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Urteil

11 U 19/21 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0310.11U19.21KART.00
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Leitsätze
1. Je nach Ausgestaltung des Händlervertrags kann sich auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen eine unternehmensbedingte Abhängigkeit des Vertragshändlers gegenüber dem Fahrzeughersteller auch dann ergeben, wenn der Vertragshändler vertraglich nicht exklusiv an die Marke des Herstellers gebunden ist. 2. Besteht auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen auf der Grundlage des Händlervertrags eine unternehmensbedingte Abhängigkeit des Vertragshändlers gegenüber dem Fahrzeughersteller, erstreckt sich die unternehmensbedingte Abhängigkeit nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis einer händlereigenen Leasinggesellschaft gegenüber dem Fahrzeughersteller, wenn der Händlervertrag keine Vorgaben und Regelungen zur Ausübung des Leasinggeschäfts beinhaltet
Tenor
Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 20.1.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-06 O 135/20) wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 40%, die Klägerin zu 2) 35% und der Kläger zu 3) 25% zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 250.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Je nach Ausgestaltung des Händlervertrags kann sich auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen eine unternehmensbedingte Abhängigkeit des Vertragshändlers gegenüber dem Fahrzeughersteller auch dann ergeben, wenn der Vertragshändler vertraglich nicht exklusiv an die Marke des Herstellers gebunden ist. 2. Besteht auf dem Markt für den Vertrieb von Neufahrzeugen auf der Grundlage des Händlervertrags eine unternehmensbedingte Abhängigkeit des Vertragshändlers gegenüber dem Fahrzeughersteller, erstreckt sich die unternehmensbedingte Abhängigkeit nicht ohne Weiteres auf das Verhältnis einer händlereigenen Leasinggesellschaft gegenüber dem Fahrzeughersteller, wenn der Händlervertrag keine Vorgaben und Regelungen zur Ausübung des Leasinggeschäfts beinhaltet Die Berufung der Klägerinnen gegen das am 20.1.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-06 O 135/20) wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 1) 40%, die Klägerin zu 2) 35% und der Kläger zu 3) 25% zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 250.000 festgesetzt. I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte auf Unterlassung und Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Kartellrecht unter Berücksichtigung vertraglicher Treue- und Rücksichtnahmepflichten in Anspruch. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen (nachfolgend auch gemeinsam „die Beklagte“) sind alleinige Hersteller von Fahrzeugen der Marke1 in Deutschland. Sie verfügt auf dem Absatzmarkt für Neufahrzeuge in Deutschland über einen Marktanteil von 6%. Die Beklagte veräußert diese Fahrzeuge im Wege eines quantitativen selektiven Vertriebssystems in Deutschland über 354 Vertragshändler, deren Vertragspartner sie ist. Der operative Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde 2017 von der Marke2 (Marke2 S.A. Stadt1) übernommen. Marke2 wiederum ist zu 50% an der Bank1 S.A. beteiligt, die 100% der Geschäftsanteile der Marke1 Leasing GmbH (nachfolgend auch: „Marke1 Leasing“) hielt, die Leasinggeschäfte ausschließlich für Marke1-Fahrzeuge betrieb. Die anderen 50% der Anteile der Bank1 S.A. werden mittelbar von der Bank2 S.A., der größten Bankengruppe in Frankreich, gehalten. Die Marke1 Leasing wurde mittlerweile auf die Bank1 S.A. verschmolzen. Die Klägerin zu 1) ist eine Gesellschaft, an der 45 Vertragshändler der Beklagten als Gesellschafter rund 56% der Anteile halten. Von diesen Vertragshändlern waren 31 (so die Klägerinnen) oder 32 (so die Beklagte) zur Teilnahme am Leasingförderprogramm der Beklagten („LSP“, hierzu noch nachfolgend) berechtigt. Die an der Klägerin zu 1) beteiligten Vertragshändler sind zum Teil Mehrmarkenhändler und vertreiben auch Fahrzeuge anderer Marken als Marke1. Die restlichen Anteile (rund 44%) der Klägerin zu 1) werden von der Y GmbH (Y) gehalten, deren mittelbare alleinige Gesellschafterin die A ist. Die von der Klägerin zu 1) abgeschlossenen Leasingverträge werden ihr ausschließlich von ihren Vertragshändler-Gesellschaftern vermittelt. Sie verleast auch Fahrzeuge anderer Marken, die ihr von solchen Vertragshändler-Gesellschaftern vermittelt werden, die Mehrmarkenhändler sind. Die Y, deren Geschäftsführer personenidentisch mit dem der Klägerin zu 1) ist und die dieselbe Geschäftsadresse wie die Klägerin zu 1) hat, wickelt das Leasinggeschäft der Klägerin zu 1) ab. Sie wickelt neben den Leasingverträgen von Marke1- Fahrzeugen auch Leasingverträge von Fahrzeugen nahezu sämtlicher anderer KfZ-Hersteller ab. Zur Entstehung der Klägerin zu 1) kam es wie folgt: Früher hielten Vertragshändler als Minderheitsgesellschafter die Anteile an der Y1 GmbH (Y1). Nachdem die Beklagte erklärt hatte, die Y1 nicht als händlereigene, sondern als Drittleasinggesellschaft einzustufen, gründete zunächst die Y1 (mit einem Beteiligungsanteil von etwa 44 %) gemeinsam mit den Vertragshändlern (mit einem Beteiligungsanteil von etwa 56%) im Jahr 1999 (Bl. 109 d.A.) die Klägerin zu 1). Die Anteile der Y1 an der Klägerin gingen im Jahr 2005 auf die Y im Wege der Gesamtrechtsnachfolge über. Die Beklagte sagte zu, die Klägerin zu 1) wie eine händlereigene Leasinggesellschaft zu behandeln, wenn mindestens 56% ihrer Anteile von Marke1-Vertragshändlern gehalten werden (Anlage K4, K5 und K6). Infolge der Finanzkrise im Jahr 2008 entschied die damalige Muttergesellschaft der Beklagten, das Leasinggeschäft über ihre damalige eigene Leasinggesellschaft einzustellen. Um in Deutschland das Leasinggeschäft nicht gänzlich aufgeben zu müssen, schloss die Beklagte mit der Y, der Minderheitsgesellschafterin der Klägerin zu 1), verschiedene Kooperationsvereinbarungen zum Leasing. Die Klägerin zu 2) ist ebenfalls ein Leasingunternehmen. Sie gehört zur C-Gruppe, einem in Deutschland führenden Automobilhändler, der zu etwa 50% Marke1-Fahrzeuge und im Übrigen Fahrzeuge anderer Hersteller (etwa der Marken (…) usw.) absetzt. Die Klägerin zu 2) wickelt zu 99% das Leasing von Marke1-Fahrzeugen ab; sie ist - auch aus Sicht der Beklagten - eine händlereigene Leasinggesellschaft. Sie verleast in sehr geringem Umfang auch Fahrzeuge anderer Hersteller, die innerhalb der Unternehmensgruppe der C1 GmbH & Co. KG vertrieben werden. Die C1a