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Urteil

I-6 U 121/14

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2015:0212.I6U121.14.00
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.785,13 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.05.2014 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.785,13 € nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.05.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger zu 85 % und die Beklagte zu 15 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. G r ü n d e : I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen der E. einen gesellschaftsrechtlichen Rückerstattungsanspruch aufgrund einer angeblichen steuerrechtlich bedingten Vermögensverschiebung von Insolvenzmasse auf die Beklagte gegen diese geltend, die durch den Abzug von Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag eingetreten sein soll. Wegen der Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage i.H.v. 27.044,16 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dem Kläger stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung dieses Betrages aus der gesellschafterlichen Treuepflicht zu. Hinsichtlich der überschießenden Klage sei die Beklagte aufgrund der eingetretenen Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Durch den Abzug der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages von den der Insolvenzmasse zustehenden Zinserträgen und der steuerrechtlichen Anrechnung dieser Abschläge bei der Beklagten als Gesellschafterin sei es zu einer Vermögensverlagerung auf die Beklagte zulasten der Insolvenzmasse gekommen, die gesellschaftsrechtlich nicht legitimiert sei. Zivilrechtlich seien Zinserträge aus dem Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft der Gesellschaft als Gläubigerin des Kapitals zuzurechnen. Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibe diese Gläubigerin hinsichtlich des angelegten Kapitals, so dass die Erträge grundsätzlich zur Insolvenzmasse gehörten. Der Insolvenzmasse hätten aus den Festgeldanlagen des Klägers als Insolvenzverwalter in den Jahren 2004 - 2010 Zinserträge zugestanden, von denen die Zinsabschlagsteuer sowie der Solidaritätszuschlag einbehalten worden seien. Der Insolvenzmasse habe lediglich der verminderte Auszahlungsbetrag zur Verfügung gestanden. Da im Falle der Insolvenzeröffnung über das Vermögen einer GmbH & Co. KG die Gesellschaft als Personengesellschaft zu behandeln und mithin nicht körperschaftsteuerpflichtig sei, würden die Kapitalertragsteuer und der Solidaritätszuschlag zulasten der Insolvenzmasse einbehalten, ohne dass eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuerschuld erfolge. Die wirtschaftliche Belastung trete insoweit bei der insolventen GmbH & Co. KG ein, obwohl diese selbst nicht in der Lage sei, eine Anrechnung bzw. Erstattung zu erreichen. Dies führe zu einer Vermögensverschiebung auf die Gesellschafter. Denn die Einkommen- oder Körperschaftsteuer sei in diesem Fall von den Gesellschaftern zu zahlen. Deren Steuerschuld werde dadurch gemindert, dass diese die Kapitalertragsteuer und den Solidaritätszuschlag im Rahmen ihrer steuerlichen Veranlagung geltend machen könnten. Zivilrechtlich stünden die steuerrechtlich anrechenbaren Beträge jedoch der Personenhandelsgesellschaft zu. Die Kammer folge insoweit den in der Entscheidung des OLG Dresden vom 29.11.2004 (2 U 1507/04) niedergelegten Grundsätzen. Diese werde durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.01.1995 (II ZR 42/94) gestützt. Diese Entscheidungen seien auch auf den vorliegenden