Urteil
2 U 41/18
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2019:0404.2U41.18.00
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Tenor
I. Auf die Berufung wird das am 20. Oktober 2017 verkündete Urteil der4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung wird das am 20. Oktober 2017 verkündete Urteil der4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz werden der Klägerin auferlegt. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus dem wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutz. Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen, das Leuchten entwickelt, herstellt und vornehmlich an die Möbelindustrie vertreibt, wobei die Klägerin auf LED- Leuchteinsätze spezialisiert ist. Zu den Produkten der Klägerin zählt das Leuchtenmodell „X. 1“. Diese Einbauleuchte ist in zwei Varianten erhältlich. In einer ersten Variante besitzt die Leuchte eine im Wesentlichen quadratische Abdeckung mit einer kreisrunden Ausnehmung, wobei die Ausnehmung zum inneren Umfang in einer Phase abfällt. Die zweite Variante besteht aus einem, den Einbauteil abdeckenden Ring, der zum inneren und äußeren Umfang jeweils in einer Phase abfällt und im Bereich zwischen den abfallenden Phasen im Wesentlichen plan ist. Die matt-aluminiumfarbene Abdeckung ist aus Metall gefertigt. Nachfolgend eingeblendet sind Abbildungen, welche die Ausgestaltung des vorgenannten Leuchtenmodells verdeutlichen. Die Klägerin vertreibt die von ihr entwickelte Leuchte „X. 1“ seit dem Jahr 2012 in erheblichen Stückzahlen im In- und Ausland, wobei der bei der aktuellen Leuchte eingesetzte Kühlkörper aus der Vorgängerleuchte „X. 0“ leicht verändert übernommen wurde. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen das Angebot und den Vertrieb der Einbauleuchte „X. 2“ (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform), deren nähere Gestaltung aus den nachfolgend eingeblendeten Abbildungen ersichtlich ist. In der Zeit vom 13. September 2010 bis zum 1. März 2016 wurde die angegriffene Ausführungsform durch die „A. GmbH“ (Amtsgericht Steinfurt, HRB ….., Anlage BB 1) angeboten und vertrieben, die am 1. März 2016 in „B. GmbH“ umfirmiert wurde. In der Folge trat in der Zeit vom 2. März 2016 bis zum 8. September 2016 eine andere, im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter der Registernummer HRB ..... eingetragene Gesellschaft als „A. GmbH“ im Geschäftsverkehr auf (Anlage BB 2). Zu den durch diese Gesellschaft vertriebenen Produkten gehörte auch die angegriffene Ausführungsform. Dieses Unternehmen wurde am 8. September 2016 in die C. GmbH umbenannt, die die angegriffene Ausführungsform zumindest im Zeitpunkt der durch die Klägerin gegenüber der Beklagten ausgesprochenen Abmahnung (22. Dezember 2016, Anlage K 3) vertrieb. Alleinige Gesellschafterin dieses Unternehmens ist die Beklagte. Als Geschäftsführer sind Herr Z. 1 und Herr Z. 2 bestellt. Bei der Beklagten handelt es sich schließlich um eine am 16. Juni 2015 in das Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt (HRB ….., Anlage BB 3) eingetragene Gesellschaft. Sie firmierte zunächst als „D. Holding GmbH“, bevor sie am 8. September 2016 ihre derzeitige Firmierung erhielt. Ihr Gesellschaftszweck ist laut der Eintragung im Handelsregister „der Erwerb, das Halten und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere an den im In- und Ausland ansässigen Unternehmen der D.-Gruppe, sowie die Durchführung sämtlicher Maßnahmen und Erledigung sämtlicher Geschäfte, die mittelbar oder unmittelbar dem vorgenannten Unternehmensgegenstand dienen oder diesen zu fördern geeignet oder bestimmt sind.“ Die Klägerin sieht in der angegriffenen Ausführungsform eine unlautere sklavische Nachahmung der von ihr vertriebenen Leuchte „X. 1“. Sie meint, ihr stünden vor diesem Hintergrund gegen die Beklagte wettbewerbsrechtliche Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu, weil sich die Beklagte mit ihrer Internetseite http://D.-......de und den dort unstreitig zu findenden Aussagen „D. goes E.“ und „Aus A. wurde E.