GmbH & Co. KG ist die einzige Kommanditistin der Klägerin zu 2) (vgl. Anlage K8), 100%ige Gesellschafterin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin zu 2) und Vertragshändlerin der Beklagten. Es existieren hersteller- und händlerunabhängige große Leasinggesellschaften wie D, Y1, E etc., die Fahrzeugleasinggeschäft auch für Marke1-Fahrzeuge durchführen. Die Klägerin zu 3) ist ein als eingetragener Verein organisierter Zusammenschluss von 243 Vertragshändlern der Beklagten, 65 autorisierten Vermittlern der Beklagten und 40 Marke1 Service-Partnern. Nach der Satzung gehört zu ihren Aufgaben die Geltendmachung und Vertretung berechtigter Anliegen der Händler gegenüber den Herstellern und hierbei auch die gerichtliche Durchsetzung. Wollen die Vertragshändler selbst das Leasinggeschäft abwickeln, können sie dies aus regulatorischen Gründen nicht über die Vertragshändler-Gesellschaft selbst tun, sondern müssen hierfür eine eigenständige Gesellschaft einsetzen. Alternativ können Vertragshändler Leasinggeschäfte an unabhängige Leasinggesellschaften oder die Marke1 Leasing vermitteln. Sechs der 354 Vertragshändler verfügen über händlereigene Leasinggesellschaften (u.a. die Klägerin zu 2)), 31 oder 32 weitere Vertragshändler, die zur Teilnahme an LSP berechtigt waren, sind an der Klägerin zu 1) beteiligt (Stand 2019). Auf die damit etwa 11% der Vertragshändler, die Gesellschafter händlereigener Leasinggesellschaften oder als zur Teilnahme an LSP berechtigte Gesellschafter der Klägerin zu 1) sind, entfielen über ¼ aller über Marke1-Vertragshändler vertriebenen Marke1-Neufahrzeuge auf dem deutschen Markt. Bis 2019 förderte die Beklagte händlereigene Leasinggesellschaften und die Klägerin zu 1) in gleichem Umfang wie die herstellereigene Leasinggesellschaft, Marke1 Leasing, durch subventionierte Leasingprogramme (nachfolgend „LSP“). Ende 2018 hatte die Beklagte angekündigt, diese Förderung für die händlereigenen Leasinggesellschaften und die Klägerin zu 1) einstellen zu wollen. Zum 30.6.2019 beendete die Beklagte die Kooperation mit der Y (Anlage K14). Zum 1.10.2019 wurden die händlereigenen Leasinggesellschaften und die Klägerin zu 1) von der Beklagten nicht mehr durch LSP gefördert, die Förderung der Marke1 Leasing setzte die Beklagte fort. Die Subventionierung der Leasingangebote, nunmehr nur noch an Marke1 Leasing, erfolgen auf verschiedene Weise und ermöglichen es Marke1 Leasing, ihren Kunden einen preisgünstigen Leasingzins anzubieten. Die Beklagte erstattet Marke1 die Differenz zwischen dem niedrigen Angebots- und dem Abrechnungszins. Es erfolgen weitere Subventionen, etwa durch Absenkung des Barwerts, Subventionierung günstiger Preise für Wartungspakete und höhere vertragliche Festsetzung des Restwerts (Bl. 28, 194). Vertragshändler, die über die Marke1 Leasing verleaste Fahrzeuge zum vertraglich vereinbarten Restwert zurückkaufen, erhalten eine Bonusgutschrift bzw. eine Restwertunterstützung. Die Subventionen sind kombinierbar und machen „rund 10% der UPE/ 11,5% der UPE“ aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vortrag Bl. 21f., Bl. 194ff. d.A. Bezug genommen. Die Klägerinnen haben geltend gemacht, die Beklagte benachteilige sie gegenüber Marke1 Leasing ohne sachlichen Grund, behindere sie unbillig und verletze ihre vertraglichen Rücksichtnahme- und Treuepflichten. Die Klägerinnen zu 1) und 2) seien kartellrechtlich aktivlegitimiert, da sie als „Vehikel“ und verlängerter Arm der Vertragshändler ebenso wie die Vertragshändler selbst von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig seien. Es komme nicht darauf an, dass es sich bei ihnen im Verhältnis zu den Vertragshändlern um eigene Gesellschaften handele, da dieser Umstand allein aufsichtsrechtlichen Regelungen geschuldet sei. Wirtschaftlich betrachtet seien sie klar den Vertragshändlern zuzurechnen. Sie könnten nicht auf Fahrzeuge anderer Hersteller ausweichen, da das Leasinggeschäft von Marke1-Vertragshändlern zwangsläufig nur mit Marke1-Fahrzeugen betrieben werden könne. Eine solche Umstellung sei ihnen jedenfalls unzumutbar, da es gerade Zweck der Klägerinnen zu 1) und zu 2) sei, den Geschäftsbetrieb der Vertragshändler durch eine eigene Wertschöpfung zu steigern. Sie seien nicht groß genug, um trotz dieser Abhängigkeit ausreichende Möglichkeiten zu besitzen, die Wirkungen von Behinderungen oder Diskriminierungen gegenüber der Marke1 Leasing auszugleichen. Der Klägerin zu 1) seien weder die Umsätze der Y noch die der A zuzurechnen. Zudem komme den Klägerinnen zu 1) und zu 2) die gegenüber den Vertragshändlern bestehende erhöhte vertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflicht zugute; diese strahle auf sie aus. Der Vertrag zwischen der Beklagten und den Vertragshändlern sei nicht auf den Verkauf von Fahrzeugen beschränkt, sondern betreffe den Vertrieb, mithin auch das Leasing, dem eine erhebliche Bedeutung zukomme. Die Vertragshändler erfüllten mittels der händlereigenen Leasinggesellschaft ihre vertragliche Absatzförderungspflicht und machten von der Freiheit, selbst über die Art und Weise des Vertriebs zu entscheiden, Gebrauch. Die Beklagte wolle durch die alleinige Subventionierung der Marke1 Leasing die Klägerinnen zu 1) und zu 2) vom Markt verdrängen, den intra-brand Wettbewerb im Leasinggeschäft einschränken und eine „Monokultur“ zu Gunsten der Marke1 Leasing schaffen. Die Vertragshändler-Leasinggesellschaften seien nicht in der Lage, so günstige Leasingangebote wie Marke1 Leasing anzubieten. Das Leasinggeschäft der Klägerinnen zu 1) und zu 2) sei seit der Einstellung der Förderung durch die Beklagte deutlich reduziert. Die Vertragshändler müssten ihren Kunden die günstigeren Vertragsbedingungen der Marke1 Leasing anbieten und seien daher faktisch gezwungen, an Marke1 Leasing zu vermitteln. Dies stehe einer vertraglichen Verpflichtung der Vertragshändler, an die Marke1 Leasing zu vermitteln, und damit einem Boykott der händlereigenen Leasinggesellschaften gleich, was kartellrechtswidrig sei. Dies gelte besonders für den Vertragshändlern gewährten Bonus im Falle der Vermittlung an Marke1 Leasing, der einen unzulässigen Rabatt darstelle. Die Beklagte greife in die Absatzförderungspflicht der Vertragshändler und ihre Freiheit ein, selbst über die Ausübung derselben zu entscheiden. Diese Freiheit gleiche aus, dass die Vertragshändler in das Vertriebssystem der Beklagten eingebunden seien. Die Absatzförderungspflicht erfüllten die Vertragshändler durch die händlereigenen Leasinggesellschaften, die wirtschaftlich den Vertragshändlern zuzurechnen