Fall übertragbar. Eine Personenhandelsgesellschaft sei lediglich insoweit Steuerrechtssubjekt, als dass bei Feststellung der Einkunftsart unter Ermittlung der Einkünfte auf die Verbundmerkmale abzustellen sei. Der Gewinn werde anteilsmäßig den Gesellschaftern zugerechnet. Dies gelte auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Vermögensverlagerung aufgrund der zulasten der Insolvenzmasse abgeführten Steuerzahlungen widerspreche gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen. Als Ausprägung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht sei die Beklagte als Gesellschafterin der in Insolvenz befindlichen GmbH & Co. KG gehalten, die zulasten der Masse abgeführten Zahlungen auf die Kapitalertragsteuer und auf den Solidaritätszuschlag als anzurechnenden Zinsabschlag in die Steuererklärungen für die Jahre 2004 und 2006 - 2010 einzustellen und den hierdurch erlangten Steuervorteil an die Insolvenzmasse zu erstatten. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht bestehe auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unter Berücksichtigung des nunmehrigen Abwicklungs- statt Erwerbszwecks der Gesellschaft fort. Die Ansprüche des Klägers seien allerdings ganz überwiegend verjährt. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, mit der diese die Klageabweisung weiterverfolgt. Das Landgericht habe § 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 AO nicht beachtet und ohne Rechtsgrundlage und ohne einen gesicherten Rechtssatz die Beklagte mit Kapitalertrag-steuerbeträgen belastet und dadurch ihre Rechte aus Art. 2, 3, 12 und 14 GG verletzt. Der BGH habe in seiner Entscheidung vom 16.04.2013 offen gelassen, ob ein Erstattungsanspruch auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage gegeben sei oder ob ein Entnahmerecht des dortigen Beklagten auch in der Insolvenz der Schuldnerin fortbestehe. Auch habe das Landgericht übersehen, dass der in dem BGH-Urteil vom 30.01.1995 entschiedene Sachverhalt keinen Insolvenzfall betroffen habe, sondern die Auseinandersetzung in einer werbend tätigen Personengesellschaft. Eine derartige Konstellation habe der BGH in seinem Urteil vom 16.04.2013 deutlich von der Lage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgegrenzt. Auch der BFH habe bisher weder entschieden, dass bei einer im Stadium der Zerschlagung des gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsvermögen erfolgenden Anlage von Massemitteln, die für die Masse kapitalertragsteuerpflichtige Zinsen abwerfe, die früheren Gesellschafter zur Erstattung der Kapitalertragsteuern und der Solidaritätszuschläge herangezogen werden könnten, noch ob ein Entnahmerecht des beklagten Gesellschafters auch in der Insolvenz zu billigen sei. Gegen einen Erstattungsanspruch spreche auch die Überlegung, dass die Insolvenzgläubiger, wenn der Insolvenzverwalter an diese Vorschüsse auf die voraussichtlich ihnen zustehende Quote zahle, anstatt diese Mittel für Geldanlagen der Masse zu verwenden, und die Insolvenzgläubiger diese anlegten, niemand auf den Gedanken käme, den auf ihre Zinserträge erhobenen Quellenabzug als Verbindlichkeit der Kommanditisten zu betrachten. Der Beschluss des OLG Dresden, auf den sich das Landgericht stütze, sei äußerst fragwürdig, weil er die dortige Beklagte schlichtweg überfahren habe. Die Beschlussbegründung sei überdies unvereinbar mit den zur steuerlichen Zurechnung durch langjährige BFH-Rechtsprechung gefestigten Grundsätzen. Einkommensteuerforderungen aufgrund der nach Insolvenzordnung von der Insolvenzschuldnerin erzielten Einkünfte