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Urteil

6 U 7/11

KG Berlin 6. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:KG:2011:1115.6U7.11.0A
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Leitsätze
1. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG führt nur dann zu einer Unpfändbarkeit der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Vertrag auch die weiteren Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO erfüllt; ist dies nicht der Fall, kann Unpfändbarkeit nur durch eine Umwandlungsvereinbarung gemäß § 167 VVG erreicht werden.(Rn.13) 2. Die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht gemäß § 134 InsO anfechtbar, weil der Verwertungsausschluss keine unentgeltliche Verfügung des Versicherungsnehmers im Sinne dieser Vorschrift darstellt.(Rn.22) 3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers allein gibt dem Insolvenzverwalter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gemäß § 314 BGB, weil im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht auf die Interessen der Gläubigergemeinschaft, sondern weiterhin allein auf die Interessen des Versicherungsnehmers abgestellt werden darf.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 – Az. 7 O 201/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Bezug auf den abgewiesenen Teil der Klage geändert: Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 84% und die Beklagte 16% zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG führt nur dann zu einer Unpfändbarkeit der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, wenn der Vertrag auch die weiteren Voraussetzungen des § 851c Abs. 1 Nr. 1 - 4 ZPO erfüllt; ist dies nicht der Fall, kann Unpfändbarkeit nur durch eine Umwandlungsvereinbarung gemäß § 167 VVG erreicht werden.(Rn.13) 2. Die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG ist im Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versicherungsnehmers nicht gemäß § 134 InsO anfechtbar, weil der Verwertungsausschluss keine unentgeltliche Verfügung des Versicherungsnehmers im Sinne dieser Vorschrift darstellt.(Rn.22) 3. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers allein gibt dem Insolvenzverwalter kein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gemäß § 314 BGB, weil im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung nicht auf die Interessen der Gläubigergemeinschaft, sondern weiterhin allein auf die Interessen des Versicherungsnehmers abgestellt werden darf.(Rn.24) Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 2010 – Az. 7 O 201/10 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Bezug auf den abgewiesenen Teil der Klage geändert: Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Kläger 84% und die Beklagte 16% zu tragen. Die Kosten zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger ist durch Eröffnungsbeschlusses des Amtsgerichts Neuruppin vom 06. Februar 2009 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn R... Z... (im Folgenden Insolvenzschuldner) bestellt worden. Er nimmt die Beklagte in dieser Eigenschaft auf Zahlung in Höhe von insgesamt 14.582,32 € aus einem Renten- und einem Lebensversicherungsvertrag in Anspruch, die der Insolvenzschuldner in den Jahren 1995 bzw. 2002 mit der Beklagten abgeschlossen hatte. Das Landgericht hat mit seinem am 14. Dezember 2010 verkündeten Urteil die Beklagte lediglich zur Zahlung von 2.332,32 € nebst anteiliger Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen unter Hinweis auf einen Kündigungsausschluss, den der Insolvenzschuldner unter dem 28. April 2008 mit der Beklagten vereinbart hatte, abgewiesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes sowie wegen der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung im Einzelnen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das dem Kläger am 20. Dezember 2010 zugestellte Urteil (Bl.59 – 66 d.A.) Bezug genommen. Mit seiner am 14. Januar 2011 eingegangenen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. März 2011 – am 15. März 2011 begründeten Berufung greift der Kläger die