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Urteil

18 U 405/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0715.18U405.19.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 8 O 150/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 06.08.2019 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg (Az. 8 O 150/18) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angegriffene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche gegen die beklagte Stadt wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend. Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Pkw Audi A6 Avant mit amtlichen Kennzeichen 00-00-00 mit Zulassung vom 10.08.2017. Der Kläger wohnt in der A.-Straße 0 in B.-Stadt in einem Wohngebiet. Am 31.12.2017 war das Fahrzeug des Klägers auf der Zufahrt abgestellt. Auf dem städtischen Grundstück vor dem Haus steht eine Platane und eine weitere vor dem Grundstück mit der Hausnummer 0a. Er hat behauptet, ein abfallender Ast eines im Eigentum der Beklagten stehenden Straßenbaums habe sein Fahrzeug beschädigt (Anlage JK 6). Ihm sei dadurch der geltend gemachte Schaden entstanden. Das Landgericht hat mit Urteil vom 06.08.2019, auf das wegen der Feststellungen und der gestellten Anträge gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, die auf Zahlung von 4.175,29 € nebst Zinsen und Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zwar habe es sich bei dem herabstürzenden Ast um Totholz gehandelt, das der städtische Baumkontrolleur am 09.10.2017 als zu beseitigen festgestellt habe. Die Beseitigung habe aber nicht sofort erfolgen müssen, sondern innerhalb von drei Monaten, so dass eine Pflichtverletzung nicht vorliege. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, jedem Grundstückseigentümer obliege die Pflicht, seine Bäume in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Eine solche Kontrolle habe die Beklagte durchgeführt und festgestellt, dass Totholz zu beseitigen sei. Dem hätte sie dann auch nachkommen müssen, auch wenn die Dringlichkeitsstufe von Seiten der Stadt mit „mittel“ bewertet worden sei. Eine Beseitigungsfrist von 3 Monaten werde den Umständen nicht gerecht. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Duisburg vom 06.08.2019 zu verurteilen, an ihn 4.175,29 € nebst Jahreszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.01.2018 sowie vorgerichtliche Mahnanwaltskosten in Höhe von 413,90 € zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres Vortrags als zutreffend. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. II. Die Berufung ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch aus § 839 Abs.1 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW zu, weil sich nicht feststellen lässt, dass eine Pflichtverletzung der Beklagten den Schaden im konkreten Fall verursacht hat. 1.Die in Nordrhein-Westfalen gemäß §§ 9, 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW hoheitlich ausgestaltete Straßenverkehrssicherungspflicht erstreckt sich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Straßenbäume (BGH, Urteil vom 21. Januar 1965 - III ZR 217/63, juris). Ihre Verletzung ist daher geeignet, Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu begründen. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen ist lediglich ein Unterfall der allgemeinen Verkehrspflicht, wonach jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage schafft oder andauern lässt, in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen hat, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (z.B. BGH, Urteil vom 24. Januar 2002 – III ZR 103/01, NJW 2002, 1265; BGH, Urteil vom 8. April 2004 – V ZR84/04BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 – III ZR 159/05, NVwZ 2006, 1084 Rn. 11; BGH, Urteil vom 5. Juli 2012 – III ZR 240/11, NVwZ-RR 2012, 831 Rn. 11 und BGH, Urteil vom 24. Juli 2014 – III ZR 550/13, NZV 2014, 450 Rn. 15). Es sind diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (z.B. BGH, Urteil vom 25. Februar 