist nicht zu beanstanden. Sie beruht auf einem zwischen Verteidigung und Strafvollstreckungskammer im Anhörungstermin, der noch vor Fristablauf stattgefunden hat, abgestimmten Schriftsatznachlass. Sie diente der Gewährung rechtlichen Gehörs und ist kein Ausdruck einer grundsätzlich falschen Ansehung der Strafvollstreckungskammer von der Bedeutung des Verfahrensrechts und der Überprüfungsfristen zur Sicherung des Freiheitsrechts des Verurteilten. 4. Bereits im vergangenen Jahr hatte der Senat den Verurteilten darauf hingewiesen, dass die Regelung des § 67c Abs. 1 Nr. 2 StGB die Fälle sanktionieren soll, in denen ein Vollzug der Sicherungsverwahrung vermeidbar gewesen wäre, hätte man dem Verurteilten bereits in der Strafhaft eine ausreichende Betreuung angeboten. Hingegen bezweckt die Norm nicht, solchen Tätern eine Vermeidung der Sicherungsverwahrung zu ermöglichen, die wie der Verurteilte zu einer ernsthaften Auseinandersetzung mit ihrer Tat und einer Änderung ihres Verhaltens nicht bereit sind. Nichts anderes gilt für die vergleichbare Regelung in § 67d Abs. 2 Satz 2 StGB. Der Senat macht deshalb erneut deutlich, dass auch die künftig zu treffenden Fortdauerentscheidungen kaum günstiger ausfallen können, wenn sich an der Einstellung des Verurteilten nichts ändert. Notfalls, auch darauf weist der Senat vorsorglich hin, gestattet § 67d StGB im Interesse der Allgemeinheit auch eine über mehrere Jahrzehnte andauernde Verwahrung chronisch unverbesserlicher Hangtäter, die sich dauerhaft jeder Behandlung verweigern (BVerfG, Urteil vom 21. Juni 1977 – 1 BvL 14/76 –; BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –; beide juris). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.