seien. Wenn die Vertragshändler das Leasinggeschäft nicht über die eigenen Leasinggesellschaften abwickelten, könnten sie die Margen nicht verdienen, die sie zur Rentabilität ihres Betriebs benötigten bzw. - wie sie an anderer Stelle ausführt - den hieraus entstehenden zusätzlichen Gewinn abschöpfen. Den Vertragshändlern würden zudem die weiteren Vorteile des händlereigenen Leasings wie Kundenbindung und -steuerung, Werkstattauslastung, Verkauf der Leasingrückläufer mit zusätzlicher Gewinnchance und Fahrzeugabsatz (bei Beendigung des jeweiligen Leasingvertrags) genommen. Ihnen werde die Möglichkeit genommen, durch Angebot von Kauf und Leasing „aus einer Hand“ ihren Absatz zu steigern und sichern. Das Verhalten der Beklagten sei wettbewerbswidrig, auch wenn sie mit Marke1 ein konzernzugehöriges Unternehmen bevorzuge. Die fehlende Verpflichtung, einen Wettbewerber zum eigenen Schaden zu fördern, finde dort ihre Grenze, wo sich die Besserstellung der Konzerntochter nachhaltig und gezielt auf die Wettbewerbsstellung der Klägerinnen zu 1) und zu 2) auswirke und diese daran hindere, ihre eigene wertschöpfende Leistung angemessen am Markt zu präsentieren. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Klägerinnen seien kartellrechtlich nicht aktiv legitimiert. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerinnen zu 1) und zu 2) sei nicht dargelegt. Diese könnten weiterhin Leasingverträge über Marke1-Fahrzeuge abschließen, hieran hindere sie auch der an die Vertragshändler als Vergütung für das Verwertungsrisiko gezahlte Bonus nicht. Sie hätten ihren Geschäftsbetrieb nicht auf die Beklagte ausgerichtet und könnten ohne weiteres diesen für das Leasing von Kraftfahrzeugen anderer Hersteller nutzen; da - unstreitig - bereits jetzt die Y Leasingverträge über Fahrzeuge anderer Hersteller anbiete. Dies könnten auch die Klägerinnen zu 1) und zu 2) in Zukunft tun. Die Klägerinnen hätten nicht dargelegt, dass die Beklagte gegenüber den Klägerinnen zu 1) und zu 2) jedenfalls relativ marktmächtig sei. Insofern sei die A für die Klägerin zu 1) zu berücksichtigen, da sie bei der Klägerin zu 1) beherrschenden Einfluss ausüben könne. In der Gewährung von Zuschüssen an ein eigenes Konzernunternehmen liege keine unbillige Behinderung oder Ungleichbehandlung der sonstigen Marktteilnehmer, da das Konzernunternehmen gegenüber den Klägerinnen zu 1) und zu 2) nicht gleichartig sei. Sie verfolge durch die Subventionierung das legitime Interesse, im Wettbewerb mit den unabhängigen großen Leasinggesellschaften zu bleiben; durch die Unterbietung der Preise werde der Wettbewerb unter den Leasinggesellschaften belebt. Dass die Leasingkonditionen von Marke1 Leasing wettbewerbswidrig seien, weil sie in besonderem Maße von den Konditionen anderer Leasingunternehmen abwichen, machten die Klägerinnen (unstreitig) nicht geltend. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) könnten sich durch eigene Leistung im Wettbewerb behaupten. Sie wollten lediglich die eigene Profitabilität sichern, was kein legitimes Interesse darstelle. Die Interessen der Vertragshändler, die nicht exklusiv an die Beklagte gebunden sind, seien durch das Verhalten der Beklagten nicht negativ betroffen, was sich dadurch zeige, dass der überwiegende Teil der Vertragshändler ohne eigene Leasinggesellschaft agiere und vollkommen wettbewerbsfähig sei. Das Verhalten stehe auch nicht im Konflikt mit der Absatzförderungspflicht. Die Vertragshändler könnten weiterhin frei entscheiden, wie sie - auch im Fall des Leasings - ihrer Absatzförderungspflicht entsprächen. Da die 11% der Vertragshändler, die über händlereigene Leasinggesellschaften verfügten bzw. an der Klägerin zu 1) beteiligt sind, (unstreitig) 25% der Neufahrzeugverkäufe tätigen, sei die frühere Förderung des Leasings durch die Beklagte eher den großen Händlergesellschaften zugutegekommen. Die Einstellung der Förderung verbessere daher den Wettbewerb zwischen den Vertragshändlern. Die Vertragshändler könnten den Vertrieb weiterhin über eigene Leasinggesellschaften abwickeln oder an andere Leasinggesellschaften vermitteln und hiermit eine Provision verdienen. Bei Vermittlung an Marke1 Leasing verlören sie auch keine Chancen auf Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten, da diese vom Kunden grundsätzlich durch den Servicepartner beauftragt würden; die Leasinggesellschaften selbst böten solche Leistungen nicht an. Regelmäßig hätten die Vertragshändler bei Vermittlung des Vertrags an die Marke1 Leasing (unstreitig) die Möglichkeit, die Abwicklung des Verkaufs des Leasingrückläufers zu übernehmen. Da aus dem Händlervertrag kein Recht des Vertragshändlers auf Gründung einer Leasinggesellschaft entstehe, müsse die Beklagte diese auch nicht fördern. Durch die günstigeren Leasingangebote fördere die Beklagte letztlich sogar zu Gunsten der Vertragshändler den Absatz. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der weiteren Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Diese sei zwar zulässig, aber unbegründet. Die Klägerinnen könnten von der Beklagten nicht Unterlassung und in der Konsequenz nicht Schadenersatz verlangen. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) seien nicht aktiv legitimiert. Die Klägerinnen hätten nicht vorgetragen, dass diese kleine oder mittlere Unternehmen iSv § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB seien. Da hier eine unternehmensbedingte Abhängigkeit in Betracht komme, hätten die Klägerinnen die Größenverhältnisse aus vertikaler Sicht oder die absoluten Zahlen, wie Jahresumsatz und Zahl der Mitarbeiter, vortragen müssen, was nicht geschehen sei. Hierauf habe das Gericht nicht hinweisen müssen, da die Beklagte hierzu schriftsätzlich ausgeführt habe und die Klägerinnen selbst die maßgebliche Rechtsprechung zitiert hätten. Auch die Klage des Klägers zu 3) sei unbegründet. Der Diskriminierungstatbestand scheide aus, da die händlereigenen Leasinggesellschaften und die Marke1 Leasing als Konzernunternehmen nicht gleichartig seien. Eine unbillige Behinderung der Marke1 Vertragshändler sei nicht dargetan. Da der Klägerin zu 1) kein eigener Unterlassungsanspruch zustehe, könne sich aus der Beteiligung an ihr keine Behinderung ergeben. Mittelbare oder unmittelbare Nachteile für die Marke1 Vertragshändler seien nicht dargetan; der Verweis auf eine „Monokultur“ sei zu pauschal. Es sei nicht ersichtlich, dass ihre Absatzförderungspflicht betroffen sei, da sie weiterhin Leasinggeschäfte über die Marke1 Leasing initiieren könnten. Zudem sei eine Behinderung nicht unbillig, wie