Leitsatz: Leitsatz: Fehlende Deutsche Gerichtsbarkeit; Internationale Zuständigkeit deutscher Ge-richte nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO bei Schadenersatzklagen gegen Mitglieder des Nationalen Hörfunkrates der Republik Griechenland wegen rechtswidriger oder nichtiger Entscheidungen des Hörfunkrates; rügelose Einlassung; • Ausländische Staaten sind von der deutschen Gerichtsbarkeit nur hinsichtlich ihrer hoheitlichen, nicht jedoch hinsichtlich ihrer nichthoheitlichen Tätigkeit ausgenommen; die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit richtet nicht nach deren Motiv oder Zweck, sondern nach der Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses. • Die Zuständigkeitsregelung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO stellt eine absolute Ausnahmeregelung dar, die voraussetzt, dass zwischen der Streitigkeit über die unerlaubte Handlung und dem angegangene Gericht eine besonders enge Beziehung besteht. • Macht der Kläger geltend, zur Rechtsverfolgung gegen die schädigenden Handlungen habe er entstandene Aufwendungen durch Zahlungen von seinem inländischen Konto beglichen, begründet allein die Be¬le¬gen¬heit des Kon¬tos, von dem die Zah¬lun¬gen ge¬leis¬tet wur¬den, noch nicht die besonders enge Beziehung des Gerichts des Belegenheitsortes zu der Streitigkeit über die unerlaubte Handlung. • Dem Beklagten ist der Einwand der fehlenden internationalen Zuständigkeit nicht unter dem Gesichtspunkt der rügelosen Einlassung verwehrt, wenn er im Berufungsrechtszug die Rüge im ersten Schriftsatz im Anschluss an die Berufungsbegründung erhebt. GG Art. 25; EuGVVO (in der Fassung der VO Nr. 44/2001) Art. 5 Nr. 3; OLG Düsseldorf, 21. Zivilsenat, Urteil vom 05.04.2016, I-21 U 164/15; Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.02.2015 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – 13 O 228/14 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen die Zwangsvollstreckung (wegen der Kosten) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in selber Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe: A) Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung in Anspruch. Sie produziert in Deutschland Fernsehsendungen in griechischer Sprache und vertreibt diese an verschiedene griechische Fernsehsender. Die Beklagten waren Mitglieder des Vorstandes des Nationalen Rundfunkrates der Republik Griechenland. Die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 6) sind erstmals im Jahre 2002 für vier Jahre zu Mitgliedern des Vorstandes gewählt worden. Im Jahre 2008 wurde diese –eigentlich 2006 abgelaufene - Amtszeit (rückwirkend) um weitere vier Jahre verlängert. Der Rundfunkrat ist eine unabhängige Behörde, deren Aufgabe neben der Verteilung von Frequenzen darin liegt, die Objektivität der Informationsvermittlung durch Rundfunk zu gewährleisten. Die Behörde handelt in Form von Beschlüssen, gegen die sich der Adressat ausschließlich mit einer Klage vor dem Obersten Verwaltungsgericht der Republik Griechenland zur Wehr setzen kann. Insbesondere kann der Nationale Rundfunkrat gegenüber griechischen Fernsehsendern Anordnungen und Sanktionen treffen, etwa die Ausstrahlung bestimmter Sendungen untersagen. Zudem können den betroffenen Fernsehsendern Geldbußen auferlegt werden, die von den Finanzbehörden vollstreckt werden. Von diesen ihr zustehenden Möglichkeiten machte die Behörde, besetzt durch die Beklagten, in Bezug auf von der Klägerin produzierte Fernsehsendungen mehrfach Gebrauch. Insbesondere „Anrufgewinnspiele“ wie „Call4Cash“ waren Gegenstand der Beanstandungen, da dort hohe Telefongebühren fällig werden, die tatsächlichen Gewinnchancen trotz z.T. trivialster Fragen vergleichsweise gering sind. Hiergegen wehrten sich die griechischen Fernsehsender erfolgreich vor dem Obersten Verwaltungsgericht. So hob das Oberste Verwaltungsgericht mit dem als Anlage K 2 vorgelegten und am 08.09.2011 verkündeten Urteil (2605/2011) einen entsprechenden Beschluss des Rundfunkrates vom 02.07.2007 mit der Begründung auf, der Rat sei bei der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen und der Beschluss daher nicht rechtmäßig. Die Amtszeit der Beklagten zu 1), 3) und 6) sei im Juni 2006 ausgelaufen. Zwar sehe der letzte Abschnitt