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Urteil

U (Kart) 2/17

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:0822.U.KART2.17.00
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Tenor
  • I. Die Berufungen der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete „Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil“ der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 93/14 (Kart) – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass jenes Urteil zu Ziff. 1 bis 3 des Tenors wie folgt neu gefasst wird:

Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

  • II. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Dezember 2016 verkündete „Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil“ der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 93/14 (Kart) – im Ausspruch zu den Ziffern 2. bis 4. aufgehoben, soweit dort Zinsansprüche der Klägerin aberkannt worden sind.

Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

  • III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
  • IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
  • V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 180.000 € festgesetzt. Davon entfällt auch die Berufung der Beklagten ein Betrag von 145.000 Euro.
Entscheidungsgründe
I. Die Berufungen der Beklagten gegen das am 21. Dezember 2016 verkündete „Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil“ der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 93/14 (Kart) – werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass jenes Urteil zu Ziff. 1 bis 3 des Tenors wie folgt neu gefasst wird: Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt. II. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 21. Dezember 2016 verkündete „Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil“ der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund – 8 O 93/14 (Kart) – im Ausspruch zu den Ziffern 2. bis 4. aufgehoben, soweit dort Zinsansprüche der Klägerin aberkannt worden sind. Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 180.000 € festgesetzt. Davon entfällt auch die Berufung der Beklagten ein Betrag von 145.000 Euro. Gründe I. 1. Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und verantwortet den öffentlichen Personennahverkehr in der Stadt … nebst Umgebung. Sie ist die alleinige Aktionärin der E. AG (E.), die diesen Verkehr durchführt und der unter anderem auch die Versorgung mit Strom, Gas, Fernwärme und Wasser sowie der Betrieb einer Wohnungsgesellschaft, eines Hafens und eines Flughafens obliegt. Die Beklagten befassen sich – nach näherer Maßgabe der Feststellungen in dem angefochtenen Urteil – mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gleisoberbaumaterialien wie insbesondere Schienen, Weichen und Schwellen. Die Beklagte zu 1. betreibt die Herstellung, den Handel und den Vertrieb von Weichen, Kreuzungen und sonstiger Teile des Oberbaus von Schienenbahnen jeder Art und alle damit zusammenhängenden Geschäfte sowie die Wartung und Reparatur von Weichen, Kreuzungen und sonstiger Teile des Oberbaus von Schienenbahnen jeder Art. Sie ist seit August 2008 eine Konzerngesellschaft der in Großbritannien eingetragenen C. plc und übertrug im Jahr 2010 Teile ihres Vermögens (den Geschäftsbereich „Gleisbau“) im Wege der Umwandlung durch Abspaltung auf die Beklagte zu 2. Danach wurde mit Wirkung vom 20. Februar 2011 die T. GmbH , an der die Beklagte zu 1. seit 1989 zu 100 % beteiligt war, auf die Beklagte zu 1. verschmolzen. Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen auf Kartellschadensersatz in Anspruch, der ihr ihrer Behauptung nach bei dem Kauf von Gleisoberbaumaterialien für den Ausbau bzw. die Instandhaltung ihres Schienennetzes entstanden sein soll. Den Kartellvorwurf stützt die Klägerin auf vom Bundeskartellamt (zu Az. B12-16/12/B12-19/12 ) am 18. Juli 2013 u.a. gegen die Beklagten zu 1., 3. und 5. erlassene und bestandskräftig gewordene Bußgeldbescheide (vgl. Anl. B 1 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. vom 1.12.2014) und die diesen Entscheidungen zu Grunde liegenden Feststellungen. 2. Ausweislich der vorbezeichneten Bußgeldbescheide, auf deren gesamten Inhalt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Bundeskartellamt in dem zu Grunde liegenden, spätestens im Mai 2011 eingeleiteten, Verfahren u.a. die folgenden Feststellungen getroffen: In dem Zeitraum 2001 bis Mai 2011 praktizierten Hersteller und Händler von Schienen, Weichen und Schwellen auf dem Privatmarkt in Deutschland ein Vertriebskartell gegenüber u.a. Nahverkehrsunternehmen sowie in einer Reihe von Fällen gegenüber Bauunternehmen, die ihren Bedarf an Oberbaumaterialien bei den Herstellern von Gleisoberbaumaterialien nachfragten. Gegenstand des Kartells war die Aufteilung von Ausschreibungen und Projekten. Die Kartellbeteiligten sprachen Preise, Quoten und Kundenschutzregelungen ab. Die Absprachen, die sich mit der Zeit hinsichtlich Struktur und Teilnehmer mit den Marktgegebenheiten veränderten, erfolgten regional in unterschiedlicher Intensität, jedoch immer mit demselben Grundverständnis sowie mit vergleichbarem Ablauf und ähnlicher Umsetzung. Beteiligte des Kartells waren u.a. die Beklagte zu 1. und die Beklagten zu 3. bis 7. Das Kartell wurde im gesamten Bundesgebiet praktiziert. An ihm waren während des Kartellzeitraums durchgängig in allen Regionen und in den Bereichen Schienen, Schwellen und Weichen jedenfalls die Beklagte zu 3. – fortan auch: U. – und die Beklagten zu 4. bis 7. – fortan auch zusammengefasst: W. - beteiligt. Die Beklagte zu 1. – fortan, auch mit der Beklagten zu 2. zusammengefasst: T.2 – war im Bereich Schienen und Schwellen demgegenüber nur regional bei Ausschreibungen an Absprachen beteiligt, dies im gesamten Kartellzeitraum, wenn auch ab August 2008 nur noch in Einzelfällen. Im Bereich Weichen wurden Aufträge jedenfalls bis Ende 2008 vor allem im Rahmen bzw. am Rande von Sitzungen des Arbeitskreises Marketing innerhalb des G. bzw. innerhalb des W.2 abgesprochen, und daran war auch T.2 beteiligt. Die Funktionsweise der Absprachen war allgemein, das heißt produktübergreifend (Schienen, Weichen und Schwellen), dadurch gekennzeichnet, dass den einzelnen kartellbeteiligten Unternehmen Alt- bzw. „Stammkunden“ zugeordnet wurden und diese Zuordnung innerhalb des Kartells grundsätzlich respektiert wurde. Die Kartellteilnehmer „schützten“ das jeweils zu begünstigende Unternehmen, indem sie bei Ausschreibungen entweder bewusst kein Angebot einreichten oder Angebote erst nach Ablauf der Abgabefrist einreichten oder gezielt überteuerte Angebote abgaben. Die Absprachen wurden über Jahre praktiziert; gewachsene Kundenbeziehungen zwischen den Kartellanten und ihren Abnehmern waren die Folge. Auf Grund der Kartellpraxis war allen Kartellbeteiligten von vornherein klar, wer nach den Regeln des Kartells einen bestimmten Auftrag eines bestimmten Kaufinteressenten zu bekommen hatte. Begünstigt wurde die „Zuteilung“ eines Auftrags zudem oftmals auch durch eine kundenseitig gewünschte spezifische Ausrichtung von Ausschreibungen und eine hiermit verbundene Beteiligung von Stammlieferanten an der Erstellung von Leistungsverzeichnissen. Dem hinsichtlich einer konkreten Ausschreibung nach den Kartellregeln für die Zuweisung eines Auftrags vorgesehenen Unternehmen kam als sogenannter „Spielführer“ bei der Umsetzung der Absprache eine organisatorische und koordinierende Funktion zu. Dies betraf insbesondere die Nennung von Preisen für einzureichende „Schutzangebote“ und die Festlegung, wie gegebenenfalls die anderen Kartellteilnehmer an dem jeweiligen Projekt beteiligt werden sollten. Zu Gunsten der im Einzelfall bei einer Ausschreibung absprachegemäß zurücktretenden Unternehmen kamen nach den Regeln des Kartells verschiedene Ausgleichsleistungen (sogenannte „Kompensationsgeschäfte“) in Betracht. Eine Möglichkeit bestand darin, ein den für den Gewinn der Ausschreibung vorgesehenen Kartellanten „schützendes“ Unternehmen durch die Erteilung eines Unterauftrages an dem betreffenden Projekt zu beteiligen. Alternativ verfuhren die Kartellbeteiligten zum Teil auch in der Weise, dass das im Einzelfall „schützende“ und nicht durch Zuteilung eines Unterauftrags an dem betreffenden Projekt beteiligte Unternehmen bei der nächsten gleichwertigen Ausschreibung den „Vortritt“ erhielt. Teilweise wurde „Kompensation“ aber auch dadurch praktiziert, dass das im Einzelfall bei der Ausschreibung zurücktretende Unternehmen einen entgeltlichen Planungs- oder Gutachtenauftrag erhielt, wobei zumindest in Einzelfällen die entsprechenden Gutachten tatsächlich nicht erstellt, wohl aber abgerechnet wurden. Darüber hinaus bestand ein projektübergreifendes Verständnis der Kartellbeteiligten dahin, dass der „Schützende“ darauf vertrauen konnte, bei einem anderen Projekt seinerseits von den übrigen Kartellanten geschützt zu werden. Der Ablauf der vorbezeichneten Absprachepraxis, die produktübergreifend für Schienen, Weichen und Schwellen galt, war insgesamt derart verfestigt, dass bei den jeweiligen Projekten häufig keine ausdrückliche (Einzelfall-) Absprache zwischen den Kartellbeteiligten mehr notwendig war. Speziell in Bezug auf das Produkt Weichen war darüber hinaus festzustellen, dass bis in das Jahr 2008 regelmäßige Projektabsprachen im Rahmen von Sitzungen des „Arbeitskreises Marketing“ beim G. bzw. beim W.2 erfolgten, in denen die Beteiligten konkrete Projekte diskutierten und „zuteilten“. Mit zunehmender Zeit entwickelte sich auch in diesem Gremium das Grundverständnis einer Projektzuteilung nach dem Stammkundenprinzip. Gelegentlich wichen die Kartellanten zur Verringerung des Entdeckungsrisikos von dem „Stammkundenprinzip“ bewusst ab; in solchen Fällen erhielt der „Stammlieferant“ zum Ausgleich einen Unterauftrag. Auf „Neukunden“ durfte nach einvernehmlicher Kartellpraxis das Unternehmen zugreifen, das zuerst von einem anstehenden Projekt erfuhr. Zudem respektierten die Weichenhersteller weitgehend besonders enge Kundenbeziehungen, die sich etwa auf Grund der räumlichen Nähe eines Weichenherstellers zu bestimmten Kunden ergaben. Die Kartellbeteiligten verständigten sich außerdem regelmäßig über Preiserhöhungen in Gestalt der Weitergabe von Erhöhungen von Vormaterialpreisen. Ab dem Jahr 2009 fanden Kontakte zwischen den Weichenherstellern nicht mehr im Rahmen von Verbandstreffen, sondern nur noch einzelfallbezogen statt. Der Grund hierfür lag in dem Umstand, dass sich die vorbezeichnete Kartellpraxis (in regional unterschiedlicher Ausprägung) eingespielt hatte. Die Absprache endete mit der vom Bundeskartellamt im Mai 2011 durchgeführten Durchsuchung der Geschäftsräume der Kartellanten. 3. Soweit vorliegend noch von Interesse, hat die Klägerin bei der Beklagten zu 1. folgende Materialeinkäufe getätigt: Auf die Ausschreibung – europaweites Ausschreibungsverfahren (offenes Verfahren) – der Klägerin für das Projekt „…“ mit der Ausschreibungsnummer 2001/S 121-082374 vom 27.06.2001 gab die Beklagte zu 1. am 23.08.2001 ein Angebot über 196.308,00 € netto/227.717,28 € brutto ab, und die Klägerin erteilte ihr mit Schreiben vom 27.09.2001 den Auftrag unter der Bestellnummer H/12078. Die Beklagte zu 1. führte den Auftrag aus und erteilte eine Rechnung mit Datum vom 9.04.2002 über 195.576,00 € netto (Weiche Komplett – Vignol, 4 Stück, 151.880,00 €; einfache Kreuzung S49, 1 Stück, 40.060,00 €; Isolierstoß, 12 Stück, 3.360,00 €). Auf die Ausschreibung – europaweites Ausschreibungsverfahren (offenes Verfahren) – der Klägerin für das Projekt „…, Gleisbauarbeiten“ mit der Ausschreibungsnummer 2001/S 132-089952 vom 12.07.2001 gab die Beklagte zu 1. am 22.10.2001 ein Angebot über 889.669,88 € netto/1.032.017,06 € brutto ab, und die Klägerin erteilte ihr mit Schreiben vom 17.12.2001 den Auftrag unter der Bestellnummer H/12077. Die Beklagte zu 1. führte den Auftrag aus und erteilte eine Rechnung mit Datum vom 9.12.2003 über korrigiert 813.733,77 € netto (Leistungsposten betreffend Oberbaumaterialien: Schiene Vignol, 1530 Meter, 40.851,00 €; Schwelle Beton, 665 Stück, 39.441,15 €; Schwelle Beton, 6 Stück, 645,96 €; Schwelle Holz, 80 Stück, 4.136,80 €). Auf die Ausschreibung – nationales Ausschreibungsverfahren (beschränkte Ausschreibung) – der Klägerin für das Projekt „Baulos 81 …“ zur Beschaffung von werksneuen Weichen gab die Beklagte zu 1. am 26.02.2004 ein Angebot über 80.317,00 € netto/93.167,72 € brutto ab, und die Klägerin erteilte ihr mit Schreiben vom 3.03.2004 den Auftrag unter der Bestellnummer H/12109. Die Beklagte zu 1. führte den Auftrag aus und erteilte eine Rechnung mit Datum vom 7.10.2004 über 80.317,00 € netto (Weiche Komplett – Vignol, 1 Stück, 38.729,00 €; Weiche Komplett – Vignol, 1 Stück, 39.734,00 €; Isolierstoß, 6 Stück, 1.8540,00 €). Auf die Ausschreibung – europaweites Ausschreibungsverfahren (offenes Verfahren) – der Klägerin für das Projekt „Baulos S10, …“ mit der Ausschreibungsnummer 2005/S 47-045204 vom 8.03.2005 zur Beschaffung von Weichenzungen, Weichenherzstücken, Weichenstangen und Kreuzungen gab die Beklagte zu 1. am 24.06.2005 ein Angebot über 510.240,00 € netto/591.878,40 € brutto ab, und die Klägerin erteilte ihr mit Schreiben vom 12.08.2005 den Auftrag unter der Bestellnummer H/11064. Die Beklagte zu 1. führte den Auftrag aus und erteilte zwei Rechnungen mit Datum vom 30.03.2006 über 216.100,00 € netto (Weiche Komplett – Vignol, 1 Stück, 209.700,00 €; Isolierstoß, 20 Stück, 6.400,00 €) und 291.580,00 € netto (Weiche Komplett – Vignol, 1 Stück, 49.340,00 €; Weiche Komplett – Vignol, 1 Stück, 49.340,00 €; Weiche Komplett – Vignol, 1 Stück, 192.900,00 €). Den vorbezeichneten Beschaffungsvorgängen lagen von der Klägerin verwendete Allgemeine Geschäftsbedingungen zu Grunde, nach denen der Auftragnehmer - vorbehaltlich eines ihm offen stehenden Nachweises eines Schadens in anderer Höhe – einen bestimmten Prozentsatz „der Auftragssumme“ an die Auftraggeberin zu zahlen hat, „wenn der Auftragnehmer aus Anlass der Vergabe nachweislich eine Abrede getroffen hat, die eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung darstellt“ . Die Klägerin macht geltend, sie habe die Rechnungen der Beklagten zu 1. bezahlt und im Hinblick auf die vier vorgenannten Beschaffungsvorgänge einen Kartellschaden erlitten. Die Kaufgeschäfte seien kartellbefangen gewesen und infolge des von dem Bundeskartellamt mit den oben genannten Bußgeldbescheiden festgestellten Kartellrechtsverstoßes habe sie die von den streitbefangenen Geschäften betroffenen Gleisoberbaumaterialien nicht zu Wettbewerbspreisen erworben, sondern zu erheblich darüber liegenden Preisen. Hierdurch sei ihr ein Schaden entstanden, der – wie sie mit ihrem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 4. April 2018 überreichten Schriftsatz vom selben Tage (GA 1883 ff.) reklamiert – insgesamt zumindest 143.229,47 € betrage. 4. Im ersten Rechtszug hat die Klägerin die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen im Wege der Leistungs- und der Feststellungsklage auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Dem bezifferten Leistungsbegehren haben rechnerisch die von der Klägerin verwendeten AGB-Klauseln betreffend die Zahlung eines pauschalierten Kartellschadensersatzes zu Grunde gelegen. Vor dem Landgericht hat die Klägerin zuletzt beantragt, 1. a. die Beklagten zu 1. und 2. zu verurteilen, als Gesamtschuldnerinnen an sie – die Klägerin – 408.979,18 € zuzüglich Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bis zum 28.07.2014 und in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.07.2014 - aus 132.666,86 € seit dem 22.11.2000, - aus 7.367 € seit dem 5.02.2001, - aus 11.385,84 € seit dem 27.09.2001, - aus 154.802,56 € seit dem 17.12.2001, - aus 13.975,16 € seit dem 3.03.2004 sowie - aus weiteren 88.781,76 seit dem 12.05.2005 zu zahlen, b. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, ihr – der Klägerin – sämtliche über den mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz hinausgehende sowie von dem mit Klageantrag Ziff. 1 geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz nicht erfasste Schäden zu ersetzen nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung bis zum 28.07.2014 und ab dem 29.07.2014 in Höhe von jährlich 9% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die ihr – der Klägerin – und ihren Zuwendungsgebern auf Grund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne von § 298 StGB der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit den von ihr – der Klägerin – erteilten Aufträgen mit den Bestellnummern H/11024, H/11033, H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden, und c. festzustellen, dass die Beklagten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner, verpflichtet sind, soweit Klageantrag Ziff. 1a. keinen Erfolg haben sollte, ihr – der Klägerin – zu ersetzen sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung bis zum 28.07.2014 und ab dem 29.07.2014 in Höhe von jährlich 9% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die ihr – der Klägerin – und ihren Zuwendungsgebern auf Grund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne von § 298 StGB der Beklagten zu 1. im Zusammenhang mit den von ihr – der Klägerin – erteilten Aufträgen mit den Bestellnummern H/11024, H/11033, H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden, 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 3. bis 7. als Gesamtschuldnerinnen gemeinsam mit den Beklagten zu 1. und 2. verpflichtet sind, ihr – der Klägerin - sämtliche Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung bis zum 28.07.2014 und ab dem 29.07.2014 in Höhe von jährlich 9% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu ersetzen, die ihr – der Klägerin – und ihren Zuwendungsgebern auf Grund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne von § 298 StGB der Beklagten zu 3. bis 7. im Zusammenhang mit den von ihr – der Klägerin – erteilten Aufträgen mit den Bestellnummern H/11024, H/11033, H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen „Teil-Grund- und Teil-Schlussurteil“ wie folgt erkannt: „1) Die Klage ist betreffend den mit dem Klageantrag 1) geltend gemachten Schadensersatz nebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 dem Grunde nach gerechtfertigt. 2) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche über bezüglich der Erwerbsvorgänge H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz hinausgehende sowie von diesem nicht erfasste Schäden zu ersetzen, die der Klägerin und ihren Zuwendungsgebern aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit diesen von der Klägerin erteilten Aufträgen betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge H/12078, H/12077 und H/12109 wird ferner festgestellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner auf diese festgestellte Schadensersatzforderung Zinsen in Höhe von 4 % ab Schadensentstehung bis zur Rechtshängigkeit (01.09.14) der Klage sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und im Hinblick auf die Auftragsnummer H/11064 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Schadenseintritt, d.h. ab dem Zeitpunkt der Bezahlung des Auftrags, zu ersetzen haben. 3) Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 3), 4), 5), 6) und 7) als Gesamtschuldnerinnen gemeinsam mit den Beklagten zu 1) und 2) verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die der Klägerin und ihren Zuwendungsgebern aufgrund von Kartellabsprachen der Beklagten zu 1) im Zusammenhang mit den von der Klägerin erteilten Aufträgen mit den Bestellnummern H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden. Im Hinblick auf die Erwerbsvorgänge H/12078, H/12077 und H/12109 wird ferner festgestellt, dass die Beklagten 3), 4), 5), 6) und 7) als Gesamtschuldner mit den Beklagten zu 1) und 2) auf diese festgestellte Schadensersatzforderung Zinsen in Höhe von 4 % ab Schadensentstehung bis zur Rechtshängigkeit (12.01.15) der Klage sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und im Hinblick auf die Auftragsnummer H/11064 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Schadenseintritt, d.h. ab dem Zeitpunkt der Bezahlung des Auftrags, zu ersetzen haben. 4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5) Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.“ 5. Gegen die vorbezeichnete Entscheidung richten sich die Parteien mit ihren frist- und formgerecht eingelegten und begründeten Berufungen. Die Beklagten verfolgen ihre Anträge auf vollumfängliche Klageabweisung weiter, die Klägerin wendet sich im Hinblick auf die Beschaffungsvorgänge mit den Bestellnummern H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 betreffend Oberbaumaterialien gegen die teilweise Abweisung ihrer Zinsforderung und gegen die Abweisung der Klage, soweit sie auf den Gesichtspunkt des Submissionsbetruges gestützt war; die Beschaffungsvorgänge mit den Bestellnummern H/11024 und H/11033 , zu denen die Klage vollständig abgewiesen worden ist, sind nicht Gegenstand ihrer Berufung. Die Parteien wiederholen, ergänzen und vertiefen mit ihren Berufungen jeweils ihr tatsächliches und rechtliches Vorbringen erster Instanz. In der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2018 hat der Senat angesprochen, dass es sich bei den Urteilsaussprüchen des Landgerichts um unzulässige Teilurteile handeln dürfte. Die Klägerin hat sodann nach Maßgabe ihres in dieser Verhandlung überreichten Schriftsatzes vom selben Tage ihre erstinstanzlichen Klageanträge auf ein einheitlich gegen alle Beklagten gemeinsam gerichtetes Leistungsbegehren umgestellt. Die Beklagten beantragen, unter Abänderung des landgerichtlichen Erkenntnisses die Klage abzuweisen, dies auch hinsichtlich des gemäß dem Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2018 gestellten neuen Antrags. Die Klägerin beantragt, 1. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen, 2. das landgerichtliche Erkenntnis dahin abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verurteilt werden, an sie – die Klägerin – Schadensersatz zu zahlen in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 143.229,47 € nebst Zinsen in Höhe von jährlich acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung bis zum 28.07.2014 und ab dem 29.07.2014 in Höhe von jährlich 9% Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz - aus 32.465,62 € seit dem 27.09.2001, - aus 13.156,35 € seit dem 17.12.2001, - aus 13.332,62 € seit dem 3.03.2004 sowie - aus weiteren 84.274,88 seit dem 12.05.2005. hilfsweise a) Ziff. 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts wie folgt neu zu fassen: „Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu ersetzen sämtliche über bezüglich der Beschaffungsvorgänge H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz hinausgehende sowie von diesem nicht erfasste Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung bis zum 28.07.2014 und ab dem 29.07.2014 in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die der Klägerin und ihren Zuwendungsgebern aufgrund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen i.S.v. § 298 StGB der Beklagten Ziff. 1 im Zusammenhang mit diesen von der Klägerin erteilten Aufträgen betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden.“ b) Ziff. 3 des Tenors der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts wie folgt neu zu fassen: „Es wird festgestellt, dass die Beklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin zu ersetzen sämtliche über bezüglich der Beschaffungsvorgänge H/12078, H/12077, H/12109 sowie H/11064 geltend gemachten pauschalierten Schadensersatz hinausgehende sowie von diesem nicht erfasste Schäden nebst Zinsen in Höhe von jährlich 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung bis zum 28.07.2014 und ab dem 29.07.2014 in Höhe von jährlich 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, die der Klägerin und ihren Zuwendungsgebern aufgrund von Kartellabsprachen und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen i.S.v. § 298 StGB der Beklagten Ziff. 1 im Zusammenhang mit diesen von der Klägerin erteilten Aufträgen betreffend Oberbaumaterialien entstanden sind und in der Zukunft noch entstehen werden.“ Die Beklagten beantragen, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Die Beklagten halten den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Klägerin neu gestellten Hauptantrag für nicht sachdienlich. Hilfsweise für den Fall, dass keine die Klage abweisende Sachentscheidung ergeht, beantragen sie die Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und die Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Die Streithelferin zu 1. schließt sich den Anträgen der Beklagten zu 1. und zu 2. an. Die Klägerin regt an, dass der Senat über den neuen Antrag entscheidet, gegebenenfalls durch Erlass eines Grundurteils. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil des Landgerichts und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. II. Die zulässigen Berufungen der Beklagten haben in der Sache keinen Erfolg; zumindest vorläufigen Erfolg hat die Berufung der Klägerin, soweit ihr Rechtsmittel noch einen Teil der Zinsforderung betrifft. Die Aussprüche der Entscheidung des Landgerichts stellen nach § 301 ZPO unzulässige Teilurteile dar; der Senat sieht aber mit Rücksicht auf die sich ihm bei Schluss der mündlichen Verhandlung darbietende Prozesslage davon ab, unter Anwendung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen (hierzu nachfolgend unter A.). In der Sache selbst ist das Landgericht im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen der Klägerin dem Grunde nach zum Ersatz eines Kartellschadens verpflichtet sind; der Senat weist deshalb die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurück, dass der – zulässig – von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gemäß ihrem Schriftsatz vom 4. April 2018 vorrangig gestellte und auf gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 143.229,47 € gerichtete Klageantrag dem Grunde nach gerechtfertigt ist (hierzu nachfolgend unter B.). Soweit der Rechtsstreit bezüglich der – zwischen den Parteien ebenfalls streitigen – Höhe des Klageanspruchs nicht ohnehin noch im ersten Rechtszug anhängig und somit schon nicht in die Berufungsinstanz gelangt ist, entscheidet der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen, gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO die – weder entscheidungsreife noch vom Senat mit zumutbarem Aufwand im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO der Entscheidungsreife zuzuführende – Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über die Zinsforderung an das Landgericht zurückzuverweisen (hierzu nachfolgend unter C.). A . Bei den Urteilsaussprüchen des Landgerichts handelt es sich um nach § 301 ZPO unzulässige Teilurteile; es bedarf indes nicht der Aufhebung dieser Aussprüche und der Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO. 1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung darf ein Teilurteil auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die (auch nur theoretische) Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht, ausgeschlossen ist. Eine Gefahr sich widersprechender Entscheidungen ist namentlich dann gegeben, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren über andere Ansprüche oder Anspruchsteile noch einmal stellt oder stellen kann. Das gilt auch insoweit, als es um die Möglichkeit einer unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen geht, die weder in Rechtskraft erwachsen noch das Gericht nach § 318 ZPO für das weitere Verfahren binden. Eine solche Gefahr besteht namentlich bei einer Mehrheit selbständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 13 f.; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9; Urteil v. 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 1. März 2016 – VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30; Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7, jew. m.w.N.; vgl. auch Elzer in BeckOK-ZPO, 27. Ed., Stand: 01.03.2018, § 301 Rzn. 8 f.; Feskorn in Zöller, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 12 ff.; Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl. [2018], § 301 Rzn. 3 ff.). Eine materiell-rechtliche Verzahnung kann etwa bei objektiver Häufung inhaltlich zusammenhängender Anträge auftreten (vgl. BGH, Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7). Dementsprechend darf im Fall der objektiven Klagehäufung von Leistungs- und Feststellungsbegehren, die aus demselben tatsächlichen Geschehen abgeleitet werden, nicht durch Teilurteil gesondert über einen Anspruch oder nur einen Teil der Ansprüche entschieden werden. Ein Grundurteil (§ 304 ZPO) darf nur dann ergehen, wenn zugleich durch (Teil-) Endurteil über den Feststellungsantrag entschieden wird (vgl. etwa BGH, Urteil v. 28. Januar 2000 – V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 1. März 2016 – VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30, jew. m.w.N.; Zöller- Feskorn , § 301 Rz. 15). In diesem Zusammenhang ist freilich des Weiteren zu berücksichtigen, dass wegen fehlender Entscheidungsreife einem Feststellungsantrag dann nicht durch Teilurteil stattgegeben werden darf, wenn erst die durch Schlussurteil (als die instanzabschließende Entscheidung) über den verbleibenden Rest zu treffende Entscheidung ergibt, ob dem Kläger ein Feststellungsinteresse zusteht und der Feststellungsantrag zulässig ist (vgl. Musielak/Voit- Musielak , § 301 Rz. 12 mit Verweis auf das Urteil des Reichsgerichts vom 10. Juli 1936 – VII 268/1935 , RGZ 151, 381 [383 f.]). Aber auch bei Klagen gegen mehrere Personen (subjektive Klagehäufung) kann eine materiell-rechtliche Verzahnung auftreten. Ein Teilurteil über die Klage gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (§ 59 ZPO) ist daher in der Regel unzulässig, wenn die Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Zwar muss gegenüber einfachen – das heißt nicht im Sinne von § 62 ZPO notwendigen – Streitgenossen grundsätzlich keine einheitliche Entscheidung getroffen werden. Eine Teilentscheidung ist aber grundsätzlich nur dann zulässig, wenn sie unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand ist (vgl. BGH, Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 8; Urteil v. 24. Februar 2015 – VI ZR 279/14 , NJW 2015, 2429 Rz. 7; Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7); dies steht vor dem Hintergrund, dass § 301 ZPO die Einheitlichkeit und Widerspruchsfreiheit der Entscheidungen in ein und demselben Rechtsstreit bis zu dessen rechtlicher, nicht nur faktischer Trennung gewährleisten soll (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil v. 1. Dezember 2015 – I-24 U 75/15 , NJOZ 2016, 1145 Rz. 26). Unabhängigkeit im vorbezeichneten Sinne liegt etwa vor, wenn das Teilurteil nur auf Gründen beruht, die ausschließlich diesen Streitgenossen berühren (vgl. BGH, Urteil v. 21. November 2017 – VI ZR 436/16 , NJW 2018, 623 Rz. 7). Dagegen besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, soweit mehrere aus demselben tatsächlichen Geschehen hergeleitete prozessuale Ansprüche im Klagegrund übereinstimmen und nach denselben Rechtsnormen und hierzu entwickelten Grundsätzen zu beurteilen sind (vgl. in diesem Sinne etwa BGH, Urteil v. 13. Mai 1997 – VI ZR 181/96 , NJW 1997, 3447 [3448] [unter II.1.b)]). Unter der genannten Prämisse gilt auch für den Fall der subjektiven Klagehäufung, dass der Erlass eines Teilurteils nur gegen einen oder einzelne Streitgenossen die Gefahr hervorruft, dass das Gericht bei einem späteren Urteil – sei es auf Grund neuen Vortrags, sei es auf Grund einer geänderten Rechtsauffassung (vgl. BGH, Urteil v. 28. Januar 2000 – V ZR 402/98 , NJW 2000, 1405 [1406] [unter II.1.b)]; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9) – hierzu abweichend entscheidet. 2. An den vorstehenden Grundsätzen gemessen sind die Teilaussprüche der angefochtenen Entscheidung (LGU) nach § 301 ZPO unzulässig, weil mit ihnen die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht ausgeschlossen ist. a. Unter Ziff. 1. und 2. seiner Entscheidung hat das Landgericht zum einen den von der Klägerin auf der Grundlage ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend die Zahlung eines pauschalierten Kartellschadensersatzes gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. bezifferten Klageantrag für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt (Tenorziff. 1.) und zum anderen die Verpflichtung der Beklagten zu 1. und zu 2. festgestellt, der Klägerin jeglichen über die bereits bezifferte Höhe hinausgehenden Kartellschaden aus den streitbefangenen Beschaffungsgeschäften zu ersetzen. Diese Teilaussprüche begegnen durchgreifenden Bedenken. aa. Die gerichtliche Feststellung einer Verpflichtung zum Schadensersatz setzt bei reinen Vermögensschäden bereits auf der Ebene der Zulässigkeit des Feststellungsantrags über die bloße Möglichkeit hinaus die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts voraus (vgl. in diesem Sinne etwa BGH, Urteil v. 24. Januar 2006 – XI ZR 384/03 , NJW 2006, 830 Rz. 27; Urteil v. 27. September 2016 – X ZR 163/12 , GRUR 2016, 1257 Rz. 28). Für die im Streitfall unter Tenorziff. 2. der landgerichtlichen Entscheidung festgestellte Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2. bedeutet dies, dass der Klägerin in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein über 5 % bzw. 15 % der jeweiligen Auftragssumme (vgl. insoweit die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin) hinausgehender Kartellschaden entstanden sein muss. Hinsichtlich dieser Frage besteht indes noch keine Entscheidungsreife im Sinne von §§ 300 Abs. 1, 301 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Von Entscheidungsreife ist insoweit nach seinen eigenen Ausführungen auch das Landgericht selbst nicht ausgegangen, und zwar namentlich auch unter Berücksichtigung der von den Parteien vorgelegten Privatgutachten, wie etwa den sogenannten „H.“ -, „M.“ - bzw. „P.“ -Gutachten nicht (vgl. LGU S. 14 [GA 445]). Auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen ist die Frage von hinreichend wahrscheinlich betragsmäßig über die vorgenannten Grenzen hinausgehenden Schäden nicht entscheidungsreif. Diese Frage hängt – und zwar ganz offensichtlich – von dem Ergebnis des nach dem Grundurteil noch anstehenden Betragsverfahrens und hiermit einhergehend von einer mit aufwendigen Beweiserhebungen verbundenen Sachaufklärung ab. Die entsprechende Feststellung setzt voraus, dass entweder (1.) die Beklagten zu 1. und 2. der Klägerin den pauschalierten Schadensersatz schulden und dieser ein darüber hinausgehender Schaden hinreichend wahrscheinlich entstanden ist oder (2.) für den Fall, dass die Schadenspauschalierung nicht wirksam vereinbart ist, der nachweisbare Kartellschaden den Betrag der Schadenspauschale aber erreicht (oder sogar übersteigt) und der Klägerin ein darüber hinausgehender Schaden hinreichend wahrscheinlich entstanden ist oder (3.) für den Fall, dass die Schadenspauschalierung nicht wirksam vereinbart ist und der nachweisbare Kartellschaden den Betrag der Schadenspauschale nicht erreicht, der Klägerin ein darüber hinausgehender Schaden hinreichend wahrscheinlich entstanden ist, der betragsmäßig über den vor dem Landgericht bezifferten Ersatzbetrag hinausgeht. Die Frage, in welcher Höhe der erstinstanzlich bezifferte Zahlungsantrag Erfolg hat und ob – falls die Schadenspauschalierung unwirksam ist und der nachweisbare Kartellschaden hinter dem bezifferten Schadensbetrag zurückbleibt – ein über diesen bezifferten Antrag hinausgehender Kartellschaden hinreichend wahrscheinlich ist, ist indes nicht bereits mit dem Grundurteil geklärt, sondern hängt vom Ausgang des Betragsverfahrens ab. Angesichts der noch fehlenden Entscheidungsreife ist das dem gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. gerichteten Feststellungsbegehren der Klägerin gleichwohl stattgebende Erkenntnis des Landgerichts schon für sich genommen mit einem erheblichen Verfahrensfehler behaftet. Dieser Verfahrensfehler hat darüber hinaus auch zu einem im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO unzulässigen Teilurteil geführt, soweit der landgerichtliche Ausspruch zu Tenorziff. 2. betroffen ist. Wie bereits ausgeführt, darf wegen fehlender Entscheidungsreife einem Feststellungsantrag dann nicht durch Teilurteil stattgegeben werden, wenn erst die durch Schlussurteil über den verbleibenden Rest zu treffende Entscheidung ergibt, ob dem Kläger ein Feststellungsinteresse zusteht und der Feststellungsantrag zulässig ist. So verhält es sich im Streitfall, da eine Aussage über das Bestehen einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines die vorgenannten Pauschalen übersteigenden Kartellschadens erst nach weiterer Sachaufklärung getroffen werden kann. bb. Der dargelegte Verfahrensfehler schlägt überdies auf das zu Tenorziff. 1. erlassene Zwischenurteil über den Grund des bezifferten Leistungsanspruchs durch; auch bei diesem Erkenntnis handelt es sich um ein unzulässiges Teilurteil. Soweit die dem Landgericht zur Entscheidung gestellte Klage gegen die Beklagten zu 1. und 2. einen bezifferten Zahlungsantrag und wegen eines darüber hinausgehenden Schadens einen Feststellungsantrag umfasst, liegt eine objektive Klagehäufung (§ 260 ZPO) vor. Das Grundurteil betreffend den bezifferten Zahlungsantrag kann für sich genommen indes ohne den – wie ausgeführt: unzulässigen – Feststellungsausspruch betreffend einen die erfolgte Bezifferung übersteigenden Restschaden keinen Bestand haben (arg. § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Dies steht vor dem Hintergrund einer im Streitfall hinsichtlich ein und derselben Beschaffungsgeschäfte bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen schon zum Haftungsgrund und außerdem zur Schadenshöhe und entspricht – wie bereits dargelegt – den Grundsätzen ständiger Rechtsprechung (vgl. nochmals etwa BGH, Urteil v. 1. März 2016 – VI ZR 437/14 , NJW 2016, 1648 Rz. 30 m.w.N.). b. Auch das zu Ziff. 3. des Tenors der angefochtenen Entscheidung gegen die Beklagten zu 3. bis 7. ergangene Feststellungsurteil für sich genommen ist ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil. Soweit sich die Klage gegen insgesamt sieben beklagte Unternehmen richtet, liegt eine subjektive Klagehäufung (§ 59 ZPO) vor. Das gegen die Beklagten zu 3. bis 7. ergangene Feststellungsteilurteil lässt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen besorgen und ist deshalb unzulässig. Dies liegt darin begründet, dass alle sieben beklagten Parteien als Kartellanten aus derselben Kartellabsprache und wegen derselben Beschaffungsvorgänge auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden und mit dem hier zur Debatte stehenden Erkenntnis zwar die Haftung der Beklagten zu 3. bis 7. festgestellt wird, indes gegen die Beklagten zu 1. und 2. – wie oben dargelegt – nur ein (isoliertes und damit) unzulässiges Grundurteil erlassen worden ist. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wird mithin dadurch hervorgerufen, dass die Haftung der Beklagten zu 3. bis 7. dem Grunde nach durch das diese Parteien betreffende Teilurteil festgestellt ist, es aber an einer prozessordnungsgemäßen Entscheidung über eine Haftung der Beklagten zu 1. und 2. – Streitgenossen der Beklagten zu 3. bis 7. – fehlt. 3. Der Erlass eines nach § 301 ZPO unzulässigen Teilurteils stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der in der Rechtsmittelinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rzn. 19 ff.; Urteil v. 30 November 2012 – V ZR 230/12 , NJW 2013, 1009 Rz. 9); dasselbe gilt für die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils nach § 304 ZPO (vgl. BGH, Urteil v. 11. Mai 2011 – VIII ZR 42/10 , BGHZ 189, 256 = NJW 2011, 2736 Rz. 23; Urteil v. 25. Oktober 2013 – V ZR 230/12 , NJW 2014, 458 Rz. 25, jew. m.w.N.). Solche Rechtsfehler führen in der Regel zu einer (nicht antragsgebundenen) Aufhebung des Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO (vgl. etwa Zöller- Feskorn , § 301 Rz. 23). Jedoch nötigt ein Verstoß gegen § 301 ZPO nicht stets zu einer Aufhebung und Zurückverweisung. Allgemein anerkannt ist, dass das Berufungsgericht aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit davon absehen und statt dessen den in erster Instanz verbliebenen Streitstoff an sich ziehen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 19. November 1959 – VII ZR 93/59 , NJW 1960, 339 [340] [unter 4.]; Urteil v. 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 13. Oktober 2008 – II ZR 112/07 , NJW 2009, 230 Rz. 7; Urteil v. 13. Juli 2011 – VIII ZR 342/09 , NJW 2011, 2800 Rz. 33). Wenn ein Teilurteil wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässig ist, hat das dagegen angerufene Rechtsmittelgericht allgemein nur dafür zu sorgen, dass es zu einer einheitlichen Entscheidung kommt (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]). Kann sich eine in der Vorinstanz noch bestehende Gefahr einander widersprechender Entscheidungen auf Grund einer Entwicklung der Prozesslage nicht mehr verwirklichen, muss ein nach § 301 ZPO unzulässiges Teilurteil nicht mehr aufgehoben werden (BGH, Urteil v. 10. Juli 1991 – XII ZR 109/90 , NJW 1991, 3036 [unter 1.]; Urteil v. 8. Mai 2014 – VII ZR 199/13 , NJW-RR 2014, 979 Rz. 16). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bedarf es vorliegend keiner Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO: a. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Klägerin ihr Klageziel insoweit abgeändert, als sie nunmehr mit neuem Hauptantrag im Wege der Leistungsklage die gesamtschuldnerische Verurteilung aller Beklagten erstrebt, ihr im Hinblick auf ein und dieselben Beschaffungsvorgänge Kartellschadensersatz zu zahlen. Soweit die Klägerin mit der Umstellung ihres Klagebegehrens von der Feststellungs- zur Leistungsklage übergegangen ist, stellt dies, da sich der neue Antrag auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, eine (qualitative) Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO dar (st.Rsp.,vgl. BGH, Urteil v. 12. Mai 1992 – VI ZR 118/91 , NZV 1992, 361 = NJW 1992, 2296 [unter II.], Rz. 9 bei juris; Urteil v. 16. Mai 2001 – XII ZR 199/98 , NJW-RR 2002, 283 [284] Rz. 6 Versäumnisurteil vom 13. November 2014 – IX 267/13 , NJW 2015, 1093 Rz. 10, jew. m.w.N.; vgl. auch BeckOK-ZPO- Bacher , § 264 Rz. 5.1; Zöller- Greger , § 264 Rz. 3b; Becker-Eberhard in Münchener Kommentar zur ZPO [MüKo-ZPO], 5. Aufl. [2016], § 264 Rz. 14); der Wechsel von der Feststellungs- zur Leistungsklage kann im Hinblick auf § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO prozessual wirksam auch noch im Berufungsverfahren vollzogen werden (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 12. Mai 1992 – VI ZR 118/91 , NZV 1992, 361 = NJW 1992, 2296 [unter II.2.], Rz. 13 bei juris m.w.N.; Urteil v. 19. März 2004 – V ZR 104/03 , BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152 [2154 f.] [unter II.2.b) und c)], Rzn. 25/26 bei juris; Urteil v. 2. Mai 2017 – VI ZR 85/16 , NJW 2017, 2623 Rz. 14; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22. August 2014 – I-22 U 31/14 , BeckRS 2014, 22427 Rz. 41). Ebenso stellt es eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zu beurteilende (quantitative) Erweiterung der Klage dar, dass die Klägerin mit dem neuen Klageantrag auf der Grundlage des schon zuvor der Klage zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts – von der Klägerin in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen behauptete Kartellrechtsverstöße der Beklagten – die Zahlung eines höheren Geldbetrages begehrt, als sie ihn vor der Umstellung ihrer Anträge gegen die Beklagten zu 1. und 2. (teil)beziffert hatte; hierin liegt ein geradezu typischer Anwendungsfall des § 264 Nr. 2 ZPO (vgl. nur BeckOK-ZPO- Bacher , § 264 Rz. 4.1). Bezüglich des zulässig in die mündliche Verhandlung eingeführten neuen Klagehauptantrags gemäß dem Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2018 kann ohne die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen eine einheitliche Sachentscheidung ergehen, und zwar – wie auf der Hand liegt - ohne weitere Voraussetzungen auch hinsichtlich des zwischen den Parteien streitigen Grundes des Anspruchs. Nach den oben genannten Grundsätzen könnte der Senat folglich, statt nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO die Aussprüche des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen, den gesamten Rechtsstreit, auch soweit dieser nach den Teilaussprüchen des Landgerichts noch in erster Instanz anhängig ist, zur Verhandlung und Entscheidung an sich ziehen. Dann kann es ihm freilich in prozessualer Hinsicht erst recht nicht verwehrt sein, dadurch für eine einheitliche Sachentscheidung zu sorgen, dass er – wie mit dem vorliegenden Erkenntnis erfolgt - eine die Rechtsmittel der Beklagten zurückweisende Sachentscheidung mit der Maßgabe trifft, dass der Klageantrag gemäß dem Schriftsatz vom 4. April 2018 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt wird. Dies steht vor dem Hintergrund der Tatsache, dass das Landgericht hinsichtlich des (auch) diesem neuen Antrag zu Grunde liegenden Lebenssachverhalts bereits eine, wenn auch im Sinne von § 301 ZPO prozessual unzulässige, Entscheidung getroffen hat, mit der in der Sache auf eine dem Grunde nach bestehende Verpflichtung aller Beklagten, an die Klägerin Kartellschadensersatz zu leisten, erkannt worden ist. Bei dieser Sachlage ist die vom Senat gewählte Verfahrensweise, von einer auf § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO gestützten Aufhebung und Zurückverweisung abzusehen und wie geschehen zu entscheiden, prozesswirtschaftlich und sachgerecht. b. Zu keiner anderen Beurteilung führen die in diesem Zusammenhang von den Beklagten vorgetragenen prozessualen Einwendungen gegen die Berücksichtigungsfähigkeit des in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Klageantrags; diese Einwendungen greifen nicht durch. aa. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. (vgl. Schriftsatz v. 2.5.2018 [unter 1.]) stellt die von der Klägerin im Berufungsverfahren vorgenommene Bezifferung des streitigen Schadens auch insoweit keine – gegebenenfalls gemäß § 269 Abs. 1 ZPO einwilligungspflichtige – (Teil-)Rücknahme der Klage dar, als die Klägerin ihre vormaligen Feststellungsanträge „fallengelassen“ habe. Wie oben dargelegt, handelt es sich bei dem Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage, soweit sich der neue Antrag – wie im Streitfall – auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht, nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung um eine allein an § 264 Nr. 2 ZPO zu messende Klageerweiterung. Für diese Einordnung ist aber – wie die vorgenannten Beklagten verkennen - völlig unerheblich, ob in Bezug auf den ursprünglichen Feststellungsantrag ein im Sinne von § 256 ZPO berechtigtes Feststellungsinteresse (jemals) bestanden hat und ob es der Klagepartei möglich und zumutbar gewesen wäre, zu einem früheren Zeitpunkt als tatsächlich erfolgt den Wechsel vom Feststellungs- zum Leistungsantrag zu vollziehen (vgl. in diesem Sinne nur BGH, Urteil v. 16. Mai 2001 – XII ZR 199/98 , NJW-RR 2002, 283 [284] Rzn. 6 u. 8). Es liegt auch nicht deshalb eine einwilligungspflichtige teilweise Klagerücknahme vor, weil die Klägerin mit ihrem ursprünglichen Klagebegehren auf Feststellung angetragen hat, dass die Beklagten Schadensersatz aufgrund von Kartellabsprachen „und/oder wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne von § 298 StGB“ zu leisten haben, und sie die Haftung wegen eines Submissionsbetruges nach § 298 StGB nunmehr nur noch mit den Hilfsanträgen verfolgt. Eine teilweise Klagerücknahme liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin im Hinblick auf einen Verstoß der Beklagten gegen § 298 StGB nicht endgültig (siehe dazu: Greger in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 269 Rn. 1) auf den gerichtlichen Rechtsschutz verzichtet haben. Überdies wird die Haftung der Beklagten wegen Kartellabsprachen einerseits und wegen wettbewerbsbeschränkender Absprachen bei Ausschreibungen im Sinne des Submissionsbetrugstatbestands andererseits aus ein und demselben Lebenssachverhalt – nämlich aus den vom Bundeskartellamt bindend festgestellten wettbewerbsbeschränkenden Absprachen der Beklagten zu 1. und 3. bis 7. – hergeleitet, so dass sich das gesamte Feststellungsbegehren auf denselben Streitgegenstand bezieht. bb. Anders als die Beklagten zu 4. bis 7. meinen (vgl. Schriftsatz v. 2.5.2018, Rzn. 11 ff.), ist die Klägerin mit ihrem neuen Antrag gemäß dem Schriftsatz vom 4. April 2018 nicht deshalb ausgeschlossen, weil diese ihr neues Begehren im Wege der Anschlussberufung im Sinne von § 524 ZPO hätte verfolgen müssen, insoweit indes die in § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO genannte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung – Einlegung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung – versäumt habe. (1) Allerdings ist der Berufungsbeklagte, will er in Reaktion auf die Berufung seines Prozessgegners die Grenzen der neuen Verhandlung neu bestimmen und sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, grundsätzlich auf den Weg der Anschlussberufung nach § 524 ZPO zu verweisen. Dementsprechend muss sich der in erster Instanz obsiegende Kläger der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn er eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will; danach ist auch im Fall der Klageerweiterung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich (vgl. BGH, Urteil v. 12. März 2009 – VII ZR 26/06 , NJW 2009, 1870 Rz. 22; Urteil v. 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12 , NJW 2015, 2812 Rzn. 27 f.; vgl. auch OLG Schleswig, Urteil v. 6. Juli 2017 – 5 U 24/17 , SchlHA 2017, 430, Rz. 48 bei juris; MüKo-ZPO- Rimmelspacher , § 524 Rz. 23; Musielak/Voit- Ball , § 524 Rz. 10; BeckOK-ZPO- Wulf , § 524 Rz.n 7 f.). Höchstrichterlich bereits geklärt ist des Weiteren, dass die Ausschlussfrist nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO grundsätzlich für alle Anschlussberufungen gilt, auch wenn diese im Einzelfall nicht die Beseitigung einer Beschwer des Berufungsbeklagten durch das erstinstanzliche Urteil, sondern eine Erweiterung (im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO) oder Änderung der Klage zum Ziel haben (vgl. eingehend BGH, Urteil v. 7. Dezember 2007 – V ZR 210/06 , NJW 2008, 1953 Rzn. 17 ff.; vgl. auch BGH, Urteil v. 12. März 2009 – VII ZR 26/06 , NJW 2009, 1870 Rz. 22; Urteil v. 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12 , NJW 2015, 2812 Rzn. 31 ff.); offengelassen hat der Bundesgerichtshof, ob in besonderen Fällen Ausnahmen von der Befristung zuzulassen sind, wenn die Anschlussberufung eine Reaktion auf eine nach Schluss der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung oder gar erst nach Ablauf der Anschlussberufungsfrist eingetretene Veränderung der Umstände ist (vgl. BGH, Urteil v. 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12 , NJW 2015, 2812 Rz. 33). (2) Die vorstehend dargelegten Grundsätze und die Frage, ob und inwieweit in besonderen Fällen von ihnen Ausnahmen zuzulassen sind, spielen indes im Streitfall keine Rolle. Die Klägerin hat nämlich im ersten Rechtszug – was die vorgenannten Beklagten im hier interessierenden Zusammenhang unbeleuchtet gelassen haben – nicht voll obsiegt; vielmehr hat das Landgericht ihre Klage hinsichtlich eines Teils der Zinsforderung und im Hinblick auf die begehrte Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz auch unter dem Gesichtspunkt nach § 298 StGB verbotener Submissionsabsprachen abgewiesen und die insoweit beschwerte Klägerin hat gegen das landgerichtliche Urteil zulässig, insbesondere auch fristgerecht, Berufung eingelegt. Die Klägerin hat sich mithin nicht nur auf die Abwehr der Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerinnen beschränkt, sondern in Gestalt ihrer – eigenständigen, von den Rechtsmitteln der Beklagten unabhängigen – Berufung eine fristgebundene Rechtsmittelinitiative (vgl. MüKo-ZPO- Rimmelspacher , § 524 Rz. 23) gegen das sie teilweise beschwerende Urteil des Landgerichts ergriffen. Nach allgemeinen Grundsätzen darf aber der Rechtsmittelführer, wenn er – wie im Streitfall – beschwert ist, das danach zulässige Rechtsmittel zur Erweiterung der Klage benutzen. Einem Kläger, der etwa mit einem von zwei Sachanträgen voll obsiegt hat und mit dem anderen unterlegen ist, ist wegen der in der Abweisung liegenden Beschwer die Berufungsinstanz eröffnet, dies zwar nur zu dem Zweck, um sich gegen die Abweisung zu wehren, aber mit dem Erfolg, dass er auch den zuerkannten Anspruch erweitern kann (BGH, Urteil v. 20. Oktober 1982 – IVb ZR 318/81 , BGHZ 85, 140 = NJW 1983, 172 [173] [unter III.], Rz. 9 bei juris; Urteil v. 12. Mai 1992 – VI ZR 118/91 , NZV 1992, 361 = NJW 1992, 2296 [2296 f.] [unter II.2.], Rz. 13 bei juris; vgl. auch BGH, Urteil v. 14. März 2012 – XII ZR 164/09 , NJW-RR 2012, 516 Rz. 17; Zöller- Heßler , Vorb. zu §§ 511-541 Rz. 10b). Dementsprechend kann im Streitfall die Klägerin ihre zulässige Berufung mit der oben dargelegten Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO verbinden. cc. Dem in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2018 gestellten Klageantrag steht – anders als die Beklagten meinen – ein angebliches Fehlen der in § 533 ZPO genannten besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine zweitinstanzliche Klageänderung nicht entgegen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und gilt – entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. (vgl. Schriftsatz v. 2.5.2018 [unter 2.1]) – mitnichten nur in besonders gelagerten Einzelfällen, dass § 533 ZPO die Zulässigkeit – nur – der Klageänderung im Sinne von § 263 ZPO in der Berufungsinstanz regelt. Dagegen sind Änderungen des Klageantrages nach § 264 ZPO – wie sie vorliegend im Hinblick auf die Antragsumstellung gemäß dem Schriftsatz der Klägerin vom 4. April 2018 zur Debatte stehen – auch im Berufungsrechtszug nicht als Klageänderung anzusehen, so dass § 533 ZPO und die in dieser Vorschrift im Einzelnen genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen auf sie von vornherein keine Anwendung finden (vgl. BGH, Urteil v. 12. Mai 1992 – VI ZR 118/91 , NZV 1992, 361 = NJW 1992, 2296 [2296 f.] [unter II.2.], Rz. 13 bei juris; Urteil v. 19. März 2004 – V ZR 104/03 , BGHZ 158, 295 = NJW 2004, 2152 [2154 ff.] [unter II.2.], Rzn. 23 ff. bei juris; Urteil v. 22. April 2010 – IX ZR 160/09 , NJW-RR 2010, 1286 Rz. 6; Urteil v. 7. Mai 2015 – VII ZR 145/12 , NJW 2015, 2812 Rz. 24; Urteil v. 11. Dezember 2015 – V ZR 26/15 , MDR 2016, 482 Rz. 32, alle m.w.N.). B . Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht darauf erkannt, dass die beklagten Unternehmen, die an dem vom Bundeskartellamt mit den Bußgeldbescheiden vom 18. Juli 2013 festgestellten Vertriebskartell beteiligt waren, als Gesamtschuldnerinnen der Klägerin dem Grunde nach auf Ersatz eines Kartellschadens in Zusammenhang mit den streitbefangenen Beschaffungsgeschäften zu haften haben. Mit Recht hat das Landgericht auch eine gesellschaftsrechtlich begründete Mithaftung der selbst nicht kartellbeteiligten Beklagten zu 2. neben der Beklagten zu 1. angenommen. Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Entscheidung zum Anspruchsgrund sind daher die Berufungsrechtsmittel der Beklagten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Klageantrag gemäß dem Schriftsatz vom 4. April 2018 im Sinne von § 304 ZPO dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Die Klägerin hat in Zusammenhang mit den der Beklagten zu 1. am 27.09.2001 unter der Bestellnummer H/12078, am 17.12.2001 unter der Bestellnummer H/12077, am 3.03.2004 unter der Bestellnummer H/12109 und am 12.08.2005 unter der Bestellnummer H/11064 erteilten Aufträgen über Gleisoberbaumaterialien gegen die Beklagten dem Grunde nach Ansprüche auf Kartellschadensersatz. Der Anspruch folgt in den ersten drei Fällen aus § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. und im vierten Fall aus § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. (zur Anwendbarkeit des zum Zeitpunkt des Beschaffungsvorgangs geltenden Rechts vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 13 - ORWI ). Nach § 33 Satz 1 GWB (1999) a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) verstößt, die den Schutz eines anderen bezweckt, diesem zum Ersatz des aus dem Verstoß entstandenen Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 verletzten Vorschriften des § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 33 Satz 1 GWB (1999). Nach § 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB (2005) a.F. ist derjenige, der vorsätzlich oder fahrlässig einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB (2005) begeht, zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei den nach den Feststellungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 verletzten Vorschriften des § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG handelt es sich um von § 33 Abs. 1 GWB (2005) erfasste Vorschriften. Da es sich bei der Verabredung und Durchführung des von dem Bundeskartellamt geahndeten Vertriebskartells um eine gemeinschaftliche unerlaubte Handlung handelt, haften die kartellbeteiligten Beklagten zu 1. und zu 3. bis 7. gemäß §§ 830 Abs. 1 Satz 1, 840 Abs. 1 BGB der Klägerin als Gesamtschuldnerinnen für die durch das Kartell verursachten Schäden. Die Beklagte zu 2. hat im Jahr 2010 im Wege einer Umwandlung durch Abspaltung den Geschäftsbereich „Gleisbau“ der Beklagten zu 1. erworben und haftet daher nach § 133 Abs. 1 Satz 1 UmwG als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1. für die vor Wirksamkeit der Spaltung bereits begründete Verbindlichkeiten. 1. Im Ausgangspunkt sind die in den eingangs genannten Bußgeldbescheiden – namentlich gegen T.2 (Anl. B 1 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1. und 2. vom 1.12.2014) und U. sowie W. – getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts der Entscheidung des Streitfalls zu Grunde zu legen. Dies folgt für die Beklagten zu 1., 3. und 5., gegen die das Bundeskartellamt wegen des „Schienenkartells“ im Juli 2013 Bußgeldbescheide erlassen hat, bereits mit Rücksicht auf die Tatbestandswirkung des § 33 Abs. 4 GWB (2005). Diese Norm ist unabhängig vom Zeitpunkt des Kartellrechtsverstoßes anwendbar, wenn – wie im Streitfall – ein entweder bereits vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle (1. Juli 2005) oder hiernach eingeleitetes kartellbehördliches oder gerichtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen erst nach dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle bestandskräftig abgeschlossen worden ist (BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , zur Veröffentlichung vorgesehen, Rzn. 30 ff. – Grauzementkartell II ; so schon Senat, Urteil v. 30. September 2009 – VI-U (Kart) 17/08 , WuW/E DE-R 2763, Rzn. 33-35 bei juris; Urteil v. 29. Januar 2014 – VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 42 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rz. 36 bei juris – Schadensersatz aus Zementkartell ; OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 – 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rz. 47 bei juris – Feuerwehrfahrzeuge ). Darüber hinaus gilt für alle Beklagten, dass die Klägerin mit ihrem Vortrag die Feststellungen des Bundeskartellamts in den Prozess eingeführt und sich zu eigen gemacht hat, die Beklagten diese Feststellungen nicht bestritten haben und mithin das die Feststellungen des Bundeskartellamts aufgreifende Vorbringen der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen ist. 2. Die Beklagten zu 1. und zu 3. bis 7. haben den vom Bundeskartellamt festgestellten Kartellrechtsverstoß vorsätzlich begangen; gegen diese Beurteilung wenden die Beklagten mit Recht nichts ein. 3. Auf der Grundlage der Feststellungen des Bundeskartellamts spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die streitbefangenen Beschaffungsmaßnahmen von den zum „Schienenkartell“ getroffenen Absprachen der Kartellbeteiligten betroffen sind (vgl. zum Erfordernis des Kartellbetroffenheit BGH, Urteil v. 12. Juli 2016 – KZR 25/14 , NZKart 2016, 436 Rz. 47 – Lottoblock II ). a. Im Ausgangspunkt ist richtigerweise eine tatsächliche Vermutung für eine Kartellbetroffenheit anzunehmen, wenn die streitbefangenen Geschäfte nach den äußeren Umständen in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht von der kartellrechtswidrigen Verhaltenskoordinierung erfasst werden (zutreffend OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 18 ff. [unter B.I.3.d)bb)] – Kartell der Schienenfreunde ; OLG München, Urteil v. 28.6.2018 – 29 U 2644/17 Kart, NZKart 2018, 379, 380 – Weichenkartell ; LG Berlin, Urteil v. 6. August 2013 – 16 O 193/11 (Kart) , NZKart 2014, 37 = WuW/E DE-R 4456, Rz. 50 bei juris – Fahrtreppen; vgl. auch - für einen Anscheinsbeweis dafür, dass ein Kartell zumindest in einem bestimmten Umfang praktiziert wird - KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 – 2 U 10/03 Kart , Rz. 49 bei juris; KG, Urteil v. 28.6.2018 – 2 U 13/14 Kart, NZKart 2018, 376, 377 – Schienenkartell ). Es entspricht einem Erfahrungssatz, dass die Beteiligten eines Kartells deshalb unzulässige wettbewerbsbeschränkende Absprachen, die regelmäßig einen erheblichen tatsächlichen Aufwand der Teilnehmer erfordern, treffen und insoweit das Risiko einer Aufdeckung des Kartells und einer straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung auf sich nehmen, weil sie sich von der Umsetzung des abgestimmten Verhaltens am Markt einen wirtschaftlichen Erfolg versprechen, von dem sie meinen, ihn ohne die verbotene Verhaltenskoordinierung nicht in adäquatem Umfang erzielen zu können. Fügt sich ein Marktgeschehen in den äußeren Rahmen der kartellrechtswidrigen Verhaltensabstimmung ein, ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht die – widerlegliche – Vermutung gerechtfertigt, dass die Regeln des Kartells auf die Art und Weise dieses Marktgeschehens angewendet worden sind und hierauf Einfluss genommen haben. b. Hieran gemessen spricht im Streitfall eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten der Kartellbetroffenheit der streitbefangenen Vorgänge, da sie sich in den äußeren Rahmen des Kartells einfügen. In sachlicher Hinsicht sind von dem Beschaffungsvorgang mit der Bestellnummer H/12078 neue Weichen und eine Kreuzung, von dem Beschaffungsvorgang mit der Bestellnummer H/12077 Schienen und Schwellen, von dem Beschaffungsvorgang mit der Bestellnummer H/12109 Weichen und von dem Beschaffungsvorgang mit der Bestellnummer H/11064 Weichen betroffen, mithin diejenigen Gleisoberbaumaterialien, die Gegenstand der Verhaltenskoordinierung gewesen sind. Die Beschaffungen haben im Wege einer Ausschreibung stattgefunden und fügen sich mithin auch bezüglich des Vertriebsweges sachlich in den Rahmen des Kartells ein. Räumlich fügt sich die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge schon deshalb ein, weil das Kartell bundesweit praktiziert worden ist, was sich namentlich in der durchgängigen Beteiligung von U. und W. in allen Regionen zeigt (so zutreffend auch OLG München, a.a.O., Umdruck S. 19 [unter B.I.3.d)bb)(3)]). Die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge haben innerhalb des festgestellten Kartellzeitraums stattgefunden. Auf dieser Grundlage spricht eine tatsächliche Vermutung zu Gunsten der Kartellbetroffenheit der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge. Ob die tatsächliche Vermutung einen Anscheins- oder aber Indizienbeweis zu Gunsten der – vorliegend von der Klägerin zu beweisenden – Tatsache der Kartellbetroffenheit begründet, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist die tatsächliche Vermutung bei der Beweiswürdigung zu Gunsten der auf sie bezogenen Behauptung zu berücksichtigen und kann nur dann nicht zur Anwendung kommen, wenn sie im Einzelfall durch besondere Umstände erschüttert ist, wobei hinsichtlich des Vorliegens solcher Umstände denjenigen die Darlegungs- und Beweislast trifft, zu dessen Vorteil die besonderen Umstände wirken, mithin im Streitfall die Beklagten (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil v. 8. Dezember 2000 – V ZR 270/99 , Rz. 12 bei juris; Urteil v. 19. Januar 2001 – V ZR 437/99 , BGHZ 146, 298 = NJW 2001, 1127 [1128 f.] [unter II.2.c)], Rzn. 17 f. bei juris; Urteil v. 9. Oktober 2009 – V ZR 178/08 , NJW 2010, 363 Rzn. 15 f.). c. Die Beklagten haben die Vermutung der Kartellbetroffenheit der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge nicht widerlegt. Insoweit fehlt es an tragfähigem Sachvortrag der Beklagten und auch an jedwedem Anhaltspunkt im sonstigen Sach- und Streitstand. aa. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist unerheblich, dass auf die konkreten streitbefangenen Beschaffungsvorgänge bezogene Einzelabsprachen der Kartellbeteiligten weder dargetan noch sonst festzustellen sind und T.2 nur regional an Absprachen beteiligt war. Nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts operierte das Kartell bundesweit und an ihm waren durchgängig jedenfalls U. und W. beteiligt. Dies begründet für sich genommen die Vermutung, dass in kartellbefangener Zeit alle Ausschreibungen der hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien (Schienen, Weichen) in Deutschland von dem Kartell erfasst gewesen sind. Ist im Einzelfall ein drittes Unternehmen (und nicht U. oder W. selbst) bei einer Ausschreibung – wie im Streitfall T.2 – zum Zuge gekommen, spricht deshalb auf erste Sicht alles dafür, dass dies in Anwendung der Regeln des Kartells erfolgt ist. Dies gilt um so mehr, als das Bundeskartellamt zwar für den Bereich Schienen und Schwellen festgehalten hat, T.2 habe nur regional bei Ausschreibungen an Absprachen teilgenommen, aber für den Bereich Weichen eine solche Feststellung nicht getroffen hat; drei der vier streitbefangenen Beschaffungsvorgänge haben Weichen betroffen und liegen überdies in dem Zeitraum, in dem nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes Aufträge für Weichen vor allem im Rahmen bzw. am Rande von Sitzungen des Arbeitskreises Marketing innerhalb des G. bzw. innerhalb des W.2 unter Beteiligung von T.2 abgesprochen wurden. Soweit T.2 im Streitfall auch eine Ausschreibung für Schienen gewonnen hat, ist dies bei vernünftiger und unbefangener Betrachtung der Dinge lediglich Ausdruck der Tatsache, dass dieses Unternehmen jedenfalls in der von diesem Geschäft betroffenen Region tätig gewesen und mithin in Bezug auf dieses Geschäft auch an dem Kartell beteiligt gewesen ist. bb. Soweit die Beklagten geltend machen, es habe sich bei dem Beschaffungsvorgang mit der Bestellnummer H/12077 nicht in erster Linie um die Lieferung von Weichen, Schienen und Schwellen, sondern um die Erbringung von Gleisbauarbeiten gehandelt bzw. es habe sich bei dem Beschaffungsvorgängen mit den Bestellnummern H/12078 und H/12077 jeweils um Lieferung und Montage gehandelt, geht dieser Einwand fehl. Auftragnehmer war mit T.2 ein Kartellant, Gegenstand der streitgegenständlichen Aufträge waren jedenfalls auch kartellbetroffene Gleisoberbaumaterialien, und die Klägerin macht die Kartellbetroffenheit auch nur insoweit geltend. Vor diesem Hintergrund spricht bereits auf erste Sicht nichts gegen die Anwendung der Vermutung, insbesondere ist der Vortrag, das Bundeskartellamt habe kein Kartell bei der Erbringung von Bauleistungen bzw. bei Werk- und Dienstleistungen festgestellt, ersichtlich ohne Relevanz. cc. Der Vermutung steht nicht etwa eine mangelnde Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer entgegen. Dahingehenden Vortrag haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht im Ansatz gehalten und in diese Richtung geben auch die Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts nicht den geringsten Anhalt. Im Gegenteil wird die tatsächliche Vermutung der Kartellbetroffenheit noch durch die Tatsachen erhärtet, dass nach den Feststellungen des Bundeskartellamts das Kartell insgesamt über ein Jahrzehnt lang und bundesweit praktiziert worden ist. Hinzu kommt, dass mit Rücksicht auch auf die Marktstärke insbesondere der bundesweit agierenden Beteiligten U. und W. von einer hohen Marktabdeckung des Kartells auszugehen ist; in diesem Zusammenhang ist in den Blick zu nehmen, dass die Beklagte zu 3. mit einem Anteil von 90 % an der Summe aller im Juli 2013 gegen die Kartellteilnehmer verhängten Bußgelder beteiligt gewesen ist (vgl. Fallbericht BKartA v. 6.9.2013 = Anl. K 2) und dass ausweislich der Feststellungen des Bundeskartellamts U. und W. im Geschäftsbereich Weichen einen gemeinsamen Marktanteil von 90 % angestrebt hatten. dd. Auf sich beruhen kann, ob T.2 „Stammlieferantin“ der Klägerin gewesen ist. Selbst wenn dies zu verneinen sein sollte, würde dieser Umstand für sich genommen nicht geeignet sein, die Vermutung der Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Beschaffungsvorgänge zu widerlegen. (1) Wie oben aufgezeigt, sprechen bereits die bundesweite Praktizierung des Kartells unter durchgängiger Beteiligung von U. und W. für sich genommen ganz erheblich für eine Kartellbefangenheit jeglicher Ausschreibungsgeschäfte im Kartellzeitraum. Die Vergabe der Ausschreibung an den „Stammlieferanten“ hat sich zudem im Bereich Weichen nach den Feststellungen des Bundeskartellamtes erst im Laufe der Zeit entwickelt, und es wurde überdies gelegentlich von dieser Strategie abgewichen, um das Entdeckungsrisiko zu verringern. Die Vergabe der Ausschreibung an den „Stammlieferanten“ war im Bereich Schienen und Schwellen auch nur der Regelfall, von dem es nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellbeteiligten Ausnahmen gab, namentlich unter dem Gesichtspunkt von sogenannten „Kompensationsgeschäften“ (so zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 – 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 74 bei juris – Schienenkartell ). Als eine solche Ausgleichsmaßnahme im Sinne der Kartellregeln kam nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts beispielsweise in Betracht, dass bei der Vergabe eines Auftrages einem Unternehmen der „Vortritt“ eingeräumt wurde, das bei einem vorgängigen „gleichwertigen“ Projekt nicht zum Zuge gekommen war. (2) Unbeschadet des Vorstehenden und ohne dass es hierauf für die Entscheidung des Streitfalls tragend ankommt, spricht aber in tatsächlicher Hinsicht viel dafür, dass T.2 gerade auch im Bereich Weichen „Stammlieferantin“ der Klägerin gewesen ist; die Beklagten haben zwar vorgetragen, T.2 sei nur bei vier von neun weiteren Beschaffungsvorgängen der Klägerin zum Zuge gekommen, dies ist aber unsubstantiiert, weil nichts dazu vorgetragen worden ist, was Gegenstand dieser Beschaffungsvorgänge gewesen ist. T.2 hat nach den Feststellungen des Bundeskartellamts im Kartellzeitraum eine Produktionsstätte für Weichen in … unterhalten und – wie der Streitfall und weitere bei dem Senat anhängige Verfahren belegen – eine Vielzahl von im Ruhrgebiet ansässigen Nahverkehrsunternehmen beliefert. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass in anderen streitbefangenen Fällen die Klägerinnen ohne vorangegangene Ausschreibungen unmittelbar bei T.2 Angebote eingeholt haben, und die Beklagten – auch in diesem Fall – gegenüber den jeweiligen Klägerinnen den Vorwurf erheben, Aufträge über Weichen auf Produkte von T.2 (im vorliegenden Fall etwa „Isolierstöße Bauart S“ oder „Zungenvorrichtungen Bauart EKOS“) zugeschnitten zu haben. Diese Umstände sprechen indiziell ganz erheblich für das Bestehen einer langjährigen und verfestigten Geschäftsbeziehung zwischen der Klägerin und T.2 in Bezug auf die im Streitfall zur Debatte stehenden Produkte. Hierin fügt sich ein, dass – wie den speziell zum Bereich Weichen getroffenen Feststellungen des Bundeskartellamts zu entnehmen ist - nach einvernehmlicher Praxis die Kartellbeteiligten wechselseitig besonders enge und auf der räumlichen Nähe von Kartellanten zu bestimmten Abnehmern beruhende Kundenbeziehungen respektierten. ee. Der Vermutung der Kartellbetroffenheit steht mitnichten entgegen, dass drei der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge über die Grenzen des Bundesgebiets hinaus europaweit ausgeschrieben waren. Dieser von den Beklagten bemühte Umstand berührt schon nicht die bindend feststehende und der Entscheidung zu Grunde zu legende Tatsache, dass das Kartell durchgängig und bundesweit betrieben worden ist. Unbeschadet der europaweiten Ausschreibung konnten jedenfalls die kartellbeteiligten deutschen Unternehmen ihr Verhalten bezüglich der von der Klägerin zu vergebenden Aufträge untereinander abstimmen; dass und weshalb dies anders zu beurteilen sein könnte, haben die Beklagten nicht ansatzweise aufgezeigt und ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Die Tatsache, dass kein ausländisches Unternehmen, sondern T.2 den Zuschlag bekommen hat, ist ein geradezu schlagender Beleg für das Funktionieren der Kartellabsprache und die Kartellbetroffenheit der streitbefangenen Beschaffungsvorgänge. Da mit T.2 ein am Kartell beteiligtes deutsches Unternehmen die Aufträge erhalten hat und sich die hier interessierenden Vorgänge äußerlich in den Rahmen der Kartellabsprache einfügen, spricht die durch nichts widerlegte Vermutung dafür, dass die konkreten Auftragsvergaben den Spielregeln des Kartells entsprochen haben, das heißt T.2 auf Grund nach § 1 GWB bzw. § 81 Abs. 1 EG (heute: Art. 101 Abs. 1 AEUV) unzulässiger Verhaltenskoordinierung das im Vergleich mit den übrigen Teilnehmern des vom Bundeskartellamt festgestellten Kartells jeweils günstigste zuschlagsfähige Angebot abgegeben hat. ff. Soweit nähere Einzelheiten hinsichtlich des Ablaufs der den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen zu Grunde liegenden Ausschreibungen wie etwa hinsichtlich der sich beteiligenden Anbieter oder der Ausgestaltung der im Einzelnen abgegebenen Angebote weder von der Klägerin dargetan noch sonst festzustellen sind, hat dies auf die Vermutung der Kartellbetroffenheit der streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte keinen Einfluss. So ist beispielsweise ohne Belang, ob sich neben T.2 auch etwa U. oder W. oder sonstige (bestimmte) Dritte an den Ausschreibungen beteiligt haben. Wie bereits dargelegt, gab es nach den Feststellungen des Bundeskartellamts unterschiedliche Wege, um den vom Kartell im einzelnen Fall angestrebten „Kundenschutz“ zu gewährleisten (kein Angebot oder verspätetes Angebot oder überteuertes Angebot) und hatte der Zuschlag nicht notwendigerweise stets zu Gunsten des „Stammlieferanten“ zu erfolgen. Aus der (Nicht-) Teilnahme bestimmter Unternehmen an einer Ausschreibung oder der Beschaffenheit einzelner abgegebener Angebote können folglich keine Rückschlüsse gezogen werden, die mit der Vermutung der Kartellbetroffenheit der hier interessierenden Beschaffungsgeschäfte nicht in Einklang zu bringen sind. Anhalt für eine hiervon abweichende Beurteilung haben die Beklagten nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich. gg. Der Einwand der Erstbeklagten, man habe „umfangreiche Ermittlungen“ angestellt, insbesondere „Unterlagen ausgewertet, Interviews geführt und umfangreiche E-Mails ausgewertet“, jedoch „keinen der streitgegenständlichen Beschaffungsvorgänge der Klägerin als von Verstößen gegen Kartellrecht identifizieren können“ , kann nicht verfangen, wie bereits das Landgericht (vgl. LGU S. 29 f. [unter B)3)d)dd)]) zutreffend dargelegt hat. Er geht – ganz offensichtlich – ins Leere, was bereits die Tatsache erhellt, dass es für ein Kartell geradezu wesenstypisch ist, dass Absprachen zu seiner Begründung und Durchführung einer Geheimhaltung unterliegen (zutreffend auch OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 – 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rz. 77 bei juris – Schienenkartell ). Die Teilnehmer eines Kartells sind allein schon im Interesse der Vermeidung von straf- oder bußgeldrechtlichen Sanktionen bestrebt, zur Aufdeckung des Kartells womöglich geeignete Beweismittel – wie etwa schriftliche Dokumente oder E-Mail-Korrespondenz – entweder gar nicht erst entstehen zu lassen oder aber bei aufkommender Entdeckungsgefahr zu vernichten bzw. unzugänglich zu halten. Nichts anderes gilt auch für das hier interessierende Vertriebskartell der Gleisoberbaumaterialienhersteller und -händler. Dies gilt nur umso mehr, als das Bundeskartellamt bezüglich der Durchsetzung des Kartells auch Feststellungen über eine nicht verschriftlichte Kommunikation zwischen den Kartellteilnehmern, namentlich zum Beispiel in Gestalt von Telefongesprächen oder Besprechungskreisen (Sitzungen), getroffen hat (vgl. in diesem Sinne auch OLG München, a.a.O., Umdruck S. 19 f. [unter B.I.3.d)cc)]). Es hat überdies festgestellt, dass sich der Ablauf der Absprache als Spielregel so etabliert hatte, dass es häufig keiner Einzelabsprache mehr bedurfte. 4. Die nach den vorstehenden Ausführungen kartellbefangenen Beschaffungsvorgänge haben einen Schaden zum Nachteil der Klägerin in zumindest irgendeiner Höhe verursacht. a. Nach ständiger Rechtsprechung darf, sofern ein Anspruch nach Grund und Höhe streitig ist, ein Zwischenurteil über den Anspruchsgrund im Sinne des § 304 ZPO nur dann ergehen, wenn alle Fragen, die zum Grund des Anspruchs gehören, erledigt sind und nach dem Sach- und Streitstand zumindest wahrscheinlich ist, dass der Anspruch in irgendeiner Höhe besteht (vgl. BGH, Urteil v. 7. März 2005 - II ZR 144/03 , NJW-RR 2005, 1008 [1009]; Urteil v. 8. Dezember 2011 - VII ZR 12/09 , NJW-RR 2012, 880 Rz. 13; Urteil v. 8. September 2016 – VII 168/15 , NJW 2017, 265 Rz. 21). Ist eine solche Wahrscheinlichkeit festzustellen, bedarf es im Rahmen eines Grundurteils keiner Feststellungen zu einzelnen Schadenspositionen (vgl. BGH, Urteil v. 20. Juni 2013 - VII ZR 4/12 , NJW 2013, 3442 Rz. 30). b. In der Sache ist das Landgericht mit Recht von einer Schadenswahrscheinlichkeit im vorbezeichneten Sinne ausgegangen. Dafür, dass die kartellbetroffenen Beschaffungsvorgänge bei der Klägerin zu einem Schaden (in irgendeiner Höhe) geführt haben, spricht eine (weitere) tatsächliche Vermutung (für einen Anscheinsbeweis zu Gunsten der Marktgegenseite des Kartells haben sich in parallel gelagerten Fällen [u.a. auch zum „Schienenkartell“] in jüngerer Vergangenheit ausgesprochen: OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 – 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rzn. 53 ff. bei juris – Feuerwehrfahrzeuge ; Urteil v. 9. November 2016 – 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rzn. 63 f. bei juris – Grauzementkartell ; Urteil v. 10. März 2017 – 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 20 ff. [unter II.A.2.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; Urteil v. 10. März 2017 – 6 U 133/15 (Kart) , Umdruck S. 29 ff. [unter II.A.3.b)(2)/(3)] = Anl. OPP 3; OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 – 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 63 ff. bei juris – Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 – 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 14 ff. [unter II.A)2)], Rzn. 76 ff. bei juris = Anl. OPP 9; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 20 ff. [unter B.I.3.e)] – Kartell der Schienenfreunde; OLG München, Urteil v. 28.6.2018 – 29 U 2644/17 Kart, NZKart 2018, 379, 381 – Weichenkartell ; KG, Urteil v. 28.6.2018 – 2 U 13/14 Kart, NZKart 2018, 376, 377/378 - Schienenkartell ). aa. Grundlagen für diese tatsächliche Vermutung finden sich in der kartellrechtlichen Rechtsprechung und in der Gesetzgebung zur 9. GWB-Novelle (2017). (1) Es entspricht einem wirtschaftlichen Grundsatz, dass die Gründung eines Quotenkartells grundsätzlich der Steigerung des Gewinns der Kartellbeteiligten dient. Dies folgt vor allem daraus, dass die Unternehmen bei der Festlegung bestimmter Absatzquoten weitgehend der Notwendigkeit enthoben sind, sich im Wettbewerb gegen Konkurrenz, namentlich insbesondere über den Preis, durchzusetzen. Regelmäßig wird ein Unternehmen, dem eine bestimmte Quote zugesagt ist, bestehende Preissenkungsspielräume nicht nutzen. Nach ökonomischen Grundsätzen wird bei Kartellen vielmehr eine Kartellrendite entstehen. Aus diesem Grund besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass ein Kartell gebildet und erhalten wird, weil es höhere als am Markt sonst erzielbare Preise erbringt. Ausnahmen von dieser Regel sind zwar denkbar. Sie sind indes umso weniger wahrscheinlich, je länger und nachhaltiger ein Kartell praktiziert wird (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss v. 28. Juni 2005 – KRB 2/05 , WuW/E DE-R 1567 = NJW 2006, 163 [164 f.] [unter II.2.b)aa)], Rzn. 20 f. bei juris – Berliner Transportbeton I ; Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , Rz. 35 – Grauzementkartell II ). Quotenkartelle haben typischerweise wettbewerbsbeschränkende Effekte, weil der einzelne Anbieter im Vergleich zur wettbewerbsmäßigen Situation einen geringeren Anreiz zur Senkung seiner Preise hat, da er sich durch die Preissenkung ohnehin keine zusätzlichen Marktanteile erschließen kann; außerdem hat der Anbieter eine größere Möglichkeit, seine Preise zu erhöhen, weil er nicht Gefahr läuft, durch die Preiserhöhung Marktanteile an seine Wettbewerber zu verlieren. In einer solchen Situation versucht der typische Unternehmer, seinen Gewinn zu maximieren; dass Preissetzungsspielräume ohne Grund ungenutzt bleiben, liegt dagegen fern. Dies gilt grundsätzlich auch, sofern ein einzelner Kartellbeteiligter an seinen Kapazitätsgrenzen operiert. Auch in diesem Fall ist das Kartell regelmäßig kausal für die Durchführung von Preiserhöhungen des betreffenden Unternehmens; denn dieses kann wegen des Kartells, anders als bei funktionierendem Wettbewerb, auch nach Erreichen seiner Kapazitätsgrenzen seine Preise weiter erhöhen, ohne Marktanteile zu verlieren. Ausnahmsweise etwa anderes kann allenfalls dann gelten, wenn alle Kartellbeteiligten an ihren Kapazitätsgrenzen operieren. In einem solchen Fall wäre der einzelne Anbieter bereits durch die kapazitätsbedingte Nichtaufnahmefähigkeit seiner Wettbewerber vor dem Verlust von Marktanteilen bei Erhöhung seiner Preise geschützt; ein solcher (untypischer) Sachverhalt ist indes von dem sich hierauf berufenden Kartellanten darzulegen und zu beweisen (vgl. zum Ganzen KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 – 2 U 10/03 Kart , WuW/E DE-R 2773, Rzn. 38 ff. bei juris – Berliner Transportbeton ; vgl. hierzu auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 31. Juli 2013 – 6 U 51/12 (Kart) , NZKart 2014, 366, Rz. 55 bei juris – Feuerwehrfahrzeuge ; Urteil v. 9. November 2016 – 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rz. 63 bei juris - Grauzementkartell ). (2) Der Gesetzgeber hat sich bei der Abfassung der 9. GWB-Novelle (2017) in bewusster Anknüpfung an von der Rechtsprechung entwickelte Ansätze und an die allgemeine Lebenserfahrung (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung v. 7.11.2016 [9. Gesetz zur Änderung des GWB], BT-Drucks. 18/10207, S. 55) entschieden, mit § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB n.F. eine (widerlegliche) gesetzliche Vermutung zu statuieren, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. Grundlage dieser Anordnung ist die Annahme eines entsprechenden praktischen Erfahrungssatzes, der eine preissteigernde Wirkung von Kartellen indiziert. Es ist freilich kein Grund dafür ersichtlich, diesem Erfahrungssatz seine Geltung in Bezug auf ältere, das heißt – wie im Streitfall - vor dem Inkrafttreten von § 33a GWB n.F. bereits abgeschlossene, Sachverhalte abzusprechen. bb. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden ist auch im Streitfall von der tatsächlichen Vermutung auszugehen, dass im Zusammenhang mit den hier interessierenden Beschaffungsvorgängen die Absprachen zum streitbefangenen Vertriebskartell zum Nachteil der Klägerin einen Schaden (in irgendeiner Höhe) verursacht haben. Dies gilt zunächst vor dem Hintergrund, dass Quotenabsprachen und der vorliegend festgestellte „(Stamm-)Kundenschutz“, wie auf der Hand liegt und was keiner vertieften Erläuterung bedarf, wesensgleich sind. Das streitbefangene Kartell ist zudem mit ganz erheblicher Dauer – insgesamt ein Jahrzehnt lang – und bundesweit praktiziert worden. Das Kartell ist ferner auch mit erheblicher Intensität betrieben worden, denn zu den an ihm Beteiligten gehörten u.a. die marktstärksten Wettbewerber, dies mit der Folge einer hohen Marktabdeckung. Des Weiteren ist die Funktionsweise des Kartells als nachhaltig zu bezeichnen. Insoweit hervorzuheben ist insbesondere, dass die Spielregeln des Kartells ein differenziertes System von Kompensationsleistungen zu Gunsten der „schützenden“ Unternehmen vorsahen und zudem Lücken in der Kartelldisziplin der Kartellteilnehmer weder vom Bundeskartellamt festgestellt noch sonst ersichtlich sind. Hinzu kommt, dass am Markt ein funktionierender Wettbewerb offenbar in erheblichem Umfang zumindest auch über den Preis zu führen ist. Dies findet gerade auch darin seinen Ausdruck, dass (1.) das streitbefangene Kartell die Vergabe von Aufträgen im Wege öffentlicher Ausschreibungen zum Gegenstand gehabt und (2.) eine „Spielweise“ des Kartells in dem Einreichen „gezielt überteuerter“ Angebote bestanden hat. Außerdem hat das Bundeskartellamt jedenfalls in Bezug auf den Bereich „Weichen“ ausdrücklich auch Preisabsprachen zwischen den Kartellbeteiligten festgestellt. cc. Die vorstehend aufgezeigten Umstände begründen die tatsächliche Vermutung eines kartellbedingt der Klägerin entstandenen Schadens; diese Vermutung haben die Beklagten nicht widerlegt. (1) Untauglich ist der Ansatz der Beklagten, unter Verweis auf das vorbezeichnete Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2005 (vgl. dort Rz. 20 aE bei juris) eine Überprüfung der Wahrscheinlichkeitsaussage „anhand weiterer Beweismittel“ zu verlangen. Die Beklagten blenden aus, dass jene Entscheidung nicht in einem Zivilprozess, sondern in einem Bußgeldverfahren ergangen ist. Im Zivilverfahren können die der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu entnehmenden Grundsätze indes ohne Weiteres zur Begründung einer tatsächlichen Vermutung (oder eines Anscheinsbeweises) herangezogen werden (vgl. in diesem Sinne zutreffend bereits KG Berlin, Urteil v. 1. Oktober 2009 – 2 U 10/03 Kart , WuW/E DE-R 2773, Rz. 82 bei juris – Berliner Transportbeton ; in diesem Sinne jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , Rz. 35 – Grauzementkartell II ). Darüber hinaus berührt der Einwand auch nicht die Erwägungen des Gesetzgebers der 9. GWB-Novelle betreffend die auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützte Einführung einer gesetzlichen (widerleglichen) Schadensvermutung nach § 33a Abs. 2 Satz 1 GWB (2017). (2) Unerheblich ist die Behauptung der Beklagten, die Absprachen hätten „lediglich“ der gleichmäßigen Auslastung der Produktionsstätten bei T.2 gedient. Dieser Einwand berührt die grundsätzliche Überlegung, dass den Kartellbeteiligten durch den durch das Kartell verabredeten „Kundenschutz“ ein bei einem funktionierenden Wettbewerb nicht gleichermaßen bestehender Spielraum zur Durchsetzung von Preiserhöhungen erwachsen ist, schon nicht im Ansatz. Dieser Spielraum ist von der Frage einer zu bejahenden oder aber zu verneinenden Kapazitätsauslastung bei T.2 unabhängig. Ob bei einer Auslastung der Kapazitäten aller Kartellbeteiligten zu den maßgeblichen Zeitpunkten der streitbefangenen Beschaffungsgeschäfte im Ergebnis eine andere Beurteilung gerechtfertigt wäre, kann auf sich beruhen; insoweit fehlt es, soweit ersichtlich, bereits an jedwedem Sachvortrag der Beklagten. Der hier zur Debatte stehende Einwand ist deshalb auch in parallel gelagerten Fällen des sogenannten „Schienenkartells“ mit Recht verworfen worden (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 – 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 21 [unter II.A.2.b)(2)] = Anl. OPP 3; OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 22 [unter B.I.3.e)cc)(1)] – Kartell der Schienenfreunde ). (3) Soweit von den Beklagten in parallel gelagerten Rechtsstreitigkeiten eingewandt worden ist, in den Bereichen „Schienen“ und „Schwellen“ seien bezogen auf „nur“ 10 % bis 15 % des Gesamtmarktvolumens „ausdrückliche Absprachen“ getroffen worden, ist auch dies unerheblich (vgl. hierzu zutreffend OLG Karlsruhe, a.a.O.). Unabhängig davon, ob die Beklagten diesen Einwand vorliegend überhaupt erheben, liegt dieser jedenfalls neben der Sache. Insbesondere kommt es in diesem Zusammenhang ganz offensichtlich nicht allein auf die „ausdrücklichen“ Absprachen der Kartellbeteiligten an; solche sind nach den zu Grunde zu legenden Feststellungen des Bundeskartellamts nämlich weitgehend gar nicht (mehr) nötig gewesen, um das Kartell am Markt durchzusetzen. (4) Der Einwand der Beklagten, im Streitfall hätten die streitbefangenen Preise unterhalb der Durchschnittspreise bestimmter Produktarten im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum gelegen, wie sie gemäß dem von der Klägerin eingeholten Privatgutachten der H. ermittelt worden seien, verfängt nicht (vgl. hierzu im Einzelnen zutreffend OLG Karlsruhe, a.a.O., Umdruck S. 25 f. [unter II.A.2.b)(3)]; vgl. – ebenso – OLG München, a.a.O., Umdruck S. 23 [unter B.I.3.e)cc)(2)]). (4.1) In den Blick zu nehmen ist, dass der von insgesamt fast 50 Abnehmern von Gleisoberbaumaterialien in Deutschland erteilte Gutachtenauftrag schon nicht in der Ermittlung eines konkreten (Einzelfall-) Schadens bestand, sondern vielmehr dahin ging, „ein geeignetes Modell für die Schätzung der durchschnittlichen kartellbedingten Preisaufschläge zu entwickeln und dieses mithilfe anerkannter statistischer Methoden zu schätzen“ (vgl. OLG Karlsruhe, a.a.O.). Darüber hinaus bildet das H.-Gutachten unter einer Zusammenfassung von Produktarten (z.B. „Vignolschienen“, „Rillenschienen“ pp., vgl. hierzu etwa die Tabelle in der Berufungsbegründungsschrift der Beklagten zu 1. und zu 2. [GA 820 ff.], S. 16) lediglich Durchschnittspreise . In alle diese Durchschnittspreise fließt jeweils ein breites Spektrum von nach Beschaffenheit und Ausstattung unterschiedlichen Produkten ein. Die Durchschnittspreise beziehen sich darüber hinaus auf den gesamten Kartellzeitraum von etwa einem Jahrzehnt. Bei Vignolschienen wurde festgestellt, dass „unter den preisbestimmenden Faktoren die beschaffte Menge“, die „Güte des verwendeten Schienenstahls“ und die „Schienenlänge“ von erheblicher Bedeutung sind, während das Schienenprofil „keinen signifikanten Einfluss hat“; im Übrigen sind „gebogene Schienen um 17,2 % teurer als grade.“ Es wurden „1.093 Bestellungen unterschiedlicher Vignol-Schienen gezählt“, und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der „ungewichteten Durchschnitte der Schienenpreise pro Meter, berechnet über die in jedem Jahr verzeichneten Beschaffungsvorgänge“ nachgezeichnet, wobei „besonders hohe Preise im Zeitraum zwischen 2005 und 2008 sowie im Jahr 2011 zu verzeichnen“ waren, während im Übrigen niedrigere Preise gegeben waren. Ein auf dieser Grundlage berechneter Durchschnittspreis im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum besagt offenkundig nichts darüber, ob ein konkret berechneter Preis für eine bestimmte Vignolschiene dem hypothetischen Wettbewerbspreis entspricht (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 74, 87 ff.). Bei Vignolweichen wurde festgehalten, dass „bei der Schätzung der Preise von Komplettweichen die Komplexität die größte Herausforderung ist, da Weichen äußerst unterschiedliche Geometrien und Ausführungen haben können, die den speziellen Anforderungen der Verkehrsbetriebe genügen. Weichen können einerseits Standardformen wie zum Beispiel Einzelweichen haben, aber auch ganze Weichenanlagen sein. Daher werden die Komplettweichen in einzelne Bestandteile zerlegt, beispielsweise Herzstücke und Zungenvorrichtungen, deren Eigenschaften dann einzeln in die Spezifikation eingehen.“ Mit Blick auf die preisbestimmenden Faktoren wurde festgehalten: „Die Ausstattung von Weichen mit Beton-Schwellen oder Weichenheizungen erhöht die Preise signifikant. Sind mehrere Herzstücke vorhanden, so erhöht dies ebenfalls den Preis, und zwar insbesondere, wenn es sich um unterschiedliche Herzstücke handelt. Weichen, die ohne Zungenvorrichtungen geliefert wurden, haben einen geringeren Preis. Die Anzahl der baugleichen Zungenvorrichtungen wirkt positiv auf den Preis, dagegen ist ein negativer Effekt festzustellen, wenn unterschiedliche Zungenvorrichtungen verbaut wurden. Ein weiterer Radius der ersten Zungenvorrichtungen erhöht tendenziell den Preis.“ Es wurden „1.098 Beobachtungen für komplette Vignolweichen“ ausgewertet, und die Preisentwicklung im Kartellzeitraum wurde anhand der „Jahresdurchschnittpreise“, bezogen „auf den Preis pro Stück im jeweiligen Jahr“, nachgezeichnet, wobei „seit dem Jahr 2004 ein Preisrückgang festzustellen“ war, „nachdem die Preise zu Beginn der Beobachtungsperiode angestiegen waren.“ Ein auf dieser Grundlage berechneter Durchschnittspreis im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum besagt offenkundig nichts darüber, ob ein konkret berechneter Preis für eine bestimmte Vignolweiche dem hypothetischen Wettbewerbspreis entspricht (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 76, 94 ff.). Ein differenziertes Bild ergibt sich auch bei den Betonschwellen, bei denen Menge, Schwellenform, Aufplattung und Länge preisbestimmend sind und der Abschlag bei gebrauchten Schwellen 44,5% beträgt; den Durchschnittspreisen im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum liegen 471 Beobachtungen und die Durchschnittspreise pro Meter in den einzelnen Jahren zugrunde (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 81, 111 ff.). Mit Blick auf Holzschwellen wurden keine „signifikanten Ergebnisse gefunden“ (H.-Gutachten, S. 113). Zu den Isolierstößen wurde festgehalten, dass es sich um eine der Schienenformen handelt, die es neben den Vignol- und Rillenschienen gibt, und „sich aufgrund der geringen Fallzahl keine separaten Analysen für jede einzelne der Sonderformen durchführen lässt“ (H.-Gutachten, S. 13), zu den Kreuzungen, „dass es sich um mit den Weichen eng verwandte Produkte handelt“ (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, S. 14 ff.). Nach alledem fehlt es – ganz offensichtlich – an einer Vergleichbarkeit der Einzelpreise der von den streitbefangenen Beschaffungsvorgängen betroffenen Produkte mit den im Privatgutachten ermittelten Durchschnittspreisen. Der Sache nach räumen dies auch die Beklagten selbst ein, soweit sie sich mit ihren in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachgelassenen Schriftsätzen dagegen wenden, dass die Klägerin ihre Schadensbezifferung gemäß dem Schriftsatz vom 4. April 2018 nunmehr auf die Ergebnisse der Durchschnittsbetrachtung des H.-Gutachtens stützt. (4.2) Über diese durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Aussagekraft der Durchschnittspreise des H.-Gutachtens hinaus verfängt auch der zu einem „konkreten Preisvergleich“ gehaltene Vortrag der Beklagten zu 1. und zu 2. (vgl. Berufungsbegründung [GA 820 ff.], S. 16 ff.) nicht. Die Beklagten reklamieren, bei den streitbefangenen Produkten errechne sich jeweils ein der Klägerin abverlangter Preis, der unterhalb der in dem H.-Gutachten dargelegten Durchschnittspreise des Kartell- bzw. Nachkartellzeitraums liege, und daher sei nicht ersichtlich, inwiefern es trotz der unterdurchschnittlichen Preise zu einer kartellbedingten Erhöhung gekommen sein könnte. Es habe sich bei der Bestellnummer H/12078 um einfache Weichen mit dem Profil S 49 und einem Radius von 190m gehandelt, was jeweils der Referenzkategorie entspreche, ebenso wie das enthaltene Blockherzstück und die Holzschwellen. Es habe sich bei der Bestellnummer H/12077 um werksneue Schienen mit dem Referenzprofil S 49 in Längen von 18m gehandelt, bei denen erheblich preisbeeinflussende Merkmale nicht ersichtlich seien und sich lediglich die Länge minimal preissenkend im Vergleich zur Referenz auswirke, außerdem um Schwellen, bei denen sich die Länge erheblich preissteigernd auswirke. Es habe sich bei der Bestellnummer H/12109 um Weichen mit dem Profil S 49 und einem Radius von 190m gehandelt, was jeweils der Referenzkategorie entspreche. Bei der Bestellnummer H/11064 habe es sich um Bogenweichen mit dem Radius 300m gehandelt, deren höherer Materialbedarf zu einem höheren Preis führe. (4.2.1) Mit Blick auf die im H.-Gutachten dargelegten Schätzergebnisse sind, wie oben dargelegt, die von den Beklagten bemühten Beschaffenheitsmerkmale nicht primär und erst recht nicht ausschließlich als preisbestimmende Faktoren maßgeblich. Ob und inwieweit die streitbefangenen Produkte den insoweit gebildeten Referenzkategorien entsprechen, lassen die Beklagten zu 1. und 2. indes mit ihrem sich hierzu nicht im Ansatz verhaltenden Vorbringen völlig im Dunkeln. Damit gelingt es ihnen nicht darzulegen, dass die streitbefangenen Produkte unter Berücksichtigung aller maßgeblichen produktspezifischen Merkmale und sonstigen in Betracht kommenden preisbildenden Faktoren zu Preisen unterhalb der ausweislich des H.-Gutachtens ermittelten Durchschnittspreise im Kartell- bzw. Nachkartellzeitraum veräußert wurden. Dies gilt um so mehr, als außerdem im Dunkeln bleibt, inwiefern die bemühten spezifischen Produktcharakteristika Niederschlag in den Durchschnittspreisen des Privatgutachtens gefunden haben und inwieweit diese Durchschnittspreise sich mit welcher Gewichtung aus Produkten mit minder-, gleich- oder höherwertigen Spezifikationen als den von der Klägerin genannten zusammensetzen. Dies liegt derart offensichtlich auf der Hand, dass es diesbezüglich weiterer Hinweise oder Erläuterungen nicht bedarf. Schon angesichts der vorstehend aufgezeigten Mängel des Parteivorbringens haben die Beklagten zu 1. und 2. ihrer Obliegenheit nicht genügen können, die tatsächliche Vermutung, dass der Klägerin in Zusammenhang mit den streitbefangenen Rechtsgeschäften jeweils ein Schaden in irgendeiner Höhe entstanden ist, zu widerlegen. (4.2.2) Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen und auch unabhängig von diesen ist der von den Beklagten zu 1. und 2. bemühte Vergleich mit den im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreisen auch aus weiteren Gründen unbehelflich. Die Durchschnittspreise bilden einen ausgesprochen langen Betrachtungszeitraum von insgesamt dreizehn Jahren ab (Kartellzeitraum und Nachkartellzeit bis Anfang 2014, vgl. H.-Gutachten S. 7 f.). Welches durchschnittliche Preisniveau zu den Zeitpunkten der streitbefangenen Angebote von T.2 an die Klägerin jeweils bestanden hat, ist indes unklar und hierzu haben auch die Beklagten keinen Sachvortrag gehalten. Insbesondere ist nach dem Sach- und Streitstand nicht auszuschließen, dass zu den hier interessierenden Zeitpunkten jeweils ein von den oben genannten Durchschnittspreisen erheblich nach unten abweichendes durchschnittliches Preisniveau geherrscht hat, das keinen vernünftigen Zweifel an einer kartellbedingten Preiserhöhung zulässt. Auch vor diesem Hintergrund kann folglich der von den Beklagten zu 1. und 2. bemühte Preisvergleich nicht die Annahme tragen, die Vermutung eines der Klägerin kartellbedingt entstandenen Schadens sei widerlegt. Darüber hinaus blenden die Beklagten aus, dass sich die im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreise aus Liefergeschäften errechnen, die die Kartellbeteiligten mit insgesamt 49 Gleisoberbaumaterialien abnehmenden Verkehrsunternehmen geschlossen haben, die in ihrer Gesamtheit flächendeckend über das Bundesgebiet verteilt geschäftsansässig sind (vgl. im Einzelnen H.-Gutachten, Tabelle A.2.1 auf S. 132 f.). Eine sachliche Vergleichbarkeit der streitbefangenen Beschaffungspreise mit den im H.-Gutachten ausgewiesenen Durchschnittspreisen würde freilich voraussetzen, dass über die verschiedenen Kartellunternehmen und Lieferregionen hinweg von einem weitgehend homogenen Preisgefüge hinsichtlich der einzelnen Produkte bzw. Produktarten auszugehen ist. Indes ist weder von den Beklagten dargetan noch im Übrigen festzustellen, dass die Kartellanten in einem Vergleich untereinander in allen Regionen ein gleiches Preissetzungsverhalten tatsächlich praktiziert haben. Der Bestand des von dem Bundeskartellamt festgestellten Vertriebskartells für sich genommen lässt einen dahingehenden Schluss nicht zu. Es ist zwanglos denkbar, dass die einzelnen Beteiligten des streitbefangenen Kartells unbeschadet ihrer auf wettbewerbsbeschränkenden Kundenschutzabsprachen beruhenden Verbundenheit die verbotene Verhaltenskoordinierung zwar jeweils zur Durchsetzung nicht wettbewerbskonformer Abnahmepreise gegenüber „ihren“ Kunden genutzt haben, das Kartell jedoch nicht darüber hinaus zu einem einheitlichen Preisniveau geführt hat. Selbst wenn – freilich ungeachtet aller übrigen insoweit bereits aufgezeigten durchgreifenden Bedenken – davon auszugehen wäre, dass die vorliegend streitbefangenen Beschaffungspreise (weit) unterhalb der im H.-Gutachten genannten Durchschnittspreise liegen, würde folglich mit diesem Befund nichts für die Beurteilung der Frage gewonnen sein, ob T.2 das Kartell adäquat kausal genutzt hat, um der Klägerin für die hier interessierenden Gleisoberbaumaterialien höhere Preise abzuverlangen als sie im Falle eines funktionierenden Wettbewerbs in Bezug auf das eigene Unternehmen üblicherweise verlangt worden und durchzusetzen gewesen wären. Auch unter diesem Blickwinkel genügt daher der Ansatz der Beklagten zu 1. und 2. nicht, um die Vermutung eines der Klägerin kartellbedingt zugefügten Schadens zu widerlegen. (5) Von vornherein ohne jeden Belang ist die, wenn auch vom Landgericht und den Beklagten umfänglich diskutierte, Frage, ob von eingetretenen Preisschirmeffekten im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Kartell auszugehen ist. Die Klägerin hat ihre Gleisoberbaumaterialien nicht von einem Kartellaußenseiter, sondern von T.2 – mithin einer Kartellantin – bezogen, so dass sich die Frage nach der Relevanz von Preisschirmeffekten schon im Ansatz nicht stellt. 5. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Schaden nicht unter Gesichtspunkten der Vorteilsausgleichung auszuschließen. a. Es ist nicht festzustellen, dass die Klägerin den ihr kartellbedingt zugefügten Schaden ganz oder auch nur teilweise durch die Fahrpreisgestaltung auf die Fahrgäste abgewälzt hat. Eine solche Weitergabe des Schadens (sogenanntes „passing-on“) haben die Beklagten weder schlüssig dargetan noch bewiesen. aa. Im Ausgangspunkt kann der von den Beklagten bemühte „Passing-on-Einwand“ richtigerweise einer Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund nur dann entgegenstehen, wenn bereits auf erste Sicht und ohne eine aufwändige Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) festzustellen ist, dass der in Rede stehende Kartellschaden vollständig weitergegeben worden ist und aus diesem Grund nicht einmal von der – für den Erlass eines Grundurteils ausreichenden – hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann. In den Blick zu nehmen ist nämlich, dass der Bundesgerichtshof bereits in der Belastung des kartellbetroffenen Unternehmens mit einer ihm nachteiligen Differenz zwischen dem tatsächlichen Bezugspreis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis einen diesem Unternehmen entstandenen Schaden erkennt (vgl. BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 – ORWI ; vgl. insoweit auch OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 – 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 18 [unter II.A)5)], Rz. 90 bei juris) und eine mögliche Weitergabe des Schadens an Dritte – erst – nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung beurteilt (vgl. BGH, a.a.O., Rz. 57). Damit gehört die Frage der Weitergabe des Schadens der Sache nach ebenso zu der Berechnung des Schadens wie dies für sonstige Umstände gilt, die die Ermittlung der Schadenshöhe betreffen und aus diesem Grund nach Erlass eines Zwischenurteils über den Anspruchsgrund dem Betragsverfahren vorbehalten werden dürfen. Dies dürfte ein Verständnis dahin gebieten, dass die Erhebung des „Passing-on-Einwandes“ dem Erlass einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs nur dann entgegensteht, wenn er ohne vertiefte Sachprüfung offensichtlich vollumfänglich durchgreift, so dass nicht einmal mehr von der Wahrscheinlichkeit eines auszuurteilenden Mindestschadens in irgendeiner Höhe ausgegangen werden kann. bb. Dass im Streitfall für die Zulässigkeit eines Grundurteils nach § 304 ZPO von dem vorstehend dargelegten Maßstab auszugehen ist, ist freilich nicht entscheidungserheblich. In Würdigung des Sach- und Streitstands ist sowohl eine vollständige wie auch eine nur teilweise Weitergabe des der Klägerin entstandenen Kartellschadens nicht nur auf erste Sicht nicht festzustellen, sondern für sich genommen mit Entscheidungsreife auszuschließen; aus diesem Grund ist der Streit der Parteien über den „Passing-on-Einwand“ der Beklagten mit dem vorliegenden Urteil abschließend zu entscheiden und nicht dem Betragsverfahren über die Höhe des Anspruchs vorzubehalten (zum Erfordernis der Urteilsklarheit in diesem Zusammenhang vgl. BGH, Urteil v. 12. Februar 2003 – XII ZR 324/98 , MDR 2003, 769, Rz. 22 bei juris). (1) Dahinstehen kann, ob der Beurteilung des Landgerichts gefolgt werden kann, einer rechtserheblichen Weitergabe des Schadens der Klägerin stehe bereits das Fehlen eines auf die streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien bezogenen Anschlussmarkts entgegen. Ebenso kann offen bleiben, ob die Annahme einer Vorteilsausgleichung bei der Weitergabe des Kartellschadens in Gestalt von verhältnismäßig kleinen „Streuschäden“ an eine große Vielzahl von Endverbrauchern deshalb auszuscheiden hat, weil gegebenenfalls eine unangemessene Entlastung der Kartellteilnehmer zu besorgen sei (vgl. hierzu – ebenfalls offen lassend – OLG München, a.a.O., Umdruck S. 25 [unter B.I.3.g)bb)]); insoweit kommt faktisch in Betracht, dass nur die wenigsten Fahrgäste bereit sein könnten, die Kartellbeteiligten wegen verhältnismäßig geringfügiger Fahrpreiserhöhungen in Regress zu nehmen. (2) Die vorstehend unter (1) aufgeworfenen Fragen können auf sich beruhen, da zu einer Weitergabe des Schadens an die Fahrgäste kein substantiierter und tragfähiger Vortrag gehalten worden ist; dies geht zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten. (2.1) Der „Passing-on-Einwand“ greift bereits deshalb nicht durch, weil schon der Schaden, dessen Ausgleichung in diesem Zusammenhang in Rede steht, nicht bekannt ist. Ganz offensichtlich für sich genommen nicht ausreichend ist das Vorbringen der Beklagten zum Verlauf der Fahrpreise und Fahrgastzahlen. Erst dann, wenn der Schaden der Klägerin, namentlich die Differenz zwischen den tatsächlichen Beschaffungspreisen und denjenigen Preisen, die sich bei einem funktionierenden Wettbewerb zwischen den Schienenherstellern/-händlern ergeben hätten (hypothetischer Wettbewerbspreis) (vgl. insoweit BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 56 – ORWI ), feststeht, kann überhaupt eine Aussage darüber getroffen werden, ob die Fahrpreise (Fahrpreiserhöhungen) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrgastzahlen ausreichend (gewesen) sind (sein