Urteil
9 U 84/23
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 9. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGSH:2024:0917.9U84.23.00
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Leitsätze
1. Die vorsätzliche Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten bildet regelmäßig einen Ausschließungsgrund, da den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Störer hier meist nicht zugemutet werden kann. (Rn.74)
2.
Besteht eine personalistisch geprägte Kommanditgesellschaft, die aus lediglich zwei Gesellschaftern besteht und zudem Mitwirkungspflichten in dem Unternehmen nicht nur für den geschäftsführenden Komplementär, sondern auch – insofern atypisch gegenüber dem gesetzlichen Leitbild im HGB – weitgehende Mitwirkungspflichten des Kommanditisten vorsieht, so leitet sich hieraus eine umfassende Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft ab. (Rn.75)
3.
Der Kommanditist verletzt seine wesentlichen Gesellschafterpflichten, wenn er bereits zeitnah nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages nachhaltig versucht, sich von seinen Tätigkeitspflichten sanktionslos loszusagen, ohne an der für ihn günstigen Gewinnverteilung Änderungen anzubieten. (Rn.81)
4.
Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus ist der Kommanditist verpflichtet, es dritten Personen gegenüber zu unterlassen, die Geschäftspraxis der Kommanditgesellschaft als nicht rechtskonform zu bezeichnen, insbesondere mögliche Verstöße gegen das Steuerrecht und den Datenschutz im Rahmen von Geschäftsführungsmaßnahmen des Komplementärs Dritten gegenüber zu äußern. (Rn.118)
5.
Aufgrund des Ausschlusses von der Geschäftsführung hat der Kommanditist grundsätzlich nicht das Recht, vom Komplementär die Unterlassung einer bestimmten gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme zu verlangen, und zwar auch nicht, wenn mit der Maßnahme die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte verletzt würde. (Rn.120)
6.
Eine Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Zweipersonengesellschaft kann nicht erfolgen, wenn in der Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschließungsgrund vorliegt. Für den Fall, dass das gesellschaftswidrige Verhalten des auf Ausschließung klagenden Gesellschafters nicht als ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB zu betrachten ist, kann jedoch der andere Gesellschafter ausgeschlossen werden (BGH, 23. Februar 1981, II ZR 229/79). (Rn.132)
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Lübeck vom 29. September 2023, Az. 8 HKO 24/22, wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Lübeck sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vorsätzliche Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten bildet regelmäßig einen Ausschließungsgrund, da den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Störer hier meist nicht zugemutet werden kann. (Rn.74) 2. Besteht eine personalistisch geprägte Kommanditgesellschaft, die aus lediglich zwei Gesellschaftern besteht und zudem Mitwirkungspflichten in dem Unternehmen nicht nur für den geschäftsführenden Komplementär, sondern auch – insofern atypisch gegenüber dem gesetzlichen Leitbild im HGB – weitgehende Mitwirkungspflichten des Kommanditisten vorsieht, so leitet sich hieraus eine umfassende Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft ab. (Rn.75) 3. Der Kommanditist verletzt seine wesentlichen Gesellschafterpflichten, wenn er bereits zeitnah nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages nachhaltig versucht, sich von seinen Tätigkeitspflichten sanktionslos loszusagen, ohne an der für ihn günstigen Gewinnverteilung Änderungen anzubieten. (Rn.81) 4. Aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus ist der Kommanditist verpflichtet, es dritten Personen gegenüber zu unterlassen, die Geschäftspraxis der Kommanditgesellschaft als nicht rechtskonform zu bezeichnen, insbesondere mögliche Verstöße gegen das Steuerrecht und den Datenschutz im Rahmen von Geschäftsführungsmaßnahmen des Komplementärs Dritten gegenüber zu äußern. (Rn.118) 5. Aufgrund des Ausschlusses von der Geschäftsführung hat der Kommanditist grundsätzlich nicht das Recht, vom Komplementär die Unterlassung einer bestimmten gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme zu verlangen, und zwar auch nicht, wenn mit der Maßnahme die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte verletzt würde. (Rn.120) 6. Eine Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Zweipersonengesellschaft kann nicht erfolgen, wenn in der Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschließungsgrund vorliegt. Für den Fall, dass das gesellschaftswidrige Verhalten des auf Ausschließung klagenden Gesellschafters nicht als ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB zu betrachten ist, kann jedoch der andere Gesellschafter ausgeschlossen werden (BGH, 23. Februar 1981, II ZR 229/79). (Rn.132) Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen I - des Landgerichts Lübeck vom 29. September 2023, Az. 8 HKO 24/22, wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Lübeck sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. I. Die Parteien nehmen sich wechselseitig auf Ausschließung als Gesellschafter aus der S. KG in Anspruch. Der Senat war zuletzt vorbefasst im Verfahren 9 U 85/23, in welchem die Berufung des hiesigen Beklagten gegen eine ihn auf Unterlassung von geschäftsschädigenden Äußerungen verpflichtende einstweilige Verfügung des Landgerichts zurückgewiesen wurde. Zusätzlich war der Senat vorbefasst mit den Auseinandersetzungen der Parteien in den Verfahren 9 U 27/23 und 9 U 35/23, in welchen jeweils Klagen des hiesigen Beklagten und dortigen Klägers vor dem Landgericht abgewiesen wurden mit der Begründung, dass es an der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen vorgerichtlichen Mediation gefehlt habe. Die entsprechenden Berufungen des Beklagten blieben erfolglos. Im weiteren Verfahren 9 W 12/23 wurde ein Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung in beiden Instanzen abgelehnt, der durch den Beklagten beantragt worden war. Im einstweiligen Verfügungsverfahren des Landgerichts Lübeck 8 HKO 20/22 (9 W 58/22 OLG Schleswig) verglichen sich die Parteien am 30. September 2022 vor dem Güterichter des Oberlandesgerichts auf Herausgabe des Jahresabschlusses 2021 der KG an den Beklagten sowie von betriebswirtschaftlichen Auswertungen für das laufende Geschäftsjahr 2022. Die Parteien schlossen zur Urkunde des Notars R. zu dessen Urkundennummer am 27. November 2020 einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Kommanditgesellschaft unter der Firma S. KG mit einem Festkapital von 100,00 €. Ausweislich des Gesellschaftsvertrages ist der Kläger persönlich haftender Gesellschafter mit einem Festkapitalanteil von 90,00 € (§ 4 Abs. 1 und Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages vom 27. November 2020, im Folgenden: GV). Der Beklagte ist einziger Kommanditist mit einem Festkapitalanteil von 10,00 € (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3 GV). Gegenstand des Unternehmens ist insbesondere die Vermittlung und Betreuung von Versicherungen (§ 2 Abs. 1 GV). Der Beklagte war Jahre zuvor, noch während seiner juristischen Ausbildung, als Mitarbeiter für das Einzelunternehmen des Klägers tätig geworden. Aus der Präambel des Gesellschaftsvertrages ergibt sich das Ziel einer langfristigen Partnerschaft, durch die insbesondere auch die Familien und Nachkommen der Gesellschafter abgesichert werden sollen; „eine vorzeitige Auflösung soll daher unbedingt vermieden werden“. Gemäß § 8 Abs. 1 GV obliegt die alleinige Geschäftsführung dem Kläger als Komplementär, weiter heißt es dort: „Er hat sich mit seiner vollumfänglichen Arbeitskraft der Geschäftsführung der Gesellschaft zu deren Ausbau und Wachstum zu widmen ...“ Die Rechte und Pflichten des Kommanditisten ergeben sich aus § 8 Abs. 2 GV, wonach dem Beklagten als Kommanditisten zunächst „im Unternehmen eine Rolle als strategischer Berater zukommt.“ Ferner finden sich u. a. in § 8 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 4 GV die folgenden Regelungen: „Zudem ist der Kommanditist auf Aufforderung des Komplementärs verpflichtet, · die rechtlichen Angelegenheiten der Gesellschaft in den ihm vertrauten Rechtsgebieten zu betreuen und die Gesellschaft anwaltlich zu vertreten; · die Personalauswahl und die Kommunikation mit Bewerbern zu übernehmen; · die Beschaffungs- und Dienstleisterauswahl ab einem Kostenvolumen von 1 TEUR zu betreuen. Er hat dazu nach durchgeführter Recherche dem Komplementär eine Zusammenfassung oder Empfehlung zu geben; · bis zu zweimal jährlich die Organisation der unternehmenseigenen Vortragsveranstaltungen für Apotheken durchzuführen sowie dort zu einem der von ihm verfassten Aufsatzthemen zu referieren; · die Verhandlung von Rahmenvereinbarungen mit Apotheken-Verbänden und Zusammenschlüssen zu übernehmen; soweit rechtlich zulässig - zur Betreuung und Durchführung von Projekten, zur rechtlichen Beratung von Kunden der Gesellschaft hinsichtlich einer Erstscheinschätzung im Schadenfall und ggf. auch deren außergerichtlicher Vertretung gegenüber der Versicherungsgesellschaft sowie zur vorübergehenden vertretungsweisen Übernahme weiterer Aufgaben im Krankheits- und Notfall; · für die vorgenannten Tätigkeiten bis zu 17 Stunden wöchentlich einzusetzen. Dem Kommanditisten sind alle erforderlichen Informationen zur Erfüllung dieser Aufgaben zur Verfügung zu stellen. Sollte eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten mit der sonstigen anwaltlichen Tätigkeit des Kommanditisten kollidieren bzw. eine Unvereinbarkeit mit seinem Status als Rechtsanwalt zu befürchten sein - etwa wenn von Standesorganisationen wie der Rechtsanwaltskammer verlangt wird, dass eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten wegen standesrechtlicher Bedenken zu unterlassen oder einzuschränken sind, so führt die weitere Nichtvornahme dieser Tätigkeiten nicht zu vertraglichen Sanktionen. Der Kommanditist erhält im Innenverhältnis die Rechte eines OHG-Gesellschafters. § 166 Abs. 2 HGB wird abbedungen. Sollte der Komplementär - etwa aufgrund schwerer Erkrankung - vorübergehend nicht in der Lage sein, die Geschäfte zu führen und erforderliche Entscheidungen zu treffen, so ist der Kommanditist verpflichtet, für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes zu sorgen. Sollte die Aufrechterhaltung mit dem vorhandenen Personal nicht oder nur eingeschränkt möglich sein, so ist der Kommanditist zur Bewältigung der Aufgaben gehalten, namens der Gesellschaft zusätzliche Mitarbeiter befristet für den Übergangszeitraum anzustellen (etwa über eine Zeitarbeitsfirma). Der Kommanditist hat in dieser Vertretungsfunktion die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes wahrzunehmen (§§ 86 III, 347 I HGB).