2014 - VI ZR 299/13, NJW 2014, 2104 Rn. 8). Die Verkehrssicherungspflichten erstrecken sich grundsätzlich auch auf den Schutz vor Gefahren durch Bäume (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 352/13, NJW 2014, 1588 Rn. 7). Der Eigentümer eines Grundstücks hat deshalb im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren dafür zu sorgen, dass von dort stehenden Bäumen keine Gefahr für andere ausgeht, der Baumbestand vielmehr so angelegt ist, dass er insbesondere im Rahmen des nach forstwissenschaftlichen Erkenntnissen Möglichen gegen Windbruch, Windwurf und gegen Umstürzen aufgrund fehlender Standfestigkeit gesichert ist (BGH, Urteil vom 1. Juli 1993 – III ZR 167/92, BGHZ 123, 102; BGH, Urteil vom 21. März 2003 – V ZR 319/02, NJW 2003, 1732 und BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 33/04, BGHZ 160, 18). Zu diesem Zweck obliegt es jedem Eigentümer, die Bäume auf seinem Grundstück regelmäßig auf Schäden und Erkrankungen zu untersuchen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 352/13, zitiert nach juris). Der Eigentümer eines Baumes, der keine erkennbaren Schädigungen aufweist, haftet zwar nicht dafür, wenn der Baum oder Teile davon, sei es infolge von Wind, Sturm oder aus anderen Gründen abbrechen und Dritte oder deren Eigentum beschädigen. Es können auch völlig gesunde Bäume vom Sturm, selbst bei nicht außergewöhnlicher Windstärke, entwurzelt oder geknickt oder Teile von ihnen abgebrochen werden; auch Schneeauflage oder starker Regen können zum Absturz selbst von größeren Ästen führen. Die Erkrankung oder Vermorschung eines Baums ist von außen nicht immer erkennbar. Das gebietet aber nicht die Entfernung aller Bäume oder eine besonders gründliche Untersuchung jedes einzelnen Baums. Der Umfang der notwendigen Überwachung und Sicherung kann nicht an dem gemessen werden, was zur Beseitigung jeder Gefahr erforderlich ist; es ist unmöglich, den Verkehr völlig risikolos zu gestalten. Dieser muss gewisse Gefahren, die nicht durch menschliches Handeln entstehen, sondern auf Gegebenheiten der Natur selbst beruhen, als unvermeidlich hinnehmen (BGH, Urteil vom 6. März 2014 – III ZR 352/13, zitiert nach juris). Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen worden sind, die nach der Erfahrung auf eine (weitere) Gefahr durch den Baum hinweisen (BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03, juris; Urteil vom 24.08.2017 – III ZR 574/16 –, Rn. 13, juris). In einem solchen Fall ist der Pflichtige gehalten, eine eingehende Untersuchung vorzunehmen und ihn bei mangelnder Bruch- oder Standfestigkeit zu beschneiden oder zu beseitigen (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 33/04, NJW 2004, 3328; Senat, Urteil vom 23. Mai 2018 – 18 U 27/17; Senat, Urteil vom 16. Oktober 2019 – 18 U 32/19). Entsprechende Anzeichen können trockenes Laub, dürre Äste oder verdorrte Teile, Pilzbefall, äußere Verletzungen oder Beschädigungen, hohes Alter des Baumes, sein Erhaltungszustand, die Eigenart seiner Stellung und sein statischer Aufbau sein (BGH, Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 33/04, NJW 2004, 3328). Auch nach der FLL-Baumkontrollrichtlinie vom 15.12.2004 sind bei solchen verdächtigen Umständen, die auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten, eingehende Untersuchungsmaßnahmen notwendig (Brandenburgisches OLG, Urteil vom 5. September 2007 – 4 U 71/07, juris Rn. 42; Braun, VersR 2005, 1662). Weiterhin ist von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung auszugehen, wenn eine bei einer Baumkontrolle erkannte Gefahrenstelle nicht in angemessener Frist beseitigt wird (OLG Hamm, Urteil vom 03.07.2015 – 11 U 113/14, juris; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.02.2002 – 2 U 37/01, juris). Wie schnell eine erkannte Gefahr beseitigt werden muss, richtet sich nach der bei der Kontrolle festgestellten Dringlichkeit der Maßnahme. Nach dem Erkennen des abhilfebedürftigen Zustands des Baumes ist eine Prognose geboten, innerhalb welchen Zeitraums zur Sicherung des Verkehrs baumpflegerische Maßnahmen zu veranlassen sind. Dabei sind die von dem Zustand des Baumes ausgehenden Gefahren für Personen und Sachen ebenso zu würdigen wie die Wahrscheinlichkeit, dass es innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu einem Schadenseintritt kommt (OLG Hamm, a.a.O., Rn 6). 