seien Massekosten, wenn die Einkünfte aus der Verwertung der Insolvenzmasse resultierten und die entsprechenden Vermögensminderungen zur Insolvenzmasse gelangten. Danach komme es nicht darauf an, wem zivil- (gesellschafts-) rechtlich die Kapitalerträge zustünden. In Fällen, in denen Insolvenzrecht maßgeblich sei, beanspruche jedenfalls dieses und die steuerlichen Zurechnungsgrundsätze nach der BFH-Rechtsprechung den Vorrang vor zivilrechtlichen Erwägungen. Die vom Kläger erwähnten Entscheidungen des BGH und des OLG Dresden beträfen jedoch keinen Insolvenzfall. Damit trete, wenn das Finanzamt an der Quelle von den mit Mitteln der Masse erzielten Zinserträgen des Insolvenzverwalters Einkommensteuer und Solidaritätszuschlagsbeträge einbehalte, keine Vermögensverlagerung zu Gunsten des Personengesellschafters ein. Zu Unrecht meine der Kläger, dass sich allein nach gesellschaftsrechtlichen Kriterien bestimme, "ob und in welchem Umfang die Beklagte berechtigt sein konnte, aus der Insolvenzmasse einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen“. Sie habe wirtschaftlich keinen Vorteil aus dem Quellenabzug des Finanzamts erhalten, weil die Gesamtheit der Insolvenzgläubiger den Zinsertrag erzielt habe und mit diesem dem Quellenabzug unterliege. Im Insolvenzfall trete das Personengesellschaftsrecht hinter das zwingende Sonderrecht der Insolvenzordnung zurück, das mit seinen steuerrechtlichen Zurechnungsfolgen jedwede zivilrechtliche Betrachtung des Verhältnisses zwischen Gesellschaft und Gesellschafter verdränge. Zudem habe das Landgericht unter Nichtbeachtung der BGH-Entscheidung vom 16.04.2013 für die Jahre 2007 und 2008 die angebliche Kenntnis des Klägers erst in 2008 bzw. in 2009 von entsprechenden Zinsgutschriften angenommen und so zu ihren Lasten einen nicht verjährten Gesamtbetrag von 4.059,03 € ausgeurteilt. Die am 02.11.2011 erhobene Teilklage über die Summe für die Jahre 2004, 2006 und 2007 habe nur den Betrag von 81.320,44 € ausgemacht. Diese Summe habe nach Maßgabe des BGH-Urteils vom 16.4.2013 bezüglich des Quellenabzugs für 2007 bis Ende 2010 und bezüglich des Quellenabzug früherer Jahre schon bis zu den davor liegenden Jahresendterminen rechtshängig gemacht werden müssen. Durch die Erhebung der Verjährungseinrede hätte damit der Betrag der Teilklage gänzlich von der Verurteilung ausgeschlossen werden müssen. Da es nicht auf die Kenntnisnahme ankomme, habe der Kläger nicht geltend machen können, von den Quellenabzügen für die Jahre 2007 und 2008 erst zu Anfang der diesbezüglichen Folgejahre erfahren zu haben, zumal ihm die Belege über die jeweiligen Abzugstage am bzw. vor den jeweiligen 31. Dezember vorgelegen hätten. Im übrigen sei sie erstinstanzlich der Behauptung entgegengetreten, dass der Kläger von dem Quellenabzug für die Jahre 2007 und 2008 erst zu Beginn des jeweiligen Folgejahres erfahren habe. Zudem habe der Berufungsbeklagte aus den jeweiligen Prolongationen die von der Bank bewilligten Zinssätze gekannt, woraus sich ohne weiteres die rechnerisch zum nächsten jährlichen Prolongationstermin ihm erwachsenen Beträge ergeben hätten und daher zwangsläufig auch der gesetzliche Quellenabzug. All das hätte ihn befähigt, gegen sie, die Beklagte, bereits im Zeitpunkt der bestellten Prolongationen und zusätzlicher Geldanlagen eine Klage auf künftige Leistung zu erheben, zumindest aber eine Klage auf Feststellung, dass sie verpflichtet sei, die Beträge des dem Kläger jährlich vor Jahresende erwachsenen Quellenabzugs an die Masse zu erstatten. Die Beklagte beantragt (sinngemäß), unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er ist der Ansicht, das Landgericht habe sich ausführlich mit der Problematik des richtigen Steuersubjekts auseinander gesetzt. Entgegen der Auffassung der Beklagten komme es für den Beginn der Verjährung auf die Kenntniserlangung des Anspruchsinhabers an. Dem stehe die Entscheidung des BGH vom 16.04.2013 nicht entgegen. Vom BGH werde lediglich festgestellt, dass es für die Entstehung des Anspruchs auf den Quellenabzug und nicht auf den Zugang der Steuerbescheinigung ankomme. Keineswegs dagegen verzichte der BGH für den Beginn der Verjährung auf das Kenntniselement. Der BGH habe vielmehr in dem zitierten Urteil ausdrücklich auf das Erfordernis der Kenntnisnahme verwiesen. Soweit die Beklagte hinsichtlich der Verjährungseinrede auf das Urteil des BGH vom 08.04.2012 verweise, gehe es darin um einen Schadensersatzanspruch. Vorliegend handele es sich nicht um einen Schadensersatzanspruch, sondern um einen solchen aus der gesellschaftlichen Treuepflicht. Dessen Entwicklung sei nicht unabsehbar, weil der Abzug der Steuer an der Quelle, mit dem der Anspruch entstehe, regelmäßig zum Ende des Jahres erfolge. Dieser Quellenabzug werde sodann anteilsgemäß auf die einzelnen Gesellschafter verteilt. Über diesen Anspruch bestünde folglich keine zeitlich nicht eingrenzbare Unklarheit, die es nahe legen würde, den Bestand der Forderung an sich durch ein Gericht feststellen zu lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist zulässig, aber lediglich in Höhe 259,03 € begründet 1. Das Landgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung der auf die - rechnerisch auf die Beklagte entfallenen - Zinserträge gezahlten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge dem Grunde nach bejaht (a)). Ob man diesen Anspruch, wie das Landgericht, auf die gesellschafterliche Treuepflicht stützt oder einen Bereicherungsanspruch annimmt, kann letztlich dahinstehen (b)). Der Anspruch des Klägers auf Erstattung der in den Jahren 2007 und 2008 im Wege der Quellensteuer an das Finanzamt abgeführten Beträge, den das Landgericht in Höhe von 4.059,03 € zugesprochen hat, ist lediglich in Höhe von 3.800,- € nicht verjährt, weil sich insoweit schon nicht feststellen lässt, dass der Abzug noch im Jahr 2007 bzw. 2008 erfolgt ist. Soweit der Abzug noch am letzten Tag des jeweiligen Jahres erfolgt ist, ist hingegen von einer Kenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB auszugehen (c)). a) Der Anspruch des Klägers auf Erstattung des ihm von den Zinsgewinnen abgezogenen und an das Finanzamt geleisteten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge besteht vorliegend schon deswegen, weil der Beklagten bezüglich dieser Beträge kein Entnahmerecht zustand. Der BGH hat hinsichtlich einer Personenhandelsgesellschaft entschieden, dass die durch die Gesellschaft einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer als Einnahme der Personenhandelsgesellschaft und als Entnahme des Gesellschafters zu behandeln ist (BGH Urt. v. 30.01.1995, II ZR 42/94, juris Rz. 11 = WM 1995, 663 ff.). Dies hat der BGH daraus hergeleitet, dass die Kapitalertragsteuer eine besondere Form der Erhebung der Einkommensteuer ist und die Kapitalgesellschaft mit der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer nicht ihre eigene, sondern eine fremde und zwar im Regelfall die Steuerschuld derjenigen ihrer Gesellschafter tilge, welche die vereinnahmten Kapitalanlagen als Einkommen zu versteuern haben. Zivilrechtlich bedeute dies, dass die Kapitalgesellschaft die Forderung des Gesellschafters auf