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Urteil

6 U 95/23

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2023:0824.6U95.23.00
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Tenor

hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richterinnen am Oberlandesgericht … und …

für Recht erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 334/21) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.12.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

              Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2023 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht … und die Richterinnen am Oberlandesgericht … und … für Recht erkannt: Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.11.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (10 O 334/21) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 12.12.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Gründe I. Die Klägerin, deren Geschäftsgegenstand die Versorgung von Hilfs- und Pflegebedürftigen, Apotheken, Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten mit medizinischen Produkten und Hilfsmitteln ist, nimmt den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-GmbH, einem Dienstleistungsunternehmen zur Abrechnung solcher Dienstleistungen gegenüber den Kostenträgern, auf Aussonderung vereinnahmter Erlöse in Anspruch. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses verwiesen, soweit sie den in diesem Urteil getroffenen Feststellungen nicht widersprechen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe an der durch den Beklagten verwalteten Insolvenzmasse kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO zu. Bei der Vertragsgestaltung handele es sich um ein unechtes Factoring, das die Klägerin nicht zur Aussonderung berechtige. Die Annahme einer Inkassozession komme nicht in Betracht, da Hauptzweck des Vertrages die Finanzierung sei. Dieser Zweck lasse sich u.a. an der Kostenstruktur ablesen, die sich insbesondere an der vom Zedenten gewählten Auszahlungsfrist orientiert habe und nicht an den zu erbringenden Nebenleistungen im Hinblick auf Forderungseinzug und Verwaltung der Rezepte. Auch liege kein echtes Factoring vor. Das Delkredererisiko verbleibe beim Zedenten und die AGB der Schuldnerin sähen ausdrücklich vor, dass die Einziehung „für Rechnung des Leistungserbringers“ erfolge und im Fall der Beendigung eine Überzahlung auszugleichen sei. Der Beklagte sei der Aufforderung der Klägerin zur Vertragserfüllung nicht nachgekommen. Der Kunde könne die Forderung dann grundsätzlich aussondern, sofern diese nicht - wie hier - bereits vollwirksam und unabhängig von der Gutschrift des Gegenwertes an den Factor zediert sei. In diesem Fall stelle die Forderung des Factoring-Kunden lediglich eine Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO dar. Hier sei die Abtretung unbedingt ausgestaltet und insbesondere nicht an den Zeitpunkt der Auszahlung des Vorschusses geknüpft gewesen. Die Abtretung sei wirksam und scheitere nicht an einem Verstoß gegen § 300 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz SGB V in Verbindung mit § 134 BGB oder § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Verbindung mit § 134 BGB. Einem Verstoß gegen § 300 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz SGB V stehe das Rückwirkungsverbot entgegen. Danach hätten Abrechnungsunternehmen vereinnahmte Gelder, soweit diese zur Weiterleitung an Dritte bestimmt seien, zwar unverzüglich auf ein offenes Treuhandkonto zugunsten des Dritten einzuzahlen. Diese Vorschrift sei jedoch erst im Zuge des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 20.07.2021 kodifiziert worden, dessen Anlass die Insolvenz der Schuldnerin gewesen sei. Da die streitgegenständlichen Zahlungen bereits vor der Novellierung vorgenommen worden seien, finde die Vorschrift hier aber keine Anwendung. Es liege auch kein Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB vor, da die Weitergabe von Patientendaten an Abrechnungsunternehmen wie die Schuldnerin von der Strafbarkeit ausgenommen sei. Die Schuldnerin sei als Abrechnungsunternehmen eine sonstige Person im Sinne der Vorschrift, die an der beruflichen Tätigkeit der Klägerin mitgewirkt habe. Sonstige Personen seien insbesondere auch Dienstleister, die rein organisatorische Aufgaben übernommen hätten. Hierzu seien weder eine organisatorische Einbindung der Schuldnerin in den Betrieb der Klägerin, noch eine tatsächliche Kontrollmöglichkeit und Steuerungsmacht des nach § 203 Abs. 1 und Abs. 2 StGB Verpflichteten erforderlich. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um eine Inkassotätigkeit der Schuldnerin gehandelt hätte, bestünde nach der Rechtsprechung des BGH kein Aussonderungsrecht, da die Zahlungen nicht auf einem separaten Treuhandkonto verbucht worden seien, was die Schuldnerin durch § 6 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen klargestellt habe. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und zunächst ihre Anträge unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt hat. Die Klägerin meint, das Landgericht habe die Abtretung zu Unrecht als wirksam angesehen, da sie richtiger Ansicht nach gemäß § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB nichtig sei. Insoweit verweist sie u.a. auf ein Urteil des OLG Hamm vom 17.11.2006 (19 U 81/06). Ihre rechtlichen Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20.10.2022 habe das Landgericht übergangen und daher nicht die konkreten Umstände des hier zur Entscheidung stehenden Einzelfalls berücksichtigt, sondern schablonenhaft die Begründung aus einem anderen Urteil übernommen, dem offensichtlich ein anderer Sachverhalt zugrunde gelegen habe. Dies ergebe sich schon aus dem ursprünglichen Tatbestand des Urteils vor dessen Berichtigung, in dem die mit Apothekern vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zitiert worden seien, obwohl es sich bei ihr, der Klägerin, um eine sonstige Leistungserbringerin handele, für die eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen gegolten hätten. Das Landgericht habe daher den für Apotheker geltenden § 300 SGB V für einschlägig gehalten, obwohl für sie, die Klägerin, als sonstige Leistungserbringerin § 302 SGB V zur Anwendung gelange. Die Ausführungen des Landgerichts zu § 300 Abs. 2 S. 1, 2. Halbsatz SGB V gingen daher ins Leere. Die Regelungen des § 302 SGB V seien seit Bestehen der Vertragsbeziehung zwischen ihr, der Klägerin, und der Schuldnerin nicht geändert worden. Hätte das Landgericht die Anwendbarkeit des § 302 SGB V nicht übersehen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abtretung wegen Verstoßes gegen 203 Abs. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig sei. In dem Schriftsatz vom 20.10.2022 habe sie außerdem vorgetragen, dass und warum die in § 6 der AGB der Schuldnerin einseitig bestimmte Abtretung gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sei. Auch zu diesen Ausführungen finde sich keine Stellungnahme in den Entscheidungsgründen, auch sie seien vom Landgericht übergangen worden. In ihrem Schriftsatz vom 20.10.2022 sei hilfsweise außerdem vorgetragen worden, dass ihre Forderungen auch dann auszusondern gewesen wären, wenn die Abtretung als wirksam anzusehen wäre, da sie, die Klägerin, auf Grund eines persönlichen Rechts gemäß § 47 InsO geltend machen könne, dass diese Forderungen nicht zur Insolvenzmasse gehörten. Bei dem hier vorliegenden unechten Factoring bleibe der Factoring-Nehmer wirtschaftlicher Eigentümer der Forderungen, sodass sie, die Klägerin, einen Rückübertragungsanspruch habe. Dies sei so auch in § 6 Abs. 4 S. 1 der AGB der Schuldnerin ausdrücklich geregelt. Dort heiße es: „Im Fall der Übersicherung kann der Leistungserbringer insoweit von A. Rückabtretung verlangen.