Beschluss
3 Wx 87/20
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2021:0729.3WX87.20.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Kleve vom 9. März 2020 wird dieser teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:
Dem Beteiligten zu 1. wird für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 328,26 € (6,7 Stunden zu39 €; 14,55 € Auslagen; 52,41 € Umsatzsteuer) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts – Rechtspflegerin – Kleve vom 9. März 2020 wird dieser teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Dem Beteiligten zu 1. wird für seine Tätigkeit als Nachlasspfleger eine Vergütung aus der Landeskasse in Höhe von 328,26 € (6,7 Stunden zu39 €; 14,55 € Auslagen; 52,41 € Umsatzsteuer) festgesetzt. G r ü n d e : I. Mit Anwaltsschrift vom 24. Juli 2019 beantragte der Vermieter der Erblasserin die Einsetzung eines Nachlasspflegers und führte zur Begründung an, die Tochter der Erblasserin werde das Erbe ausschlagen, gegenwärtig sei die Miete für Juli 2019 nicht bezahlt, außerdem müsse die Wohnung noch geräumt werden, sodass eine ordnungsgemäße Abwicklung des Mietverhältnisses sicherzustellen sei. Nachdem die Abkömmlinge der Erblasserin Anfang August 2019 die Erbschaft tatsächlich ausgeschlagen hatten, hat das Nachlassgericht mit Beschluss vom 23. August 2019 Nachlasspflegschaft angeordnet und zum Nachlasspfleger den Beteiligten zu 1. bestellt, dies mit dem Ausspruch: „Der Wirkungskreis umfasst die Vertretung der unbekannten Erben bei Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses. Die Nachlasspflegschaft wird berufsmäßig geführt.“. In der Folgezeit wurde der Beteiligte zu 1. tätig. Im Schlussbericht vom23. Dezember 2019 teilte er mit, der Nachlass sei überschuldet und verfüge über keine liquiden Mittel. Mit seinem Vergütungsantrag vom selben Tage in der Fassung des Antrags vom5. Februar 2020 brachte der Beteiligte zu 1. für seine Tätigkeit insgesamt 6,7 Stunden (402 Minuten) in Ansatz. In diesen waren enthalten: zum einen ein Telefonat mit dem Vermieter und zwei Schreiben an diesen, eine Wohnungsbesichtigung sowie der Erst- und der Schlussbericht; zum anderen mündliche und schriftliche Korrespondenz mit der Volksbank, einem Leasinggeber und einem Lebensversicherer. Den Stundensatz bemaß der Beteiligte zu 1. mit 39 €; außerdem begehrte er Auslagenersatz für Porto und für 17 Seiten Kopien sowie die anfallende Umsatzsteuer. Die Beteiligte zu 2. trat dem Vergütungsantrag entgegen und erachtete lediglich die auf den erstgenannten Tätigkeitsbereich entfallende Zeit von insgesamt 208 Minuten – ferner keine Portokosten und lediglich Ersatz für 12 Kopien – netto zuzüglich Umsatzsteuer für gerechtfertigt. Durch die angefochtene Entscheidung hat sich das Nachlassgericht dem Standpunkt der Beteiligten zu 2. angeschlossen und eine Vergütung nur im Gesamtbetrag von 163,03 € festgesetzt; die Beschwerde hat es zugelassen. Gegen den ihm am 17. März 2020 zugestellten Beschluss wendet sich der Beteiligte zu 1. mit seinem am 24. März 2020 bei Gericht eingegangenen Rechtsmittel, das die Beteiligte zu 2. zurückgewiesen sehen möchte. Im zweiten Rechtszug ergänzen und vertiefen die Beteiligten ihre erstinstanzlich vertretenen Auffassungen. Mit weiterem Beschluss vom 8. Mai 2020 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen. II. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist infolge der vom Nachlassgericht ausgesprochenen Zulassung (§ 61 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 FamFG) gemäß §§ 58 ff FamFG als befristete Beschwerde zulässig und dem Senat zur Entscheidung angefallen. Es hat auch in der Sache Erfolg. Der Beteiligte zu 1. hat gegen die Staatskasse einen Vergütungsanspruch nach §§ 1961, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3, 1835 Abs. 4 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 VBVG in der im hiesigen Beschlussausspruch bezeichneten Höhe. Zwischen den Beteiligten umstritten und im folgenden zu behandeln ist allein die liquidationsfähige Stundenzahl. Sie beläuft sich auf den vom Beteiligten zu 1. veranschlagten Wert. Der Senat teilt – wie bereits in der Vergangenheit des öfteren beiläufig – die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm, die dieses in seiner, beiden Beteiligten bekannten, Entscheidung vom 9. Februar 2018 (in Sachen 15 W 337/17) näher dargestellt und begründet hat. Danach hat auch im Festsetzungsverfahren eine Kontrolle der vom Nachlasspfleger entfalteten Tätigkeiten und abgerechneten Auslagen auf ihre Zweckmäßigkeit zu unterbleiben mit der Folge, dass Einwände gegen die Berücksichtigungsfähigkeit von Stundenzahl und Auslagenpositionen nur erheblich sind, wenn sie dahingehen, dass entweder ein sachlicher Bezug einzelner Maßnahmen zu dem Nachlass