Teilhabe an den Erträgen teils durch direkte Zahlung, teils durch Vorauszahlung auf seine Einkommensteuerschuld oder Körperschaftsteuerschuld leiste. Sei der Anteilseigner eine nicht einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtige Personenhandelsgesellschaft, so komme der an das Finanzamt als Kapitalertragsteuer abgeführte Teil des Gewinns, nicht ihm, sondern seinen Gesellschaftern zugute, weil nur sie Einkommen- oder Körperschaftsteuer auf die von der Personenhandelsgesellschaft erzielten Erträge zu zahlen hätten. Entsprechend erlangten die Gesellschafter in Höhe der abgeführten Körperschaftsteuer unter entsprechender Verkürzung der der Personenhandelsgesellschaft als Anteilseignerin zustehenden Erträge aus deren Vermögen einen Vorteil, der im Verhältnis zwischen ihnen und ihrer Gesellschaft zivilrechtlich nicht anders bewertet werden könne, als wenn auch dieser Teil zunächst an die Personenhandelsgesellschaft ausgezahlt und sodann von ihr zur Leistung einer Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld ihres Gesellschafters verwendet worden wäre. Inwiefern die Gesellschaft gegen ihren Gesellschafter einen Anspruch darauf habe, dass er den ihm im Rahmen seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuerveranlagung angerechneten oder vergüteten Teil der einbehaltenen Kapitalertragsteuer der Gesellschaft erstattet, richte sich nach dem Gesellschaftsvertrag (BGH Urt. v. 30.01.1995, II ZR 42/94, juris Rz. 11 = WM 1995, 663 ff.; Urt. v. 16.04.2013 II ZR 118/11, juris Rz. 14 = WM 2013, 1123 ff.). Diese Grundsätze gälten entsprechend für den Solidaritätszuschlag (BGH Urt. v. 16.04.2013 II ZR 118/11, juris Rz. 14 = WM 2013, 1123 ff.). Vorliegend wurde durch den Gesellschaftsvertrag ein Entnahmerecht hinsichtlich der einbehaltenen Steuerbeträge nicht ausdrücklich geregelt. Vielmehr enthält § 7 des Gesellschaftsvertrages nur eine allgemeine Regelung, welche Entnahmen der Gesellschafter vor Feststellung der Bilanz und danach und in welcher Höhe tätigen darf. Mangels einer Regelung dahingehend, dass die von der Gesellschaft gezahlten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge, die auf die von den Gesellschaftern geschuldete Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet werden, als Entnahme bei diesen verbleiben können, folgt, dass grundsätzlich kein Entnahmerecht bezüglich der Steuern gegeben ist. Vielmehr bestimmt sich angesichts des insgesamt erzielten Gewinns der Gesellschaft, welche Beträge die Gesellschafter letztlich entnehmen dürfen. Grundsätzlich haben danach die Gesellschafter die Abzüge an die Gesellschaft zu erstatten und ist die Höhe des Entnahmerechts anhand des insgesamt erzielten Gewinns der Gesellschaft zu bemessen. Eine andere Beurteilung ist nicht deswegen gerechtfertigt, weil die Gesellschafter nicht aufgrund eigenen Entschlusses der Gesellschaft diese Beträge entziehen, sondern ein Quellenabzug stattfindet, weil dieser die gleiche Wirkung entfaltet, wie eine Entnahme. Dem steht auch nicht entgegen, dass sich die oben genannte Entscheidung des BGH nicht über eine in Insolvenz befindliche Personenhandelsgesellschaft verhält. Denn es ergibt sich aus dieser Entscheidung, dass es grundsätzlich auf die gesellschaftsvertraglichen Regeln bei der Beurteilung der Frage ankommt, ob die Gesellschaft einen Rückerstattungsanspruch hat. Hat der Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag kein Entnahmerecht, ist kein Grund ersichtlich, warum im Insolvenzfall ein solches entstehen sollte. Zu einer dahingehenden Besserstellung besteht kein Anlass. Die