“ Es handele sich ausschließlich um Forderungen gegen Krankenkassen, die den am 15.09. übersandten und bei der Schuldnerin am 16.09.2020 eingegangenen 251 Rezepten zugrunde lägen. Weder habe die Schuldnerin zu diesem Zeitpunkt oder danach Ansprüche gegen sie, die Klägerin, gehabt, für die ein Sicherungsinteresse bestanden hätte, noch habe sie, die Klägerin, Ansprüche gegen die Schuldnerin. Nachdem sie am 17.09.2020 den Vertrag mit der Schuldnerin fristlos gekündigt habe, habe sie keinen Anspruch mehr auf einen Vorschuss auf die sicherungshalber abgetretenen Forderungen gehabt und sei die Schuldnerin nicht mehr zu einer Vorschusszahlung verpflichtet gewesen. Da auch sonst kein Anspruch der Schuldnerin gegen sie, die Klägerin, bestanden habe, sei das Sicherungsinteresse an den abgetretenen Forderungen entfallen. Somit habe im Zeitpunkt der Kündigung eine Übersicherung der Insolvenzschuldnerin vorgelegen mit der Folge, dass die Forderungen an sie, die Klägerin, zurück abzutreten gewesen wären. Gleichzeitig sei mit der fristlosen Kündigung die Datenschutzvereinbarung beendet worden und es der Schuldnerin untersagt gewesen, die persönlichen Daten der klägerischen Patienten zu verarbeiten und die Abrechnungen vorzunehmen. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, die Rezepte als überlassene Datenträger an sie, die Klägerin, herauszugeben. Die Datenschutzvereinbarung sei in ihrem Bestand von demjenigen des Hauptvertrages abhängig gewesen und enthalte Regelungen zum Umgang mit den überlassenen Datenträgern. Auch diese Ausführungen seien vom Landgericht offensichtlich übergangen worden, da es für den Fall, dass es an der Unwirksamkeit der Abtretung fehle, zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die Schuldnerin infolge der Beendigung des Abrechnungsvertrages ab dem 17.09.2020 verpflichtet gewesen wäre, die abgetretenen Forderungen der klägerischen Patienten aufgrund der am 16.09.2020 eingegangenen Rezepte an sie zurück abzutreten und ihr die entsprechenden Rezepte auszuhändigen. Aufgrund dieses persönlichen Rechts hätten die abgetretenen Forderungen nicht zur Insolvenzmasse gehört und wären auszusondern gewesen. Aufgrund der unberechtigten Verwertung habe sie, die Klägerin, gemäß § 48 InsO einen Anspruch auf Ersatzaussonderung. Die Ausführungen des Landgerichts im Zusammenhang mit dem Urteil des BGH vom 10.02.2011 (IX XR ZR 49/10) seien unzutreffend. Soweit das Landgericht ausführe, ein Aussonderungsrecht bestehe nicht, da die Zahlungen nicht auf einem Treuhandkonto verbucht worden seien, übergehe es, dass ein Teil der Forderung in Höhe von € 15.879,29 noch gar nicht ausbezahlt, sondern von der B. einbehalten worden sei. Insoweit fehle es an einer Einzahlung von Geldern auf ein Treuhandkonto, das die Insolvenzschuldnerin als eigenes Vermögen hätte behandeln können. Hätte das Landgericht diese Tatsache nicht übergangen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass sie, die Klägerin, gemäß § 48 S.1 InsO die Zustimmung des Beklagten zur Auszahlung des von der B. C.-Stadt einbehaltenen Betrages an sie verlangen könne. Was den Restbetrag von € 14.872,29 anbelange, habe das Landgericht ebenfalls ihre Ausführungen in dem Schriftsatz vom 20.10.2022 übergangen, wonach sie den Restbetrag von € 14.872,29 aus der Insolvenzmasse verlangen könne, da er in der Masse unterscheidbar vorhanden sein müsse. Zum einen bleibe die Behauptung des Beklagten, in ihrem Fall liege nur ein Abrechnungskonto für eine Vielzahl von Leistungserbringern vor, bestritten. Zum anderen habe der Beklagte öffentlich geäußert, dass er seit Anordnung der vorläufigen Insolvenz eingegangene Gelder der Kostenträger getrennt von der Insolvenzmasse auf entsprechenden Treuhandkonten verwahre. Da die Abrechnung und damit auch die Auszahlung der Forderungen erst nach Anordnung der vorläufigen Insolvenz erfolgt seien, müssten die Zahlungen auf den vom Beklagten eingerichteten Treuhandkonten eingegangen sein. Das Landgericht habe somit übersehen, dass es sich bei der Restforderung von € 14.872,29 um Gelder handele, die die Schuldnerin bzw. der Beklagte nach Insolvenzantragstellung vereinnahmt hätten und die vom Beklagten getrennt von der Insolvenzmasse auf entsprechenden Treuhandkonten verwahrt würden. Hätte das Landgericht dies nicht übergangen, wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass der dem Urteil des BGH vom 10.02.2011 zugrunde liegende Sachverhalt nicht mit dem hiesigen Sachverhalt vergleichbar sei. Mit Schriftsatz vom 20.04.2023 hat die Klägerin erklärt, der Auszahlung der Einbehalte aus den Sammelabrechnungen vom 12.08.2020 und vom 25.08.2020 an den Beklagten nunmehr zuzustimmen und nur noch in Bezug auf die von der B. C.-Stadt einbehaltenen Beträge gemäß Sammelabrechnung vom 07.10.2020 in Höhe von insgesamt € 3.084,78 Zahlung an sich zu beanspruchen. In Bezug auf den an den Beklagten ausbezahlten Restbetrag von € 27.666,65 bleibe es bei ihrem Zahlungsantrag. Die Klägerin beantragt zuletzt (sinngemäß), den Beklagten unter Abänderung des angefochtenen Urteils zu verurteilen 1. gegenüber der „B. C.-Stadt “ der Auszahlung der einbehaltenen Forderungen aus der Sammelabrechnung der Insolvenzschuldnerin, der A.-GmbH, vom 07.10.2020, Rechnungsnummer: 000000, in Höhe von insgesamt € 3.084,78 an sie zuzustimmen, und 2. an sie € 27.666,65 nebst Zinsen aus € 30.751,43 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2021 zu zahlen und ihr Anwaltskosten in Höhe von € 1.239,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.04.2021 zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das Urteil des Landgerichts und meint, dieses habe zu Recht festgestellt, dass die Klägerin kein Aussonderungsrecht an den abgetretenen Forderungen habe. Ein Aussonderungsrecht bestehe schon deshalb nicht, weil die Klägerin die Forderungen vollständig und unbedingt an die Schuldnerin übertragen habe, wodurch diese in deren Vermögen übergegangen und Teil der Insolvenzmasse geworden seien. Die Forderungen seien in keiner Weise mehr wirtschaftlich dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen, was unabhängig davon gelte, wie das Vertragsverhältnis eingeordnet werde. Allerdings handele es sich bei dem Geschäftsmodell der Schuldnerin nicht um ein typisches „unechtes“ Factoring, da die Vertragsregelungen, die Risikoverteilung und die Interessenlage der Parteien von diesem grundlegend abwichen. Zutreffend habe das Landgericht auch eine Inkassotätigkeit der Schuldnerin verneint. Zwischen der Klägerin und der Schuldnerin habe kein Treuhandverhältnis bestanden, das ein Aussonderungsrecht begründen könnte. Die Regelungen des Vertrages beinhalteten weder eine Treuhandabrede, noch habe die Schuldnerin die Zahlungen auf treuhänderisch geführte Konten eingezogen. Dies ergebe sich aus den Regelungen in § 6 der AGB, aus denen hervorgehe, dass die Schuldnerin die Zahlungen gerade nicht treuhänderisch habe verwalten wollen. Es sei erkennbar, dass die Schuldnerin die Konten auch für eigene Zwecke und somit als Eigenkonten genutzt habe. Ein Aussonderungsrecht könne an einem solchen, nicht ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmten Konto nicht bestehen. Mangels Treuhandvereinbarung sei es auch unerheblich, ob die Beträge der Krankenkassen bereits ausgezahlt worden seien oder noch nicht oder ob sie auf einem Konto des Beklagten oder der Schuldnerin verbucht worden seien. Da die Einziehung der Forderungen somit rechtmäßig erfolgt sei, bestehe auch kein Ersatzaussonderungsrecht. Der wirksamen Vollrechtsabtretung stehe weder das Sozialrecht noch ein Verstoß gegen § 203 StGB entgegen, die Abtretung sei im Einklang mit der datenschutz- und sozialrechtlichen Gesetzeslage erfolgt. Es fänden sich an keiner Stelle Verbote bestimmter Formen der Zusammenarbeit (wie beispielsweise eines Forderungskaufs). Auch für eine dahingehende ergänzende Auslegung des Gesetzes gebe es keine Anhaltspunkte. Der Gesetzgeber habe bewusst nur die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Rechenzentrums durch die Leistungserbringer geregelt, definiere lediglich einige grundlegende Anforderungen an die Abrechnung gegenüber den Krankenkassen, insbesondere hinsichtlich der den Krankenkassen zu übermittelnden Abrechnungsunterlagen, § 302 Abs. 1 SGB V, und überlasse es im Übrigen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, das Abrechnungsverfahren durch Richtlinien zu regeln, § 302 Abs. 2 S. 1 SGB V. Dieser habe sich mit den verschiedenen Leistungserbringerverbänden auf Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln verständigt, § 127 Abs. 9 SGB V. Die durch die Klägerin zitierte Entscheidung des OLG Hamm beruhe auf einer veralteten Rechtslage und gelte in mehrfacher Hinsicht als überholt. Ihr liege eine Abrechnungskonstellation im Pflegebereich zugrunde, wo es bis heute keine sozialrechtliche Rechtsgrundlage für die Einbeziehung von Rechenzentren gebe. Im Übrigen habe