des Par. 3 Art. 2 des Gesetzes 3051/2002 (A´220) vor, dass sich die Amtszeit der Mitglieder unabhängiger Behörden ipso iure bis zur Wahl der Neuen verlängere, doch sei das Gesetz in verfassungskonformer Weise dahin auszulegen, dass die Amtszeitfortsetzung nur über einen angemessenen Zeitraum und aus einem rechtmäßigen wichtigen Grund zulässig sei. Als angemessener Zeitraum in diesem Sinne sei ein solcher von nicht mehr als einem Jahr anzusehen, der überschritten worden sei. Auf Grundlage eines im Jahr 2008 erlassenen Gesetzes waren die Beklagten zu 1, 3 und 6 dann jedenfalls bis Juni 2010 (wieder) Mitglieder des Nationalen Rundfunkrates. Ihre Posten waren weder vorher noch nachher anderweitig besetzt worden. Ebenfalls unstreitig wurden deren Amtszeiten auch anschließend noch mehrfach verlängert und dauerten bis 2015 fort. Mit am 22.02. und 02.03.2011 verkündeten Urteilen (570/2011 und 641/2011 – Anlagen K 4-) wurden weitere Beschlüsse des Rundfunkrates jeweils mit der Begründung aufgehoben, eines seiner Mitglied habe mit Äußerungen gegenüber der Staatsanwaltschaft und der Presse seine Voreingenommenheit gegenüber den jeweiligen Fernsehsendungen zum Ausdruck gebracht und sei daher als befangen anzusehen. In der Folge verhängte der Rundfunkrat in gleicher Besetzung weitere Geldbußen, gegen die sich die betroffenen Fernsehender abermals und erfolgreich wehrten. Zudem ließ die Behörde weiter Geldbußen vollstrecken. Auch mit den hiergegen gerichteten Aussetzungsanträgen hatten die Fernsehsender jeweils Erfolg. Streitgegenständlich sind insoweit die Beschlüsse aus den Jahren 2011, 2012 sowie ein Beschluss aus dem Jahr 2013, welche die Klägerin in der Klageschrift (Bl. 34 bis 36 d.A.) tabellarisch zusammenfasste. In der Anlage K 14 hat die Klägerin den Beschlüssen noch die Rechnungen der von den Fernsehsendern mit der Rechtsverfolgung beauftragten griechischen Rechtsanwälte zugeordnet. Die Klägerin hat erstinstanzlich behauptet, sie habe mit den Fernsehsendern, die ihre Produktionen ausstrahlen, jeweils eine Vereinbarung getroffen, wonach sie die Sender von den Rechtsbeistandskosten freizustellen habe, die im Zusammenhang mit der Abwehr etwaig verhängter Geldbußen entstehen. Sie hat weiter behauptet, dies sei den Beklagten bekannt gewesen. Vereinbarungsgemäß habe sie die Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 182.700 € getragen und die Beträge von ihrem Geschäftskonto bei der Stadtsparkasse Düsseldorf überwiesen. Sie hat ferner behauptet, die Beklagten handelten aus persönlichen Gründen und gezielt mit der Absicht, die Klägerin zu schädigen. Sie ist der Auffassung gewesen, die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 6) seien zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Beschlüsse keine Amtsträger gewesen, weil ihre Amtszeit im Jahre 2010 geendet habe und eine weitere Verlängerung nicht in Betracht gekommen sei, nachdem die nach den gesetzlichen Bestimmungen des griechischen Rechts höchstens zulässige achtjährige Amtszeit bereits abgelaufen gewesen sei. Zwar sähen diese Bestimmungen eine automatische Verlängerung der Amtszeit vor, solange noch keine neuen Mitglieder gewählt wurden, doch dürfe der maximal zulässige Zeitraum auf dieser Grundlage allenfalls ein um paar Monate überschritten werden. Nachdem die Klägerin die Klage gegen den Beklagten zu 7) zurückgenommen hatte, hat sie erstinstanzlich zuletzt beantragt, die Beklagten zu 1) bis zu 6) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 182.700 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben die Klage aufgrund der nicht gegebenen deutschen Gerichtsbarkeit und der fehlenden internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte bereits für unzulässig gehalten. Sie sind der Auffassung gewesen, dass auch die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 6) zum Zeitpunkt des Erlasses der jeweiligen Beschlüsse als Amtsträger handelten, weil im Jahre 2012 die reguläre Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes auf acht Jahre verlängert und gleichzeitig angeordnet worden sei, dass sich die Amtszeit der Vorstandsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Gesetzesänderung bereits mehr als acht Jahre betragen habe, um weitere sechs Monate verlängere. Diese Verlängerungen um jeweils sechs Monate seien dann mehrfach wiederholt worden, bis ins Jahr 2015 hinein. Die Beklagten haben ferner bestritten, dass die Klägerin die Rechnungen tatsächlich bezahlt hat und eingewandt, dass die Rechnungen überhöht und wegen Verstoßes gegen das griechische Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ungültig seien. Diese enthielten weder Mehrwertsteuer noch die Steuernummer der Rechtsanwälte, was Wirksamkeitsvoraussetzung sei. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen und dabei ausgeführt, die deutsche Gerichtsbarkeit sei nicht gegeben, weil Gegenstand der Klage ein Schadensersatzanspruch sei, den die Klägerin auf die Vornahme rechtswidriger griechischer Hoheitsakte stützt. Darüber hinaus sei das angerufene Landgericht Düsseldorf auch international unzuständig. Dazu hat es das Folgende ausgeführt: Im Bereich hoheitlicher Tätigkeit genießten souveräne Staaten nach Völkergewohnheitsrecht, das gemäß Art. 25 GG für die Gerichte verbindlich sei, uneingeschränkte Immunität, die auch die handelnden Organe umfasse. Die deutsche Gerichtsbarkeit sei daher nur gegeben, wenn das Streitverhältnis im nichthoheitlichen Bereich wurzele, nicht hingegen, wenn sich die zur Grundlage des Anspruchs gemachte Handlung als Hoheitsakt darstelle. Die Qualifikation als hoheitliche oder nicht-hoheitliche Staatstätigkeit sei dabei nach dem nationalen Recht des angerufenen Gerichts zu beurteilen. Grundlage des geltend gemachten Anspruchs sei nach diesen Maßstäben eine hoheitliche Tätigkeit, welche mit Rücksicht auf die Souveränität und die Immunität des griechischen Staates nicht der deutschen Gerichtsbarkeit unterworfen sei. Die Klägerin betone zwar, dass sich ihre Klage nicht gegen die Beklagten als Mitglieder des Nationalen Rundfunkrates richte, sondern gegen die Beklagten als Privatpersonen. Tatsächlich sei der geltend gemachte Schaden jedoch gerade nicht durch private Handlungen der Beklagten, sondern durch deren Handeln für den Nationalen Rundfunkrat entstanden, der als Behörde nicht selbst handlungsfähig sei, sondern durch seine Organe, die Mitglieder seines Vorstandes, handele. Nach ihrem eigenen Vortrag handele es sich bei dem Rundfunkrat um eine Behörde, die gegenüber Privatpersonen Anordnungen treffe, insbesondere die Ausstrahlung von Fernsehproduktionen untersagen und Geldbußen verhängen könne. Hierbei handele es sich sowohl nach der äußeren Form als auch inhaltlich um klassische Hoheitsakte. Die Behörde trete dem Bürger in einem Über-/Unterordnungsverhältnis gegenüber. Der Bürger müsse die von der Behörde getroffenen Anordnungen befolgen, andernfallskönnten Zwangsmaßnahmen ergriffen, insbesondere Geldbußen vollstreckt werden. Möchte der Bürger sich gegen die von der Behörde verhängten Maßnahmen zur Wehr setzen, müsse er den Rechtsweg zu dem Obersten Verwaltungsgericht, mithin den Verwaltungsrechtsweg beschreiten. Eine Zuständigkeit der Zivilgerichte sei insoweit nicht gegeben. Das Oberste Verwaltungsgericht bezeichne die Mitglieder des Nationalen Rundfunkrates in seinem als Anlage K 2 vorgelegten Urteil als „Verwaltungsorgane“ und den angegriffenen Beschluss als „angefochtenen Verwaltungsakt“. Das Gericht begründe seine Entscheidung, wonach der angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben werde, mit einem Verstoß gegen Verfassungsrecht. An dieses sei unmittelbar nur der Staat gebunden, nicht aber Privatpersonen. Dies alles mache deutlich, dass es sich bei den Beschlüssen des Rundfunkrates um Hoheitsakte handele. Dieses Ergebnis werde entgegen der Auffassung der Klägerin nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Behörde nach der Entscheidung des Obersten Verwaltungsgerichts bei der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß besetzt war. Dies möge zwar die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse begründen, nehme ihnen aber nicht ihre Qualität als Hoheitsakte. Soweit die Klägerin eine Parallele zu dem Fall ziehe, dass Privatpersonen sich zu Staatsorganen „aufschwingen“, ohne dass deren Handlungen dem Staat tatsächlich zugerechnet werden könnten, sei dies nicht mit dem hier vorliegenden Fall vergleichbar. Der Nationale Rundfunkrat sei tatsächlich mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet. Seine