“ Hinsichtlich der Gewinnverteilung regelt § 15 Abs. 3a GV, dass - mangels eines anderslautenden einstimmigen Beschlusses - der Gewinn hälftig zwischen beiden Gesellschaftern zu verteilen sei abzüglich eines „Gewinnvoraus“ in Höhe von 50.000 € für den Kläger, dies bei einem Jahresgewinn von 250.000 € aufwärts; bei einem Jahresgewinn unter 250.000 € ist eine Beteiligung am Gewinn von 40 % zugunsten des Beklagten und 60 % zugunsten des Klägers vorgesehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages vom 27. November 2020 wird auf die Anlage K 15 Bezug genommen (erstinstanzlicher Anlagenband Kläger, im Folgenden: AB KL). In der Vorbereitung der Gründung der Kommanditgesellschaft gab es insbesondere Diskussionen zwischen den Parteien darüber, ob und ggf. inwieweit die Zulassung des Beklagten als Rechtsanwalt und daraus resultierende standesrechtliche Pflichten des Beklagten zu Kollisionen mit den etwaigen gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen des Beklagten führen. Dem Kläger war es im Zuge der Vertragsverhandlungen mit dem Beklagten wichtig, angesichts der geplanten hohen Gewinnbeteiligung des Beklagten bestimmte Tätigkeitspflichten des Beklagten explizit in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Der Kläger hatte dem Beklagten während der Verhandlungen für den Fall, dass Tätigkeitspflichten mit der anwaltlichen Zulassung und den daraus folgenden Standespflichten unvereinbar sein könnten, mit E-Mail vom 18. November 2020 auch die Option genannt, dann auf eine Beteiligung des Beklagten überhaupt zu verzichten (E-Mail des Klägers an den Beklagten vom 18. November 2020, Anlage K 13 AB KL). Nach Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister und Beginn der werbenden Tätigkeit brachte der Beklagte das Thema der Pflichtenkollision zwischen Tätigkeitspflichten gemäß Gesellschaftsvertrag einerseits und standesrechtlichen Pflichten andererseits wiederum zur Sprache, indem er ein von ihm eingeholtes Privatgutachten des Rechtsanwalts G. vom 12. Mai 2021 (Anlage K 22 AB KL) vorlegte, das zu folgendem Ergebnis kam: „Die Regelung in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der S. KG ... verstößt gegen § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO und hätte den Widerruf der Zulassung zur Anwaltschaft zur Folge. Auch die Beschränkung auf reine administrative Verwaltungstätigkeiten ändert nach der Rechtsprechung des BGH ... nichts, da sich auch dadurch eine Interessenkollision durch die Gesellschafterstellung nicht vermeiden lasse. Zudem ist ein Verstoß gegen die anwaltliche Unabhängigkeit aus § 43 a Abs. 1 BRAO sowie gegen das Vorbefassungsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 BRAO anzunehmen.“ Der Beklagte verlangte in diesem Zusammenhang von dem Kläger im Rahmen von Textnachrichten zwischen Mitte Mai 2021 und Anfang Juni 2021 wiederholt die Streichung von § 8 Abs. 2 GV aus dem Gesellschaftsvertrag (Anlagen K 23 bis K 25, AB KL), womit der Kläger nicht einverstanden war (Anlage K 26, AB KL). Darüber hinaus bat der Beklagte den Kläger im November 2021 per E-Mails unter Bezugnahme auf § 20 GV um Zustimmung dazu, dass es ihm erlaubt sein solle, seinen „Gesellschafts- bzw. Gewinnanteil“ auf seine minderjährigen Söhne zu übertragen (vgl. Anlagen K 27, K 28 AB KL). Auch damit war der Kläger nicht einverstanden, was er dem Beklagten mit E-Mail vom 2. Dezember 2021 mitteilte und darauf verwies, dass Minderjährige zur Wahrnehmung der Pflichten des Beklagten als Gesellschafter in der KG nicht in der Lage sein dürften (vgl. Anlage K 29 AB KL). In der Folgezeit führte die KG ihr operatives Geschäft weiter, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob und welche Tätigkeiten der Beklagte für die Gesellschaft in den Jahren 2021 und 2022 entfaltete. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte suche stets nach einer Möglichkeit, sich sämtlichen Tätigkeiten für die Gesellschaft zu entziehen. Über dessen Bereitschaft tatsächlich Arbeitsleistungen für die KG zu erbringen, sei er durch den Beklagten bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages getäuscht worden. Anfang 2022, nämlich mit Schreiben vom 7. Februar 2022, teilte der Kläger über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten außergerichtlich mit, einer Streichung des § 8 Abs. 2 des KG-Vertrages nicht zuzustimmen, und forderte den Beklagten auf zu bestätigen, dass er seinen im Gesellschaftsvertrag geregelten Tätigkeiten weiterhin nachkommen werde; dabei führten die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers auch aus, dass dem Kläger weder eine Kollision der gesellschaftsvertraglichen Pflichten des Beklagten mit seiner sonstigen anwaltlichen Tätigkeit noch ein entsprechendes Verlangen der Rechtsanwaltskammer, eine oder mehrere der genannten Tätigkeiten zu unterlassen oder einzuschränken, bekannt sei. Wegen der Einzelheiten des Inhalts dieses Schreibens wird auf die Anlage K 30 (AB KL) Bezug genommen. Der Beklagte beantwortete dieses Schreiben mit E-Mail vom 21. Februar 2022 (vgl. Anlage K 31, AB KL) wie folgt: „... Ihre Sachverhaltsdarstellung bestreite ich. Selbstverständlich verhalte ich mich stets vertragskonform ...“. Dies wiederum veranlasste die jetzigen Prozessbevollmächtigten des Klägers zu einem weiteren außergerichtlichen Anwaltsschreiben vom 23. Februar 2022, wegen dessen Inhalt im Einzelnen auf die Anlage K 32 (AB KL) Bezug genommen wird. Zusammengefasst findet sich darin die Aufforderung zur Bestätigung, der Beklagte werde seinen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere aus und im Zusammenhang mit § 8 Abs. 2 GV, umgehend und vollumfänglich nachkommen, sowie zur unwiderruflichen Bestätigung, dass der Beklagte bis zu einem Einschreiten der Rechtsanwaltskammer den Einwand einer Kollision von durch ihn zu erbringenden Tätigkeiten gemäß Gesellschaftsvertrag mit anwaltlichem Berufsrecht nicht mehr erheben werde; für die entsprechenden Bestätigungen setzten die klägerischen Prozessbevollmächtigten dem Beklagten eine Frist bis zum 28. Februar 2022, 15.00 Uhr. Der Beklagte ließ diese Frist verstreichen und äußerte dann mit E-Mail vom 3. März 2022 (Anlage K 33, AB KL), es sei gerade der Kläger gewesen, der die wöchentliche Stundenzahl 17 vorgeschlagen habe, so wie sie dann in den Vertrag aufgenommen worden sei; er habe keinen Anlass zu der Annahme gegeben, er würde seinen Pflichten künftig nicht mehr nachkommen; er sei nicht bereit, ein Einschreiten der Rechtsanwaltskammer abzuwarten, um sich auf den Einwand der Kollision zu berufen. Der Kläger ließ daraufhin über seine jetzigen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. März 2022 die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Beklagten erklären (Anlage K4, AB KL). Mit Schreiben vom 13. April 2022 forderte er den Beklagten auf, jegliche Tätigkeit im Namen der KG einzustellen (Anlage K34, AB KL). Er hat sodann unter dem 25. Mai 2022 die vorliegende Ausschließungsklage erhoben. Unter der laufenden gerichtlichen Auseinandersetzung kontaktierte der Beklagte Anfang 2023 mehrere sogenannte Tippgeber der KG telefonisch - wobei der Inhalt der Telefonate zwischen den Parteien streitig ist. Mit Schreiben vom 20. Januar 2023 warf der Beklagte dem Kläger strafbares Fehlverhalten, Compliance Verstöße und Verstöße gegen die kaufmännischen Sorgfaltspflichten vor. Zum weiteren Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 71 (AB KL) verwiesen. Der Kläger forderte den Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 24. Januar 2023 auf, Anrufe oder sonstige Ansprache von Geschäftspartnern der KG zu unterlassen (Anlage K 85 AB KL). Am 24. Januar 2023 hat der Beklagte Widerklage auf Ausschließung des Klägers aus der KG eingereicht. Der Beklagte kontaktierte den Arbeitgeber des Tippgebers S. mit Schreiben vom 3. Februar 2023, wie es sich aus Anlage K 67 (AB KL) ergibt, auf dessen Einzelheiten verwiesen wird. In einem außergerichtlichen Schreiben vom 8. Februar 2023 konkretisierte der Beklagte den Inhalt der Telefonate mit den Tippgebern dahin, er habe „lediglich eine steuerliche Problematik angesprochen“, er habe „lediglich nachgefragt, ob die Frage der Umsatzsteuer besprochen“ worden sei (Anlage K 78 AB KL). Hierauf hat das Landgericht eine mittlerweile durch den Senat bestätigte einstweilige Verfügung (9 U 85/23) erlassen, wonach dem Beklagten untersagt ist, Dritten gegenüber zu behaupten, die Geschäftspraxis der KG sei nicht rechtskonform oder derartige Behauptungen sinngemäß aufzustellen, zu verbreiten oder verbreiten zu lassen, wobei Äußerungen gegenüber Behörden und/oder sonstigen staatlichen Stellen von diesem Verbot ausgenommen sind. Auf ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Beklagten hat der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 4. August 2023 erklären lassen, dass eine künftige Zusammenarbeit mit dem Beklagten für ihn nicht in Betracht komme (Anlage B 58, AB BK). Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe von Anfang an nicht die Absicht gehabt, seinen Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag, insbesondere § 8 Abs. 2 GV nachzukommen, er habe den Kläger darüber während der Vertragsverhandlungen über den Gesellschaftsvertrag arglistig getäuscht. Er habe sich durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrages eine erhebliche laufende Vergütung gesichert, indem in § 15 Abs. 3a GV eine beträchtliche Beteiligung des Beklagten am Gewinn geregelt sei. Der Kläger hat weiter behauptet, nach den Vertragsverhandlungen von einer Vollzeittätigkeit des Beklagten für die KG ausgegangen zu sein, und er sich auf die vertragliche Fixierung einer Stundenzahl von 17 wöchentlich nur deshalb eingelassen habe, um mit dieser Formulierung im Vertragstext standesrechtlichen Bedenken des Beklagten Rechnung zu tragen. Der Beklagte habe in den Jahren 2021 und 2022 allenfalls vereinzelt und gemessen an § 8 Abs. 2 GV völlig unzureichend für die gemeinsame Unternehmung gearbeitet. Der Sache nach sei der Beklagte auch zahlreichen Aufforderungen des Klägers, für die Gesellschaft tätig zu werden, nicht nachgekommen. Für den Kläger sei die Vertrauensgrundlage gegenüber dem Beklagten unwiederbringlich zerstört, eine Fortführung der Gesellschaft sei deshalb für den Kläger mit dem Beklagten unzumutbar. Der Kläger hat vor dem Landgericht die Ansicht vertreten, die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sei nicht durch die Regelung in § 17 Abs. 3 GV ausgeschlossen, wonach ein wichtiger Grund im Sinne § 140 HGB als Voraussetzung für das Recht, Ausschließungsklage zu erheben, nur vorliege, „wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt habe“; nach Auffassung des Klägers könne mit Einschränkungen des Rechts, Ausschließung zu verlangen, nicht das Recht auf Anfechtung wegen arglistiger Täuschung ausgeschlossen werden, da ansonsten die Wertung der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung vollumfänglich unterlaufen würde. Der Beklagte habe sich - auch aufgrund seiner Stellung als Rechtsanwalt - das Vertrauen des Klägers erschlichen und diesen, einen juristischen Laien, durch Täuschung