der Gesetzgeber den Markt für Abrechnungsdienstleistungen im Gesundheitswesen in den vergangenen Jahren substanziell reformiert und liberalisiert. Die Anforderungen an das Outsourcing durch Ärzte, Apotheken und sonstige Leistungserbringer, die unter § 203 StGB fielen, seien u.a. im Hinblick auf die Einziehung von Forderungen im November 2017 durch eine Lockerung des § 203 StGB erheblich reduziert worden. Darüber hinaus sei mit Inkrafttreten der EU-Datenschutz-Grundverordnung im Mai 2018 eine breite Rechtsgrundlage für die einwilligungsbasierte Forderungsabtretung geschaffen worden, die auch im Sozialdatenschutzrecht und insbesondere im Verhältnis von Leistungserbringern im Sinne des § 302 Abs. 1 SGB V und Rechenzentren Anwendung finde. Für das von der Klägerin konstruierte Verbot einer Forderungsabtretung sei vor diesem Hintergrund kein Raum. Die Forderungsabtretung sei vielmehr zulässig, wenn sie - wie im Falle der Schuldnerin - im Einklang mit dem anwendbaren Datenschutz- und Geheimnisschutzrecht erfolge. Demnach sei heute unstreitig, dass Rechenzentren im Auftrag von Leistungserbringern für Abrechnungszwecke tätig werden dürften. Die Klägerin verkenne diese Rechtslage ebenso wie die Marktrealität, in der Forderungsabtretungen an Rechenzentren im Gesundheitswesen gang und gäbe seien. Auch die Weiterzession verstoße nicht gegen datenschutzrechtliche Vorgaben. Die §§ 300 Abs. 2, 302 Abs. 2 SGB V verwehrten es den Rechenzentren insbesondere nicht, ihre Forderungen gegen die Krankenkassen an Banken abzutreten, solange sie die (personenbezogenen) Rezeptdaten einbehielten. Daneben liege kein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB vor. Die Vereinbarung der Abtretung sei hinreichend bestimmt und führe nicht zu einer Benachteiligung der Klägerin. Das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 22.07.1989 (III ZR 72/88) sei nicht auf den hiesigen Fall übertragbar, da es sich um einen anderen Sachverhalt handele. Die Voraussetzungen, unter welchen die Insolvenzschuldnerin von den abgetretenen Forderungen Gebrauch machen dürfe, seien klar erkennbar. Die Klägerin trete diese im Gegenzug zur Auszahlung des Kaufpreises an die Schuldnerin ab, welche die ihr abgetretenen Forderungen sodann bei den Kostenträgern einziehen könne. Sowohl der Umfang als auch der Zweck der Abtretung seien eindeutig. Abgetreten würden alle Forderungen, Zweck der Abtretung seien die Auslagerung der Abrechnung auf die Schuldnerin sowie die Vorfinanzierung. Einem Dauerschuldverhältnis sei es gerade immanent, dass, wenn nicht durchgehend ein exakt gleichzeitiger Leistungsaustausch vereinbart sei, eine Partei stets in Vorleistung gehe und die andere Partei das Insolvenzrisiko des ausgewählten Vertragspartners tragen müsse. § 6 der AGB führe auch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. Eine Globalzession sei beim Factoring grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig. Die Risiken und Nachteile seien durch die staatliche Beaufsichtigung durch die BaFin verringert worden und zudem habe die Klägerin in Form der ihr Liquidität verschaffenden Vorfinanzierung erhebliche Vorteile genossen. Die durch die Klägerin ausgesprochene Kündigung führe ebenfalls weder zum Entstehen eines Aussonderungsrechts noch eines Ersatzaussonderungsrechts. Durch die Kündigung sei weder die Abtretung der Forderungen rückwirkend unwirksam geworden, noch rückwirkend die Berechtigung der Schuldnerin entfallen, die Forderungen gegenüber den Kostenträgern einzuziehen. Zum Zeitpunkt der Kündigung (17.09.2020) sei die Schuldnerin bereits Inhaberin der streitgegenständlichen Forderungen gewesen. Vertraglich vereinbart worden sei eine Abtretung der Forderungen in dem Zeitpunkt der Forderungsentstehung, d.h. bei Übergabe der verordneten Produkte an die Patienten (§ 6 S. 3 und 4 der AGB). Bereits zu diesem Zeitpunkt sei der Erstattungsanspruch der Leistungserbringer gegen die Kostenträger entstanden. Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses entfalte nur Wirkung ex nunc und würde sich folglich nicht auf den in der Vergangenheit erfolgten Leistungsaustausch (zu welchem auch die Abtretung der Forderungen gehöre) auswirken. Daneben habe auch kein Kündigungsrecht der Klägerin bestanden. Die Insolvenz des Vertragspartners stelle grundsätzlich keinen zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigenden wichtigen Grund dar, sondern würde das Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß § 103 InsO unterlaufen. Das Risiko einer Betriebsfortführung habe der Vertragspartner der Insolvenzschuldnerin zu tragen. Die Kündigung habe auch nicht zur Folge gehabt, dass dadurch die Datenschutzvereinbarung erloschen sei und die Einziehung der Forderungen aus diesem Grund unberechtigt gewesen wäre. Auch die Datenschutzvereinbarung hätte nur für die Zukunft erlöschen können. Zum Zeitpunkt der Kündigung seien die Forderungen jedoch bereits vollständig an die Schuldnerin abgetreten worden. Zur Vervollständigung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.07.2023 sowie die in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen. II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen. Der Klägerin steht an den streitbefangenen Erstattungsforderungen kein Aussonderungsrecht nach § 47 InsO zu, sodass auch ein die Vereitelung eines solchen Rechts durch den Schuldner oder den Insolvenzverwalter voraussetzendes Ersatzaussonderungsrecht der Klägerin nach § 48 InsO nicht besteht. Daher hat die Klägerin weder einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zustimmung zu einer Auszahlung des von der „B. C.-Stadt“ einbehaltenen Betrages von zuletzt 3.084, 78 € (Antrag zu 1.) noch einen solchen auf Auszahlung eines Kontoguthabens in Höhe von 27.666,65 € (Antrag zu 2.). Vor diesem Hintergrund hat sie von dem Beklagten auch weder Verzugszinsen zu beanspruchen, noch kann sie Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangen. 1. Aus dem „Vertrag Sonstige Leistungserbringer zur Übernahme der Abrechnungstätigkeit mit den Kostenträgern und Einzug dieser Forderungen“ (Anlage K 1) und den in diesen einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Insolvenzschuldnerin („AGB“, Stand: 1. Juni 2016) kann kein Aussonderungsrecht gemäß § 47 InsO hergeleitet werden. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die auf ihren Rezepteinreichungen beruhenden Erstattungsforderungen gegen die Kostenträger oder Guthaben auf dem von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen und in § 6 S. 1 ihrer AGB als „einheitliches Konto“ bezeichneten Konto respektive einem vom Beklagten eingerichteten Konto nicht zur Insolvenzmasse gehören, was aber nach § 47 S. 1 InsO Voraussetzung eines Rechts zu deren Aussonderung wäre. Insofern kommt es entscheidend darauf an, welchem Vermögen die Forderungen im maßgeblichen Zeitpunkt nach Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung haftungsrechtlich zuzuordnen sind (BGH, Urteil vom 10.02.2011 - IX ZR 73/10, ZIP 2011, 626-628, Rz. 19 mwN). Diese Zuordnung wird in der Regel nach dinglichen Gesichtspunkten vorgenommen, weil das dingliche Recht im Grundsatz ein absolutes Herrschaftsrecht bezeichnet. Schuldrechtliche Ansprüche können zwar bei einer den Normzweck beachtenden Betrachtungsweise zu einer von der dinglichen Rechtslage abweichenden Vermögenszuweisung führen. An einer solchen Vermögenszuweisung fehlt es jedoch sowohl hinsichtlich der Erstattungsforderungen als auch hinsichtlich der Guthaben auf dem von der Insolvenzschuldnerin bzw. dem Beklagten eingerichteten Konto, soweit es auf der Klägerin zuzuordnenden ärztlichen Verordnungen beruht. Vielmehr gehören die jeweiligen Forderungen zum insolvenzbefangenen Vermögen der Insolvenzschuldnerin. Die Klägerin war bei Einleitung des Insolvenzverfahrens nicht Inhaberin der Erstattungsforderungen, da sie ihre gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Kostenträgern nach Maßgabe der Bestimmungen in § 6 der AGB i.V.m. §§ 398 ff. BGB an die Schuldnerin abgetreten hat. Die Abtretung ist wirksam. Sie verstößt weder gegen ein gesetzliches Verbot und ist daher nicht gemäß § 134 BGB nichtig, noch scheitert sie an einer Unwirksamkeit der Klausel iSd § 307 Abs. 1 BGB. a) Die Voraussetzungen, unter denen eine Vorausabtretung zum vollen Übergang der Gläubigerstellung führt, sind erfüllt (vgl. Grüneberg/Grüneberg, aaO § 398 Rz. 11). Nach § 6 S. 3 bis S. 5 AGB ist die Abtretung zukünftiger Forderungen unbedingt vereinbart worden, die Übertragung war insbesondere nicht aufschiebend bedingt durch die Leistung der unter § 3 AGB vorgesehen und nach Maßgabe der Konditionenvereinbarung (Anlage K 2) näher geregelten Auszahlungen der Insolvenzschuldnerin. Vollendet war der Rechtserwerb der Insolvenzschuldnerin mit der Entstehung der Forderung, d.h. mit Erbringung der mit dem jeweiligen Rezept verordneten Leistung, da die Klägerin hierdurch ihre Ansprüche auf Zahlung des Erstattungsbetrages gegen die gesetzliche Krankenkasse oder andere Kostenträger erwirbt. Dem Rechtserwerb steht vor diesem Hintergrund nicht entgegen, dass die den streitbefangenen Ansprüchen zugrundeliegenden Rezepte der Insolvenzschuldnerin teilweise erst am 15.09.2020 übersandt und bei dieser am 16.09.2020, dem Tag der Bestellung des Beklagten zum vorläufigen Insolvenzverwalter, eingegangen sind. Gegen die Erlangung der vollen Gläubigerstellung hinsichtlich der Forderungen durch die Insolvenzschuldnerin wendet sich die Klägerin ohne Erfolg, wobei es auf die abschließende rechtliche Einordnung des als atypisch zu bezeichnenden Vertragsverhältnisses nicht einmal entscheidend ankommt. Maßgeblich ist allein, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass die Erstattungsforderungen unbedingt an die Schuldnerin abgetreten worden sind. aa) Die Einordnung als Forderungsabtretung auf der Grundlage eines echten Factorings hat das Landgericht allerdings zutreffend verneint. Gegen ein echtes Factoring spricht, dass die Insolvenzschuldnerin nach § 1 S. 1 AGB gegen Zahlung der mit der Klägerin vereinbarten Gebühren die Abrechnung der (ärztlichen) Verordnungen und Rezepte und das Einziehen der sich daraus ergebenden Forderungen übernommen hat, wobei die Einziehung der Forderungen nach § 1 S. 3 AGB im Namen der A., jedoch für Rechnung des Leistungserbringers erfolgt ist. Auch war die Rückübertragung von Forderungen möglich. Im Falle einer Übersicherung konnte sie auf Verlangen der Leistungserbringer erfolgen; die Insolvenzschuldnerin war jederzeit berechtigt, Forderungen zurückabzutreten, wobei die Leistungserbringer eine solche Rückabtretung formularmäßig vorab angenommen haben, wie sich aus § 6 S. 8 AGB ergibt. Beim echten Factoring handelt es sich demgegenüber um einen Forderungskauf des Factoring-​Unternehmens unter vollständiger Übernahme des Delkredererisikos (vgl. BGH, Urt. v. 21.03.2018 - VIII ZR 17/17, NJW 2018, 2254 - 2259, juris Rz. 25 mwN). Dabei steht - anders als hier und bei der Übertragung einer Forderung zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung - das wirtschaftliche Geschäft des endgültigen Ver- bzw. Ankaufs von Forderungen im Vordergrund. Der Factor besorgt, indem er die zu übernehmenden Forderungen prüft und im Anschluss an den Erwerb einzieht, keine fremden, sondern ausschließlich eigene Angelegenheiten. Maßgeblich ist, wem das wirtschaftliche Ergebnis der Einziehung dem Abtretenden zukommen soll, wobei nicht allein auf den Wortlaut der vertraglichen Vereinbarung, sondern auf die gesamten ihr zugrundeliegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen ist, also auf eine wirtschaftliche Betrachtung, die eine Umgehung des Gesetzes durch formale Anpassung der geschäftsmäßigen Einziehung an den Gesetzeswortlaut und die hierzu entwickelten Rechtsgrundsätze vermeidet. Entscheidend ist, ob die Forderung einerseits endgültig - also ohne die Möglichkeit der Rückbelastung - auf den Erwerber übertragen wird und dieser andererseits insbesondere das Delkredererisiko, das heißt das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung, übernimmt (BGH aaO Rz. 26). Vorliegend fehlt es an einem Forderungskauf und an einer vollständigen Übernahme des Delkredererisikos durch die Insolvenzschuldnerin. Die Erstattungsforderungen gegen die Kostenträger wurden den Leistungserbringern nicht zu einem bestimmten Preis abgekauft, sondern sind durch Abschlagszahlungen vorfinanziert worden. Auch sind sie zwar unbedingt, aber nicht in einer Weise an die Insolvenzschuldnerin abgetreten worden, die eine Rückübertragung ausgeschlossen hat, da die Rückabtretung in den beschriebenen Fällen möglich gewesen wäre. Das Delkredererisiko war dabei von den Leistungserbringern zu tragen, was sich neben dem Recht der Insolvenzschuldnerin, Forderungen jederzeit an diese zurückabzutreten, im Zusammenhang mit den - teilweise rückwirkend - vorgenommenen sogenannten nachträglichen Kürzungen der Beträge, den sog. Retaxationen, zeigt. Die Leistungserbringer waren daher nach § 3 S. 2 AGB bei Beendigung der Zusammenarbeit verpflichtet, etwaige Überschüsse auszugleichen. Dass dem Delkredererisiko mit Blick auf die Schuldner der Erstattungsforderungen, die gesetzlichen Krankenkassen, keine hohe Bedeutung zukommt, sei aber bereits an dieser Stelle erwähnt. bb) Mit Recht hat das Landgericht auch das Vorliegen einer Inkassozession (ohne Vollrechtserwerb) abgelehnt. Den Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin ist nicht zu entnehmen, dass die Erstattungsforderungen wirtschaftlich im Vermögen der Klägerin verbleiben sollten und die Insolvenzschuldnerin diese lediglich auf Risiko der Klägerin (vgl. BGH, Urt. v. 11.01.2017 - IV ZR 340/13, NJW-RR 2017, 410, juris Rz. 23 mwN) einziehen sollte. Als Indiz gegen das Vorliegen eines Inkassozessionsverhältnisses ist zu werten, dass die Insolvenzschuldnerin nach dem nicht hinreichend bestrittenen und durch das als Anlage B 6 überreichte Schreiben der BaFin vom 16.12.2013 belegten Vortrag des Beklagten nicht als Inkassodienstleisterin nach dem RDG registriert war, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. nur Grüneberg/Grüneberg § 398 Rz. 31), sondern der Aufsicht über Factoring-Institute nach dem KWG unterstellt war. Der Einordnung als reines Inkassogeschäft stehen aber vor allem die unter § 3 AGB geregelte, einem solchen Geschäft fremde Vorfinanzierung in Form von Abschlagszahlungen bzw. Vorschüssen, die bereits angesprochenen Bestimmungen in § 6 AGB sowie nicht zuletzt der Umstand entgegen, dass die Klägerin aus den unter aa) genannten Gründen zwar das - wenn auch nur theoretisch bestehende - Delkredererisiko übernommen, aber nicht das volle wirtschaftliche Risiko getragen hat. Die Insolvenzschuldnerin hatte, wie erwähnt, nicht nur die Forderungen einzuziehen, sondern schuldete den Leistungserbringern Auszahlung der Nettobeträge, § 3 S. 1 AGB, wobei etwaige Überzahlungen erst bei Beendigung der Zusammenarbeit auszugleichen waren. Das wirtschaftliche Risiko der Vorfinanzierung, welches durch die Art und Weise, wie die Retaxationen seitens der Kostenträger erfolgten, sprich nachträglich und oft erst Monate später, noch erhöht worden ist, trug mithin ganz wesentlich die Insolvenzschuldnerin. Diese leitete demnach auch keine eingezogenen Beträge an die Vertragspartner weiter, sondern ging ihnen gegenüber in Vorleistung. cc) Die Auffassung der Klägerin, bei dem Vertragsverhältnis handele es sich um einen Forderungserwerb im Rahmen eines unechten Factorings, welches sie zur Aussonderung berechtige, wird den Bestimmungen in den AGB zu dem Abrechnungsvertrag ebenfalls nicht voll gerecht. Zwar mag die abschließende Einordnung des Vertragsverhältnisses Schwierigkeiten bereiten, weil es Elemente verschiedener Vertragstypen enthält. Auch erscheint unter Berücksichtigung der Bestimmungen in § 302 SGB V, auf die sogleich unter b) näher eingegangen wird, fraglich, ob mit dem Landgericht angenommen werden kann, der Hauptzweck der Abrechnungsverträge sei die Finanzierung gewesen. Das Vertragsverhältnis ist aber am ehesten als unechtes Factoring, also als Kreditgeschäft (BGH aaO juris Rz. 33-34 mwN), zu qualifizieren, auch wenn dem Beklagten zuzugeben ist, dass dem Delkredererisiko hier mit Blick auf die Schuldner der Erstattungsforderungen, die gesetzlichen Krankenkassen, keine hohe Bedeutung zukommt, weil ein Ausfallrisiko faktisch ausscheidet. Anderes gilt aber für die bereits erwähnten Rückbelastungen seitens der Kostenträger. Sind Kürzungen berechtigt, wäre die Erstattungsforderung des Leistungserbringers nur in der jeweils berechtigten Höhe entstanden und auf die Insolvenzschuldnerin übertragen worden. Hat ein Leistungsträger, wovon nach den (allerdings kaum entzifferbaren) Bestimmungen