I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.07.2021 verkündete Urteil der 4c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in zweiter Instanz zu tragen. III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, falls nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : A. Die Klägerin ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents EP 2 844 XXA (Anlage K10, im Folgenden: Klagepatent), aus dem sie die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Rückruf sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung in Anspruch nimmt. Das Klagepatent wurde am 03.05.2013 unter Inanspruchnahme einer Priorität vom 03.05.2012 (US 201261642XXB) in englischer Verfahrenssprache angemeldet und hat ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entfernen einer Behälterabdeckung von abgedichteten Behältern in Einfassungen mit kontrollierter Umgebung zum Gegenstand. Der Hinweis auf die Patentanmeldung wurde am 11.03.2015 offengelegt; der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 09.08.2017 veröffentlicht. Der für das hiesige Verfahren maßgebliche (Vorrichtungs-) Anspruch 11 des Klagepatents lautet in seiner englischen Originalfassung wie folgt: „An apparatus for removing a container cover (116) from a sealed container (114), the apparatus comprising: a controlled environment enclosure (120); within the controlled environment enclosure (120) an articulated arm apparatus (115) and a rotary gripping apparatus (113); characterised by the articulated arm apparatus (115) being configurable for holding and moving a container (114) in three dimensions; and the rotary gripping apparatus (113) being configured for gripping in a substantially stationary position a gripping area of a container cover (116) sealing the container (114).“ Die in der Klagepatentschrift wiedergegebene deutsche Übersetzung des Klagepa-tentanspruchs 11 lautet wie folgt: „Vorrichtung zum Entfernen einer Behälterabdeckung (116) von einem abgedichteten Behälter (114), wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst: eine Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, eine Gelenkarmvorrichtung (115) und eine Drehgreifvorrichtung (113) innerhalb der Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkarmvorrichtung (115) zum Halten und Bewegen eines Behälters (114) in drei Dimensionen konfigurierbar ist und die Drehgreifvorrichtung (113) dazu konfiguriert ist, einen Greifbereich einer den Behälter (114) abdichtenden Behälterabdeckung (116) in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen.“ Die nachfolgend eingeblendeten Zeichnungen aus der Klagepatentschrift verdeutlichen den Gegenstand der Erfindung. Figur 1 zeigt eine Einfassung mit kontrollierter Umgebung, die eine Gelenkarmvorrichtung zur Handhabung von Behältern und eine Vorrichtung zum Greifen von Behälterabdeckungen umfasst. In der kontrollierten Umgebung 120 dieses Ausführungsbeispiels befinden sich eine Greifvorrichtung 113 und eine Gelenkarmvorrichtung 115, mittels derer ein Behälter 114 bewegt werden kann. Der Behälter 114 verfügt über einen Deckel 116. Der Betrieb der Greifvorrichtung 113 und der Gelenkarmvorrichtung 115 kann mittels einer Steuerung 140 gesteuert werden, die sich außerhalb der Einfassung mit kontrollierter Umgebung befindet. Die Figurenfolge 5 bis 8 stellt ein Beispiel für das Entfernen der Behälterabdeckung 116 durch eine Druckbewegung der Gelenkarmvorrichtung 115 dar: Die in Kanada ansässige Klägerin ist auf die Herstellung und den internationalen Vertrieb von technologisch fortgeschrittenen aseptischen Füllmaschinen für die pharmazeutische Industrie spezialisiert. Bei der Beklagten handelt es sich um die in Italien ansässige Muttergesellschaft einer international tätigen Unternehmensgruppe (nachfolgend „C“-Konzern), die automatische Maschinen für die Verarbeitung und Verpackung von pharmazeutischen oder kosmetischen Produkten entwickelt und herstellt. Zu den Produkten der Beklagten zählt unter anderem eine Verarbeitungsstraße mit der Bezeichnung „B“, die der Herstellung, Verarbeitung und Verpackung von pharmazeutischen Produkten dient. Die Klägerin behauptet, es gebe – bezogen auf die klagepatentgemäße Lehre – unterschiedliche technische Ausgestaltungen der B-Verarbeitungsstraße; zusammen werden diese nachfolgend als „angegriffene Ausführungsformen“ bezeichnet. Die angegriffenen Ausführungsformen sind so aufgebaut, dass spezialisierte Roboter in einem Gehäuse (auch Isolator genannt) alle Handhabungsaktivitäten ohne Kontakt und ohne Eingreifen des Bedieners durchführen, wobei ein Modul enthalten ist, das dazu eingesetzt wird, Behälterabdeckungen zu entfernen. Zu diesem Zweck wird ein Behälter mittels einer Gelenkarmvorrichtung bewegt, während eine Drehgreifvorrichtung den Greifbereich der Behälterabdeckung ergreift. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Drehgreifvorrichtung sich im Zeitpunkt des Ergreifens des Greifbereichs der Behälterabdeckung nicht bewegt. Streitig ist hingegen der Bewegungsablauf im Hinblick auf die Bewegung der Drehgreifvorrichtung während des Entfernens der Behälterabdeckung. Unter der Domain https://“C“.it/pharma/machine/B (vgl. Anlage K1) betreibt die Beklagte eine englischsprachige Internetseite, auf der sie Bilder, Beschreibungen und Videos der angegriffenen Ausführungsform(en) präsentiert(e). Zugleich weist die Beklagte auf ihrer Homepage unter Angabe konkreter Kontaktdaten auf ihr in Deutschland ansässiges und für den Vertrieb zuständiges Tochterunternehmen hin (vgl. Anlage K2). Auf der Unternehmenswebsite der Beklagten besteht für Kunden die Möglichkeit, sich auf dem Kundenportal „„C“ Connect“ zu registrieren (Anlage K5). Im Jahr 2018 nahm die Beklagte an der alle drei Jahre in Frankfurt stattfindenden Messe D teil und präsentierte dort den Prototypen einer B-Verarbeitungsstraße. Die Beklagte kündigte auf ihrer Homepage zudem an, an der vom 25.02. bis 03.03.2021 in F geplanten „E“ teilzunehmen; aufgrund der weltweiten Corona-Pandemie fand diese Messe tatsächlich nicht statt. Erstinstanzlich hat die Klägerin unter Verweis auf die von ihr zur Akte gereichten Anlagen K1 und K19 eine Ausgestaltung der „B“ angegriffen, die wie folgt aussieht (nach dem Vortrag der Beklagten der Prototyp der „B“; nachfolgend: angegriffene Ausführungsform I; die Abbildungen sind zum Teil mit Beschriftungen der Klägerin versehen): Diesbezüglich hat die Klägerin die Auffassung vertreten, die angegriffene Ausführungsform I mache unmittelbar wortsinngemäß von der Lehre des Klagepatentanspruchs 11 Gebrauch. Insbesondere verfüge die angegriffene Ausführungsform I sowohl über eine erfindungsgemäße Einfassung mit kontrollierter Umgebung als auch über eine erfindungsgemäße Drehgreifvorrichtung, die dazu konfiguriert sei, einen Greifbereich einer den Behälter abdichtenden Behälterabdeckung in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen. Die erfindungsgemäß vorgesehene „Einfassung mit kontrollierter Umgebung“ erfordere lediglich, dass innerhalb der Einfassung andere Bedingungen herrschten als außerhalb. Der Anspruch verlange hingegen kein aktives oder konkretes Feststellen, Regeln, Einstellen oder Steuern der Umgebungsbedingungen innerhalb der Einfassung. Das Klagepatent gebe auch keine zwingende Ausgestaltung der Einfassung vor. So seien Gehäuse mit Öffnungen genauso zulässig wie vollständig verschlossene Gebilde. Die Einfassung müsse auch nicht etwa ausschließlich die Vorrichtung zur Entfernung eines Behälterdeckels umfassen; vielmehr sei es ebenso erfindungsgemäß, innerhalb der Einfassung mit kontrollierter Umgebung weitere Bauteile anzuordnen, die mit der Entfernung des Behälterdeckels nichts zu tun haben. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung weise die angegriffene Ausführungsform I eine Einfassung mit kontrollierter Umgebung auf. Sie habe – insoweit unstreitig – Wände mit Fenstern zur Umhüllung einer Verarbeitungsstraße („G Technology“), wobei durch zusätzliche (Innen-) Wände separierte Abschnitte bereitgestellt würden; in einem dieser Abschnitte befinde sich – auch insoweit unstreitig – die Gelenkarm- und Drehgreifvorrichtung. Die Drehgreifvorrichtung müsse nach dem Anspruchswortlaut lediglich im Zeitpunkt der Erfassung/der Ergreifung des Greifbereichs im Wesentlichen ortsfest sein. Für den weiteren Verfahrensverlauf der Entfernung der Abdeckung, mithin das Halten des Greifbereichs, werde eine Ortsfestigkeit nicht verlangt. Die Drehgreifvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform I sei im Moment des Ergreifens des Greifbereichs – insoweit unstreitig – ortsfest. Im Übrigen bewege sich die Drehgreifvorrichtung auch während des gesamten Abziehvorgangs nicht wesentlich, sondern führe allenfalls eine Drehung um 5° aus. Die Beklagte, die sich gegen eine Verwirklichung der klagepatentgemäßen Lehre durch die angegriffenen Ausführungsformen wendet, hat erstinstanzlich zunächst die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts gerügt. Es liege kein Anbieten der angegriffenen Ausführungsform I in Deutschland vor; es handele sich um eine Website mit italienischer Toplevel-Domain und bloß allgemeinen, in englischer Sprache gehaltenen Produktinformationen. Im Übrigen verwirkliche die angegriffene Ausführungsform I die erfindungsgemäße Lehre nicht. Sie verfüge schon nicht über eine Einfassung mit kontrollierter Umgebung. Diese setze neben einer Feststellung der Umgebungsbedingungen auch deren Regelung voraus. Eine nicht luftdichte Umhausung einer Maschine entspreche diesen Vorgaben nicht. Eine Einfassung im Sinne des Klagepatentes dürfe dabei nur die unmittelbare Umgebung der Drehgreifvorrichtung und der Gelenkarmvorrichtung einbeziehen und nicht größer als der Arbeitsraum sein. Neben der Gelenkarmvorrichtung und der Drehgreifvorrichtung dürften daher keine anderen Vorrichtungen innerhalb der Einfassung mit kontrollierter Umgebung angeordnet sein. Dies sei bei der angegriffenen Ausführungsform I nicht erfüllt, weil die Umhausung auf die Maschine insgesamt und nicht nur auf einzelne Stationen bezogen sei. Die Beklagte hat außerdem erstinstanzlich die Auffassung vertreten, der Klagepatentanspruch 11 erfordere, dass die Drehgreifvorrichtung während des gesamten Abziehvorganges im Wesentlichen ortsfest bleibe. Der (Er-)Greifvorgang und das anschließende Halten des Greifbereichs seien nicht voneinander trennbar; sie würden einen einheitlichen Vorgang zur Entfernung der Behälterabdeckung darstellen. Bei der angegriffenen Ausführungsform I sei die Drehgreifvorrichtung während dieses Vorgangs nicht im Wesentlichen ortsfest, sondern wirke durch ihre Drehbewegung unmittelbar an dem Abziehvorgang der Behälterabdeckung mit. Insofern reiche der Platz in der angegriffenen Ausführungsform I nicht aus, um allein durch eine Bewegung des Behälters die Behälterabdeckung zu entfernen. Es sei vielmehr zwingend, dass sich die Greifvorrichtung mitbewege. Dieser Bewegungsablauf ergebe sich unter anderem aus den Anlagen MW 3 und MW 6. Zu den von der Beklagten als Anlage MW 6 vorgelegten Lichtbildern hat sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 10.06.2021 dahingehend eingelassen, dass diese allenfalls eine (Dreh-) Bewegung der Drehgreifvorrichtung um 38° zeigen würden. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.07.2021 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Seine internationale Zuständigkeit werde gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründet. Die Internetseite der Beklagten sei im Inland abrufbar. Ob sie für den Abruf im Inland bestimmt sei, sei für die Frage der internationalen Zuständigkeit ohne Belang. Der Klagepatentanspruch 11 werde durch die angegriffene Ausführungsform I nicht verwirklicht, weil diese jedenfalls nicht dazu konfiguriert sei, einen Greifbereich einer den Behälter abdichtenden Behälterabdeckung in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen. Die Ortsfestigkeit des Greifbereichs müsse nicht nur im Moment des „Greifens“, sondern darüber hinaus auch für die Dauer des „Haltens“ gegeben sein. Insofern könne der natürliche Greif-/Haltevorgang nicht künstlich aufgespalten werden. Auf ihn komme es auch unter Berücksichtigung eines technisch-funktionalen Verständnisses an; die erfindungsgemäße Drehgreifvorrichtung diene nämlich dazu, die Behälterabdeckung durch das Greifen von dem Behälter zu entfernen. Das Abziehen der Behälterabdeckung erfolge dabei gerade durch eine Bewegung des Behälters mittels der Gelenkarmvorrichtung, während die Drehgreifvorrichtung im Wesentlichen ortsfest bleibe. Unter einer im Wesentlichen ortsfesten Position verstehe das Klagepatent, dass sich die Drehgreifvorrichtung während des Abziehvorgangs im Wesentlichen nicht bewege. Eben diese Ortsfestigkeit der Drehgreifvorrichtung während des Abziehvorganges der Behälterabdeckung habe die Klägerin im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere würden die von der Klägerin vorgelegten Videos und Screenshots entsprechendes nicht zeigen. Hierauf sei nicht eindeutig zu erkennen, dass die Drehgreifvorrichtung im Wesentlichen ortsfest bleibe. Zudem habe die Klägerin insofern widersprüchlich vorgetragen, als dass sie zunächst behauptet habe, die Drehgreifvorrichtung schwenke allenfalls um einen Winkel von 5°, sich aber später dahingehend eingelassen habe, die Drehgreifvorrichtung verschwenke um einen Winkel von höchstens 38°. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Begründung wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin, mit der sie im Grundsatz ihre erstinstanzlichen Klageanträge weiterverfolgt. Sie macht zunächst geltend, das Landgericht habe den Klagepatentanspruch 11 fehlerhaft ausgelegt. Soweit dieser erfordere, dass die Drehgreifvorrichtung dazu konfiguriert sei, einen Greifbereich einer den Behälter abdichtenden Behälterabdeckung in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen, sei mit „ergreifen“ lediglich ein „Zugreifen im Sinne eines in Eingriff Nehmens“ und nicht ein möglicherweise daran anschließendes Halten gemeint. Das Ergreifen und das Halten seien zwei voneinander zu unterscheidende Vorgänge. Funktional sei es keineswegs zwingend, dass der Greifvorgang ein anschließendes Halten als untrennbare Einheit mitumfassen solle. Zudem lasse die „im Wesentlichen ortsfeste Position“ einen gewissen Spielraum für Bewegungen zu. Auch dies habe das Landgericht verkannt. Die Drehgreifvorrichtung müsse nicht vollständig starr sein; entscheidend sei im Sinne der Lehre des Klagepatents vielmehr die relative Ortsfestigkeit der Drehgreifvorrichtung im Vergleich zu der Bewegung der Gelenkarmvorrichtung, die den Behälter bewegt. Es komme somit auf das Verhältnis und das Zusammenspiel des Haltens der Drehgreifvorrichtung und der Bewegung der Gelenkarmvorrichtung an. Letztere übernehme erfindungsgemäß den Großteil der Bewegung des Behälters, die zum Entfernen der Abdeckung notwendig sei. Im Hinblick auf die angegriffene(n) Ausführungsform(en) habe das Landgericht die vorgelegten Beweise missachtet oder fehlinterpretiert; eine erneute Tatsachenfeststellung gemäß § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO sei geboten. Zunächst sei klarzustellen, dass die Beklagte unterschiedliche Konfigurationen der „B“ anbiete. In der ursprünglich angegriffenen Ausführungsform I – dargestellt in den Anlagen K 13, K 15, K 16, K 17, K 23, K 25, K 27a, K 27b, K 28, K 29, K 30 und MW 3 – sei die Drehgreifvorrichtung so konfiguriert und programmiert, dass sie die Behälterabdeckung ortsfest ergreife und während des gesamten Abziehvorganges ortsfest halte. In einer alternativen zweiten Verletzungsform (nachfolgend: angegriffene Ausführungsform II, dargestellt in den Anlagen K 22, K 26 und MW 6), die die Beklagte in ihrer Duplik beschrieben habe, seien der aufeinander abgestimmte Bewegungsablauf der Gelenkarmvorrichtung und der Drehgreifvorrichtung offenbar anders konfiguriert. Hier vollziehe die Drehgreifvorrichtung nach dem Ergreifen der Behälterabdeckung eine geschätzte Drehung um 38°. Auch dies könne noch als im Wesentlichen ortsfest angesehen werden. Denn die Gelenkarmvorrichtung mit dem Behälter führe auch in diesem Fall die maßgebliche diagonale Bewegung aus, mit der der Behälter von links nach rechts unter der Drehgreifvorrichtung hinweggeführt werde. Im Verhältnis zu dieser durch die Gelenkarmvorrichtung ausgelösten Bewegung des Behälters um 180° sei die Bewegung der Drehgreifvorrichtung um lediglich 38° vernachlässigbar gering. Im Verhältnis zur Drehgreifvorrichtung sei die Gelenkarmvorrichtung beim Abziehvorgang „für etwa den 10-fachen Weg“ verantwortlich. Die Klägerin beantragt , I. die Beklagte unter Abänderung des am 8. Juli 2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Az.: 4c O 29/20, zu verurteilen, 1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Vorstandsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen, Vorrichtungen zum Entfernen einer Behälterabdeckung (116) von einem abgedichteten Behälter (114), wobei die Vorrichtung Folgendes umfasst: eine Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, eine Gelenkarmvorrichtung (115) und eine Drehgreifvorrichtung (113) innerhalb der Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, dadurch gekennzeichnet, dass die Gelenkarmvorrichtung (115) zum Halten und Bewegen eines Behälters (114) in drei Dimensionen konfigurierbar ist und die Drehgreifvorrichtung (113) dazu konfiguriert ist, einen Greifbereich einer den Behälter (114) abdichtenden Behälterabdeckung (116) in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen, in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen, oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen; 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 09.08.2017 begangen hat, und zwar unter Angabe (a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, (b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren, (c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden, wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen; 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) seit dem 09.09.2017 die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, und zwar unter Angabe (a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer, (b) der einzelnen Angebote aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen unter Einschluss von Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger, (c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, (d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns, wobei der Beklagten vorbehalten bleiben mag, die Namen und Anschriften der Angebotsempfänger und der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden und ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn zugleich ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob bestimmte Abnehmer, Angebotsempfänger und/oder Lieferungen in der erteilten Rechnungsaufstellung enthalten sind, 4. die unter Ziffer 1 bezeichneten, in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache (Urteil des ... vom ...) und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen. II. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die zu Ziffer 1.1 bezeichneten, in der Zeit seit dem 09.09.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird. Die Beklagte beantragt , die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags wie folgt entgegen: Das Landgericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit angenommen. Im Gegensatz zu den vom Landgericht zitierten Entscheidungen liege dem Streitfall kein deutschsprachiger, sondern ein rein englischsprachiger Internetauftritt zugrunde. Ein Bezug zu Deutschland, insbesondere ein Angebot in Deutschland, sei nicht ersichtlich. Dies gelte für beide angegriffenen Ausführungsformen. Die angegriffene Ausführungsform I sei so nie vertrieben worden; die angegriffene Ausführungsform II werde jedenfalls nicht von der in Köln ansässigen Vertriebstochter der Beklagten vertrieben. Eine Lieferung nach Deutschland sei nicht erfolgt. Im Übrigen sei die Klage – wie das Landgericht zu Recht festgestellt habe – unbegründet. Die angegriffenen Ausführungsformen würden schon keine Einfassung mit kontrollierter Umgebung im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre aufweisen. Die Umhausung einer gesamten Verarbeitungsstraße sei gerade keine erfindungsgemäße Einfassung der Vorrichtung zum Entfernen einer Behälterabdeckung. Die erfindungsgemäß gewünschte Abschottung zu den benachbarten Verarbeitungsmodulen sei nicht gegeben. Darüber hinaus würden die angegriffenen Ausführungsformen auch keine Drehgreifvorrichtung aufweisen, die dazu konfiguriert sei, einen Greifbereich einer Behälterabdeckung in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen. In zutreffender Weise habe das Landgericht den Begriff des „gripping“ dergestalt ausgelegt, dass er nicht nur den Moment des ersten Ergreifens, sondern auch das hiermit einhergehende Halten umfasse. Insofern handele es sich technisch-funktional um einen einheitlichen Vorgang. Die erfindungsgemäße Lehre gehe davon aus, dass die Drehgreifvorrichtung während des gesamten Abziehvorgangs im Wesentlichen ortsfest bleibe, während die für den Abziehvorgang erforderliche Drehbewegung von der Gelenkarmvorrichtung ausgehe. Entsprechend sei auch der unabhängige Verfahrensanspruch 1 zu verstehen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb diesem Anspruch ein vollkommen anderer Erfindungsgedanke zugrunde liegen sollte als dem streitgegenständlichen Vorrichtungsanspruch 11. Das Kriterium der „im Wesentlichen ortsfesten“ Position der Drehgreifvorrichtung verlange zwar keine komplett