Abweisung der Klage in Höhe von 12.250,00 € nebst anteiliger Zinsen an und verfolgt in diesem Umfang seinen Zahlungsantrag weiter. Er ist der Ansicht, ihm stehe der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungsleistungen auch über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag hinaus zu, weil die Ansprüche gegen die Beklagte aus den Versicherungsverträgen Bestandteil der Insolvenzmasse und aufgrund seiner Kündigungserklärung insgesamt fällig gestellt worden seien. Der im April 2008 vereinbarte Kündigungsausschluss binde ihn als Insolvenzverwalter nicht, jedenfalls aber sei er durch die erklärte Insolvenzanfechtung hinfällig geworden. Unabhängig davon stehe ihm auch ein Recht zur außerordentlichen Kündigung der Versicherungsverträge zu, weil ihre Fortführung aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach Abwägung aller Umstände für die Gläubigergemeinschaft unzumutbar sei. Letztlich ist er der Ansicht, das Landgericht hätte auch unter der Prämisse, dass ein Kündigungsrecht nicht bestehe, die Klage im Übrigen nur als „zur Zeit unbegründet“ abweisen dürfen, weil ihm die Versicherungsleistungen jedenfalls bei Eintritt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit im Jahr 2019 als Teil der Insolvenzmasse – ggf. für eine Verteilung im Rahmen eines Nachtragsverfahrens – zur Verfügung stehen würden. Der Kläger beantragt, nachdem er die Klage wegen weiterer, mit der Berufung geltend gemachter Hilfsanträge zurückgenommen hat, das am 14. Dezember 2010 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin zum Aktenzeichen 7 O 201/10 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 12.250,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2010 zu zahlen; andernfalls die Revision zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, das angegriffene Urteil sei nicht zu beanstanden, weil der im April 2008 vereinbarte Kündigungsausschluss in den Grenzen des § 168 Abs. 3 VVG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II Wirkung auch gegenüber dem Kläger entfalte und von diesem mangels Anfechtungsgrundes auch nicht wirksam gemäß §§ 129 ff InsO angefochten worden sei. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519 ZPO) und begründet (§ 520 ZPO) worden. In der Sache hat die Berufung jedoch nur insoweit Erfolg, als auszusprechen war, dass Klageabweisung im Übrigen nur als derzeit unbegründet erfolgt; im Übrigen bleibt das Rechtsmittel des Klägers ohne Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch aus § 169 VVG i.V.m. §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1, 148 Abs. 1 InsO auf Zahlung weiterer 12.250,00 € derzeit nicht zu. Der Anspruch auf die Versicherungsleistungen aus der Lebens- und Rentenversicherung des Insolvenzschuldners ist auch in dieser Höhe entstanden, derzeit aber nicht zur Zahlung fällig, weil dem Kläger ein Recht zur vorzeitigen Verwertung der Ansprüche aus den beiden Versicherungen in Höhe des über § 168 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. VVG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB geschützten Betrages nicht zusteht. Allerdings gehören die Ansprüche aus den hier streitigen Versicherungsverträgen zur vom Kläger verwalteten Insolvenzmasse, denn diese erfasst gemäß § 35 InsO grundsätzlich das gesamte Vermögen, das dem Insolvenzschuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Insolvenzverfahrens erlangt. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist die Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse auch in den Grenzen des § 168 Abs. 3 VVG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II nicht über § 36 InsO ausgeschlossen, denn die Ansprüche des Insolvenzschuldners aus den Versicherungsverträgen stellen auch insoweit keine unpfändbaren Gegenstände im Sinne dieser Vorschrift dar. Der am 28. April 2008 vereinbarte Ausschluss des vorzeitigen Kündigungsrechts, seine Wirksamkeit zunächst unterstellt, wäre nicht geeignet gewesen, die Versicherungsleistungen gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 851 c ZPO der Zwangsvollstreckungsmasse zu