“ gegenüber außenstehenden Dritten als verantwortliche Vertreiberin der angegriffenen Leuchten generiere. Dem ist die Beklagte bereits erstinstanzlich entgegengetreten. Bei der Beklagten handele es sich lediglich um eine Holding-Gesellschaft, die nur die Geschäftsanteile der operativen Gesellschaften halte. Ihr Geschäftszweck sei der Erwerb von Beteiligungen. Die C. GmbH führe das operative Geschäft ohne Beteiligung der Holding durch. Überdies fehle der Leuchte „X. 1“ die wettbewerbliche Eigenart. Mit Urteil vom 20. Oktober 2017 hat das Landgericht Düsseldorf das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform als Wettbewerbsverstoß der Beklagten eingestuft und wie folgt erkannt: I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem Geschäftsführer der Beklagten zu vollstrecken ist, im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen, Möbeleinbauleuchten in LED-Technik, bestehend aus jeweils dem Einsatz und der Abdeckung, nämlich rechteckig oder rund, anzubieten und/oder zu vertreiben wie nachstehend wiedergegeben abgebildet: 2. Auskunft zu erteilen über den Umfang der begangenen Handlungen zu Ziffer 1., insbesondere über die Zeiträume der Handlungen, die stattgefundenen Verkäufe nach Stückzahlen und Umsätzen, die Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer, des erzielten Gewinns und der getroffenen Werbeaufwendungen unter Angabe der Werbezeiträume, Werbeträger und Werbekosten; 3. an die Klägerin 1.973,90 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz jährlich darauf seit dem 9. Mai 2017 zu zahlen. II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung des Angebots und des Vertriebs der angegriffenen Ausführungsform aus §§ 8 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) UWG zu. Die Beklagte sei hinsichtlich des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs als Täterin passivlegitimiert, denn sie habe aufgrund der Werbung gegenüber Dritten mit den Aussagen „D. goes E.“ und „Aus A. wurde E.“ auch außenstehenden Dritten gegenüber die Verantwortung für das Tun der „A. (GmbH)“ übernommen. Zwar habe die „A. GmbH“ ab dem 8. September 2016 als „C. GmbH“ firmiert. Außenstehenden Dritten gegenüber sei als Rechtsnachfolgerin allerdings die Beklagte erschienen; anders sei die Aussage „D. goes E.“ auf der Interneteite www.D.-......de nicht zu verstehen. Zwischen der Klägerin und der Beklagten als der Gesellschaft, die nach Außen als Herstellerin und Vertreiberin der angegriffenen LED-Einbauleuchten auftrete, bestehe ein Wettbewerbsverhältnis. Die Einbauleuchten der Serie „X. 1“ der Klägerin besäßen sowohl in der eckigen als auch in der runden Ausformung wettbewerbliche Eigenart. Aufgrund von zwei Merkmalen schlössen die angesprochenen Verkehrskreise auf eine bestimmte betriebliche Herkunft: Zum einen aufgrund der durch eine runde, lichtdurchlässige Abdeckung sichtbaren, einzelnen und regelmäßig angeordneten LEDs. Zum anderen dadurch, dass die lichtdurchlässige Abdeckung in einen matt-aluminiumfarbenen Metallrahmen eingefasst sei, der zur lichtdurchlässigen Abdeckung hin abfalle, wobei dieser Rahmen entweder an einen quadratisch matt-aluminiumfarbenen Metallrahmen oder an einen kurz planen, sodann nach außen abfallenden Ring anschließe. In Kombination seien diese Merkmale geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise auf einen Hersteller hinzuweisen, weil sie sich individualisierend von anderen LED-Einbauleuchten unterscheiden würden. Entgegen der Auffassung der Beklagten handele es sich bei LED-Einbauleuchten auch um keine bloßen Allerweltserzeugnisse, deren Herkunft und Besonderheiten den interessierten Verkehrskreisen gleichgültig seien. Bei den beiden Gestaltungsvarianten der angegriffenen Ausführungsform handele sich um nahezu identische Nachahmungen der Leuchtenmodelle „X. 1“ der Klägerin, wobei Letztere unter Berücksichtigung der Verkaufszahlen aus den Jahren 2014 und 2015 (2014: 65.000; 2015: 112.000) auch einen gewissen Verbreitungsgrad hätten. Die angegriffenen Ausführungsformen stellten auch einen unlauteren Nachbau des Originals dar, weil sie die Abnehmer im Sinne von § 4 Nr. 3 lit. a) UWG über die betriebliche Herkunft täuschen würden. Vor diesem Hintergrund stünden der Klägerin neben dem Unterlassungsanspruch auch die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Schadensersatz und Erstattung ihrer Abmahnkosten zu. Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 26. Oktober 2017 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz vom 22. November 2017 Berufung eingelegt, mit der sie ihr vor dem Landgericht erfolglos gebliebenes Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht insbesondere geltend: Das Landgericht habe die Beklagte zu Unrecht als passivlegitimiert angesehen. Soweit darauf abgestellt werde, dass die Beklagte für die Belange des Unternehmens „A.