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Urteil

VI-U (Kart) 9/15

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

OberlandesgerichtECLI:DE:OLGD:2015:1014.VI.U.KART9.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor I. Die Berufung der Verfügungskläger gegen das am 9. April 2015 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen. II. Die Verfügungskläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt. 1 Gründe 2 I. 3 Die Parteien streiten vorliegend im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz und des Weiteren in einem beim Landgericht Köln anhängig gemachten Hauptsacheverfahren (Az. 31 O [Kart] 448/14 ) über die Wirksamkeit verbandsrechtlicher Disziplinarmaßnahmen. 4 Der Verfügungsbeklagte ( X.) ist ein Verband von Bridge-Vereinen, die sich der Pflege und Förderung des Bridgesports im Bundesgebiet widmen. Er ist Mitglied des Weltdachverbands Z. (Z.) und gemäß seiner Satzung zuständig u.a. für die Veranstaltung nationaler und internationaler Wettbewerbe. 5 Die Verfügungskläger sind Amateur-Bridgespieler und Mitglieder in dem beklagten Verband beigetretenen Bridgevereinen. Im September 2013 nahmen sie für die deutsche Seniorenmannschaft an der von der Z. auf C. veranstalteten Bridge-Weltmeisterschaft teil, bei der das deutsche Team den Weltmeistertitel gewann. 6 Wegen des gegen sie erhobenen Vorwurfs, während des Weltmeisterschaftsfinals 2013 durch Hustenzeichen regelwidrig Spielinformationen ausgetauscht zu haben, wurden die Verfügungskläger am 23. März 2014 durch die Disciplinary Commission der Z. , bestätigt am 16. Juli 2014 durch das Appeal Tribunal der Z. , von der Teilnahme an von der Z. zukünftig organisierten Meisterschaften und Wettbewerben ausgeschlossen; wegen desselben Vorwurfs wurde das deutsche Team vom Executive Council der Z. im Oktober 2014 von der Weltmeisterschaft 2013 nachträglich disqualifiziert. 7 Wegen derselben Vorwürfe führte das bei dem Verfügungsbeklagten eingerichtete Schieds- und Disziplinargericht (SDG) ein verbandseigenes Disziplinarverfahren gegen die Verfügungskläger durch. Mit Urteil vom 4. Oktober 2014 (Anl. Ast 2 zur Antragsschrift vom 21.10.2014 = GA 12 ff.) belegte das SDG die Verfügungskläger nach näherer Maßgabe der genannten Entscheidung - soweit vorliegend von Interesse - mit Verboten, (1) gemeinsam und auch jeweils einzeln an Bridge-Turnieren auf nationaler Ebene im Sinne von § 2 Nrn. 1-5 der Turnierordnung des Verfügungsbeklagten (vgl. Anl. Ast 16 zum Schriftsatz der Verfügungskläger v. 6.1.2015 = GA 125 ff.) teilzunehmen, (2) sich bei X. -Mitgliedsvereinen oder X. -Regionalverbänden als Gastspieler zulassen zu lassen und (3) Ämter und Funktionen im X. oder in dessen Regionalverbänden auszuüben. 8 Die Verfügungskläger haben bei dem Landgericht beantragt, durch Erlass einer einstweiligen Verfügung die vorbezeichneten Verbote im Sinne des Urteils des SDG vom 4. Oktober 2014 bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig außer Vollzug zu setzen. Das Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. 9 Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte und begründete Berufung, mit der die Verfügungskläger unter Wiederholung und Ergänzung ihres bisherigen Vorbringens an ihrem erstinstanzlichen Verfügungsbegehren in vollem Umfang mit der Maßgabe festhalten, dass die verhängten Verbote bis zur „ abschließenden “ Entscheidung in der Hauptsache außer Kraft gesetzt werden. Hilfsweise begehren die Verfügungskläger ihre Zulassung zu den Qualifikationswettkämpfen des X. für die Seniorennationalmannschaft 2016 (vgl. Schriftsatz v. 12.10.2015). Der Verfügungsbeklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil und möchte die Berufung der Verfügungskläger zurückgewiesen wissen. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. 11 II. 12 Die zulässige Berufung der Verfügungskläger hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den von den Verfügungsklägern begehrten Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Freilich scheitert das Begehren der Verfügungskläger schon an dem Fehlen eines Verfügungsgrundes. 13 1. Mit ihrem auf Außervollzugsetzen der mit dem streitbefangenen Urteil des SDG des Verfügungsbeklagten verhängten Sperren und Verbote gerichteten Begehren streben die Verfügungskläger - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - den Erlass einer Leistungsverfügung an. Daran ändert von vornherein nichts, dass die beantragten Anordnungen nur „bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache“ gelten sollen. Den Verfügungsklägern geht es in dem vorliegenden Verfügungsverfahren - wie sie selbst vortragen - der Sache nach ganz offensichtlich (und vor allem) darum, ab sofort wieder ohne Einschränkungen an allen Bridge-Turnieren im Sinne der Turnierordnung des Verfügungsbeklagten teilnehmen zu dürfen. Ihr Begehren auf einstweiligen Rechtsschutz ist damit über eine bloße Sicherung der späteren Durchsetzung von Rechtsansprüchen hinaus auf die vorübergehende und unumkehrbare Gewährung einer Rechtsposition gerichtet, die im Wesentlichen die Rechte umfasst, die ihnen im Fall eines Obsiegens in der Hauptsache auf Grund - dann endgültigen - Entfallens der Sperren und Verbote im Sinne der streitbefangenen Entscheidung des SDG einzuräumen wären. Damit erstreben die Verfügungskläger die zeitweilige Erfüllung ihrer Mitgliedschaftsrechte, wie sie im Falle der Unwirksamkeit des Urteils des SDG vom 4.10.2014 bestehen würden (vgl. hierzu Senat, Urteil v. 21.11.2012 - VI-U (Kart) 14/12 , Umdruck S. 12). 14 2. Im Hinblick auf die von ihnen begehrte Leistungsverfügung haben die Verfügungskläger indes - was das Landgericht hat dahinstehen lassen - einen Verfügungsgrund weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht. 15 a. Eine Leistungsverfügung (Befriedigungsverfügung) ist – weil sie zu einer im Gesetz nicht vorgesehenen Vorwegnahme der Hauptsache führt – nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig. Nach ständiger Senatsrechtsprechung (vgl. Senat, Urteil v. 21.11.2012 - VI-U (Kart) 14/12 , Umdruck S. 12 f.; Urteil vom 10.11.2010 – VI-U (Kart) 19/10 , IPRspr 2010, Nr 238, 592-596, Rz. 63 bei juris m.w.N.; Urteil v. 22.6.2010 - VI-U (Kart) 9/10 , WuW/E DE-R 2947, Rz. 49 bei juris; Beschluss v. 24.2.2010 - VI-W (Kart) 1/10 , Rzn. 49 ff. bei juris) und der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (vgl. OLG Celle, Beschluss v. 24.11.2014 - 2 W 237/14 , NJW 2015, 711 [712], Rzn. 9 ff. bei juris; OLG Köln, Urteil v. 17.5.2013 - 19 U 38/13 , Rz. 5 bei juris; OLG Koblenz, Urteil v. 30.11.2012 - 10 U 304/12 , VersR 2014, 96; OLG München, Urteil v. 26.9.2012 - 7 U 3821/11 , Rzn. 4 f. bei juris; OLG Jena, Beschluss v. 8.3.2012 - 4 W 101/12 , MDR 2012, 488 [489], Rzn. 14 f. bei juris) genügt es nicht, dass ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung die Verwirklichung eines Anspruchs des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO) oder der nachgesuchte einstweilige Rechtsschutz erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden (§ 940 ZPO). Eine Leistungsverfügung kommt nur bei bestehender oder zumindest drohender Notlage des Antragstellers in Betracht. Dieser muss so dringend auf die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angewiesen sein oder ihm müssen so erhebliche wirtschaftliche Nachteile drohen, dass ihm ein Zuwarten bei der Durchsetzung