starre Position, es komme aber auch nicht auf eine Relativbewegung der Drehgreifvorrichtung zur Bewegung der Gelenkarmvorrichtung an. Derartiges sei dem Klagepatent nicht zu entnehmen. Die in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung der Klägerin, es gebe zwei unterschiedliche Verletzungsformen, sei unbeachtlich, da die Feststellungen des Landgerichts zutreffend und vollständig seien. Das Landgericht habe sich sowohl mit den die angeblich erste Verletzungsform zeigenden Anlagen K 13, K 15, K16, K23 und MW 3 befasst als auch mit der angeblich eine zweite Verletzungsform zeigenden Anlage MW 6. Aus all diesen Anlagen habe das Landgericht eine Patentverletzung nicht feststellen können. Die nunmehr mit den Anlagen K 25 ff. vorgelegten Beweismittel seien nicht zuzulassen. Der Vortrag der Klägerin in erster Instanz sei nicht schlüssig gewesen; es handele sich daher nicht lediglich um eine Ergänzung schlüssigen Vortrags. Im Übrigen zeige das als Anlage K27b vorgelegte Video lediglich eine vorläufige 3D-Konstruktion der B-Verarbeitungsstraße, die zu einem Zeitpunkt angefertigt worden sei, als noch kein physischer Prototyp vorgelegen habe. In verschiedenen Punkten weiche diese 3D-Konstruktion von der finalen B-Verarbeitungsstraße ab. Der Bewegungsablauf der Drehgreifvorrichtung sei ihr deshalb nicht zu entnehmen; das gelte umso mehr, als das Video einen Behälter ohne Behälterabdeckung zeige und daher keinerlei Aussagekraft hinsichtlich des Ergreifens und der Entfernung einer Behälterabdeckung habe. Die nunmehr von der Klägerin angeführten Unterschiede in den angegriffenen Ausführungsformen gebe es tatsächlich nicht. Es sei zwar richtig, dass der zunächst hergestellte Prototyp der „B“ (angegriffene Ausführungsform I), der zum Dreh des von der Klägerin als Anlage K27a vorgelegten Produktvideos verwendet worden sei, sich in der Farb- und Formgebung der Drehgreifspitze leicht von der späteren finalen Version der „B“ (angegriffene Ausführungsform II) unterscheide, wie sie sich nunmehr im Produktsortiment der Beklagten befinde, abgesehen hiervon würden beide Ausführungsformen aber keine technischen Unterschiede aufweisen, insbesondere nicht hinsichtlich der Bewegung der Drehgreifvorrichtung. Die Drehgreifvorrichtung der angegriffenen Ausführungsformen vollziehe (sowohl bei dem Prototyp als auch bei der finalen Version) während des Greifens und Haltens eine Drehbewegung mit einem Winkel von mindestens 50°. Dies sei zwingend erforderlich, da der Platz innerhalb der Verarbeitungsstraße nicht ausreiche, um allein durch eine Bewegung der Gelenkarmvorrichtung die Abdeckung vollständig von dem Behälter zu entfernen. Während des Greif-Halte-Vorganges werde der Behälter keineswegs – wie die Klägerin behauptet – um 180° gedreht, sondern lediglich geringfügig verschwenkt. Die angegriffene Ausführungsform I sei nicht länger verfügbar; sie sei im April 2021 entsorgt worden. Sie sei keinem einzigen Kunden angeboten oder geliefert worden. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2022 die Videos aus den Anlagen K 27a und K 27b in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Inaugenscheinnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 344-345 eA) Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Da die angegriffenen Ausführungsformen von der technischen Lehre des Klagepatents keinen Gebrauch machen, stehen der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Rückruf sowie auf Schadenersatz aus Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1 und 2, 140a Abs. 1 und 3, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB nicht zu. I. Die Klage ist allerdings zulässig. Insbesondere die von der Beklagten gerügte internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist gegeben, obgleich sich der satzungsmäßige Sitz der Beklagten in Italien befindet. Die internationale Zuständigkeit folgt, wie das Landgericht richtig festgestellt hat, aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. 1. Nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden. Wenn eine unerlaubte Handlung Gegenstand des Verfahrens ist oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, ist örtlich zuständig das Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums (für Markenrechtsverletzungen: EuGH, GRUR 2012, 654 Rn 24 – Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2020, 1311 Rn 14 – Vorwerk; BGH, GRUR 2018, 924 Rn 15 – Ortlieb I; BGH, GRUR 2012, 621 Rn 18 – OSCAR; für Urheberrechtsverletzungen: BGH, GRUR 2016, 1048 – An evening with Marlene Dietrich). Die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“ meint sowohl den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs („Erfolgsort“) als auch den Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens („Handlungsort“), so dass die Beklagte nach Wahl der Klägerin vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH, GRUR Int. 2013, 173 Rn 39 – Folien Fischer; EuGH, GRUR 2012, 654 Rn 19 – Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2018, 924 Rn 16 – Ortlieb I; BGH, GRUR 2014, 806 Rn 46 – Coty/First Note Perfumes). Dabei kommt es nur darauf an, ob die Klägerin schlüssig vorgetragen hat, im Inland sei ein schädigendes Ereignis eingetreten. Die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, betrifft die Begründetheit der Klage, die vom zuständigen Gericht anhand des anwendbaren nationalen Rechts zu prüfen ist (EuGH, GRUR 2012, 654 Rn 26 – Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2018, 924 Rn 15 – Ortlieb I; BGH, GRUR 2018, 84 – Parfummarken). Erfolgsort ist der Ort der Belegenheit des verletzten Rechtsgutes, an dem sich ein unmittelbarer Schaden ereignet hat. Der Erfolgsort im Falle der Behauptung einer Patentverletzung ist folglich der Schutzstaat des (vermeintlich) verletzten Patents (vgl. für die Marke: EuGH, GRUR 2012, 654 – Wintersteiger/Products 4U; BGH, GRUR 2018, 924 Rn 17 – Ortlieb I; BGH, GRUR 2015, 1004 Rn 14 – IPS/ISP). 2. Ausgehend hiervon ist der besondere Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO in Deutschland gegeben. Die Klägerin hat schlüssig eine Verletzung des Klagepatents, welches auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschlands erteilt ist, in Deutschland behauptet. Die Internetseite der Beklagten https://“C“.it/pharma/machine/B (vgl. Anlage K1), die Bilder, Beschreibungen und Videos der angegriffenen Ausführungsform(en) enthält, ist in Deutschland zugänglich und abrufbar. Der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs der behaupteten unerlaubten Handlung liegt mithin dem schlüssigen Vortrag der Klägerin zufolge in Deutschland. 3. Sofern für die Begründung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO wegen behaupteter Patentverletzung mittels Internetangebot darüber hinausgehend erforderlich sein sollte, dass sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß (auch) auf das Inland richtet (offen gelassen für das Markenrecht: BGH, GRUR 2018, 924 Rn 18 – Ortlieb I; möglicherweise aber „stillschweigend“ entschieden in BGH, GRUR 2020, 1311 Rn 16 – Vorwerk; anders zum Urheberrecht: BGH, GRUR 2016, 1048, 1049 – „An Evening with Marlene Dietrich“; insofern ausdrücklich Aufgabe von BGH, GRUR 2010, 628 – Vorschaubilder I), wäre auch dieser Anforderung im vorliegenden Fall genügt. Die die Bilder, Beschreibungen und Videos der angegriffenen Ausführungsform(en) enthaltene Internetseite der Beklagten ist bestimmungsgemäß auch an in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Abnehmer bzw. den inländischen Verkehr gerichtet. Dieser Ausrichtung auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht zunächst nicht entgegen, dass es sich um eine englischsprachige Internetseite handelt, die unter einer italienischen Toplevel-Domain zu finden ist (vgl. BGH, GRUR 2006, 513 Rn. 21 – Arzneimittelwerbung im Internet; BGH, GRUR 2014, 601 Rn. 24 – englischsprachige Pressemitteilung; BGH, MMR 2018, 306 Rn. 41 – Resistograph; OLG Frankfurt, MMR 2019, 114; KG, GRUR-RR 2019, 34 Rn. 6 – Influencerin). Bei den hier in Rede stehenden Abnehmerkreisen der streitgegenständlichen Industriemaschinen – Unternehmen der pharmazeutischen Industrie – können mindestens Grundkenntnisse der englischen Sprache vorausgesetzt werden, so dass die kurzen englisch-sprachigen Beschreibungstexte auf der Internetseite (Anlage K 1) und zu den abrufbaren Produktvideos verstanden werden. Soweit die Beklagte betont, die Bestimmung (auch) für den deutschen Markt müsse sich explizit auf die angegriffene(n) Ausführungsform(en) beziehen, kann dem zwar im Ansatz, nicht aber hinsichtlich des hieraus von der Beklagten gezogenen Schlusses beigetreten werden. Auf der streitgegenständlichen Internetseite wird gerade die angegriffene Ausführungsform beworben und angeboten, wobei der Inhalt der von der Klägerin als Anlagen vorgelegten Internetseiten ohne weiteres – insbesondere ohne Registrierung oder Eingabe eines Passwortes – von jedem Interessierten angesehen bzw. zur Kenntnis genommen werden kann. Auf der Internetseite findet sich auch keinerlei räumliche bzw. territoriale Einschränkung für die angegriffene(n) Ausführungsform(en). Ein Disclaimer für in Deutschland ansässige Abnehmer und/oder ein Disclaimer für den deutschen Markt ist nicht ersichtlich oder dargetan. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass die von der Beklagten angesprochene Anmeldung bzw. Registrierung für das passwortgeschützte Internetportal, welche beispielsweise für den Download der Produktbroschüren erforderlich sein soll, den in Deutschland ansässigen Abnehmern in irgendeiner Form mit Blick auf die angegriffene(n) Ausführungsform(en) verwehrt wäre. Darüber hinaus verfügt der „C“-Konzern in Deutschland unstreitig über Herstellungsstätten und Vertriebsgesellschaften und vertreibt (unter anderem) in Deutschland seine Produkte. Interessenten aus Deutschland finden auf der Internetseite des „C“-Konzerns ferner die Kontaktdaten seiner deutschen Tochtergesellschaft „C“ Germany GmbH, welche die Vermarktung der von dem „C“-Konzern hergestellten Maschinen und den Kundendienst übernimmt (Anlage K 4). Eine Differenzierung hinsichtlich der einzelnen Produkte ist der streitgegenständlichen Internetseite indes nicht zu entnehmen, so dass auch sie keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass die auf der Internetseite der Beklagten angebotene(n) angegriffene(n) Ausführungsform(en) nicht Gegenstand der Tätigkeiten der deutschen Vertriebsgesellschaft ist/sind. (Potentielle) Kunden der Beklagten werden vor diesem Hintergrund davon ausgehen, dass (auch) die beworbene(n) angegriffene(n) Ausführungsform(en) auf dem deutschen Markt erhältlich ist/sind. Nicht außer Acht gelassen werden kann schließlich, dass die Beklagte auf der Messe D 2018 in Frankfurt einen ersten Prototypen der B-Verarbeitungsstraße präsentiert hat. Jedenfalls ein weiterer Messeauftritt in F war angekündigt; dass dieser tatsächlich wegen der weltweiten Corona-Pandemie nicht stattgefunden hat, ändert nichts an dem hierdurch hergestellten Bezug zum deutschen Absatzmarkt. II. Die Einführung der angegriffenen Ausführungsform II in das Berufungsverfahren ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Zwar ist die (behauptete) Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform II als neuer Streitgegenstand und ihre Einführung in den Prozess damit als Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO zu bewerten, die Klageänderung – im Sinne einer Klageerweiterung – ist aber zuzulassen, da ihre Behandlung im Berufungsverfahren sachdienlich ist und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. 