in § 3 AGB prinzipiell ausgegangen werden kann, da in dem Vertrag Zahlungen in Höhe der Nettobeträge vereinbart wurden, zu hohe Zahlungen erhalten, realisiert sich ein Risiko für die Insolvenzschuldnerin als Kreditgeberin, da sie eine überhöhte Vorfinanzierung gewährt hätte, welche der Leistungserbringer erst später, ggf. erst bei Beendigung der Zusammenarbeit, ausgleichen müsste. Dass den Bestimmungen in § 6 AGB nicht zu entnehmen ist, dass die Abtretung, was bei einem unechten Factoring typischerweise der Fall ist, nur erfüllungshalber erfolgen soll, übersieht der Senat nicht. Entscheidend ist aber, dass die Abtretung unbedingt erfolgt ist, die Forderungen vorbehaltlich einer - indes nahezu auszuschließenden - Rückübertragung de facto endgültig auf die Insolvenzschuldnerin übertragen wurden und daher haftungsrechtlich auch deren Vermögen zuzuordnen sind. Diese dingliche Zuordnung der Erstattungsforderungen steht einem Aussonderungsrecht der Klägerin aus den eingangs dargestellten allgemeinen Erwägungen entgegen. dd) Wie erwähnt, kann die Einordnung des Vertragsverhältnisses sogar offenbleiben. Die Insolvenzschuldnerin war bei Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Vollrechtsinhaberin und die Forderungen der Klägerin dürften bereits gemäß §§ 362 ff. BGB erloschen sein, soweit sie von den Kostenträgern erfüllt wurden. Aussonderungsfähige Erstattungsforderungen würden daher insofern ohnehin nicht mehr existieren, sodass es auf das Bestehen eines Aussonderungsrechts an Kontoguthaben ankommt, welches jedoch, wie unter 2. näher begründet wird, gleichfalls zu verneinen ist. Fehlt es an einem Aussonderungsrecht an den ursprünglichen Forderungen, kommt auch ein Anspruch der Klägerin auf Zustimmung des Beklagten zu der Auszahlung der von der „B. C.-Stadt“ einbehaltenen Beträge an sie nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch würde ebenfalls voraussetzen, dass diese Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehören, sondern dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen sind, was nicht der Fall ist. b) Die Abtretung ist auch nicht nach § 134 BGB i.V.m. § 203 StGB (in der bis zum 31.07.2022 gültigen Fassung vom 10.07.2020) nichtig. Hinsichtlich dieses rechtlichen Gesichtspunktes ist der Berufung zwar zuzugeben, dass die Ausführungen des Landgerichts zu § 300 SGB V offenkundig einen anderen Fall betreffen, da sie auf Verträge der Schuldnerin mit Apothekern zugeschnitten sind. Jedoch kann der Klägerin nicht gefolgt werden, soweit sie meint, dass das Landgericht bei Anwendung der einschlägigen Norm (§ 302 SGB V) zu einem ihr günstigen Ergebnis gelangt wäre. aa) Gemäß § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig. § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Strafgesetze sind im Zweifel Verbotsgesetze i. S. d. § 134 BGB (vgl. statt anderer nur Grüneberg/Ellenberger, 82. Aufl., § 134 Rz. 24 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 10.07.1991 - VIII ZR 296/90, BGHZ 115, 123-131). Für § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB steht die Eigenschaft als Verbotsgesetz fest. Diese Strafvorschrift dient - wenn nicht ausschließlich, so doch jedenfalls in erster Linie - dem Schutz der Individualsphäre des Patienten, indem sie das unbefugte Offenbaren eines unter die ärztliche Schweigepflicht fallenden Geheimnisses mit Strafe bedroht (BGH aaO juris Rz. 20 mwN). Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich u.a. strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Angehörigen eines Heilberufs anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Bei den aus den Rezepten ersichtlichen Patientendaten handelt es sich um Geheimnisse, die der Klägerin bei der von ihr übernommenen Versorgung von Hilfs- und Pflegebedürftigen, Apotheken, Krankenhäusern, Pflegeheimen und ambulanten Pflegediensten im Sinne des § 203 StGB anvertraut worden sind. Für die genaue Abrechnung der in Rede stehenden Pflegeleistungen müssen Informationen über die erbrachten Leistungen im Einzelnen angegeben werden, zum Beispiel wie häufig wann und bei welchem Patienten Pflegeleistungen durchgeführt wurden, was durch entsprechende Leistungsnachweise zu belegen ist. Die Mitarbeiter der Klägerin unterliegen einer beruflichen Schweigepflicht und sind daher Berufsgeheimnisträger. Zwar hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet, was hier nicht der Fall ist, da § 203 StGB als echtes Sonderdelikt nur den zur Wahrung des fremden Geheimnisses Verpflichteten betrifft. Die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin sind keine tauglichen Täter im Sinne des § 203 Abs. 1 Nr. 7 StGB. Sie unterliegen keiner beruflichen Schweigepflicht, da die Insolvenzschuldnerin keine privatärztliche Verrechnungsstelle ist und Analogien im Strafrecht generell ausscheiden. Sie könnten also allenfalls Teilnehmer einer Straftat der Klägerin, nicht aber selbst Täter sein. Ein einseitiger Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot führt grundsätzlich nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages nach § 134 BGB. Anderes gilt nur dann, wenn es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGH aaO juris Rz. 21). Dies wird für den Bereich der Abtretung ärztlicher Honorarforderungen ohne vorherige Zustimmung des Patienten bejaht (BGH aaO; zur gesetzlichen Krankenversicherung BGH, Urt. v. 06.06.2019 - IX ZR 272/17, BGHZ 222, 165-187, juris Rz. 14). bb) Dass die Patienten der Weitergabe ihrer aus den Rezepten ersichtlichen persönlichen Daten an die Insolvenzschuldnerin ausdrücklich zugestimmt haben, wird nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich. Eine mutmaßliche Einwilligung scheidet aus, weil dies voraussetzen würde, dass der Wille des jeweiligen Patienten in dessen Verhalten hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Das ist nicht der Fall. Ein rein passives Hinnehmen reicht ohnehin nicht (vgl. hierzu nur M. Gercke in: Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, § 203 StGB Rz. 20). Die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung würde im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung auch voraussetzen, dass die Vorlage eines Rezepts nur als Zustimmung zur Übergabe der die Patientendaten enthaltenden Abrechnungsunterlagen verstanden werden könnte, weil dieses Verfahren selbstverständlich und üblich ist (OLG Hamm, Urt. v. 17.11.2006 - 19 U 81/06, NZS 2007, 540, beck-online Rz 17). Im Bereich der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bleibt den Patienten aber regelmäßig verborgen, auf welchem Abrechnungsweg die Vergütungsforderung des jeweiligen Leistungserbringers gegenüber den Leistungsträgern realisiert wird. Er hat in der Regel gar nicht das Bewusstsein, dass in diese Abrechnung außerhalb des gesetzlich geregelten Systems der Kranken- und Pflegeversicherung stehende Personen oder Institutionen eingeschaltet sein könnten. Dass der Patient, was in aller Regel der Fall sein wird, keinen Widerspruch zur Weitergabe seiner Daten an Abrechnungsunternehmen erhoben hat, kann deshalb keinesfalls als Zustimmung dazu gesehen werden (OLG Hamm aaO; vgl. zu den Anforderungen an die Zustimmung Vorndran, BKR 2021, 766 ff. unter IV. 1. „Einholung der Patientenzustimmung). cc) Der Beklagte beruft sich im Ergebnis mit Recht auf eine Wirksamkeit der Abtretung nach § 203 Abs. 3 StGB, § 302 Abs. 2 SGB V. Da die Klägerin mit der Überlassung der Rezepte, die persönliche Daten der Patienten enthalten, nicht gegen § 203 StGB verstoßen hat, wie sich aus § 203 Abs. 3 S. 2 StGB i.V.m. § 302 Abs. 2 SGB V ergibt, ist es bei der im Zusammenhang mit dieser Überlassung erfolgten Abtretung von Forderungen an die Insolvenzschuldnerin nicht zu einem Offenbaren fremder, zum privaten Lebensbereich gehörender Geheimnissen gemäß § 203 Abs. 1 StGB gekommen. aaa) Gemäß § 203 Abs. 3 StGB fehlt es an einem tatbestandlichen Offenbaren von fremden Geheimnissen, wenn es an bestimmte Personen weitergegeben wird. Ein Tatbestandsausschluss nach § 203 Abs. 3 S. 1 StGB kommt nicht in Betracht, da die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin keine berufsmäßig tätigen Gehilfen im Sinne der Norm sind. Diese erfasst nur internes Personal des Berufsgeheimnisträgers (vgl. nur Schönke/Schröder/Eisele StGB, 30. Aufl. 2019, § 203 Rz. 24-25 mwN). Nach § 203 Abs. 3 S. 2 StGB dürfen Berufsgeheimnisträger fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken , soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist. Das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen. Diese Offenbarungsbefugnis liegt vor. Für die Kategorie der „sonstigen mitwirkenden Person“ kommt es darauf an, dass die betreffende Person an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person mitwirkt, ohne dass sie, wie der berufsmäßig tätige Gehilfe nach Satz 1 in die Sphäre des Berufsgeheimnisträgers eingebunden sein muss. Grundlage der Mitwirkung kann vielmehr insbesondere ein Vertragsverhältnis sein, ggf. auch mehrstufige Auftragsverhältnisse, wie sie hier vorliegen. Die Insolvenzschuldnerin hat eine Schwestergesellschaft, die D.