“ einzustehen habe, werde die Inanspruchnahme der Beklagten faktisch mit einer Rechtsscheinhaftung begründet, ohne dass die Voraussetzungen derselben vorgetragen, geschweige denn unter Beweis gestellt worden seien. Zudem habe das Landgericht außer Acht gelassen, dass jedenfalls der Unterlassungsanspruch höchstpersönlicher Natur und damit an die Person des Schuldners geknüpft sei. Die Beklagte selbst sei am Absatz der angegriffenen Ausführungsform nicht beteiligt gewesen. Für die Passivlegitimation komme es allein auf die tatsächliche gesellschaftsrechtliche Rechtslage an. Aus dem Handelsregister ergebe sich jedoch – unstreitig –, dass die A. GmbH in die C. GmbH umfirmiert worden sei. Abgesehen davon fehle der Klägerin auch die Aktivlegitimation. Die Klägerin selbst trage vor, dass die Leuchte bei einem spezialisierten Dritten im vermeintlichen Auftrag der Klägerin exklusiv für sie gefertigt und geliefert werde. Herstellerin der Leuchten sei demnach nicht die Klägerin, sondern der vermeintlich spezialisierte Dritte. Beim ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz sei jedoch in der Regel nur der verletzte Hersteller und allenfalls der Alleinimporteur Gläubiger eines entsprechenden Abwehranspruchs. Schließlich fehle dem Modell „X. 1“ der Klägerin auch die wettbewerbliche Eigenart. Deren Bestimmung könne nur aus Sicht der Möbelhersteller erfolgen, wofür es gegebenenfalls auch der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfe. Der Bundesgerichtshof habe bereits 1977 (GRUR 1977, 666) Einbauleuchten die wettbewerbsrechtliche Eigenart abgesprochen. Diese Entscheidung lasse sich vollumfänglich auf den vorliegenden Fall übertragen. Im Übrigen folge die technische Gestaltung der Einbauleuchten bereits technischen Zwängen. Einerseits gelte dies für die Kühlrippen, mit denen die anfallende Wärme abgestrahlt werde. Nicht anders seien die angebrachten Linsen vor den eigentlichen LEDs einzuordnen, die das Licht, wie von Beklagtenseite vorgetragen, in einem definierten Strahlungsbereich abgeben würden. Die Beklagte beantragt , das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Oktober 2017, Az.: 34 O 36/17, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt , Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Bei der Beklagten handele es sich um die richtige Anspruchsgegnerin. Die vorgenommenen Umstrukturierungen änderten nichts an der Verantwortlichkeit der Beklagten für das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen LED-Einbauleuchte, die unstreitig sechs Jahre lang von der A. GmbH angeboten, beworben und vertrieben worden sei. Im Rahmen der Änderungen im September 2016 seien alle Unternehmen und Aktivitäten bei der Beklagten gebündelt worden. Die Beklagte mache sich das Handeln der A. GmbH zu Eigen. Soweit die angegriffene Ausführungsform von der C. GmbH vertrieben worden sei, liege die Verantwortlichkeit ebenso bei der Beklagten. Selbst auf der Montageanleitung der angegriffenen Ausführungsform werde auf die Internetseite der Beklagten (www.E..com) verwiesen und auch eine E-Mail-Adresse der Beklagten genannt. Zudem sei die Beklagte in Bezug auf die Aktivitäten der C. GmbH Ansprechpartnerin und daher in das operative Geschäft eingebunden. Suche der angesprochene Verkehr Kontakt zur C. GmbH, werde er an die Beklagte verwiesen. Auf der Internetseite „www.C..com“ seien unter der Rubrik „Kontakt“ die Kontaktdaten der Beklagten angegeben. Darüber hinaus sei die Klägerin aktivlegitimiert. Auch wenn sie einige Elemente der in Rede stehenden LED-Einbauleuchte im Rahmen einer verlängerten Werkbank für sich fertigen lasse, sei sie nach wie vor Originalherstellerin derselben. Schließlich komme der LED Einbauleuchte „X. 1“ wettbewerbliche Eigenart zu. Sie zeichne sich durch eine kreisförmige, lichtdurchlässige Abdeckung aus, die sichtbar einzeln und regelmäßig angeordnete LEDs zeige. Weiterhin sei auf den seidenmatt aluminiumfarbenen Metallrahmen abzustellen, der entweder eine quadratische Form aufweise oder einen Ring, der zu beiden Seiten nach außen in einer eleganten und wohlproportionierten Art und Weise abfalle. In dieser Kombination der Merkmale seien die LED-Einbauleuchten der Klägerin geeignet, sich vom wettbewerblichen Umfeld abzusetzen. Die Fachkreise der Möbelindustrie seien hinsichtlich der Ästhetik und Gestaltung der Leuchten sensibilisiert und legten darauf auch einen besonderen Wert. Bei der angegriffenen Ausführungsform seien die die wettbewerbliche Eigenart prägenden Merkmale 1:1 übernommen worden; es handele sich um eine identische Nachahmung, wodurch die angesprochenen Verkehrskreise auch über die Herkunft getäuscht würden. Wegen des Weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen vorgelegten Anlagen sowie auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten hat Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadenersatz sowie Erstattung vorgerichtlicher Kosten aus §§ 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG, 3 Abs. 1, 4 Nr. 3 lit. a) UWG i.V.m. § 12 Abs. 1 S. 2 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung nicht zu. Ob das Verhalten der Beklagten die Voraussetzungen einer unlauteren Rufausbeutung i.S.v. § 4 Nr. 3 lit. b) UWG erfüllt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Klägerin hat sich ausdrücklich und wiederholt allein auf § 4 Nr. 3lit. a) UWG berufen und ihren Tatsachenvortrag nur darauf ausgerichtet, § 308 Abs. 1 ZPO. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitern die streitgegenständlichen Ansprüche allerdings nicht bereits an der (vermeintlich) fehlenden Aktivlegitimation der Klägerin. Die Klägerin ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leitungsschutz berechtigt. a) Derartige Ansprüche dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (BGH, GRUR 2007, 984, 986, Rz. 23 = WRP 2007, 1455 – Gartenliege; BGH, GRUR 2010, 80, 81 Rz. 17 = NJW-RR 2010, 339 – LIKEaBIKE). Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware (BGH, GRUR 1994, 630, 634 = NJW 1994, 1958 = WRP 1994, 519 – Cartier-Armreif; BGHZ 162, 246, 252 = GRUR 2005, 519 – Vitamin-Zell-Komplex), also derjenige, der das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (vgl. OLG München, GRUR-RR 2004, 85; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 37. Aufl., § 4 Rz. 3.85). Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (BGH, GRUR 2016, 730, 732 – Herrenhuter Stern; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl. 2016, § 4 Nr. 3, Rz. 206; MüKoUWG/Wiebe, 2. Aufl., § 4 Nr. 9 Rz. 288; Hervorhebung hinzugefügt). b) Ausgehend von diesen Grundsätzen kann an der Aktivlegitimation der Klägerin kein Zweifel bestehen. Nach ihrem erstinstanzlich unbestritten gebliebenen Vortrag bedient sie sich im Rahmen des Herstellungsprozesses von Möbeleinbauleuchten und damit auch bei der Herstellung der LED-Einbauleuchte „X. 1“ sowohl eigener Strukturen als auch fremder Fertigungsstätten, in denen sie die Produkte in Auftragsfertigung nach ihren Weisungen fertigen lässt, wobei sich die Auftragsfertigung in der Regel auch nicht auf das gesamte Produkt, sondern nur auf Elemente und Baugruppen bezieht. Die einzelnen Komponenten werden von der Klägerin zusammengefügt und verlassen so deren Betrieb. Auch wenn sich die Klägerin im Rahmen des Herstellungsprozesses zumindest teilweise Dritter bedient, ist es nach wie vor die Klägerin, auf die die zu schützende Leistung in Gestalt der genauen technischen und optischen Gestaltung der LED-Einbauleuchte „X. 1“ zurückgeht. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass auch die durch die Klägerin in den Herstellungsprozess einbezogenen Dritthersteller Einfluss auf die nähere Gestaltung der durch sie hergestellten Bauteile haben und/oder dass ihnen ein Gestaltungsspielraum zukommt, der letztlich in den „fertigen“ Produkten Niederschlag gefunden hat, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die durch die Klägerin hinzugezogenen Unternehmen wurden dementsprechend lediglich als „verlängerte Werkbank“ der Klägerin tätig; geistige Urheberin und damit Herstellerin i.S.v. § 4 Nr. 3 UWG ist damit die Klägerin. Der Nennung einzelner konkreter Hersteller bedurfte es für einen schlüssigen Vortrag der Klägerin, die mit der Beklagten in einem Wettbewerbsverhältnis steht und somit ein Interesse an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse hat, zumindest solange nicht, wie die Beklagte die durch die Klägerin vorgetragenen Tatsachen – wie geschehen – nicht erheblich bestritten hat und die gemäߧ 138 Abs. 3 ZPO somit als zugestanden gelten. Ein solches Bestreiten ist insbesondere nicht in dem sowohl in der Klageerwiderung als auch in dem ohnehin erst in zweiter Instanz als Anlage B 11 zur Akte gereichten Schreiben vom 2. Januar 2017 zu findenden Hinweis auf eine (vermeintlich) unzureichende Substantiierung zu sehen. Dies gilt umso mehr, da die Beklagte dem ergänzenden, den Herstellungsprozess näher erläuternden Vorbringen der Klägerin in der Replik erstinstanzlich nicht entgegengetreten ist. Zugunsten der Beklagten unterstellt, mit dem erneut auf die Rüge der fehlenden Substantiierung konzentrierten Vorbringen in der Berufungsbegründung werde zugleich der Vortrag der Klägerin zur Aktivlegitimation bestritten, wäre die Beklagte mit diesem Bestreiten gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO im Berufungsverfahren ausgeschlossen. Gründe, ein solches Bestreiten in zweiter Instanz zuzulassen, liegen nicht vor. Ein Verfahrensfehler des Landgerichts, der es rechtfertigen würde, das neue tatsächliche Vorbringen der Beklagten in der Berufungsinstanz zuzulassen (§ 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist nicht ersichtlich. Insbesondere war das Landgericht nicht verpflichtet, die Beklagte gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass sie das Vorbringen der Klägerin zur Aktivlegitimation nicht bestritten, sondern nur die unzureichende Substantiierung des klägerischen Vortrags zur Aktivlegitimation gerügt hat. 