die Interessenabwägung bestätige: Allerdings genüge zur Rechtfertigung nicht der Hinweis der Beklagten, sie müsse einen Wettbewerber zum eigenen Schaden nicht fördern. Zum einen dürften Wettbewerber nicht gehindert werden, ihre eigene Leistung angemessen am Markt zu präsentieren. Zum anderen greife das Argument im Verhältnis zu den händlereigenen Leasinggesellschaften und den Vertragshändlern nicht, da diese ebenfalls lediglich Fahrzeuge der Beklagten vertrieben. Zu Gunsten der Beklagten spreche, dass Marke1 Leasing nur Marke1 Fahrzeuge verlease, während die Klägerinnen zu 1) und 2) auch Leasinggeschäfte über andere Fahrzeugen schließen könnten. Allerdings seien die Klägerinnen zu 1) und zu 2) faktisch an die Fahrzeuge der Beklagten gebunden, da ihre (Mehrheits-) Gesellschafter Marke1-Vertragshändler seien, die vertraglich bei der Bewerbung fremder Marken eingeschränkt seien. Diese faktische Bindung hindere die Klägerinnen zu 1) und zu 2) aber nicht daran, auf andere Fahrzeuge „umzusteigen“. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) könnten sich nicht darauf berufen, sie müssten Kauf und Leasing „aus einer Hand“ anbieten. Bei der Klägerin zu 1) hätten sich mehrere Händler zusammengeschlossen. Ihre Mehrheitsbeteiligung sei auf über 30 (juristische) Personen aufgeteilt und sie betreibe das Geschäft unter Beteiligung einer anderen Gesellschaft. Bestehe zwischen den Vertragshändlern Uneinigkeit, könne sich die Minderheitsgesellschafterin, die Y, bei der Klägerin zu 1) durchsetzen. Da ein Unternehmen ein konzerneigenes Unternehmen anders behandeln dürfe als andere Unternehmen, müsse diesem Umstand zu Gunsten der Beklagten auch im Rahmen der Prüfung der Unbilligkeit wesentliches Gewicht zukommen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerinnen mit der Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgen und ihre erstinstanzliche Argumentation vertiefen und wiederholen. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) seien unternehmensbedingt abhängig und daher unabhängig von ihrer Größe kleine und mittlere Unternehmen (nachfolgend auch: „KMU“). Jedenfalls hätte das Landgericht auf das Erfordernis weiteren Vortrags zur Größe hinweisen müssen. Es bestehe auch zweitinstanzlich keine Veranlassung für weiteren tatsächlichen Vortrag, andernfalls werde um gerichtlichen Hinweis gebeten. Zudem genüge nach der Neufassung des § 20 Abs. 1 GWB eine relative Marktmacht, die vorliegend zu bejahen sei, da zwischen der Beklagten und den Klägerinnen zu 1) und 2) ein deutliches Machtgefälle bestehe. Die Beklagte erfülle den Diskriminierungstatbestand, auch wenn sie ein konzerneigenes Unternehmen fördere. Das Landgericht berücksichtigte nicht die gesteigerte vertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflicht der Beklagten gegenüber ihren Vertragshändlern, die die Beklagte treffe. Ebenso, wie die Beklagte den Verkauf von Fahrzeugen durch eine konzerneigene Tochter nicht zu Lasten der Vertragshändler unbeschränkt durchführen und fördern dürfe, dürfe sie auch das Leasinggeschäft durch händlereigene Leasinggesellschaften nicht massiv beschränken; beide Absatzformen ständen nach dem Händlervertrag und der KfZ-GVO als gleichwertige Vertriebsalternativen nebeneinander. Das Verhalten stelle auch eine unbillige Behinderung dar. Eine Behinderung liege in der Beeinträchtigung der Klägerinnen zu 1) und 2) gegenüber der Marke1 Leasing im Wettbewerb. Diese sei auch unbillig. Die Klägerinnen zu 1) und 2) seien nicht nur faktisch auf das Verleasen allein von Marke1-Fahrzeugen festgelegt, sondern über die beherrschenden Vertragshändler-Gesellschafter auch vertraglich gebunden. Das Ausweichen auf Fahrzeuge anderer Hersteller sei rein hypothetisch und daher unbeachtlich. Die unbillige Behinderung könne auch nicht wegen der (zu Unrecht vom Landgericht verneinten) Ungleichbehandlung verneint werden, da beide Tatbestände nebeneinanderständen. Zu Unrecht verneine das Landgericht für die Klägerin zu 1) das Angebot von Kauf und Leasing aus einer Hand; tatsächlich verfolgten sämtliche Vertragshändler-Gesellschafter der Klägerin zu 1) gleichgerichtete Interessen in Bezug auf die Klägerin zu 1). Die Prämiengewährung an Vertragshändler, die Leasingverträge an die Marke1 Leasing vermittelten, sei keine einseitige Maßnahme, sondern verletze das Kartellverbot. Sie bewirke eine gemäß Art. 101 Abs. 1 lit. c) AEUV verbotene, nicht freigestellte Marktaufteilung zu Gunsten der Marke1 und zum Nachteil der Klägerinnen zu 1) und zu 2). Die Unbilligkeit liege auch darin, da sie gerade nicht die Tätigkeit der Vertragshändler stärke, obwohl ihr deren Tätigkeit zu Gute komme. Durch die Tätigkeit der Vertragshändler-Leasinggesellschaften werde die Kundenbindung an die Vertragshändler und damit die Bindung der Kunden an die Marke der Beklagten verbessert. Die Beklagte wende entgegen §§ 19, 20 GWB eine missbräuchliche Preis-Kosten-Schere an. Sie subventioniere die Marke1, so dass diese niedrigere Preise kalkulieren könne, als dies zur Sicherung ihrer Rentabilität erforderlich sei und ziehe Kunden von den Vertragshändler-Leasinggesellschaften ab, mit denen die Marke1 Leasing in Konkurrenz stehe. Die Klägerinnen zu 1) bis 3) beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines höchst zulässigen Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten - Ordnungshaft jeweils zu vollstrecken an den Mitgliedern der Geschäftsführung der Beklagten - zu unterlassen, der Marke1 Leasing GmbH Subventionen für Leasingverträge mit Endkunden über Marke1-Kraftfahrzeuge, die ihr durch Marke1-Vertragshändler vermittelt werden, zu gewähren, insbesondere Zinsunterstützung, verdeckte Nachlässe, Restwertunterstützung sowie bezuschusste Zusatzdienstleistungen, sofern sie diese Subventionen nicht auch anderen Marke1händlereigenen Leasingesellschaften, insbesondere den Klägerinnen zu 1) und 2) gewährt; Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) beantragen, 2. festzustellen, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, den Klägerinnen zu 1) und zu 2) den durch das in Ziff. 1 beschriebene Verhalten der Beklagten bereits entstandenen oder künftig noch entstehenden Schaden zu ersetzen; Die Klägerin zu 1) beantragt, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1) in gleicher Weise wie der Marke1 Leasing GmbH die aus dem Klageantrag zu Ziff. 1 ersichtlichen Subventionen für Leasingverträge mit Endkunden über Marke1-Kraftfahrzeuge auch dann zu gewähren, wenn die Klägerin zu 1) weitere Marke1-Vertragshändler aufnimmt, sofern mindestens 56% des Stammkapitals der Klägerin zu 1) von Marke1-Vertragshändlern gehalten werden. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Klageanträge sind nach der zwischenzeitlichen Verschmelzung der Marke1 Leasing auf die Bank1 S.A. dahin auszulegen, dass sie sich, soweit sie sich auf die Marke1 Leasing beziehen, ab dem Zeitpunkt der Verschmelzung auf deren Rechtsnachfolgerin, die Bank1 S.A., beziehen. Die Klage ist zulässig. Gegen die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Zulässigkeit der Klage, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird (LGU 9 bis 12), wendet sich die Beklagte zu Recht nicht. Die Klage ist jedoch unbegründet. Weder die händlereigenen Leasinggesellschaften, mithin die Klägerin zu 2) und die unstreitig gleich zu behandelnde Klägerin zu 1), noch die Vertragshändler, deren Rechte die Klägerin zu 3) geltend macht, können verlangen, dass die Beklagte es unterlässt, die Marke1 Leasing in der gerügten Weise finanziell zu unterstützen, obwohl sie die Unterstützung der Klägerinnen zu 1) und zu 2) eingestellt hat (Antrag 1, nachfolgend A). Daher steht den Klägerinnen zu 1) und zu 2) auch der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu (Antrag 2, nachfolgend B). Da der im Antrag 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht besteht, kann die Klägerin zu 1) nicht verlangen, auch dann in gleicher Weise behandelt zu werden, wenn sie weitere Vertragshändler als Gesellschafter aufnimmt (Antrag 3, nachfolgend C). Im Einzelnen: A. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche der Klägerinnen zu 1) und zu 2) (hierzu nachfolgend 1.) und der Klägerin zu 3) (hierzu nachfolgend 2.) bestehen nicht. 1. Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) steht als händlereigenen Leasinggesellschaften - bzw. für die Klägerin zu 1) als insoweit von der Beklagten als solche behandelte Leasinggesellschaft - der reklamierte Unterlassungsanspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Vertrag (hierzu nachfolgend a)), noch aus §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB (hierzu nachfolgend b)), aus §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 3 Nr. 3 GWB (hierzu nachfolgend c)), aus §§ 33 Abs. 1, 21 Abs. 1 GWB (hierzu nachfolgend d)) oder aus § 33 GWB iVm Art. 102 AEUV oder iVm Art. 101 AEUV (hierzu nachfolgend e)). a) Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht auf vertraglicher Grundlage zu. Da eine unmittelbare vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten einerseits und den Klägerinnen zu 1) und zu 2) andererseits nicht besteht, könnten die Klägerinnen zu 1) und zu 2) vertragliche Ansprüche allenfalls aus dem zwischen den Vertragshändlern und der Beklagten geschlossenen Händlervertrag (Anlage K1) herleiten. Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) stehen aber aus dem Händlervertrag die reklamierten Unterlassungsansprüche nicht zu: aa) Es handelt sich bei dem Händlervertrag nicht um einen echten Vertrag zu Gunsten der händlereigenen Leasinggesellschaften als Dritte (§ 328 BGB). Ein eigenes Forderungsrecht der Vertragshändler-Leasinggesellschaften aus dem Händlervertrag ergibt sich weder ausdrücklich, noch durch Auslegung des Vertrags. Die Funktion der Drittberechtigung gemäß § 328 BGB ist es, die Rechtsstellung des Dritten gegenüber dem Versprechenden als dem Schuldner der Vertragsleistung zu stärken. Hauptindiz für eine Drittberechtigung iSv § 328 BGB ist daher das Interesse an der Vertragsleistung: Ein Vertrag zu Gunsten Dritter iSv § 328 BGB liegt im Zweifel dann vor, wenn vorrangig der Dritte an der Leistung interessiert ist (Bayer in: Ermann, BGB, 16. Auflage, § 328 BGB Rn. 15). Auf dieser Grundlage ergibt sich nicht, dass die händlereigenen Leasinggesellschaften selbst aus dem Händlervertrag berechtigt sein sollen: Der Händlervertrag betrifft den Vertrieb der Kraftfahrzeuge; die Vertragshändler sind gegenüber der Beklagten entgeltlich zum Vertrieb und Absatzförderung berechtigt und verpflichtet und unterliegen insoweit Vorgaben der Beklagten. Zwar erfasst dieser Vertrieb auch den Vertrieb durch Abschluss von Leasingverträgen. Doch sind die händlereigenen Leasinggesellschaften nicht vorrangig an den vertraglichen Leistungen interessiert, dies sind die Vertragshändler selbst, die sich nach dem Vorbringen der Klägerinnen zur Erfüllung ihrer Vertriebs- und Absatzförderungspflicht im Bereich des Leasings lediglich der händlereigenen Leasinggesellschaften bedienen, mithin selbst primär an der vertraglichen Leistung interessiert sind. bb) Entgegen der Auffassung der Klägerinnen entfaltet der Händlervertrag nach der gebotenen Auslegung auch keine Schutzpflichten der Beklagten für die händlereigenen Leasinggesellschaften als Dritte. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrags setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrags und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird. Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten. Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkennbarkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGH, Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 Rn. 27, zit. nach juris). Nach diesen Grundsätzen entfaltet der Händlervertrag keine Schutzwirkungen zu Gunsten der händlereigenen Leasinggesellschaften: Die Händlerverträge betreffen den Vertrieb von Kraftfahrzeugen. Die Vertragshändler sind gegenüber der Beklagten entgeltlich zum Vertrieb auf eigene Rechnung und eigenes Risiko und zur Absatzförderung berechtigt und verpflichtet und unterliegen insoweit Vorgaben der Beklagten. Zwar erfasst der Vertrieb auch denjenigen durch Abschluss von Leasingverträgen. Allerdings sieht der Händlervertrag in Bezug auf das Leasinggeschäft keine besonderen Bindungen, Vorgaben oder Beschränkungen der Beklagten vor. Er enthält eine Regelung zum Leasing nur insoweit, als der Vertragshändler nach Ziff. 9.8 des Vertrags berechtigt ist, Fahrzeuge an Leasingunternehmen zu verkaufen, hierbei aber dafür Sorge tragen muss, dass die Leasingunternehmen die Fahrzeuge nicht weiterverkaufen, solange diese noch neu und ungenutzt sind. Der Händlervertrag enthält keine anderen Vorgaben, insbesondere wird dem Vertragshändler weder geboten noch verboten, das Leasinggeschäft in bestimmter Weise, insbesondere über bestimmte Leasingunternehmen, etwa herstellereigene, vertragshändlereigene oder unabhängige Leasingunternehmen, abzuwickeln. Ebenso fehlen Vorgaben dazu, unter welchen Voraussetzungen der Vertragshändler berechtigt sein sollte, selbst das Leasinggeschäft (über eine von ihm gegründete Leasinggesellschaft) zu betreiben. Fehlen entsprechende Vorgaben über die Ausgestaltung und die Abwicklung des Leasinggeschäfts, ergibt sich nicht, dass eine vertragshändlereigene Leasinggesellschaft aus Sicht der Vertragsparteien typischerweise mit der Vertragsleistung in Berührung käme; es fehlt bereits die für die Bejahung einer Schutzwirkung zu Gunsten Dritter erforderliche Leistungsnähe des Dritten, hier der händlereigenen Leasinggesellschaft, zur Leistung. b) Der Unterlassungsanspruch der Klägerinnen zu 1) und zu 2) ergibt sich nicht aus §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB, da die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nicht aktiv legitimiert sind und die Beklagte ihnen gegenüber nicht Normadressatin ist. Dass die Beklagte oder die Marke1 Leasing iSv 19 Abs. 1, 18 Abs. 1 GWB auf dem relevanten Markt, dem Absatzmarkt von neuen Neufahrzeugen in Deutschland, marktbeherrschend ist, machen die Klägerinnen nicht geltend. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass sie über einen Marktanteil von 6% auf diesem Markt verfügt und damit nicht markbeherrschend ist. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) sind weder gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB aF noch gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB nF im Verhältnis zur Beklagten aktivlegitimiert. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob die Klägerinnen zu 1) und zu 2) iSv § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB idF bis zur 10. GWB-Novelle 2021 auf der Grundlage absoluter Größenkriterien oder auf der Grundlage eines vertikalen oder horizontalen Vergleichs (vgl. Bechtold/ Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, § 20 Rn. 10) kleine oder mittlere Unternehmen (nachfolgend „KMU“) sind, was das Landgericht mangels entsprechender Darlegungen verneint hat. Ebenso kann offenbleiben, ob zwischen der Beklagten und den Klägerinnen zu 1) und zu 2), wie die Berufung geltend macht, ein deutliches Ungleichgewicht zur Marktmacht des Normadressaten, hier der Beklagten, iSv § 20 Abs. 1GWB nF besteht, dh ob die Klägerinnen zu 1) und zu 2) jedenfalls nicht über eine ausreichende Gegenmacht verfügen. Denn jedenfalls ist die Abhängigkeit der Klägerinnen zu 1) und zu 2) gegenüber der Beklagten nicht dargetan, die nach § 20 Abs. 1 GWB aF und § 20 Abs. 1 GWB nF Voraussetzung für die Aktivlegitimation bzw. die Normadressateneigenschaft ist. Abhängigkeit besteht, wenn ein Unternehmen zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit auf ein anderes - das „marktstarke“ Unternehmen - angewiesen ist. Alternativen dürfen entweder nicht in ausreichendem Umfang bestehen oder nicht zumutbar sein. Zumutbar sind sie u.a. dann nicht, wenn sie rechtlich unzulässig oder zumindest bedenklich wären. Die Abhängigkeit muss stets im Hinblick auf einen bestimmten Markt dargetan werden (Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage, § 20 Rn. 11, 12 mwN). Eine solche Abhängigkeit der Klägerinnen zu 1) und zu 2), mithin der Vertragshändler-Leasinggesellschaften (nachfolgend auch „VH-Leasinggesellschaften), von der Beklagten auf dem relevanten Absatzmarkt für Neufahrzeuge in Deutschland ist nicht dargetan. Als solche kommt lediglich eine unternehmensbedingte Abhängigkeit in Betracht; eine anderweitige Abhängigkeit wird auch von den Klägerinnen nicht geltend gemacht. Eine solche ergibt sich weder auf vertraglicher Grundlage, insbesondere aus dem zwischen der Beklagten und den Vertragshändlern bestehenden Händlervertrag (nachfolgend aa)) und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der Regelungen der Vertikal-GVO (nachfolgend bb)). Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der VH-Leasinggesellschaften aufgrund einer vertragsunabhängigen Ausrichtung auf die Marke der Beklagten haben die Klägerinnen ebenfalls nicht dargelegt (nachfolgend cc)). aa) Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Klägerinnen zu 1) und zu 2) gegenüber der Beklagten bestehe, da ihre Vertragshändler-Gesellschafter gegenüber der Beklagten auf dem Absatzmarkt für Neufahrzeuge in Deutschland unternehmensbedingt abhängig seien. Allerdings sind die Vertragshändler gegenüber dem Fahrzeughersteller auf dem Absatzmarkt für den Vertrieb von Neufahrzeugen unternehmensbedingt abhängig. In der Regel hat ein Vertragshändler auf der Grundlage des Händlervertrags mit dem Hersteller seinen Geschäftsbetrieb entsprechend der vertraglichen Vorgaben so stark auf die Produkte des Herstellers ausgerichtet, dass er nur unter Inkaufnahme erheblicher Wettbewerbsnachteile auf die Vertretung eines anderen Automobilherstellers überwechseln kann (vgl. etwa BGH - Urteil vom 23.2.1988 - KZR 20/86 Rn. 25 - Marke1 Blitz I; Beschluss vom 19.1.1993 - KVR 25/91 Rn. 21- Herstellerleasing; Urteil vom 6.10.2015 - KZR 87/13 Rn. 54 - Porsche Tuning I). Dies gilt für die Vertragshändler der Beklagten, auch wenn diese nicht exklusiv an die Marke der Beklagten gebunden sind (vgl. insoweit Anlage K1, Ziff. 9.10 des Vertragshändlervertrags) und daher Vertragshändler, die Gesellschafter der Klägerinnen zu 1) und zu 2) sind, auch Fahrzeuge andere Marken vertreiben. Denn die Vertragshändler der Beklagten unterliegen nach dem Vertragshändlervertrag etwa bei der Ausgestaltung ihrer Betriebsstätte verschiedenen Pflichten. So müssen sie nach Ziff. 5.1 des Vertragshändlervertrags in bestimmter Art und Weise Händler-Betriebsanlagen unterhalten und sich bestimmten Standards in Bezug auf Corporate Identity, IT, Finanzwesen und Personal unterwerfen. Dies bestätigt, dass die Vertragshändler der Beklagten sich aufgrund vertraglicher Grundlagen in erheblichem Umfang auf die Produkte der Beklagten ausgerichtet und entsprechende Investitionen getätigt haben. Dem entsprechenden Tatsachenvortrag der Klägerinnen ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten. Ohne Erfolg macht die Beklagte (Schriftsatz vom 28.2.2022, Bl. 657ff. d.A.) unter Verweis auf Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 5.8.2020 - VI-U (Kart) 10/20 und Urteil vom 20.8.2020- VI- U (Kart) 1/08) geltend, eine unternehmensbedingte Abhängigkeit der Vertragshändler gegenüber der Beklagten sei zu verneinen, wenn - wie vorliegend - eine vertragliche Ausschließlichkeitsbindung der Vertragshändler an die Fahrzeuge der Beklagten fehle. Dies kann den genannten Entscheidungen nicht entnommen werden. In diesen hat das OLG Düsseldorf die unternehmensbedingte Abhängigkeit der Vertragshändler vom Hersteller verneint, weil der Vertragshändler dort nicht hinreichend vorgetragen habe oder sonst ersichtlich