seines Anspruchs oder eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dem Interesse der antragstellenden Partei an einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes durch Erlass der Leistungsverfügung ist dabei das schutzwürdige Interesse der verfügungsbeklagten Partei gegenüberzustellen, in einem mit nur eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten ausgestatteten summarischen Verfahren nicht zur Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs angehalten zu werden. In die erforderliche Abwägung der beiderseitigen Belange sind ferner die Erfolgsaussichten des Verfügungsantrags einzubeziehen. Ist die Rechtslage eindeutig und lässt sich die Berechtigung des verfolgten Anspruchs zweifelsfrei feststellen, so ist der Antragsgegner weniger schutzbedürftig und es überwiegt im Zweifel das Interesse des Antragstellers daran, dass ihm der Anspruch bereits im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zuerkannt wird. Die dargestellten Beurteilungskriterien stehen dabei in einer Wechselbeziehung zueinander. Ist die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs eindeutig und/oder liefe die Versagung einer Leistungsverfügung auf eine endgültige Rechtsverweigerung hinaus, so sind geringere Anforderungen an die wirtschaftliche Notlage zu stellen. Umgekehrt ist die Schwelle für die zu fordernde Notlage höher anzusetzen, sofern die Rechtslage zu Gunsten des Antragstellers nicht völlig zweifelsfrei und/oder eine spätere Geltendmachung von Schadensersatz zumutbar ist. 16 Hierbei trägt der Antragsteller eines Verfügungsverfahrens - im Streitfall also die Verfügungskläger - für das Vorliegen der die Annahme eines Verfügungsgrundes tragenden Tatsachen die Last der Darlegung und Glaubhaftmachung (vgl. Senat, Urteil v. 21.11.2012 - VI-U (Kart) 14/12 , Umdruck S. 13 f.; Urteil vom 10.11.2010 – VI-U (Kart) 19/10 , IPRspr 2010, Nr 238, 592-596, Rz. 64 bei juris). 17 b. Gemessen an diesen Grundsätzen, die auch im Bereich des Sports gelten (vgl. insoweit auch OLG Frankfurt, Urteil v. 18.5.2000 - 13 W 29/00 , NJW-RR 2000, 1117 [1119] unter II., Rz. 39 bei juris), können die Verfügungskläger im vorliegenden Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz mit ihrem Leistungsbegehren - ganz offensichtlich - nicht durchdringen. Zu einer im Sinne der aufgezeigten Rechtsprechung erheblichen Notlage fehlt - worauf bereits die Berufungserwiderung zutreffend hingewiesen hat - jedweder substantiierte Sachvortrag; erst recht haben die Verfügungskläger eine solche Notlage nicht glaubhaft gemacht. 18 aa. Erhebliche wirtschaftliche Nachteile, die ihnen auf Grund der mit dem Urteil des SDG vom 4. Oktober 2014 verhängten Sperren und Verbote aktuell drohen, haben die Verfügungskläger nicht im Ansatz dargetan. 19 (1) Die Verfügungskläger haben den Bridgesport, jedenfalls bislang, ausschließlich als Amateure betrieben. Auf die (fortlaufende) Erzielung von Einnahmen aus diesem Sport sind sie ganz offensichtlich nicht angewiesen; Gegenteiliges machen sie selbst auch nicht geltend. 20 Soweit die Verfügungskläger ein Interesse reklamieren, zukünftig auf nationaler sowie internationaler Ebene an mit Preisgeldern dotierten Bridgeturnieren teilzunehmen und sich insoweit von Sponsoren finanziell unterstützen zu lassen und ferner gegen Entgelt Bridgeunterricht zu erteilen (vgl. etwa Berufungsbegründung v. 19. Mai 2015, S. 11 = GA 351 und die Eidesstattliche Versicherung des Verfügungsklägers zu 2. v. 22. Mai 2015 = GA 522), rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Nichts spricht dafür, dass den Verfügungsklägern wegen ihnen insoweit womöglich entgehender Einnahmen eine Verweisung auf die