Urteil
22 U 222/19
OLG Frankfurt 22. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1105.22U222.19.00
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Leitsätze
1. Zur Aktivlegitimation bei Besitzdienerschaft
2. Zu den Anforderungen an die schriftliche Entscheidung des Versicherers gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG
3. Die Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum führt im Regelfall nicht zu einer Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs.
4. Bei offensichtlichen Schreibfehlern im Urteil besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung der Berufung, wenn das Verfahren nach § 319 ZPO innerhalb der Rechtsmittelfrist durchgeführt werden kann.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.08.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 9 O 69/17) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und neu gefasst:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.06.2018 (Az.: 9 O 69/17) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klage insoweit abgewiesen wird, als über den Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgehend weitere Zinsen zugesprochen wurden.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.06.2018 (Az.: 9 O 69/17) aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.070,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2013 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 82 % und die Klägerin 18 % zu tragen. Die Klägerin hat die durch den Erlass des Versäumnisurteils vom 21.06.2018 veranlassten Kosten zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Aktivlegitimation bei Besitzdienerschaft 2. Zu den Anforderungen an die schriftliche Entscheidung des Versicherers gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG 3. Die Untätigkeit des Geschädigten über einen längeren Zeitraum führt im Regelfall nicht zu einer Verwirkung der Geltendmachung des Anspruchs. 4. Bei offensichtlichen Schreibfehlern im Urteil besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Einlegung der Berufung, wenn das Verfahren nach § 319 ZPO innerhalb der Rechtsmittelfrist durchgeführt werden kann. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.08.2019 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt (Az.: 9 O 69/17) - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise abgeändert und neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.06.2018 (Az.: 9 O 69/17) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Klage insoweit abgewiesen wird, als über den Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinausgehend weitere Zinsen zugesprochen wurden. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 21.06.2018 (Az.: 9 O 69/17) aufgehoben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 6.070,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.05.2013 zu zahlen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 82 % und die Klägerin 18 % zu tragen. Die Klägerin hat die durch den Erlass des Versäumnisurteils vom 21.06.2018 veranlassten Kosten zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt. I. Von der Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen. Der Streitwert liegt unter 20.000,00 €. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache erweist sie sich als teilweise begründet. Die Beklagten rügen mit ihrer Berufung zu Recht, dass bei der angefochtenen Entscheidung das Versäumnisurteil vom 21.06.2018 keine Berücksichtigung im Tenor gefunden hat. Das Versäumnisurteil war, wie aus dem obigen Tenor ersichtlich, überwiegend aufzuheben. Die Berufung ist auch im Hinblick auf die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen teilweise erfolgreich. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Gemäß § 288 Abs. 2 BGB beträgt bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz für Entgeltforderungen. Vorliegend wird ein Schadensersatzanspruch geltend gemacht. Hierbei handelt es sich nicht um eine Entgeltforderung (vgl. Palandt/Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 79. Auflage 2020, § 286, Rz. 27). Die Beklagten haben hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme die Einwilligung verweigert, weshalb die Klagerücknahme bezüglich der Zinsen wirkungslos ist. Im Übrigen erweist sich die Berufung der Beklagten als unbegründet. Der Senat stimmt dem Landgericht darin zur, dass die Klägerin aktivlegitimiert ist. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Wie bereits im Hinweisschreiben des Senatsvorsitzenden vom 18.03.2020 ausgeführt, greift vorliegend die Vermutung des § 1006 BGB schon deshalb ein, weil die Straßenbahn der Klägerin beim Betrieb beschädigt wurde. Es ist auch unzweifelhaft davon auszugehen, dass die Fahrerin der Straßenbahn Besitzdienerin der Klägerin war. Nach § 855 BGB ist derjenige nicht als Besitzer anzusehen, der die tatsächliche Gewalt an einer Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen eines anderen Folge zu leisten hat (Besitzdiener). Voraussetzung ist hiernach, dass der Besitzdiener hinsichtlich der betreffenden Sache in einem äußerlich erkennbaren sozialen Abhängigkeitsverhältnis zum Besitzer steht, das dem Besitzherrn zumindest faktisch die Möglichkeit gibt, seinen Willen gegenüber dem Besitzerdiener durchzusetzen. Die Straßenbahnfahrerin ist den Weisungen der Klägerin, mithin der Besitzerin, unterworfen. Die Vermutung des § 1006 BGB greift nicht zugunsten der Straßenbahnfahrerin, sondern zugunsten der Klägerin. Die gesetzliche Vermutung entbindet den Besitzer im Grundsatz auch von der Darlegungslast, dass und auf welcher Grundlage er oder derjenige, von dem er sein Besitzrecht ableitet, mit dem Besitzerwerb Eigentum erworben hat. Der Senat ist der Auffassung, dass das bloße Bestreiten des Eigentums nicht ausreichend ist und mithin die Vermutung des § 1006 BGB nicht in Frage stellt. Um einen inneren Widerspruch zum materiellen Inhalt der Beweisvermutung zu vermeiden, kann dem Besitzer nicht bereits dann die sekundäre Darlegungslast zu den Umständen seines Eigentumserwerbs auferlegt werden, wenn der Beweisgegner den Eigentumserwerb schlicht bestreitet. Ihre Funktion hat ja gerade den Sinn, die Rechtsanwendung bei streitiger Eigentumslage zu erleichtern (vgl. Senat, Urteil vom 12.12.2019 - 22 U 65/18, zitiert nach juris, Rz. 11 - 14). Es ist davon auszugehen, dass es sich bei Frau C, die bereits im Schreiben der Klägerin vom 23.04.2013 an die Beklagte zu 1. als Fahrerin genannt wurde, um eine Angestellte der Klägerin handelt. Die Klägerin würde wohl kaum einer nicht bei ihr beschäftigen Person die Möglichkeit einräumen, eine Straßenbahn zu führen. Im Übrigen hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.08.2018 detailliert zum Eigentumserwerb vorgetragen. Eine sekundäre Darlegungslast des Besitzers ist nur dann anzuerkennen, wenn die Gegenpartei ihrerseits qualifizierten Vortrag zum Erwerbsvorgang hält, der eine fehlende Eigentümerstellung des Besitzers zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit nahelegt. Diese Grenze ist jedoch nicht bereits dann erreicht, wenn der Gegner die Eigentümerstellung lediglich mit der spekulativen Behauptung bestreitet, dass ein Fahrzeug auch geleast, sicherungsübereignet oder gemietet sein könne (vgl. Senat, Urteil vom 12.12.2019 - 22 U 65/18, zitiert nach juris, Rz. 15, 16). Ferner ist auch nach Auffassung des Senats der Anspruch nicht verjährt. Für den Anspruch des Dritten gegen den Versicherer gilt grundsätzlich dieselbe Verjährungsfrist wie für den Anspruch des Dritten gegen den Versicherungsnehmer, und die Verjährung beginnt auch in demselben Zeitpunkt wie die des Anspruchs des Dritten gegen den Versicherungsnehmer (§ 115 Abs. 2 Satz 1 und 2 VVG). Gemäß § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG ist die Verjährung von der Anmeldung des Anspruchs bis zur schriftlichen Entscheidung über den Direktanspruch des Dritten gehemmt. Für die Anmeldung des Direktanspruchs beim Versicherer genügt ein einseitiger Akt des Dritten, die Mitwirkung oder das Einverständnis des Versicherers oder Versicherungsnehmers ist nicht erforderlich (Klimke in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, § 115 VVG, Rz. 28). Vorliegend hat die Klägerin mit Schreiben vom 23.04.2013 an die Beklagte zu 1. einen Anspruch aufgrund des streitgegenständlichen Unfalls in Höhe von 6.070,72 € geltend gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch zu einem früheren Zeitpunkt angemeldet wurde. Die Beklagte zu 1. hat in ihrem Schreiben vom 30.01.2013 auf die Schadensmeldung ihres Versicherungsnehmers, des Beklagten zu 2., verwiesen. Die Unfallmeldung des Versicherungsnehmers reicht in der Regel für die Anmeldung des Direktanspruchs nicht aus, da der Versicherungsnehmer erkennbar nur seine