können), um den Kartellschaden – ganz oder teilweise – auszugleichen. Die Höhe des Schadens steht mangels diesbezüglicher Aufklärung des Sachverhalts indes nicht fest und auch die Beklagten haben zu dieser im Rahmen der Erhebung ihres „Passing-on-Einwandes“ keinen Sachvortrag gehalten. (2.2) Eine den Beklagten günstigere Beurteilung könnte zwar dann in Betracht kommen, wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin jeglichen ihr durch das Kartell zugefügten Schaden unabhängig von seiner konkreten Höhe (geradezu zwangsläufig) mit Erfolg auf die Fahrgäste abgewälzt hat. Eine solche Annahme ist jedoch mitnichten gerechtfertigt. Anders als die Beklagten meinen, haben sie auch nicht im Sinne der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aufgestellten Anforderungen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rz. 69 – ORWI ) plausibel dazu vorgetragen, dass eine Weiterwälzung der kartellbedingten Preiserhöhung zumindest ernsthaft in Betracht kommt. In Ansehung des Sach- und Streitstands und dabei auch vor dem Hintergrund des eigenen Vorbringens der Beklagten ist vielmehr im Gegenteil davon auszugehen, dass eine Weiterwälzung des der Klägerin entstandenen Schadens nicht einmal teilweise stattgefunden hat bzw. noch stattfinden wird. Die Beklagten haben keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Betrachtung rechtfertigen und sind im Hinblick auf eine vollständige, aber auch auf eine zumindest teilweise Schadensweitergabe beweisfällig geblieben. Eine ernsthaft in Betracht kommende vollständige oder auch nur teilweise Weiterwälzung des Kartellschadens haben die Beklagten entgegen ihrer Auffassung (vgl. etwa Berufungsbegründung der Beklagten zu 3., S. 33 f.) nicht dadurch plausibel dargelegt, dass sie Vortrag zum Verlauf von Fahrpreiseinnahmen und Fahrgastzahlen im streitgegenständlichen Zeitraum, zu einer angeblichen Kostenbasiertheit der Fahrtarife, zu die Weitergabe von Kosten angeblich vorschreibenden rechtlichen Rahmenbedingungen, zu einer angeblich fehlenden Preiselastizität der Kundennachfrage im Gebiet des W.3 und insbesondere nach Beförderungsleistungen und zu einem angeblichen Fehlen von der Schadensweiterwälzung gegenüberstehenden Nachteilen gehalten haben. Der von den Beklagten zu den vorgenannten Gesichtspunkten gehaltene Vortrag ist nämlich – und zwar ganz offensichtlich – unzulänglich und bedarf deshalb auch keiner gesonderten Würdigung und Beurteilung. Eine vollständige oder auch nur teilweise Weiterwälzung der über das Niveau hypothetischer Wettbewerbspreise hinaus aufgewendeten Beschaffungskosten für die streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien könnte nur dann ernsthaft in Betracht kommen, wenn über die von dem oben genannten Vorbringen der Beklagten berührten Gesichtspunkte hinaus davon auszugehen wäre, dass die Klägerin den Personenverkehr im Regelfall kostendeckend betreibt. Dass diese Voraussetzung tatsächlich erfüllt ist, haben die Beklagten indes nicht im Ansatz aufgezeigt. Dies geht zu ihren Lasten. Dass vorliegend eine erfolgreiche (vollständige oder teilweise) Weiterwälzung des Kartellschadens (auch) von der Frage eines regelmäßig kostendeckenden Betriebes des Nahverkehrsunternehmens der Klägerin abhängt, liegt in der Natur der Sache und drängt sich bei unbefangener Betrachtung der Dinge geradezu auf. Liegt im Einzelfall die Voraussetzung einer für gewöhnlich erreichten Deckung der mit dem Betrieb des betreffenden Verkehrsunternehmens verbundenen Kosten wie namentlich etwa Personal- und Materialaufwendungen sowie Abschreibungen schon nicht vor, spricht offensichtlich nichts dafür, dass es dem Verkehrsunternehmen gelingt, „ausgerechnet“ seine mit kartellbedingten Erhöhungen von Preisen für Materialbeschaffungen in Zusammenhang stehenden Kosten ganz oder auch nur zu einem bestimmten feststellbaren Teil auf seine Fahrgäste abzuwälzen. Angesichts dessen ist von dem eine Schadensweiterwälzung reklamierenden Kartellanten ohne Weiteres Vortrag dazu zu erwarten, ob und inwieweit das seine Waren oder Dienstleistungen abnehmende Unternehmen für gewöhnlich in der Lage ist, seine betrieblichen Kosten im Rahmen des Geschäftsverkehrs mit der nachfolgenden Marktstufe zu decken bzw. weiterzugeben. Dies gilt im Streitfall für die Beklagten nur umso mehr, als (1.) bereits das Landgericht – von der Berufung unangegriffen – festgestellt hat (vgl. LGU S. 31 [unterB.I.3)g)]), dass die von den Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs erhobenen Fahrpreise bereits insoweit nicht kostendeckend seien, als aus sozialen Gründen für bestimmte Kundengruppen wie zum Beispiel Schwerbehinderte oder Arbeitslose Ermäßigungen vorgenommen würden und (2.) der öffentliche Personennahverkehr – wie auch allgemein bekannt ist – zum Teil mit öffentlichen (staatlichen) Ausgleichszahlungen finanziert wird. In diesem Zusammenhang kommt noch hinzu, dass – wie dem Senat in anderen bei ihm parallel anhängigen Verfahren zum „Schienenkartell-Komplex“, an denen u.a. auch die hiesigen Beklagten zu 1. bis 3. beteiligt sind, auf Grund des eigenen anwaltlichen Vorbringens namentlich derselben Prozessbevollmächtigten, die im hiesigen Rechtsstreit die Beklagte zu 3. vertreten, unterbreitet worden ist – diverse andere im Ruhrgebiet geschäftsansässige Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs seit jeher, das heißt insbesondere auch während der Zeit des streitbefangenen Kartells und hiernach, nicht in der Lage (gewesen) sind, ihre betrieblichen Kosten mit ihren gesamten Verkehrseinnahmen, geschweige denn mit ihren Fahrgeldeinnahmen, zu decken. Über das Vorstehende hinaus ist aber nicht nur nicht festzustellen, dass die Klägerin für gewöhnlich in der Lage ist, mit den Verkehrs- bzw. Fahrgeldeinnahmen den von ihr verantworteten Personenverkehr kostendeckend zu betreiben. Vielmehr ist im Hinblick auf das eigene Parteivorbringen der Beklagten im Gegenteil davon auszugehen, dass es (neben anderen im Ruhrgebiet ansässigen Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs auch) dem Nahverkehrsunternehmen der Klägerin nicht gelungen ist, eine Kostendeckung zu erreichen. In dem von der Beklagten zu 3. auszugsweise überreichtem Geschäftsbericht der E. betreffend das Geschäftsjahr 2004 (Anl. FBD 14 zum Schriftsatz v. 20.9.2016) heißt es auf S. 170, dass „die Umsatzerlöse aufgrund rückläufiger Abgeltungs- und Ausgleichszahlungen für die Beförderung von Schwerbehinderten bzw. für Leistungen im Ausbildungsverkehr rückläufig waren.“ Es ist daher festzustellen, dass auch die E. öffentliche (staatliche) Ausgleichszahlungen erhalten hat bzw. erhält, weil der öffentliche Personennahverkehr nicht allein durch Verkehrs- bzw. Fahrgeldeinnahmen finanziert werden kann. Und ungeachtet der fehlenden Vollständigkeit der von der Beklagten zu 3. überreichten Jahresabschlüsse (Anl. FBD 14 zum Schriftsatz v. 20.9.2016) zeigt eine Gegenüberstellung der Umsatzerlöse aus Verkehr der E. nur mit dem Personalaufwand der E. (2005: 80.142 € – 102.709 €; 2006: 86.196 € – 128.366 €; 2007: 87.610 € – 122.920 €; 2008: 98.160 € – 111.795 €), dass das Verfehlen einer Deckung der Kosten des öffentlichen Personennahverkehrs offensichtlich ist. Dass nach alledem von einer vollständigen oder auch nur teilweisen Weitergabe des Kartellschadens der Klägerin mitnichten die Rede sein kann, gilt im Übrigen nur umso mehr, als (1.) die Klägerin nur eines von vielen im W.3 zusammengeschlossenen Verkehrsunternehmen ist, der W.3 für sein Gebiet Einheitstarife festsetzt und bei seiner Preissetzung die Kosten aller ihm angehörenden Unternehmen berücksichtigen und gewichten muss und (2.) die Fahrpreise des öffentlichen Nahverkehrs, wie die dauernde Unterfinanzierung der Verkehrsunternehmen eindrucksvoll belegt, ganz offensichtlich nicht mehr oder weniger rein an den Kosten orientiert sind, sondern vielmehr – wie insoweit vom Landgericht zutreffend ausgeführt – auch auf andere, namentlich soziale Gesichtspunkte wie zum Beispiel dem Interesse an einer möglichst erschwinglichen Mobilität der Bevölkerung abgestimmt zu werden pflegen (so auch etwa OLG München, a.a.O., Umdruck S. 25 [unter B.I.3.g)cc)]). (3) Berechtigte Gründe dafür, im Zusammenhang mit dem „Passing-on-Einwand“ die Klägerin mit einer sekundären Darlegungslast oder gar einer Umkehr der Beweislast zu belegen (vgl. zu den Voraussetzungen diesbezüglich BGH, Urteil v. 28. Juni 2011 – KZR 75/10 , BGHZ 190, 145 = WuW/E DE-R 3431 Rzn. 70 ff. – ORWI ), bestehen – anders als die Beklagten aber offenbar meinen (vgl. etwa Berufungsbegründung der Beklagten zu 1. und 2., S. 23 [GA 820 ff.],; Berufungsbegründung der Beklagten zu 3. [GA 1022 ff.], S. 34) – nicht. Ein praktisches Bedürfnis hierfür ist bereits insoweit zu verneinen, als es den Beklagten, wie ihr Vorbringen belegt, ohne Weiteres möglich gewesen ist, zu den Fahrpreisen und dem tatsächlichen Fahrgastaufkommen der Klägerin im Kartellzeitraum wie auch in der folgenden Zeit vorzutragen. Dass aus den zu diesen Gesichtspunkten bekannten Daten entgegen der Auffassung der Beklagten eine Weiterwälzung des streitigen Kartellschadens – wie oben dargelegt - nicht hergeleitet werden kann, rechtfertigt nicht, die Klägerin mit einer sekundären Darlegung in Bezug auf etwaige sonstige Tatsachen zu belasten, die womöglich doch noch für eine Schadensweitergabe sprechen könnten. Dies gilt umso mehr, als solche Tatsachen nach den Umständen des Streitfalls nicht ansatzweise ersichtlich sind. Ob angesichts der Kostenunterdeckung, mit der die Klägerin in ihrem Tätigkeitsbereich den öffentlichen Nahverkehr betreibt, eine infolge von Erhöhungen der Fahrpreise bzw. des Fahrgastaufkommens tatsächlich erzielte Deckung (ausgerechnet) der kartellbedingten Erhöhungen der Beschaffungskosten für die streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien überhaupt in der Rechnungslegung darstellbar ist und nach den Denkgesetzen unter Umständen festzustellen sein könnte, erscheint bereits äußerst zweifelhaft. Jedenfalls spricht nichts dafür, dass insoweit maßgebende Tatsachen existieren und die Klägerin von solchen Tatsachen Kenntnis hat und ihr nähere Angaben hierzu zumutbar sind; Anhaltspunkte für eine insoweit abweichende Beurteilung haben die Beklagten nicht aufgezeigt und sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Entgegen dem Ansatz der Beklagten zu 1. und 2. kann auch von einer „Vermutung“ , dass eine Weitergabe des Schadens der Klägerin erfolgt ist, mitnichten die Rede sein. Den obigen Darlegungen betreffend die ständige und ganz erhebliche Kostenunterdeckung des Unternehmens der Klägerin ist vielmehr unmittelbar zu entnehmen, dass eine Weiterwälzung „ausgerechnet“ des kartellbedingten Schadens praktisch ausgeschlossen ist. Bei dieser Sachlage sind die von den beklagten Kartellanten reklamierten Erleichterungen bei der Darlegungs- und Beweislast – solche Erleichterungen zu Gunsten von Kartellteilnehmern sind im hier interessierenden Zusammenhang ohnehin von vornherein nur zurückhaltend zu erwägen (vgl. BGH, a.a.O.) – abzulehnen. Wie ausgeführt, spricht gerade keine potentiell erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Weiterwälzung (gerade) des streitigen Kartellschadens und ist im Hinblick auf die im hiesigen Rechtsstreit vorgetragenen Daten betreffend die Entwicklung von Fahrpreisen und Fahrgastaufkommen der Klägerin eine erhebliche Beweisnot der Beklagten nicht festzustellen (vgl. in diesem Sinne BGH, a.a.O. Rz. 76). An der vorstehenden Beurteilung ändert der Umstand nichts, dass den Beklagten im Hinblick auf einen unüberschaubar großen Personenkreis von Endverbrauchern (Fahrgästen) die Verweisung auf eine den Kunden der Klägerin gegenüber auszusprechende Streitverkündung unzumutbar sein könnte. Die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme des Kartellschädigers durch potentielle Anspruchsberechtigte verschiedener Marktstufen und die im Einzelfall aus praktischen Gründen fehlende Möglichkeit, sich hiergegen durch das Ausbringen von Streitverkündungen zu schützen, sind zwar bei der Frage nach die Kartellteilnehmer begünstigenden Erleichterungen bei der Darlegungslast zu berücksichtigen. Indes reicht eine solche Sachlage mitnichten schon für sich genommen aus, um dem geschädigten Abnehmer des Kartellanten hinsichtlich der Frage der Schadensweiterwälzung eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen. Im Interesse einer unionsrechtlich gebotenen effizienten Durchsetzung privater Kartellschadensersatzansprüche und zum Zwecke der Vermeidung einer unbilligen Entlastung des Schädigers müssen vielmehr im Einzelfall besondere Umstände wie namentlich eine höhere Wahrscheinlichkeit der Schadensweiterwälzung oder eine größere Beweisnot des Kartellteilnehmers vorliegen, um ausnahmsweise eine sekundäre Darlegungslast des einen Kartellschaden einklagenden Abnehmers zu rechtfertigen (vgl. BGH, a.a.O. Rzn. 74 ff.). An solchen besonderen Umständen fehlt es im Streitfall. b. Soweit die streitbefangenen Beschaffungsvorgänge teilweise durch öffentliche Zuwendungen gefördert worden sind, führt auch dies – wie das Landgericht mit Recht erkannt hat - nicht zu dem Ausschluss oder der Minderung des Anspruchs der Klägerin auf Kartellschadensersatz. aa. Soweit Zuwendungen der öffentlichen Hand geflossen sind, sind diese in das Vermögen der Klägerin übergegangen. Das streitbefangene Beschaffungsgeschäft hat sie daher komplett mit eigenen Mitteln bestritten; ihr selbst ist deshalb auch der volle Schaden entstanden. bb. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3. (vgl. Berufungsbegründung S. 36 ff.) ist im Hinblick auf die schadensersatzrechtliche Differenzhypothese keine andere Beurteilung gerechtfertigt. Die Höhe der Zuwendungen ist nach den Ausführungen im landgerichtlichen Urteil schon nicht kausal auf den Kartellrechtsverstoß zurückzuführen, da die Beklagten keinen Sachvortrag dazu gehalten haben, ob die Zuschüsse überhaupt von den Preisen für die im Streitfall betroffenen Produkte abhingen und zu welchen Bedingungen die Zuschüsse gewährt wurden (so zutreffend auch OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 23 f. [unter B.I.3.f)], Rz. 84 bei juris – Kartell der Schienenfreunde ). Anders als die Beklagten meinen, hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass sie – und nicht etwa die Klägerin – in diesem Zusammenhang die Darlegungs- und Beweislast trifft. Letzteres gilt namentlich mit Rücksicht auf das unionsrechtliche Gebot der effizienten Durchsetzung privater Kartellschadensersatzansprüche (vgl. OLG München, a.a.O.). Ebenso wenig sind die öffentlichen Zuwendungen im Wege der Vorteilsausgleichung der Klägerin schadensmindernd anzurechnen. Auch insoweit fehlt es bereits an dem Nachweis, dass die Zuschüsse in ihrer Höhe ursächlich auf den Kartellrechtsverstoß der Beklagten zurückzuführen sind. Darüber hinaus und vor allem steht einer den Schaden der Klägerin ausschließenden oder mindernden Anrechnung der öffentlichen Zuwendungen - unbeschadet der vorstehenden Ausführungen - in wertender Hinsicht der Rechtsgedanke des § 843 Abs. 4 BGB entgegen (so auch OLG München, a.a.O.). Nach dieser Vorschrift wird der auf Zahlung einer Geldrente bzw. Kapitalabfindung gerichtete Anspruch eines in seiner körperlichen Integrität Verletzten gegen den Schädiger nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat. Die Norm des § 843 Abs. 4 BGB drückt, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, einen allgemeinen Rechtsgedanken des Inhalts aus, dass der Schädiger nicht durch Leistungen Dritter entlastet werden darf, die von diesen entweder auf Grund gesetzlicher Pflicht oder auch freiwillig erbracht werden und die ihm nach dem Sinn der schadensrechtlichen Vorschriften nicht zugutekommen sollen (vgl. etwa BGH, Urteil v. 5. Februar 2013 – VI ZR 363/11 , NJW 2013, 1151 Rz. 23 [für den Fall des Nutzungsausfalls für ein beschädigtes Kfz]; Spindler in BeckOK-BGB, 45. Ed., Stand: 01.11.2017, § 843 Rz. 35 m.w.N.). Dieser Rechtsgedanke ist auch im Streitfall einschlägig. Die in Zusammenhang mit der Beschaffung bzw. Instandhaltung der für den öffentlichen Personennahverkehr erforderlichen Infrastruktur gewährten Zuwendungen der öffentlichen Hand haben nicht den Sinn, denjenigen Schädiger zu entlasten, der unter Ausnutzung eines von ihm begangenen Verstoßes gegen das Kartellverbot seine Waren oberhalb des hypothetischen Wettbewerbspreises anbietet. Wie im Falle der Eingliederung eines Zuwendungsempfängers in den Bundeshaushalt (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 4. April 2000 – XI ZR 48/99 , NJW 2000, 3062 [3063] [unter II.2.]) rechtfertigen auch aus öffentlichen Mitteln erbrachte (Infrastruktur-) Zuwendungen an ein kommunal bzw. regional tätiges Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs nicht, den Schädiger im Wege der Vorteilsausgleichung zu entlasten (vgl. in diesem Sinne auch OLG München, a.a.O.). cc. Unabhängig von den obigen Darlegungen stehen die hier interessierenden Zuschüsse der öffentlichen Hand keinesfalls einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs entgegen, da sie – wie auch die Beklagten nicht in Abrede stellen – die Finanzierung der streitbefangenen Beschaffung nicht vollständig, sondern nur teilweise abdeckten (so zutreffend OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 – 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 19 [unter II.A)6)], Rz. 98 bei juris). 6. Die Klägerin ist nicht daran gehindert, die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Geld in Anspruch zu nehmen; insbesondere ist sie nicht darauf zu verweisen, gegen die Beklagten zu 1. und 2. auf die Freistellung von ihrer Vertragspflicht zum vollständigen Ausgleich der die streitbefangenen Lieferungen betreffenden Rechnungen anzutragen. Entgegen der Berufung der Beklagten zu 1. und 2. ist davon auszugehen, dass die Klägerin ihrer Behauptung entsprechend die Rechnungen der T.2 vollständig beglichen hat. Die Beklagten zu 1. und zu 2. bestreiten die Rechnungsbegleichung erstmalig in der Berufungsinstanz mit Nichtwissen (Berufungsbegründung v. 22.3.2017, S. 15); dies hat auch ungeachtet des Umstandes, dass dieser Vortrag nach den §§ 525, 296 Abs. 2 2. Alt., 282 Abs. 2 ZPO grob nachlässig verspätet und damit prozessual unbeachtlich ist, keinen Erfolg. Der Sache nach bestreiten die Beklagten zu 1. und zu 2. die Zahlung mit Nichtwissen (im Sinne von § 138 Abs. 4 ZPO), weil sie reklamieren, es sei ihnen „nicht nachvollziehbar, ob und in welcher Höhe vor 12 bis 17 Jahren Rechnungen voll oder mit Abzügen bezahlt wurden.“ Dieses Bestreiten ist indes prozessual unbeachtlich, weil die Frage der Bezahlung der Rechnung(en) Gegenstand eigener Wahrnehmung der Beklagten zu 1. ist, wofür aus Gründen der Konzernverbundenheit auch die Beklagte zu 2. einzustehen hat. Die Zahlung der Klägerin ist auch nicht ausnahmsweise prozessual zulässig mit einem „Nichtmehrwissen“ bestritten worden. Die Beklagten berufen sich allein darauf, dass die Erstbeklagte „ihren Geschäftsbetrieb eingestellt“ habe. Sie haben aber schon nicht im Ansatz dargetan (und glaubhaft gemacht), dass sie von den ihrem eigenen Wahrnehmungsbereich zuzurechnenden Hergängen des Eingangs/Nichteingangs der Rechnungszahlung keine Kenntnis mehr haben und sich ohne Erfolg und unter zumutbarer Ausschöpfung aller in Betracht kommender Erkenntnisquellen – beispielsweise durch Befragungen von früheren Unternehmensangehörigen und –mitarbeitern oder durch Einsichtnahme in womöglich noch vorhandene Akten/Unterlagen – darum bemüht haben, sich die zur Aufklärung der zur Debatte stehenden Tatsache notwendigen Informationen zu beschaffen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 19. April 2001 – I ZR 238/98 , NJW-RR 2002, 612 [613] [unter II.1.] – Die Profis ; Senat, Urteil v. 30. August 2017 – VI-U (Kart) 6/17 , Umdruck S. 27); dies geht im Hinblick auf die vorzitierte Rechtsprechung zu ihren Lasten. 7. Der Anspruch auf Schadensersatz ist nicht wegen eines gemäß § 254 Abs. 1 BGB bei der Entstehung des Schadens mitwirkenden Mitverschuldens der Klägerin gemindert oder gar ausgeschlossen. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1. und 2. folgt nichts anderes aus ihrer Behauptung, im Rahmen der Beschaffungsgeschäfte mit den Bestellnummern H/12078 und H/12109 habe die Klägerin „ihre Ausschreibungen anbieterspezifisch ausgerichtet, indem sie beispielsweise ‚Isolierstöße Bauart S’ oder ‚Zungenvorrichtungen Bauart EKOS’, die jeweils Produkte der Beklagten zu 1. waren, ohne den vergaberechtlichen Zusatz ‚oder vergleichbar’ ausgeschrieben“ habe (Berufungsbegründung v. 22.3.2017, S. 16, 17,19). a. Zu einem vollständigen Ausschluss des Klageanspruchs führt der Einwand der Beklagten zu 1. und 2. – und zwar ganz offensichtlich – schon deshalb nicht, weil angesichts des vorsätzlichen Rechtsverstoßes der am streitbefangenen Submissionskartell beteiligten Unternehmen wertungsmäßig ein völliges Zurücktreten dieses Ursachenbeitrags hinter den vermeintlichen Ursachenbeitrag der Klägerin schlechterdings ausgeschlossen ist (vgl. in diesem Sinne etwa BGH, Urteil v. 19. Dezember 2017 – VI ZR 128/16 , NJW 2018, 1751 Rzn. 21 f.). Daher steht im Streitfall der Mitverschuldenseinwand einer Zwischenentscheidung über den Grund des Anspruchs von vornherein nicht entgegen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 24. März 1999 – VIII ZR 121/98 , BGHZ 141, 129 = NJW 1999, 2440 [2441] [unter II.4.a)]; BeckOK-ZPO- Elzer , § 304 Rz. 29 „Mitverschulden“; MüKo-ZPO- Musielak , § 304 Rz. 23, jew. m.w.N.). b. Der Streit über den Mitverschuldenseinwand ist aber auch nicht dem Betragsverfahren vorzubehalten (vgl. hierzu etwa BGH, a.a.O.), sondern vorliegend abschließend dahin zu entscheiden, dass dieser Einwand auch insoweit versagt, als auch ein nur teilweiser Ausschluss des Klageanspruchs zu verneinen ist. aa. Der Einwand, die Klägerin habe bei der Ausschreibung technische Spezifikationen vorausgesetzt, die – wie die Beklagten zu 1. und zu 2. offenbar reklamieren – nur von T.2 zu erfüllen gewesen seien, kann schon deshalb nicht verfangen, weil – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat (vgl. Berufungserwiderung v. 27.10.2017, S. 20 f.) – bei einer Vielzahl von Beschaffungsvorgängen mehrere Unternehmen Angebote abgegeben und erhalten haben, auch wenn in einem Leistungsverzeichnis von EKOS die Rede war (vgl. insoweit auch OLG Karlsruhe, Urteil v. 10. März 2017 – 6 U 58/15 (Kart) , Umdruck S. 30 f. [unter II.A.4.a)]). Bereits dies schließt bei unbefangener Betrachtung der Dinge die Annahme aus, dass die Klägerin im Sinne von § 254 Abs. 1 BGB dadurch ursächlich zu dem schadensauslösenden Beschaffungsvorgang beigetragen hat, dass sie schuldhaft die Ausschreibung auf T.2 zugeschnitten hat. bb. Darüber hinaus und vor allem ist nicht festzustellen, dass das Ausschreibungsverhalten der Klägerin im Streitfall für die Höhe des von ihr an T.2 zu entrichtenden Preises (mit-)ursächlich geworden ist. Das streitbefangene Kartell hat – wie oben bereits eingehend dargelegt – den Kartellbeteiligten einen Spielraum eröffnet, die „ihren“ Kunden abzuverlangenden Preise ohne Wettbewerbsdruck über den hypothetischen Wettbewerbspreis hinaus zu erhöhen. Bei lebensnaher Betrachtung haben die Kartellbeteiligten unter den Gesichtspunkten kaufmännischer wie auch krimineller Vernunft von diesem Spielraum so weit wie möglich tatsächlich auch Gebrauch gemacht. Vor diesem Hintergrund spricht freilich alles dafür, dass die Kartellbeteiligten von ihren Abnehmern auch dann nicht wettbewerbskonforme Preise verlangten, wenn etwa das Geschäft im Einzelfall auf andere Weise zustande kam als im Rahmen einer Ausschreibung oder wenn eine Ausschreibung aus von den Kartellabsprachen nicht berührten Gründen, wie zum Beispiel wegen der von den Beklagten zu 1. und 2. vorliegend behaupteten technischen Spezifikationen, (ohnehin) auf ein bestimmtes Unternehmen zulief, und zwar auf dasjenige, das auch nach den Spielregeln des Kartells zum Zuge kommen sollte. Dies liegt in der Tatsache begründet, dass ein solches Preissetzungsverhalten ökonomischer Vernunft entsprach, da das betreffende Unternehmen hiermit praktisch risikolos seinen Gewinn steigern konnte. Ein Abweichen von den bei Ausschreibungen nach den Regeln des Kartells allgemein üblichen Preisen in den vorbezeichneten Fällen wäre dagegen, wie auf der Hand liegt, mit der Gefahr verbunden gewesen, dass Abnehmer der Kartellanten im Hinblick auf die dann offenkundigen Preisdifferenzierungen misstrauisch würden und aus diesen Gründen das Kartell in der Folge aufgedeckt würde. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen spricht im Streitfall nichts dafür, dass die den Schaden darstellende Differenz zwischen dem tatsächlichen Beschaffungspreis und dem hypothetischen Wettbewerbspreis mitursächlich auf die – streitige – technische Spezifikation der Klägerin im Rahmen der Ausschreibung zurückzuführen ist. Anhalt für eine abweichende Beurteilung haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht aufgezeigt. cc. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass die Klägerin von den Kundenschutzabsprachen der Kartellanten und einem kartellbedingten Preisaufschlag seitens T.2 Kenntnis gehabt oder im Rahmen ihrer Obliegenheit im Sinne von § 254 BGB hätte haben müssen. Hieran ändern die von den Beklagten zu 1. und 2. behaupteten technischen Spezifikationen für sich genommen – ganz offensichtlich – nichts, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt kein an der Schadensentstehung mitwirkender Beitrag der Klägerin festzustellen ist (so zutreffend OLG München, Urteil v. 8. März 2018 – U 3497/16 Kart , NZKart 2018, 230, Umdruck S. 26 [unter B.I.3.h)], Rz. 90 bei juris – Kartell der Schienenfreunde ). 8. Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greift nicht durch; der Schadensersatzansprüche der Klägerin sind nicht verjährt. a. Die Verjährung richtet sich gemäß § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB (2017) nach § 33h GWB n.F., weil die Ansprüche vor dem 27. Dezember 2016 entstanden und am 9. Juni 2017 (Inkrafttreten des GWB 2017) noch nicht verjährt gewesen sind. aa. Gegenstand ist jeweils ein Anspruch wegen eines Verstoßes im Sinne des § 33 Abs. 1 GWB n.F., nämlich nach den bindenden Feststellungen des Bundeskartellamts ein Verstoß gegen § 1 GWB und gegen Art. 81 Abs. 1 EG (jetzt: Art. 101 Abs. 1 AEUV). bb. Die Ansprüche sind vor dem 27. Dezember 2016 entstanden. Insoweit ist unerheblich, ob die Anspruchsentstehung im Sinne des Verjährungsrechts bereits mit Abschluss des Vertrags zu kartellrechtswidrig abgestimmten Preisen – vorliegend am 27. September 2001 (Bestellnummer H/12078), am 17. Dezember 2001 (Bestellnummer H/12077), am 3. März 2004 (Bestellnummer H/12109) und am 12.08.2005 (Bestellnummer H/11064) – oder erst mit der Bezahlung der Rechnungen durch die Klägerin anzunehmen ist, die sie mit der Klageschrift vom 11. August 2014 behauptet hat, ohne dass die Beklagten dies prozessual beachtlich bestritten haben, so dass spätestens von diesem Tag an von der Bezahlung und der Entstehung des Anspruchs auszugehen ist. cc. Der Anspruch ist am 9. Juni 2017 noch nicht verjährt gewesen. (1) Diese Frage ist nach den §§ 195, 199 BGB (in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassungen) zu beurteilen, wobei sich der Beginn und die Hemmung der Verjährung gemäß § 186 Abs. 3 Satz 3 GWB n.F. nach den §§ 199, 204 BGB richten. Dies ist für die Beschaffungsvorgänge aus den Jahren 2004 und 2005 unzweifelhaft, gilt aber auch für die Beschaffungsvorgänge aus dem Jahr 2001. Eine Anwendung der §§ 852 Abs. 1 Alt. 1, 198 Satz 1 BGB a.F., wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung einer Verjährungsfrist von drei Jahren unterlagen, die in dem Zeitpunkt zu laufen begann, in dem der Verletzte von dem entstandenen Schaden und der Person des Schädigers Kenntnis erlangte, kommt ebenso wenig in Betracht wie eine Anwendung der §§ 209, 210, 219, 220 BGB a.F. Art. 220 § 6 EGBGB sieht vor, dass auf Schadensersatzansprüche, die am Stichtag des 1. Januar 2002 bestanden und noch nicht verjährt waren, die neuen Verjährungsvorschriften Anwendung finden (Abs. 1 Satz 1). Für den Beginn und die Hemmung der Verjährung gilt das Stichtagsprinzip, sie sind bis dahin nach altem, danach nach neuem Recht zu beurteilen (Abs. 1 Satz 2). Im Falle einer Verjährungsverkürzung beginnt die kürzere neue Frist am 1. Januar 2002; die Verjährungsfrist alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet (Abs. 4). Die in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. angeordnete Gleichstellung von Kenntnis und grober Fahrlässigkeit hat zu einer Verjährungsverkürzung geführt (BGH NJW-RR 2010, 681 Rz. 10). Es kann dahinstehen, ob die Ansprüche betreffend die Beschaffungsvorgänge aus dem Jahr 2001 bereits mit Auftragserteilung im Jahr 2001 entstanden sind und daher bereits am 1. Januar 2002 bestanden. Denn das subjektive Moment des § 852 BGB Abs. 1 Alt. 1 BGB – Kenntnis von dem entstandenen Schaden und der Person des Schädigers – ist bei der Klägerin jedenfalls, etwas anderes haben auch die Beklagten nicht ansatzweise aufgezeigt, erst mit der Bekanntgabe der Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 erfüllt worden. Die möglicherweise bereits im Jahr 2001 entstandenen Ansprüche waren daher am 1. Januar 2002 nicht nur noch nicht verjährt, sondern die Verjährung hatte vor diesem Stichtag noch nicht einmal begonnen, so dass auch kein Fall vorliegen kann, in dem die Verjährungsfrist alten Rechts vor Ablauf der Frist des neuen Rechts enden könnte. Beginn und Frist der Verjährung richten sich demnach ebenso wie die Hemmung, da für ein entsprechendes Ereignis vor dem Stichtag nichts ersichtlich ist, auch für die Ansprüche im Zusammenhang mit den Beschaffungsvorgängen aus dem Jahr 2001 ausschließlich nach dem ab dem 1. Januar 2002 geltenden Recht. Nach den danach einschlägigen Vorschriften ist bis zum 9. Juni 2017 keine Verjährung des Anspruchs eingetreten. (2) Die maßgeblich in den Blick zu nehmende regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB war an dem vorgenannten Tag noch nicht abgelaufen. (2.1) Die Regelverjährungsfrist hat im Hinblick auf § 199 Abs. 1 BGB keinesfalls vor Schluss des Jahres 2013 zu laufen begonnen. (2.1.1) Dies liegt bereits daran, dass den hinsichtlich des Eingreifens der Verjährungseinrede darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Regelverjährungsfrist des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB überhaupt zu einem bestimmten Zeitpunkt infolge der Entstehung der Schadensersatzansprüche zu laufen beginnen konnte. (a) Dies gilt zunächst für die vertraglichen und deliktischen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. (aa) Grundsätzlich ist bei Vermögensschäden für die Entstehung des Anspruchs im Sinne des Verjährungsrechts der Eintritt des Schadens erforderlich, so dass bloße Vermögensgefährdungen bzw. ein noch nicht verwirklichtes Schadensrisiko regelmäßig nicht ausreichen (vgl. BGH, Urteil v. 9. Dezember 1999 – IX ZR 129/99 , BB 2000, 378, Rz. 8 bei juris; Urteil v. 25. April 2013 – IX ZR 65/12 , NJW-RR 2013, 1212 Rz. 10; Urteil v. 23. April 2015 – IX ZR 176/12 , NJW 2015, 2190 Rz. 11; BeckOK-BGB- Henrich , § 199 Rz. 14; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB [MüKo-BGB], 7. Aufl. [2015], § 199 Rz. 25; Schmidt-Räntsch in Erman, BGB, 15. Aufl. [2017], § 199 Rz. 9, alle m.w.N.). Fraglich ist freilich, ob und unter welchen Voraussetzungen von einem Schadenseintritt im verjährungsrechtlichen Sinne gesprochen werden kann, wenn sich bei dem Geschädigten ein Schaden in Gestalt einer konkreten Vermögenseinbuße noch nicht manifestiert hat, jedoch auf Grund bestimmter Umstände ein solcher Schaden mit einer solchen Dringlichkeit oder Wahrscheinlichkeit abzusehen ist, dass man von dem Überschreiten des Stadiums einer bloßen, nicht hinreichend intensiven, Vermögensgefährdung auszugehen hat. Als Beispiele hierfür kommen etwa der einer Aufklärungs-/Beratungspflichtverletzung folgende Erwerb einer für den Anlageinteressenten nachteiligen, weil seinen konkreten Anlagezielen und Vermögensinteressen nicht entsprechenden Kapitalanlage für sich genommen (vgl. hierzu BGH, Urteil v. 18. April 2012 – IV ZR 193/10 , VersR 2012, 1110 Rz. 21 m.w.N.), der Erlass eines noch anfechtbaren behördlichen Bescheids oder womöglich auch der Abschluss eines nachteiligen Vertrags (vgl. insoweit etwa Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, Neubearb. 2014, § 199 Rz. 36) in Betracht. (bb) Im Streitfall reichen indes die Abschlüsse der der Klägerin kartellbedingt nachteiligen Verträge mit T.2 über Gleisoberbaumaterialien nicht aus, um im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB von einer Entstehung der Schadensersatzansprüche auszugehen. Der Abschluss der streitbefangenen Verträge hat nicht über eine bloße Vermögensgefährdung hinaus mit besonderer Dringlichkeit den Eintritt eines Schadens zum Nachteil der Klägerin erwarten lassen. Insbesondere kann vorliegend nicht davon gesprochen werden, dass mit dem Vertragsschluss, für sich genommen, ein Geschehen in Gang gesetzt worden ist, das unabhängig von dem weiteren Verhalten des Schädigers und für den Geschädigten mangels Möglichkeit schadensabwendender Maßnahmen praktisch bereits unaufhaltsam auf die endgültige Verwirklichung des Schadensrisikos hinausgelaufen ist. Unter diesem Gesichtspunkt unterscheidet sich der Streitfall indes grundlegend von Fällen wie etwa den oben genannten, in denen die eine Schadensersatzhaftung begründende Aufklärungs-/Beratungspflichtverletzung beispielsweise eines Kapitalanlage- oder Steuerberaters bereits zu einer schadensstiftenden Folge – in den erwähnten Beispielen etwa der Erwerb der Kapitalanlage oder die Abgabe der Steuererklärung – geführt hat, die ohne weiteres Zutun des Geschädigten oder des Schädigers den endgültigen Schadenseintritt mit hinreichender Dringlichkeit erwarten lässt. Anders als in jenen Fällen hat zum Zeitpunkt des Abschlusses der streitbefangenen Rechtsgeschäfte über die bloße Gefährdung des Vermögens der Klägerin hinaus der Eintritt des Schadens noch nicht praktisch unausweichlich bevorgestanden. Zur Leistung des (den hypothetischen Wettbewerbspreis übersteigenden) Vertragspreises ist die Klägerin von vornherein erst bei Bewirkung der T.2 obliegenden Gegenleistung, der sach- und rechtsmangelfreien Lieferung der bestellten Gleisoberbaumaterialien, verpflichtet gewesen (§ 320 Abs. 1 Satz 1 BGB). Ob T.2 ihre Vertragspflichten ordnungsgemäß erfüllen würde, stand aber bei Abschluss des streitbefangenen Vertrags objektiv noch nicht fest. So war zu jenem Zeitpunkt etwa nicht ausgeschlossen, dass, aus welchen Gründen auch immer, T.2 die bestellten Gleisoberbaumaterialien überhaupt nicht, nicht vollständig, nicht zeitgerecht oder nicht mangelfrei liefern würde und die Klägerin aus solchen Gründen mit Recht die Bezahlung des Vertragspreises dauerhaft verweigern würde. Ebenso wenig war ausgeschlossen, dass noch vor Bewirkung der Zahlung des Vertragspreises das streitbefangene Kartell aufgedeckt würde und die Klägerin dies zu Recht zum Anlass nehmen würde, die Zahlung des vollen Vertragspreises unter Berufung auf den aus den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) folgenden Einwand missbräuchlicher Rechtsausübung („ dolo-agit -Einrede“) abzulehnen. Nach alledem hat der Abschluss des streitbefangenen Vertrags als solcher nicht ausgereicht, um die Schadensersatzansprüche der Klägerin im Sinne des Verjährungsrechts „entstehen“ zu lassen. (cc) Für die Anspruchsentstehung im Sinne der Regelverjährungsfrist des § 195 Abs. 1 Nr. 1 BGB kommt es folglich auf den Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung an. Zu diesem Zeitpunkt haben die Beklagten indes keinen Sachvortrag gehalten und der Zeitpunkt ist auch nach dem Sach- und Streitstand im Übrigen nicht festzustellen. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Soweit die Klägerin mit der Klage vom 11. August 2014 die Bezahlung der Leistungen der T.2 behauptet hat, kann allenfalls von diesem Datum ausgegangen werden, da die Beklagten nichts dargetan haben, was zu Gunsten eines früheren Zahlungszeitpunkts spricht; bei Annahme einer erst am 11. August 2014 erfolgten Zahlung verbleibt freilich kein Raum für die Annahme des Ablaufs der hier interessierenden dreijährigen Verjährungsfrist bis spätestens zum 9. Juni 2017 (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB n.F.). (b) Nichts anderes gilt für die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 3. bis 7. (aa) Auch insoweit gilt aus den vorstehend im Einzelnen dargelegten Gründen zunächst, dass von einer Entstehung der Schadensersatzansprüche im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu einem früheren Zeitpunkt als dem 11. August 2014 nicht die Rede sein kann; damit scheidet gleichsam die Möglichkeit des Ablaufs der hier interessierenden Verjährungsfrist bis spätestens zum 9. Juni 2017 (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB n.F.) aus. (bb) Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass unbeschadet der bereits niedergelegten Erwägungen und von diesen unabhängig der Abschluss der streitbefangenen Verträge auch deshalb nicht schon für sich genommen zur Entstehung der Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 3. bis 7. geführt hat, weil diese Parteien an dem Vertrag selbst nicht beteiligt sind und für sie, anders als im Falle der Beklagten zu 1. und zu 2., keine vertragsrechtliche Haftung aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB (i.V.m. §§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB), sondern ausschließlich eine deliktische Haftung in Betracht kommt. Die insoweit erforderliche deliktische Sonderverbindung zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 3. bis 7. kann indes nicht in dem Abschluss des streitbefangenen Vertrags für sich genommen gesehen werden. Mangels eigener Beteiligung an bzw. Berechtigung aus diesem Vertrag hätten die Beklagten zu 3. bis 7. von der Klägerin vor der Begleichung der auf diesen Vertrag bezogenen Rechnungen schon nicht auf Freistellung von der Verpflichtung zur Bezahlung des Vertragspreises in Anspruch genommen werden können. Die haftungsauslösende deliktische Sonderverbindung mit der Klägerin ist hinsichtlich der Beklagten zu 3. bis 7. richtigerweise erst mit der Bezahlung der Rechnung(en) entstanden. Nur in Bezug auf diesen Schaden kann überhaupt von einer gesamtschuldnerischen Mithaftung der Beklagten zu 3. bis 7. neben T.2 auf Erstattung der Differenz des von der Klägerin gezahlten Vertragspreises zum hypothetischen Wettbewerbspreis ausgegangen werden. (2.1.2) Das subjektive Moment des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB – Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners – ist bei der Klägerin jedenfalls, etwas anderes haben auch die Beklagten nicht ansatzweise aufgezeigt, erst mit der Bekanntgabe der Bußgeldentscheidungen des Bundeskartellamts vom 18. Juli 2013 erfüllt worden. (2.2) Die mithin frühestens Ende des Jahres 2013 in Gang gesetzte Verjährungsfrist ist noch vor ihrem Ablauf – frühestens am 31. Dezember 2016 – gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB wirksam und gegenüber allen Beklagten rechtzeitig gehemmt worden. Die am 11. August 2014 eingereichte Klage gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. ist diesen am 5. September 2014 zugestellt worden; ebenfalls noch innerhalb des aufgezeigten Zeitfensters hat die Klägerin die Klage gegen die übrigen Beklagten zu 3. bis 7. mit am 19. Dezember 2014 eingereichtem und am 12. Januar 2015 zugestelltem Schriftsatz erweitert. Damit hat die Klägerin den gesetzlichen Voraussetzungen einer Hemmung der Verjährung entsprochen. Auf sich beruhen kann insoweit die von den Beklagten zu 1. und 2. in anderem Zusammenhang aufgeworfene Frage (vgl. Schriftsatz v. 2.5.2018 [unter 1]), ob der Klägerin hinsichtlich der von ihr ursprünglich formulierten Feststellungsanträge bei Erhebung/Erweiterung der Klage ein im Sinne von § 256 ZPO berechtigtes Feststellungsinteresse zur Seite gestanden hat bzw. ob ein solches Feststellungsinteresse im Laufe des Rechtsstreits entfallen ist. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. nur BGH, Urteil v. 8. Januar 2014 – XII ZR 12/13 , NJW 2014, 920 Rz. 21 m.w.N.) löst eine wirksame, wenn auch mit Fehlern behaftete Klageschrift die Hemmung der Verjährung aus, gleich ob sie unzulässig oder unbegründet ist. Auch mit einer solchen Klage macht der Gläubiger nämlich durch aktives Betreiben seines Anspruchs seinen Rechtsverfolgungswillen so deutlich, dass der Schuldner gewarnt wird und sich auf eine Erfüllung auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist einstellen muss. Daher entfaltet die wirksame Klageerhebung ihre verjährungshemmende Wirkung auch dann, wenn zum Zeitpunkt der Klageerhebung – von der Sachbefugnis abgesehen – noch nicht alle Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (BGH, a.a.O.). (3) Im Ergebnis keine andere Beurteilung ist im Hinblick auf die Verjährungshöchstfrist von zehn Jahren nach § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB veranlasst; denn auch diese Frist war gegenüber allen Beklagten am 9. Juni 2017 noch nicht abgelaufen. (3.1) Dies gilt zunächst für die vertraglichen und deliktischen Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 1. und 2. (3.1.1) Dies liegt bereits daran, dass – wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt - den hinsichtlich des Eingreifens der Verjährungseinrede darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht der Nachweis gelungen ist, dass die Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB überhaupt zu einem bestimmten Zeitpunkt infolge der Entstehung der Schadensersatzansprüche zu laufen begonnen hat; damit scheidet gleichsam die Möglichkeit des Ablaufs dieser Frist bis spätestens zum 9. Juni 2017 (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB n.F.) aus. Für die Anspruchsentstehung im Sinne der Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung an. Es kann insoweit - wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt - allenfalls vom 11. August 2014 ausgegangen werden, da die Beklagten nichts dargetan haben, was zu Gunsten eines früheren Zahlungszeitpunkts spricht; bei Annahme einer erst am 11. August 2014 erfolgten Zahlung verbleibt freilich kein Raum für die Annahme des Ablaufs der hier interessierenden Höchstfrist. Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass unbeschadet der bereits niedergelegten Erwägungen und von diesen unabhängig gegen die Annahme der Anspruchsentstehung schon auf Grund des Vertragsschlusses auch spricht, dass gegebenenfalls eine Verwischung der Grenzen zwischen der Zehn-Jahre-Frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB und der Höchstfrist von 30 Jahren gemäß § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB zu besorgen ist (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Staudinger- Peters/Jacoby , § 199 Rz. 98). Die letztgenannte Frist lässt, im Gegensatz zu der hier interessierenden kürzeren Höchstfrist von zehn Jahren, für ihren Beginn unabhängig von der Entstehung des Schadens die Begehung der schadensauslösenden Pflichtverletzung genügen. Vorliegend ist die Pflichtverletzung der Beklagten in der Verhaltenskoordinierung in Bezug auf Ausschreibungen zu erkennen, wie sie zur Vergabe der streitbefangenen Aufträge an T.2 geführt hat. Wollte man den entsprechenden Vertragsschluss für sich genommen für die Entstehung des Anspruchs im Sinne von § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB genügen lassen, lässt sich dieser Sachverhalt indes kaum trennscharf von der genannten Pflichtverletzung unterscheiden. (3.1.2) Selbst wenn aber – entgegen den oben erfolgten Ausführungen - von bereits mit den Vertragsschlüssen entstandenen Schadensersatzansprüchen auszugehen wäre, würde im Ergebnis nichts anderes gelten. In diesem Fall ist die Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB noch vor ihrem Ablauf wirksam gehemmt worden. Dies gilt bereits für den ersten, am 27. September 2001 geschlossenen Vertrag und mithin erst recht für die übrigen, zu späteren Zeitpunkten geschlossenen Verträge. Für den ersten Vertrag würde die Höchstfrist nach Art. 220 § 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 EGBGB am 1. Januar 2002 beginnen und am 1. Januar 2012 enden, und diese Frist ist noch vor ihrem Ablauf wirksam gehemmt worden. Zwar hatte die Klägerin bis zum 1. Januar 2012 selbst noch keine verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen. Jedoch ist die hier interessierende Verjährungsfrist gemäß § 33 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GWB (2005) a.F. durch die im Mai 2011 – das heißt ungefähr sieben Monate vor Fristablauf - erfolgte Einleitung des kartellbehördlichen Ermittlungsverfahrens wirksam gehemmt worden. Dem steht – entgegen der Auffassung der Beklagten und teilweise anderslautender Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 9. November 2016 – 6 U 204/15 Kart (2) , NZKart 2016, 595 = WuW 2017, 43, Rzn. 81 f. bei juris – Grauzementkartell ) – nicht entgegen, dass der hier interessierende Beschaffungsvorgang noch vor Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle stattgefunden hat. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Senat, Urteil v. 29. Januar 2014 – VI-U (Kart) 7/13 , WuW/E DE-R 4477, Rz. 153 bei juris; Urteil v. 18. Februar 2015 – VI-U (Kart) 3/14 , NZKart 2015, 201 = WuW/E DE-R 4601, Rzn. 120-126 bei juris – Schadensersatz aus Zementkartell ; ebenso OLG Jena, Urteil v. 22. Februar 2017 – 2 U 583/15 Kart , NZKart 2017, 540 = WuW 2017, 204, Rzn. 91 ff. bei juris – Schienenkartell ; OLG Frankfurt am Main, Urteil v. 24. November 2017 – 11 U 56/16 (Kart) , Umdruck S. 21 f. [unter II.A)9)b)] = Anl. OPP 9), ist die Hemmungsvorschrift des § 33 Abs. 5 GWB (2005) auch auf Schadensersatzansprüche anzuwenden, die – wie im Streitfall – ihre Grundlage in Kartellverstößen haben, die vor dem Inkrafttreten der 7. GWB-Novelle, das heißt vor dem 1. Juli 2005, begangen wurden und an dem vorgenannten Tag noch nicht verjährt waren (so jetzt auch BGH, Urteil v. 12. Juni 2018 – KZR 56/16 , Rzn. 61 ff. – Grauzementkartell II ). Gemäß § 33 Abs. 5 Satz 2 GWB a.F. in Verbindung mit § 204 Abs. 2 Satz 1 BGB endete die durch das kartellbehördliche Verfahren ausgelöste Hemmung der Verjährung sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung des Bundeskartellamts im Bußgeldverfahren (18. Juli 2013), mithin unter Berücksichtigung der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 67 Abs. 1 Satz 1 OWiG am 1. Februar 2014. Ausgehend davon, dass der Hemmungszeitraum in die Verjährungsfrist nicht mit eingerechnet wird (§ 209 BGB), ist die Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB nicht fruchtlos verstrichen. Zum Ende der auf Grund des kartellbehördlichen Verfahrens eingetretenen Hemmung verblieben von der Höchstfrist jedenfalls noch volle sieben Monate. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, dass das kartellbehördliche Verfahren spätestens am 11. Mai 2011 eingeleitet wurde, da nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin (vgl. Berufungsbegründung v. 27.10.2017, S. 25) an diesem Tag das Bundeskartellamt die Durchsuchungen der Geschäftsräume der kartellbeteiligten Unternehmen durchführte. Die früher als sieben Monate nach dem 1. Februar 2014, namentlich am 11. August 2014 erfolgte, Einreichung der den Beklagten zu 1. und 2. im Sinne von § 167 ZPO „demnächst“ am 5. September 2014 zugestellten Klage hat mithin ausgereicht, um den Rest der Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB erneut zu hemmen. (3.2) Aber auch die für die Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagten zu 3. bis 7. geltende Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB ist nicht abgelaufen. (3.2.1) Auch insoweit gilt aus den vorstehend unter (2.1.1) im Einzelnen dargelegten Gründen zunächst, dass von einer Entstehung der Schadensersatzansprüche im Sinne der vorgenannten Vorschrift zu einem früheren Zeitpunkt als dem 11. August 2014 nicht die Rede sein kann; damit scheidet gleichsam die Möglichkeit des Ablaufs der hier interessierenden Verjährungsfrist bis spätestens zum 9. Juni 2017 (vgl. § 186 Abs. 3 Satz 2 GWB n.F.) aus. Für die Anspruchsentstehung im Sinne der Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB kommt es auf den Zeitpunkt der Rechnungsbegleichung an. Es kann insoweit - wie sich aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt - allenfalls vom 11. August 2014 ausgegangen werden, da die Beklagten nichts dargetan haben, was zu Gunsten eines früheren Zahlungszeitpunkts spricht; bei Annahme einer erst am 11. August 2014 erfolgten Zahlung verbleibt freilich kein Raum für die Annahme des Ablaufs der hier interessierenden Höchstfrist. (3.2.2) Selbst wenn man die Frage der Entstehung des Anspruchs und der Ingangsetzung der Frist des § 199 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB abweichend zu beurteilen hätte, würde im Ergebnis nichts anderes gelten. (a) Gegebenenfalls wäre auch insoweit von einer durch die Einleitung des kartellbehördlichen Verfahrens im Mai 2011 eingetretenen Hemmung der Verjährung auszugehen. Dies gilt richtigerweise nicht etwa nur hinsichtlich der gegen diejenigen Beklagten gerichteten Ansprüche, gegen die das Bundeskartellamt am Ende seines Verfahrens Bußgeldbescheide erlassen hat – vorliegend die Beklagten zu 3. und zu 5. -, sondern für alle streitbefangenen Ansprüche. § 33 Abs. 5 GWB (2005) ist eingeführt worden, um Kartellgeschädigten die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu erleichtern . Es kommt deshalb auch nicht darauf an, mit welchem Ergebnis das Verfahren der Kartellbehörde abgeschlossen wird. Auch wenn die Kartellbehörde das Verfahren einstellt oder etwa in einem gerichtlichen Rechtsmittelverfahren ein Kartellrechtsverstoß verneint wird, bleiben Anspruchsteller durch die genannte Hemmungsvorschrift geschützt (vgl. Emmerich in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, Band 2, GWB, 5. Aufl. [2014], § 33 Rz. 78 m.w.N.). Dass die Anspruchsgegner auch Beteiligte des kartellbehördlichen Verfahrens und Adressaten einer Sanktionsentscheidung gewesen sind, ist bei der genannten Zwecksetzung des Hemmungstatbestandes, anders als für den Fall der Tatbestandswirkung nach § 33 Abs. 4 GWB a.F., nicht erforderlich. Entsprechend den zu den Ansprüchen gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. bereits erfolgten Darlegungen ist mithin auch für eine durch das Verfahren des Bundeskartellamts bedingte Hemmung der gegen die übrigen Beklagten gerichteten Ansprüche bis zum 1. Februar 2014 auszugehen. (b) Der Rest der Verjährungshöchstfrist ist zwar, anders als im Falle der Beklagten zu 1. und zu 2., nicht durch die Klageerhebung im August 2014 gehemmt worden. Dies ist jedoch für die Klägerin unschädlich, weil diese sich auf mit den übrigen Beklagten innerhalb noch nicht abgelaufener Verjährungshöchstfrist – für sich genommen unstreitig – geschlossene Vereinbarungen über den Verzicht auf die Verjährungseinrede bis zum 31. Dezember 2014 berufen kann und sie noch vor Ablauf des letztgenannten Datums, nämlich am 19. Dezember 2014, gegen die weiteren Beklagten Klage eingereicht hat, deren Zustellung an die Prozessbevollmächtigten dieser Parteien am 12. Januar 2015, mithin „demnächst“ (§ 167 ZPO) erfolgt ist. Der zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3. vereinbarte Verjährungsverzicht entfaltet – wie die Klägerin unwidersprochen vorgetragen hat (vgl. Berufungsbegründung v. 27.10.2017, S. 22) – Wirkung ab dem 13. Dezember 2013 und stammt mit Rücksicht auf die obigen Darlegungen mithin aus unverjährter Zeit. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich des zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 4. bis 7. vereinbarten Verjährungsverzichts; wie dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin (vgl. Berufungsbegründung v. 27.10.2017, S. 22) zu entnehmen ist, ist diese Vereinbarung spätestens mit Wirkung vom 19. Dezember 2013, das heißt deutlich vor Ablauf der nach dem 1. Februar 2014 in Gang gesetzten restlichen Höchstfrist von jedenfalls noch sieben Monaten und folglich ebenfalls sicher in unverjährter Zeit getroffen worden. b. Die Verjährungsfrist des § 33h GWB n.F. ist noch nicht abgelaufen. Dies gilt zunächst für die Regelverjährung von fünf Jahren nach § 33h Abs. 1 GWB n.F.; insoweit ist das subjektive Moment des § 33h Abs. 2 Nr. 2 GWB n.F. frühestens im Laufe des Jahres 2013 eingetreten, so dass in Bezug auf alle Beklagten die Verjährung durch die ihnen gegenüber im Jahr 2014 erfolgte Klageerhebung rechtzeitig gehemmt worden ist. Ebenso gilt dies für die Höchstfrist von zehn Jahren nach § 33h Abs. 3 GWB n.F. All dies ist den vorstehend unter a. erfolgten Ausführungen unmittelbar zu entnehmen. 9. Nachdem festgestellt ist, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Entstehung eines Schadens in irgendeiner Höhe besteht und die Voraussetzungen für eine Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund erfüllt sind, geben die Urteilsausführungen in der angefochtenen Entscheidung Veranlassung, das Folgende festzuhalten: a. Ein Schaden in einer bestimmten (Mindest-)Höhe steht derzeit auch im Hinblick auf die von der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete Klausel über die Zahlung pauschalierten Schadensersatzes bei Kartellrechtsverstößen in Zusammenhang mit der Vergabe des Auftrags nicht fest. Jedenfalls derzeit kann sich die Klägerin gegenüber ihrer Vertragspartnerin T.2 (Beklagte zu 1. und 2.) auf diese Klausel nicht berufen. Als Klauselverwenderin trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der pauschalierte Schaden dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden - das heißt dem (branchen)typischen Schaden - entspricht und diesen nicht (wesentlich) übersteigt (vgl. in diesem Sinne BGH, Urteil v. 18. Februar 2015 – XII ZR 199/13 , NJW-RR 2015, 690 Rz. 22; MüKo-BGB- Wurmnest , 7. Aufl. [2016], § 309 Nr. 5 Rz. 16). An diesem Nachweis fehlt es bislang völlig und er kann allenfalls nach Durchführung weiterer Sachverhaltsaufklärung (Beweisaufnahme) erbracht werden. b. Für die Entscheidung über den Grund des Anspruchs nicht erheblich sind die in dem angefochtenen Urteil erfolgten Ausführungen zur Frage der Wirksamkeit der vorbezeichneten Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin. Die Auseinandersetzung hierüber ist vielmehr, da sie ausschließlich die Höhe des geltend gemachten Anspruchs betrifft, dem Betragsverfahren vorzubehalten; die diesbezüglichen Darlegungen des Landgerichts entfalten aus diesem Grund, auch für das Landgericht selbst, keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO (vgl. in diesem Sinne etwa BGH, Urteil v. 20. Dezember 2005 – XI ZR 66/05 , NJW-RR 2007, 138 Rz. 18). C . Mit dem vorliegenden Erkenntnis ist der Klageantrag gemäß dem Schriftsatz vom 4. April 2018 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt worden. Im Betragsverfahren ist nunmehr noch über die Höhe des Anspruchs zu entscheiden. 1. Die Durchführung des Betragsverfahrens steht unmittelbar bei dem Landgericht an. Der Streit über die Höhe des Anspruchs ist in der ersten Instanz anhängig geblieben und schon nicht in die Berufungsinstanz gelangt, nachdem das Landgericht in der Sache auf eine die Beklagten dem Grunde nach treffende Verpflichtung zum Kartellschadensersatz erkannt und der Senat dies mit Zurückweisung der hiergegen gerichteten Berufung der Beklagten bestätigt hat (vgl. in diesem Sinne Althammer in Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Aufl. [2013], § 538 Rz. 4 m.w.N.). a. An dieser Beurteilung ändert richtigerweise nichts, dass nach dem Wortlaut des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO dem Berufungsgericht u.a. dann die Prüfung über eine an die Stelle einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO tretende Zurückverweisung der Sache an das Gericht des ersten Rechtszugs zufällt, wenn – wie auch im Streitfall – im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden worden ist. Zwar bezeichnet die Formulierung des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (und auch der gleichlautenden Vorgängernorm des bis zum 31. Dezember 2001 gültig gewesenen § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in der Fassung vom 3. Dezember 1976) die Fortführung eines Verfahrens durch das Ausgangsgericht nach der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Zwischenurteil über den Grund als Zurückverweisung. Jedoch ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit Langem anerkannt worden, dass die ein Grundurteil bestätigende Entscheidung eines Rechtsmittelgerichts keine Zurückverweisung bedeutet (vgl. BGH, Beschluss v. 29. April 2004 – V ZB 46/03 , MDR 2004, 1024 = NJW-RR 2004, 1294, Rz. 9 bei juris; Urteil v. 3. März 1958 – III ZR 157/56 , BGHZ 27, 15 = NJW 1958, 747 [748] [unter II.1.]; RG, Beschluss v. 19. Oktober 1908 – VII 169/07 , RGZ 70, 179 [182 f.]; Stein/Jonas- Althammer , § 538 Rzn. 37/38, jew. m.w.N.; a.A. allerdings BGH, Urteil v. 22. Juni 2004 – XI ZR 90/03 , NJW-RR 2004, 1637 [1639] [unter II.2.b) m.w.N. zur Gegenmeinung). Dieser Auffassung tritt der Senat bei; er schließt sich den von ihren Befürwortern insoweit maßgeblich angeführten Erwägungen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 29. April 2004 – V ZB 46/03 , MDR 2004, 1024 = NJW-RR 2004, 1294, Rz. 9 bei juris) an. Insbesondere trifft zu, dass die Qualifikation einer auf ein Rechtsmittel gegen ein Zwischenurteil ergangenen, das Rechtsmittel zurückweisenden Entscheidung als Zurückverweisung schon deshalb ausscheiden muss, weil im Hinblick auf § 304 Abs. 2 Halbs. 2 ZPO der Rechtsstreit auch während des Rechtsmittelverfahrens gegen das Zwischenurteil bei dem vorinstanzlichen Gericht anhängig bleibt und neben diesem Verfahren fortgeführt werden kann. Richtigerweise kommt eine Zurückverweisung nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil von dem Rechtsmittelgericht nicht gebilligt und daher aufgehoben wird; so verhält es sich bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels gegen ein Grundurteil gerade nicht (BGH, a.a.O.). b. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen liegt vernünftigerweise nahe, die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO mit Rücksicht auf ihren Wortlaut ( „Das Berufungsgericht darf die Sache … zurückverweisen, wenn … durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden … ist, es sei denn , dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist [Hervorhebung durch den Senat]) dahin zu verstehen, dass das Berufungsgericht in den Fällen, in denen es im Rechtsmittelverfahren eine erstinstanzliche Zwischenentscheidung über den Anspruchsgrund bestätigt, dann – ausnahmsweise – trotz der dem erstinstanzlichen Gericht ausweislich des § 304 Abs. 2 Halbsatz 2 ZPO an sich vorbehaltenen Verhandlung über den Betrag des Anspruchs verpflichtet ist, den gesamten Rechtsstreit an sich zu ziehen und gleichsam über diesen zu entscheiden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruchsgrund (zum nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt vgl. in diesem Sinne Stein/Jonas- Althammer , § 538 Rz. 39) auch der Streit über die Anspruchshöhe bereits entscheidungsreif ist. Das vorstehend dargelegte Normverständnis zu Grunde gelegt, ist eine Entscheidung des Senats auch über den streitigen Betrag des Anspruchs nicht veranlasst. Der Streit der Parteien über die Höhe des Anspruchs ist - ganz offensichtlich – noch weit von einer Entscheidungsreife entfernt. Die Frage, in welchem Umfang die von der Klägerin für die streitbefangenen Gleisoberbaumaterialien bezahlten Preise über den Preisen liegen, die sich insoweit, das Vertriebskartell der Schienenhersteller und –händler hinweggedacht, bei hypothetischem Wettbewerb gebildet hätten, kann nur nach einer noch anstehenden, sehr umfänglichen weiteren Sachverhaltsaufklärung und Beweisaufnahme beantwortet werden. Nichts anderes gilt auch für die Frage, ob und inwieweit das in diesem Zusammenhang von der Klägerin bemühte und hinsichtlich der in ihm zu Grunde gelegten Anknüpfungsdaten im Einzelnen zwischen den Parteien streitige H.-Gutachten oder die von der Klägerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendeten Klauseln zur Schadenspauschalierung zur Schadensfeststellung geeignet sind bzw. im Ergebnis den tatsächlichen Schaden zutreffend abbilden. 2. Wollte man der vorstehend unter 1. vertretenen Auffassung nicht folgen, ist der Rechtsstreit nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückzuverweisen. Insoweit sieht der Senat nach pflichtgemäßem Ermessen von einer eigenen Sachentscheidung nach § 538 Abs. 1 ZPO ab. Der noch offene Teil des Rechtsstreits wird, wie den obigen Darlegungen unmittelbar zu entnehmen ist, nicht mit im Sinne von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zumutbarem Aufwand (zu diesem Maßstab vgl. Stein/Jonas- Althammer , § 538 Rn. 38/39), sondern vielmehr erst nach einer voraussichtlich sehr umfänglichen und aufwendigen Beweisaufnahme der Entscheidungsreife zugeführt werden können. Dies gilt nur umso mehr, als das Landgericht zu der Höhe des Anspruchs bislang keine Beweise erhoben oder Feststellungen getroffen hat und ebenso wenig Erfahrungswerte ermittelt hat oder bekannt sind, die es erlauben, eine wie auch immer beschaffene Größenordnung des auf Grund des streitbefangenen Kartells „typischerweise“ zu erwartenden Abnehmerschadens hinreichend zuverlässig zu bestimmen. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die Zurückverweisung der Sache keine erhebliche Verzögerung des Verfahrens erwarten lässt, soweit es um den Eintritt in die Erhebung der gebotenen Beweise geht. Nach alledem nötigen Gesichtspunkte einer zurückverweisungsbedingten Verteuerung des Verfahrens zu keiner anderen Beurteilung und gebieten diese Gesichtspunkte nicht ein Hintanstellen des Interesses der Beklagten an der Wahrung des vollen Instanzenzuges. D . Dem Landgericht bleibt im Rahmen des Betragsverfahrens über die Höhe des Anspruchs auch die Entscheidung über die Zinsforderung der Klägerin vorbehalten. Einer Entscheidung über den als Nebenforderung geltend gemachten Zinsanspruch bereits im Grundverfahren bedarf es nicht; eine Entscheidung in diesem Verfahrensstadium erscheint vorliegend auch nicht ausnahmsweise aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit geboten. Soweit das Landgericht in dem angefochtenen Urteil hierzu ausgeführt hat, entfalten diese – vom Senat keiner sachlichen Überprüfung unterzogenen - Ausführungen keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO. Im Umfang der teilweisen Abweisung der Zinsforderung hat der Senat das angefochtene Urteil daher auf das Rechtsmittel der Klägerin aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Berufung der Klägerin hat insoweit allerdings nur einen vorläufigen Erfolg. Denn das Landgericht wird die Berechtigung der Zinsforderung im Betragsverfahren erneut prüfen und entscheiden müssen. E. Die Klage hat mit dem Hauptantrag vollen Erfolg. Der Hilfsantrag der Klägerin, der u.a. eine Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt des Submissionsbetrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 298 StGB) zum Gegenstand hat, steht demzufolge nicht mehr zur Entscheidung. III. Über die Kosten des Berufungsverfahrens kann der Senat nicht selbst entscheiden. Es ist offen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich die Klägerin letztlich erfolgreich gegen die teilweise Abweisung ihrer Zinsforderung wendet. Das steht erst fest, nachdem das Landgericht erneut über die Berechtigung des Zinsanspruchs befunden hat. Zudem (und vor allem) hat die Klägerin mit ihrem im Berufungsverfahren geänderten Klageantrag nicht nur den Erlass eines Grundurteils begehrt, sondern weitergehend die Verurteilung aller Beklagten zur Zahlung einer bezifferten Schadenssumme verfolgt. Ob und in welcher Höhe dieses Zahlungsverlangen berechtigt ist, steht erst am Ende des vom Landgericht nunmehr durchzuführenden Betragsverfahrens fest. Erst danach können auch die Kosten des Berufungsverfahrens nach dem Maß des Obsiegens und Unterliegens verteilt werden. Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, weil weder das Senatsurteil noch das landgerichtliche Urteil, soweit es in der Sache Bestand haben konnte, einen vollstreckungsfähigen Inhalt besitzt. IV. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), bestehen nicht.