- GmbH, mit der Abholung und elektronischen Erfassung der Rezepte auf der Grundlage eines Servicevertrages beauftragt. Die erforderliche lückenlose Vertrags- und Legitimationskette besteht also (vgl. hierzu nur Eisele aaO Rz. 50 unter Hinweis auf die BT-Drs. 18/11936 S. 22). Eine Mitwirkung in diesem Sinne liegt vor, wenn die betreffende Person unmittelbar mit der beruflichen Tätigkeit der schweigepflichtigen Person, ihrer Vorbereitung, Durchführung, Auswertung und Verwaltung befasst ist. Als Beispiele nennt die Gesetzesbegründung etwa Schreibarbeiten, Rechnungswesen, Einrichtung, Betrieb, Wartung und Anpassung informationstechnischer Anlagen, Anwendungen und Systeme aller Art, Bereitstellung von informationstechnischen Anlagen und Systemen zur externen Speicherung von Daten und die Mitwirkung an der Erfüllung von Buchführungs- und steuerrechtlichen Pflichten des Berufsgeheimnisträgers (MüKoStGB/Cierniak/Niehaus, 4. Aufl. 2021, StGB § 203 Rn. 146). Ausweislich der Gesetzesbegründung ging es mithin vor allem um die Digitalisierung von Arbeitsprozessen (vgl. BT-Drs. 18/11936, S.17/18). Mit der Einfügung von Absatz 3 in § 203 StGB im Jahre 2017 sollte ausweislich der Gesetzesbegründung auch und gerade dem Umstand Rechnung getragen werden, dass es dem Berufsgeheimnisträger häufig nur mit erheblichem technischen und wirtschaftlichen Aufwand oder überhaupt nicht möglich sein wird, auf die Zustimmungsverweigerung Einzelner hin eine differenzierende Datenverarbeitung durchzuführen, d.h. diese, soweit die Zustimmung fehlt, mit eigenen Mitarbeitern vorzunehmen und im Übrigen externen Dienstleistern zu überlassen. Vor diesem Hintergrund wurde mit der Einfügung des Absatzes 3 in § 203 StGB die Möglichkeit geschaffen, sich ohne strafrechtliches Risiko der Mitwirkung dritter Personen zu bedienen (BT-Drs. aaO S. 18). Mit der Anforderung, dass die Offenbarung des Geheimnisses für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person erforderlich sein muss, bringt das Gesetz (lediglich) zum Ausdruck, dass keine unnötige Offenbarung erfolgen darf. Das Merkmal der Erforderlichkeit ist zwar vage (so zutreffend Eisele aaO Rz. 52), soll aber offenbar nur verhindern, dass der Dienstleister auf die für die Aufgabenstellung nicht erforderlichen Geheimnisse zugreifen kann (Eisele aaO). Der Berufsgeheimnisträger darf mithin nicht mehr geschützte Geheimnisse preisgeben, als notwendig ist, damit er die Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Person übertragen kann. Signifikante Einschränkungen der Möglichkeiten insbesondere des Outsourcings oder die Schaffung weiterer erheblicher Rechtsunsicherheiten dürften damit aber nach dem Dafürhalten des Senats aber nicht verbunden sein (so auch Cierniak/Niehaus, § 203 Rn. 147). In diesem Sinne haben die Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin einschließlich derer ihrer Schwestergesellschaft an der beruflichen Tätigkeit der Klägerin mitgewirkt, indem sie auf den genannten vertraglichen Grundlagen die Abholung und elektronische Erfassung sowie Weiterleitung der Rezepte an die Leistungsträger übernommen haben. bbb) Für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben war das Offenbaren der aus den verarbeiteten Rezepten ersichtlicher fremder Geheimnisse der Patienten erforderlich. Denn sonstige Leistungserbringer im Bereich der Heil- und Hilfsmittel müssen nach § 302 Abs. 1 SGB V alle für die Abrechnung von gegen Rezept erbrachten Leistungen erforderlichen Daten elektronisch erfassen und sie den Krankenkassen in dieser Form übermitteln (vgl. nur Prof. Dr. Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz, SGB V, Stand August 2021, § 302 Rz. 4 ff. mwN). Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es die Digitalisierung ermöglicht, nicht alle die Berufstätigkeit der zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen unterstützenden Tätigkeiten durch eigenes Personal erledigen zu lassen, zumal dies regelmäßig spezielle berufliche Kenntnisse erfordert, die bei Berufsgehilfen im Sinne des § 203 StGB nicht vorausgesetzt werden können, und die Einstellung von darauf spezialisiertem Personal vielfach nicht wirtschaftlich wäre (BT-Drs. aaO S. 1 und 17/18). § 302 Abs. 2 S. 2 SGB V sieht für sonstige Leistungserbringer, anders als für Ärzte, ausdrücklich vor, dass diese zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zur elektronischen Übertragung und Übermittlung der Abrechnungsunterlagen gemäß Abs. 1 Rechenzentren in Anspruch nehmen können. Die nähere Ausgestaltung hat der Gesetzgeber in § 302 Abs. 2 S. 1 SGB V dem zuständigen Spitzenverband überlassen. Sonstige Leistungserbringer nach § 302 Abs. 2 SGB V können somit zur Abrechnung mit den Krankenkassen - auch private, wie sich aus § 80 Abs. 5 SGB X ergibt (Prof. Dr. Luthe aaO Rz. 10) - Rechenzentren in Anspruch nehmen. Soweit diese Erlaubnisnormen reichen, sind die Berufsgeheimnisträger zur Datenübermittlung befugt (BeckOK SozR/Scholz SGB V § 300 Rn. 4.; BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern Sternberg 44. Edition Stand: 01.05.2023 Rn. 145). Tun sie dies, werden die Rechenzentren im Auftrag des jeweiligen Apothekers tätig, dieser bleibt für die Erfüllung seiner Pflicht verantwortlich (Prof. Dr. Luthe aaO). Dass die Erlaubnisnorm in § 302 Abs. 2 SGB V das Abholen, elektronische Verarbeiten und Erfassen der Rezepte sowie das Weiterleiten der aus diesen erstellten Daten in einer die Abrechnung erlaubenden Form an die Krankenkassen umfasst, steht außer Streit. Dass sie und die Insolvenzschuldnerin den Datenschutzanforderungen aus § 302 Abs. 2 SGB V nicht genügt haben, wird von der sich auf eine gesetzeskonforme Datenschutzzusatzvereinbarung (Anlage K 18) berufenden Klägerin nicht geltend gemacht. ccc) Scheiden ein Verstoß der Klägerin gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB und somit eine Unwirksamkeit des Vertrages mit der Insolvenzschuldnerin gemäß § 134 BGB wegen der Überlassung der Unterlagen zu Abrechnungs- und Einreichungszwecken aus, kann die gleichzeitig erfolgte Abtretung der entsprechenden Forderungen aus den mit - erlaubter - technischer Unterstützung der Mitarbeiter des Rechenzentrums er- und übermittelten Abrechnungen keinen Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen, der zu einer isolierten Nichtigkeit nur der Abtretung führen würde. Dass die Forderungsabtretung für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben nicht erforderlich ist und § 302 Abs. 2 SGB V die Abtretung nicht ausdrücklich erlaubt, ist zwar richtig, steht dem jedoch nicht entgegen. Unabhängig davon, dass die Vorschrift die Abtretung, sei es zu bloßen Einziehungszwecken oder, wie hier, aufgrund eines noch am ehesten dem unechten Factoring entsprechenden Vertragsverhältnisses auch nicht ausdrücklich verbietet, kommt es entscheidend darauf an, dass es bereits an einem tatbestandsmäßigen Offenbaren fremder Geheimnisse im Zusammenhang mit der Abtretung fehlt. Aus den genannten Gründen waren die aus den Rezepten ersichtlichen persönlichen Daten der Patienten den Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin und ihrer Schwestergesellschaft bekannt bzw. mussten ihnen offenbart werden, damit sie die übertragenen Aufgaben erfüllen konnten. Zu einem hiervon losgelösten, eigenständigen Offenbaren noch unbekannter fremder Geheimnisse bei der Abtretung konnte es deshalb nicht mehr kommen. Die gleiche Handlung der Klägerin, nämlich die Aushändigung der Rezepte an einen Dienstleister zwecks digitaler Verarbeitung, kann nicht gleichzeitig nach dem SGB V gesetzlich ausdrücklich erlaubt und gemäß § 203 Abs. 1 StGB strafbar sein (so