OffeneUrteileSuche
Urteil

10 O 294/18

Landgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGD:2019:0517.10O294.18.00
33Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

33 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags. Mit Darlehensvertrag vom 05.04.2016 gewährte die Beklagte der Klägerin zur (Teil-) Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 2. näher bezeichnete Kraftfahrzeug sowie zur Ablösung von Altverbindlichkeiten aus dem Jahr 2013 in Höhe von 5.668,20 € ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 10.050,00 € zu einem Sollzinssatz von 0,986 % p. a. mit einer Laufzeit von 60 Monaten. Wegen des näheren Vertragsinhalts – insbesondere der auf Seite 4 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation – wird auf die Anlage DB1 Bezug genommen. Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 4.200,00 € an den verkaufenden Händler sowie Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 4.314,75 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 15.05.2018 (Anlage DB 2) erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen sie anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchte. Sie ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe. Die Klägerin beantragt zuletzt, 1. festzustellen, dass die Beklagte aufgrund des erklärten Widerrufs der Klägerin keine Ansprüche mehr auf Zahlung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung aus dem Darlehen mit der Nummer 507431172 in Höhe von netto 10.500,00 € hat, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 9.377,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs der Marke Renault Twingo Expression 1.2 LEV 16 V 75 eco, FIN: VF15RSN0A54248583 nebst Schlüsseln und Fahrzeugpapieren, 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des unter Ziffer 2. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet, 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 808,19 € freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Widerruf für verfristet. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den von der Klägerin erklärten Widerruf für wirksam erachten sollte, beantragt sie widerklagend, festzustellen, dass die Klägerin über den Betrag von 6.987,80 € hinaus verpflichtet ist, Wertersatz für einen bei Rückgabe vorhandenen Wertverlust des Fahrzeugs e) Fahrzeug-Ident.-Nr. f) an sie zu leisten, soweit der Wertverlust auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, Die Klägerin beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: I. Die Klage ist unbegründet. 1. Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 15.05.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 BGB grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war. Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB stand der Klägerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begann (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB). Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und der Klägerin bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im April 2016 abgelaufen war. a) Die Beklagte hat der Klägerin mit der von ihr vorgelegten Anlage DB1 eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. Weil nach § 356b Abs. 1 BGB die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung BGH, Urteil vom 27.02.2017, XI ZR 156/17, Rn. 23). b) Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB zu erteilenden Pflichtangaben gehörte insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB genügende Widerrufsinformation. Eine solche hat die Beklagte auf Seite 4 der Vertragsurkunde erteilt. aa) Zwar kann die Beklagte sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert hat. Insbesondere hat sie die Gestaltungshinweise [2a] und [5f] nicht korrekt umgesetzt, da sie die hiernach einzufügenden Texte um weitere Hinweise bezüglich der Restschuldversicherung und der GAP-Versicherung ergänzt hat. Auch der Gestaltungshinweis [5c] ist nicht korrekt umgesetzt, da der in Satz 4 unabhängig von der konkreten Vertragssituation obligatorisch vorgesehene Hinweis für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge fehlt. bb) Die Widerrufsinformation entspricht jedoch auch mit den vorgenommenen