Beschlüsse seien dem griechischen Staat zuzurechnen. Dies gelte auch für rechtswidrige Beschlüsse. Diese Beschlüsse seien zudem jeweils als Einheit zu betrachten. Die Mitwirkung einzelner Mitglieder, deren Amtszeit bereits abgelaufen war, könne den Beschlüssen nicht insgesamt ihre Hoheitlichkeit nehmen. Andererseits könne der einheitliche Beschluss auch nicht in einen hoheitlichen, soweit er durch Mitglieder getroffen wurde, deren Amtszeit noch nicht abgelaufen war, und einen nichthoheitlichen Teil, soweit er durch Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen war, aufgespalten werden. Davon abgesehen sehe das Gesetz ausdrücklich vor, dass sich die Amtszeit der Mitglieder unabhängiger Behörden auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl von neuen Mitgliedern automatisch verlängere. Da eine Neuwahl nicht erfolgte, blieben die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 6) demnach weiter Mitglieder des Rundfunkrates. Das Oberste Verwaltungsgericht habe vor diesem Hintergrund auch nicht entschieden, dass die betreffenden Beklagten nicht mehr als Rundfunkratsmitglieder anzusehen seien. Im Gegenteil stelle es in dem von der Klägerin vorgelegten Urteil fest, dass „die versäumte Auswahl der neuen Rundfunkratsmitglieder durch die Präsidentenkonferenz des Parlaments und die Verlängerung der Amtszeit der alten Mitglieder, wobei das Amtsende um mehr als ein Jahr überschritten wurde“, nicht verfassungsgemäß sei. Den Ausführungen sei zu entnehmen, dass die Beklagten zu 1), zu 3) und zu 6) weiterhin Mitglieder des Rundfunkrates blieben, auch wenn die Verlängerung ihrer Amtszeit um mehr als ein Jahr gegen die Verfassung verstieß. Entgegen der Auffassung der Klägerin würde auch der Umstand, dass die Beklagten aus persönlichen Motiven heraus und mit Schädigungsabsicht die fraglichen Beschlüsse erließen, nichts an der Hoheitlichkeit der Maßnahmen ändern. Auch ein Missbrauch des Amtes zu eigennützigen, schikanösen oder strafbaren Zwecken, eine Pflichtwidrigkeit aus eigensüchtigen oder rein persönlichen Gründen schließe den für das Handeln in Ausübung des Amtes maßgeblichen inneren Zusammenhang zwischen Amtsausübung und schädigendem Verhalten nicht aus und sei dem Staat zurechenbar. Darüber hinaus sei das Landgericht Düsseldorf auch international unzuständig. Selbst wenn die deutsche Gerichtsbarkeit und der Anwendungsbereich der EuGVVO eröffnet wären, ergäbe sich eine Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Nach dieser Vorschrift könne Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit nicht nur der Ort sein, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde, sondern auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort der von der Klägerin geltend gemachten unerlaubten Handlung lägen jedoch in Griechenland. In Bezug auf den Handlungsort liege dies auf der Hand. Aber auch der Erfolgsort sei entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa deswegen in der Bundesrepublik Deutschland belegen, weil die Klägerin die Rechtsanwaltskosten von einem deutschen Konto aus beglichen habe. Dies folge aus Sinn und Zweck des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO. Die Zuständigkeit der Gerichte des Erfolgsorts rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass diese eine besondere Nähe zum Streitgegenstand aufweisen, die für eine geordnete Rechtspflege und sachgerechte Prozessgestaltung erforderlich sei. Folglich begründe der Bundesgerichtshof seine in NJW-RR 2011, 197 abgedruckte Entscheidung damit, dass in diesen Fällen regelmäßig eine Beweisaufnahme zu dem Inhalt von Beratungsgesprächen zwischen Anleger und Vermittler oder über die Höhe des Schadens erforderlich sei. Hierbei würden nicht selten Zeugen benannt werden, die bei den Gesprächen im Wohnsitzstaat des Anlegers zugegen waren. Diese Erwägungen griffen im Streitfall nicht. Der streitgegenständliche Sachverhalt habe sich ausschließlich in Griechenland abgespielt. Daran ändere es entgegen der Auffassung der Klägerin nichts, dass sie die Fernsehsendungen, gegen welche sich die betreffenden Beschlüsse richteten, in Deutschland produziert habe. Dies sei für die Entscheidung des Rechtsstreits irrelevant. Eine besondere Sachnähe deutscher