sei, dass das gesamte Erscheinungsbild des Geschäftsbetriebs des Vertragshändlers auf die Produkte der betreffenden Marke ausgerichtet sei (OLG Düsseldorf, aaO - Urteil vom 20.8.2020) bzw. der Vertragshändler ein berechtigtes Interesse an der Amortisation eigener Investitionen in die Geschäftsbeziehung mit dem Hersteller nicht dargetan habe (OLG Düsseldorf, aaO - Urteil vom 5.8.2020). Demgegenüber haben die Klägerinnen vorliegend dargetan, dass die Vertragshändler aufgrund vertraglicher Grundlagen in erheblichem Umfang auf die Produkte der Beklagten ausgerichtet und entsprechende Investitionen getätigt haben. Die unternehmensbedingte Abhängigkeit zwischen der Beklagten und ihren Vertragshändlern erstreckt sich jedoch nicht auf das Verhältnis der Klägerinnen zu 1) und zu 2) gegenüber der Beklagten. Eine vertragliche Grundlage, die Ausgangspunkt für die Annahme einer unternehmensbedingten Abhängigkeit zwischen den Klägerinnen zu 1) und zu 2) und der Beklagten sein könnte, fehlt: Eine unmittelbare vertragliche Verbindung zwischen den Klägerinnen zu 1) und zu 2) einerseits und der Beklagten andererseits besteht nicht. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) können sich für die Begründung ihrer unternehmensbedingten Abhängigkeit auch nicht auf die zwischen ihren Gesellschaftern, den Vertragshändlern, und der Beklagten geschlossenen Händlerverträge berufen. Wie bereits ausgeführt, haben die Händlerverträge die Berechtigung der Vertragshändler zum Vertrieb von Fahrzeugen auf eigene Rechnung und Risiko zum Gegenstand, der auch das Leasinggeschäft umfasst. Der Händlervertrag trifft mit Ausnahme von Ziff. 9.8 (Sicherstellung, dass Leasingunternehmen nicht neue und ungenutzte Fahrzeuge weiterverkaufen) keine Vorgaben und Regelungen zur Ausübung des Leasinggeschäfts. Er verbietet oder gebietet dem Vertragshändler insbesondere nicht, über welches Leasingunternehmen das Leasinggeschäft abzuwickeln ist oder ob er - ggf. unter bestimmten Vorgaben - selbst zur Abwicklung des Leasinggeschäfts berechtigt und verpflichtet ist. Unterliegt der Vertragshändler bzw. eine von ihm eingesetzte Leasinggesellschaft damit für die Abwicklung des Leasinggeschäfts keinen vertraglichen Vorgaben und Bindungen, sind die Vertragshändler-Leasinggesellschaften auch nicht vertraglich gehalten, ihre Geschäftsbetriebe in bestimmter Weise auf die Fahrzeuge der Beklagten auszurichten. Ebenso wenig können sich die Klägerinnen zu 1) und zu 2) zur Begründung ihrer unternehmensbedingten Abhängigkeit darauf berufen, dass die (unternehmensbedingt von der Beklagten abhängigen) Vertragshändler vertraglich zur Absatz- und damit Vertriebsförderung und insoweit auch zur Durchführung des Leasinggeschäfts verpflichtet sind. Zwar besteht nach Ziff. 3.3 des Vertrags das Recht und die Pflicht des Vertragshändlers gegenüber der Beklagten, den Vertrieb und die Nutzung von Marke1-Originalteilen und Fahrzeugen aktiv auf eigene Kosten zu fördern. Ziff. 3.3 ist aber - ebenso wie Ziff. 9.8 - nicht zu entnehmen, in welcher Weise der Vertragshändler den Vertrieb im Wege des Leasings fördern soll und kann. Es besteht damit für die Abwicklung des Leasinggeschäfts entgegen der Auffassung der Klägerinnen vertraglich kein enges „Pflichten-Korsett“. Enthält der Vertragshändlervertrag daher inhaltlich keine Vorgaben zur Abwicklung des Leasinggeschäfts durch den Vertragshändler, scheidet eine auf dem Vertragshändlervertrag beruhende unternehmensbedingte Abhängigkeit im Verhältnis zwischen VH-Leasinggesellschaft und Beklagter aus. Daher kommt es insoweit auch nicht darauf an, dass die Vertragshändler - wie die Klägerinnen betonen - lediglich aufgrund aufsichtsrechtlicher Bestimmungen daran gehindert sind, selbst das Leasinggeschäft abzuwickeln und nur aus diesem Grund VH-Leasinggesellschaften als „Vehikel“ einsetzen. Die aus dem Vertragshändlervertrag herrührende Treue- und Rücksichtnahmepflicht, auf die die Klägerinnen abstellen, ist für die Frage einer aus dem Händlervertrag herrührenden unternehmensbedingten Abhängigkeit der VH-Leasinggesellschaft von dem Hersteller irrelevant, sondern lediglich im Rahmen einer etwaigen Interessenabwägung zu berücksichtigen. bb) Die Klägerinnen berufen sich ohne Erfolg darauf, die Kfz-GVO bestätige, dass es sich bei den VH-Leasinggesellschaften um den Vertragshändlern zuzurechnende „Vehikel“ handele, so dass die VH-Leasinggesellschaften wie die Vertragshändler einzuordnen, mithin auch von den Herstellern (unternehmensbedingt) abhängig seien. Denn die KfZ-GVO schließe bei den Begriffen „Unternehmen“, „Anbieter“, Hersteller“ und „Abnehmer“ iSd Verordnung die jeweils verbundenen Unternehmen ein. Verbundene Unternehmen seien nach Art. 1 Abs. 2 lit. a) i) / Art. 13 Nr. 8 lit. a) KfZ-GVO 1984 solche Unternehmen, an denen der Vertragshändler unmittelbare oder mittelbar über mehr als die Hälfte der Stimmrechte verfüge. Dem ist nicht zu folgen. Insofern weist zunächst die Beklagte zutreffend darauf hin, dass für den hier maßgeblichen Vertrieb von Kraftfahrzeugen nicht die KfZ-GVO Nr. 461/2010 gilt, die nur den Ersatzteilvertrieb, Reparatur und Wartung betrifft. Da seit dem 1.6.2013 für den Vertrieb von Kraftfahrzeugen die zunächst als Übergangsregelung fortgeltende alte Kfz-GVO nicht mehr gilt (vgl. Art. 2 GVO Nr. 461/2020), gilt seit dem 1.6.2013 die allgemeine Vertikal-GVO (GVO Nr. 330/2010) (Art. 3 GVO Nr. 461/2010; vgl. Becker/ Simon in: Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Band I, GVO Nr. 461/2010, Art. 8 Rn. 1 und 2). Nach der allgemeinen Vertikal-GVO gilt ebenfalls, dass für die Verordnungszwecke die Begriffe „Unternehmen“ die jeweils verbundenen Unternehmen einschließen, das heißt solche Unternehmen, an denen ein Unternehmen mehr als die Hälfte der Stimmrechte ausübt (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 lit. a) i) GVO Nr. 330/2010). Bei dieser Regelung geht es der Sache nach um bestimmte formalisierte Grenzen der Zurechnung von Umständen (Marktanteile, Umsätze, wettbewerbliche Beziehungen) zu den unmittelbaren Vertragsbeteiligten im Konzernverbund (Jestaedt/Zöttl in: Münchener Kommentar, Europäisches und Deutsches Wettbewerbsrecht, 2. Auflage, Band I, Art. 1 GVO Nr. 330/2010 Rn. 92). Die Wirkung dieser Zurechnungsregelung beschränkt sich auf die Vertikal-GVO, die spezielle Regelungen über die Zulässigkeit von Vertikalvereinbarungen trifft. Es kann aus der Zurechnungsnorm in der Vertikal-GVO nicht geschlossen werden, dass Tochterunternehmen solcher Unternehmen, die aufgrund einer Vertikalvereinbarung von einem Drittunternehmen