versicherungsrechtliche Obliegenheit erfüllen will (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, § 115 VVG, Rz. 30). Die Hemmung endet mit der schriftlichen Entscheidung des Versicherers in Textform über den Direktanspruch. Erforderlich ist diesbezüglich eine eindeutige und endgültige Bescheidung des angemeldeten Anspruchs, gleichgültig ob gewährend oder ablehnend. Die Endgültigkeit der Entscheidung muss sich auf den Zeitpunkt der Erklärung beziehen. Hinsichtlich der positiven Erklärung bedarf es vor dem Hintergrund der Schutzfunktion des Hemmungstatbestandes insoweit einer klaren und umfassenden Erklärung des Versicherers. Dazu ist zwar nicht erforderlich, dass sich der Versicherer für jeden in Betracht kommenden Schadensposten auch betragsmäßig festlegen müsste; vielmehr reicht es aus, dass er sich bereit erklärt, über die etwa schon bezifferten Schäden hinaus auch die weiteren nach Lage der Dinge in Betracht kommenden Schadenspositionen zu regulieren. Dabei hängt die Wertung, ob eine Erklärung des Versicherers den insoweit maßgeblichen Anforderungen genügt, wesentlich von der Würdigung der Umstände des Einzelfalls ab. Die Verjährungshemmung kann nur dann ihr Ende finden, wenn dem Anspruchsteller durch die Erklärung zweifelsfreie Klarheit über die Haltung des Haftpflichtversicherers des Schädigers gegenüber seinen Forderungen als Grundlage für eine sachgerechte Durchsetzung seiner Ansprüche verschafft wird. Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG beendet eine positive Entscheidung des Versicherers die Verjährungshemmung daher nur dann, wenn der Geschädigte aufgrund dieser Entscheidung sicher sein kann, dass auch künftige Forderungen aus dem Schadensfall freiwillig bezahlt werden, sofern der Anspruchsteller die entsprechenden Schadensposten der Höhe nach ausreichend belegt. Demgemäß muss die Erklärung zu den Ansprüchen erschöpfend, umfassend und endgültig sein (vgl. Klimke in Prölss/Martin, VVG, 30. Auflage 2018, § 115 VVG, Rz. 31, 33; W.-T. Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, § 115 VVG, Rz. 35, 36; BGH, Urteil vom 30.04.1991 - VI ZR 229/90, r + s 1991, 292; Urteil vom 14.03.2017 - VI ZR 226/16, r + s 2017, 387; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2017 - 8 U 239/16, zitiert nach juris, Rz. 68). Nach den oben dargestellten Maßstäben kann im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung der Beklagten hinsichtlich der Schreiben der Beklagten zu 1. vom 05.11.2012 und 08.05.2013 nicht von einer umfassenden Entscheidung gesprochen werden. Bezüglich des Schreibens vom 05.11.2012 ist zu berücksichtigen, dass zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt war, in welchem Umfang bzw. in welcher Höhe überhaupt Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Unfall geltend gemacht werden. Die Beklagte zu 1. hat mitgeteilt, dass im Rahmen der vertraglichen und gesetzlichen Regelungen die finanziellen Folgen des Unfalls, soweit dieser durch das bei ihr versicherte Fahrzeug verursacht wurde, übernommen werden. Es wurde darum gebeten, einen Fragebogen auszufüllen und um Vorlage von Unterlagen (Fotos, Belege vom Schaden) gebeten. Ferner wurden Hinweise zu bestimmten Schadenspositionen (z. B. Nutzungsausfall, Mietwagen) erteilt. Hieraus ergibt sich jedoch keine eindeutige Erklärung dahingehend, dass sämtliche Ansprüche, die geltend gemacht werden, dem Grunde nach und bei entsprechenden Nachweisen der Höhe nach reguliert werden. Auch das Schreiben vom 30.01.2013 stellt keine solche umfassende Entscheidung dar. Die Beklagte zu 1. hat zur Vorlage von Belegen aufgefordert. Danach sollten die Ansprüche geprüft werden. Am Ende des Schreibens hat die Beklagte zu 1. mitgeteilt, dass die Eintrittspflicht dem Grunde nachgegeben sei. Die Klägerin konnte aufgrund dieser Erklärung zwar den Schluss ziehen, dass die Beklagte zu 1. keine Einwendungen mehr hinsichtlich der Haftung dem Grunde nach vorbringen wird. Hieraus ergibt sich jedoch nicht ohne weiteres, dass die Ansprüche auch der Höhe nach freiwillig reguliert werden, sofern die Klägerin die entsprechenden Schadenspositionen der Höhe nach ausreichend belegt. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Erklärung, dass die Ansprüche nach Vorlage von Belegen geprüft (nicht reguliert) werden. Mit Schreiben vom 08.05.2013 wurde lediglich darauf hingewiesen, dass die Reparaturkostenrechnung hinsichtlich des Reparaturumfangs nicht transparent sei. Dies stellt erst recht keine endgültige Entscheidung, auch nicht im Sinne einer endgültigen Ablehnung der Ansprüche, dar. Solange eine den Anforderungen des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG entsprechende Entscheidung nicht vorliegt, bleibt die Verjährung des Direktanspruchs auf Dauer gehemmt. Auch eine Verwirkung des Anspruchs kann in diesem Fall nicht eintreten. Der Versicherer wird dadurch nicht unbillig belastet, denn er hat es selbst in der Hand, durch eine formwahrende abschließende und eindeutige Entscheidung die Verjährung wieder in Lauf zu setzen. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, dass es einer schriftlichen Entscheidung des Versicherers nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedenfalls dann nicht mehr bedarf, wenn sich die Erteilung eines solchen Bescheides im gegebenen Fall nur als eine Förmelei darstellen würde, insbesondere, weil der Geschädigte die von ihm zunächst angemeldeten Ansprüche inzwischen offensichtlich nicht mehr weiter verfolgt (vgl. W.-T. Schneider in Langheid/Wandt, Münchener Kommentar zum VVG, 2. Auflage 2017, § 115 VVG, Rz. 38). Vorliegend hat die Klägerin zwar erst am 02.11.2016 auf das Schreiben der Beklagten zu 1. vom 08.05.2013 reagiert und den Reparaturablaufplan vorgelegt. Hieraus allein resultiert jedoch nicht, dass es der Klägerin nach Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf das Fehlen einer endgültigen Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG zu berufen. Beantwortet der Geschädigte Fragen des Versicherers (zunächst) nicht, so endet die Hemmung nicht etwa zu einem Zeitpunkt, zu dem spätestens eine Antwort zu erwarten gewesen wäre. Die bloße Untätigkeit des Geschädigten während eines längeren Zeitraums berechtigt keineswegs zu der Annahme, der schriftliche Bescheid sei überflüssig und sinnlos, mit ihm könne der Geschädigte billigerweise nicht mehr rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1976 - VI ZR 1/76, zitiert nach juris, Rz. 12; Urteil vom 15.11.1977 - VI ZR 250/76, zitiert nach juris, Rz. 8; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.11.2017 - 8 U 239/16, zitiert nach juris, Rz. 72). Wie bereits im Hinweisschreiben des Vorsitzenden vom 18.03.2020 ausgeführt, konnte die Beklagte zu 1. nicht davon ausgehen, dass die Klägerin erkennbar keine Ansprüche mehr geltend machen wollte. In der Rechtsprechung wird z. B. davon ausgegangen, dass sich der Geschädigte dann nach Treu und Glauben nicht mehr auf die Hemmung berufen kann, wenn er nach dem Zeitpunkt, zu dem alle Beteiligten der Schadensregulierung übereinstimmend von deren Abschluss ausgegangen sind, mehr als zehn Jahre nicht erneut einen weiteren Anspruch angemeldet hat (vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.11.2007 - 1 U 81/07, zitiert nach juris, Rz. 7), wenn der Geschädigte nach in periodischen Abständen geleisteten Zahlungen nach geführter Korrespondenz in der Folgezeit über neunzehn Jahre lang keinerlei Ansprüche mehr erhoben hat (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18.07.2001 - 9 U 95/00, zitiert nach juris, Rz. 34) oder der Geschädigte sich über sieben Jahre nach voller Befriedigung des einzig angemeldeten Schadens nicht mehr gemeldet hat (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.07.1989 - 15 U 205/88). Vorliegend ist ein derartiger Zeitablauf nicht gegeben. Ein über die bloße Untätigkeit hinausgehendes Verhalten der Klägerin, das rechtfertigen würde, eine endgültige Entscheidung im Sinne des § 115 Abs. 2 Satz 3 VVG nur als eine Förmelei anzusehen, ist nicht ersichtlich. Auch hinsichtlich der Schadenshöhe ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden. Das Landgericht hatte nach Durchführung der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A keine Zweifel hinsichtlich der Schadenshöhe. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Grundsätzlich ist das Berufungsgericht an die Beweiswürdigung des Erstgerichts gebunden, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung vorgetragen werden. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung sind ein unrichtiges Beweismaß, Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen sowie Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche (BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 175/04, zitiert nach juris, Rz. 9; OLG München, Urteil vom 24.06.2016 - 10 U 3161/15, zitiert nach juris, Rz.10). Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinn ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, bloß subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder Vermutungen der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte genügen nicht. Dass eine andere Beweiswürdigung möglich gewesen wäre, reicht nicht aus (OLG München a.a.O.). Vorliegend sind Verstöße gegen Denk- und Naturgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, Widersprüche zwischen der protokollierten Aussage und den Urteilsgründen und/oder Mängel in der Darstellung des Meinungsbildungsprozesses wie Lückenhaftigkeit oder Widersprüche nicht erkennbar. Die Nebenentscheidung (Zinsen) ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 91 a ZPO. Hinsichtlich des Unterliegens im Hinblick auf die Zinsen ist zu berücksichtigen, dass im Einzelfall die Zuviel Forderung von Zinsen gegenüber dem Hauptanspruch ins Gewicht fallen kann.Verhältnismäßig geringfügig ist eine Zuviel Forderung, wenn sie weniger als 1/10 des Streitwerts ausmacht (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 92, Rz. 6; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 92, Rz. 11: 5 %). Vorliegend überschreitet die Zuviel Forderung hinsichtlich der Zinsen den fiktiven Streitwert um mehr als 10 %, weshalb das Teilunterliegen bezüglich der Nebenforderung bei der Kostenverteilung zu berücksichtigen war. Die Beklagten haben die Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die Erfolglosigkeit ihrer Berufung zu tragen. Soweit die Parteien das Rechtsmittel hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 637,00 € übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die die Kosten diesbezüglich nach § 91a ZPO den Beklagten aufzuerlegen. Nachdem das Landgericht den offensichtlichen Schreibfehler auf Antrag der Klägerin vom 27.03.2020 bzw. von Amts wegen mit Beschluss vom 03.06.2020 gemäß § 319 ZPO berichtigt hat, ist die Beschwer diesbezüglich für die Berufung weggefallen. Das Rechtsmittel kann für erledigt erklärt werden, insbesondere, wenn das (in der Regel vom Beklagten eingelegte) ursprünglich zulässige und begründete Rechtsmittel nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, z. B. beim Wegfall der Rechtsmittelbeschwer durch nachträgliche Berichtigung (vgl. Zöller/Althammer, Zivilprozessordnung, 33. Auflage 2020, § 91a, Rz. 19; Elzer in BeckOK ZPO, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 319, Rz. 68; LG Bochum, Beschluss vom 21.06.1983 - 11 S 503/82, ZZP 97, 215 - 216 (1984); OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.1995 - 2 WF 139/94, BeckRS 1995, 31346696). Die Frage, ob eine Partei an Stelle eines Antrags auf Berichtigung auch ein Rechtsmittel mit dem Ziel einer entsprechenden Korrektur der fehlerhaften Entscheidung einlegen kann, ist streitig. Im Grundsatz dürfte kein Rechtsschutzbedürfnis bestehen. Ein Rechtsmittel zur Berichtigung einer fehlerhaften Entscheidung ist freilich zulässig, wenn es sich nicht zweifelsfrei um eine offensichtliche Unrichtigkeit handelt, die gemäß § 319 ZPO korrigiert werden könnte (Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 319, Rz. 18; Elzer in BeckOK ZPO, 37. Edition, Stand: 01.07.2020, § 319, Rz. 67). Vorliegend waren die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit unzweifelhaft gegeben. Es war eindeutig erkennbar, dass es sich hier um einen offenbaren Schreibfehler in Form eines „Zahlendrehers“ (6.707,72 € statt richtigerweise 6.070,72 €) gehandelt hat. Der Senat vertritt hier die Auffassung, dass in einem solchen Fall die Durchführung des Verfahrens gemäß § 319 ZPO den einfacheren und kostengünstigeren Weg zur Beseitigung der Beschwer darstellt. Solange und soweit ein Berichtigungsantrag angezeigt und innerhalb einer laufenden Rechtsmittelfrist möglich ist, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die unrichtige Entscheidung (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.1995 - 2 WF 139/94, BeckRS 1995, 31346696; OLG Köln, Beschluss vom 03.05.2011 - 17 W 85/11, NJOZ 2012, 403). Vor diesem Hintergrund entspricht es nach Ansicht des Senats der Billigkeit, die Kosten hinsichtlich des erledigten Teils den Beklagten aufzuerlegen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in §§ 3 ZPO, 47 GKG.