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht – einen Verstoß gegen § 4 Nr. 3 lit. a) UWG unterstellt – die Beklagte als passivlegitimiert angesehen. a) Entgegen der durch das Landgericht geteilten Auffassung vermag allein der als Anlage K 4 vorgelegte Internetauftritt eine Haftung der Beklagten als Täterin allerdings nicht zu begründen. aa) Die Klägerin ist nicht die Rechtsnachfolgerin einer der Gesellschaften, die zwischenzeitlich als „A. GmbH“ firmierten (vgl. Anlagen BB 1 und BB 2) und die die angegriffene Ausführungsform unstreitig in Verkehr gebracht haben bzw. noch in Verkehr bringen. Vielmehr wurde die zunächst als D. LED Vertriebs GmbH gegründete D. Lights GmbH (HRB ....., Anlage BB 2) am 8. September 2016 in die C. GmbH umfirmiert, welche die angegriffene Ausführungsform zumindest im Zeitpunkt der Abmahnung in Verkehr gebracht hat. Bei der Klägerin handelt es sich demgegenüber um eine erst am 16. Juni 2015 gegründete Gesellschaft. Dass diese Gesellschaft selbst die angegriffene Ausführungsform angeboten oder in Verkehr gebracht hätte, behauptet auch die Klägerin nicht. Allein aus ihrer Stellung als alleinige Gesellschafterin der C. GmbH lässt sich eine Haftung der Beklagten ebenfalls nicht herleiten (vgl. § 13 Abs. 2 GmbHG). bb) Soweit das Landgericht vor diesem Hintergrund eine Haftung der Beklagten als Täterin allein aus dem als Anlage K 4 vorgelegten Ausdruck der Internetseite „http://D.-......de“ herleiten will, vermag der Senat dem bereits im Ansatz nicht zu folgen. (1) Eine Haftung der Beklagten als Störerin kommt von vornherein nicht in Betracht. Als Störer kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, GRUR 2013, 1030 Rn. 30 = WRP 2013, 1348 – File-Hosting-Dienst; GRUR 2014, 883, Rz. 11 – Geschäftsführerhaftung). Für Fälle des sog. Verhaltensunrechts, um die es bei Wettbewerbsverstößen geht und in denen keine Verletzung eines absoluten Rechts in Rede steht, kann die Passivlegitimation dagegen allein nach den deliktsrechtlichen Kategorien der Täterschaft und Teilnahme begründet werden (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 48 = WRP 2011, 223 – Kinderhochstühle im Internet I; BGH, GRUR 2013, 301 Rz. 49 = WRP 2013, 491 – Solarinitiative; GRUR 2014, 883, Rz. 11 – Geschäftsführerhaftung; GRUR 2015, 1024, 1026 – TV-Wartezimmer). Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich auch im Wettbewerbsrecht nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHZ 63, 124, 126 = NJW 1975, 49; BGHZ 89, 383, 389 = NJW 1984, 1226). Täter ist danach derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (vgl. § 830 Abs. 1 BGB). Die Gehilfenhaftung setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGHZ 158, 236, 250, = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 – Internet-Versteigerung I, m.w.N.; BGHZ 172, 119 = GRUR 2007, 708 = NJW 2007, 2636 – Internet-Versteigerung II; BGH, GRUR 2011, 152, 154 – Kinderhochstuhl; BGH, GRUR 2014, 883, Rz. 13 – Geschäftsführerhaftung). (2) Davon ausgehend vermag allein der auf der vorgenannten Internetseite zu findende Hinweis „D. goes E.“ ebenso wenig wie der sich anschließende Erläuterungstext „Aus A. wurde E.“ unabhängig davon, ob die angesprochenen Verkehrskreise allein daraus den Schluss ziehen, die bisher durch die „A.“ vertriebenen Produkte würden nunmehr durch die Beklagte bereitgestellt, eine täterschaftliche Verantwortlichkeit der Beklagten bereits deshalb nicht zu begründen, weil es an einer entsprechenden Verletzungshandlung fehlt. Weder bringt die Beklagte mit dieser Internetseite die angegriffene Ausführungsform in Verkehr, noch bietet sie sie an. Für eine irgendwie geartete Rechtsscheinhaftung fehlt die rechtliche Grundlage. Abgesehen davon lässt der als Anlage K 4 vorgelegte Internetauszug auch inhaltlich nicht den Schluss zu, die Beklagte trete nunmehr vollumfänglich an die Stelle der „A.“ und erkläre sich für das Tun der „A.“ verantwortlich. Der Hinweis, „D. goes E.“ besagt ebenso wie die Erläuterung „Aus A. wurde E.“ nicht mehr, als dass der Geschäftsbetrieb in irgendeiner Form durch „E.