steuerrechtliche Zuordnung der Gewinne und Verluste rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zwar kann es für den Gesellschafter finanziell ungünstig sein, wenn ihm die vom Gewinn der Gesellschaft im Wege des Vorwegabzugs gezahlten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge auf seine Steuerschuld angerechnet werden, er diese Beträge aber an die Gesellschaft erstatten muss, ohne dass ihm die Zinsgewinne in Höhe seines Gesellschaftsanteils ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil sich die Gesellschaft in Insolvenz befindet und die Gewinne der Gesellschaft nach Abzug der Massekosten an sämtliche Gläubiger in Höhe der sich ergebenden Quote ausgezahlt werden. Da aber auch im Insolvenzfall die noch erzielten Gewinne der Gesellschaft und damit letztlich den Gläubigern der Gesellschaft zustehen und der gesetzliche Abzug, den der Insolvenzverwalter gegenüber dem Finanzamt nicht erstattet verlangen kann, ihren Gewinn schmälert, hat die Gesellschaft einen Anspruch auf Erstattung gegenüber dem Gesellschafter, der von Gesetzes wegen die Steuer auf die Gewinne zu zahlen hat. Eine Bevorzugung des Gesellschafters dadurch, dass ihm die von der Gesellschaft entrichteten Beträge bei der Begleichung der von ihm geschuldeten Einkommensteuer dann zugute kommen und endgültig bei ihm verbleiben, wenn die Liquidation nicht freiwillig erfolgt, sondern „von Amts wegen“, weil ein Insolvenzfall vorliegt, ist nicht gerechtfertigt. Dies weicht entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht von der Rechtsprechung des BFH (vgl. Urt. v. 09.11.1994, I R 5/94, juris Rz. 44 f. = ZIP 1995, 661 ff.) ab. Denn dieser hat lediglich darüber entschieden, dass Steuerschuldner hinsichtlich der von einer Personengesellschaft bezogenen Kapitalerträge die Gesellschafter sind, sich jedoch nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob und unter welchen Umständen die Gesellschaft gegen die Gesellschafter hinsichtlich der von der Gesellschaft gezahlten Abzüge einen Erstattungsanspruch besitzt. b) Es kann dahinstehen, ob man eine Entnahme nach Insolvenzeröffnung deswegen nicht gestattet, weil mit Rücksicht darauf, dass das Gesellschaftsvermögen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterliegt und die Insolvenzmasse in vollem Umfang der Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger zu dienen hat, der Abzug der Kapitalertragsteuer einer unzulässigen Entnahme gleichzustellen ist und deshalb einen bereicherungsrechtlichen oder gesellschaftsvertraglichen Erstattungsanspruch bejaht (LG Freiburg, Urt. v. 03.08.1999,12 O 39/99, NZI 2000, 87, 88; OLG Jena Urt. v. 02.05.2011, 9 U 927, 10, BeckRS 2013, 09376, GA 153, 154; Waza/Uhländer/ Schmidtmann, Insolvenzen und Steuern, 8. Auflage, Rz. 1564, GA 55 f.) oder ob man insoweit die Abzüge zwar im Hinblick auf das Fehlen des voluntativen Elements nicht als Entnahme qualifiziert, dennoch aber von einem Anspruch aus gesellschafterlicher Treuepflicht ausgeht (OLG Dresden, Urt. v. 29.11.2004, 2 U 1507/04, juris Rz. 5, 8 = GmbHR 2005, 238 ff.). Denn die Voraussetzungen für eine Erstattung liegen nach beiden Anspruchsgrundlagen vor. Nimmt man einen vertraglichen Erstattungsanspruch an, entsteht dieser nach der Rechtsprechung des BGH mit der Entnahme bzw. mit der einer unberechtigten Entnahme gleichkommenden Vermögensverschiebung, die dadurch bewirkt wird, dass die Gesellschaft durch die Abführung von Zinsabschlägen eine Vorauszahlung auf die Steuerschuld des Gesellschafters leistet, unabhängig davon, ob der Gesellschafter sein Anrechnungsrecht