entziehen, weil allein durch einen Kündigungsausschluss die Verträge Pfändungsschutz gemäß § 851 c Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 ZPO nicht erreichen konnten. Nach dieser Norm genießen Ansprüche aus Versicherungsverträgen, soweit sie der Altersvorsorge des Versicherungsnehmers dienen, Vollstreckungsschutz, wenn die Verträge kumulativ die in § 851 c Abs. 1 Nr. 1 – 4 ZPO normierten Voraussetzungen erfüllen; die vertraglichen Vereinbarungen müssen dahin gehen, dass (Nr. 1) die versprochene Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor dem 60. Geburtstag oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird, dass (Nr. 2) über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf, dass (Nr. 3) die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Bezugsberechtigte ausgeschlossen ist und dass (Nr. 4) die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde. Die hier maßgeblichen Versicherungsverträge erfüllen – ohne dass es bereits an dieser Stelle entscheidungserheblich darauf ankäme, ob der Verwertungsausschluss gemäß § 168 Abs. 3 VVG überhaupt wirksam vereinbart worden ist – diese Voraussetzungen schon aus anderen Gründen nicht. So ist für beide Versicherungsverträge zu Gunsten des Insolvenzschuldners jeweils ein Kapitalwahlrecht vereinbart, was in Widerspruch zu § 851 c Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht. Darüber hinaus ist für die Leistung aus dem Lebensversicherungsvertrag eine Fälligkeit der Versicherungsleistung zum 28. Februar 2019 und damit vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Insolvenzschuldners vereinbart, was die Voraussetzung des § 851 c Abs. 1 Nr. 1 ZPO nicht erfüllt. Im Hinblick darauf war die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses allein nicht geeignet, die Versicherungen dem Schutz des § 851 c ZPO zu unterstellen und die Versicherungsleistungen damit in den Grenzen des § 168 Abs. 3 VVG i.V.m. § 12 Abs. 2 Nr. 3 SGB II der Insolvenzmasse zu entziehen; einen solchen Schutz hätte der Insolvenzschuldner nur mit einer Umwandlungsvereinbarung im Sinne des § 167 VVG erreichen können. Fallen die Ansprüche des Insolvenzschuldners aus den Versicherungsverträgen damit mangels ausreichender Vereinbarungen zum Pfändungsschutz gemäß § 35 InsO in die Insolvenzmasse, so unterliegen sie gemäß § 80 Abs. 1 InsO grundsätzlich auch der Verfügungsgewalt des Klägers. Neben dem Wahlrecht gemäß § 103 InsO, dessen Ausübung jedoch selbst noch keine rechtsgestaltende Wirkung zukommt (Ahrend in Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. Auflage 2010, § 103 Rdz. 38 und 40), ist mit dem Übergang der Verfügungsbefugnis gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch ein Recht zur ordentlichen Kündigung der Versicherungsverträge gemäß § 168 Abs. 1 VVG auf den Insolvenzverwalter übergegangen. Allerdings kommen dem Insolvenzverwalter über § 80 Abs. 1 InsO grundsätzlich keine weitergehenden Rechte zu, als sie zuvor dem Insolvenzschuldner zustanden; der Insolvenzverwalter ist nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vielmehr an die Rechtslage gebunden, wie sie sich vor der Eröffnung dem Insolvenzschuldner darstellte. Aus diesem Grund ist dem Kläger vorliegend die Ausübung eines ordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 168 Abs. 1 VVG im Hinblick auf den geschützten Teil der Verträge verwehrt, denn der Insolvenzschuldner hatte sein ordentliches Kündigungsrecht durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses am 28. April 2008 wirksam gemäß § 168 Abs. 3 VVG ausgeschlossen. Nach dieser Norm können der Versicherer und der Versicherungsnehmer im Rahmen bestehender, der Altersvorsorge dienender Verträge auch nachträglich vereinbaren, dass eine Verwertung der Versicherungsleistung durch den Versicherungsnehmer vor Eintritt der vertraglich vereinbarten Fälligkeit ausgeschlossen sein soll. Davon, dass die hier maßgeblichen Verträge der Altersvorsorge des Insolvenzschuldners dienen sollten, muss ausgegangen werden. Für die Rentenversicherung ergibt sich diese Zweckbestimmung bereits