“ übernommen wurde. Für weitere Informationen wird der Besucher ausdrücklich auf die Homepage der Beklagten verwiesen, um nicht nur mehr über die Beklagte, sondern auch über „C.“ und „F.“ zu erfahren. Von einer irgendwie gearteten Haftungsübernahme kann dementsprechend keine Rede sein. b) Unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren ist die Einordnung der als Anlage K 4 vorgelegten Internetseite jedoch letztlich nicht entscheidend. Denn die Beklagte unterstützt den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform aktiv und ist vor diesem Hintergrund zumindest als Gehilfin anzusehen. Das entsprechende Vorbringen ist im Berufungsverfahren zwar neu (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Beklagte hat jedoch erstinstanzlich erstmals in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 1. September 2017 detailliert zur Entwicklung ihrer Gesellschaftsstruktur und der jeweiligen Aufgabenverteilung im Konzern vorgetragen, so dass die nunmehr erfolgte Ergänzung des klägerischen Vortrags zur Passivlegitimation zumindest nicht auf Nachlässigkeit beruht (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Wie sich der als Anlage K 12 vorgelegten Bedienungsanleitung entnehmen lässt ist dort zwar die C. GmbH angegeben. Zugleich wird jedoch auf die unstreitig durch die Beklagte betriebene Internetseite „www.E..com“ verwiesen. Zudem lässt sich die Angabe der E-Mailadresse „info@E..com“ nicht anders verstehen, als dass die Beklagte die Infrastruktur für die Beantwortung eventuell Rückfragen bereitstellt. Damit korrespondiert das aus der Anlage K 14 ersichtliche Kontaktformular, welches die C. GmbH nicht nur als Unternehmen der E. Holding GmbH tituliert, sondern für Fragen zu „C.“ auf die E-Mailadresse „info@E..com“ und damit auf einen Domain der Beklagten verweist. Auch wenn es sich bei der Beklagten um eine Holdinggesellschaft handelt, erbringt sie damit gleichwohl das Angebot und den Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform unterstützende Serviceleistungen (Bereitstellung des Internetauftritts und von Kommunikationsmöglichkeiten) und wirkt dadurch an der Verletzung mit. Der für eine Haftung der Beklagten als Gehilfin der C. GmbH erforderliche Gehilfenvorsatz folgt bereits aus der Identität der Geschäftsführer beider Gesellschaften. Die Beklagte muss sich das Wissen ihrer Geschäftsführer zurechnen lassen. In dem Moment, in dem der Geschäftsführer über entsprechendes Wissen verfügt, verfügt im Grundsatz auch die Gesellschaft über die gleichen Kenntnisse, und zwar im Regelfall unabhängig davon, wie die Geschäftsführer das relevante Wissen erlangt haben (Stephan/Tieves/Jaeger/Stein, Münchner Kommentar zum GmbHG, 3. Aufl. 2019, Rz. 214 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund lässt die vorliegende personelle Verflechtung der Beklagten mit der C. GmbH keinen anderen Schluss zu, als dass den Geschäftsführern und damit letztlich auch der Beklagten der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform durch die C. GmbH und damit zugleich die Förderung desselben durch die Bereitstellung der entsprechenden Kommunikationsinfrastruktur bekannt war bzw. bekannt ist. 3. Mit Erfolg wendet sich die Berufung jedoch gegen die Annahme, in dem Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform liege eine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft. a) Nach § 4 Nr. 3 UWG ist das Angebot eines nachgeahmten Erzeugnisses unlauter, wenn das nachgeahmte Erzeugnis wettbewerbliche Eigenart besitzt und zu der Nachahmung besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung als unlauter erscheinen lassen, im Falle des Buchstaben a) die Herbeiführung einer vermeidbaren Herkunftstäuschung. Dabei besteht zwischen den einzelnen Merkmalen – wettbewerbliche Eigenart, Grad der Nachahmung und Unlauterkeitsumstände – eine Wechselbeziehung mit der Folge, dass bei hoher Eigenart und einer fast identischen Nachahmung nur geringere Anforderungen an die Unlauterkeit begründenden Umstände zu stellen sind (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 2015, 909, 910 – Exzenterzähne; GRUR 2016, 720, 721 – Hot Sox; GRUR 2016, 730, 733, Rz. 31 – Herrenhuter Stern; GRUR 2017, 734, 735 – Bodendübel; GRUR 2018, 311 Rz. 13 – Handfugenpistole; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.05.2018, Az.: 20 U 142/17, BeckRS 2018, 31823). b) Dies vorausgeschickt kann selbst eine hohe wettbewerbliche Eigenart des Produktes „X. 1“ zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden. Auch steht vorliegend außer Frage, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um