Beschluss
III-2 Ws 156/25
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0605.III2WS156.25.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2022 (152 Gs 2436/22) in der Fassung des Haftbefehls des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2023 (26 KLs 12/23 (52 Js 7/22)) werden aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss und der Haftbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2022 (152 Gs 2436/22) in der Fassung des Haftbefehls des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2023 (26 KLs 12/23 (52 Js 7/22)) werden aufgehoben. Der Angeklagte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Die Staatskasse trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen. Gründe: I. Der Angeklagte befindet sich seit dem 15. Dezember 2022 in Untersuchungshaft, zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2022 (152 Gs 2436/22), später erweitert durch den Haftbefehl des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2023 (26 KLs 12/23 (52 Js 7/22)). Am 20. August 2024 wurde er vom Landgericht Wuppertal nicht rechtskräftig wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Zudem beschloss das Landgericht Wuppertal, den Haftbefehl aus den Gründen seiner Anordnung sowie des Urteils aufrecht zu erhalten und in Vollzug zu lassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Angeklagten vom 27. Februar 2025, der seine Entlassung aus der Untersuchungshaft begehrt. Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässig angebrachte Beschwerde ist begründet. 1. Allerdings ist der Angeklagte der ihm mit dem Haftfortdauerbeschluss bzw. nicht rechtskräftigen Urteil vom 20. August 2024 zur Last gelegten Taten dringend verdächtig. Das aufgrund Hauptverhandlung ergangene Urteil bildet ein Indiz für den dringenden Tatverdacht, von denen der Senat aufgrund der Aktenlage nur abweichen könnte, wenn bereits jetzt erkennbar wäre, dass das Urteil revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht standhalten kann (vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 20. Oktober 2022, 1 Ws 107/22 <juris-Tz. 20 m. w. N.>). Das wird von der Beschwerde nicht geltend gemacht und ist hier nicht der Fall. 2. Auch besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Von der nicht rechtskräftig ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren geht ein ganz erheblicher Fluchtanreiz aus, den auch die Anrechnung der Untersuchungshaft von annähernd zweieinhalb Jahren und die sozialen Bindungen des Angeklagten in Deutschland, der vor seiner Inhaftierung mit seiner Ehefrau, einer Lehrerin, und seinen beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt in L. lebte und eine Berufsunfähigkeitsrente bezog, nicht beseitigen. Der Fluchtanreiz besteht auch unter der im Hinblick auf die Verstrickung des Angeklagten in Formen der organisierten Kriminalität nicht naheliegenden Möglichkeit, dass er im Fall der Rechtskraft des Urteils wegen seiner bisherigen Unbestraftheit Aussicht auf eine Strafrestaussetzung zur Bewährung nach zwei Dritteln der ausgeurteilten Strafe gemäß § 57 Abs. 1 StGB hat. Mildere Maßnahmen als der Vollzug der Untersuchungshaft erscheinen ungeeignet, um der Fluchtgefahr zu begegnen (§ 116 StPO). 3. Die Fortdauer der Untersuchungshaft durch den angefochtenen Beschluss ist aufgrund des Verstoßes gegen das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot indes nicht mehr verhältnismäßig (§ 112 Abs. 1, § 120 Abs. 1 StPO). a) Hierzu sind nach einhelliger, vom Senat geteilter, obergerichtlicher Rechtsprechung folgende Grundsätze maßgeblich (so etwa OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 <juris-Tz. 38ff>; vgl. auch OLG Bremen a. a. O. <juris-Tz. 28ff>; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 <juris-Tz. 54ff>; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 <juris-Tz. 9f>; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 <juris-Tz. 16ff>; OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 <juris-Tz. 25ff>; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 <juris-Tz. 28ff>): „Das – im Freiheitsgrundrecht des Betroffenen (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) sowie im Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3) verankerte und in § 121 StPO einfachgesetzlich ausgeprägte (s. auch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 MRK) – Beschleunigungsgebot in Haftsachen ist eine besondere Ausformung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, der nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Dauer der Untersuchungshaft bedeutsam ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2021, Az.: 2 BvR 2128/20; BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: AK 29/21). Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ist der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Beschuldigten als Korrektiv gegenüberzustellen, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit maßgebliche Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG StV 2015, 39). Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Dauer der Untersuchungshaft nicht außer Verhältnis zu der erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG StV 2013, 160; BGH, Beschluss vom 13. April 2021, Az.: AK 29/21; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. April 2020; Az.: 2 BvR 225/20). Mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft vergrößert sich das Gewicht des Freiheitsanspruchs regemäßig gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15). An den zügigen Fortgang des Verfahrens sind daher umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verankerte Beschleunigungsgebot in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen (vgl. BVerfGE 20, 45; 36, 264). Zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und zur Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht ist, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt sind. Entsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfahrensverzögerungen die Fortdauer der Untersuchungshaft rechtfertigen. Allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung vermögen aber bei erheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen nicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu dienen (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.:2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Senat, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15). Die Angemessenheit der Haftfortdauer ist im Rahmen einer Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit anhand objektiver Kriterien des jeweiligen Einzelfalles zu prüfen, insofern sind in erster Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Personen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (vgl. BVerfG StV 2015, 39; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 1. Dezember 2020, Az.: 2 BvR 1853/20; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Februar 2020, Az.: 2 BvR 2090/19; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 16. März 2006, Az.: 2 BvR 170/06). Diese verfassungsrechtlichen Maßstäbe haben die Gerichte in jedem Verfahrensstadium zu beachten und eine effektive und zügige Verfahrensführung zu gewährleisten. Die Ausstattung ihres Haushalts und die gerichtsinterne Organisation müssen diese Pflichterfüllung gewährleisten. Gerichtsinterne organisatorische Defizite können eine verzögerte Verfahrensführung auf Kosten des Freiheitsrechts eine Angeklagten nicht rechtfertigen (vgl. BVerfGE 36, 264; HansOLG, Beschluss vom 25. April 2018, Az.: 1 Ws 31/18). Allerdings können Verzögerung auch dadurch wieder ausgeglichen werden, dass die Sache in einem anderen Verfahrensabschnitt mit besonderem Vorrang bearbeitet wird und eine Verzögerung im Ergebnis nicht mehr ins Gewicht fällt (vgl. zu der Möglichkeit von nachträglicher Kompensation: BVerfG, Beschluss vom 19. September 2007, Az.: 2 BvR 1847/07; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23. Januar 2019, Az.: 2 BvR 2429/18; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen StV 2016, 824; KG StV 2014, 233; KK/Schultheis, StPO, 8. Auflage, § 121, Rdn. 22a; LR/Gärtner, StPO, 27. Aufl., § 121 Rdn. 85; ferner zu einer Gesamtbetrachtung: Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/16). Insofern ist eine Gesamtbetrachtung des Verfahrens geboten. […] Auch nach Erlass eines erstinstanzlichen Urteils verliert das Beschleunigungsgebot nicht seine Bedeutung. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im Rechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersuchungshaft zu beachten. Allerdings vergrößert sich, auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, mit der Verurteilung das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, da aufgrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist (vgl. BVerfG StraFo 2009, 375; BVerfG StraFo 2010, 461; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16; Beschluss vom 28. Juli 2016, Az.: 2 Ws 155/16, Beschluss vom 7. Mai 2015, Az.: 2 Ws 108/15 und vom 16. Oktober 2015, Az.: 2 Ws 236/15; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 11. März 2021, Az.: 1 Ws 38/21). Der Umstand, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Verzögerungen fallen aber nach dem erstinstanzlichen Urteil geringer ins Gewicht als vor diesem Zeitpunkt, weil sich durch den Schuldspruch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs vergrößert und insoweit die Unschuldsvermutung in geringerem Maße für den Angeklagten streitet, da auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens – unabhängig von der Anfechtbarkeit der Entscheidung – bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG NJW 2006, 677; BVerfG NJW 2005, 2612; KG Berlin, Beschluss vom 7. März 2014, Az.: 4 Ws 21/14; Senat, Beschluss vom 21. Juli 2016, Az.: 2 Ws 146/16). Die Einlegung eines Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil ausgesprochenen Sanktionen bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie beseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Umstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnachweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 22. Februar 2005, Az.: 2 BvR 109/05, NJW 2005, 2612; BVerfG StraFo 2009, 375). Gleichwohl rechtfertigt dieser Gesichtspunkt noch nicht, dass der Verurteilte jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Vollverbüßung der ausgesprochenen Strafe in Untersuchungshaft gehalten werden kann. Die verhängte Freiheitsstrafe stellt grundsätzlich nur ein Indiz für das Gewicht der zu verfolgenden Straftat dar. Sie kann auch deshalb nicht ohne weiteres als Maßstab für die mögliche Dauer der Untersuchungshaft dienen, weil dies mit dem Resozialisierungszweck der Strafhaft in ein Spannungsverhältnis tritt“ (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 <juris-Tz. 38ff>). Die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung ausdrücklich folgen, keinen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, als für die Absetzung des Urteils benötigt wird, anderenfalls eine in die Gesamtbetrachtung einzustellende Verzögerung vorliegt (BVerfG, Beschluss vom 16. März 2006, 2 BvR 170/06 <juris-Tz. 37>; OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 <juris-Tz. 65ff>; OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 <juris-Tz. 39ff>; KG, Beschluss vom 3. November 2015, 3 Ws 532/15 <juris-Tz. 13>; OLG Köln, Beschluss vom 29. Februar 2016, III-2 Ws 60/16 <juris-Tz. 25>; OLG Jena, Beschluss vom 8. März 2017, 1 Ws 46/17 und 1 Ws 47/17 <juris-Tz. 34>). b) Diesen Grundsätzen wird die Verfahrensgestaltung hier nicht gerecht. Der Senat hat nach Inhaftierung des Angeklagten am 15. Dezember 2022 im Ermittlungsverfahren durch Beschluss vom 11. Juli 2023 auf Vorlage der Akten gemäß § 122 Abs. 1 StPO keine vermeidbaren Verfahrensverzögerungen festgestellt und Haftfortdauer angeordnet. Die Staatsanwaltschaft hat nach den dem Senat vorliegenden Akten am 14. Juli 2023 Anklage gegen sechs Angeklagte erhoben. Das Landgericht Wuppertal hat durch Beschluss vom 21. September 2023 das Hauptverfahren eröffnet und am 31. Oktober 2023 mit der Hauptverhandlung begonnen. Nach 34 Hauptverhandlungstagen hat es am 20. August 2024 sein Urteil gegen den Angeklagten und fünf weitere Mitangeklagte sowie den Haftfortdauerbeschluss gegen den Angeklagten und den Mitangeklagten R. verkündet. Das Urteil gegen den Angeklagten ist nicht rechtskräftig. Das 85-seitige schriftliche Urteil hat die Kammer unter Ausnutzung der Urteilsabsetzungsfrist aus § 275 Abs. 1 StPO am 19. November 2024 auf der Geschäftsstelle niedergelegt. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Senat nach den ihm vorliegenden Akten keine Verfahrensverzögerung feststellen. Jedoch ist dem Verfahren danach kein ausreichender Fortgang gegeben worden, weil das Hauptverhandlungsprotokoll bislang nach Kenntnis des Senats nicht fertig gestellt worden ist. Im Nichtabhilfevermerk des Landgerichts vom 28. Februar 2025 hat der Vorsitzende die kurzfristige Zustellung des schriftlichen Urteils angekündigt. Der Senat hat das Landgericht mehrfach, erstmals mit Verfügung vom 7. April 2025, um Übersendung des Hauptverhandlungsprotokolls ersucht. Seine Fertigstellung ist vom Vorsitzenden nunmehr mit Schreiben vom 3. Juni 2025 spätestens für den heutigen Tag angekündigt worden. Die Zustellung des Urteils soll unmittelbar danach veranlasst werden. Der Zeitraum zwischen der Absetzung der schriftlichen Urteilsgründe und der Protokollfertigstellung beträgt damit inzwischen länger als sechs Monate. In dieser Zeit ist der Fortgang des Revisionsverfahrens gehemmt, weil das Urteil zur Auslösung der Revisionsbegründungsfrist gemäß § 273 Abs. 4 StPO nicht zugestellt werden darf, bevor das Protokoll fertiggestellt worden ist. Ein sachlicher Grund für die verspätete Fertigstellung des Protokolls ist nicht ersichtlich. Soweit der Vorsitzende mit Schreiben vom 21. Mai 2025 auf den Umfang des Protokolls und die hohe Belastung der Kammer mit einem weiteren Großverfahren hingewiesen hat, sind diese Umstände für die entstandene Verzögerung nicht ausreichend bzw. nicht dem Angeklagten anzulasten. Eine nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts kann kein Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft sein, weil sie in den Verantwortungsbereich der staatlich verfassten Gemeinschaft fällt und dem Angeklagten nicht zugemutet werden darf, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäumt, seiner Pflicht zur verfassungsgemäßen Ausstattung der Gerichte zu genügen (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 <juris-Tz. 58 m. w. N.>). Zudem war der Vorsitzende bereits seit der Urteilsverkündung am 20. August 2024 gehalten, das Hauptverhandlungsprotokoll fertig zu stellen. Auch wenn die Hauptverhandlung an 34 Tagen stattgefunden hat, ist kein Grund ersichtlich, der eine Protokollfertigstellung innerhalb von neun Monaten seit dem 20. August 2024 unmöglich macht. Dass die eingetretene Verfahrensverzögerung durch die verspätete Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch besondere Verfahrensbeschleunigung in anderen Verfahrensabschnitten kompensiert wird, kann der Senat mangels dafür erkennbarer Anhaltspunkte nicht feststellen. Danach hat das Verfahren eine längere Verzögerung erfahren, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist. Die Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des Betroffenen und Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit ergibt hier ein Überwiegen des Freiheitsanspruchs des Betroffenen. Zwar hat sich ein erheblicher Strafanspruch der Allgemeinheit in der nicht rechtskräftigen Verurteilung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren konkretisiert. Die Untersuchungshaft dauert allerdings bereits seit annähernd zwei Jahren und sechs Monaten an, wobei inzwischen eine Verfahrensverzögerung von etwa sechs Monaten eingetreten ist. In der Rechtsprechung wurden soweit erkennbar in Einzelfällen effektive Verzögerungen von drei bis vier Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und acht Monaten (OLG Bremen a. a. O.) bzw. von 15 Wochen bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 23. Dezember 2021, 2 Ws 124/21 <juris>) für noch hinnehmbar erachtet, in anderen Fällen Verzögerungen von zwei Monaten bei einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren (OLG Hamburg, Beschluss vom 7. Mai 2015, 2 Ws 108/15 <juris>), von zweieinhalb Monaten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (OLG Hamburg, Beschluss vom 21. Juli 2016, 2 Ws 146/16 <juris>), von drei Monaten bei zwei Gesamtfreiheitsstrafen von insgesamt neun Jahren und sechs Monaten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 3. Januar 2019, 1 Ws 203/18 <juris>) und von sechs Monaten bei einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren (OLG Naumburg, Beschluss vom 7. November 2006, 1 Ws 533/06 <juris>) für nicht mehr hinnehmbar erachtet. Die vorliegende Verzögerung von inzwischen etwa sechs Monaten geht unter Berücksichtigung der dafür erkennbaren und bekannt gemachten Gründe und der nicht rechtskräftig ausgesprochenen Strafe über das noch hinnehmbare Maß hinaus, so dass ein weiterer Vollzug von Untersuchungshaft ein nicht mehr gerechtfertigter Eingriff in das Freiheitsrecht des Angeklagten aus Art. 2 GG darstellen würde. Die angefochtene Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts und die ihr zugrundeliegenden Haftbefehle waren mithin aus Gründen der Verhältnismäßigkeit aufzuheben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.