Urteil
22 U 194/24
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGD:2025:0912.22U194.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Der Beklagte bestellte am 24.04.2023 einen Treppenlift für 15.900,00 EUR aufgrund eines Beratungstermins vor Ort. Der Beklagte wurde über sein Widerrufsrecht belehrt (Anlage A2, LG-GA 13). Zusätzlich gab der Beklagte in einem gesonderten Formular die Erklärung ab, dass die Klägerin mit den Leistungen noch während des Ablaufs der Widerrufsfrist beginnen solle. In dem Formular wurde er darüber belehrt, dass er Wertersatz für die bis zur Widerrufserklärung erbrachten Leistungen zahlen müsse, wenn er während der Leistungserbringung einen Widerruf erkläre. Auch wurde er über das Erlöschen des Widerrufsrechts mit vollständiger Leistungserbringung belehrt (Anlage A3, LG-GA14). Nach Widerruf des Beklagten (der nach Vortrag der Klägerin am 02.05.2023 eingegangen ist), stellte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung vom 04.05.2023 (Anlage A5, LG-GA 16) in Höhe von 9.540,00 EUR (60 % des Preises des Treppenlifts) unter Verweis auf ihre AGB Ziffer VII. Die AGB (LG-GA 12) enthalten indessen keine Regelung zu den Folgen des Widerrufs. Mit einer Bestätigung des Widerrufs vom 04.05.2023 (Anlage A7, LG-GA 19) berechnete sie 9.540,00 EUR mit folgenden Positionen. Pos. 1 Fachberatung vor Ort inkl. Bedarfsanalyse 0,00 EURPos. 2 Leadkosten 261,80 EURPos. 3 Bauaufmaß digital 211,82 EURPos. 4 Technische Zeichnung 280,94 EURPos. 5 Techn. und kaufm. Überprüfung 164,22 EURPos. 6 Sachbearbeitung Innendienst 164,22 EURPos. 7 Produzierter Lift 8.457,00 EUR Summe 9.540,00 EUR Die Klägerin hat geltend gemacht, dass der Lift im Zeitpunkt des Eingangs des Widerrufs bereits produziert gewesen sei. Sie hat hierzu eine Rechnung der A. über 8.118,00 EUR vom 04.05.2023 (LG-GA 79) vorgelegt und hierzu vorgetragen, dass die Differenz zu dem abgerechneten Betrag in Höhe von 8.457,00 EUR auf Transportkosten beruhe. Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen der tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 9.540,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. Gemäß § 357a BGB müsse der Beklagte Wertersatz für die erbrachten Dienstleistungen zahlen. Zu den erbrachten Dienstleistungen gehörten auch vor dem Widerruf des Vertrages von dem Unternehmer gegenüber Dritten eingegangene Verpflichtungen, etwa die Beschaffung von Dienstleistungen oder Material. Dazu gehöre auch der Treppenlift, der individuell angepasst werden müsse und daher nicht mehr anders vermarktbar sei. Es sei bewiesen, dass die Klägerin den Treppenlift vor Eingang des Widerrufs in Auftrag gegeben habe. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Er greift die Beweiswürdigung des Landgerichts an. Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Sie führt dazu, dass die Klage abgewiesen wird. § 357a Abs. 2 BGB sieht, dass der Verbraucher für bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistungen Wertersatz zu leisten hat. Die Bestimmung ist anwendbar. Ein Vertrag über den Einbau eines individuell angepassten Treppenliftes ist ein Werkvertrag. Zu den Dienstleistungen im Sinne vom § 357a Abs. 2 BGB gehören auch Werkleistungen (vgl. BeckOGK/Mörsdorf, BGB § 356 Rn. 8, Rn. 54). Nach der Grundnorm des § 355 BGB sind im Falle des Widerrufs die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (§ 355 Abs. 3 S. 1 BGB). § 357a BGB ergänzt für den Fall eines Widerrufs von Außergeschäftsraum- und Fernabsatzverträgen die in §§ 355, 357 geregelte Pflicht der Parteien zur Rückgewähr des Leistungsgegenstands in Natur um Wertersatzpflichten des Verbrauchers als Ausgleich für einen Wertverlust von Waren (Abs. 1) sowie für die Inanspruchnahme von Diensten (Abs. 2). Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 2, 3, 4 Verbraucherrechterichtlinie RL 2011/83/EU in der Fassung der Verbraucherschutzmodernisierungsrichtlinie RL (EU) 2019/2161 (BeckOGK/Mörsdorf, BGB § 357a Rn. 1). Die Bestimmung entspricht funktional der Regelung in § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB und betrifft damit Fälle, in denen die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, wodurch eine Bereicherung des Verbrauchers vermieden werden soll (BeckOGK/Mörsdorf, BGB § 357a Rn. 38). Nach Wortlaut und Sinn der Bestimmung ist somit Voraussetzung von § 357a Abs. 2 BGB, dass der Verbraucher etwas erlangt hat, eine Dienstleistung also erbracht worden ist (zu § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB vgl. MüKoBGB/Gaier BGB § 346 Rn. 73). Die Klägerin