aus dem Versicherungsschein. Aber auch für die Lebensversicherung kann, da die Versicherungsleistung in etwa zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Insolvenzschuldners zur Zahlung fällig werden sollte und die Vereinbarung der vorzeitigen Verwertung ein gewichtiges Indiz für eine darauf gerichtete Absicht des Versicherungsnehmers darstellt, nichts anderes gelten (vgl. BVerwG EuG 2010, 511 – 512). Der Kündigungsausschluss ist auch im Insolvenzverfahren beachtlich. Es entspricht insbesondere einhelliger Meinung, dass ein vertraglich vereinbarter Kündigungsausschluss – da er weder auf einer gerichtlichen noch einer behördlichen Anordnung beruht – nicht von § 80 Abs. 2 InsO erfasst wird. Der Kündigungsausschluss ist aber auch nicht über § 119 InsO dem Kläger gegenüber unwirksam; denn er ist seinem Inhalt nach nicht geeignet, das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß §§ 103 – 118 InsO ausschließen oder zu beschränken (vgl. dazu OLG Frankfurt, Urteil vom 14. Mai 2008 zu 7 U 157/07 – zitiert nach juris, dort Rdz. 21). Die Vereinbarung zum Kündigungsausschluss ist schließlich nicht durch die seitens des Klägers erklärte Insolvenzanfechtung gemäß §§ 129 ff InsO unwirksam geworden. Allerdings folgt der Senat nicht der vereinzelt – und jeweils ohne nähere Begründung – vertretenen Ansicht, die Willenserklärung des Insolvenzschuldners, die dieser vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Rahmen einer Umwandlungsvereinbarung gemäß § 167 VVG oder eine Verwertungsvereinbarung gemäß § 168 Abs. 3 VVG abgegeben hat, sei mittels einer Insolvenzanfechtung nicht zu beseitigen, weil ansonsten der vom Gesetzgeber angestrebte effektive Schutz von Altersvorsorgeverträgen nicht gewährleistet sei (vgl. z.B. Brambach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, § 167 Rdz. 20; Schwarz/Facius, Auswirkungen des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge für das pfändbare Einkommen, ZVI 2009, 188 ff; Hasse, Der neue Pfändungsschutz der Altersvorsorge und Hinterbliebenenabsicherung, VersR 2007, 870, ff, zitiert nach juris, dort S. 14). Der Gesetzesbegründung (BT 16/886, S. 14) kann jedenfalls an keiner Stelle entnommen werden, dass der Gesetzgeber eine Anfechtung der Umwandlungs- oder Kündigungsausschlusserklärung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers - auch bei Vorliegen der dafür maßgeblichen, in §§ 129 ff InsO geregelten Voraussetzungen - grundsätzlich ausschließen wollte. Da die Frage der Wirksamkeit einer Insolvenzanfechtung regelmäßig allein anhand der Regelungen der Insolvenzordnung zu klären ist, wäre es notwendig gewesen, den Ausschluss eines Insolvenzanfechtungsrechts gesondert zu normieren, zumal die Vereinbarungen nach §§ 167, 168 Abs. 3 VVG regelmäßig darauf abzielen, die in den Versicherungsverträgen verkörperten Vermögenswerte für den Versicherungsnehmer zu sichern, also seinen Gläubigern zu entziehen. Jedenfalls kann nicht allein daraus, dass der Gesetzgeber in Kenntnis eben dieser Tatsache die Regelungen zum Verwertungsausschluss und zur Umwandlung der Verträge geschaffen hat, geschlossen werden, er habe die Vereinbarungen nach §§ 167, 168 Abs. 3 VVG uneingeschränkt privilegieren wollen; schließlich entspricht es dem System, dass Handlungen, die das Zivilrecht zulässt, nicht zugleich auch insolvenzfest sind. Vielmehr setzen die Regelungen der §§ 129 ff InsO eine vor Eintritt der Krise zivilrechtlich wirksame Handlung des Insolvenzschuldners voraus; denn nur in diesen Fällen muss die Frage ihrer Fortgeltung der Entscheidungsbefugnis des Insolvenzverwalters unterworfen werden (vgl. OLG Naumburg ZinsO 2011, 677 – 680, zitiert nach juris, dort Rdz. 31 m.w.N.). Dem Kläger steht jedoch ein Anfechtungsrecht gemäß §§ 130 ff InsO nicht zur Seite, ohne dass abschließend geklärt werden müsste, ob der gemäß § 129 InsO notwendige Vorsatz des Insolvenzschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, für den 28. April 2008 überhaupt positiv festgestellt werden könnte. Die Voraussetzungen für ein Anfechtungsrecht nach den Regelungen der §§ 