eine identische Übernahme aller wesentlichen Elemente des Produktes der Klägerin handelt, wobei die wettbewerbliche Eigenart durch die langjährige Marktpräsenz der Klägerin und der mit dem Produkt „X. 1“ erzielten Verkaufszahlen gesteigert ist. Gleichwohl stellt das Angebot und der Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform keine vermeidbare Täuschung über die betriebliche Herkunft i.S.v. § 4 Nr. 3 lit. a) UWG dar. aa) Einer solchen Herkunftstäuschung steht entgegen, dass es sich bei der angegriffenen Ausführungsform um Einbauleuchten für den Einbau in Möbel handelt. Erworben wird die angegriffene Ausführungsform somit regelmäßig nicht durch Endverbraucher, sondern durch die Einkäufer der Möbelhersteller. Insoweit ist der Erfahrungssatz zu berücksichtigen, dass sich Fachkreise, die – wie hier – an der Herkunft und der damit verbundenen Qualität einer Ware interessiert sind, in der Regel darüber vergewissern und darüber unterrichtet sind, von welchem Hersteller ein nicht unwesentliches Zubehörteil für ihre Fabrikation stammt. Es muss als ausgeschlossen gelten, dass die Abnehmer der Parteien bei dem werbenden Auftreten der Beklagten und bei etwaigen Bestellungen von deren Einbauleuchten dem Irrtum unterliegen, es handele sich um die Erzeugnisse der Klägerin. Auch wenn die Bezeichnung der Produkte der Parteien ähnlich sein mögen (Klägerin: X. 1“; Beklagte: X. 2“), ist die angegriffene Ausführungsform seitlich deutlich mit dem Herkunftshinweis „A.“ versehen. Es mag sein, dass dieser Hinweis im Einbauzustand verdeckt ist. Jedenfalls in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erwerbs der streitbefangenen Einbauleuchten durch die Möbelhersteller ist er ohne Weiteres sichtbar. Der Einbauzustand ist für die hier zu beantwortende Frage, für welches Produkt sich der jeweilige Möbelhersteller entscheidet, bedeutungslos. Eine derart deutliche Kennzeichnung konnte den angesprochenen Möbelherstellern, die regelmäßig über genauere Kenntnisse der im Markt vertretenen Produkte, ihre Gestaltung und ihre Herkunft verfügen als etwa Letztverbraucher, nicht entgehen (vergleichbar: BGH, GRUR 2019, 196, 198 – Industrienähmaschinen). Auch wenn der Senat nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehört, konnte er die vorstehenden Feststellungen aufgrund eigenen Erfahrungswissens beurteilen, da dafür keine besonderen Kenntnisse oder Erfahrungen notwendig sind (vgl. BGH, BGH, GRUR 1977, 666, 667 – Einbauleuchten; GRUR 2013, 1052 – Einkaufswagen III; GRUR 2017, 734 – Bodendübel; GRUR 2019, 196, 197 – Industrienähmaschinen). Abgesehen davon liegt es im Wesen der industriellen Fertigung und ist ein berechtigtes Anliegen der Unternehmer, dass die benötigten Teile standardisiert sind, um eine möglichst rationelle Herstellung und eine weitgehende Gleichartigkeit der Produkte zu gewährleisten. Soweit Zubehörteile – wie hier – von dritter Seite bezogen werden, haben die Hersteller häufig ein berechtigtes Interesse daran, mehrere Zulieferer einzuschalten, und zwar einmal, um zwischen diesen eine Wettbewerbslage herbeizuführen, und zum anderen, um gegen etwaige Lieferschwierigkeiten eines einzelnen Zulieferers geschützt zu sein. In einem solchen Fall ist es in der Regel, wenn, wie hier, keine besonderen Umstände entgegenstehen, nicht wettbewerbswidrig, wenn ein Anbieter solcher Zubehörteile den potentiellen Abnehmern zusagt, ein nicht unter Sonderrechtsschutz stehendes Erzeugnis eines Wettbewerbers in genau gleicher Weise herzustellen oder diesem derartige Erzeugnisse liefert (BGH, GRUR 1977, 666, 668 – Einbauleuchten). bb) Selbst wenn der Möbelhersteller entgegen der vorstehenden Ausführungen einer Herkunftstäuschung unterliegt, fehlt es jedenfalls an deren Vermeidbarkeit. Eine Herkunftstäuschung ist vermeidbar, wenn sie durch geeignete und zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (BGH, GRUR 2002, 275, 277 – Noppenbahnen; GRUR 2009, 1069 – Knoblauchwürste; GRUR 2013, 951, 955 – Regalsystem; GRUR 2017, 1135, 1139 – Leuchtballon). Ob und welche Maßnahmen dem Wettbewerber zur Verhinderung einer Herkunftstäuschung zugemutet werden können, ist anhand einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen (BGH, GRUR 2000, 521, 525 – Modulgerüst I; GRUR 2013, 951, 955 – Regalsystem; GRUR 2017, 1135, 1139 – Leuchtballon). Bei dieser Abwägung sind unter anderem das Interesse des Herstellers des Originalerzeugnisses an der Vermeidung einer Herkunftstäuschung, das Interesse der Wettbewerber an der Nutzung nicht unter Sonderrechtsschutz stehender Gestaltungselemente sowie das