1. Der Streitgegenstand bzw. der prozessuale Anspruch wird durch den Klageantrag bestimmt, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und durch den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger diese Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342, 347 f. – Reinigungsarbeiten; BGH, GRUR 2011, 521 – TÜV I; BGH, GRUR 2012, 184 – Branchenbuch Berg.). Über welchen Lebenssachverhalt das Gericht nach dem Klagebegehren zu entscheiden hat, kann nicht ohne Berücksichtigung der rechtlichen Grundlage entschieden werden, auf die der Kläger seine Klageanträge stützt. Denn diese rechtliche Grundlage bestimmt, welche Einzelheiten eines (behaupteten) tatsächlichen Geschehens in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht für die gerichtliche Erkenntnis (zumindest potenziell) von Bedeutung sind. Bei einer Patentverletzungsklage sind demgemäß für die Eingrenzung des Streitgegenstands, der der gerichtlichen Entscheidungsfindung unterworfen wird, vornehmlich diejenigen tatsächlichen Elemente von Bedeutung, aus denen sich Handlungen des Beklagten ergeben sollen, die einen der Tatbestände des § 9 PatG ausfüllen. Zur sachlichen Eingrenzung dieser vom Klagebegehren umfassten Handlungen kommt es wiederum typischerweise in erster Linie darauf an, aus welcher tatsächlichen Ausgestaltung eines angegriffenen Erzeugnisses sich nach dem Klagevortrag ergeben soll, dass das Erzeugnis unter den mit der Klage geltend gemachten Patentanspruch subsumiert werden kann. Der Streitgegenstand der Patentverletzungsklage wird insoweit regelmäßig im Wesentlichen durch die üblicherweise als angegriffene Ausführungsform bezeichnete tatsächliche Ausgestaltung eines bestimmten Produkts im Hinblick auf die Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs bestimmt (BGH, GRUR-RS 2021, 17583 Rn. 44 – Ultraschallwandler; BGH, GRUR 2012, 485 Rn. 18 - Rohrreinigungsdüse II; BGH, GRUR 2007, 172 – Lesezirkel II; BGH, GRUR 2003, 716 – Reinigungsarbeiten; OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 6090; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 11914; OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 12504). Werden, gestützt auf dasselbe Schutzrecht, im Rahmen des Rechtsstreits weitere Ausführungsformen angegriffen, so liegt eine Klageerweiterung nur dann vor, wenn sich die hinzugekommenen Varianten in Bezug auf die Anspruchsmerkmale des Klagepatents irgendwie von den bisher angegriffenen Ausführungsformen unterscheiden, indem sie sich z.B. einer anderen Konstruktion oder einer abweichenden Wirkungsweise bedienen, die bisher noch nicht Gegenstand des Verletzungsprozesses war (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 3883; OLG Düsseldorf GRUR-RS 2019, 6090). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das die angegriffene Ausführungsform II betreffende Rechtsbegehren nicht als bloß klarstellende Einführung einer kerngleichen Verletzungsform, sondern als neuer Streitgegenstand anzusehen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin zunächst nur eine Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform I geltend gemacht und sich zur Begründung auf die Anlagen K 1, K 13 bis K 17 berufen. Hierzu hat sie vorgetragen, die Drehgreifvorrichtung sei derart konfiguriert, dass sie im Moment des Ergreifens und des weiteren Haltens des Greifbereichs der Behälterabdeckung im Wesentlichen ortsfest sei und sich nicht bewege. Lediglich die Gelenkarmvorrichtung bewege sich und damit zugleich den Behälter. Bezogen auf ein Vorbringen der Beklagten hat die Klägerin behauptet, dass die Drehgreifvorrichtung dieser angegriffenen Ausführungsform nach dem Ergreifen der Behälterabdeckung eine geschätzte Drehung von allenfalls 5° vollziehe. Dies ist der Lebenssachverhalt, der erstinstanzlich von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags vorgetragen worden ist und damit den Streitgegenstand bildet. Soweit die Klägerin nunmehr, gestützt auf Anlage MW6, in der Berufungsbegründung behauptet, die Drehgreifvorrichtung vollziehe nach dem Ergreifen der Behälterabdeckung eine geschätzte Drehung um allenfalls 38°, trägt sie die Verwirklichung des Merkmals 4.b) durch eine andere tatsächliche Ausgestaltung als bei der ursprünglich angegriffenen Vorrichtung vor. Demnach handelt es sich nicht um denselben Streitgegenstand; die Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform II in das vorliegende Verfahren kommt nur im Wege einer Klageerweiterung in Betracht. 2. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung richtet sich auch in der Berufungsinstanz im Grundsatz nach den zu § 263 ZPO geltenden Regeln. Sie hängt davon ab, ob eine Entscheidung auch über die geänderte Klage in demselben Verfahren objektiv prozesswirtschaftlich ist, weil sie den Streitstoff des anhängigen Verfahrens zumindest teilweise ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt (BGH, NJW 2000, 800, 803 mwN.). Allein die Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits kann allerdings nicht das entscheidende Kriterium für die Sachdienlichkeit einer Klageänderung sein, denn dann müsste die Änderung praktisch immer zugelassen werden, weil der Kläger mit seiner Erweiterung schon seine Entschlossenheit zu einer gerichtlichen Durchsetzung zu erkennen gegeben hat und deshalb in aller Regel auch davon auszugehen ist, dass er ein weiteres Verfahren einleiten wird, wenn im anhängigen Prozess die Klageerweiterung nicht zugelassen wird. Die wesentliche Voraussetzung für eine Anerkennung der Sachdienlichkeit ist deshalb, dass für die Beurteilung des neuen Streitgegenstandes der bisherige Prozessstoff verwendet werden kann; zu verneinen ist sie demgemäß, wenn ein völlig neuer Streitstoff eingeführt würde, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertbar ist (BGH, NJW 2000, 800, 803; BGH, NJW 1985, 1841, 1842; BGH, NJW 1977, 49; BGH, NJW-RR 1994, 1143). Im Hinblick auf § 533 ZPO gilt das namentlich für Klageänderungen in der Berufungsinstanz. Aufgabe des Berufungsgerichtes ist die Überprüfung landgerichtlicher Entscheidungen und nicht die erstinstanzliche Prüfung neu gestellter Ansprüche an Stelle des hierfür nach dem Gesetz zuständigen Eingangsgerichtes. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Zulässigkeit der Einbeziehung der angegriffenen Ausführungsform II in den Rechtsstreit zu bejahen. Insbesondere mit der Anlage MW 6 war diese Ausführungsform bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und das Landgericht hat sich in seiner Entscheidung damit auseinandergesetzt. Die nunmehr erfolgte Klarstellung, dass es sich ggf. um zwei alternative Verletzungsformen handelt, dient der sachgerechten Aufklärung des Sachverhalts und kann dazu beitragen, weitere Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien zu verhindern. Soweit die Beklagte bestreitet, dass die beiden Ausführungsformen sich in der für diesen Rechtsstreit maßgeblichen technischen Ausgestaltung unterscheiden, stützt die Klägerin ihr diesbezügliches Vorbringen maßgeblich auf die bereits in erster Instanz diskutierten und damit nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Videos unter https://“C“.it/pharma/machine/B (Anlage K27a; inzwischen nicht mehr im Internet verfügbar) und unter https://www.youtube.com/watch?v=BrlwtViWDPU (Anlage K27b) sowie die schon erstinstanzlich von der Beklagten vorgelegten Abbildungen gemäß Anlage MW 6. III. Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Benutzung des geltend gemachten Anspruchs 11 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform I tatrichterlich nicht feststellbar ist. Gleiches gilt für die angegriffene Ausführungsform II. 1. Die technische Lehre des Klagepatents bezieht sich auf ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entfernen von Behälterabdeckungen von abgedichteten Behältern in Einfassungen mit kontrollierter Umgebung (Abs. [0001] der Klagepatentschrift; nachfolgend zitierte Absätze ohne besondere Kennzeichnung entstammen der Klagepatentschrift). Einfassungen mit kontrollierter Umgebung werden beispielsweise verwendet, um die Exposition gegenüber lebensfähigen Partikeln wie Pilzen oder Bakterien zu beschränken. Sie können etwa für die aseptische Herstellung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, Nahrungsmitteln oder Nahrungsmittelbestandteilen erforderlich sein. Auf solchen Anwendungsgebieten muss die Einfassung mit kontrollierter Umgebung dekontaminiert sein (Abs. [0003]). In manchen Fällen enthält die Einfassung mit kontrollierter Umgebung automatisierte Geräte, etwa Maschinen zur Handhabung von Teilen oder Behältern, einschließlich Reagenzgläsern, Rollerflaschen, Zellkulturschalen, Flaschen, Ampullen und Spritzen. Zu den typischen Beispielen solcher Handhabungen zählen Überprüfung, Befüllung und Verschluss (Abs. [0005]). Teile, die in einer Einfassung mit kontrollierter Umgebung gehandhabt werden sollen, können in einen Behälter, etwa eine Wanne, verpackt werden. Der Behälter kann beispielsweise mit einer Platte aus flexiblem Material abgedeckt werden (Abs. [0006]). Die manuelle Handhabung von Geräten, Teilen oder Materialien erfordert in der Regel die Verwendung von Handschuhen mit dem damit einhergehenden Punktionsrisiko (Abs. [0002] und [0007]). Als typisches Beispiel menschlichen Eingreifens benennt die Klagepatentschrift das Entfernen von Behälterabdeckungen (Abs. [0007]). Das Entfernen einer Behälterabdeckung ohne menschliches Eingreifen ist bereits in der Druckschrift US2005/160704 A1 offenbart, auf die die Klagepatentschrift in ihrem Abs. [0008] Bezug nimmt. Beschrieben ist dort ein Verfahren und eine Vorrichtung zum Entfernen einer Abdeckung von einer Aufbewahrungsbox, wobei die Haftfestigkeit der Abdeckung im Bereich einiger versiegelter Ränder zunächst verringert und sodann die Abdeckung durch Rollen auf eine Walze abgezogen wird. In Abs. [0010] formuliert das Klagepatent die (subjektive) Aufgabe, eine Vorrichtung und ein Verfahren zum Entfernen von Behälterabdeckungen in kontrollierter Umgebung bereitzustellen, die kein menschliches Eingreifen unter Verwendung von Handschuhen erfordern. In Anbetracht des zitierten Stands der Technik besteht die objektive Aufgabe (das technische Problem) allerdings (lediglich) darin, die aus dem Stand der Technik bereits bekannte(n) Lösung(en) zum Entfernen von Behälterabdeckungen in kontrollierter Umgebung ohne menschliches Eingreifen weiterzuentwickeln. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent eine Vorrichtung mit folgenden Merkmalen vor: 1. Vorrichtung zum Entfernen einer Behälterabdeckung (116) von einem abgedichteten Behälter (114), die Folgendes umfasst: 2. eine Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung, 3. eine Gelenkarmvorrichtung (115), a) die innerhalb der Einfassung mit kontrollierter Umgebung angeordnet ist, b) die zum Halten und Bewegen eines Behälters in drei Dimensionen konfigurierbar ist, und 4. eine Drehgreifvorrichtung (113) a) die innerhalb der Einfassung (120) mit kontrollierter Umgebung angeordnet ist, b) die dazu konfiguriert ist, einen Greifbereich einer den Behälter (114) abdichtenden Behälterabdeckung (116) in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen. [In der englischen Verfahrenssprache: „…the rotary gripping apparatus (113) being configured for gripping in a substantially stationary position a gripping area of a container cover (116) sealing the container (114)“ ] 2. Es kann dahinstehen, ob die angegriffenen Ausführungsformen über eine erfindungsgemäße „Einfassung mit kontrollierter Umgebung“ im Sinne von Merkmal 2. verfügen. Denn jedenfalls lässt sich weder im Hinblick auf die angegriffene Ausführungsform I noch in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform II feststellen, dass die Drehgreifvorrichtung gemäß Merkmal 4.b) in erfindungsgemäßer Weise dazu konfiguriert ist, einen Greifbereich einer den Behälter abdichtenden Behälterabdeckung in einer im Wesentlichen ortsfesten Position zu ergreifen. Die Drehgreifvorrichtungen der angegriffenen Ausführungsformen sind zwar dazu konfiguriert, die Behälterdeckung im Sinne des Merkmals 4.b) zu (er-)greifen. Es lässt sich indes nicht feststellen, dass dieses Greifen in einer im Wesentlichen ortsfesten Position erfolgt. a) Das Merkmal 4.b) erfordert zunächst, dass die Drehgreifvorrichtung so konfiguriert ist, dass sie eine den Behälter abdichtende Behälterabdeckung ergreift (Wortlaut der deutschen Übersetzung; Verfahrenssprache „for gripping“). Hierunter versteht der Fachmann – ein Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau, Medizintechnik oder ähnlichem mit einem universitären Abschluss und mehrjähriger Erfahrung im Bereich des Sondermaschinenbaus – nicht nur das (erstmalige) Ergreifen des Greifbereichs der Behälterabdeckung, sondern auch dessen Halten während des Abziehvorgangs bzw. bis zum (vollständigen) Entfernen der Behälterabdeckung von dem Behälter. aa) Richtet der Fachmann sein Augenmerk auf den Wortlaut des geltend gemachten Anspruchs 11, nimmt er allerdings zunächst zur Kenntnis, dass in Merkmal 4.b) bezüglich der Drehgreifvorrichtung allein von „gripping“ / „greifen“, nicht aber von „holding“ / „halten“ die Rede ist. Ihm fällt gleichsam ins Auge, dass der auf Anspruch 11 rückbezogene Unteranspruch 12 in gleicher Weise formuliert ist und es demgegenüber für die Gelenkarmvorrichtung in Merkmal 3.b) des Anspruchs 11 „configurable for holding and moving a container“ heißt. Der Anspruchswortlaut verwendet folglich unterschiedliche Begrifflichkeiten für die Drehgreifvorrichtung und die Gelenkarmvorrichtung, woraus der Fachmann zunächst, allgemeinen Regeln folgend, zu dem Schluss kommen könnte, mit der Verwendung unterschiedlicher Begrifflichkeiten solle auch Unterschiedliches zum Ausdruck gebracht werden und mit „gripping“ / „greifen“ sei etwas anderes als „holding“ / „halten“ gemeint. Dieser Gedanke könnte bei Betrachtung des nebengeordneten Verfahrensanspruchs 1 gefestigt werden, weil der Wortlaut dieses Anspruchs von dem Wortlaut des Vorrichtungsanspruchs 11 abweicht. Während es im Vorrichtungsanspruch 11 bezüglich der Drehgreifvorrichtung „gripping“ heißt, wird die Greifvorrichtung im Verfahrensanspruch 1 nicht erwähnt. In Bezug genommen ist dort allein der Greifbereich der Behälterabdeckung, der während des Bewegens des Behälters im Wesentlichen stationär gehalten wird („while holding a gripping area of the container cover substantially stationary“). Auch hieraus wird ersichtlich, dass das Klagepatent (auch) den Begriff des „Haltens“ kennt und dieser Begriff nur im Zusammenhang mit der Bewegung des Behälters verwendet wird, welche wiederum durch die Gelenkarmvorrichtung, nicht aber durch die Greifvorrichtung vollzogen wird. bb) Beides leitet den Fachmann gleichwohl nicht zu dem Verständnis, dass Gegenstand des Merkmals 4.b) allein das (erstmalige) Ergreifen ist. Zunächst bemerkt der Fachmann, dass in einem „Ergreifen“ / „gripping“ jedenfalls für den Moment dieses „Ergreifens“ / „grippings“ zwangsläufig auch ein Halten des ergriffenen Gegenstandes liegt. Fraglich ist allein, wie lange dieses Ergreifen und damit das darin liegende Halten andauert. Dem Anspruchswortlaut ist hierzu nichts zu entnehmen. Weder ist (nur) von einem „erstmaligen“ Ergreifen die Rede, noch wird explizit ausführt, zu welchem Zeitpunkt das „Ergreifen“ / „gripping“ in welcher Art und Weise endet. Der Wortlaut des Anspruchs, der den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, ist in diesem Punkt demzufolge offen formuliert und lässt damit grundsätzlich auch eine Interpretation dahingehend zu, dass das (Er-) Greifen im Sinne des Merkmals 4.b) über das erstmalige Ergreifen hinausgeht. Des Weiteren ist dem Fachmann geläufig, dass sich das in der nach Art. 70 Abs. 1 EPÜ maßgeblichen Verfahrenssprache verwendete Verb „to grip“ mit „greifen, einspannen, klemmen, fassen, packen“ in die deutsche Sprache übersetzen lässt (vgl. www.leo.org oder auch https://dictionary.cambridge.org). Auch wenn die Klagepatentschrift selbst in der deutschen Übersetzung den Begriff des „Ergreifens“ gewählt hat, zeigen schon die anderen Übersetzungsmöglichkeiten, dass dem Ausdruck eine Bedeutung zukommen kann, die über den erstmaligen Moment des Ergreifens hinausgehende Haltevorgänge umfasst, wobei die Frage, ob die (im Klagepatent) gewählte deutsche Übersetzung zutreffend ist, zweitrangig ist. Ausschlaggebend ist vielmehr, welchen Wortsinn der Fachmann dem in der Verfahrenssprache verwendeten Begriff beimisst (Senat, GRUR-RR 2021, 345 – Endoskopievorrichtung). Der Fachmann bleibt bei der Auslegung von Patentansprüchen nicht bei einer rein sprachlich-philologischen Betrachtung stehen, sondern ermittelt den technischen Sinngehalt der verwendeten Begriffe unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1999, 909 – Spannschraube; BGH, GRUR 2016, 169 – Luftkappensystem; BGH, GRUR 2020, 159 – Lenkergetriebe; BGH, GRUR-RS 2021, 17583 – Ultraschallwandler; Senat, GRUR-RR 2021, 345 – Endoskopievorrichtung). Rückt der Fachmann die technische Funktion des Merkmals 4.b) in den Fokus, erkennt er, dass die Drehgreifvorrichtung mit der nach Merkmalsgruppe 3 ausgestalteten Gelenkarmvorrichtung zusammenwirken soll, um den in Merkmal 1 ausdrücklich genannten Zweck der Gesamtvorrichtung, das Entfernen einer Behälterabdeckung von einem abgedichteten Behälter ohne menschliches Eingreifen, zu erreichen (vgl. auch Abs. [0001] und [0040]). Während die Gelenkarmvorrichtung hierfür zum Halten und Bewegen eines Behälters in drei Dimensionen konfigurierbar ist (Merkmal 3.b), ist die Greifvorrichtung so konfiguriert, dass sie einen Greifbereich des Behälters greift (Merkmal 4.b). Da sich die Zweckangabe in Merkmal 1 („zum Entfernen einer Behälterabdeckung von einem abgedichteten Behälter“) auf ein vollständiges Entfernen der Abdeckung bezieht und dem Anspruch keine weiteren Vorrichtungsbestandteile zu entnehmen sind, die während der Bewegung der Gelenkarmvorrichtung bzw. während des Abziehvorgangs die Behälterabdeckung greifen, erschließt sich dem Fachmann, dass ein erstmaliges Ergreifen nicht ausreicht, um dem technischen Sinn des Merkmals 4.b) im Lichte des Zwecks der Gesamtvorrichtung zu genügen. Wird die Behälterabdeckung nur ergriffen, ohne dass dieses Greifen fortwährt, führt die erfindungsgemäße Bewegung der Gelenkarmvorrichtung nicht zu einem Entfernen der Behälterabdeckung. Sie ginge vielmehr „ins Leere“. Denn ein „Halt“ der Behälterabdeckung, der benötigt wird, damit die von der Gelenkarmvorrichtung ausgeübte Bewegung (in drei Dimensionen) die ihr nach der technischen Lehre zugeschriebene Wirkung entfalten kann, würde nicht zur Verfügung gestellt. Durch das (erstmalige) Ergreifen des Greifbereichs der Behälterabdeckung würde mithin die Behälterabdeckung allenfalls stellen- bzw. teilweise gelöst. Angesichts dessen erschließt es sich für den Fachmann, dass der erfindungsgemäße Zweck nur gewährleistet ist, wenn die der Gelenkarmvorrichtung und der Drehgreifvorrichtung jeweils zugewiesenen technischen Funktionen von diesen zusammenwirkend bis zur (vollständigen) Entfernung der Abdeckung von dem Behälter wahrgenommen werden. Nur dann ergibt sich ein funktionsfähiger und für die Zwecke der Erfindung tauglicher Gegenstand. Demzufolge ist eine Gesamtvorrichtung unter Schutz gestellt, bei der eine Vorrichtung (Drehgreifvorrichtung) greift und hält, während die andere Vorrichtung (Gelenkarmvorrichtung) sich bewegt, so dass es zu einem „Abziehen“ bzw. Entfernen der Behälterabdeckung von dem abgedichteten Behälter kommen kann. cc) Gestützt wird dieses Verständnis durch die Beschreibung bevorzugter Ausführungsbeispiele, in denen ebenfalls die im Anspruch niedergelegte Wirkungsweise zum Ausdruck kommt. So wird in den Figuren 5 bis 8 der Klagepatentschrift und der dazugehörigen Beschreibung eine Greifvorrichtung beschrieben, die den Greifbereich der Behälterabdeckung „im Wesentlichen ortsfest hält“ (Abs. [0051] Sp. 18, Z. 5-7; [0052] Sp. 18, Z. 47-49) bzw. die während des Entfernens der Behälterabdeckung „Halt an der Behälterabdeckung“ hat (Absatz [0054] Sp. 14-18). Die Fähigkeit der Greifvorrichtung zum (Fest-) Halten des Greifbereichs während des Entfernens der Behälterabdeckung wird hier ausdrücklich beschrieben, und zwar nicht nur für das Verfahren gemäß Anspruch 1, sondern auch für die Vorrichtung gemäß Anspruch 11. Bei den Figuren 5 bis 8 nebst Beschreibungsstellen handelt es sich ausweislich Absatz [0022] nämlich keineswegs (nur) um die Darstellung eines bevorzugten Verfahrensablaufs. Vielmehr heißt es einleitend, dass „verschiedene Ausführungsformen, die in diesem Dokument behandelt werden“ in den Figuren gezeigt werden, also auch die Vorrichtung gemäß Anspruch 11. Bei den Figuren 5 bis 8 handelt es sich zudem ausweislich Abs. [0022] um eine „Draufsicht-Darstellung einer Gelenkarmvorrichtung und einer Drehgreifvorrichtung“. Auch wenn im Anschluss daran auf bestimmte Zeitpunkte des geschützten Verfahrens abgestellt wird, folgt allein daraus nicht, dass die Figuren 5 bis 8 ausschließlich der Darstellung eines geschützten Verfahrens dienen. Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. Die Beschreibungsstellen bzw. die Figuren sind vielmehr auf die gesamte unter Schutz gestellte technische Lehre bezogen und zeigen folglich auch Vorrichtungen, die dem Vorrichtungsanspruch entsprechen. Die genannten Beschreibungsstellen sind überdies ein Beleg dafür, dass die Begriffe „gripping“ / „greifen“ und „holding“ / „halten“ nicht voneinander abgegrenzt werden. Es findet sich an keiner Stelle eine Differenzierung hinsichtlich der in dieselbe Richtung weisenden Maßnahmen (vgl. zu diesem Aspekt: BGH, GRUR 2016, 160 – Luftkappensystem). dd) Obwohl der Vorrichtungsanspruch 11 und der Verfahrensanspruch 1 Nebenansprüche sind, sie demzufolge unabhängige Erfindungen zum Gegenstand haben und eigenständig auszulegen sind, und auch eingedenk des Umstandes, dass in keinem der beiden Ansprüche ein Rückbezug auf den jeweils anderen Anspruch formuliert ist, bezieht der Fachmann schließlich zur Auslegung des Anspruchs 11 vorliegend Anspruch 1 in seine Überlegungen mit ein. Denn beiden Erfindungen liegt dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde (ausdrücklich formuliert in den Absätzen [0010] und [0040]) und sie dienen demselben – im jeweiligen Anspruch explizit genannten – Zweck (vgl. auch Absatz [0001] und Betreff des Klagepatents). Hinzu kommt, dass die Beschreibung keine scharfe Trennung zwischen der Vorrichtung und dem Verfahren enthält. Vielmehr werden stets dieselben Bezugsziffern verwendet und im Rahmen bevorzugter Ausführungsbeispiele jeweils sowohl Aspekte des Verfahrens als auch Aspekte der Vorrichtung näher erläutert. Schließlich erwähnt die Beschreibung an keiner Stelle eine sachliche Besonderheit und/oder sachliche Abweichung der eigens unter Schutz gestellten Vorrichtung gemäß Anspruch 11 von den im Verfahrensanspruch 1 aufgeführten Vorrichtungsbestandteilen. Die Beschreibung bietet mithin keinen Anhalt für die Annahme, dass die in Anspruch 11 genannte Vorrichtung nicht in der Lage ist, das Verfahren nach Anspruch 1 auszuführen. Absatz [0040] lässt vielmehr erkennen, dass die Greifvorrichtung gemäß Anspruch 11 im Rahmen des Verfahrens nach Anspruch 1 zum Einsatz kommt. Dort heißt es nämlich: „Nun wird anhand der Fig. 1 … ein Verfahren zur Nutzung der Vorrichtung 100‘ zum Entfernen der Abdeckung 116 vom Behälter 114 beschrieben. … Das Verfahren umfasst weiterhin das Planen der Bahn des Behälters 114 unter Verwendung der Steuerung 140, so dass die Greifvorrichtung 113 auf den Greifbereich 301 zugreifen kann.“ Die nebengeordneten Ansprüche 1 und 11 unterscheiden sich demzufolge zwar in der Anspruchskategorie, nicht aber hinsichtlich ihrer inhaltlichen Lösung. Zieht der Fachmann Anspruch 1 zu Rate, ergibt sich trotz der anfangs genannten unterschiedlichen Wortwahl in Anspruch 1 und Anspruch 11 kein Anhalt dafür, dass nur das Verfahren nach Anspruch 1 eine Greifvorrichtung erfordert, die den Greifbereich halten kann, während die Vorrichtung nach Anspruch 11 eine Greifvorrichtung umfasst, die den Greifbereich nur greift. Die unterschiedliche Wortwahl erklärt sich vielmehr aus den unterschiedlichen Bezugspunkten. Der Greifbereich der Abdeckung ist (passives) Objekt, welches „gehalten“ wird. Die Greifvorrichtung ist demgegenüber das aktive Subjekt, das den Zustand des Objekts herbeiführt, indem es dieses greift. Dass die Greifvorrichtung dabei zugleich das Halten des Greifbereichs der Behälterabdeckung bewirkt, erschließt sich dem Fachmann unmittelbar. Ein anderes Bauteil, das das Halten des Greifbereichs während des Entfernens der Behälterabdeckung übernehmen könnte, wird an keiner Stelle erwähnt, weder im Anspruch noch in der Beschreibung. Die „Lücke“, die der Verfahrensanspruch an dieser Stelle aufweist, schließt der Fachmann deshalb ohne weiteres mit der Greifvorrichtung gemäß Anspruch 11. Soll mithilfe der Vorrichtung gemäß Anspruch 11 das Verfahren gemäß Anspruch 1 ausgeführt werden können, so bedingt dies eine Greifvorrichtung, die nicht nur den Greifbereich der Abdeckung erstmalig bzw. zu Beginn des Abziehvorganges ergreift, sondern diesen während des gesamten Abziehvorganges (fest-) hält. b) Gemäß Merkmal 4.b) muss die Drehgreifvorrichtung das soeben erläuterte Greifen des Greifbereichs der Behälterabdeckung in einer „im Wesentlichen ortsfesten Position“ vornehmen. Das bedeutet, dass die Drehgreifvorrichtung vom Zeitpunkt des (erstmaligen) Ergreifens bis zum (vollständigen) Entfernen der Abdeckung bzw. bis zum Ende des Abziehvorganges örtlich fest positioniert sein muss und es hierbei nicht zu einer wesentlichen Bewegung der Drehgreifvorrichtung kommen darf. aa) Weder dem Anspruch noch der Klagepatentschrift lässt sich ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass die Vorgabe „in einer im Wesentlichen ortsfesten Position“ nur auf den Zeitpunkt des (erstmaligen) „Ergreifens“ bezogen sein sollte. Im Gegenteil beziehen sich die Angaben des Klagepatents in der Beschreibung zu der „im Wesentlichen ortsfesten Position“ stets auf das Halten des Greifbereichs, d.h. den gesamten Abziehvorgang (vgl. Abs. [0011] Sp. 3 Z. 48-50: „…während ein Greifbereich der Behälterabdeckung im Wesentlichen ortsfest gehalten wird“; [0050] Sp. 17 Z. 33-38: „Sobald die Greifvorrichtung 113 den Greifbereich 301 ergriffen hat und den Greifbereich 301 im Wesentlichen ortsfest hält“; [0051] Sp. 18 Z. 5-7; „…während die Greifvorrichtung 113 den Greifbereich 301 im Wesentlichen ortsfest hält“; [0052] Sp. 18 Z. 47-50: „…während die Greifvorrichtung 113 den Greifbereich 301 im Wesentlichen ortsfest hält“). Der Verweis der Klägerin auf Absatz [0011] geht in diesem Zusammenhang fehl. Das Klagepatent differenziert an dieser Stelle zwischen einem ersten Handhaben der Gelenkarmvorrichtung zum Entfernen der Behälterabdeckung (Sp. 3 Z. 55-57) und einem zweiten Handhaben der Gelenkarmvorrichtung zur Positionierung des Behälters in Reichweite der Greifvorrichtung (Sp. 4 Z. 1-9). Dass der Greifbereich der Behälterabdeckung (nur) während des sog. zweiten Handhabens der Gelenkarmvorrichtung, d.h. während des (erstmaligen) Ergreifens der Behälterabdeckung, ortsfest gehalten werden soll, lässt sich Absatz 11 nicht entnehmen. bb) Die Parteien sind zu Recht darüber einig, dass die Drehgreifvorrichtung nicht starr bzw. absolut ortsfest positioniert sein muss. Dies folgt bereits aus dem Anspruchswortlaut, der zum einen die Relativierung „substantially“ / „im Wesentlichen“ enthält und zum anderen eine Drehgreifvorrichtung erfordert, mithin eine Greifvorrichtung, die drehbeweglich ist. Fraglich ist jedoch, welches Maß an Bewegung während bzw. beim (Er-) Greifen des Greifbereichs der Behälterabdeckung nach der technischen Lehre des Anspruchs 11 (noch) erlaubt ist. Der Fachmann wird diese Frage dahingehend beantworten, dass seitens der Drehgreifvorrichtung beim (Er-)Greifen bzw. während des (Er-)Greifens lediglich geringfügige Bewegungen von wenigen Grad erlaubt sind. Dies deshalb, weil er zunächst erkennt, dass die Drehbeweglichkeit der Drehgreifvorrichtung infolge des technischen Sinns des Merkmals 4.b), der bereits oben erläutert worden ist, nicht für das (Er-)Greifen erforderlich ist. Der Anspruch weist der Drehgreifvorrichtung zwecks Entfernen der Behälterabdeckung vielmehr die Funktion des Haltens zu, während die für die Entfernung erforderliche Bewegung allein der Gelenkarmvorrichtung zugewiesen wird. Allein die Gelenkarmvorrichtung soll dem Anspruch zufolge eine Bewegung (des Behälters in drei Dimensionen) durchführen können, weshalb sie in entsprechender Weise hierfür konfigurierbar sein muss. Weist der Anspruch nur der Gelenkarmvorrichtung zur Entfernung der Behälterabdeckung die Funktion der Bewegung zu, erschließt sich, dass die vom Anspruch vorgegebene Drehbarkeit der Greifvorrichtung – die ausweislich des Anspruchs gerade „ortsfest positioniert“ ist – einen anderen technischen Aspekt betrifft. Welcher dies ist, erläutert die Beschreibung des Klagepatents. In dieser ist die Bewegungen der Drehgreifvorrichtung ausschließlich vor dem Ergreifen des Greifbereichs der Behälterabdeckung – zum Positionieren der Greifvorrichtung am Greifbereich der Behälterabdeckung (Abs. [0012], [0013], [0019]) – und nach dem Entfernen der Behälterabdeckung – zum Entsorgen der Behälterabdeckung (Abs. [0018]) – beschrieben. Eine Beschreibungsstelle, in der eine Drehbewegung der Greifvorrichtung während des Abziehvorgangs erwähnt wird, findet sich demgegenüber nicht. Dies verwundert auch nicht. Es fügt sich vielmehr in die Vorgaben des Anspruchs nahtlos ein, welcher, wie bereits ausgeführt, bei dem erfindungsgemäßen Greifen bzw. während des erfindungsgemäßen Greifens des Greifbereichs der Behälterabdeckung durch die Drehgreifvorrichtung keine Bewegung dieser Vorrichtung vorsieht und die „im Wesentlichen ortsfeste Positionierung“ erfordert. Nichts anderes folgt aus der Relativierung „im Wesentlichen“. Der Fachmann versteht diese Relativierung nicht als Ausdruck dafür, dass die Drehgreifvorrichtung beim Greifen bzw. während des Greifens im Sinne des Merkmals 4.b) in erheblichem Umfang eine Bewegung vollziehen darf. Denn die Einschränkung „im Wesentlichen“ kann nicht dazu führen, dass die vom Anspruch klar entschiedene Frage, welche Vorrichtung sich bewegt und welche nicht, obsolet wird. Derartiges stünde zudem geradezu in Kontrast zu der weiteren Vorgabe der ortsfesten Positionierung. Als konfliktfrei erweist sich die Relativierung indes, wenn sie als Ausnahmeregelung dergestalt verstanden wird, dass geringfügige Bewegungen der Drehgreifvorrichtung, die ggf. zwangsläufig dadurch entstehen, dass der Behälter weggezogen wird, die Verwirklichung der erfindungsgemäßen Lehre nicht hindern. Größere Bewegungen, insbesondere aktiv eingeleitete Bewegungen der Greifvorrichtung, die zwecks Mitwirkung an der Entfernung der Behälterabdeckung eingesetzt werden, werden hingegen vom Schutzbereich der klagepatentgemäßen Lehre nicht umfasst. Soweit die Klägerin die Ansicht vertritt, es komme nur darauf an, dass die Bewegung der Drehgreifvorrichtung in Relation zur Bewegung der Gelenkarmvorrichtung kleiner sei, findet dies im Anspruch keine Stütze. Merkmal 4.b) nimmt ausschließlich auf die Drehgreifvorrichtung Bezug. An keiner Stelle des Merkmals und/oder des Anspruchs insgesamt ist die Rede davon, dass es auf eine Relativbewegung der beiden Vorrichtungsteile ankäme. Demzufolge wird auch eine „relativ kleinere“ Bewegung oder ähnliches der Drehgreifvorrichtung nicht thematisiert. Für die Drehgreifvorrichtung als solche ist vielmehr