130, 131 InsO liegen nicht vor, weil der Insolvenzschuldner durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG keinem Insolvenzgläubiger Befriedigung oder Sicherung im Sinne dieser Vorschriften verschafft hat. Auch ein Anfechtungsrecht gemäß § 132 InsO scheidet aus, weil der Verwertungsausschluss bereits im April 2008 und damit deutlich vor den in § 132 Abs. 1 InsO normierten Zeiträumen vereinbart wurde. Gleiches gilt für ein Anfechtungsrecht gemäß § 133 InsO. Eine darauf gestützte Anfechtung gegenüber der Beklagten kommt nicht in Betracht, weil ihr durch den Verzicht auf ein vorzeitiges Verwertungsrecht seitens des Insolvenzschuldners nichts zugeflossen ist (vgl. dazu OLG Naumburg a.a.O. Rdz. 38); unabhängig davon hat der Kläger aber auch nicht dargelegt, dass die Beklagte von einem etwaigen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Insolvenzschuldners Kenntnis gehabt hätte. Entgegen der Ansicht des Klägers gibt ihm schließlich auch § 134 InsO kein Recht, den Verwertungsausschluss vom 28. April 2008 anzufechten. Nach dieser Norm sind unentgeltliche Leistungen des Insolvenzschuldners, soweit sie in den letzten vier Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind, durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Die Willenserklärung des Insolvenzschuldners zur Änderung des Versicherungsvertrages durch Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses gemäß § 168 Abs. 3 VVG stellt jedoch keine unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO dar. Eine solche ist nur dann gegeben, wenn einer Zuwendung des Insolvenzschuldners nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine synallagmatische Gegenleistung des Zuwendungsemfängers gegenübersteht (st. Rechtsprechung, z.B. BGH VersR 2011, 887; BGH ZIP 2001, 1248; Hirte in Uhlenbruck, Insolvenzordnung Kommentar, 13. Auflage § 134 Rdz. 21), wenn also ein Vermögenswert die Zugriffsmasse der Gläubiger zu Gunsten eines Dritten verlässt, ohne dass zugleich ein vergleichbarer Vermögenswert zur Masse zurückfließt. In diesen Fällen ist nämlich der Dritte nicht schutzwürdig, weil ihm aufgrund der inkongruenten Leistung im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern unberechtigt ein Vermögensvorteil zugekommen ist. Eben diese Voraussetzung trifft jedoch im vorliegenden Fall auf die Beklagte nicht zu; denn sie hat durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses keinen Vermögenswert im Sinne einer Leistung oder Zuwendung erlangt, für die wirtschaftlich eine Gegenleistung zu erwarten gewesen wäre. Der Ausschluss des Rechts die Versicherungsverträge vorzeitig zu kündigen, stellt sich aus der Sicht der Beklagten wirtschaftlich als ein einseitig motivierter Verzicht auf das Kündigungsrecht durch den Versicherungsnehmer dar, dem auf der Seite der Beklagten keine Vermögensmehrung gegenübersteht. Deshalb lässt sich die vorliegende Fallkonstellation auch nicht mit derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 02.04.2009 zugrunde lag, vergleichen; dort war dem Dritten durch das Stehenlassen der Gesellschafterleistung tatsächlich eine Vermögensmehrung zugekommen (vgl. BGH NJW-RR 2009, 1563–1567, zitiert nach juris, dort Rdz. 21). Soweit die Beklagte durch den Verzicht auf das ordentliche Kündigungsrecht einen Vorteil insoweit erlangt hat, als sie jetzt sicher davon ausgehen kann, dass sie die Versicherungsleistungen erst im Jahr 2019 erbringen muss, während sie zuvor zumindest mit einer vorfristigen Geltendmachung durch den Versicherungsnehmer hätte rechnen müssen, stellt dies keine Leistung des Versicherungsnehmers an die Beklagte, sondern lediglich eine – im Rahmen des § 134 InsO aber nicht ausreichende – mittelbare Folge des einseitig motivierten Kündigungsverzichts dar. Die Versicherungsleistungen sind auch nicht aufgrund einer außerordentlichen Kündigung des Klägers – deren Berechtigung von dem wirksam vereinbarten Verwertungsausschluss unberührt geblieben ist (vgl. die Gesetzesbegründung, BT 16/886, dort S. 14 und Reif in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage § 168 Rdz. 16) – gemäß § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. 