2.Der Zeuge C. als zuständiger Kontrolleur hat bei der Kontrolle des Baums Nr. 00, der vor dem Haus A.-Straße 0 steht, am 09.10.2017 die Feststellung getroffen, dass eine Totholzbeseitigung und eine Kronenpflege empfohlen werde und er hat die Dringlichkeit mit „mittel“ beschrieben. Er hat vor dem Landgericht dazu ausgesagt, dass er von einer Durchführung der Maßnahme innerhalb der nächsten 1 bis 2 Monate ausgegangen ist. In diesem Zeitraum ist keine Maßnahme erfolgt. Anders als das Landgericht geht der Senat nicht davon aus, das die Einschätzung der Dringlichkeit als „mittel“ ein Handeln „innerhalb von 3 Monaten“ gebot, die beklagte Stadt daher bis zum 09.01.2018 und damit bis nach dem Schadensfall Zeit hatte, das Totholz zu beseitigen und die unterlassene sofortige Beseitigung sich also nicht als Pflichtverletzung darstellt. Für diese Einschätzung des Landgerichts liegen keine belastbaren Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen vor, da er nicht anhand der Umstände des Einzelfalles und der betroffenen Baumart (Platane) und des Baums Nr. 00 geprüft hat, ob im konkreten Fall ein Zuwarten von 3 Monaten möglich war. Der Sachverständige hat vielmehr allgemein die nach seiner Auffassung herrschenden, tatsächlichen Zustände bei den Kommunen referiert, er hat nicht den konkreten Baum und seinen Zustand am 31.12.2017 festgestellt, um die Dringlichkeit „mittel“ zu beurteilen. Nur eine solche Einzelfallbetrachtung hat aber das OLG Hamm im o.g. Urteil als beweisrechtlich nicht zu beanstanden beurteilt. Der generelle Satz, dass eine Kommune 3 Monate zuwarten darf, um Zustände zu beseitigen, die in der Dringlichkeit mit „mittel“ bewertet werden, lässt sich darauf nicht gründen. 3.Es kann jedoch dahin gestellt bleiben, ob das Zuwarten der Beklagten mit der Beseitigung des erkannten Totholzes pflichtwidrig war, weil nicht festgestellt werden kann, dass von dem Baum Nr. 00 herabgestürztes Totholz den Schaden an dem Fahrzeug des Klägers verursacht hat. Einen unmittelbaren Beweis dafür, dass Totholz aus dem Baum Nr. 00 das Fahrzeug beschädigt hat, vermag der Kläger – niemand hat den Vorfall beobachtet – nicht zu führen. Aber auch nach den Regeln des Anscheinsbeweises kann nicht darauf geschlossen werden, dass das von dem Kontrolleur C. erkannte Totholz den Schaden verursacht hat, was den Schluss zugelassen hätte, dass die Pflichtverletzung in Form einer nicht rechtzeitigen Beseitigung des Totholzes für den Schaden ursächlich geworden ist. Der Sachverständige D. vermochte sich weder in seinem Gutachten vom 02.05.2019 noch in der Anhörung vor dem Landgericht vom 16.07.2019 darauf festzulegen, dass es sich bei dem Ast, der laut Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers das Fahrzeug beschädigt hat, tatsächlich um das von dem Zeugen C. im Baum festgestellte Totholz handelte. Der Sachverständige meinte, dass es sich um einen absterbenden bzw. kürzlich abgestorbenen Ast gehandelt haben müsse, weil der Ast äußerlich keine erkennbaren Schadensmerkmale aufweise. Da er aber die Abbruchkante auf dem Lichtbild nicht erkennen könne, könne er nichts Genaues sagen. Weitere Anknüpfungstatsachen, die eine weitere Aufklärung ermöglicht hätten, stehen nicht zur Verfügung. Weder sind weitere Lichtbilder des herabgestürzten Astes zur Akte gelangt, noch sind Lichtbilder vorhanden, die den Baum Nr. 00 und seinen Zustand am 31.12.2017/01.01.2018 zeigen. Das geht zu Lasten des beweisbelasteten Klägers. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Ein Grund die Revision zuzulassen, besteht nicht, § 543 Abs. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.175,29 € festgesetzt. … … …