und emotionalen Druck zur Eingehung eines für ihn nachteiligen Vertrages bewegt. Der Kläger hat vor dem Landgericht beantragt, den Beklagten aus der S. KG auszuschließen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend, den Kläger aus der S. KG auszuschließen. Der Kläger hat hierauf die Abweisung der Widerklage beantragt. Der Beklagte hat behauptet, er habe zu keinem Zeitpunkt die Erfüllung seiner gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungen verweigert und sei stets, auch nach der Gründung der Gesellschaft, für das Unternehmen tätig gewesen. Der Kläger sei auch nicht im Irrtum darüber gewesen, dass es standesrechtliche Bedenken und Unsicherheiten bezüglich der Vereinbarkeit der Tätigkeit des Beklagten gemäß § 8 Abs. 2 GV einerseits und seinen standesrechtlichen Pflichten als Rechtsanwalt andererseits gegeben habe. Der Kläger habe sich auch bereits vor der Gründung umfassend rechtlich von dritter Seite beraten lassen und ihm sei die Problematik dieser Pflichtenkollision bewusst gewesen. Gleichwohl habe er den Gesellschaftsvertrag schließen wollen. Die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitsstundenzahl auf 17 Stunden sei auf Initiative des Klägers in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen worden. Ihm, dem Beklagten, sei es auch nicht etwa darum gegangen, seine Gesellschafterstellung auf seine Kinder oder sonstige Verwandte zu übertragen, sondern - aus steuerlichen Gründen - nur sein Gewinnbezugsrecht. Er habe sich aufgrund seiner früheren Tätigkeit für das Einzelunternehmen des Klägers als für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässlichen Berater gesehen, der in der Vergangenheit den Kläger vor unternehmerischen Fehlern und auch vor rechtswidrigem Verhalten bewahrt bzw. solches aufgedeckt und den Kläger zu einer Änderung seines Verhaltens angehalten habe. Er hat weiter die Ansicht vertreten, inzwischen sei für ihn, den Beklagten, die Zusammenarbeit mit dem Kläger aber unzumutbar, da der Kläger - getrieben von rücksichtslosem Gewinnstreben - zahlreiche Gesetzesverstöße bis hin zu Straftaten begangen habe, womit der Kläger auch seine gesellschaftsvertraglichen Pflichten fortwährend auf das Gröbste verletzt habe; beim Versuch der Verschleierung seiner kriminellen Handlungen habe er ihn, den Beklagten, immer wieder schikaniert. So habe er u. a. illegal Tippgeberprovisionen an die Ehefrau des eigentlichen Tippgebers, S. - Frau S. - gezahlt, weil es Herrn S. von dessen Arbeitgeber verboten gewesen sei, Tippgeberprovisionen anzunehmen. In diesem Zusammenhang habe der Kläger auch einen Bewirtungsbeleg verfälscht. Außerdem habe der Kläger die Tippgeber-Vereinbarungen unzureichend ausgestaltet, was Hinweise auf die korrekte steuerrechtliche Behandlung anbelange. Darüber hinaus habe der Kläger seine Kinder nur zum Schein in seinem Versicherungsmaklerunternehmen beschäftigt. Er habe darüber hinaus zu Unrecht Privatausgaben durch die Gesellschaft bezahlen lassen. Schließlich habe er fortwährend gegen den Zustimmungsvorbehalt nach § 7 Abs. 3 i. V. m. § 10 Abs. 7 des KG-Vertrages verstoßen. Er habe Belege verfälscht und durch Zurückhaltung von Unterlagen und Verweigerung von Einsichtsrechten gezielt sein früheres Verhalten verschleiert. Das Landgericht hat den Beklagten aus der gemeinsamen Kommanditgesellschaft ausgeschlossen und die Widerklage abgewiesen. Zu den Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten, mit der er die Abweisung der Ausschließungsklage des Klägers und seine eigene Ausschließungswiderklage weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus, das Landgericht habe den Erklärungsinhalt seiner E-Mails vom 21. Februar 2022 und 3. März 2022 eine Bedeutung beigemessen, die diese objektiv nicht gehabt hätten. Er habe auch keine vertragliche Pflicht gehabt, die im Februar und März 2022 mit Anwaltsschreiben an ihn gerichteten Forderungen zu erfüllen. Erst recht habe er eine solche Erklärung nicht „unwiderruflich“ abgeben müssen. Ohnehin habe das Landgericht es verabsäumt festzustellen, ob und wieweit der Beklagte gesellschaftsvertraglich zu einer entsprechenden Verweigerung bestimmter Tätigkeiten berechtigt gewesen sei. Auch das Ergebnis einer Mediationssitzung aus dem Frühjahr 2021 schlösse es aus, dem Beklagten die Nichterfüllung von Tätigkeiten nach § 8 Abs. 2 GV als treuwidrigen Pflichtenverstoß anzulasten. Zudem habe das Landgericht allein auf Umstände aus den Jahren 2021 und 2022 abgestellt. Relevant sei aber der Beurteilungszeitpunkt zum Schluss der mündlichen Verhandlung, der erst 2023 gewesen sei. Die Gesamtwürdigung des Landgerichts sei nicht nachvollziehbar, wie sich auch aus der Thematik der Aufnahme der minderjährigen Kinder des Beklagten in den Gesellschafterkreis und den hieraus unzutreffenden Folgerungen durch das Landgericht ergebe. Der eingetretene wechselseitige Vertrauensverlust könne bei objektiver Beurteilung der Sachlage nicht allein dem Beklagten angelastet werden. Zudem habe sich das Landgericht nicht mit dem Fragenkreis eines Entfallens eines vormals bestehenden „wichtigen Grundes“ infolge Zeitablaufs auseinandergesetzt. Betreffend die Widerklage sei weder die Gesamtwürdigung des Landgerichts der einzelnen von dem Beklagten erhobenen Vorwürfe gegen den Kläger noch die einzelne Würdigung der jeweiligen Pflichtverletzung nachvollziehbar. Der Kläger sei als geschäftsführender Gesellschafter für die Mitgesellschafter bereits dann unzumutbar, wenn diesen eine Untreue nach § 266 StGB vorzuwerfen sei, unabhängig davon, ob der Gesellschaft hierdurch ein geldwerter Schaden entstanden sei. Zudem sei die Würdigung des Landgerichts, der Beklagte habe eine Kenntnis von „Schwarzgeld“-Zahlungen des Klägers an den Dritten S. gehabt, unzutreffend. Es gebe auch keine positive Zukunftsprognose für den Kläger. Dieser habe den Vorschlag, die Ausschließungswiderklage zurückzunehmen gegen das Bekenntnis künftiger redlicher Geschäftsführung noch im Sommer 2023 abgelehnt (Anlage B 58 AL BK). Noch unter dem laufenden vorliegenden Gerichtsprozess habe der Kläger vielmehr mit E-Mails aus dem Januar 2024 zu Unrecht die Herausgabe des Jahresabschlusses 2022 gegenüber dem Beklagten abgelehnt und damit die Kontinuität der fehlenden Redlichkeit gegenüber dem Beklagten dokumentiert. Der Beklagte beantragt, 1. die Ausschließungsklage des Klägers unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 29. September 2023, Az. 8 HKO 24/22 abzuweisen und 2. den Kläger (unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Lübeck vom 29. September 2023, Az. 8 HKO 24/22) aus der S. KG auszuschließen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist der Auffassung, er sei durch den Beklagten arglistig getäuscht worden. Der Beklagte habe sein überlegenes Wissen als Rechtsanwalt bereits im Rahmen der Gestaltung des Gesellschaftsvertrages gezielt ausgenutzt, um seine Position innerhalb der Gesellschaft zu optimieren. Das spiegele sich in der hälftigen Gewinnbeteiligung bei lediglich 10 % Beteiligung am Gesellschaftskapital wider. Der Beklagte habe sich seinen gesellschaftsvertraglichen Pflichten bereits seit Mai 2021 durch unzutreffende und vorgeschobene standesrechtliche Bedenken entziehen wollen. Mitwirkungsangebote des Beklagten seien lediglich vorgeschoben gewesen. Zutreffend habe das Landgericht - so meint der Kläger - in seinem Urteil festgestellt, dass der Beklagte mit seinen Handlungen und Erklärungen klar signalisiert hatte, dass er den vertraglich vereinbarten Tätigkeiten nicht bzw. jedenfalls nicht in dem geschuldeten Umfang nachkommen würde. Die Unlauterkeit des Beklagten habe sich zudem darin gezeigt, dass er zusätzlich im November 2021 verlangt habe, die Zustimmung des Klägers zu einer Übertragung seines „Gesellschafts- bzw. Gewinnanteils“ auf seine minderjährigen Kinder zu erlangen. Es sei fraglos von vorsätzlichen Pflichtverletzungen auszugehen, die eine Ausschließung des Beklagten gerechtfertigt hätten, wie das Landgericht sie angenommen habe. Diese sei auch unter dem Blickwinkel einer ultima-ratio alternativlos gewesen. Etwaige Verdienste des Beklagten aus Zeiten vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages änderten jedenfalls nichts, weil messbare Arbeitsleistungen für die gemeinsame Unternehmung nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages nicht mehr zu verzeichnen gewesen seien. Ohnehin unterliege der Beklagte, was seine vorvertraglichen Verdienste anlangt, einer subjektiven Überbewertung. Die Umsatzsteigerungen, die der Beklagte sich zuschreibe, seien unzutreffend. Zu den weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Beklagten vom 31. Januar 2024 und vom 9. Juli 2024 und des Klägers vom 19. Juni 2024 verwiesen. Der Senat hat mit den Parteien am 17. Juli 2024 mündlich verhandelt. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 11. September 2024, zu dessen Inhalt auf Bl. 243 ff. GA OLG verwiesen wird, hat dem Senat vorgelegen. II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat auf die Klage des Klägers im Ergebnis zu Recht den Beklagten aus der S. KG ausgeschlossen (1.) und die Widerklage abgewiesen (2.). Die Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die Ausschließungsklage ist zulässig und begründet. a.) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage zulässig ist, obwohl die Parteien vor der Klageerhebung nicht, wie es § 26 des Gesellschaftsvertrages vom 27. November 2020 vorsieht, ein Mediationsverfahren bzw. eine qualifizierte Schlichtung durchgeführt haben. Der Senat lässt insoweit offen, ob die ungefähr zwei Wochen vor der Klageerhebung durch den Beklagten für gescheitert erklärte Mediation zwischen den Parteien den vorliegenden Streitgegenstand vollständig abdeckte. Jedenfalls hat der Beklagte in Bezug auf die Ausschließungsklage das Fehlen einer gescheiterten Mediation nicht gerügt und überdies seinerseits, ohne eine vorangegangene Mediation nachzuweisen, Widerklage auf Ausschließung gegen den Kläger erhoben. Da eine Mediationsklausel im Gesellschaftsvertrag generell als Verfahrensabrede in Form eines vorübergehenden Klageverzichts ausgestaltet ist, stellt sie eine prozessuale Einrede zur derzeitigen Unzulässigkeit der Klage dar (K. Schmidt/Bochmann in: Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 45 Rn. 64). Eine Berücksichtigung von Amts wegen findet nicht statt. Der Beklagte hätte sich auf die Mediationsklausel vor der Einlassung zur Sache im Prozess berufen müssen (Unberath, Mediationsklauseln in der Vertragsgestaltung, NJW 2011, 1320, 1322). Dies hat er vorliegend nicht getan. Die Gestaltungsklage auf Ausschließung eines Gesellschafters nach §§ 140 Abs. 1, 161 Abs. 2, 133 HGB a.F. ist auch zulässig erhoben. Sie ist gegen die Mitgesellschafter zu richten, wobei grundsätzlich alle Mitgesellschafter verklagt werden müssen (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96, juris Rn. 6). Einziger Mitgesellschafter ist vorliegend der Beklagte. b.) Die Ausschließungsklage ist auch