314 Abs. 1 Satz 1 BGB, fällig geworden. Nach dieser Norm können Dauerschuldverhältnisse durch beide Vertragsteile jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus wichtigem Grund gekündigt werden, wobei ein wichtiger Grund gemäß § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB nur vorliegt, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann und die Unzumutbarkeit nicht auf eine Störung aus dem eigenen Risikobereich zurückzuführen ist (vgl. BGH NJW 2010, 1874 und NJW 2005, 1360). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Unabhängig davon, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Regelfall schon deshalb kein Recht zur außerordentlichen Kündigung begründen kann, weil das Insolvenzrisiko allein der Sphäre des Insolvenzschuldners, nicht aber der des Vertragspartners – hier der Beklagten – zuzuordnen ist (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 70. Auflage § 314 Rdnr. 9), kann der Kläger – wie bereits ausgeführt – gemäß § 80 Abs. 1 InsO nur die Rechte geltend machen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzschuldner zustünden. Deshalb darf im Rahmen der Abwägung der Gesamtumstände nicht auf die Interessen der Insolvenzgläubiger – wie der Kläger meint –, sondern nur darauf abgestellt werden, ob sich die Fortführung der Verträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Versicherungsnehmer, also den Insolvenzschuldner als unzumutbar darstellt. Auch der Hinweis des Klägers, maßgeblich für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sei nicht die Interessenlage der Parteien bei Vertragsschluss, sondern die im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung, ändert nichts daran, dass im Rahmen des § 314 BGB allein auf die Interessen der jeweiligen Vertragspartners abzustellen ist. Richtig ist zwar, dass dem Insolvenzverwalter nach Eintritt der Krise teilweise weitergehende Rechte zugebilligt werden, als sie dem Insolvenzschuldner nach den vertraglichen Vereinbarungen zugestanden hätte, diese Rechte ergeben sich dann jedoch nicht über § 80 Abs. 1 InsO aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, sondern allein aus den – vorliegend jedoch nicht einschlägigen – Sonderregelungen der Insolvenzordnung. Gegen die Annahme, dass die Fortführung der Versicherungsverträge vorliegend für den Insolvenzschuldner unzumutbar ist im Sinne des § 314 BGB, spricht schon die Tatsache, dass dieser die Verträge durch die Vereinbarung des Verwertungsausschlusses ausdrücklich für seine Altersvorsorge sichern wollte und damit zu erkennen gegeben hat, an einer vorfristigen Verwertung kein Interesse zu haben. Allerdings war im Hinblick darauf, dass die Versicherungsleistungen mangels Pfändungsschutz gemäß § 851 c ZPO in die Insolvenzmasse fallen und damit Verfügungsbefugnis des Klägers unterstehen, mit Blick auf die Rechtskraftwirkung (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Auflage vor § 322 Rdz. 56) auszusprechen, dass die Klage lediglich „als zur Zeit unbegründet“ abgewiesen wird. Da die Verfügungsbefugnis des Klägers nicht erst mit der Fälligstellung der Versicherungsleistungen, sondern bereits mit der Eröffnung des zur Zeit noch laufenden Insolvenzverfahrens – wenn auch im Hinblick auf das Kündigungsrecht eingeschränkt – auf den Kläger übergegangen ist, setzt die zu treffende Entscheidung auch nicht voraus, dass bereits jetzt sichergestellt ist, dass das Insolvenzverfahren im Jahr 2019 noch nicht endgültig beendet ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 269 Abs. 3 Satz 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. In Bezug auf die obergerichtlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob die auf die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses gerichtete Willenserklärung des Insolvenzschuldners als unentgeltliche Leistung im Sinne des § 134 InsO durch den Insolvenzverwalter angefochten werden kann, war gemäß 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Revision zum Bundesgerichtshof zuzulassen.