überhaupt oder zu dem angeordneten Wirkungskreis des Nachlasspflegers nicht mehr erkennbar ist oder die Handlungsweise des Nachlasspflegers zu einem derart übersetzten Zeitaufwand geführt hat, dass er sich durch eine sinnvolle Führung der Nachlasspflegschaft nicht mehr erklären lässt. Hier lässt sich jedoch keiner der beiden Ausnahmefälle feststellen. a) Als Wirkungskreis des Beteiligten zu 1. hatte das Nachlassgericht neben der Vertretung der unbekannten Erben bei der Beendigung ausdrücklich auch deren Vertretung bei der Abwicklung des Mietverhältnisses angeordnet. Schon hierdurch wird deutlich, dass die Abwicklung über die Beendigung des Dauerschuldverhältnisses als solche hinausgehen und den Versuch der vollständigen Befriedigung bzw. Erfüllung aller gegenseitigen Rechte und Pflichten aus dem Dauerschuldverhältnis umfassen sollte. Das steht in Übereinstimmung mit dem allgemeinen juristischen Sprachgebrauch insbesondere des allgemeinen Schuldrechts beim Rücktritt als Umgestaltung des Rechtsverhältnisses in ein Abwicklungsverhältnis sowie des besonderen Schuldrechts als Voraussetzung für die Vollbeendigung von Gemeinschafts- oder Gesellschaftsrechtsverhältnissen. Es entspricht aber auch dem Antrag der Gläubigerin vom 24. Juli 2019, in dem neben der Räumung des Wohnraums ausdrücklich auch von rückständigem Mietzins die Rede war. Schließlich folgt die Fassung des Ausspruchs des Nachlassgerichts der Üblichkeit (vgl. KG FamRZ 2018, 466 – juris-Version Tenor; OLG Zweibrücken FamRZ 2016, 495 – juris-Version Tz. 1; MK-Leipold, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1961 Rdnr. 12 m.Nachw.) und berücksichtigt die Empfehlung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, in Fällen wie dem vorliegenden den Wirkungskreis des Nachlasspflegers tunlichst nicht auf die Bewirkung der eigentlichen Vertragsbeendigung zu beschränken (vgl. OLG München NJW-RR 2012, 842 f – juris-Version Tz. 5: „alle Tätigkeiten zur endgültigen Beendigung des Mietverhältnisses“; BeckOGK BGB – Heinemann, Stand: 15.04.2021, § 1961 Rdnr. 32). Auf diesen Grundlagen hatte der Beteiligte zu 1. auch zu ermitteln, in welchem Umfang der Nachlass zur Befriedigung von Forderungen des Vermieters eingesetzt werden könne, und hierzu dessen Bestand zumindest in den Hauptpositionen festzustellen. Ein Grund, weshalb er sich auf die Verwertung bestehender Sicherheiten zugunsten des Gläubigers hätte beschränken sollen, ist nicht ersichtlich; dies gilt umso eher, als sich ein Vermieterpfandrecht an eingebrachten Sachen in zahlreichen Fällen als wirtschaftlich wertlos zu erweisen pflegt und eine Mietkaution hier nur im Umfang einer Monatsbruttomiete ohne Betriebskostenvorauszahlung zu stellen gewesen war, wohingegen der Mietzins bereits seit Juli 2019 rückständig gewesen sein soll und die Kündigung des Mietverhältnisses nach dem Erstbericht des Beteiligten zu 1. erst Mitte September 2019 erfolgte. Unbesicherte oder nicht werthaltig besicherte Forderungen sozusagen abzuschreiben, würde aber das Ergebnis der Bestandsermittlungen vorwegnehmen. Auch aus der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25. September 2012 (in Sachen I-3 Wx 308/11) lässt sich ein Grund für die Beschränkung der vom Beteiligten zu 1. zu entfaltenden Tätigkeiten nicht gewinnen. Denn in jener Entscheidung ging es allein darum, welcher Zeitpunkt der Beurteilung der Mittellosigkeit des Nachlasses zugrundezulegen und ob demzufolge der Nachlasspfleger berechtigt sei, gegen die Landeskasse zu liquidieren; in diesem Zusammenhang hat der Senat die Ansicht vertreten, ein Verbrauch zunächst vorhandenen Nachlasses durch die Befriedigung von Nachlassverbindlichkeiten während der Pflegschaft führe nicht zur Mittellosigkeit im Rechtssinne. Um eine derartige Lage geht es hier jedoch nicht. Auf der anderen Seite ist es – wie gezeigt – auch nicht etwa so, dass der Beteiligte zu 1. den Nachlassbestand allein zur Feststellung etwaiger Mittellosigkeit zum Zwecke seiner Liquidation und deshalb mit einem bei der Vergütungsbemessung nicht berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand ermittelt hätte. b) Eine Übersetzung des Zeitaufwandes bei der Ermittlung des Nachlassbestandes wird von der Beteiligten zu 2. nicht aufgezeigt und ist dem Akteninhalt auch nicht zu entnehmen. III. Im Hinblick auf den Erfolg des Rechtsmittels bedarf es weder einer Kostenentscheidung, noch einer Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren. Auch die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind nicht gegeben, da der Senat mit seinen entscheidungstragenden Erwägungen nicht von vorhandener obergerichtlicher Rechtsprechung abweicht. Im übrigen schließt er sich den diesbezüglichen Ausführungen des OLG Hamm in der oben angesprochenen Entscheidung an.