begründet. aa) Anwendbar ist die bis zum 31. Dezember 2023 geltende Rechtslage, auch wenn das EGHGB keine Übergangsvorschriften für bestehende Personenhandelsgesellschaften bereitstellt (vgl. Mock NJW 2023, 3537 Rn. 1). In Art. 89 EGHGB und in Art. 229 § 61 EGBGB sind lediglich Bestimmungen für die BGB-Gesellschaft genannt, die keine Aussage dazu treffen, welche Rechtslage einer Rechtsanwendung ab dem 1. Januar 2024 zugrunde zu legen ist. Als Stichtag ist die Rechtshängigkeit der Ausschließungsklage anzusehen (Lehmann-Richter in: BeckOK HGB, Stand 01.07.2024, §134 Rn. 2). Die Rechtshängigkeit der Ausschließungsklage liegt vor dem 1. Januar 2024. bb) Der Senat geht davon aus, dass die Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages vom 27. November 2020 nicht aufgrund Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nach §§ 123, 142 Abs. 1 BGB nichtig ist. Der Kläger ist in vollem Umfang für die Voraussetzungen einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung beweisbelastet, weil er sich auf die Anfechtung beruft (Singer/v Fickenstein in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 123 Rn. 89). Für die behauptete Täuschung durch den Beklagten vor oder bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages über dessen Absicht, den Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag nachzukommen, hat der Kläger lediglich Indizien vorgetragen, die aber nicht zwingend auf eine innere Absicht des Beklagten zur Täuschung des Klägers vor oder bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages schließen lassen. Im Übrigen wäre selbst bei einer wirksamen Anfechtung der Willenserklärung des Klägers zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages von einer entstandenen und nicht vollbeendeten Gesellschaft auszugehen. Für das Entstehen genügt grundsätzlich der Abschluss des Gesellschaftsvertrages. Eine fehlerhafte Beteiligung – fehlerhafte Gesellschaft oder fehlerhafter Gesellschafterbeitritt – genügt (K. Schmidt/Fleischer in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 140 Rn. 8). Nach der Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft wird unter den drei Voraussetzungen (1) fehlerhafter Gesellschaftsvertrag, (2) Vollzug der Gesellschaft und (3) Fehlen vorrangiger Schutzinteressen als Rechtsfolge die fehlerhafte Gesellschaft als wirksam nach innen und außen behandelt mit der Maßgabe, dass der Fehler nur noch für künftig und bei der OHG bzw. KG grundsätzlich nur durch Gestaltungsklage gelten gemacht werden kann (Roth in: Hopt, HGB, 43. Aufl. 2024, § 105 Rn. 132). Alle drei Voraussetzungen wären vorliegend im Fall einer wirksamen Anfechtung zu bejahen. cc) Nach §§ 140 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2, 133 HGB a.F. (im Folgenden ohne den Zusatz a.F.) kann vom Gericht anstatt der Auflösung der Gesellschaft die Ausschließung desjenigen Gesellschafters aus der Gesellschaft ausgesprochen werden, in dessen Person ein Umstand eintritt, der nach § 133 HGB für die übrigen Gesellschafter das Recht begründen würde, die Auflösung der Gesellschaft zu verlangen. Dieses ist nach § 133 Abs. 1 HGB der Fall, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher ist nach § 133 Abs. 2 HGB insbesondere gegeben, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird. dd.) Die durch den Gesellschaftsvertrag vom 27. November 2020 in § 17 Abs. 3 GV insoweit vereinbarte Modifikation des § 140 Abs. 1 Satz 1 HGB ist zulässig. Nach § 17 Abs. 3 GV wird das Recht zur Erhebung der Ausschließungsklage gemäß § 140 HGB nicht abbedungen. In § 17 Abs. 3 GV heißt es jedoch einschränkend: „Ein wichtiger Grund iSv § 140 HGB liegt nur vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt. Ein Verlust der Anwaltszulassung führt nicht zur Ausschließung des Kommanditisten. Soweit rechtlich zulässig, werden alle weiteren Auflösungs- und Ausschließungsgründe abbedungen“. Mithin sind gesellschaftsvertraglich die Formulierungen „insbesondere“ in § 133 Abs. 2 HGB abbedungen worden sowie der letzte Satzteil „oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird“. Diese Einschränkung ist zulässig. § 140 HGB ist weitgehend dispositiver Natur (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 3. Februar 1997 - II ZR 71/96, juris Rn. 5). Im Interesse und zum Schutz der Gesellschafter besteht kein ausreichender Anlass, eine von der Vorschrift des § 140 HGB abweichende gesellschaftsvertragliche Regelung nicht zuzulassen. Das Gesetz geht von dem vernünftigen Grundsatz aus, den Gesellschaftern bei der Gestaltung ihrer Rechtsbeziehungen im möglichst weitgehenden Umfang Freiheit zu lassen. Diese Gestaltungsfreiheit findet nur dort ihre Grenze, wo das rechtlich zwingende Gesamthandsprinzip der Personalgesellschaft beiseitegeschoben wird oder wo allgemeine Rechtsgrundsätze, wie sie etwa in den Vorschriften der §§ 134, 138 BGB ihren Niederschlag gefunden haben, beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1959 - II ZR 32/59, BGHZ 31, 295-308, Rn. 11). Diese Grenzen werden bei einer gesellschaftsvertraglichen Bestimmung, die die Ausschließung eines Gesellschafters ohne den Verweis auf den Regelcharakter der Norm, dass ein wichtiger Grund „insbesondere“ vorliegt, wenn ein Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit verletzt und ohne Übernahme des letzten Satzteils von § 133 Abs. 2 HGB, dass ein wichtiger Grund vorliegen kann, wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird, nicht tangiert. ee.) Ein wichtiger Grund zur Ausschließung des Beklagten nach § 17 Abs. 3 GV in Verbindung mit §§ 133 Abs. 2, 140 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 HGB ist gegeben. Der Beklagte hat ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Pflichten vorsätzlich verletzt. Die Ausschließbarkeit eines Gesellschafters aus wichtigem Grunde wird wesentlich aus dem das bürgerliche Recht und das Handelsrecht beherrschenden Grundsatz abgeleitet, dass Rechtsverhältnisse von längerer Dauer, die stark in die Lebensbetätigung der Beteiligten eingreifen oder eine besondere gegenseitige Interessenverflechtung mit sich bringen und ein persönliches Zusammenarbeiten, ein gutes Einvernehmen oder ein ungestörtes gegenseitiges Vertrauen der Beteiligten erfordern, vorzeitig gelöst werden können, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden unheilbaren Zerwürfnisses stellt dabei nur einen von mehreren möglichen Ausschließungsgründen dar (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, BGHZ 80, 346-352, Rn. 15; BGH, Urteil vom 1. April 1953 - II ZR 235/52, BGHZ 9, 157-179, Rn. 12). Die durch das Verhalten des Gesellschafters verletzte Pflicht kann sich unmittelbar aus dem Vertrag, aus der allgemeinen gesellschafterlichen Treuepflicht oder erst im Zusammenhang mit gesetzlichen Vorschriften ergeben (K. Schmidt/Fleischer in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 133 Rn. 21). Ein Fehlverhalten im Privatbereich eines Gesellschafters ist bei einer personengeprägten Gesellschaft jedenfalls dann gesellschaftswidrig, wenn es sich unmittelbar gegen den Lebensbereich des anderen Gesellschafters richtet und dessen Achtungsanspruch in schwerwiegender Weise verletzt oder wenn es sich auch auf den geschäftlichen Bereich der Gesellschaft auswirkt und zu einer Schädigung des Unternehmens führt (dies. a.a.O.). Die vorsätzliche Verletzung wesentlicher Gesellschafterpflichten bildet regelmäßig einen Ausschließungsgrund, da den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem Störer hier meist nicht zugemutet werden kann (Schäfer in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2009, § 140 Rn. 9). Die gesellschafterliche Treuepflicht ist im Gesellschaftsvertrag in Verbindung mit § 242 BGB begründet. Die Treuepflicht besteht grundsätzlich sowohl gegenüber der Gesellschaft als auch gegenüber den Mitgesellschaftern. Eine stark personalistisch strukturierte Gesellschaftsform erzeugt umfassende Treuepflichten (Looschelders/Olzen in: Staudinger, BGB, Stand 03.12.2021, § 242 Rn. 994). Die Gesellschafter werden durch die Treuepflicht bei der Wahrnehmung ihrer Rechte in der Weise beschränkt, dass ihre eigenen Interessen sowie die Interessen Dritter gegenüber den Interessen der Gesellschaft zurückzustehen haben. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht schließt gegenüber der Gesellschaft die Pflicht ein, deren Interessen wahrzunehmen und gesellschaftsschädigende Handlungen zu unterlassen (BGH, Urteil vom 19. November 2013 - II ZR 150/12, juris Rn. 16). Im vorliegenden Fall besteht eine personalistisch geprägte Kommanditgesellschaft, die aus lediglich zwei Gesellschaftern besteht und zudem Mitwirkungspflichten in dem Unternehmen nicht nur für den Kläger als geschäftsführenden Komplementär, sondern auch – insofern atypisch gegenüber dem gesetzlichen Leitbild im HGB – weitgehende Mitwirkungspflichten des Beklagten Kommanditisten in § 8 Abs. 2 GV vorsieht. Hieraus leitet sich eine umfassende Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft ableitet. Die erhobenen Vorwürfe gegen den Gesellschafter, gegen den sich die Ausschließungsklage richtet, müssen zunächst auf ihre Berechtigung geprüft werden und darauf, ob sie für das Zerwürfnis ursächlich waren oder dieses vertieft haben. Es bedarf sodann einer Würdigung der Gesamtumstände insbesondere unter dem Gesichtspunkt, ob die darin zu sehende Verletzung der Gesellschafterpflichten die Fortsetzung der Gesellschaft mit dem auszuschließenden Gesellschafter unzumutbar macht (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, BGHZ 80, 346-352, Rn. 15). Hierbei ist eine Interessenabwägung erforderlich: Der "wichtige Grund" kann auf zurückliegende Vorgänge gestützt werden. Die Fortsetzung der Gesellschaft ist aber nur dann unzumutbar, wenn für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten ist. Diese Feststellung ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller Umstände zu treffen, die bei Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vorliegen (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96, juris Rn. 12). Ist das Verhalten der den Ausschluss eines Mitgesellschafters betreibenden Gesellschafter neben dem Verhalten des Auszuschließenden für die Zerstörung des gesellschaftsinternen Vertrauensverhältnisses ursächlich, kommt eine Ausschließung nach der Rechtsprechung nur bei überwiegender Verursachung des Zerwürfnisses durch den Auszuschließenden in Betracht (BGH, Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 8/01, juris Rn. 33). In die Prüfung, ob der Ausschluss eines Gesellschafters gerechtfertigt ist, sind deshalb nicht nur die in dessen Person liegenden Gründe, sondern auch Umstände in der Person der übrigen Gesellschafter einzubeziehen, die entweder auch deren Ausschluss rechtfertigen, oder doch wenigstens zu einer milderen Beurteilung derjenigen Gründe führen können, die der vom Ausschluss bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (BGH, Urteil vom 22. Januar 1990 - II ZR 21/89, juris Rn. 7; BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96, juris Rn. 21). Im Rahmen der Abwägung ist auch zu berücksichtigen, ob ein Gesellschafter nur mit einem sehr geringen Anteil an der Gesellschaft beteiligt ist (BGH, Urteil vom 15. September 1997 - II ZR 97/96, juris Rn. 24). Ist ein Gesellschafter völlig untragbar geworden, so muss es eine Möglichkeit geben, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen und das Unternehmen, die Firma, den Betrieb mit allen darin steckenden Werten und die vorhandenen Arbeitsplätze zu erhalten (BGH, Urteil vom 1. April 1953 - II ZR 235/52, BGHZ 9, 157-179, Rn. 7). Hieran gemessen ist eine Ausschließung des Beklagten in einer Gesamtschau des sich zum Schluss der mündlichen Verhandlung bietenden Sach- und Streitstandes gerechtfertigt. (1) Streichung der Tätigkeitspflichten des Beklagten aus dem Gesellschaftsvertrag Der Beklagte verletzte seine wesentlichen Gesellschafterpflichten, indem er bereits zeitnah nach dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages nachhaltig versuchte, sich von seinen Tätigkeitspflichten in § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 27. November 2020 sanktionslos loszusagen, ohne an der für ihn günstigen Gewinnverteilung gemäß § 15 Abs. 3a GV in Höhe von 40 % bzw. 50 % Änderungen anzubieten, zumal er den Gesellschaftsvertrag in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt maßgeblich mit entworfen und in § 8 Abs. 2 GV einen Leistungskatalog mit definiert hatte, in welchem seine Pflichten als Kommanditist und Gesellschafter festgehalten wurden. Hierin liegt eine Verletzung der gesellschafterlichen Treuepflicht gegenüber dem Kläger, der durch den Gesellschaftsvertrag verpflichtet war, seine ganze Arbeitskraft der Geschäftsführung der Gesellschaft zu widmen (§ 8 Abs. 1 GV). Wären die Tätigkeitspflichten des Beklagten in § 8 Abs. 2 GV, wie vom Beklagten verlangt, aus dem Gesellschaftsvertrag gestrichen worden, so wäre ein treuwidriges Ungleichgewicht zwischen Arbeitseinsatz und Gewinnverteilung entstanden. Denn die vom Beklagten erbrachte Kapitaleinlage in Höhe von 10 € berechtigte für sich genommen nicht im Ansatz die in § 15 Abs. 3a GV vereinbarte Gewinnbeteiligung des Beklagten von 40 % bzw. 50 %. Das Verhalten des Beklagten in Form einer bereits zeitnah nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages verlangten Streichung seiner wesentlichen Tätigkeitspflichten war auch deshalb treuwidrig, weil die Parteien den Gesellschaftsvertrag in Vollzug gesetzt hatten und der Kläger sein Einzelunternehmen in die Gesellschaft in Erwartung einer tatkräftigen Mitarbeit des Beklagten eingebracht hatte, ohne den Schritt wieder zurücknehmen zu können. Dieses Vorgehen wertet der Senat als wesentlichen Verstoß des Beklagten gegen seine Hauptleistungspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag unter Berücksichtigung der gesellschafterlichen Treuepflicht, weil es treuwidrig ist, sich der zugesagten Leistungserbringung für die Gesellschaft zu entsagen, aber gleichzeitig auf dem vollen Gewinnbezugsrecht zu beharren. Der Beklagte war bestrebt, den im Gesellschaftsvertrag niedergelegten Katalog seiner Hauptleistungspflichten zu streichen mit der Begründung, dass er mit diesen Tätigkeiten gegen das anwaltliche Standesrecht verstieße, gleichzeitig jedoch sein volles Gewinnbezugsrecht beizubehalten, auch wenn er seinen Pflichten als Gesellschafter nicht mehr nachkäme. Diesen Feststellungen legt der Senat insbesondere die E-Mails des Beklagten vom 16. Mai 2021, 2. Juli 2021 und vom 3. Juni 2021 (Anlagen K 23, K 24 und K 25 AB KL) zugrunde. Der Beklagte verlangte die unbedingte Streichung des § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages. In seiner E-Mail vom 16. Mai 2021 führte der Beklagte unter anderem aus: „Du hattest in unserem letzten Gespräch Zweifel geäußert, dass die Tätigkeitspflichten in § 8 Abs. 2 unseres Vertrages standeswidrig sind. Deswegen habe ich einen Experten für Standesrecht mal drüber schauen lassen. Sein Kurzgutachten anbei mit dem eindeutigen Ergebnis: … Die Regelung ist nicht haltbar. Wir sollten daher, entsprechend deiner vormaligen Zusage, die Pflichten des Kommanditisten aus § 8 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages streichen.“ In seiner E-Mail vom 2. Juni 2021 führte der Beklagte insbesondere aus: „Ich möchte die Sache jetzt endlich abharken und die standeswidrige Bestimmung aus der Welt haben. Bitte bestätige, dass wir die Pflichten des Kommanditisten aus § 8 Absatz 2 des Gesellschaftsvertrages streichen.“ In seiner E-Mail vom 3. Juni 2021 führte der Beklagte unter anderem aus: „Ich finde es sehr ermüdend und kontraproduktiv, dass uns dieses standeswidrige Tätigkeitsverpflichtung so lange beschäftigt... Die Konsequenz daraus ist in § 8 Abs. 2 klar geregelt in dem Satz „Sollte eine oder mehrere der oben genannten Tätigkeiten mit der sonstigen anwaltlichen Tätigkeit des Kommanditisten kollidieren …, so führt die weitere Nichtvornahme dieser Tätigkeiten nicht zu vertraglichen Sanktionen.“ Einer standeswidrigen Verpflichtung muss ich demnach ausdrücklich nicht nachkommen, ohne dass dies Auswirkungen auf meinen Gewinnanteil o.ä. hätte. Insofern ist eine Streichung folgerichtig und hat keinerlei Nachteile.“ Indem der Beklagte die Streichung seiner Tätigkeitsverpflichtungen aus dem gemeinsamen Vertrag mit dem Kläger bedingungslos und ausdrücklich in dem Bewusstsein der Gewinnverteilungsregelung forderte - ergänzt um die Zusätze, dass er die Sache jetzt endlich „abhaken“ wolle und er die Beschäftigung mit dem Kläger über dieses Thema als sehr ermüdend und kontraproduktiv empfinde - wirkt die Wortwahl auf einen außenstehenden Dritten vom objektiven Empfängerhorizont nach §§ 133,157 BGB herablassend und nahezu „genervt“, dass der Kläger auf dieses als alternativlos dargestellte Ansinnen des Beklagten nicht schneller eingehen wollte. Dabei erscheint aus objektiver Sicht das Zögern des rechtlich nicht ausgebildeten Klägers mehr als verständlich, soweit er die Befürchtung hegte, dass er den Beklagten dann zu keiner Tätigkeit für die Kommanditgesellschaft mehr verbindlich verpflichten könne, gleichwohl er nach den Niederlegungen im Gesellschaftsvertrag jedoch bis zu 50 % der Gewinne der Gesellschaft abgeben müsste, obwohl er als Komplementär 90 % der Geschäftsanteile hält und der Beklagte als Kommanditist lediglich 10 %. Seine Sorgen drückte der Kläger in seiner Antwortmail vom 3. Juni 2021 (Anlage K 26 AB KL) zusammengefasst dahingehend aus: „Muss ich mir später vorhalten lassen, dass ich mit der ersatzlosen Streichung zum Ausdruck gebracht habe, dass ich gar nicht will dass du arbeitest. Das muss nicht mehr unbedingt deswegen passieren, weil du mich austricksen willst, sondern kann auch einfach deswegen zum Thema werden, dass du es völlig okay findest, dass du mal etwas angestoßen und dich dann wegrationalisiert hast und ich es vielleicht nicht ganz so okay finde. Ob du es ermüdend findest oder nicht: du hast gemerkt, dass mir das Thema wichtig ist. Ich habe Deinetwegen noch im Dezember den Gesellschaftsvertrag unterschrieben. Jetzt willst du, dass ich schnell das Thema ersatzlos streiche, was mir wichtig war.“ Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass er zwischenzeitlich nicht mehr davon überzeugt sei, dass seine Tätigkeitsverpflichtungen aus § 8 Abs. 2 GV standeswidrig seien und man daher neue Verpflichtungen in den Vertrag hineinnehmen könne, ändert dies die Bewertung des Senates nicht. Nach dem unmissverständlichen Wortlaut der E-Mails verlangte der Beklagte die Streichung seiner Hauptleistungspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag ohne Änderung seines Gewinnbezugsrechtes. Dies erscheint massiv treuwidrig vor dem Hintergrund der Verteilung der Geschäftsanteile und vor dem Hintergrund, dass es der Beklagte war, der an den Kläger herangetreten war und ihn um eine Beteiligung an der Gesellschaft gebeten hatte, um abgesichert zu sein und beruflich in verschiedener Hinsicht bessere Perspektiven zu haben. Unstreitig besaß der Beklagte gegenüber dem Kläger in rechtlicher Hinsicht ein überlegenes Wissen, weil er Volljurist und Rechtsanwalt ist, der Kläger hingegen nicht über eine juristische Ausbildung verfügt. Den Gesellschaftsvertrag hatte maßgeblich der Beklagte gewünscht und formuliert. Vor diesem Hintergrund oblag es dem Beklagten als Rechtsanwalt auch, vor Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages rechtlich zu überprüfen, ob und inwieweit er zu einer Einhaltung seiner Hauptleistungspflichten aus dem Gesellschaftsvertrag langfristig imstande sein würde oder nicht. Da der Beklagte den Gesellschaftsvertrag unterschrieb, durfte der Kläger davon ausgehen, dass der Beklagte seinen Pflichten nachkommen würde. Aber selbst wenn der Beklagte erst nach der Invollzugsetzung des Gesellschaftsvertrags festgestellt haben sollte, dass seine Tätigkeitsverpflichtungen für die Gesellschaft (möglicherweise) nicht mit dem anwaltlichen Standesrecht übereinstimmten und er sich erst nach Vertragsschluss außerstande gesehen haben sollte, seinen Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag nachzukommen, wäre er nach Treu und Glauben und speziell seiner gesellschafterlichen Treuepflicht verpflichtet gewesen, sich seiner Tätigkeitsverpflichtungen für die Gesellschaft nur proportional zu seinen Gewinnansprüchen zu entsagen. Das Ansinnen des Beklagten, seine Tätigkeitsverpflichtungen für die Gesellschaft aus dem Gesellschaftsvertrag zu streichen, aber gleichzeitig den rechtlich nicht geschulten Kläger glauben zu lassen, dass er weiterhin die Gegenleistung, nämlich die vollen Gewinnbezüge behalten dürfe, erscheint unredlich und grob treuwidrig. Das Landgericht hat insoweit zu Recht ergänzend berücksichtigt, dass es gerade Faktoren aus der Sphäre des Beklagten waren, die zu der möglicherweise bestandenen Pflichtenkollision des Beklagten geführt hatten, nämlich seine Zulassung als Rechtsanwalt einerseits und sein Wunsch andererseits, mit dem Kläger einen Gesellschaftsvertrag zu schließen. Der Beklagte selbst hatte es in der Hand, entweder durch Rückgabe seiner Zulassung als Rechtsanwalt die Auflösung der Pflichtenkollision herbeizuführen oder aber nur solche Tätigkeitsformen für die Gesellschaft zu wählen, die standesrechtlich unproblematisch gewesen wären, oder aber seine Tätigkeit für die Gesellschaft in der Weise zu beenden, dass ihm auch kein oder nur ein reduziertes Gewinnbezugsrecht mehr zusteht. Im Gegensatz hierzu unterliegt der Kläger besonderen gesellschaftsvertraglichen Bindungen, weil ihm nach § 8 Abs. 1 GV die volle Last der Geschäftsführung obliegt und er sich dieser Verpflichtung durch Kündigung der Gesellschaft faktisch nicht entziehen kann, weil zugleich ein in § 23 Abs. 2 GV geregeltes umfassendes Wettbewerbsverbot ihn zumindest für die Dauer von zwei Jahren von der Aufnahme der angestammten beruflichen Tätigkeiten abhalten sollte und nach § 21 Abs. 1a) GV die Fälligkeit eines Abfindungsanspruchs auf den 