überhaupt keine Bewegung vorgesehen, sondern es ist lediglich gefordert, dass diese den Greifbereich der Behälterabdeckung greift und hält. Zu diesem Zweck findet eine Bewegung der Greifarme statt (vgl. Abs. [0012], [0013] der Klagepatentschrift), nicht jedoch der Greifvorrichtung als solcher. Die für die Entfernung der Behälterabdeckung wesentliche Bewegung nimmt nach dem (klaren) Anspruchswortlaut die Gelenkarmvorrichtung vor. Dies bestätigt auch die Beschreibung, in der im Einklang mit dem Anspruchswortlaut ausschließlich Bewegungen der Gelenkarmvorrichtung beschrieben werden. Dass diese Bewegung in Bezug gesetzt wird zur Greifvorrichtung, wie z.B. in Abs. [0015] Sp. 5 Z. 14-16 („das Bewegen des Behälters hinsichtlich der Greifvorrichtung“) oder auch in den Unteransprüchen 6 bis 8 („das Bewegen des Behälters bezüglich der Greifvorrichtung“), ändert nichts an dem Umstand, dass sich nur die Gelenkarmvorrichtung mit dem Behälter bewegt. Das Verständnis der Klägerin lässt sich auch nicht damit begründen, dass anspruchsgemäß die Gelenkarmvorrichtung und die Drehgreifvorrichtung beim Entfernen der Behälterabdeckung zusammenwirken. Dies ist zwar im Grundsatz zutreffend, es erschließt sich dem Senat allerdings nicht, weshalb allein dies dazu führen sollte, von einer „Relativbewegung“ der Greifarmvorrichtung zur Gelenkarmvorrichtung auszugehen, wenn im Anspruch nur der Gelenkarmvorrichtung eine Konfiguration abverlangt wird, die eine Bewegung ermöglicht. Das erfindungsgemäße Zusammenwirken beider Vorrichtungsbestandteile – der Gelenkarmvorrichtung und der Drehgreifvorrichtung – zum Entfernen der Behälterabdeckung kann ohne weiteres auch anders bewerkstelligt werden, nämlich so wie es nach dem Anspruchswortlaut vorgegeben ist: Die Gelenkarmvorrichtung bewegt den Behälter, dessen Abdeckung von der Drehgreifvorrichtung gegriffen und gehalten wird, wobei sich die Greifvorrichtung im Wesentlichen nicht bewegt. Aus funktionaler Sicht mag es ggf. so sein, dass das Entfernen der Behälterabdeckung lediglich voraussetzt, dass die Bewegung der Gelenkarmvorrichtung (um ein bestimmtes Maß) größer ist als eine etwaige Bewegung der Drehgreifvorrichtung. Dies sieht der Anspruchswortlaut hingegen nicht vor. Vielmehr soll die Drehgreifvorrichtung den Greifbereich der Behälterabdeckung in einer im Wesentlichen ortsfesten Position greifen (und halten), damit durch die Bewegung des Behälters, die von der Gelenkarmvorrichtung vollzogen wird, die Abdeckung von dem Behälter entfernt wird. Während die Gelenkarmvorrichtung also aktiv eine Bewegung vollzieht, die nach dem Greifen der Behälterabdeckung den Behälter von der Greifvorrichtung wegführt, soll der durch die Greifvorrichtung gehaltene Greifbereich der Behälterabdeckung (im Wesentlichen) ortsfest bleiben. Erst durch das ortsfeste Halten der Behälterabdeckung wird – im Zusammenspiel mit der Bewegung des Behälters durch die Gelenkarmvorrichtung – ein Abziehen tatsächlich bewirkt und die Behälterabdeckung entfernt. c) Ausgehend von dem vorstehend dargestellten Verständnis des Klagepatentanspruchs 11 kann nicht festgestellt werden, dass die angegriffenen Ausführungsformen wortsinngemäß von Merkmal 4.b) Gebrauch machen. aa) Dies gilt zunächst für die erst in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingeführte angegriffene Ausführungsform II. Die angegriffene Ausführungsform II ist zwar im Zeitpunkt des erstmaligen Ergreifens des Greifbereichs der Behälterabdeckung ortsfest positioniert. Die Klägerin selbst hat indes vorgetragen, dass die Drehgreifvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform II während des Abziehvorganges eine geschätzte Drehbewegung um ca. 38° vollziehe, die Beklagte behauptet eine Drehbewegung um mindestens 50°. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass diese Drehbewegung auf einer entsprechenden Steuerung der Drehgreifvorrichtung beruht. Eine gesteuerte, an der Entfernung der Behälterabdeckung mitwirkende Drehung der Drehgreifvorrichtung während der Entfernung der Behälterabdeckung um 38° ist nicht als patentgemäß anzusehen. Es handelt sich nicht um eine nur unerhebliche bzw. geringfügige Bewegung von wenigen Grad im oben ausgeführten Sinne. Da schon der eigene Vortrag der Klägerin nach der hier vorgenommenen Auslegung nicht die Verwirklichung von Merkmal 4.b) des Klagepatentanspruchs 11 stützt, musste dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht entsprochen werden. Den ursprünglich gestellten Antrag nach § 142 ZPO hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2022 fallen gelassen; auch diesem wäre im Übrigen nach den vorstehenden Ausführungen nicht zu entsprechen gewesen. bb) Aber auch hinsichtlich der bereits in erster Instanz streitgegenständlichen angegriffenen Ausführungsform I vermag der Senat eine wortsinngemäße Verwirklichung von Merkmal 4.b) nicht festzustellen. (1) Zwischen den Parteien unstreitig ist insofern, dass die Drehgreifvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform I dazu konfiguriert ist, während des eigentlichen Greifvorganges, dem „Ergreifen“ der Behälterabdeckung, keine Bewegung vorzunehmen. Im Hinblick auf den eigentlichen Abziehvorgang behauptet die Klägerin, die Drehgreifvorrichtung sei dazu konfiguriert, sich nicht zu bewegen, während die Gelenkarmvorrichtung durch eine Drehbewegung von ca. 180° den Behälter in erfindungsgemäßer Weise unter der Abdeckung weg bewege und diese solchermaßen von dem Behälter entferne. Die Beklagte hat dieses Vorbringen erheblich bestritten. Insofern hängt die Substantiierungslast des Bestreitenden stets davon ab, wie substantiiert der darlegungspflichtige Gegner vorgetragen hat: Ob und inwieweit die nicht darlegungsbelastete Partei ihren Sachvortrag substantiieren muss, lässt sich nur aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag bestimmen (Bacher in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 40. Edition Stand: 01.03.2021, § 286 Rn 18). Dabei obliegt es zunächst der darlegungsbelasteten Partei, ihr Vorbringen zu konkretisieren und zu detaillieren (BGH, NJW 1999, 1404). Je detaillierter ihr Vorbringen ist, desto höher sind die Substantiierungsanforderungen gem. § 138 Abs. 2 ZPO (BGH, NJW-RR 2011, 1509; BGH, NJW-RR 2015, 468; BGH, NJW-RR 2018, 1089; BGH, NJW-RR 2020, 1320; jeweils mwN). Substantiiertes Vorbringen kann danach grundsätzlich nicht pauschal bestritten werden (BGH, NJW 2010, 1357; BGHZ 217, 327; BGH, NZG 2020, 1149). Hat etwa die klagende Partei ihren Vortrag durch Vorlage von Unterlagen hinreichend konkretisiert, so muss die beklagte Partei dieses Vorbringen ebenso qualifiziert bestreiten. Einfaches Bestreiten mit Nichtwissen ist in diesem Fall nicht zulässig, sondern es kann von dem Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache unter Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden (BGH, NJW 2008, 982). Dies erfordert eine konkrete Erwiderung, indem sich die beklagte Partei aktiv an der Sachverhaltsaufklärung beteiligt, zu den einzelnen relevanten Behauptungen der klagenden Partei Stellung nimmt und eine eigene Darstellung dazu liefert, dass und weshalb diese Behauptung unzutreffend ist. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten. Sie hat dargetan, dass die Drehgreifvorrichtung der angegriffenen Ausführungsform I während des Abziehvorgangs der Behälterabdeckung eine Kreisbewegung von mindestens 50° vollziehe; die Gelenkarmvorrichtung verschwenke ebenfalls nur leicht, jedenfalls nicht um einen Winkel von 180°. Aufgrund des geringen Platzangebots sei eine alleinige Bewegung der Gelenkarmvorrichtung nicht geeignet, eine (vollständige) Entfernung der Behälterabdeckung zu bewirken. Zum Beleg ihrer Behauptung hat die Beklagte besonders gekennzeichnete Auszüge aus einer Videosequenz (Anlage MW 3) sowie Screenshots eines Produktvideos (Anlage MW 6) vorgelegt; insofern behauptet sie, das Video zeige die Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform I in gleicher Weise wie die der angegriffenen Ausführungsform II, weil die Bewegungsabläufe identisch seien. (2) Infolge des erheblichen Bestreitens der Beklagten ist es Aufgabe der Klägerin, ihren Sachvortrag zu der Funktionsweise der angegriffenen Ausführungsform I zu ergänzen und zu belegen, § 138 ZPO. Ihr ist es jedoch nicht gelungen, die wortsinngemäße Verwirklichung von Merkmal 4.b) zur Überzeugung des Senats darzustellen und zu beweisen, § 286 ZPO. Das Landgericht hat sich bereits ausführlich mit den in erster Instanz von der Klägerin zur Akte gereichten Abbildungen und Videos befasst; auf die entsprechenden Ausführungen wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit die Klägerin in zweiter Instanz ergänzende Videos und Screenshots zur Darstellung des Bewegungsablaufs in der angegriffenen Ausführungsform I vorgelegt hat (Anlagen K 27a bis K 33), sind diese nach den §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Um neues Vorbringen im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO handelt es sich nämlich nur, wenn ein sehr allgemein gehaltener Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert wird, nicht hingegen, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, NJW-RR 2008, 335 mwN; BGH, NJW-RR 2010, 839). Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Videos gemäß den Anlagen K 27a und K 27b waren bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Klägerin hat anhand dieser Videos substantiiert vorgetragen, dass die Drehgreifvorrichtung während des Abziehvorganges „im Wesentlichen ortsfest“ bleibe. Dass das Landgericht diesem Vorbringen nicht gefolgt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung. In zweiter Instanz konkretisiert und verdeutlicht die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen insbesondere durch die Vorlage weiterer Screenshots aus den Videos. Hierbei handelt es sich nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht um neues Vorbringen im Sinne des § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO. Allerdings vermag der Senat sich auch mit den in zweiter Instanz ergänzend vorgelegten Screenshots nicht die nach § 286 ZPO erforderliche Überzeugung zu bilden, dass der Vortrag der Klägerin zutrifft. Der maßgebliche Bewegungsablauf der Gelenkarmvorrichtung und der Drehgreifvorrichtung während des Entfernens der Behälterabdeckung ist den Screenshots und den Videos nicht mit der erforderlichen Klarheit zu entnehmen. (a) Das als Anlage K 27a auf CD zur Akte gereichte Video, das dem ursprünglich auf der Internetseite der Beklagten abrufbaren und bereits in erster Instanz gewürdigten Video von der angegriffenen Ausführungsform I entspricht, den Bewegungsablauf jedoch verlangsamt darstellt, ist für die hier streitige Frage, ob und ggf. wie stark sich die Drehgreifvorrichtung während des Entfernens der Behälterabdeckung bewegt, insofern unbehelflich, als es eben diesen Abziehvorgang gar nicht zeigt. Vielmehr wird, wie die Inaugenscheinnahme des Videos in der mündlichen Verhandlung ergeben hat, in den Sekunden 00:00 bis 00:09 des Videos zunächst das Ergreifen des Greifbereichs der Behälterabdeckung durch die Drehgreifvorrichtung gezeigt. Im Anschluss werden andere Module der Verarbeitungsstraße gezeigt, um sodann in den Sekunden 00:43 bis 00:47 die Vorrichtung zu einem Zeitpunkt zu zeigen, nachdem die Behälterabdeckung bereits vollständig von dem Behälter abgezogen ist. Man kann nunmehr ein Verschwenken der Drehgreifvorrichtung erkennen, um die Behälterabdeckung in ein bereitstehendes Behältnis zu entsorgen. Welche Bewegung die Drehgreifvorrichtung während des eigentlichen Entfernens der Behälterabdeckung vollzieht, ist dem Video nicht zu entnehmen. Soweit die Klägerin meint, aus der Position der Drehgreifvorrichtung (unmittelbar) vor und (unmittelbar) nach dem Abziehvorgang einen Rückschluss darauf ziehen zu können, dass sich die Drehgreifvorrichtung zwischenzeitlich nicht bewegt hat, begegnet dies schon im Ansatz Bedenken. Denn selbst wenn die Drehgreifvorrichtung sich (unmittelbar) vor und (unmittelbar) nach dem Abziehvorgang an exakt derselben Position befinden würde, könnte nicht ausgeschlossen werden, dass sie zwischenzeitlich eine Bewegung vollzogen und hierdurch an der Entfernung der Behälterabdeckung mitgewirkt hat. Im Übrigen vermag der Senat aber auch nicht mit der erforderlichen Klarheit festzustellen, dass die Position der Drehgreifvorrichtung (unmittelbar) vor dem Abziehvorgang mit der Position der Drehgreifvorrichtung (unmittelbar) nach dem Abziehvorgang übereinstimmt. Die Klägerin verweist zum Beleg auf die Screenshots gemäß den Anlagen K 29 und K 30 (diese entsprechen im Wesentlichen den bereits in erster Instanz vorgelegten Anlagen K 17 und K 13). Insofern ist festzustellen, dass die Position der Drehgreifvorrichtung in Anlage K 29 aufgrund des aufsteigenden Dampfes nicht klar erkennbar ist. Auch ist nicht der Beginn des Abziehvorganges dargestellt; die Behälterabdeckung ist bereits zu ca. einem Drittel von dem Behälter entfernt. Ob zuvor eine Bewegung der Drehgreifvorrichtung stattgefunden hat, bleibt offen. Schließlich ist die Position, aus der die Screenshots aufgenommen sind, nicht exakt die gleiche, was einen Positionsvergleich zusätzlich erschwert: Soweit die Klägerin in Anlage K 31 zwei weitere Screenshots aus Anlage K 27a einander gegenüberstellt (die Screenshots entsprechen Anlage K 28 S. 5 und S. 8), wird der Vergleich der Positionen der Drehgreifvorrichtung wiederum dadurch erschwert, dass die Bilder aus unterschiedlichen Perspektiven aufgenommen sind. Im Übrigen zeigt die erste Abbildung offenbar einen Moment vor dem Ergreifen der Behälterabdeckung. In der zweiten Abbildung hingegen ist die Behälterabdeckung vollständig entfernt; Abdeckung und Behälter befinden sich bereits ein ganzes Stück weit voneinander entfernt: (b) Auch das als Anlage K 27b vorgelegte Konstruktionsvideo beweist nicht die Verwirklichung von Merkmal 4.b) durch die angegriffene Ausführungsform I. Zwar zeigen die entsprechend vergrößerten Screenshots in Anlage K 33 eine Bewegung des Behälters durch die Gelenkarmvorrichtung, während die Drehgreifvorrichtung im Wesentlichen ortsfest bleibt, nicht gezeigt wird allerdings das Ergreifen eines Greifbereichs einer den Behälter abdichtenden Behälterabdeckung durch die Greifvorrichtung; auf dem dargestellten Behälter befindet sich nämlich gar keine diesen abdichtende Abdeckung: Der Senat folgt auch nicht der Auffassung der Klägerin, wonach der (fachkundige) Betrachter des Videos automatisch die fehlende Behälterabdeckung und deren Ergreifen durch die Greifvorrichtung in Gedanken „ergänzt“. Zunächst einmal nimmt der Fachmann wahr, dass in dem Video die gesamten Stationen der Verarbeitungsstraße dargestellt sind. Der für das Klagepatent maßgebliche Verarbeitungsschritt der Entfernung der Behälterabdeckung nimmt – bereits in der verlangsamten Version, die die Klägerin als Anlage K 27b zur Akte gereicht hat – gerade einmal einen Zeitraum von fünf Sekunden in Anspruch. In diesem kurzen Zeitraum ist die Aufmerksamkeit des (fachkundigen) Betrachters keineswegs allein auf die Gelenkarmvorrichtung und die Drehgreifvorrichtung gerichtet; gezeigt wird vielmehr die gesamte Verarbeitungsstraße. Erst durch Vergrößern und Ausschneiden der betreffenden Screenshots wie in Anlage K 33 wird überhaupt der Bewegungsablauf von Drehgreifvorrichtung und Gelenkarmvorrichtung deutlich erkennbar. In dem Video selbst ist dies für den Betrachter – auch wenn es sich bei ihm um einen Fachmann auf dem Gebiet der Medizintechnik handelt – nur schwer wahrnehmbar. Vor diesem Hintergrund hält es der Senat nicht für überwiegend wahrscheinlich, dass der (fachkundige) Betrachter dem gezeigten Bewegungsablauf in einem einzelnen Modul der gesamten Verarbeitungsstraße eine herausgehobene Bedeutung beimisst, sich insbesondere Gedanken über den technischen Sinn macht und gedanklich das Ergreifen (zum Zwecke des Entfernens) einer Behälterabdeckung „hinzufügt“. Dies gilt umso mehr, als der fachkundige Betrachter erkennt, dass es sich bei dem Video gemäß Anlage K 27b um ein Konstruktionsvideo bezüglich der gesamten Verarbeitungsstraße handelt, das die einzelnen Verarbeitungsschritte stark vereinfacht darstellt. Insofern ist hier ein Verarbeitungsvorgang gezeigt, der ohne menschliches Eingreifen automatisch abläuft. Dass im Rahmen dieses Verarbeitungsvorganges zwingend eine Behälterabdeckung ergriffen (und entfernt) werden müsste, ist nicht ersichtlich. (c) Der Senat vermag auch nicht mit der notwendigen Überzeugung zu erkennen, dass sich die Verwirklichung von Merkmal 4.b) aus sonstigen objektiven Anhaltspunkten ergibt (vgl. hierzu: BGH, GRUR 2003, 1031 – Kupplung für optische Geräte; BGH, GRUR 2005, 665 – Radschützer; OLG Düsseldorf, GRUR 2004, 417 – Cholesterinspiegelsenker; Senat, GRUR-RS 2021, 421 – Montagegrube). Es ist weder ersichtlich noch von der Klägerin dargetan, dass die angegriffene Ausführungsform I noch existiert und als solche sämtliche Merkmale des Klagepatentanspruchs 11 verwirklicht. Die Screenshots gemäß Anlage MW 6 sind ebenfalls nicht geeignet, das Vorbringen der Klägerin im Hinblick auf die technische Ausgestaltung der angegriffenen Ausführungsform I zu belegen. Zum einen sollen sie schon nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht die angegriffene Ausführungsform I, sondern die angegriffene Ausführungsform II zeigen, zum anderen ist ihnen eine deutliche Bewegung der Drehgreifvorrichtung (im Bild nach links) während des Entfernens der Behälterabdeckung zu entnehmen: Soweit die Klägerin anhand eines Vergleichs jeweils einer Abbildung der angegriffenen Ausführungsform I (gemäß Anlage K 13 S. 2) und der angegriffenen Ausführungsform II (gemäß Anlage MW 6 S. 3, Abb. 7c) zu belegen sucht, dass die Bewegungsabläufe in der angegriffenen Ausführungsform I und der angegriffenen Ausführungsform II einander nicht entsprechen (vgl. Bl. 288 eA), vermag der Senat dies nicht festzustellen. Eine entsprechende Feststellung ist schon dadurch erschwert, dass die Abbildungen aus unterschiedlichen Perspektiven aufgenommen sind. Im Übrigen zeigen die beiden Darstellungen nicht exakt denselben Zeitpunkt. In der zweiten Abbildung ist die Behälterabdeckung bereits fast vollständig entfernt, während in der ersten Abbildung ein Randbereich der Abdeckung noch an dem Behälter haftet. Im Übrigen würde allein der Nachweis, dass die beiden angegriffenen Ausführungsformen sich in ihrem Bewegungsablauf maßgeblich voneinander unterscheiden, noch nicht den Beweis dafür liefern, dass der Bewegungsablauf sich in der angegriffenen Ausführungsform I darstellt wie von der Klägerin vorgetragen. Die Gesamtschau der Abbildungen belegt dies gerade nicht. Vielmehr legt der von der Klägerin vorgenommene Vergleich der Abbildungen aus Anlage K 28 S. 5 und Anlage K 13 S. 2 (vgl. hierzu Bl. 290 eA) ein Verschwenken der Drehgreifvorrichtung im Bild nach links nahe (vgl. Abbildung 1 und Abbildung 2): (d) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 09.06.2022 darauf abgestellt hat, jedenfalls die Zusammenschau der Videos aus Anlage K 27a und K 27b begründe ein patentverletzendes Anbieten, vermag der Senat auch dieser Argumentation nicht zu folgen. Ergibt erst die Zusammenschau mehrerer Unterlagen die notwendige Gesamtheit aller Anspruchsmerkmale, kommt es darauf an, ob die kombiniert herangezogenen Dokumente untereinander in einem solchen für den Adressaten erkennbaren Zusammenhang stehen, dass ihre gemeinsame Betrachtung geboten ist. Solches ist beispielsweise der Fall, wenn Unterlagen ausdrücklich aufeinander Bezug nehmen, aber auch dann, wenn ansonsten ein inhaltlich übergreifender Kontext besteht, der dem Betrachter eindeutig vermittelt, dass das eine Dokument nach dem Willen des Verfassers die Aussage des anderen Dokuments ergänzt / erläutert (Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Auflage 2022, Kapitel V Rn 323). Ein solcher inhaltlicher Zusammenhang ist weder ersichtlich noch von der Klägerin vorgetragen. Das Video gemäß Anlage K 27a befand sich auf der Homepage der Beklagten und war dort unter dem Link https://“C“.it/pharma/machine/B abrufbar. Demgegenüber handelt es sich bei dem Konstruktionsvideo gemäß Anlage K 27b um ein Video, das über die Internetplattform youtube bereitgestellt wird und unter https://www.youtube.com/watch?v=BrlwtViWDPU abrufbar ist. Es gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass das Video gemäß Anlage K 27b nach dem Willen der Beklagten die in dem Video gemäß Anlage K 27a gezeigte Darstellung ergänzen und/oder erläutern sollte. Wieso der interessierte Kunde, der sich auf der Homepage der Beklagten über die B-Verarbeitungsstraße informiert, andere Internetseiten nach weiteren Informationen durchsuchen und hierbei notwendigerweise auf das Video nach Anlage K 27b stoßen sollte, erschließt sich dem Senat nicht, zumal weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass eine einfache Recherche in den gängigen Suchmaschinen nach dem übergreifenden Begriff „B“ den Benutzer unmittelbar zu dem Video gemäß Anlage K 27b führen würde. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Anordnung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Es besteht keine Veranlassung, gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO die Revision zuzulassen, weil die hierfür in § 543 ZPO aufgestellten Voraussetzungen nicht vorliegen. Als Einzelfallentscheidung hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO noch erfordern die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine revisionsgerichtliche Entscheidung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. X Y Z