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Beschluss

20 U 50/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2019:0709.20U50.19.00
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Tenor

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 (37 O 113/18) wird bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug einstweilen eingestellt.

Entscheidungsgründe
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 18. April 2019 (37 O 113/18) wird bis zum Erlass des Urteils im zweiten Rechtszug einstweilen eingestellt. G r ü n d e : Die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Düsseldorf war vorläufig einzustellen, da bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien unter Berücksichtigung des schon bei summarischer Prüfung feststellbaren voraussichtlichen Erfolgs der Berufung das Interesse der Antragsgegnerin an der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung ausnahmsweise überwiegt. 1. Gemäß §§ 719 Abs. 1 Satz 1, 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil einstweilen eingestellt werden. Dies gilt nach allgemeiner Ansicht auch für ein kraft Gesetzes vollstreckbares Urteil, durch das eine einstweilige Verfügung erlassen wird (Götz in: MüKo BGB, 4. Aufl., 2016, § 719 Rn. 4 m.w.N.). Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht stets die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits umfassend abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Zudem bedeutet die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus Unterlassungsverfügungen, dass die Wirkung der Eilmaßnahmen für die betreffende Zeit endgültig beseitigt wird. Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus diesen Eilmaßnahmen ist daher grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Besondere Umstände, die ausnahmsweise die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen können, liegen allerdings dann vor, wenn bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einstellungsantrag ohne aufwändige Überprüfungen feststeht, dass das angefochtene Urteil voraussichtlich keinen Bestand haben wird (OLG München, Beschluss vom 9. August 2018, 7 U 2697/18, BeckRS 2018, 20130; OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 1996, 5 U 225/96, BeckRS 1996, 09900; jeweils m.w.N.; Köhler/Feddersen in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl. 2019, § 12 Rn. 6.18; vgl. auch die Nachweise bei Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl., Rn. 454). 2. Die Annahme des Landgerichts, dass zwischen der Antragstellerin als Betreiberin eines Fluggastrechteportals und der Antragsgegnerin als einer ungarischen Fluggesellschaft, die auch von deutschen Flughäfen Flüge anbietet, ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, erweist sich bereits bei summarischer Prüfung als nicht tragfähig. Es fehlt im Streitfall vielmehr an dem für die Mitbewerbereigenschaft erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG, so dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil voraussichtlich erfolgreich sein wird. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist gegeben, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (BGH, Urteil vom 10. April 2014, I ZR 43/13, GRUR 2014, 1114 Rn. 32 - nickelfrei; Urteil vom 26. Januar 2017, I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 – Wettbewerbsbezug m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist daher ein konkretes Wettbewerbsverhältnis anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (BGH, jeweils a.a.O.). Eine bloße Beeinträchtigung im Marktbestreben reicht zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses nicht aus, wenn es an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 16 - Wettbewerbsbezug). Danach hat das Landgericht das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Parteien im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG zu Unrecht mit der Begründung angenommen, dass sich das konkrete Wettbewerbsverhältnis im Verhältnis der Parteien daraus ergebe, dass beide um dieselben Kunden - nämlich Fluggäste der Beklagten - werben würden, wenn auch mit unterschiedlicher Zielrichtung. Eine von dem Wettbewerbsverhältnis des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG begründete Wechselwirkung der von der beanstandeten Handlung ausgelösten Vor- und Nachteile besteht nach Vorgesagtem nämlich nur, wenn die von den Parteien angebotenen Waren oder Dienstleistungen auch einen konkreten wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (BGH a.a.O., Rn. 19). So liegt der wettbewerbliche Bezug zwischen dem Betrieb eines Hotelbewertungsportals, das mit einem Online-Reisebüro verbunden ist, und dem Betrieb eines Hotels, das auf dem Bewertungsportal negativ bewertet worden ist, im Absatz von Hotelbuchungen (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2015, I ZR 94/13, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 - Hotelbewertungsportal). Im Falle eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004, I ZR 26/02, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker). Ein solches „zusätzliches, verbindendes Element“ (Büscher, GRUR 2014, 113, 115) fehlt im Streitfall. Die sich gegenüberstehenden Dienstleistungen (Transport mit dem Flugzeug einerseits und Unterstützung bei der Geltendmachung von Fluggastrechten andererseits) sind völlig ungleichartig, eine Konkurrenz auf den diesbezüglichen Angebotsmärkten ist schon im Ansatz ausgeschlossen. Der vorliegende Fall ist vielmehr vergleichbar mit der Fallkonstellation, die Gegenstand der Entscheidung „Wettbewerbsbezug“ des Bundesgerichtshofs war und in der der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass es an dem erforderlichen wettbewerblichen Bezug zwischen einer anwaltlichen Tätigkeit – etwa durch die Beratung oder Prozessführung für einen Kunden – und dem Unternehmen, auf das sich die Geschäftstätigkeit nachteilig auswirken kann, fehlt (BGH, Urteil vom 26. Januar 2017, I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 Rn. 20 f.). Nichts anderes kann gelten, wenn sich im umgekehrten Fall die geschäftliche Tätigkeit eines Unternehmens nachteilig auf die Geschäftstätigkeit desjenigen auswirken kann, der Kunden dieses Unternehmens bei der Durchsetzung ihrer Rechte diesem gegenüber unterstützt. 3. Dafür, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts ausnahmsweise einzustellen, spricht zudem, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung über die Berufung zwischenzeitlich auf den 03.09.2019 bestimmt ist, nachdem der ursprünglich auf den 23.07.2019 bestimmte Verhandlungstermin wegen einer Verhinderung der sachbearbeitenden Rechtsanwälte auf Antrag der Antragstellerin verlegt werden musste. Es ist daher aus Gründen, die allein der Sphäre der Antragstellerin entstammen, nicht möglich, zeitnah über die Berufung zu entscheiden.