OffeneUrteileSuche
Urteil

15 U 43/20

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

5mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Patentanspruch ist so auszulegen, dass die Vorderkante des Deckels in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert sein muss, ohne dass die Schwenkachse zwingend in der Führungsschiene liegen muss. • Ein Riegelhebel ist im Anspruch nicht auf eine unmittelbare oder feste Verbindung mit dem Deckel beschränkt; eine Anordnung an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil genügt, auch wenn diese Verbindung mittelbar erfolgt. • Die angegriffene Ausführungsform verletzt das aufrechterhaltene Klagepatent wortsinngemäß, weil die wesentlichen Merkmale (Verschieb- und Schwenkbarkeit des Deckels sowie die riegelnde Mitnehme- und Rastfunktion) verwirklicht sind. • Nach bestätigtem Zwischenstand im Nichtigkeitsverfahren besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verletzungsverfahrens; die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist grundsätzlich zu respektieren, es sei denn, sie wäre evident unrichtig.
Entscheidungsgründe
Wortsinngemäße Patentverletzung durch verschobene/mittelbar angeordnete Lager- und Riegelvorrichtung • Patentanspruch ist so auszulegen, dass die Vorderkante des Deckels in x-Richtung verschiebbar und um eine in y-Richtung liegende Schwenkachse schwenkbar gelagert sein muss, ohne dass die Schwenkachse zwingend in der Führungsschiene liegen muss. • Ein Riegelhebel ist im Anspruch nicht auf eine unmittelbare oder feste Verbindung mit dem Deckel beschränkt; eine Anordnung an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil genügt, auch wenn diese Verbindung mittelbar erfolgt. • Die angegriffene Ausführungsform verletzt das aufrechterhaltene Klagepatent wortsinngemäß, weil die wesentlichen Merkmale (Verschieb- und Schwenkbarkeit des Deckels sowie die riegelnde Mitnehme- und Rastfunktion) verwirklicht sind. • Nach bestätigtem Zwischenstand im Nichtigkeitsverfahren besteht kein Anlass zur Aussetzung des Verletzungsverfahrens; die Entscheidung des Bundespatentgerichts ist grundsätzlich zu respektieren, es sei denn, sie wäre evident unrichtig. Die Klägerin ist Inhaberin des europäischen Patents EP 1 427 XXA für ein öffnungsfähiges Fahrzeugdach; nach teilweiser Teilvernichtung durch das Bundespatentgericht ist Anspruch 1 in eingeschränkter Fassung maßgeblich. Die Klägerin verklagte die Beklagte wegen Angebots und Vertriebs eines Panorama-Glasdachs, das BMW für den 5er Touring nutzt, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf, Vernichtung und Schadenersatz. Streitpunkt war die Auslegung von Merkmalen des Anspruchs 1 insbesondere, ob die Verschwenkachse und der Riegelhebel zwingend in der Führungsschiene bzw. unmittelbar am Deckel angeordnet sein müssen. Das Landgericht bejahte die Verletzung; die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorbringen, die konkrete Ausgestaltung ihrer Mechanik falle nicht in den Schutzbereich. Das Bundespatentgericht hatte zuvor den Patentanspruch teilweise bestätigt. Das Oberlandesgericht prüfte Auslegung, Funktion und Vergleich mit der angegriffenen Ausführungsform. • Auslegung des Anspruchs nach Wortlaut, Aufgabe und technischem Hintergrund: Merkmal 2.1 verlangt Verschiebbarkeit in x-Richtung und Verschwenkbarkeit um eine y-Achse im Bereich der Vorderkante, lässt aber die konkrete Lagergestaltung dem Fachmann frei; räumlich-körperliche Vorgabe "in der Führungsschiene" bezieht sich vornehmlich auf die Längsverschiebbarkeit und nicht zwingend auf das Schwenklager. • Funktionsorientierte Betrachtung ergibt, dass für die in Merkmal 2.2 beschriebene Schließ-, Lüftungs- und Öffnungsfunktion die Längsverschiebbarkeit in der Führungsschiene erforderlich ist, die Schwenkachse jedoch nicht notwendigerweise innerhalb derselben zu liegen hat; dargestellte Ausführungsbeispiele sind bevorzugte Gestaltungen, keine Begrenzung des Schutzbereichs. • Zum Merkmal des Riegelhebels (3.1) ist entscheidend, dass der Anspruch eine Anordnung am Deckel oder an einem mit dem Deckel verbundenen Bauteil fordert; dies schließt mittelbare und bewegliche Verbindungen ein, eine unmittelbare feste Anbindung ist nicht erforderlich, solange die Verriegelungsfunktion (Verschieb- und Verrastbarkeit des Riegelelements) sichergestellt ist. • Die angegriffene Ausführungsform erfüllt die wesentlichen Merkmale: Deckel bzw. Deckelträger sind verschieb- und schwenkbar gelagert (durch Ausgleichshebel und Lagerschlitten), der Steuerhebel wirkt als Riegelhebel und wird beim Längsverstellen mitgenommen, das Riegelelement greift in eine Rastausnehmung ein und verrast während der Schwenkbewegung. • Mangels evidenter Unrichtigkeit der Entscheidung des Bundespatentgerichts ist das Verletzungsgericht an die dortige Bestätigung des Anspruchs gebunden; deshalb besteht kein Aussetzungsgrund nach §148 ZPO. • Rechtliche Normen: Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1,2, 140a Abs.1,3, 140b Abs.1,3 PatG; § 9 Nr.1 PatG (unmittelbare Patentverletzung); §§ 242, 259 BGB; §§ 708 Nr.10, 711, 108 ZPO; § 97 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird im Ergebnis zurückgewiesen; das Oberlandesgericht bestätigt die vom Landgericht bejahte unmittelbare, wortsinngemäße Verletzung des aufrechterhaltenen Anspruchs 1 des Klagepatents durch das von der Beklagten angebotene Panorama-Glasdach. Die Beklagte wird unter Androhung von Ordnungsmitteln zur Unterlassung verurteilt sowie zur Auskunft, Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung verpflichtend und zum Ersatz von Schaden und zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung. Die Entscheidung stützt sich auf eine funktional-teleologische Auslegung des Anspruchs, wonach die Schwenk- und Verschiebefunktionen sowie die Mitnahme- und Rastwirkung des Riegelelements entscheidend sind; eine unmittelbare Lagerung des Schwenklagers in der Führungsschiene oder eine feste, unmittelbare Anbindung des Riegelhebels an den Deckel sind hierfür nicht erforderlich. Eine Aussetzung des Verfahrens wegen des parallelen Nichtigkeitsverfahrens war nicht geboten, da das Bundespatentgericht den Anspruch in der relevanten Fassung bestätigt hat und keine evidente Unrichtigkeit der dortigen Entscheidung erkennbar ist.