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Urteil

20 U 116/21

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2022:0407.20U116.21.00
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Juli 2021 in der Fassung desBerichtigungsbeschlusses vom 15. Oktober 2021 wird zurückgewiesen.

              Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

              Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Juli 2021 in der Fassung desBerichtigungsbeschlusses vom 15. Oktober 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Die form- und fristgerecht eingelegte und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mönchengladbach vom 30. Juli 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Oktober 2021, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO durch das Landgericht, noch rechtfertigen die gemäß § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. Die beantragten Ansprüche auf Unterlassung sowie ein Anspruch auf Zahlung von Abmahnkosten stehen dem Kläger nicht zu. I. Die Verwendung des Tarifrechners, bei dessen Nutzung der Verbraucher nicht gesondert darauf hingewiesen wird, dass die Beklagte bei dem Bezug von Wärmestrom für Nachtspeicherheizungen bei der Berechnung der verbrauchten Strommengen ihrer Kunden eine Ausgleichsmenge in Ansatz bringt, wenn der Kunde nicht über eine separate Messung von Strom zum Niedertarif („NT“) und Strom zum Haupttarif („HT“), sondern nur über einen Doppeltarifzählern mit gemeinsamer Messung verfügt, begründet keinen Unterlassungsanspruch gem. §§ 3a UWG, 1 Abs. 1 Satz 1, 3 PAngV. 1. Es liegt nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil, auf die Bezug genommen wird, kein Verstoß gegen §§ 3a UWG, 3 PAngV vor. Denn die Beklagte gibt im Tarifrechner den verbrauchsabhängigen Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und aller spezifischen Verbrauchssteuern (Arbeits- oder Mengenpreis) an und erfüllt damit die von § 3 PAngV aufgestellten Vorgaben im Hinblick auf die notwendigen Preisangaben bei leitungsgebundenen Angeboten von Elektrizität. Soweit der Kläger darauf verweist, dass das Ziel der Regelung des § 3 PAngV, im Hinblick auf die Liberalisierung der Energiemärkte Preistransparenz für die Verbraucher zu gewährleisten, nur erreicht werden könne, wenn die umworbenen Preise auch ein realistisch abschließbares Vertragsangebot darstellen, ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte über ihren Tarifrechner die von ihr erhobenen Preise korrekt angibt, es lediglich hinsichtlich der Verbrauchsmengen zu Verschiebungen kommen kann, wenn ein Teil der Verbrauchsmenge des Kunden einer anderen Preiskategorie zugeordnet wird. Die korrekte Erfassung der Verbrauchsmengen, die der Verbraucher zur Errechnung des Preises für den Bezug von Wärmestrom für eine Nachtspeicherheizung vornehmen muss, wirkt sich zwar letztlich auf den Preis, den der Verbraucher insgesamt im Jahr für Wärmestrom aufbringen muss, aus. Schutzzweck der Preisangabenverordnung ist es jedoch, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Wettbewerb zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr; GRUR 2013, 850 – Grundpreisangabe im Supermarkt). Der Grundsatz der Preiswahrheit bedeutet, dass der angegebene Preis mit dem Preis übereinstimmen muss, den der Verbraucher tatsächlich zu bezahlen hat; der Grundsatz der Preisklarheit hat zum Inhalt, dass der angegebene Preis für den Verbraucher klar erkennbar sein muss (Köhler in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, 40. Auflage 2022, § 1 PAngV, Rn. 36). Die Vorschrift des § 3 PAngV verlangt deshalb, dass bei Elektrizität, Gas und Fernwärme der Preis je Kilowattstunde und bei Wasser je Kubikzentimeter anzugeben ist. Neben diesem so genannten Arbeits- oder (bei Wasser) Mengenpreis kann auch weiterhin eine verbrauchsunabhängige Vergütung verlangt werden; diese muss dann jedoch vollständig und in unmittelbarer Nähe des Arbeits- bzw. Mengenpreises angegeben werden (vgl. Völker, NJW 2000, 2787, 2789). Neben diesen Pflichtangaben kann auch eine beispielhafte Berechnung des Preises unter Zugrundelegung eines bestimmten Jahresverbrauchs erfolgen (Völker, aaO), so wie dies von der Beklagten mit ihrem Tarifrechner angeboten wird. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang unrichtige oder unklar Preise angibt, behauptet auch der Kläger nicht. Der für eine solche beispielhafte Berechnung angegebene oder vom Verkehr für die Nutzung des Tarifrechners zu Grunde gelegte Verbrauch wird jedoch nicht vom Schutzzweck des § 3 PAngV erfasst, weil die Verbrauchsmengen dem Stromanbieter naturgemäß nicht bekannt sind. 2. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV, nach der gegenüber Verbrauchern der Gesamtpreis anzugeben ist, vor. Der Gesamtpreis ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV der Preis, der einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist. Dass die Beklagte bei der Benutzung des Tarifrechners auf der Grundlage der vom Verbraucher eingegebenen Verbrauchsmengen einen unrichtigen Gesamtpreis angibt, behauptet auch der Kläger nicht. Die für die Berechnung des Gesamtpreises vom Verkehr zu Grunde gelegten Verbrauchsmengen selbst sind kein Bestandteil des Preises und unterfallen nicht dem Schutzzweck der Vorschrift des § 1 PAngV. II. Soweit der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, mit einem Angebot für Heizstrom zu werben bzw. werben zu lassen und dabei im gesamten Bestellvorgang den Verbraucher nicht ausdrücklich bei der Abrechnungsweise für Heizstrom auf die konkrete Ausgleichsmenge bei gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom mit einem Doppeltarifzähler hinzuweisen bzw. hinweisen zu lassen, ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus §§ 5, 5a UWG. 1. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder einen sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft (BGH GRUR 2016, 1073 – Geo-Targeting, mwN). Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH GRUR 2015, 906 – TIP der Woche mwN). Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglieds des angesprochenen Verkehrskreises (BGH GRUR 1991, 852, 854 – Aquavit; BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (BGH GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport). Richtet sich das Angebot oder die Werbung an eine bestimmte Zielgruppe, insbesondere Internet-Nutzer, so kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Mitglieds der angesprochenen Gruppe an (vgl. BGH GRUR 2007, 159 – Anbieterkennzeichnung im Internet). Adressaten des streitgegenständlichen Angebots der Beklagten zum Bezug von Strom per Vertragsabschluss über das Internet sind Mieter bzw. Eigentümer von Wohnimmobilien. Zu diesem allgemeinen Verkehrskreis gehört auch der zur Entscheidung berufene Senat, so dass der Senat die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (BGH GRUR 2012, 1053). 2. Eine Irreführung der Verbraucher bei der Nutzung des von der Beklagten bereit gestellten Tarifrechners liegt nicht vor. Einem Teil der Nutzer von Nachtspeicheröfen – als Eigentümer oder Mieter der entsprechenden Wohnimmobilie – wird bei Vorhandensein eines Doppeltarifzählers mit gemeinsamer Messung von Heiz- und Haushaltsstrom aufgrund der ihnen von anderen Anbietern für den Bezug von Wärmestrom erstellten Abrechnungen bekannt sein, dass es zwei verschiedene Tarife für den Bezug von Heiz- und Haushaltsstrom gibt und eine Verschiebung der Verbrauchsmengen stattfindet, wenn der Stromlieferant eine Ausgleichsmenge zugrunde legt. In diesem Fall kann der Verbraucher die ihm aus seiner Abrechnung bekannten, bereits um die Ausgleichsmenge bereinigten Verbrauchswerte für Heiz- und Haushaltsstrom in den Tarifrechner der Beklagten eingeben, um ein Vergleichsangebot zu erhalten. Bei diesem Teil der Verbraucher scheidet eine Irreführung bereits aus, weil diese Verbraucher keiner Täuschung unterliegen. Einem anderer Teil der Nutzer des Tarifrechners der Beklagten, der erstmalig eine mit einem Nachtspeicherofen ausgestattete Wohnung bezieht, wird bei Nutzung des Tarifrechners bewusst sein, dass er die entsprechenden Verbrauchsmengen nur schätzen kann und er deshalb auch nur ein ungefähres Angebot für den Bezug von Wärmestrom von der Beklagten erhalten wird, dass abhängig von den tatsächlich verbrauchten Mengen nach unten oder oben abweichen kann. Auch für diese Verbraucher scheidet eine