wirtschaftlich im Rahmen seiner Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung verwertet (BGH, Urt. v. 16.04.2013, II ZR 118/11, juris Rz. 19, 22 = WM 2013, 1123 ff.). Der Anspruch der Gesellschaft auf Erstattung des Geleisteten entsteht damit bereits mit der den Anrechnungsanspruch des Gesellschafters auslösenden Erhebung der Kapitalertragsteuer (BGH a.a.O., juris Rz. 19, 20). Gleiches gilt für den Solidaritätszuschlag. Geht man von einem Bereicherungsanspruch aus, liegt eine ohne Rechtsgrund erfolgte Vermögensverschiebung vor, die einen Anspruch nach §§ 812 Abs. 1, 818 Abs. 2, 819 Abs. 1 BGB begründen würde (vgl. OLG Jena, a.a.O., GA 153 ff.). Die Beklagte hätte durch die Abführung der Beträge einen geldwerten Vorteil erlangt, weil ihr entweder diese Steuer zu erstatten oder mit ihrer Steuerschuld zu verrechnen ist (OLG Jena a.a.O., GA 153). Da die Beklagte die im Falle der Annahme eines Bereicherungsanspruchs mögliche Einwendung der Entreicherung nicht erhoben hat, wäre der Anspruch in voller Höhe gegeben. Im Übrigen dürfte einem Entreicherungseinwand auch entgegenstehen, dass dem Gesellschafter in aller Regel die Diskrepanz zwischen steuerrechtlicher und zivilrechtlicher Zuordnung des Zinsabschlags und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bekannt sein wird und deswegen nach § 819 BGB die verschärfte Haftung gegeben sein dürfte (OLG Jena, a.a.O. GA 154). Unabhängig davon, welche Anspruchsgrundlage man für einschlägig hält, hat der Kläger damit einen Anspruch auf Erstattung der im Wege des Quellenabzugs unstreitig von den Zinsgewinnen in Abzug gebrachten Beträge. c) Der zuerkannte Erstattungsanspruch für die Jahre 2007 und 2008 ist allerdings in Höhe von weiteren 259,03 € nicht begründet, weil er wegen der eingetretenen Verjährung nicht durchsetzbar ist. Die Verjährungsfrist sowohl für einen vertraglichen als auch für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch beginnt bereits mit der Erhebung der Zinsabschläge und der Kenntnisnahme des Klägers von den entsprechenden Abzügen (BGH, Urt. v. 16.04.2013, II ZR 118/11, juris Rz. 13 = WM 2013, 1123 ff.). aa) In Höhe von 20,- € ist die Berufung begründet, weil sich der Kläger, soweit er sich gegen die Einrede der Verjährung mit dem Argument gewandt hat, dass er von Abzügen für die Jahre 2007 und 2008 erst im jeweiligen Folgejahr Kenntnis erhalten hat, nur auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 4.0 3 9,03 € berufen hat, das Landgericht irrtümlich aber einen Anspruch in Höhe von weiteren 4.0 5 9,03 € als nicht verjährt angesehen hat. bb) Die 4.039,03 € umfassen zunächst in Höhe von 3.423,47 €, von denen wegen ihrer Beteiligung in Höhe von 90,5 % 3.098,24 € auf die Beklagte entfallen, die Abschläge auf die vom 17.12.2007 bis zum 31.12.2007 angefallenen Zinsen aus der Festgeldanlage über 5,9 Mio. €. Die Erstattungsforderung in dieser Höhe ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht verjährt. Denn der vorgelegten Bankbescheinigung (Anlage K 11) ist zu entnehmen, dass die Zinsen für den gesamten Anlagezeitraum vom 17.12.2007 bis zum 17.01.2008 dem Kläger erst am 17.01.2008 gutgeschrieben worden sind. Da Kapitalerträge erst bei Zufluss steuerlich erfasst werden, ist auch der Anspruch auf Erstattung dieser Abschläge erst im Jahr 2008 entstanden und lief die Verjährungsfrist erst ab dem Schluss des Jahres 2008. Damit war dieser Erstattungsanspruch bei Erhebung der Klage im Jahr 2011 noch nicht verjährt. Gleiches gilt, soweit der Kläger aus einer Festgeldanlage über 5,4 Mio. € für den Zeitraum vom 24.12.2008 bis zum 