Gerichte zum Streitgegenstand sei nicht erkennbar. Stellte man allein auf die Belegenheit des Kontos ab, von dem die Zahlungen geleistet wurden, hätte die Klägerin die Begründung des Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in der Hand. Dies würde der in ständiger Rechtsprechung vom EuGH geforderten engen Auslegung der besonderen Zuständigkeitsregelungen zuwider- und den von der Grundregel des Art. 2 Absatz 1 EuGVVO (Wohnsitz des Beklagten) bezweckten Schutz der beklagten Partei unterlaufen. Vor diesem Hintergrund habe der EuGH entschieden, dass sich die Formulierung in Art. 5 Nr. 3 EuGVVO „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ nicht schon deshalb auf den Ort des Klägersitzes beziehe, weil dies der Ort des Mittelpunktes seines Vermögens sei, sich die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes aber bereits in einem anderen Vertragsstaat vollständig verwirklicht hätten. So liege der Fall auch hier. Der behauptete Schaden sei der Klägerin bereits durch die Eingehung von Verbindlichkeiten in Griechenland entstanden, unabhängig davon, von welchem Konto diese Verbindlichkeit dann erfüllt worden und somit eine Schadensvertiefung eingetreten sei. Der Klägerin hätte nach ihrem eigenen Vortrag bereits vor den geleisteten Zahlungen ein auf Freistellung gerichteter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zugestanden. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie beanstandet, dass das Landgericht der Beantwortung der Frage ausgewichen sei, welche Folge das Ausscheiden von drei Mitgliedern aus dem Nationalen Rundfunkrat für die Beschlüsse des Gremiums und insbesondere deren hoheitlichen Charakter habe. Zudem beanstandet sie, dass das Landgericht zu Unrecht unterstellt habe, dass das Oberste Verwaltungsgericht Griechenlands in der von ihr als Anl. K2 vorgelegten Entscheidung festgestellt habe, dass die Beklagten zu 1, 3 und 6 weitere Mitglieder des Nationalen Rundfunkrats seien. Ausgehend von dieser fehlerhaften Feststellung gelange das Landgericht zu der fehlerhaften Einschätzung, dass die Amtszeitüberschreitung lediglich die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse nach sich ziehe, ihnen aber nicht ihren hoheitlichen Charakter nehme. Zudem beanstandet die Klägerin, dass das Landgericht ihren Sach- und Rechtsvortrag teilweise gar nicht oder jedenfalls unzutreffend gewürdigt habe und insbesondere zu dem von ihr eingereichten völkerrechtlichen Gutachten (Anlage K 13) mit keinem Wort Stellung genommen habe. Sie wiederholt und vertieft im Übrigen ihr erstinstanzliches Vorbringen zu der Frage der Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Bezüglich der Eröffnung der deutschen Gerichtsbarkeit argumentiert sie bei der Frage der Hoheitlichkeit der beanstandeten Maßnahmen mit § 15 S. 3 BBG. Eine Person, über deren Amtszeitablauf rechtskräftig entschieden worden sei, sei nicht mehr Träger hoheitlicher Rechte, was wiederum zur Folge habe, dass die von ihr veranlassten Maßnahmen und Beschlüsse nicht die Qualität hoheitlicher Tätigkeit besäßen, da insoweit auch eine Haftung des Dienstherren nach § 839 BGB, Art. 34 GG ausscheide. Somit sei auch die vom Landgericht gesetzte Prämisse, wonach nach Ablauf der Amtszeit der Beklagten zu 1, 3 und 6 die beanstandeten Beschlüsse gleichwohl hoheitlichen Charakter haben könnten, nicht haltbar. Bezüglich der Frage der internationalen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf, die ihrer Meinung nach aus Art. 5 Nr. 3 EuGVVO folge, wiederholt sie im wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist weiterhin der Auffassung, dass der finanzielle Schaden der Klägerin unmittelbare Folge der unerlaubten Handlung der Beklagten gewesen sei und somit in Düsseldorf eingetreten sei. Zudem vertritt sie die Auffassung, dass sich die Beklagten mit ihrem Schriftsatz vom 05.03.2015 jedenfalls rügelos eingelassen hätten, da bei der Frage der internationalen Zuständigkeit der Begriff der rügelosen Einlassung anders zu interpretieren sei. Es sei keine Einlassung zur Hauptsache erforderlich. Es genüge jede Verteidigungshandlung. Eine solche liege auch vor, wenn sich der Beklagte in der Berufungsinstanz einlässt ohne eine in 1. Instanz erhobene Zuständigkeitsrüge zu wiederholen. Dadurch, dass die Beklagten mit genanntem Schriftsatz die Zurückweisung der Berufung beantragt hätten, hätten sie eine Verteidigungshandlung vorgenommen und die Rüge der internationalen Unzuständigkeit nicht wiederholt. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 25.02.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az. 13 O 228/14 die Beklagten zu verurteilen, an sie als Gesamtschuldner 182.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsssatz der europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagten verteidigen die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholen in der Berufungserwiderung die Rüge der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Sie führen dazu aus, dass das Fehlen der internationale Zuständigkeit nicht innerhalb der Klageerwiderungsfrist gerügt werden müsse. Rügen in der mündlichen Verhandlung genügten ebenfalls. Sie wiederholen zudem ihr tatsächliches Vorbringen zur Fortdauer der Amtszeit der Beklagten zu 1, 3, und 6 und verweisen nochmals darauf, dass sich die Maßnahmen der Beklagten eben nicht gegen die Klägerin sondern gegen private Fernsehsender in Griechenland richteten. Aus den Verfügungen der Beklagten folge kein unmittelbarer Schaden der Klägerin. Die Streitigkeit weise also keinerlei besondere Beziehungen zu den hiesigen Gerichten auf, so dass diese ausnahmsweise zuständig sein könnten. B) Die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden, in der Sache jedoch unbegründet (§ 513 ZPO). Weder hat die Klägerin einen Rechtsfehler im Sinne des § 546 ZPO dargelegt, der sich zu ihren Ungunsten ausgewirkt hat, noch rechtfertigen die vom Senat nach § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legenden Tatsachen eine vom Landgericht abweichende Bewertung der Sach- und Rechtslage zu Gunsten der Klägerin. Das Landgericht hat in nicht zu beanstandender Weise und mit ausführlicher und zutreffender Begründung die Zulässigkeit der Klage verneint und die Klage zu Recht abgewiesen. Dabei kann dahinstehen, ob die deutsche Gerichtsbarkeit eröffnet ist, da jedenfalls eine internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben ist. I. Für die Annahme der Eröffnung der deutsche Gerichtsbarkeit könnte sprechen, dass diese auch bei im Ausland lebenden Privatpersonen grds. erst einmal gegeben ist, die Beklagten ausdrücklich als Privatpersonen in Anspruch genommen werden sollen und es für die Zulässigkeit unerheblich ist, ob das Begehren materiell berechtigt ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz könnten sich zum einen aus den §§ 18-20 GVG ergeben. Zu den dort genannten Personengruppen gehören die Mitglieder des Nationalen Rundfunkrates Griechenlands indes nicht. Die Beklagten fallen auch nicht unter sonstige völkerrechtliche Vereinbarungen i.S.d. § 20 Absatz 2 GVG, die Immunität gewähren, wie beispielsweise für Mitglieder der Atomenergie-Organisation. Eine weitere Ausnahme könnte sich aus allgemeinem Völkergewohnheitsrecht ergeben. Nach dem als Bundesrecht i.S.v. Art. 25 GG geltenden allgemeinen Völkergewohnheitsrecht sind Staaten der Gerichtsbarkeit anderer Staaten nicht unterworfen, soweit ihre hoheitliche Tätigkeit von einem Rechtsstreit betroffen ist. Andernfalls könnte die rechtliche Prüfung durch die Gerichte eine Beurteilung des hoheitlichen Handelns erfordern, was mit dem Prinzip der souveränen Gleichheit von Staaten und dem daraus folgenden Rechtsprinzip, dass Staaten nicht übereinander zu Gericht sitzen, nicht vereinbar wäre. Auf Grund allgemeiner Regeln des Völkerrechts sind demnach ausländische Staaten von der deutschen Gerichtsbarkeit nur hinsichtlich ihrer hoheitlichen, nicht jedoch hinsichtlich ihrer nichthoheitlichen Tätigkeit ausgenommen(vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.03.2016, VI ZR 516/14). Die Frage, ob eine hoheitliche oder eine nichthoheitliche Tätigkeit eines fremden Staates vorliegt, haben die angerufenen deutschen Gerichte nach deutschem Recht zu entscheiden, wobei sich die Abgrenzung zwischen hoheitlicher und nichthoheitlicher Staatstätigkeit nicht nach deren Motiv oder Zweck richtet, sondern nach der Natur der umstrittenen staatlichen Handlung oder des entstandenen Rechtsverhältnisses(vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 