Interesse der Abnehmer an einem Preis- und Leistungswettbewerb zwischen unterschiedlichen Anbietern zu berücksichtigen (BGH, GRUR 2013, 951, 955 – Regalsystem; GRUR 2015, 909, 913 – Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 – Herrnhuter Stern). Die Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, ist regelmäßig nicht sachlich gerechtfertigt, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 2013, 951, 955 – Regalsystem; GRUR 2013, 1052, 1055 – Einkaufswagen; GRUR 2015, 909, 913 – Exzenterzähne; GRUR 2016, 730, 737 – Herrnhuter Stern; GRUR 2017, 1135, 1139 – Leuchtballon). Hingegen kann die Übernahme von Merkmalen, die freiem Stand der Technik angehören und unter Berücksichtigung des Gebrauchszwecks, der Verkäuflichkeit der Ware sowie der Verbrauchererwartung der angemessenen Lösung einer technischen Aufgabe dienen, grundsätzlich nicht als wettbewerbsrechtlich unlauter angesehen werden. Wettbewerbern ist es regelmäßig nicht zuzumuten, auf eine angemessene technische Lösung zu verzichten, um die Gefahr einer Herkunftstäuschung zu vermeiden. Dagegen kann es ihnen zuzumuten sein, dieser Gefahr durch eine (unterscheidende) Kennzeichnung ihrer Produkte entgegenzuwirken (BGH, GRUR 2012, 58, 63 – Seilzirkus; GRUR 2015, 909, 913 – Exzenterzähne; GRUR 2017, 1135, 1139 – Leuchtballon). Davon ausgehend lässt sich vorliegend eine ggf. bestehende Herkunftstäuschung durch die Beklagte jedenfalls nicht vermeiden. Zwar liegt in der Regel kein sachlich gerechtfertigter Grund zu einer (fast) identischen Übernahme ästhetischer Gestaltungsmerkmale vor, mit denen die angesprochenen Verkehrskreise Herkunftsvorstellungen verbinden, weil den Wettbewerbern in aller Regel ein Ausweichen auf andere Gestaltungsformen und damit ein Abstand zum Original möglich und zumutbar ist (BGH, GRUR 1969, 292, 293 – Buntstreifensatain II; GRUR 2016, 1135, 1139 – Leuchtballon). Anders liegt der Fall jedoch dann, wenn die Abnehmer wegen eines Ersatz- oder Erweiterungsbedarfs ein Interesse an der Verfügbarkeit von Konkurrenzprodukten haben, die auch in der äußeren Gestaltung kompatibel sind. Zu den berücksichtigungsfähigen Abnehmerinteressen gehört auch ein etwaiges Kompatibilitätsinteresse der Abnehmer, nämlich das Interesse, auf den Anbieter eines kompatiblen Produkts ausweichen zu können, etwa wenn der Originalanbieter im Preis-/Leistungsvergleich schlechter abschneidet oder nicht rasch genug liefern kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 4 Rz. 3.50). Besteht ein schutzwürdiges Kompatibilitätsinteresse, so stellt die bloße Austauschbarkeit mit dem Originalerzeugnis kein selbstständiges Unlauterkeitsmerkmal dar (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O.). Aus dem Interesse, diesen Ersatz- und Erweiterungsbedarf durch mit der Produktreihe des Originalherstellers kompatiblen Elementen zu befriedigen und von dem nicht unter Sonderrechtsschutz stehenden Formenschatz Gebrauch zu machen, folgt, dass die Wettbewerber nicht auf Produktgestaltungen verwiesen werden dürfen, die die Verkäuflichkeit ihrer Produkte im Hinblick auf den bestehenden Ersatz- und Erweiterungsbedarf beim Originalprodukt einschränken. Besteht, wie hier, ein Interesse der Abnehmer daran, dass sich Ersatz- und Erweiterungsprodukte nicht nur technisch, sondern auch optisch in das Gesamtbild einpassen, kann es der Beklagten nicht verwehrt werden, die nicht unter Sonderrechtsschutz stehende Formgestaltung zu benutzen, soweit sie auf andere Weise, etwa wie hier durch die Verwendung einer Unternehmenskennzeichnung auf den Erzeugnissen, Herkunftsverwechslungen soweit wie möglich entgegenwirkt (vergleichbar: BGH, GRUR 2013, 951, 955 f. – Regalsystem). Insbesondere kann die Beklagte nicht darauf verwiesen werden, die für die wettbewerbliche Eigenart entscheidenden Abdeckungen abweichend zu gestalten. Derartige, abweichend gestaltete Einbauleuchten würden sich unweigerlich nicht mehr in das Gesamtbild des jeweiligen Möbelstücks einfügen, was die Austauschbarkeit beider Produkte beseitigt, zumindest jedoch in erheblichem Umfang erschwert. Ein entsprechender Gestaltungsspielraum besteht somit nicht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Für eine Zulassung der Revision bestand keine Veranlassung, weil die in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen dafür ersichtlich nicht gegeben sind. Es handelt sich um eine reine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung, mit der der Bundesgerichtshof auch nicht im Interesse einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung befasst werden muss (§ 543 Abs. 2 ZPO).