Urteil
VIII ZR 17/17
BGH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Einziehung von Forderungen im Rahmen echten oder unechten Factorings ist keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem RDG, wenn das Factoring wirtschaftlich im Vordergrund steht.
• Eine vertraglich erklärte Bestätigung des Schuldners, künftig an das Konto des Zessionars zu zahlen, kann als wirksamer Verzicht auf das Wahlrecht des Schuldners nach § 354a Abs.1 Satz2 HGB ausgelegt werden.
• Ein zwischen Schuldner und Zedent vereinbartes Abtretungsverbot ist bei beiderseitigem Handelsgeschäft kraft § 354a Abs.1 Satz1 HGB unwirksam, ohne dass der Schuldner durch wirksamen Verzicht die Zahlung an den Zedenten ausschließen kann.
Entscheidungsgründe
Factoring: Kein RDG-Inkasso, wirksamer Schuldnerverzicht auf §354a Wahlrecht • Die Einziehung von Forderungen im Rahmen echten oder unechten Factorings ist keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung nach dem RDG, wenn das Factoring wirtschaftlich im Vordergrund steht. • Eine vertraglich erklärte Bestätigung des Schuldners, künftig an das Konto des Zessionars zu zahlen, kann als wirksamer Verzicht auf das Wahlrecht des Schuldners nach § 354a Abs.1 Satz2 HGB ausgelegt werden. • Ein zwischen Schuldner und Zedent vereinbartes Abtretungsverbot ist bei beiderseitigem Handelsgeschäft kraft § 354a Abs.1 Satz1 HGB unwirksam, ohne dass der Schuldner durch wirksamen Verzicht die Zahlung an den Zedenten ausschließen kann. Die Klägerin kaufte im April 2012 Forderungen der MSI im Rahmen eines Factoringvertrags an, wobei sie Teile der Forderungen als echtes Factoring und Teile als unechtes Factoring übernahm; Mindestdelkrederebetrag war 1.000 € und die Klägerin übernahm 90 % des Delkredererisikos. Die Klägerin informierte im Mai 2013 die Beklagte (Auftraggeberin der MSI), Zahlungen künftig an das Konto der Klägerin zu leisten; die Beklagte bestätigte dies durch Unterzeichnung eines Zusatzes. Zwischen MSI und Beklagter bestand ein Rahmenvertrag mit Abtretungsverbot. Die Beklagte zahlte dennoch an die MSI und berief sich auf die Nichtigkeit der Abtretung wegen Verstoßes gegen das RDG. Die Klägerin klagte auf Zahlung der Rechnungssumme, war in den Vorinstanzen erfolgreich, die Beklagte ließ die Revision zu. Streitpunkte waren insbesondere, ob das Factoring der Klägerin erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung ist und ob die Zahlung an die MSI schuldbefreiend wirkte. • Die Revision hatte keinen Erfolg; das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden. • Zum RDG: Echtes Factoring ist wirtschaftlich ein Forderungskauf mit Übernahme des Delkredererisikos und fällt nicht in den Anwendungsbereich des RDG. Auch das im Rahmen unechten Factorings verbleibende Einziehungsrisiko begründet keine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung, weil die Einziehung nicht als eigenständiges Inkassogeschäft betrieben wurde; maßgeblich ist die wirtschaftliche Einordnung des Geschäfts nach Inhalt und Zweck. • Maßgeblicher Prüfungsmaßstab ist, ob die Einziehung dem Erwerber wirtschaftlich zugutekommt und ob das Delkredererisiko übernommen wird; hier steht das Finanzierungsgeschäft (Vorfinanzierung) im Vordergrund, Einziehung ist Nebenleistung. • Ein vertragliches Abtretungsverbot zwischen MSI und Beklagter ist wegen beiderseitigem Handelsgeschäft nach § 354a Abs.1 Satz1 HGB unbeachtlich; gleichwohl kann der Schuldner nach § 354a Abs.1 Satz2 HGB wahlweise an alten Gläubiger zahlen, sofern er nicht wirksam gegenüber dem Zessionar darauf verzichtet. • Die Beklagte hat durch die unterzeichnete Bestätigung der Klägerin unmissverständlich erklärt, künftig an deren Konto zu zahlen; dies ist als wirksamer Verzicht auf das Wahlrecht nach § 354a Abs.1 Satz2 HGB auszulegen. § 354a Abs.1 Satz3 HGB steht dem nicht entgegen, ist einschränkend dahin auszulegen, dass eine nach Kenntnis erfolgte Vereinbarung des Schuldners mit dem Zessionar wirksam sein kann. • Die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Klägerin die Einziehung nicht als eigenständiges Inkassogeschäft betreibt und dass die Abtretung wirksam ist, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung des Rechnungsbetrags, weil die Abtretung wirksam war und die Beklagte wirksam auf ihr Wahlrecht nach § 354a Abs.1 Satz2 HGB verzichtet hat. Das Factoring der Klägerin stellt keine erlaubnispflichtige Inkassodienstleistung nach dem RDG dar, da das Geschäft wirtschaftlich als Finanzierung (echtes und unechtes Factoring) zu qualifizieren ist und die Einziehung als Nebenleistung erfolgt. Die Zahlung der Beklagten an die MSI hatte somit keine schuldbefreiende Wirkung; die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.