31. Dezember 2030 verlagert ist. Ob und wieweit solche umfassenden Wettbewerbsverbote rechtlich wirksam sind, bedarf durch den Senat keiner Entscheidung. Jedenfalls musste sich für den Kläger, in rechtlichen Fragestellungen dem Beklagten unterlegen, das Anliegen als unzumutbarer Versuch darstellen, das eigene Pflichtenspektrum zu verringern. Wenn der Beklagte verteidigend darauf hinweist, sein Anliegen aus dem Mai/Juni 2021 später nicht weiterverfolgt zu haben, folgt hieraus nichts Anderes. Dieser Punkt lässt den Ausschließungsgrund nicht entfallen. Zwar ist anerkannt, dass die langdauernde Aufrechterhaltung des Gesellschaftsverhältnisses in Kenntnis von Ausschlussgründen dafürsprechen kann, dass diese jedenfalls im Laufe der Zeit für die Mitgesellschafter an Gewicht verloren haben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1993 – II ZR 119/92, juris Rn. 20). Auch soll bei den Ausschließungsgründen ein Verzicht, eine Verwirkung oder eine Verzeihung möglich sein ist (vgl. K. Schmidt/Fleischer in MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 133 Rn. 42 - 44). Solche Umstände liegen nach Auffassung des Senats aber nicht vor. Eine ausdrückliche oder konkludente Abstandnahme durch den Kläger trägt der Beklagte nicht vor. Das Zeitmoment ist zudem durch das weiter vom Beklagten im November 2021 aufgeworfene Thema der Beteiligung seiner Kinder überholt worden. Selbst unter der Annahme, dass damit allenfalls die Verlagerung von Gewinnansprüchen und keine Entziehung von Gesellschafterpflichten gemeint war, dokumentierte der Beklagte damit, erneut den gerade binnen Jahresfrist, nach umfänglichen Vorabstimmungen geschlossenen Gesellschaftsvertrag wieder in Einzelpunkten in Frage stellen zu wollen. Ob dies aufgrund von Hinweisen von Dritter Seite - nämlich dem Steuerberater - geschah, ändert nichts an dem solchermaßen dem Kläger vermittelten Eindruck eines beständigen Willens, die unlängst erst notariell beurkundeten Vereinbarungen regelmäßig „nachverhandeln“ zu wollen. Von einer Entaktualisierung des zunächst betreffend § 8 Abs. 2 GV verfolgten Änderungswunsches kann für eine Gesamtabwägung damit nicht ausgegangen werden. Vielmehr musste der Kläger angesichts des Agierens des Beklagten stets mit einem Wiederaufleben der unberechtigten Forderung nach Anpassung von § 8 Abs. 2 GV rechnen. Das gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil - worauf der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit, zuletzt in der Berufungsbegründung vom 31.01.2024 (dort S. 14 ff., Bl. 68 ff. GA OLG) selbst hinweist - der Beklagte eine entsprechende mündliche Zusage des Klägers im Frühjahr als Zwischenstand im Rahmen einer Mediation erzielen konnte, zu deren schriftlicher Umsetzung es sodann aufgrund der fortbestehenden Bedenken des Klägers nicht kam. (2) Verbreitung des internen Konfliktes gegenüber Geschäftspartnern Der Beklagte verletzte seine gesellschafterliche Treuepflicht als Kommanditist schwerwiegend, indem er trotz der Unterlassungsaufforderung durch die Gesellschaft mit Schreiben vom 24. Januar 2023 (Anlage K 85 AB KL) sich mit geschäftsschädigenden Telefonaten an Dritte außerhalb der Gesellschaft wandte und insbesondere mit dem Schreiben vom 3. Februar 2023 an die L. Versicherungsmakler GmbH (Anlage K 67 AB KL). In dem Schreiben finden sich unter anderem folgende Äußerungen: „Der Komplementär konzedierte etwa, dass Herr S., welcher beim auf für rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe spezialisierten Versicherungsunternehmen L. als Niederlassungsleiter fungiert und seit 20 Jahren wichtigster Tippgeber des Komplementärs ist, seit jeher seine Tippgeberprovisionen inoffiziell als Schwarzgeld erhielt.“ „Ich machte dem Komplementär unmissverständlich deutlich, dass diese fortwährende (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung für mich untragbar ist und ich sie im nunmehr gemeinsamen Unternehmen nicht dulden werde.“ „Ich habe u.a. festgestellt, dass der Komplementär die fortwährende (Beihilfe zur) Steuerhinterziehung in Form der geheimen Barzahlungen an den Tippgeber S. ab dem Jahr 2021 tatsächlich eingestellt und insoweit seine Zusage an mich eingehalten hat. Allerdings wurde mir nach Durchsicht der Belege nun gewahr, dass er lediglich die eine kriminelle Handlung gegen eine Andere ausgetauscht hat.“ „Indem der Komplementär etwa mit seinen Abrechnungen die Kundendaten, durch Nennung von deren Namen, an Frau S. weitergibt, verstößt er gegen die DSGVO.“ „Freilich stellt so ein Verschleierungsmanöver auch einen schweren Compliance Verstoß dar und entspricht nicht den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung. Überdies dürfte auch durch dieses Täuschungsmanöver weiterhin den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt sein, da ja nicht Frau S. die wirkliche Leistungserbringerin und Steuerschuldnerin ist, sondern in Wahrheit ihr Gatte S. Neben hinterzogener Einkommens- und Gewerbesteuer eröffnet diese Aktion des Komplementärs mindestens auch noch eine prekäre Situation hinsichtlich der Umsatzsteuer. Tippgeber können nur unter strengen Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein. Frau S., welche die empfohlenen Kunden/ Versicherungsnehmer jedoch nicht einmal kennt, erfüllt diese Kriterien indes definitiv nicht. Daher stellten die unter dem Steuerprivileg der „Tippgeberprovision“ getarnten Zahlungen an Frau S. - sofern sie tatsächlich die Adressatin wäre - eine Hinterziehung der Umsatzsteuer dar.“ „Für die mannigfaltigen Datenschutzverstöße durch die unbefugte Weitergabe der Kundendaten an die Strohfrau Frau S. drohen uns gemäß Art. 85 Abs. 5 DSGVO pro Verstoß Bußgelder in Höhe von bis zu 4 % unseres Jahresumsatzes – also rund EUR 20.000.“ „Ich habe einige weitere Verdachtsfälle, welche ich jedoch erst beweisen kann, sobald ich wieder Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen aller Geschäftsjahre erhalte.“ Insgesamt finden sich in dem Schreiben Vorwürfe gegen die Geschäftspraxis des Klägers als Geschäftsführer der Gesellschaft in Form von Straftaten, Steuerdelikten und Verstößen gegen die Datenschutzgrundverordnung. Diese stellen aus objektiver Sicht eines Erklärungsempfängers schwerwiegende und massive Vorwürfe dar, die ein weiteres gewerbliches Tätigwerden der Gesellschaft als Versicherungsmaklerin und den hierfür erforderlichen guten Ruf eines gesetzestreuen Marktteilnehmers schwer beeinträchtigen. Der Beklagte ist aus der gesellschafterlichen Treuepflicht heraus verpflichtet, es dritten Personen gegenüber zu unterlassen, die Geschäftspraxis der Kommanditgesellschaft als nicht rechtskonform bezeichnen, insbesondere mögliche Verstöße gegen das Steuerrecht und den Datenschutz im Rahmen von Geschäftsführungsmaßnahmen des Klägers Dritten gegenüber zu äußern, weil diese Äußerungen geschäftsschädigend für die Kommanditgesellschaft sind. Insbesondere durch das Schreiben des Beklagten vom 3. Februar 2023 bekam das Zerwürfnis zwischen den Parteien über den internen Streit hinaus schädliche Auswirkungen auf die Gesellschaft. Der Beklagte hat das Schreiben vom 3. Februar 2023 wissentlich und willentlich geschrieben und versendet und damit schuldhaft seine gesellschafterliche Treuepflicht verletzt. Das Vorgehen des Beklagten war auch nicht aufgrund gesellschaftsvertraglicher Befugnisse gerechtfertigt. Als Kommanditist ist der Beklagte nach der gesetzlichen Regelung in § 164 HGB sowohl in der vormaligen bis 31. Dezember 2023 geltenden als auch in der neuen seit dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Der Gesellschaftsvertrag sieht insoweit keine abweichende Regelung vor. In § 8 Abs. 1 Satz 1 GV heißt es vielmehr ausdrücklich: „Die alleinige Geschäftsführung obliegt dem Komplementär.“ § 8 Abs. 2 Unterabsatz 4 GV sieht hierzu lediglich bei vorübergehendem Ausfall des Komplementärs - beispielsweise bei schwerer Erkrankung des Komplementärs, die vorliegend unstreitig nicht gegeben war und ist - eine Verpflichtung des Beklagten als Kommanditisten zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes vor. Aufgrund des Ausschlusses von der Geschäftsführung hatte der Beklagte als Kommanditist grundsätzlich nicht das Recht, vom Komplementär die Unterlassung einer bestimmten gewöhnlichen Geschäftsführungsmaßnahme zu verlangen, und zwar auch nicht, wenn mit der Maßnahme die Pflicht zur ordnungsgemäßen Führung der Geschäfte verletzt würde (Mock in: Röhricht/Graf von Westphalen/Haas/Mock/Wöstmann, HGB, 6. Aufl. 2023, § 164 Rn. 3). Der Kommanditist muss eine nicht ordnungsgemäße Geschäftsführung hinnehmen, da § 164 HGB eine klare organisationsrechtliche Aufgabenzuweisung vornimmt (Mock a.a.O. Rn. 6). Der Bundesgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass die „nichtgeschäftsführungsberechtigten Gesellschafter … die Unterlassung einer einfachen Geschäftsführungsmaßnahme nicht mit der Behauptung verlangen [können], dass der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter mit der Vornahme der beanstandeten Handlung seine Pflicht zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung verletzen würde“ (BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 - II ZR 41/79, BGHZ 76,160-168 Leitsatz; BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - II ZR 13/04, juris Rn. 18). Das zentrale Argument des Bundesgerichtshofs geht dahin, dass anderenfalls die Geschäftsführungsbefugnis des Komplementärs verletzt und die Kompetenzordnung der Kommanditgesellschaft durcheinandergebracht würde. Sonst bekäme der Kommanditist das letzte Wort. Vielmehr sei der Kommanditist im Wege eines „dulde und liquidiere“ darauf verwiesen, im Wege der actio pro socio einen der Kommanditgesellschaft gegebenenfalls entstandenen Schaden einzuklagen (Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 164 Rn. 7). Nur unter engen Ausnahmen, die an den in § 744 Abs. 2 BGB niedergelegten Maßstäben zu orientieren sind, kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs etwas anderes gelten und den Gesellschaftern das Recht zustehen, von dem persönlich haftenden Gesellschafter Unterlassung zu verlangen und diesen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2005 - II ZR 13/04, juris Rn. 18). In der Literatur wird darüber hinaus eine Ausnahme anerkannt, wenn die Geschäftsführungsmaßnahme grob rechtswidrig ist, da der Komplementär sein unternehmerisches Ermessen evident überschreitet, etwa indem er erhebliche Teile des Gesellschaftsvermögens zu Spekulationszwecken, die vom Unternehmensgegenstand nicht gedeckt sind, einsetzen will. In solchen Fällen wird dem Kommanditisten im Wege der actio pro socio ein (vorbeugender) Unterlassungsanspruch zuerkannt (Caspar a.a.O. Rn. 8: Grunewald in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, § 164 Rn. 7; Oetker, HGB, 8. Aufl. 2024, § 164 Rn. 9). Bei der von dem Beklagten beanstandeten Vorgehensweise des Klägers handelte es sich um eine gewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahme. Gewöhnliche Geschäfte sind negativ dahingehend zu definieren, dass