auch Lips/Schönberger, NJW 2007, 1567). Dass § 302 Abs. 2 SGB V in der hier maßgeblichen, bis zum 19.10.2020 gültigen Fassung vom 22.03.2020 nur die Befugnis enthält, externe Rechenzentren in Anspruch zu nehmen, eine Abtretung der Erstattungsforderungen nicht erforderlich war, um die übertragenen Aufgaben zu erledigen und diese wegen der damit verbundenen Vorfinanzierung der Ansprüche einzig im Interesse der Leistungserbringer gelegen hat, vermag keinen Gesetzesverstoß zu begründen. Hierfür bedürfte es einer - isolierten - Strafbarkeit der Abtretung der sich aus den von der Insolvenzschuldnerin erlaubterweise erstellten digitalen Abrechnungsdaten ergebenden Erstattungsforderungen gegen die Kostenträger nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB, an der es aus den genannten Gründen aber gerade fehlt. Dient diese Strafvorschrift, wie schon ausgeführt, vorrangig dem Schutz der Individualsphäre des Patienten, lässt sich die Unwirksamkeit der Abtretung vor dem dargestellten gesetzlichen Hintergrund auch nicht damit begründen, dass es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene rechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Der hier maßgebliche Zweck des Verbotsgesetzes ergibt sich eben auch aus dem Zusammenspiel von § 203 Abs. 3 StGB und § 302 Abs. 2 SGB V, sodass zu berücksichtigen ist, dass die fremden Geheimnisse grundsätzlich offenbart werden durften. Dass es für § 302 Abs. 2 SGB V an der Einfügung eines die Einzahlung vereinnahmter Gelder durch Rechenzentren betreffenden Halbsatzes - wie ihn § 300 Abs. 2 S. 1 SGB V in der Fassung vom 11.07.2021, die seit dem 20.07.2021 gültig ist, enthält - fehlt und § 302 Abs. 2 S. 6 SGB V weiterhin nur auf § 300 Abs. 2 S. 5 bis 7 SGB V verweist, spricht nach alldem nicht entscheidend gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Geltendmachung der Erstattungsforderungen von sonstigen Leistungserbringern durch die Rechenzentren hatte. c) Die Wirksamkeit der Regelungen zur Globalzession begegnet auch unter dem Aspekt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB keinen durchgreifenden Bedenken. Der Regelung in § 6 Satz 3 der AGB ist zweifelsfrei zu entnehmen, welche Forderungen abgetreten werden, nämlich „alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegenüber den Kostenträgern“. Die Abtretungsklausel ist mit diesem Inhalt hinreichend bestimmt, da die abgetretenen künftigen Forderungen bestimmbar bezeichnet werden (Grüneberg/Grüneberg, § 398 Rz. 11 und 14 mN). Für eine Unwirksamkeit der umfassenden Abtretungsklausel gibt der Vortrag der Klägerin nichts Konkretes her. Eine unangemessene Benachteiligung durch die Klausel hat die - wohl maßgeblich auf eine hier gerade nicht vorliegende Sicherungsabtretung abhebende - Klägerin nicht schlüssig aufgezeigt. Ihre Argumentation wird den Besonderheiten des Vertragsverhältnisses mit der Insolvenzschuldnerin, insbesondere dessen Vorfinanzierungscharakter, nicht gerecht und schenkt dem Umstand keine genügende Beachtung, dass die abgetretenen Forderungen gerade keine Sicherheiten für Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Klägerin sind. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 22.06.1989 (III ZR 72/88) ist zu der längst außer Kraft befindlichen Vorschrift in § 9 Abs. 1 AGBG ergangen und daher veraltet. Sie betrifft außerdem die umfassende Abtretung von Lohnansprüchen, ist also auch nicht einschlägig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Globalzessionen, auch sofern sie in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten sind, grundsätzlich zulässig. § 6 der AGB enthält zudem eine Bestimmung für den Fall einer Übersicherung, wobei anzumerken ist, dass diesem Aspekt, ebenso wie der Sicherungsfunktion, keine große Bedeutung zukommt. Nur der Vollständigkeit wegen sei erwähnt, dass eine zur Sicherung eines Kredits vereinbarte Globalzession künftiger Kundenforderungen an eine Bank in der Regel sittenwidrig und damit nichtig ist, wenn sie nach dem Willen der Vertragsparteien auch solche Forderungen umfassen soll, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss und abtritt (vgl. nur BGH, Urt. v. 14.07.2004 - XII ZR 257/01, NJW 2005, 1192 - 1194). Diese Rechtsprechung ist aber weder einschlägig noch sinngemäß heranzuziehen, weil eine vergleichbare Zwangslage selbst dann nicht gegeben wäre, wenn die Klägerin mit Dritten Eigentumsvorbehalte oder andere Sicherungsrechte wirksam vereinbart hätte, wofür jedoch nichts ersichtlich ist. Entscheidend ist, dass die Klägerin aufgrund der monatlichen Zahlung der vereinbarten Vorschüsse gemäß § 3 AGB ihre Erstattungsansprüche gegenüber den Kostenträgern einige Zeit früher realisieren konnte, als wenn sie deren Einzug selbst übernommen hätte. Die Abtretung war wegen dieser Vorfinanzierung für sie von Vorteil, wodurch ein etwaiger Nachteil kompensiert worden wäre. d) Auch der Umstand, dass die Klägerin den Vertrag gemäß Anlage K 1 mitsamt der zusätzlich geschlossenen Datenschutzzusatzvereinbarung (Anlage K 18) mit Schreiben vom 17.09.2020 (Anlage K 3) fristlos gekündigt hat, vermag an der Zuordnung der Erstattungsforderungen nichts zu ändern. Ob die Kündigung wirksam ist, kann offenbleiben, denn der Übergang der Gläubigerstellung hatte zu diesem Zeitpunkt bereits stattgefunden. Darauf, wann der Eingang der Rezepte und Verordnungen bei der Insolvenzschuldnerin erfolgt ist, kommt es für die mit Entstehung der Erstattungsforderung realisierte Abtretung nicht an. Insofern heißt es unter § 2 der AGB auch, dass die Verordnungen „zum Zwecke der Abrechnung“ übergeben werden. Die Kündigung entfaltet als empfangsbedürftige Willenserklärung gemäß § 130 Abs. 1 BGB erst mit ihrem Zugang Wirkung und erfasst daher weder die vor diesem Zeitpunkt von der Insolvenzschuldnerin gemäß § 398 BGB erworbenen Rechte noch kann sie sich auf deren Berechtigung, die den entsprechenden Forderungen zugrundeliegenden Verordnungen und Rezepte auf der bislang geltenden vertraglichen Grundlage zu verarbeiten, auswirken. Der Beklagte wiederum ist in den Pflichtenkreis der Insolvenzschuldnerin eingetreten und hat als Insolvenzverwalter über das Vermögen der A.-GmbH die von dieser vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Verpflichtungen während des Insolvenzverfahrens aufgrund seiner umfassenden Verwaltungs- und Vertretungsbefugnis gemäß § 80 InsO zu erfüllen (BGH, Urt. v. 11.05.2000 - IX ZR 262/98, ZIP 2000, 1061). Daher steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Rückabtretung der streitbefangenen Forderungen zu. Ein solcher wäre im Übrigen als Anspruch schuldrechtlicher Art zu qualifizieren, es gilt § 103 Abs. 2 InsO. Dass die geschlossene Datenschutzzusatzvereinbarung den gesetzlichen Anforderungen einschließlich der EU-Datenschutzgrundverordnung nicht genüge, macht die Klägerin bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens nicht geltend, da sie gerade vorbringt, die Insolvenzschuldnerin respektive der Beklagte seien nach Zugang ihrer Kündigungserklärung vom 17.09.2020 (Anlage K 3) zu einer Bearbeitung der von ihr zuvor eingereichten Verordnungen und Rezepte nicht mehr befugt gewesen, was indes aus o.g. Gründen nicht zutrifft. Die Datenschutzvereinbarung bleibt im Übrigen gemäß Ziffer 2 Abs. 1 so lange wirksam, „wie der zugrundeliegende Hauptvertrag besteht und nicht alle Pflichten aus dieser Auftragsverarbeitungsvereinbarung erfüllt sind“. Auch ein Erlöschen des Hauptvertrages zum Zeitpunkt der Kündigung hätte daher erst nach Ausführung sämtlicher Pflichten auch zum Erlöschen der Datenschutzvereinbarung geführt. 