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Beschluss

11 U 113/14

Oberlandesgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHAM:2015:0731.11U113.14.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2014 verkündete Urteil der 25 . Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin.

Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar.

Der Berufungsstreitwert beträgt 2.032,08 €.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 23.06.2014 verkündete Urteil der 25 . Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§§ 522 Abs. 3, 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO; vgl. Zöller – Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rdn. 42). Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Der Berufungsstreitwert beträgt 2.032,08 €. Gründe: Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 03.07.2015 Bezug genommen. Der Kläger hat hierzu in der ihm eingeräumten Frist keine Stellung genommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.