hierunter sämtliches als Geschäftsführung zu qualifizierendes Handeln fällt, das nicht dem Grundlagenbereich bzw. den außergewöhnlichen Geschäften zuzuordnen ist (Casper in: Staub, HGB, 5. Aufl. 2015, § 164 Rn. 6).Da Geschäftsgegenstand der Gesellschaft nach § 2 Abs. 1 GV die Vermittlung und Betreuung von Versicherungen ist, gehört die Zahlung und Auszahlung von Tippgeberprovisionen zu den gewöhnlichen Geschäften im Rahmen des von dem geschäftsführenden Kläger betriebenen Handelsgewerbes. Es kann hierbei offenbleiben, ob dem Beklagten wegen der beanstandeten Maßnahmen des Verstoßes gegen das Steuerrecht und gegen den Datenschutz gegen den Kläger ein Unterlassungsanspruch im Sinne einer actio pro socio rechtfertigend zugestanden hätte. Ein solcher Unterlassungsanspruch käme nur dann in Betracht, wenn es sich um grob rechtswidrige Geschäftsführungsmaßnahmen handeln würde, die evident das unternehmerische Ermessen des Komplementärs überschreiten. Denn auch bei Bejahung eines Unterlassungsanspruchs im Sinne einer actio pro socio würde ein solcher Unterlassungsanspruch nur eine gesellschaftsinterne Klärung der Angelegenheit, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Gerichte beinhalten, nicht aber die Befugnis, den Konflikt gegenüber Geschäftspartnern geschäftsschädigend auszubreiten. Der Beklagte wäre aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht zunächst allein zur gesellschaftsinternen Klärung und gegebenenfalls bei Erhärten des Verdachts einer Straftat zur Anzeige bei den Behörden befugt, nicht aber zum Ausbreiten des Konflikts um möglicherweise rechtswidrige Geschäftsführungsmaßnahmen vor dritten Personen, die mit der Kommanditgesellschaft zusammenarbeiten, in Vertragsverhältnissen stehen oder potentielle Kunden sind. Denn ein Ausbreiten des Konflikts um mögliche Verstöße gegen das Steuerrecht und gegen den Datenschutz gefährdet den Ruf und damit die geschäftliche Stellung der Unternehmung auf dem Markt der Vermittlung und Betreuung von Versicherungen. Das Ausbreiten des Konflikts gefährdet nicht nur die für ein Auftreten auf dem Markt erforderliche Seriosität des Unternehmens, sondern verunsichert Geschäftspartner. Es liegt auf der Hand, dass es ein ungünstiges Bild bei Geschäftspartnern der Gesellschaft verursacht, wenn ausgebreitet wird, dass der geschäftsführende Gesellschafter und der einzige Kommanditist mehr gegeneinander als miteinander arbeiten (vgl. OLG München, Urteil vom 4. Dezember 1998 - 23 U 2700/95, juris Rn. 83). Hinzu kommt, dass das Schreiben vom 3. Februar 2023 auch den Arbeitgeber eines Geschäftspartners adressiert und damit die berufliche Stellung des Tippgebers gefährdet, was abschreckende Wirkung dahingehend hat, weiter in Geschäftsbeziehung zur Kommanditgesellschaft zu stehen. Aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflicht war der Beklagte zur internen Klärung gegebenenfalls unter Inanspruchnahme der Gerichte verpflichtet. Allein gesellschaftsintern durfte der Beklagte als Kommanditist auch in massiver und möglicherweise überspitzter Weise Kritik an der Geschäftsführung des Komplementärs üben, um Einfluss auf die Entwicklung der Gesellschaft zu nehmen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Juli 2018 - 8 U 108/17, juris Rn. 19; BGH, Urteil vom 9. November 1971 - VI ZR 57/70, juris Rn. 61). Hierzu wäre er in Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne von § 193 StGB befugt, um sein Mitgliedschafts- und Minderheitenrecht wahrzunehmen (OLG Hamm a.a.O.). Dies gilt jedoch nicht für ein Ausbreiten des Konfliktes gegenüber dritten Personen. Wenn der Beklagte damit argumentiert, dass die Kontaktierung der von L. Versicherungsmakler GmbH der für ihn effizienteste Weg gewesen sei, Druck auf den Kläger auszuüben, damit dieser seine rechtswidrigen Verhaltensweisen abstelle, so mag dies aus Sicht des Beklagten zutreffen. Dabei hat der Beklagte jedoch vorrangig seine eigenen Interessen im Auge gehabt, sich nicht auf den Weg der gesellschaftsinternen Auseinandersetzung ggf. unter Zuhilfenahme der Gerichte zu begeben. Aufgrund seiner gesellschafterlichen Treuepflicht, hätte er jedoch berücksichtigen müssen, dass sein Verhalten zugleich geschäftsschädigend für die Kommanditgesellschaft war. Auch unter Berücksichtigung der Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Rechts auf freie Meinungsäußerung, stellte das Verhalten des Beklagten einen Verstoß gegen die gesellschafterliche Treuepflicht dar. Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages hat der Beklagte sich freiwillig an einem Handelsgewerbe beteiligt und sich zu dessen Förderung verpflichtet. Die sich dem Gesellschaftsvertrag und dessen wechselseitigen Treuepflichten ergebenden Beschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit und der Meinungsfreiheit stellen keine unverhältnismäßigen Beschränkungen der Grundrechte dar, sondern verweisen den Beklagten lediglich auf die gesellschaftsinterne Klärung und notfalls auch auf die Klärung gegenüber den Behörden, insbesondere Finanz- und Strafverfolgungsbehörden. In dem Gesellschaftsvertrag hat der Beklagte gerade die alleinige Geschäftsführung durch den Kläger als Komplementär vereinbart und sich lediglich mit einer Kommanditistenstellung einverstanden erklärt, die für ihn den Vorteil der fehlenden Haftung, aber auch den Nachteil der fehlenden Geschäftsführungsbefugnis mit sich bringt. Das Verhalten des Beklagten ist auch nicht aufgrund einer Kompetenz zur Notgeschäftsführung gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für eine Notgeschäftsführung wie sie in § 8 Abs. 2 Unterabsatz 4 GV geregelt sind, liegen nicht vor. Der Kläger war und ist nicht verhindert, die Geschäfte der Gesellschaft zu führen und die erforderlichen Entscheidungen zu treffen. Voraussetzung für eine ausnahmsweise Notgeschäftsführung ist jedoch, dass der Kommanditgesellschaft eine akute Gefahr droht, die die dazu berufenen Komplementäre nicht rechtzeitig abwenden können, da sie nicht erreichbar oder zur Abwehr nicht in der Lage sind (Caspar in: Staub HGB, 5. Aufl. 2015, § 164 Rn. 22). Diese Voraussetzungen lagen jedoch in der Person des Klägers nicht vor. Dieser war sowohl erreichbar als auch körperlich und geistig zur Abwehr in der Lage. Eine Berechtigung zu einer Notgeschäftsführung kann nicht dazu genutzt werden, den entgegenstehenden Willen des Komplementärs zu überspielen (Casper a.a.O. Rn. 22). (3) Die Ausschließung des Beklagten ist verhältnismäßig. Die Pflichtverletzungen des Beklagten waren ursächlich für das Zerwürfnis zwischen den Parteien oder haben dieses zumindest erheblich vertieft. Unter Würdigung aller Gesamtumstände, insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die darin zu sehende Verletzung der Gesellschafterpflichten durch den Beklagten die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm (dem Beklagten) für den Kläger unzumutbar macht und das Unternehmen auch ohne ihn fortgeführt kann, erscheint die Ausschließung des Beklagten vorliegend gerechtfertigt, insbesondere verhältnismäßig. (a) Für die Zukunft ist ein sinnvolles Zusammenwirken der Gesellschafter nicht zu erwarten und dem Kläger ist eine weitere Zusammenarbeit mit dem Beklagten nicht zumutbar. Hierbei begründen die in der Sache unbestritten vom Beklagten herrührenden Ausführungen des Beklagten gemäß der Anlage K 2 (AB KL) für den Senat treffend die Annahme einer Unzumutbarkeit: Die Äußerungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Sie sind beleidigend, herabsetzend und nicht erkennbar wahr. Der Beklagte führte dort nämlich zum Hintergrund der gemeinsamen Unternehmung unter anderem aus: „Tatsächlich basiert dies alles auf meinen Konzepten und meiner Arbeit. Ich habe den intellektuellen Beitrag zu diesem Prozess geleistet. …In der Vergangenheit war der Komplementär gar nicht in der Lage pannenfrei vor Publikum zu sprechen. Wie viele andere Menschen mit dem Asperger Syndrom hat der Kläger Schwierigkeiten in der Kommunikation, wie etwa mangelnder Sinn für Smalltalk oder er zeigt keine Reaktion auf nichtsprachliche Kommunikationsversuche wie Blickkontakt. Er macht Witze, die keiner der Zuhörer lustig findet und er hatte eine starre Mimik sowie monotone Sprechweise. Da es jedoch nach dem von mir entwickelten Konzept von entscheidender Bedeutung war, dass der Kläger überzeugend als Referent von Fachvorträgen auftritt, verwendete ich viel Aufwand dafür, den Kläger darin zu schulen, Vorträge zu halten.“ Diese Ausführungen zeugen nicht nur von einer tiefen Zerrüttung des Verhältnisses zwischen den Parteien, die für die Zukunft ein sinnvolles Zusammenarbeiten unmöglich macht, sondern auch von Überheblichkeitsvorstellungen des Beklagten und mangelndem Respekt gegenüber dem Kläger, die das im Gesellschaftsvertrag niedergelegte Verhältnis der Anteile zwischen dem Komplementär mit 90 % der Geschäftsanteile, der zudem sein einzelkaufmännisches Unternehmen in die Gesellschaft eingebracht hatte, und dem Kommanditisten mit 10 % der Gesellschaftsanteile faktisch in das Gegenteil zu verkehren sucht. Dass der Kläger eine chronische psychiatrische Indikation in Form einer Variante des Autismus - nämlich des Asperger Syndroms - aufweisen würde, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Der vom Kläger gewonnene Eindruck aus dem Termin vor dem Senat am 17. Juli 2024 hat auch keinerlei Anhaltspunkte in diese Richtung ergeben. Indem der Beklagte dem Kläger gleichwohl die Unfähigkeit zur adäquaten sozialen Interaktion und Kommunikation mit anderen Menschen zuschreiben möchte, diskreditiert er ihn und spricht ihm zugleich die Fähigkeit ab, seinen Verpflichtungen als geschäftsführender Versicherungsmakler einer Gesellschaft, die auf eine gute Kommunikation mit Geschäftspartnern angewiesen ist, standardgerecht zu erfüllen. Nicht zuletzt die eigene Ausschließungsklage des Beklagten dokumentiert, dass er selbst nicht die Voraussetzungen einer künftigen, gedeihlichen Zusammenarbeit sieht. Die gegenteiligen Äußerungen des Beklagten - zuletzt im Termin vor dem Senat am 17. Juli 2024 wiederholt - erscheinen vor dem Hintergrund des Sach- und Streitstandes des vorliegenden Prozesses und der bereits zuvor betriebenen gerichtlichen Auseinandersetzungen vorgeschoben und verfahrensmotiviert. Der Senat hat auch im Termin vom 17. Juli 2024 keinerlei Anhaltspunkte für eine Grundlage wahrgenommen, um die eingetretene Zerrüttung zwischen den Gesellschaftern wieder zu beheben. (b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann allerdings eine Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Zweipersonengesellschaft nicht erfolgen, wenn in der Person des verbleibenden Gesellschafters selbst ein Ausschließungsgrund vorliegt. Für den Fall, dass das gesellschaftswidrige Verhalten des auf Ausschließung klagenden Gesellschafters nicht als ein wichtiger Grund im Sinne der §§ 140,133 HGB zu betrachten ist, kann jedoch der andere Gesellschafter ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1981 - II ZR 229/79, BGHZ 80, 346 Rn. 24 m.w.N.). Der Kläger hat selbst keinen zureichend wichtigen Grund gesetzt, der die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm für den Beklagten unzumutbar macht. Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe sind zum Teil unberechtigt, erscheinen einzeln und in einer Gesamtschau nicht für eine weitere Zusammenarbeit zwischen den Parteien als Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft erheblich genug und wiegen insgesamt in Bezug auf die Beeinträchtigung der Interessen des Beklagten nicht ausreichend schwer, um die Ausschließung des Klägers zu rechtfertigen. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die von dem Beklagten gegenüber dem Kläger erhobenen Vorwürfe überwiegend Vorgänge aus der Zeit betreffen, zu denen der Kläger noch als Einzelkaufmann tätig und nicht gesellschaftsvertraglich mit dem Beklagten verbunden war. Zudem kannte der Beklagte diese bereits überwiegend zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages. Zutreffend hat das Landgericht auch darauf verwiesen, dass den Kläger als Komplementär der Gesellschaft die persönliche Inanspruchnahme drohen würde, falls sich die Vorwürfe des Beklagten wegen vermögensschädigender Handlungen des Klägers nachweisen ließen. Die Vorwürfe des Beklagten gegenüber dem Kläger zielen weniger auf Verhaltenspflichten ab, die speziell gegenüber dem Beklagten bestehen würden oder die Zusammenarbeit der Parteien in einer Gesellschaft prägen, sondern adressieren allgemeine Verhaltenspflichten. Dass speziell dem Beklagten eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger unmöglich wäre wegen der behaupteten vermögensschädigenden Handlungen, ist nicht dargelegt oder ersichtlich. Ob und in welchem Ausmaß der Kläger etwa eigene oder fremde Steuerlasten verkürzte oder half zu verkürzen, buchhaltungsrelevante Belege manipulierte, die Datenschutzgrundverordnung missachtete oder Wettbewerbsverbote unzulässig abzuschaffen versuchte, bedarf vorliegend für die Prüfung der wechselseitigen Ausschließung keiner abschließenden Würdigung im Hinblick auf die Verwirklichung von Steuerstraftaten und Verstöße gegen den Datenschutz. Die behaupteten Verletzungen - überwiegend streitig - stellen für sich nämlich keine Angriffe gegen die Person des Beklagten dar, die für diesen eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger unzumutbar machen würden. Die vom Beklagten vorgetragene mittelbare Beeinträchtigung seiner Interessen, weil der Kläger sich nicht rechtskonform verhalten haben soll, kann keinen zu seinen Gunsten bestehenden „wichtigen Grund“ für eine Ausschließung des Klägers begründen. Mit Blick auf die vom Beklagten formulierten Vorwürfe ist entscheidend zu würdigen, dass die gemeinsame Gesellschaft vorrangig auf der Grundlage des vorbestehenden, vom Kläger seit Jahrzehnten geführten Maklerunternehmens besteht. Der Einwand des Beklagten, dass die Umsatzsteigerungen der letzten Jahre maßgeblich seinen Akquisebemühungen und nicht denen des Klägers zuzuschreiben seien, relativiert - unterstellt sie träfen zu - unzulässig die Bedeutung dieses Punktes: Der Kläger hat ein am Markt operierendes, von ihm aufgebautes Geschäft in die Kommanditgesellschaft eingebracht, das für seinen Bestand und Fortbestand nach dem Sachstand des Rechtsstreits der Person des Beklagten für den Fortbestand in der Vergangenheit nicht bedurfte und auch künftig nicht bedarf. Hingegen konnte und kann der Beklagte das ihm zugeschriebene Aufgabenspektrum im Bereich einer Versicherungsmakleragentur nur wahrnehmen unter der Voraussetzung eines bestehenden Unternehmens. Dass es sich hierbei nach beiderseitiger Auffassung vornehmlich um dasjenige des Klägers handelt, drückt sich nicht zuletzt in der von beiden Seiten im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Firmierung („S. KG“) und der Rollenverteilung des Klägers als Komplementär und des Beklagten als Kommanditisten mit einer Kapitalbeteiligungsquote von 90 % zu 10 % zugunsten des Klägers aus. Folgerichtig obliegt dem Kläger nach dem Gesellschaftsvertrag nach dessen § 8 das operative Geschäft. Dem Beklagten kommt nach der dortigen Formulierung lediglich eine Funktion als „strategischer Berater“ sowie eine punktuelle bedarfsweise Tätigkeit im Bereich Akquise und angrenzender Rechtsberatung zu. Diese im Gesellschaftsvertrag angelegte Rollenverteilung indiziert ergänzend, dass es dem Kläger nicht zumutbar ist, die Zusammenarbeit mit dem Beklagten als Gesellschafter fortzusetzen – und nicht umgekehrt. (c) Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Interessen hat der Senat weiter berücksichtigt, dass grundsätzlich eine Ausschließung denjenigen Gesellschafter besonders hart trifft, der als Gründungsgesellschafter die wirtschaftlichen Werte der Gesellschaft durch persönlichen Einsatz maßgeblich geschaffen hat und der Aufbau des Unternehmens als dessen Lebenswerk erscheint (K. Schmidt/Fleischer in: MüKoHGB, 5. Aufl. 2022, HGB § 140 Rn. 32). Dies ist im vorliegenden Fall beim Kläger der Fall. Hierbei hat der Senat mit besonderem Gewicht einbezogen, dass von ihm ein bereits bestehendes einzelkaufmännisches Unternehmen in die Kommanditgesellschaft eingebracht worden war und er 90 % der Geschäftsanteile hält. Eine Kündigung der Gesellschaft durch den Kläger würde für ihn zu einem weitgehenden Verlust erheblicher wirtschaftlicher Werte führen, die vor Gründung der Gesellschaft maßgeblich durch den Kläger geschaffen wurden, sowie die berufliche Existenz gefährden. Bei einer Kündigung nach § 17 Abs. 2 lit. f GV wäre der Beklagte nach § 17 Abs. 2 Satz 3 GV berechtigt, das Handelsgeschäft unter Übernahme aller Aktiva und Passiva ohne Liquidation der Gesellschaft fortzuführen. Ein Abfindungsanspruch für den Kläger aufgrund der Kündigung würde nach der Regelung im Gesellschaftsvertrag erst in ferner Zukunft ausgezahlt werden (§ 21 Abs. 1 Unterabs. 4 GV 31. Dezember.2030). Zudem sieht der Gesellschaftsvertrag ein zweijähriges Wettbewerbsverbot ohne Entschädigungszahlung vor (§ 23 Abs. 2 GV) Den noch jüngeren Beklagten trifft ein Ausscheiden aus der Gesellschaft beruflich nicht existentiell. Dieser kann seinem Beruf als Rechtsanwalt weiter nachgehen. Zudem verliert er nicht ein von ihm in die Gesellschaft eingebrachtes Unternehmen. Dieses gehörte vor Einlage in die Gesellschaft ihm vorher nicht, auch nicht anteilig. (d) Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass eine Kündigung der Gesellschaft durch den Kläger als milderes Mittel nicht in Betracht kam, weil diese einem jedenfalls bis Ende des Jahres 2030 wirkenden wirtschaftlichen Totalverlust für den Kläger gleichkäme und zudem seine weitere berufliche Existenzgrundlage gefährden würde. Auch eine Übertragung des Kommanditanteils durch den Beklagten an eine dritte Person wäre nach dem Gepräge des Gesellschaftsvertrages nur an eine Person möglich, die zumindest fachlich in der Lage ist, die Tätigkeitspflichten nach § 8 Abs. 2 GV zu erfüllen und die persönliche Gewähr für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Kläger bietet. Da zu den Tätigkeitspflichten nach § 8 Abs. 2 GV die rechtliche Betreuung und die anwaltliche Vertretung der Gesellschaft zählen, müsste die Person fachlich zumindest ein abgeschlossenes Jurastudium mit zweitem juristischen Staatsexamen aufweisen. Eine solche Person hat der Beklagte dem Kläger, mit dem Ansinnen der Übertragung des Geschäftsanteils auf diese, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vorgestellt. 2. Das Landgericht hat die Widerklage zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung, die Ausschließungswiderklage abzuweisen, beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung. Der Senat verweist auf die obige Abwägungsentscheidung wonach bei einer Gesamtschau aller Umstände und im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft ein wichtiger Grund für eine Ausschließung in der Person des Beklagten, aber nicht des Klägers festgestellt werden kann. Letztlich bewertet der Senat die Pflichtverstöße des Beklagten als maßgeblich ursächlich für die tiefe Zerstrittenheit der Parteien als Gesellschafter, wodurch im Wege der Interessenabwägung aufgrund der dargestellten erheblichen eigenen Pflichtverletzungen des Beklagten eine Ausschließung des Klägers ausscheidet. III. Das neue Vorbringen des Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 11. September 2024 bot für den Senat keinen Anlass für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO. Wiedereröffnungsgründe im Sinne des § 156 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO, die eine Pflicht zur Wiedereröffnung begründen, liegen nicht vor. Im Rahmen der nach § 156 Abs. 1 ZPO zu treffenden freien Ermessensentscheidung (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 1999 – IX ZR 341/98, juris Rn. 7) eröffnet der Senat die am 17. Juli 2024 geschlossene mündliche Verhandlung nicht wieder. Entscheidender Zeitpunkt für die Ausschließung eines Gesellschafters aus einer Personenhandelsgesellschaft ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung (BGH, Urteil vom 15. September 1997 – II ZR 97/96, juris Rn. 12). Nach der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten selbst geschaffene Umstände, die er zu seinen Gunsten in der Abwägungsentscheidung des Senats noch berücksichtigt wissen will, stellen aus Sicht des Senats keinen ausreichenden Grund für eine Wiedereröffnung dar. Mit einer Wiedereröffnung wäre eine Verfahrensverzögerung des seit 2022 anhängigen Rechtsstreits verbunden. Auch hätte der Beklagte, wenn er aus der Kommanditgesellschaft durch Übertragung seines Kommanditanteils ausscheiden will, dieses Anliegen bereits vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung an den Kläger herantragen können und die hierfür notwendigen Voraussetzungen bereits vor Schluss der mündlichen Verhandlung gestalten können. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen Grundsatzbedeutung oder gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Rechtsfortbildung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291). So liegt es hier nicht. Die Entscheidung, ob ein wichtiger Grund zur Ausschließung vorliegt, beruht auf einer Anwendung in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannter Rechtssätze auf den vorliegenden Einzelfall. Dementsprechend ist die Zulassung der Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung geboten. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken auszufüllen (BGH, Urteil vom 27. März 2003 - a.a.O. 292). Solche Leitsätze sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung für Fälle der vorliegenden Art bereits gegeben. Die Entscheidung im vorliegenden Einzelfall beruht maßgeblich auf dem streitgegenständlichen Vorgang sowie dem Umfang und Inhalt des Vortrags der Parteien hierzu. Eine Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Eine Divergenz zu einer rechtskräftigen Entscheidung eines anderen gleich- oder höherrangigen Gerichts ist nicht vorgetragen oder erkennbar.