Modifikationen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen der Klägerin sind unbegründet. (1) Die äußere Gestaltung der Widerrufsinformation begegnet keinen Bedenken. Unabhängig davon, dass die gesetzlichen Vorschriften noch nicht einmal eine besondere grafische Hervorhebung der Widerrufsinformation verlangen, hat die Beklagte sie sowohl durch eine Umrandung als auch durch die durchgehende Verwendung von Fettdruck deutlich hervorgehoben und dem Verbraucher somit ihr Auffinden erleichtert. Soweit die Klägerin kritisiert, dass „keine eigenständige Hervorhebung der Widerrufsinformation innerhalb dieses Kastens“ (gemeint ist die Umrandung) erfolgt, ist dies nicht nachvollziehbar. (2) Ebenso wenig wird die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation dadurch beeinträchtigt, dass unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit „0,00 Euro“ angegeben ist. Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, wonach der Darlehensnehmer für den genannten Zeitraum den „vereinbarten Sollzins“ zu entrichten hat. Von dieser Regelung sind die Parteien indessen einverständlich und wirksam abgewichen. (a) Ebenso wie ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern – als Ausprägung der Vertragsfreiheit – grundsätzlich auch durch Parteivereinbarung konstituiert werden kann, können die Parteien bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts die Modalitäten für dessen Ausübung – allerdings nur zugunsten des Verbrauchers – verändern und beispielsweise die Widerrufsfrist verlängern bzw. ihren Beginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, Rn. 17) oder den Fristbeginn von zusätzlichen Voraussetzungen wie der Erteilung weiterer, gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 ff.). Eine solche rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine für den Verbraucher günstige Abänderung der Modalitäten des Widerrufsrechts können die Parteien wirksam treffen, indem der Unternehmer die Abweichung von der gesetzlichen Regelung in die von ihm zu erteilende Widerrufsinformation aufnimmt und der Verbraucher eine die Widerrufsinformation enthaltende Vertragsurkunde unterschreibt. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteile vom 13.01.2009 und vom 22.11.2016, jeweils a. a. O.). Nichts anderes als für den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist kann für die Rechtsfolgen des Widerrufs gelten. Ein Darlehensgeber ist von Gesetzes wegen nicht daran gehindert, zugunsten eines Darlehensnehmers auf Teile der ihm im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf zustehenden gesetzlichen Rechte zu verzichten. Nimmt daher ein Darlehensgeber eine Regelung in die Widerrufsinformation auf, welche für den Fall des Widerrufs eine tägliche Zinsbelastung von „0,00 Euro“ vorsieht, so liegt darin nach dem objektiven Empfängerhorizont des Darlehensnehmers ein Angebot, im Widerrufsfall auf die Entrichtung des bei Durchführung des Darlehensvertrags vereinbarten Sollzinses zu verzichten. Dieses – weil ihm günstig unbedenkliche – Angebot nimmt der Darlehensnehmer durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrags konkludent an. Haben die Parteien demnach wirksam den Entfall der Zinspflicht im Widerrufsfall vereinbart, so ist die Angabe des Tagesbetrages von „0,00 Euro“ nicht unrichtig. Die in Satz 1 getroffene Aussage, dass der „vereinbarte Sollzins“ zu entrichten sei, wird durch Satz 3 dahingehend modifiziert, dass im Widerrufsfall pro Tag ein Zinsbetrag von „0,00 Euro“ vereinbart ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017, 8 O 516/15, n. v.; Beschluss vom 13.11.2017, 10 O 248/14, Rn. 12 ff., juris; Urteil vom 23.03.2018, 10 O 96/17, Rn. 17 ff., juris; AG Bayreuth, Urteil vom 28.07.2017, 104 C 211/17, n. v.; LG Ravensburg, Urteil vom 20.09.2018, 2 O 77/18, Rn. 44 ff., juris; ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017, 13 U 334/16, Rn. 20 ff., juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2018, 8 U 7/18, n. v.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018, I-6 U 62/18, n. v.; Beschluss vom 17.10.2018, I-14 W 14/18, n. v.