31.12.2008 Zinsen erzielt hat, auf die Abschläge in Höhe von 775,43 € entrichtet worden sind, von denen auf die Beklagte 701,76 € entfielen. Da auch hier der Zinsbetrag für den gesamten Anlagezeitraum vom 24.12.2008 bis zum 26.01.2009 erst am 26.01.2009 gutgeschrieben worden ist, sind die Abzüge erst im Januar 2009 erfolgt und ist der Erstattungsanspruch erst 2009 entstanden. Damit war auch dieser Teil der Forderung bei Klageerweiterung Ende 2012 noch nicht verjährt. cc) Hingegen ist der Erstattungsanspruch des Klägers in Höhe von weiteren 239,03 €, der sich aus den auf die Beklagte entfallenden Abzügen in Höhe von 84,08 € auf die am 31.12.2008 gutgeschriebenen Zinsen auf dem Anderkonto und in Höhe von 154,95 € auf die am 31.12.2008 gutgeschriebenen Zinsen auf dem weiteren Tagesgeldkonto ergibt, verjährt und die Berufung insoweit begründet. Auch wenn die Beklagte nicht unter Beweis gestellt hat, dass der Kläger den Kontoauszug (Anlage K 12) und die Bestätigung (Anlage K 13) schon am 31.12.2008 und damit vor Jahresende 2008 erhalten hat, hatte er Kenntnis von den Abzügen im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB und damit von dem Entstehen des Erstattungsanspruchs bereits Ende 2008. Nach der BGH-Rechtsprechung liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage, Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist. Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH Urt. v. 27.05.2008. XI ZR 132/07, juris Rz. 32 = ZIP 2008, 1268 ff.; Senat Urt. v. 05.04.2012, I-6 U 7/11, juris Rz. 75, 80 = OLG Report NRW 19/2012 Anm. 1). Ein Gläubiger, der einen Bereicherungsanspruch verfolgt, hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und vom Fehlen des Rechtsgrundes, d.h. von den Tatsachen, aus denen dessen Fehlen folgt, weiß (BGH, Urteil vom 29.01.2008, XI ZR 160/07, Rz. 26 = NJW 2008, 733 ff.). Diese Kenntnis hatte der Kläger bereits am 31.12.2008. Denn es handelte sich bei der Anlage auf dem Anderkonto um Tagesgeld und damit um eine Geldanlage, von der er wusste, dass sie zum Ende des Monats und damit zum Jahresende abgerechnet und dadurch die Abzüge fällig werden würden. Auch wenn der Kläger unter Umständen die genaue Höhe der Abzüge nicht gekannt hat, weil nicht ersichtlich ist, dass ein Festbetrag angelegt worden ist, war es ihm jedenfalls möglich, eine Feststellungsklage dahingehend zu erheben, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die zulasten der Insolvenzmasse für sie geleisteten Kapitalertragsteuern und Solidaritätszuschläge zu erstatten, weswegen die Verjährungsfrist bereits mit Ablauf des 31.12.2008 zu laufen begonnen. Bei Klageerweiterung im Jahr 2012 war damit schon Verjährung eingetreten. Gleiches gilt sinngemäß für die weitere Tagesgeldanlage, die zum 31.12.2008 abgerechnet worden ist. Dabei spricht hier sogar einiges dafür, dass es sich um einen angelegten Festbetrag gehandelt hat. In diesem Fall hätte der Kläger die angefallenen Zinsen für die angegebene Zinslaufzeit und damit auch die zu erwartenden Abschläge sogar ausrechnen können. Aufgrund dieser Kenntnis wäre sogar eine Leistungsklage möglich gewesen. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 2, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Ein begründeter Anlass, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben (§ 543 ZPO). Die Tatsache, dass der Senat einen Erstattungsanspruch auf der Grundlage gesellschaftsvertraglicher Regeln bejaht hat, erfordert keine Revisionszulassung, weil der Senat insoweit nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und des BFH abweicht.