spätere Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht zuzumuten ist. Dabei kommt es von vornherein nicht auf die absolute Höhe der Einnahmen an, die die Verfügungskläger insbesondere in Zusammenhang mit der Teilnahme an zukünftig veranstalteten Bridgewettbewerben womöglich erzielen könnten; freilich erst recht ohne Belang sind - wie allerdings die Verfügungskläger wohl verkennen - Preisgelder, wie sie angeblich bei noch vor der streitbefangenen Entscheidung des SDG des Verfügungsbeklagten vom 4. Oktober 2014 bereits abgeschlossenen Turnierveranstaltungen zu gewinnen gewesen sein sollen (vgl. hierzu S. 11 der Berufungsbegründung). Das - zumindest einstweilige - Ausbleiben solcher Einnahmen (Preisgelder, Sponsorenzahlungen, Unterrichtsvergütungen) stellt für die Verfügungskläger, bei denen es sich um privat praktizierende (Verfügungskläger zu 1.) bzw. in Rente befindliche (Verfügungskläger zu 2.) Ärzte handelt, auch bei Zugrundelegung ihres eigenen Vorbringens ganz offensichtlich keine den Erlass einer Befriedigungsverfügung rechtfertigende Notlage dar. 21 (2) Substanzlos ist auch das Vorbringen des Verfügungsklägers zu 1. zu beruflichen Beeinträchtigungen infolge der vom SDG gegen ihn verhängten Sanktionen. Der Verfügungskläger zu 1. will auf Grund der streitbefangenen Verbandsentscheidung eine massive Schädigung seines Rufs als Privatarzt erlitten haben, zumal - wie er angegeben hat - zumindest die Hälfte seiner Patienten Bridgespieler seien (vgl. Berufungsbegründung, S. 11). Belastbarer Anhalt dafür, dass überhaupt und gegebenenfalls in welchem konkreten Umfang ihm wegen der behaupteten Rufschädigung Einnahmen aus seiner beruflichen Tätigkeit bereits entgangen sind, fehlt seinem Vorbringen völlig. Ebenso wenig hat er auch nur andeutungsweise Vortrag dazu gehalten, welche (weiteren) beruflichen Einkünfte er aktuell durch die „Rufschädigung“ womöglich zu verlieren droht und inwieweit einem solchen Verlust durch die vorliegend begehrte Verfügung überhaupt entgegengewirkt werden kann. Darüber hinaus fehlt es seinem - im Hinblick auf eine bestehende oder drohende Notlage bereits unschlüssigen - Vorbringen auch an jeglicher Glaubhaftmachung. Bei dieser Sachlage besteht für den Erlass einer Leistungsverfügung schlechterdings kein Raum. 22 bb. Auch unter immateriellen Gesichtspunkten sind die Verfügungskläger nicht dringend auf eine zumindest zeitweilige Erfüllung ihrer reklamierten Ansprüche im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen. 23 (1) Soweit die Verfügungskläger reklamieren, auf Grund der Entscheidung des SDG des Verfügungsbeklagten vom 4. Oktober 2014 in ihrer Ehre beeinträchtigt zu sein, setzt sie dies - anders als sie meinen - keiner Notlage aus, die für sich genommen den Erlass einer Leistungsverfügung rechtfertigen kann. Das summarische Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz (§§ 916 ff. ZPO) ist mit Rücksicht gerade auf die ihm immanente Beschränkung der Erkenntnismöglichkeiten grundsätzlich nicht geeignet, ehrschutzrechtliche Rehabilitierungsinteressen einer Partei zu befriedigen. Nichts Gegenteiliges ist auch der von den Verfügungsklägern in diesem Zusammenhang bemühten Rechtsprechung zu entnehmen (vgl. Schriftsatz v. 12.1.2015, S. 4 [unter II.4.] = GA 142); die von ihnen zitierte Entscheidung des Landgerichts Frankfurt vom 14. Mai 2009 ist nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern in einem Hauptsacheverfahren ergangen. Ob der Erlass einer Leistungsverfügung zur Verhinderung einer ansonsten drohenden Rufschädigung in Betracht kommt (so wohl OLG Hamburg, Urteil v. 11.10.2006 - 5 U 112/06 , GRUR-RR 2007, 181 [185], Rz. 70 bei juris), kann vorliegend auf sich beruhen. 