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 21, juris). Für eine dahingehende Auslegung der Vertragserklärung des Darlehensnehmers bedarf es keiner Unterstellung, dass dieser den Verzichtswillen des Darlehensgebers erkennt oder gar die rechtliche Konstruktion durchschaut, dass ihm innerhalb der Widerrufsinformation ein entsprechendes Angebot unterbreitet wird. Maßgeblich und ausreichend ist im Rahmen der für die Widerrufsinformation gebotenen objektiven Auslegung vielmehr, dass der Darlehensnehmer als Ergebnis einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt, dass er im Widerrufsfall keine Zinsen schuldet. Letzteres erschließt sich einem durchschnittlichen, verständigen Verbraucher ohne Weiteres, da er sich auf den konkret angegebenen Betrag – hier 0,00 Euro – verlassen wird, sei es weil er in Satz 3 zutreffend die speziellere Regelung gegenüber Satz 1 erkennt oder weil er jedenfalls erkennt, dass er sich gegenüber der Beklagten im Zweifel auf die für ihn günstigere Regelung – nämlich Satz 3 – berufen kann. (b) Selbst wenn man die Regelungen unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich und damit potentiell irreführend ansähe (so AG Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015, 94 C 343/14, Rn. 30 f., juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2016, 305 O 74/16, Rn. 25 f., juris [abgeändert durch OLG Hamburg, a. a. O.]; LG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2018, 25 O 73/18, Rn. 52, juris; LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018, 1 O 632/18, Rn. 48, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, 13 O 34/18, n. v.; offen gelassen von OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015, 31 U 94/15, Rn. 32, juris), kann sich dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken. Denn die Beklagte hat nichts anderes getan, als die Formulierungen des gesetzlichen Musters wörtlich zu übernehmen. Den zugunsten des Darlehensnehmers beabsichtigten Verzicht auf den vereinbarten Sollzins hat sie in der einzigen durch die Gestaltungshinweise des Musters ermöglichten Weise in die Widerrufsinformation eingefügt, indem sie entsprechend dem Gestaltungshinweis [3] den genauen Zinsbetrag pro Tag zutreffend mit „0,00 Euro“ angegeben hat. Der – bei objektiver Auslegung (s. o.) ohnehin fernliegende – Eindruck der Widersprüchlichkeit, der sich für einen Darlehensnehmer aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 und 3 ergeben könnte, wenn er unter dem „vereinbarten Sollzins“ nur den bei Durchführung des Darlehensvertrags maßgeblichen Zins verstünde und dessen Ersetzung für den Fall des Widerrufs durch den konkreten Betrag „0,00 Euro“ nicht nachvollzöge, wäre darauf zurückzuführen, dass das gesetzliche Muster keine Möglichkeit für einen Darlehensgeber geschaffen hat, den Satz 1 entfallen zu lassen, wenn er mit den konkret vereinbarten Vertragsbedingungen (s. o.) nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt, sofern man auch zwischen den Sätzen 3 und 4 einen Widerspruch erkennen wollte, weil die in Satz 4 angesprochene Verringerung des zu zahlenden Betrags bei nur teilweiser Inanspruchnahme des Darlehens hier denklogisch ausgeschlossen ist. Letzteres ist indessen derart offensichtlich, dass selbst ein weniger verständiger Verbraucher ohne Weiteres erkennt, dass Satz 4 im konkreten Fall obsolet ist. Mit dem durch die Vorschriften über das Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Darlehensgeber an der Vereinbarung von Vertragsbedingungen zugunsten des Darlehensnehmers dadurch gehindert würde, dass er befürchten müsste, hierdurch den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu verlieren (vgl. LG Düsseldorf, a. a. O.; AG Bayreuth, a. a. O.; OLG Hamburg, a. a. O.). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bekräftigt hat, müssen Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50). Dies gilt in besonderem Maße für die Musterwiderrufsinformation, bei welcher der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen gewisse Unschärfen in Kauf genommen hat. Die vorstehenden Erwägungen werden nicht dadurch obsolet, dass die Beklagte sich im vorliegenden Fall – wie oben dargestellt – nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, weil sie den Text des Musters an anderer Stelle modifiziert hat. Denn die Formulierungen des Musters nehmen nach dem Willen des Gesetzgebers – anders als die früheren Mustertexte in der am 10.06.2010 außer Kraft getretenen BGB-InfoV – auch bei isolierter Betrachtung einzelner Abschnitte für sich in Anspruch, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Damit entfalten sie auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB eine Leitbildfunktion, die es rechtfertigt, auch einem Unternehmer, der das Muster nur in Teilen verwendet, hinsichtlich der unverändert übernommenen Abschnitte – hier des Abschnitts über die Widerrufsfolgen – einen gewissen, freilich gegenüber der Gesetzlichkeitsfiktion abgeschwächten Vertrauensschutz zuzubilligen. (3) Die von der Klägerin gerügte Darstellung der Dauer der Widerrufsfrist entspricht den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB und ist nicht zu beanstanden. Auch der Hinweis auf die Monatsfrist im Falle des § 356b Abs. 2 BGB ist zutreffend. (4) Die lediglich beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung der dem Darlehensnehmer gemäß § 492 Abs. 2 BGB zu erteilenden Pflichtangaben ist nicht zu beanstanden. Durch den Verweis auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ wird der Darlehensnehmer klar und verständlich darüber informiert, welche Pflichtangaben enthalten sein müssen. Eine Verweisung auf eine konkret bezeichnete gesetzliche Vorschrift stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar (BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 Rn. 19). Die Information zum Beginn der Widerrufsfrist leidet in ihrer Klarheit und Verständlichkeit auch nicht aufgrund des Umstands, dass die Beklagte den Regelungsgehalt § 492 Abs. 2 BGB anhand von Beispielen erläuterte (BGH, a.a.O., Rn. 22; Beschluss vom 19.03.2019, XI ZR 44/18, Rn. 15 f.). (5) Die Angaben zum Widerrufsadressaten sind nicht irreführend. Insoweit hat die Beklagte zwar neben einer postalischen Adresse und einer Telefaxnummer auch die Internet-Domain g) angegeben, doch findet sich auf dieser Seite, wie in der Widerrufsbelehrung angegeben, der E-Mail-Service der Beklagten, über den unstreitig auch der Widerruf erklärt werden kann. Bereits aus der Muster-Widerrufsinformation gem. Anlage 7 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB folgt, dass ein Widerspruch formgerecht auch per E-Mail eingelegt werden kann. Insoweit ist das von der Klägerin zitierte Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 17.06.2004, 6 U 158/03, Rn. 9 nicht einschlägig, da es sich zum einen auf die Angabe einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung und zum anderen auf eine andere Gesetzeslage bezieht. (6) Eine fehlerhafte Belehrung über die Widerrufsfolgen liegt nicht vor. Die von der Beklagten verwendete Belehrung entspricht den Vorgaben des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 EGBGB. (a) Soweit die Beklagte unter der Überschrift „Widerrufsfolgen“ darüber informiert, dass die Darlehensnehmer das Darlehen, soweit es bereits ausbezahlt wurde, spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten haben, weist die Klägerin zwar zutreffend darauf hin, dass diese Rechtsfolge in Fällen verbundener Verträge – wie hier – nicht gilt, sondern durch § 358 Abs. 4 S. 5 BGB modifiziert wird. Dem hat die Beklagte jedoch unter der Überschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ Rechnung getragen, wo in klarer und verständlicher Weise – nämlich unter Übernahme der Formulierung in § 358 Abs. 4 S. 5 BGB – darauf hingewiesen wird, dass der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag eintritt, wenn das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem verbundenen Vertrag bereits zugeflossen ist. Durch diesen Zusatz wird für einen aufmerksamen und verständigen Verbraucher, von dem erwartet werden kann, dass er den Vertragstext sorgfältig durchliest (BGH, Urteil vom 23.02.2016, XI ZR 101/15, Rn. 34), hinreichend deutlich, dass die zuvor als allgemeiner Grundsatz aufgeführte Rückzahlungspflicht des Darlehensnehmers im konkreten Fall nicht gilt und folglich nach dem Widerruf auch kein Nutzungswertersatz in Form von Zinsen zu leisten ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 57, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 22, juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 U 150/16, Rn. 62, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 23 f., juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 33 f., juris). (b) Eine Belehrung über Pflichten des Darlehensgebers ist gesetzlich nicht vorgesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 46/18, Rn. 8 ff.). c) Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte weitere gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderliche Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe. aa) Eine Information über die Zulässigkeit einer Abtretung von Ansprüchen der Beklagten war nicht erforderlich, da Art. 247 § 1 Abs. 3 S. 2 EGBGB lediglich eine entsprechende vorvertragliche Information für Immobiliar-Darlehensverträge vorsieht. bb) Die nach Art 247 § 13 Abs. 1 EGBGB zu ergänzende Angabe betreffend den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers – hier des verkaufenden Kraftfahrzeughändlers – ist in der auf jeder einzelnen Seite wiederholten Kopfzeile der Vertragsurkunde enthalten. Dass der Darlehensvermittler im Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden muss, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.). Ob etwas anderes gelten kann, wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags mit weiteren Personen in Kontakt getreten war, so dass Unklarheit darüber entstehen könnte, welcher der Beteiligten das Darlehen vermittelt hat, muss hier nicht entschieden werden, da die Vertragsanbahnung ausschließlich über den verkaufenden Kraftfahrzeughändler erfolgte. Darüber hinaus hat die Klägerin auf S. 5 der Klageschrift ausdrücklich vorgetragen und unter Bezugnahme auf den angeblich fehlerhaften Darlehensvertrag selbst (Anlage DB1) unter Beweis gestellt, dass sie die gesamte Finanzierung durch das entsprechende Autohaus abgewickelt habe, ohne im Rahmen des Darlehensvertragsschlusses direkt in Verbindung getreten zu sein. cc) Sofern der Klägerin – wie sie geltend macht – das ordnungsgemäß ausgefüllte Muster „Europäische Standardinformation für Verbraucherkredite“ nach Anlage 4 zu Art. 247 § 2 Abs. 2 EGBGB (oder ein vergleichbares Dokument) nicht übermittelt worden sein sollte, wäre dies für den Beginn der Widerrufsfrist unerheblich, da der Fristbeginn gemäß § 356b Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 492 Abs. 2 BGB nur vom Erhalt der in Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB vorgeschriebenen Pflichtangaben, nicht aber der Erfüllung der – in Art. 247 §§ 1 bis 4 EGBGB konkretisierten – vorvertraglichen Informationspflichten gemäß § 491a BGB abhängig ist. Dies gilt umso mehr, als vorliegend alle Pflichtangaben bereits im Vertragswerk selbst enthalten sind. Im Übrigen ist ihre Behauptung, die „Europäische Standardinformation“ nicht erhalten zu haben, bereits durch die von ihr selbst vorgelegte Anlage DB1 (Darlehensvertrag) widerlegt, auf deren S.5 die Klägerin mit ihrer Unterschrift bestätigt, ebendiese erhalten und ausreichend Gelegenheit gehabt zu haben, diese vor Abgabe der auf den Vertragsschluss gerichteten Willenserklärung zu prüfen. 2. In Ermangelung eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts kommt ein Anspruch der Klägerin auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten von vornherein nicht in Betracht. II. Über die Hilfswiderklage war mangels Eintritts der prozessualen Bedingung eines für wirksam erachteten Widerrufs nicht zu entscheiden III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO. IV. Der Streitwert wird auf 9.377,70 € festgesetzt. Wertbestimmend ist der – die bis zum Widerruf erbrachten Tilgungsleistungen umfassende – Zahlungsantrag zu 2. (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2018, XI ZR 740/17). Den weiteren Anträgen kommt daneben kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. bezüglich des negativen Feststellungsantrags zu 1. BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 46/18, bezüglich des Antrags zu 3. BGH, Beschluss vom 23.02.2010, XI ZR 219/09). Die Hilfswiderklage war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung ergangen ist. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.