Irreführung aus. Aber auch für den Fall, dass ein Verbraucher für den Betrieb seiner Nachtspeicherheizung über den Tarifrechner der Beklagten ein Angebot für den Bezug von Wärmestrom einholt und dabei deshalb zu einem im Ergebnis unzutreffenden Preis gelangt, weil er seiner Abrechnung nicht die korrekten Mengen entnimmt, liegt keine Irreführung durch die Beklagte vor. Ein solcher Fall ist denkbar, wenn der betreffende Verbraucher seinen Wärmestrom bislang bei einem Anbieter bezogen hat, der keine oder eine abweichende Ausgleichsmenge zugrunde legt oder der Verbraucher erstmalig bei verschiedenen Anbietern von Wärmestrom, die jedoch voneinander abweichende Ausgleichsmengen für den Bezug von Wärmestrom verwenden, Angebote über das Internet einholt. Zwar dürfte es wahrscheinlich sein, dass jedenfalls der Großteil der Heizstromanbieter in einer Region dieselbe Ausgleichsmenge bei der Berechnung des Verbrauchs von Heiz- und Allgemeinstrom verwendet, die der entsprechende Netzbetreiber, über den der Stromanbieter den Strom bezieht, anwendet. Jedoch auch für den Fall, dass ein Stromanbieter keine Ausgleichsmenge zugrunde legt – wie der Kläger dies pauschal in Bezug auf einige der Stromanbieter in der Bundesrepublik und konkret in Bezug auf den Anbieter „M.“ behauptet hat – während andere Anbieter eine solche Ausgleichsmenge in Anrechnung bringen, liegt keine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise durch die Beklagte vor. Es besteht dann zwar die Gefahr, dass der Verbraucher falsche – weil nicht um die korrekte Ausgleichsmenge bereinigte – Verbrauchswerte eingibt. Das ist aber, wie bereits ausgeführt, kein Problem der falschen Angabe eines Preises (was allein Gegenstand des Klageantrages ist), sondern der Menge. Ein Hinweis auf die korrekte konkrete Ausgleichsmenge ist nicht geboten. Abgesehen davon, dass eine solche Angabe der Beklagten nach ihrem unwidersprochenen Vortrag nicht möglich ist, reicht es zur Vermeidung einer Täuschung des Verbrauchers aus, diesen auf die begrenzte Aussagekraft der eingegebenen Verbrauchsmenge (ggf. unter Hinweis auf die verbreitete Praxis der Berechnung einer Ausgleichsmenge) allgemein hinzuweisen. 3. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch seine Prozessbevollmächtigte geltend gemacht hat, der Verbraucher müsse bei der Nutzung des Tarifrechners allgemein auf den Umstand, dass eine Ausgleichsmenge bei der Berechnung der Verbrauchsmengen zu Grunde gelegt werden kann und infolge einer solchen Verschiebung der Verbrauchsmengen letztlich ein abweichender Preis zu zahlen sein kann, hingewiesen werden, wird dieses Begehren nicht von den Klageanträgen erfasst. Die Klageanträge beziehen sich vielmehr jeweils auf die „aktuelle“ bzw. „konkrete“ Ausgleichsmenge und – der 1. Klageantrag unter Ziff. I. – zudem auf die Berücksichtigung dieser aktuellen Ausgleichsmenge im vom Tarifrechner dargestellten Preisbeispiel. Eine entsprechende erweiternde Auslegung des Klageantrags kommt gem. § 308 ZPO aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Antragsfassung nicht in Betracht. Zwar erscheint ein solcher allgemeiner Hinweis der Beklagten auf ihrer Webseite – auch vor dem Hintergrund, dass die Beklagte an diversen anderen Stellen jeweils über einen „?“-Hinweis, der bei Anklicken Erläuterungen, z.B. zur Art des Stromzählers, für den Verbraucher bereithält, in Bezug auf die Möglichkeit der Verbrauchsmengenverschiebung für den Bezug von Heizstrom zumindest wünschenswert und hilfreich für das Verständnis der Verbraucher. Eine Änderung der Klageanträge dahingehend, dass ein solcher allgemeiner Hinweis über die Möglichkeit der Verwendung einer Ausgleichsmenge und deren Auswirkungen auf die Verbrauchsmengen des Wärmestromkundens hiervon erfasst wird, ist jedoch auch auf den ausdrücklichen Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 8. März 2022 nicht erfolgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, die Revision zuzulassen. Die hierfür in § 534 Abs. 2 ZPO niedergelegten Voraussetzungen sind nicht gegeben. Als reine Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird entsprechend der nicht angegriffenen erstinstanzlichen Festsetzung auf 25.000,- € festgesetzt.