2. Ein Aussonderungsrecht an Kontoguthaben steht der Klägerin ebenfalls nicht zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt das von der Insolvenzschuldnerin unterhaltene, in § 6 S. 1 AGB als „eindeutig durch das Institutionskennzeichen des Leistungserbringers bestimmtes, für die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises (IK) einheitliches Konto“ bezeichnete Konto kein Treuhandkonto dar, welches der Aussonderung unterliegt. Geldansprüche sind grundsätzlich nicht aussonderungsfähig, sodass Aussonderungsrechte an Kontoguthaben regelmäßig nicht bestehen. Anderes gilt nur dann, wenn das Konto offen ausgewiesen oder sonst nachweisbar ausschließlich zur Aufnahme von treuhänderisch gebundenen Fremdgeldern bestimmt ist (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - IX ZR 49/10, BGHZ 188, 317-326, Rz. 13). Guthaben auf Konten, die auch für eigene Zwecke des Treuhänders genutzt werden können, können in der Insolvenz des Treuhänders hingegen nicht ausgesondert werden (BGH aaO Rz. 15). So liegen die Dinge hier. a) Es ist schon zweifelhaft, ob ein Treuhandverhältnis angenommen werden kann. Die Insolvenzschuldnerin hat es zwar übernommen, die Erstattungsforderungen für die Leistungserbringer einzuziehen, und zwar, wie es in § 1 S. 3 AGB heißt, „für Rechnung der Leistungserbringer“. Aus den unter 1. a) bb) genannten Gründen liegt darin aber keine Inkassozession, die ein Treuhandverhältnis bilden würde (BGH, Urt. v. 03.04.2014 - IX ZR 201/13, NJW 2014, 1963 - 1967, juris Rz. 19 mwN). Die Insolvenzschuldnerin wurde zwar mit der Einziehung der Forderungen betraut, es hat aber keine Abführung der von ihr vereinnahmten Zahlungsbeträge stattgefunden, wie es bei einem Treuhänder typischerweise der Fall wäre. Vielmehr haben die Leistungserbringer, wie erwähnt, von der Insolvenzschuldnerin monatliche Abschlagszahlungen nach Maßgabe der Bestimmungen in § 3 AGB vorab erhalten, mithin nicht erst, nachdem die Einziehung der Forderungen erfolgt war. Eine Abrechnung der ihnen aufgrund ihrer Rezepte und ärztlichen Verordnungen zustehenden Beträge fand gemäß den Bestimmungen in §§ 3 und 4 AGB erst nachträglich statt. Vor dem Hintergrund der vertraglichen Regelungen steht eine etwaige Pflicht der Insolvenzschuldnerin aus §§ 667, 675 BGB zur Auskehr der empfangenen Beträge nicht im Vordergrund und sind ihr vor allem die im Sinne eines Vollrechtserwerbs an sie abgetretenen Erstattungsforderungen nicht nur dinglich zuzuordnen, sondern ist sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise auch die Empfängerin der mit Erfüllungswirkung an sie geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen der Kostenträger. b) Der Klägerin steht aber auch dann kein Aussonderungsrecht zu, wenn man entgegen der Auffassung des Beklagten von einem Treuhandverhältnis ausgehen wollte. Denn ein Aussonderungsrecht des Treugebers in der Insolvenz des Treuhänders kommt zwar in Frage, besteht aber nur dann, wenn der Treuhänder das dingliche Recht in einer seine Ausübungsbefugnis im Interesse des Treugebers einschränkenden Gestalt erhalten hat (BGH, Urt. v. 10.02.2011 - IX ZR 49/10, Rz. 13 mwN), was hier nicht der Fall ist, oder wenn die betreffenden Konten ausschließlich zur Aufnahme treuhänderisch gebundener Fremdgelder bestimmt, also echte Treuhandkonten sind. Auch dies ist nicht der Fall. Das in § 6 S. 1 AGB beschriebene Konto der Insolvenzschuldnerin diente nach § 6 S. 2 AGB nicht ausschließlich der Aufnahme treuhänderisch gebundener Zahlungseingänge seitens der Kostenträger. Nach nicht ausreichend bestrittenem Vortrag des Beklagten führte die Insolvenzschuldnerin weder separate Bankkonten für jeden ihrer Kunden noch ein echtes Fremdgeldkonto, sondern nur sog. Abrechnungskonten. Soweit die Klägerin den ausführlichen Vortrag des Beklagten hierzu bestreitet, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil sich dessen Darstellung mit der genannten Bestimmung in den AGB der Insolvenzschuldnerin deckt, aus der sich ergibt, dass nur ein „für die Kunden des jeweiligen Abrechnungskreises einheitliches Konto“ geführt wird. Die der Klägerin aus den ihr vorliegenden Unterlagen vertrauten Abrechnungskonten bestanden grundsätzlich für eine Vielzahl von Leistungserbringern, die einer bestimmten regionalen Zuordnung, dem sog. Abrechnungskreis, unterlagen. Dass sich die als Anlagenkonvolut B 7/K 17 überreichte Sammelabrechnung der Insolvenzschuldnerin gegenüber einer Krankenkasse nur über von der Klägerin stammende Rechnungen verhalten mag, ist dem Zufall geschuldet und aufgrund der generellen Handhabung nicht maßgeblich. Gleiches gilt für die Zuordnung der Abrechnungskonten. Da es hierzu in § 6 S. 2 AGB allgemeine Regelungen gibt, hätte die Klägerin im Einzelnen dartun müssen, dass mit ihr abweichende Abreden getroffen wurden und ein separates, ihr zugewiesenes Konto eingerichtet worden ist. An entsprechendem Sachvortrag fehlt es jedoch. Wie der Beklagte näher erläutert hat, wurden vielmehr auf die von der Insolvenzschuldnerin, jeweils bezogen auf mehrere Leistungserbringer, erstellten Sammelrechnungen von den Krankenkassen nur Gesamtbeträge auf die Abrechnungskonten gezahlt, wobei die in den Gesamtbeträgen enthaltenen Einzelzahlungen den einzelnen Leistungserbringern nicht zugeordnet worden sind. Nicht zuletzt dienten die Abrechnungskonten, wie erwähnt, nicht der Aufbewahrung und Weiterleitung vereinnahmter Beträge an die Leistungserbringer, sondern wurden vereinbarungsgemäß für Zahlungen an die Kunden ebenso genutzt wie für die in § 6 S. 2 AGB genannten Zahlungsvorgänge. Außerdem handelte es sich bei den Abrechnungskonten um Kontokorrentkonten, über die kontinuierlich zahlreiche Soll- und Habenbuchungen erfolgt sind. Dass ungeachtet all dieser Umstände eine sichere Zuordnung von Guthaben zu bestimmten Zeitpunkten tatsächlich wie rechtlich möglich ist, legt die Klägerin nicht ansatzweise dar. Auch ihre pauschale Behauptung, nach Abzug der Vergütung und Darlehensrückzahlungen verbleibe kein potenziell freies Massevermögen, was eine Zuordnung erlaube, ist unzureichend. c) Das Aussonderungsrecht scheitert zudem daran, dass die Insolvenzschuldnerin die Regelungen in § 6 S. 2 AGB nach von der Klägerin nicht ausreichend bestrittenem Vortrag des Beklagten nicht beachtet und zwischen den Abrechnungskonten zum Ausgleich der jeweiligen Salden mehrmals täglich Umbuchungen vorgenommen hat, wodurch eine Verrechnung von Zahlungseingängen zugunsten bzw. zulasten verschiedener Abrechnungskreise stattgefunden hat und die ursprünglichen Zahlungseingänge seitens der Kostenträger endgültig nicht mehr einzelnen Kunden zuzuordnen waren. Anders als die Klägerin in der Berufungsbegründung annimmt, führen derartige Vertragswidrigkeiten nach der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil zitierten BGH-Rechtsprechung sehr wohl dazu, dass eine - hier unterstellte - Treuhandbindung jedenfalls verloren gegangen wäre (BGH aaO Rz. 16). Denn selbst hinsichtlich eines Guthabens auf einem zunächst ausschließlich für Fremdgeld bestimmten und genutzten Konto, entfällt das Aussonderungsrecht regelmäßig auch hinsichtlich des verbliebenen, im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch vorhandenen Bestandes, wenn es der Treuhänder auch für eigene Zwecke nutzt (BGH aaO Rz. 15). d) Anderes kann wegen der erfolgten Vollrechtsübertragung auf die Insolvenzschuldnerin und der dieser respektive der Insolvenzmasse auch bei wirtschaftlicher Betrachtung zuzuweisenden Erlöse aus dem Forderungseinzug nach alldem nicht für solche Zahlungen der Kostenträger gelten, die auf einem vom Beklagten ab dem 16.09.2020 eingerichteten Insolvenzverwalter-Treuhandkonto eingegangen sein mögen. Allein der letztlich vom Zufall abhängende Umstand, dass sie separierbar auf diesem Konto vorhanden sind, begründet keine Vermögenszuweisung zugunsten der betroffenen Apotheker, welche zu Lasten der übrigen Gläubiger ginge. e) Aus den unter 1. d) genannten Gründen vermag auch die am 17.09.2020 von der Klägerin erklärte Kündigung an vorgenanntem Befund nichts zu ändern. 3. Fehlt es demnach an einem Aussonderungsrecht, kommt auch ein Anspruch auf Zustimmung des Beklagten zu der Auszahlung einbehaltener bzw. hinterlegter Beträge an die Klägerin nicht in Betracht, da ein solcher Anspruch voraussetzen würde, dass die Beträge nicht zur Insolvenzmasse gehören, sondern dem Vermögen der Klägerin zuzuordnen sind. Das ist aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. 4. Die Schriftsätze des Klägers vom 11.07.2023 und 11.08.2023 geben dem Senat keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Das dort zitierte Urteil des BGH vom 07.02.2023 (VI ZR 137/22) betrifft einen gänzlich anders gelagerten Sachverhalt und ist auf den Streitfall nicht übertragbar. Insbesondere vermag der Senat eine Intransparenz iSv § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB der gegenüber der unternehmerisch tätigen und geschäftserfahrenen Klägerin verwandten Abtretungsklausel nicht zu erkennen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden, § 543 Abs. 2 ZPO. Streitwert des Berufungsverfahrens: „bis 35.000,00 €“ … … …