hat keine Werkleistung (also auch keine Dienstleistung im Sinne von § 346a Abs. 2 BGB) erbracht. Auch hat der Beklagte nichts erlangt, was seiner Natur nach nicht herausgegeben werden könnte. Zu den erbrachten Leistungen gehören bei einem vorzeitig durch Kündigung beendeten Werkvertrag nur diejenigen Arbeiten, die sich zum Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das „Werk“ eingeflossen sind. Nicht zu den erbrachten Leistungen gehören Vorbereitungen für die Ausführung des Werks, wie etwa die Anlieferung von hergestellten, aber noch nicht eingebauten Bauteile oder Planungsunterlagen und Planungsleistungen, deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, wenn die Bauleistung selbst noch nicht erbracht ist. Dies beruht auf der Überlegung, dass der werkvertraglich geschuldete Leistungserfolg - anders als bei einem Kaufvertrag oder Dienstvertrag - bei einem Bauwerk in der Regel nur eintritt, wenn sich die erbrachte Leistung im Bauwerk unmittelbar verkörpert. Ersatz für Aufwendungen, die sich noch nicht im Werk verkörpert haben, kann nur - unter den hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen einer freien Kündigung oder eines Schadensersatzanspruchs verlangt werden (BGH, Urt. v. 09.03.1995 - VII ZR 23/93, NJW 1995, 1837; Senat, Urt. v. 13.03.2020 - 22 U 222/19, ZfBR 2020, 663; OLG Köln, Urt. v. 17.03.2021 – 11 U 281/19, NZBau 2021, 602 Rn. 35; BeckOGK/Kessen BGB § 648 Rn. 102, Rn. 66). Die von der Klägerin angeführten Positionen in ihrer Aufstellung vom 04.05.2023 (Anlage A7, LG-GA 19) betreffen sämtlich Vorbereitungshandlungen, für die ein Anspruch auf Wertersatz gemäß § 357a BGB nicht begründet ist. Das Landgericht hat darauf abgestellt, dass die Klägerin die individuell angepasste Treppenliftanlage nicht ohne weiteres anderweitig verwerten kann. Das überzeugt nicht. Das Gesetz berücksichtigt das Interesse des Unternehmers bei individuell angepassten Gegenständen durch den Ausschluss des Widerrufsrechts in § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB. Diese Bestimmung ist auf Werkverträge nicht anwendbar (BGH, Urt. v. 20.10.2021 – I ZR 96/20, NJW-RR 2022, 121). Auch bei individuell angefertigten Werken ist also der Widerruf nicht ausgeschlossen. Erfolgt der Widerruf nach Übergabe des individuell angefertigten Werkes, sind die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Der Unternehmer muss den Werklohn zurückzahlen, der Verbraucher das Werk zurückgeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer das individuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, ist nicht vorgesehen. Zu dieser Wertung steht die Erwägung des Landgerichts in Widerspruch, wenn es der Klägerin Aufwendungen für die Durchführung des Auftrags mit der Erwägung zugesteht, dass die Anlage nicht ohne weiteres anderweitig nutzbar sei. Ohnehin kann die Klägerin die Treppenliftanlage zumindest teilweise nutzen, etwa den Stuhl, den Motor oder die Steuerung. Lediglich die Schienen müssen angepasst werden. Es erschließt sich nicht, warum der Beklagte die Kosten für die Herstellung und Lieferung des Treppenliftes gemäß der Rechnung der Herstellerin voll tragen soll, auch wenn die Klägerin zumindest Teil der Anlage anderweitig nutzen kann und sei es nur als Ersatzteile. Der Verweis der Klägerin in der Berufungserwiderung auf Entscheidungen des OLG Rostock (Beschl. v. 23.11.2022 – 4 U 14/22) und des Senats (Beschl. v. 11.09.2023 – 22 U 135/23) geht fehl. Diese Entscheidungen befassen sich mit der Frage, wie bei Verbraucherbauverträgen der Wertersatz gemäß § 357d BGB a. F. (jetzt § 357e BGB) für solche Leistungen zu bemessen ist, deren Rückgewähr ihrer Natur nach ausgeschlossen ist. Den Entscheidungen lässt sich keine Aussage dahin entnehmen, dass die Klägerin nach dem Widerruf eines Werkvertrages wie im Falle einer freien Kündigung gemäß § 648 BGB abrechnen könnte. Die Klägerin kann aus nichts daraus ableiten, dass die erweiterte Widerrufsbelehrung zur möglichst zeitnahen Leistungserbringung in der Form einer Vereinbarung abgefasst ist und sich hierin der Beklagte bereit erklärt hat, „Wertersatz für die bis zur Widerrufserklärung erbrachten Leistungen zu bezahlen“, wenn der Widerruf „während der Leistungserbringung“ erfolgt. Denn gemäß § 361 Abs. 1 BGB bestehen über die Vorschriften des Untertitels 2 (§§ 355 bis 361 BGB) keine weiteren Ansprüche infolge des Widerrufs und kann gemäß § 361 Abs. 2 BGB von den Vorschriften dieses Untertitels nicht abgewichen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen. Berufungsstreitwert: 9.540,00 EUR. … … …