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Beschluss

14 W 14/18

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2018:1017.14W14.18.00
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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2017 (10 O 221/17) wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr Prozesskostenhilfegesuch zurückweisenden Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 14.12.2017 (10 O 221/17) wird zurückgewiesen. Gründe: Das zulässige Rechtsmittel der Antragstellerin ist aus den zutreffenden Gründen des Nichtabhilfebeschlusses der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 22.05.2018 insgesamt unbegründet, auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt. Klarstellend sei lediglich auf folgendes hingewiesen: Eine Irreführung des Verbrauchers kann nicht darin gesehen werden, dass hinsichtlich der Widerrufsfolgen einerseits darauf hingewiesen wird, dass für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung der vertraglich angegebene Sollzinssatz zu zahlen ist und andererseits der zu zahlende Tageszins mit 0,00 € angegeben wird. Denn der Verbraucher wird hierdurch ersichtlich darüber informiert, dass er im Falle des Widerrufs nach dem Willen der Bank keinen Zins zu entrichten hat, die Bank also auf die Geltendmachung des Sollzinses verzichtet. Die Tatsache, dass der Betrag mit 0,00 € angegeben wird, lässt erkennen, dass es sich nicht um einen Berechnungsfehler handelt. Dieses ihr günstige Angebot hat die Antragstellerin durch Unterzeichnung des Darlehensvertrags angenommen. Durch die Eintragung eines Tageszinses von 0,00 € ist die Antragsgegnerin auch nicht in erheblicher Weise von der Musterwiderrufsbelehrung abgewichen. Denn die Gestaltungshinweise sehen unter Ziff. 5 die Eintragung des genauen Zinsbetrages vor, der nicht in der Musterbelehrung wiedergegeben werden kann, weil die Beträge je nach Vertrag differieren. Die Einsetzung eines Betrags von 0,00 €, die den Verzicht auf eine Zinszahlung beinhaltet, kann sich nicht nachteilig auf die Antragstellerin auswirken. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Formulierung der Widerrufsfolgen trotz des vermeintlichen Widerspruchs zwischen S. 1 und S. 3 nicht geeignet ist, den Verbraucher von einem Widerruf abzuhalten. Da Unklarheiten letztlich zu Lasten der Bank gehen, konnte sich die Antragstellerin im Falle eines Widerrufs auf den Verzicht auf Zahlung eines Tageszinses berufen (vgl. OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 26.07.2018 – I-6 U 62/18). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).