24 Darüber hinaus haben die Verfügungskläger auch keine Umstände aufgezeigt, die im konkreten Fall eine ihnen günstigere Beurteilung ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Dass sie gegenwärtig, das heißt immerhin mehr als ein Jahr nach dem Erlass des streitbefangenen Urteils des SDG , unter Ehrschutzgesichtspunkten dringend auf die vorliegend begehrte Leistungsverfügung angewiesen sind, ist weder von ihnen nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht worden noch im Übrigen ersichtlich. Daran ändert namentlich auch nichts, dass der Verfügungskläger zu 2. u.a. die seitens des Verfügungsbeklagten gegen ihn verhängten Sanktionen als dafür verantwortlich bezeichnet, dass seine Ehefrau im Mai 2014 bei einer Wahl als Kandidatin für ein Bürgermeisteramt chancenlos gewesen sei. Abgesehen davon, dass dieses jeglicher Substantiierung entbehrende Vorbringen auch unter Berücksichtigung der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsklägers zu 2. vom 22. Mai 2015 nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist, betrifft der Vortrag einen Sachverhalt, der zum jetzigen - für die Beurteilung einer Notlage allein maßgeblichen - Zeitpunkt (und darüber hinaus sogar schon bei Erlass der streitbefangenen Entscheidung des SDG vom 4. Oktober 2014) längst endgültig abgeschlossen ist und schon deshalb als besonderer Rechtfertigungsgrund für eine Leistungsverfügung ausscheidet. 25 (2) Auch verfängt das Vorbringen der Verfügungskläger nicht, sie müssten weiterhin regelmäßig an von den Sperren betroffenen Bridge-Turnieren teilnehmen, um ihr „Niveau als Weltklassespieler“ (vgl. Berufungsbegründung, S. 11 = GA 351) zu halten. 26 Soweit sie im Hinblick auf dieses Anliegen das Außervollzugsetzen der von dem SDG gegen sie verhängten Sperren begehren, haben die Verfügungskläger ganz offensichtlich keine für eine Befriedigungsverfügung vorausgesetzte Notlage aufgezeigt. Wie bereits dargelegt, rechtfertigt das von ihnen reklamierte Interesse, bei internationalen und nationalen Bridgewettbewerben (möglichst hohe) Einnahmen aus Preisgeldern und Sponsorenzuwendungen zu erzielen, den Erlass der begehrten Verfügung nicht. Umso weniger kann ein rein ideelles Interesse der Verfügungskläger daran, auch in Zukunft Bridge auf „Weltklasseniveau“ zu spielen, Rechtfertigung für eine Leistungsverfügung sein. 27 Angesichts der vorstehenden Erwägungen kommt es für die Beurteilung eines Verfügungsgrundes von vornherein nicht auf die weitere Frage an, ob die Verfügungskläger „in sportlicher Hinsicht“ überhaupt einer umgehenden Außervollzugsetzung der seitens des beklagten Verbandes ausgesprochenen Sperren bedürfen, um das bisherige Spielniveau zu erhalten oder ob dieses Ziel in adäquater Weise auch bei Abwarten des rechtskräftigen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens erreicht werden kann. Dass die umgehende und permanente Teilnahme der Verfügungskläger am „organisierten Bridge-Betrieb“ notwendig ist, um ihr Spielniveau - wie die Berufung ausdrücklich behauptet (vgl. S. 11 der Berufungsbegründung) - zu „erhalten“ - das heißt nicht: wiederherzustellen - ist freilich auf erste Sicht schon deshalb zweifelhaft, weil die Verfügungskläger gegenwärtig auf Grund ihrer seitens der Z. am 23. März 2014 und durch das SDG des Verfügungsbeklagten am 7. April 2014 (zunächst vorläufig) angeordneten Suspendierungen seit immerhin schon über eineinhalb Jahren von der Teilnahme an internationalen bzw. nationalen Bridgeturnieren ausgeschlossen sind. Es kommt hinzu, dass die Verfügungskläger trotz der streitbefangenen Disziplinarmaßnahmen weiterhin in ihren Heimatvereinen Bridge spielen können, so dass sie auf Grund der Sperre letztlich nur keine Wettkampfpraxis sammeln können. Dass dies zu einer Notlage führt, ist nicht zu erkennen. Weitere Erörterungen in diesem Zusammenhang sind indes nicht veranlasst. 