Urteil
20 U 116/18
OLG DRESDEN, Entscheidung vom
5mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine in einem Fachmagazin gefällte, aus dem vorangegangenen Vortrag abgeleitete Schlussfolgerung eines Sachverständigen ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, wenn der verständige Leser sie als persönliche Bewertung des Stands der Wissenschaft versteht.
• Ein Verband der Berufsvertretung (Zahnärzte) handelt nicht zwingend geschäftlich im Sinne des UWG, wenn er in Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben die Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse informiert.
• Ein Unterlassungsanspruch wegen angeblich unwahrer Tatsachenbehauptungen ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nur glaubhaft gemacht, wenn die vorgelegten Studien und Nachweise die Unwahrheit der Behauptungen überzeugend belegen.
• Bei Abwägung grundrechtlich geschützter Positionen kann eine sachlich formulierte, die öffentliche Gesundheit betreffende Kritik zulasten einer Gewerbefreiheit bestehen bleiben.
• Die Dringlichkeit zur Geltendmachung einstweiliger Unterlassungsansprüche ist gegeben, wenn der Antragsteller binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung handelt.
Entscheidungsgründe
Meinungsäußerung von Zahnärztevertretung nicht untersagungsfähig; kein glaubhaft gemachter Unterlassungsanspruch • Eine in einem Fachmagazin gefällte, aus dem vorangegangenen Vortrag abgeleitete Schlussfolgerung eines Sachverständigen ist als Meinungsäußerung zu qualifizieren, wenn der verständige Leser sie als persönliche Bewertung des Stands der Wissenschaft versteht. • Ein Verband der Berufsvertretung (Zahnärzte) handelt nicht zwingend geschäftlich im Sinne des UWG, wenn er in Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben die Öffentlichkeit über wissenschaftliche Erkenntnisse informiert. • Ein Unterlassungsanspruch wegen angeblich unwahrer Tatsachenbehauptungen ist im einstweiligen Verfügungsverfahren nur glaubhaft gemacht, wenn die vorgelegten Studien und Nachweise die Unwahrheit der Behauptungen überzeugend belegen. • Bei Abwägung grundrechtlich geschützter Positionen kann eine sachlich formulierte, die öffentliche Gesundheit betreffende Kritik zulasten einer Gewerbefreiheit bestehen bleiben. • Die Dringlichkeit zur Geltendmachung einstweiliger Unterlassungsansprüche ist gegeben, wenn der Antragsteller binnen angemessener Frist nach Kenntniserlangung handelt. Die Antragstellerin vertreibt die fluoridfreie Zahnpasta „X.“ mit Hydroxylapatit. Die Antragsgegner sind die Bundeszahnärztekammer (Dachverband der Landeszahnärztekammern) und ihr Vizepräsident, der in einem Interview in einem zahnmedizinischen Magazin fluoridhaltige Zahncremes empfehlte und die Wirksamkeit von Hydroxylapatit-basierenden Zahnpasten als bisher nicht durch notwendige Langzeitstudien belegt bezeichnete sowie folgerte, Zahnpasten ohne Fluorid hätten einen deutlich geringeren Kariesschutz. Die Antragstellerin verlangte einstweiligen Rechtsschutz zur Unterlassung dieser Aussagen; das Landgericht untersagte zuletzt nur den letzten Satz. Beide Seiten legten Berufung ein; die Antragstellerin machte umfangreiche wissenschaftliche Studien und Publikationen geltend, die einen Schutz durch Hydroxylapatit belegen sollen. • Zulässigkeit und Verfügungsgrund: Der Verfügungsgrund war gegeben, die Antragstellerin handelte innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnisnahme. • Antragsgegenstand und Auslegung: Der Klageantrag war auf die konkrete Verletzungsform gerichtet; das Gericht wertete die Interviewäußerung im Gesamtzusammenhang aus und legte sie dahin, dass der letzte Satz als persönliche Schlussfolgerung des Interviewten zu verstehen ist. • Keine geschäftliche Handlung (UWG): Die Äußerung diente vorrangig Informations- und Gesundheitszwecken im Rahmen satzungsgemäßer Aufgaben des Verbands; ein funktionaler Zusammenhang mit Absatzförderung war nicht gegeben, daher scheitern lauterkeitsrechtliche Ansprüche (§§ 2, 4, 5 UWG). • Tatsachenbehauptung vs. Meinung: Der letzte Satz („…Kariesschutz deutlich geringer…“) ist im Kontext als Werturteil/Meinung einzuordnen; auch wenn Teile der Äußerung Tatsachenbehauptungen enthalten könnten, hat die Antragstellerin deren Unwahrheit nicht glaubhaft gemacht. • Glaubhaftmachung der Unwahrheit: Vorgelegte Studien und Nachweise (einschließlich der Schlagenhauf-Studie und weiterer Arbeiten) genügen nicht, um im einstweiligen Verfahren überzeugend darzulegen, dass die streitigen Tatsachenbehauptungen unwahr sind; zum Zeitpunkt der Äußerung fehlte es an belastbaren, allgemein anerkannten Langzeitbefunden. • Schutz der Meinungsäußerung: Die Äußerung war sachlich und der öffentlichen Gesundheitspflege zugeordnet; in der Abwägung der Grundrechte (Art. 5 vs. Art. 12 GG) überwiegt der Schutz der öffentlichen Meinungsäußerung. • Kosten und Ergebnis der Berufungen: Die Berufung der Antragsgegner war im Ergebnis erfolgreich; das Landgerichts-Urteil wurde insoweit abgeändert, die weitergehenden Unterlassungsanträge zurückgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin wird zurückgewiesen; die Berufung der Antragsgegner hatte teilweise Erfolg: der zuvor erlassene einstweilige Unterlassungsanspruch wurde im weiteren Umfang zurückgewiesen. Das Gericht hat festgestellt, dass die streitige abschließende Äußerung im Interview als durch den Stand der Wissenschaft motivierte Meinungsäußerung zu verstehen ist und damit grundrechtlich geschützt bleibt. Die Antragstellerin hat zudem nicht glaubhaft gemacht, dass die behaupteten Tatsachen unwahr sind; die vorgelegenen wissenschaftlichen Nachweise genügen im Eilverfahren nicht, um einen Unterlassungsanspruch zu tragen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat die Antragstellerin zu tragen, und der einstweilige Verfügungsantrag in seiner weitergehenden Fassung wurde insgesamt zurückgewiesen.