08.03.2016, VI ZR 516/14). All dies erkennen die Parteien und das Landgericht zutreffend. Hier geht es der Klägerin aber nicht um die nicht hoheitliche Inanspruchnahme eines Staates, sondern um eine solche der Beklagten persönlich. Es ist also zu fragen, ob das Privileg der Staatsimmunität auch auf die handelnden Personen anzuwenden ist, so diese in Ausübung hoheitlicher Aufgaben tätig geworden sind. Dies könnte mit der Argumentation des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 26.09.1978 (NJW 1979, 1101-1102) anzunehmen sein, der dort ausführt, dass es eine Aushöhlung der uneingeschränkten Immunität souveräner Staaten im Bereich hoheitlicher Betätigung bedeute, wollte man staatliches Handeln durch Zugriff auf das handelnde ausländische Organ der deutschen Gerichtsbarkeit unterwerfen. „Organ“ im dortigen Fall war Scotland Yard („S.Y.“), mithin eine staatliche Einrichtung. Übertragen auf den vorliegenden Fall wäre also auch von einer Immunität auszugehen, wenn die Klägerin den Nationalen Rundfunkrat Griechenlands in Anspruch nehmen würde. Dies tut die Klägerin vorliegend aber nicht. Sie nimmt bewusst die handelnden Personen, nicht das Organ, privatrechtlich in Anspruch. Auf diese ist die staatliche Immunität nicht in gleichem Maße übertragbar. Eine besondere Regelung zur Immunität der für den Nationalen Rundfunkrat handelnden Personen besteht -anders als für Mitglieder anderer Organisation- völkerrechtlich gerade nicht. Daher könnte die deutsche Gerichtsbarkeit für eine privatrechtliche Klage gegen die Beklagten eröffnet sein, auch wenn sie in Ausübung hoheitlicher Aufgaben tätig geworden sind. Dies kann jedoch dahinstehen, da das Landgericht zutreffend und rechtsfehlerfrei seine internationale Zuständigkeit verneint hat. II. Der Senat ist mit dem Landgericht Düsseldorf der Auffassung, dass die Zulässigkeit der Klage jedenfalls daran scheitert, dass das angerufene Gericht international nicht zuständig ist, und insbesondere kein Fall von Artikel 5 Nr. 3 EuGVVO (in der Fassung der VO Nr. 44/2001) vorliegt. 1. Gemäß Art. 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen gilt die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 weiterhin u.a. für Entscheidungen, die in vor dem 10. Januar 2015 eingeleiteten gerichtlichen Verfahren ergangen sind. Nach neuer VO wäre Art. 7 Nr. 3 anzuwenden. 2. Wie das Landgericht rechtsfehlerfrei ausführt, kann Anknüpfungspunkt für eine solche Zuständigkeit nicht nur der Ort sein, an dem die schädigende Handlung vorgenommen wurde, sondern auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde. Mit dem Landgericht ist der Senat der Auffassung, dass sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort der von der Klägerin geltend gemachten unerlaubten Handlung in Griechenland liegt. Wie das Landgericht zutreffend ausführt, sind hierbei der Sinn der Regelung und der Umstand zu berücksichtigen, dass es sich um eine absolute Ausnahmeregelung handelt, die der Rechtsprechung des EuGH Rechnung trägt, dass zwischen Streitigkeiten über unerlaubte Handlungen und den nach Art. 5 Nr. 3 oder EuGVVO zuständigen Gerichte eine besonders enge Beziehung besteht, die aus Gründen einer geordneten Rechtspflege und sachgerechten Prozessgestaltung ausnahmsweise eine Zuständigkeit dieser Gerichte rechtfertigt. Zudem ist die Norm grundsätzlich eng auszulegen (vergleiche EUGH C 168/02, dort Rz. 12- 19 und BGH XI ZR 28/09 zitiert nach juris, dort Rz. 25 und 26). Wie der BGH insbesondere ausführt, darf die Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO nicht zu einer Zuständigkeit führen, die von ungewissen Umständen abhängt und damit einem der Ziele der Verordnung zuwiderliefe, nämlich den Rechtsschutz der in der Gemeinschaft ansässigen Personen dadurch zu stärken, dass ein Kläger ohne Schwierigkeit festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann und dass für einen verständigen Beklagten erkennbar ist, vor welchem Gericht er verklagt werden kann. Wie der EuGH unter Rz. 19 der zitierten Entscheidung insbesondere ausführt, kann die Rechtsprechung des EuGH nicht so weit ausgelegt werden, dass sie jeden Ort erfasst, an dem die nachteiligen Folgen eines Umstands spürbar werden können, der bereits einen – tatsächlich