28 (3) Mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen rechtfertigt das ideelle Interesse der Verfügungskläger an einem Mitwirken in der X. -Seniorennational-mannschaft 2016 auch nicht, auf das Hilfsbegehren der Berufung hin den beklagten Verband zu verpflichten, sie - die Verfügungskläger - für die diesbezüglichen Qualifikationswettkämpfe zuzulassen; auch insoweit begründet die auf die Entscheidung des SDG vom 4. Oktober 2014 zurückgehende Sperre für die Verfügungskläger keine Notlage. Jedenfalls ist eine solche weder nachvollziehbar dargelegt noch glaubhaft gemacht. 29 cc. Die Berufung geht schließlich fehl, wenn sie meint (vgl. Schriftsatz v. 3. August 2015, S. 1 = GA 608), von einer den Erlass der begehrten Verfügung gebietenden besonderen „Eilbedürftigkeit“ sei „schon wegen der langen Dauer des bisherigen EV-Verfahrens“ , in dem das Landgericht erst mit einer „ungewöhnliche [n] Verzögerung“ eine Entscheidung getroffen habe, auszugehen. Diese Rechtsauffassung ist bereits durch eine grundlegende Verkennung der - wie vorstehend aufgezeigt - bei einer Leistungsverfügung geltenden besonderen Anforderungen für die Annahme eines Verfügungsgrundes geprägt. Darüber hinaus ist die Ansicht der Berufung aber auch deshalb haltlos, weil die Dauer des vorliegenden Verfügungsverfahrens (neben einem Terminsverlegungsantrag des Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungskläger) vor allem dadurch maßgeblich mitbeeinflusst worden ist, dass die Verfügungskläger - über zwei Instanzen - ein in jedweder Hinsicht ganz offensichtlich unberechtigtes Ablehnungsgesuch gegen den Kammervorsitzenden der Vorinstanz betrieben haben. 30 dd. Da - wie vorstehend aufgezeigt - das Vorbringen der Verfügungskläger bereits jedwede nachvollziehbare Darlegung konkret drohender Nachteile vermissen lässt, kommt es von vornherein nicht darauf an, ob an die für den Erlass einer Leistungsverfügung vorausgesetzte Notlage bzw. deren Schwere deshalb geringere Anforderungen zu stellen sind, weil im Hinblick auf den geltend gemachten Verfügungsanspruch womöglich eindeutige Erfolgsaussichten bestehen (vgl. Senat, Urteil v. 21.11.2012 - VI-U (Kart) 14/12 , Umdruck S. 20 f. [unter ii.]). Im zivilprozessualen Verfahren auf Erlass einer Leistungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes sind die Erfolgsaussichten in Bezug auf den Verfügungsanspruch vielmehr erst dann wertend in den Blick zu nehmen, wenn bei der Entscheidung über das Verfügungsbegehren überhaupt eine Abwägung der insoweit widerstreitenden Interessen der Beteiligten stattzufinden hat; dies ist indes jedenfalls dann nicht der Fall, wenn von Seiten des Verfügungsklägers eine bestehende oder zumindest drohende Notlage - wie hier - nicht einmal im Ansatz dargetan und glaubhaft gemacht ist. 31 Unbeschadet dessen liegen die Erfolgsaussichten bezüglich des Verfügungsanspruchs bei der vorliegend allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - zumindest - nicht eindeutig auf der Hand. Das Begehren der Verfügungskläger ist nicht zweifelsfrei oder offensichtlich begründet, vielmehr stellt sich insoweit eine Vielzahl nicht ganz unproblematischer Rechts- und Tatsachenfragen, über die erst nach eingehender Prüfung im Hauptsacheverfahren entschieden werden kann. Nach alledem kommt der Erlass der von den Verfügungsklägern beantragten Verfügung in keinem Fall in Betracht. 32 III. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 34 IV. 35 Dieses Urteil ist unanfechtbar, § 542 Abs. 2 S. 1 ZPO.