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Urteil

VI ZR 516/14

BGH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage gegen die Republik Griechenland wegen der erzwungenen Umschuldung griechischer Staatsanleihen ist unzulässig wegen Staatenimmunität. • Die Unterscheidung zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Verhalten richtet sich nach der Natur der angegriffenen staatlichen Maßnahme; hoheitliches Handeln bleibt der nationalen Gerichtsbarkeit grundsätzlich verschlossen. • Die Gesetzessetzung und die Allgemeinverbindlicherklärung, durch die eine Gläubigermehrheitsentscheidung auch gegenüber der überstimmten Minderheit wirksam wird, sind hoheitliche Akte und begründen Staatenimmunität. • Die tatsächliche Ausbuchung von dematerialisierten Anleihen ist als Folge hoheitlicher Maßnahmen in die Beurteilung einzubeziehen und ändert nichts an der Immunität. • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist vor der Prüfung internationaler Zuständigkeit auf die Frage der Staatenimmunität zu prüfen.
Entscheidungsgründe
Staatenimmunität bei erzwungener Umschuldung griechischer Staatsanleihen • Die Klage gegen die Republik Griechenland wegen der erzwungenen Umschuldung griechischer Staatsanleihen ist unzulässig wegen Staatenimmunität. • Die Unterscheidung zwischen hoheitlichem und nicht-hoheitlichem Verhalten richtet sich nach der Natur der angegriffenen staatlichen Maßnahme; hoheitliches Handeln bleibt der nationalen Gerichtsbarkeit grundsätzlich verschlossen. • Die Gesetzessetzung und die Allgemeinverbindlicherklärung, durch die eine Gläubigermehrheitsentscheidung auch gegenüber der überstimmten Minderheit wirksam wird, sind hoheitliche Akte und begründen Staatenimmunität. • Die tatsächliche Ausbuchung von dematerialisierten Anleihen ist als Folge hoheitlicher Maßnahmen in die Beurteilung einzubeziehen und ändert nichts an der Immunität. • Die deutsche Gerichtsbarkeit ist vor der Prüfung internationaler Zuständigkeit auf die Frage der Staatenimmunität zu prüfen. Drei Kläger erwarben 2010/2011 über eine deutsche Bank griechische Staatsanleihen, die griechischem Recht unterlagen und im Girosystem der griechischen Zentralbank geführt wurden. Die Bank verwahrte die Titel treuhänderisch in einer "Wertpapierrechnung Griechenland" und buchte sie den Klägerdepots zu. 2012 schuf Griechenland durch Gesetz 4050/2012 und einen Ministerratsbeschluss ein Verfahren, wonach Gläubigermehrheitsentscheidungen für die überstimmte Minderheit allgemeinverbindlich erklärt wurden. Aufgrund dessen und nach Mehrheitsbeschluss der Gläubigerversammlungen wurden die alten Anleihen eingezogen und durch um 53,5 % abgewertete neue Anleihen ersetzt; die Bank nahm entsprechende Umbuchungen in den Depots der Kläger vor. Die Kläger verlangen Schadensersatz wegen angeblicher Ausbuchung und Verletzung von Besitz- und Eigentumsrechten. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab; der BGH bestätigte die Unzulässigkeit der Klage wegen Staatenimmunität. • Prüfung der Staatenimmunität ist vorrangig und von Amts wegen zu prüfen (§ 20 Abs. 2 GVG, Art. 25 GG). • Die entscheidende Abgrenzung zwischen acta iure imperii und acta iure gestionis richtet sich nach der Natur der staatlichen Handlung; nationale Einordnung ist maßgeblich, soweit nicht der Kernbereich völkerrechtlich anerkannter Staatsgewalt betroffen ist. • Die hier gerügte Handlung besteht nicht in der Emission der Anleihen, sondern in dem Erlass von Gesetz 4050/2012 und dem Ministerratsbeschluss, durch die die Mehrheitsentscheidung der Gläubiger allgemeinverbindlich wurde; dies sind hoheitliche Maßnahmen. • Allgemeinverbindlichkeitserklärungen und Gesetzesänderungen, die Rechtspositionen gegenüber Gläubigern einseitig verändern, sind nach deutschem Recht staatliche Hoheitsakte und unterliegen der Staatenimmunität. • Die anschließende technische Ausbuchung der dematerialisierten Wertpapiere ist nur Folge dieser hoheitlichen Maßnahmen und kann nicht isoliert beurteilt werden; sie ändert nichts an der Immunität. • Eine Referenz auf unionsrechtliche Zustellungsrechtsprechung ändert nichts an der grundsätzlichen Immunitätsprüfung auf der Ebene der Gerichtsbarkeit; es fehlt an einer relevanten unionsrechtlichen Auslegungsfrage. • Folge: Deutsche Gerichte sind nicht zuständig, die Klägerklage ist unzulässig; eine innerstaatliche Haftungslage wurde nicht eröffnet, da das maßgebliche Handeln hoheitlich war. Die Revision wurde zurückgewiesen; die Klage ist unzulässig, weil die deutschen Gerichte durch den Grundsatz der Staatenimmunität an der Sachentscheidung gehindert sind. Maßgeblich ist, dass Griechenland durch Gesetz und Ministerratsbeschluss die Rechtsstellung der Gläubiger verändert hat, sodass die behauptete Besitzentziehung auf hoheitlichen Maßnahmen beruht. Die Ausbuchung der Anleihen folgte lediglich der hoheitlichen Änderung und begründet keine zivilrechtliche Haftung gegenüber den Klägern vor deutschen Gerichten. Daher haben die Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz durch deutsche Gerichte; die Kosten des Revisionsverfahrens sind den Klägern entsprechend aufzuerlegen.