an einem anderen Ort entstandenen- Schaden verursacht hat. Auch Stadler (in Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, EuGVVO aF Art. 5 Rn. 24) betont, dass der Tendenz zu einem Klägergerichtsstand vorgebeugt werden muss. Im vorliegenden Fall stellt sich die tatsächliche Situation wie folgt dar: Der Nationale Hörfunkrat erlässt - unterstellt – rechtswidrige bzw. nichtige Bußgeldbeschlüsse auf Grundlage griechischen Rechts gegen die griechischen Fernsehveranstalter. Diese wehren sich in dem vorgesehenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren dagegen in Griechenland und wären grundsätzlich verpflichtet, die daraus resultierenden Anwaltskosten zu tragen. Nur durch die - eher zufälligen - vertraglichen Vereinbarungen der Fernsehsender mit der Klägerin muss diese die Sender von den Kosten freistellen. Bei dieser Sachverhaltskonstellation ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass eine besondere Sachnähe deutscher Gerichte zum Streitgegenstand nicht erkennbar ist. Das wird noch klarer, wenn man den Fall weiterdenkt: Sollten die Beklagten ihr Einwände hinsichtlich der nach griechischem Recht zu beurteilenden Anwaltsrechnungen (Höhe, Wirksamkeit) aufrechterhalten, wäre dazu ggf. Beweis zu erheben. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass ein deutsches Gericht dann das sachnähere Gericht wäre. Zudem ist der Senat mit dem Landgericht der Auffassung, dass nicht allein auf die Belegenheit des Kontos abgestellt werden kann, von dem die Zahlungen geleistet wurden. Dann hätte ein Kläger die Begründung des Gerichtsstands nach Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in der Hand. Dies läuft der in ständiger Rechtsprechung vom EuGH geforderten engen Auslegung der besonderen Zuständigkeitsregelungen zuwider und unterläuft den von der Grundregel des Art. 2 Absatz 1 EuGVVO (Wohnsitz des Beklagten) bezweckten Schutz der beklagten Partei, die dann eben nicht absehen kann, wo sie sich verantworten muss. Hinzu kommt vorliegend, dass der „Schaden“ zunächst in Griechenland bei den griechischen Fernsehveranstaltern entsteht und diese den Schaden nur an die Klägerin weiterreichen. Adressat der Bescheide ist eben nicht die Klägerin. Die Überweisung der Kosten an die Anwälte der Fernsehveranstalter ist daher nicht der Deliktserfolg wie in dem von der Klägerin zitierten Urteil des BGH (NJW-RR 2011, 197-202), wo die Überweisung unmittelbare Folge der sittenwidrigen Schädigung war. Die vertragliche Freistellung von den Kosten ist im vorliegenden Fall nicht direkte Folge des rechtswidrigen oder auch sittenwidrigen Vorgehens des nationalen Rundfunkrates. III. Die Klage ist auch nicht durch rügelose Einlassung zulässig geworden, weil die Beklagten - noch vor Eingang der Berufungsbegründung – ohne weitere Begründung die Zurückweisung der Berufung beantragt haben. Damit haben sie sich nicht „zur Sache“ eingelassen. Im Rahmen der Berufungserwiderung haben die Beklagten die auch erstinstanzlich erhobene Rüge erneut erhoben. Der BGH hat entschieden (NJW 1997, 397), dass der Beklagte die Rüge der internationalen Unzuständigkeit nicht einmal innerhalb der Klageerwiderungsfrist vorzubringen braucht. Er kann sie vielmehr noch in der ersten mündlichen Verhandlung geltend machen. Dann kann in der Berufung nichts anderes gelten. Dies ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin zitierten Fundstelle im Münchener Kommentar zur ZPO (4. Auflage, dort Rz. 7 zu EuGVO Art. 24). Dieser kann nur entnommen werden, dass nach herrschender Meinung eine rügelose Einlassung auch in den Rechtsmittelinstanzen möglich und dass - will der Beklagte dies vermeiden - er die internationale Zuständigkeit erneut rechtzeitig rügen muss.Wann dies anzunehmen ist, wird weder in der genannten Kommentierung noch in dem unter der dortigen Fußnote 24 zitierten Urteil des BGH näher ausgeführt. Mit den vorstehenden Ausführungen hält es der Senat daher für ausreichend, wenn die Rüge im ersten Schriftsatz im Anschluss an die Berufungsbegründung erhoben wird, zumal vorher nicht einmal sicher ist, ob die Berufung nur fristwahrend eingelegt worden ist und letztlich u.U. gar nicht durchgeführt wird. C) Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Streitwert: 182.700,00 Euro.