unternehmensbedingt abhängig sind, selbst - auch unter nationalem Kartellrecht - als von dem marktstarken Unternehmen abhängig gelten. Führte allein die überwiegende Beteiligung eines abhängigen Mutterunternehmens an einem Tochterunternehmen unabhängig von dessen Tätigkeit und etwaigen vertraglichen Bindungen zur Bejahung der Abhängigkeit auch des Tochterunternehmens, würde dies nicht dem Umstand gerecht, dass eine Abhängigkeit voraussetzt, dass das jeweilige Unternehmen zur Erhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit auf ein anderes - das „marktstarke“ - Unternehmen angewiesen sein muss. Nichts anderes können die Klägerinnen aus den „Ergänzenden Leitlinien für vertikale Beschränkungen in Vereinbarungen über den Verkauf und die Instandsetzung von Kraftfahrzeugen und den Vertrieb von Kraftfahrzeugersatzteilen“ vom 28.5.2010 (nachfolgend: „Leitlinien“) herleiten. Hier heißt es (Rn. 51): „Für die Zwecke der Gruppenfreistellungsverordnungen und insbesondere von Artikel 4 Buchstabe c der Allgemeinen Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung umfasst der Begriff „Endverbraucher“ auch Leasingunternehmen. Das bedeutet insbesondere, dass Händler in selektiven Vertriebsnetzen nicht daran gehindert werden dürfen, neue Kraftfahrzeuge an Leasingunternehmen ihrer Wahl zu verkaufen. Ein Anbieter, der mit selektivem Vertrieb arbeitet, darf seine Händler jedoch am Verkauf neuer Kraftfahrzeuge an Leasingunternehmen hindern, wenn nachweisbar das Risiko besteht, dass die Leasingunternehmen die Fahrzeuge weiterverkaufen, solange sie neu sind. Ein Anbieter kann daher von einem Kfz-Händler verlangen, vor dem Verkauf an ein bestimmtes Unternehmen die zugrunde gelegten Leasingbedingungen zu überprüfen und sicherzustellen, dass es sich bei dem betreffenden Unternehmen tatsächlich um ein Leasingunternehmen und nicht um einen nicht zugelassenen Wiederverkäufer handelt. Wird jedoch ein Kfz-Händler verpflichtet, seinem Anbieter vor dem Verkauf von Kraftfahrzeugen an Leasingunternehmen Kopien von jeder Leasingvereinbarung vorzulegen, könnte dies einer mittelbaren Verkaufsbeschränkung gleichkommen.“ (Hervorhebung von hier). Diese Regelung erläutert die Vertikal-GVO und betrifft die Zulässigkeit der Ausgestaltung des Vertriebs durch vertikale Vereinbarungen (vgl. den in Bezug genommenen Art. 4 der Vertikal-GVO). Sie bezieht sich daher auf das Verhältnis zwischen Hersteller und Vertragshändler, in dem dem Vertragshändler nicht der Vertrieb an eine bestimmte Leasinggesellschaft untersagt werden darf. Sie betrifft aber nicht die hier allein relevante Frage, ob eine VH-Leasinggesellschaft, an der der Vertragshändler mehrheitlich beteiligt ist, vom Hersteller abhängig ist. Den Leitlinien kann lediglich entnommen werden, dass die Vertragshändler grds. frei entscheiden dürfen, über welche Leasinggesellschaft sie das Leasing abwickeln wollen, was bei der etwaigen Prüfung der Unbilligkeit einer Behinderung (§ 19 Abs. 2 GWB) im Rahmen einer Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Eine (unternehmensbedingte) Abhängigkeit der VH-Leasinggesellschaft vom Hersteller kann den Leitlinien nicht entnommen werden. cc) Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit ist auch im Übrigen nicht dargelegt. Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit durch Ausrichtung des Geschäftsbetriebs auf die Marke eines Herstellers muss zwar nicht auf einer Vereinbarung beruhen, sondern kann im Wege einer autonomen Bezugskonzentration selbst geschaffen worden sein (BGH, aaO - Porsche Tuning I Rn. 54; Urteil vom 26.1.2016 - KZR 41/14 - Jaguar Vertragswerkstätten Rn. 28; vgl. auch Nothdurft in: Langen/ Bunte, GWB, 13. Auflage, § 20 Rn. 38). Eine unternehmensbedingte Abhängigkeit im Wege einer autonomen Bezugskonzentration kann dann erfüllt sein, wenn die Ausrichtung des Geschäftsmodells erheblich über eine bloß einseitige Spezialisierung hinausgeht und etwa den Erwerb besonderen, markenspezifischen Know-hows umfasst, das für eine wertschöpfende Tätigkeit im Zusammenhang mit den angebotenen Leistungen erforderlich ist (BGH, aaO - Jaguar Vertragswerkstätten Rn. 28). Die Klägerinnen haben nicht dargelegt, dass die Klägerin zu 1) und zu 2) in diesem Sinne ihren Geschäftsbetrieb auf Marke1-Fahrzeuge ausgerichtet haben: Dies gilt zunächst für die Klägerin zu 1). Unstreitig vermitteln zwar deren Vertragshändler-Gesellschafter Leasingverträge an die Klägerin zu 1) und diese ist Vertragspartnerin des jeweiligen Kunden, der ein Marke1-Fahrzeug leasen will. Die Klägerin zu 1) wickelt aber die Leasinggeschäfte nicht selbst ab. Dies geschieht vielmehr durch die Y. Damit ergibt sich nicht, dass die Klägerin zu 1) ihren Geschäftsbetrieb über eine Spezialisierung hinaus auf das Verleasen von Marke1-Fahrzeugen ausgerichtet hätte, etwa weil sie bestimmtes Equipment oder Betriebsausstattung angeschafft oder ihre Mitarbeiter in besonderer Weise geschult oder sonst besonderes Know-how erworben hätte. Ebenso, wie sie die Abwicklung von Leasingverträgen mit Marke1-Fahrzeugen an die Y weiterleitet, könnte sie auch die Abwicklung von Leasingverträgen betreffend Fahrzeuge anderer Hersteller weiterleiten, insbesondere verleast die Y die Fahrzeuge einer Vielzahl von Herstellern. Zudem verleast die Klägerin zu 1) nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen auch Fahrzeuge anderer Hersteller, die ihr von Marke1-Vertragshändlern, die als Mehrmarkenhändler Fahrzeuge anderer Hersteller führen, vermittelt werden. Da sie damit- wenn auch in geringerem Umfang - Fahrzeuge anderer Hersteller verleast, ergibt sich nicht, dass es ihr unzumutbar wäre, auf die Fahrzeuge anderer Hersteller in größerem Umfang auszuweichen. Dass es der Klägerin zu 1) nicht möglich wäre, den nötigen wirtschaftlichen Umsatz aus dem Leasing von Fahrzeugen anderer Hersteller zu erzielen, machen die Klägerinnen nicht geltend. Dies gilt auch für die Klägerin zu 2). Zwar wickelt die Klägerin zu 2) das Leasinggeschäft selbst ab. Nach ihrem eigenen Vortrag verleast sie jedoch bereits derzeit nicht ausschließlich Marke1-Fahrzeuge, sondern „nur“ 99% der Fahrzeuge sind Marke1-Fahrzeuge. Die von ihr vorrangig abgeschlossenen und abgewickelten Leasingverträge sind zwar solche, die ihr von ihrem Marke1-Vertragshändler-Gesellschafter, der C1 GmbH & Co. KG, vermittelt werden. In ganz geringem Umfang erfasst ihr Leasinggeschäft aber bereits jetzt Fahrzeuge anderer Hersteller, die in erheblichem Umfang in der C-Unternehmensgruppe veräußert werden; nach dem eigenen Vortrag der Klägerinnen beträgt der Gesamtabsatz der Fahrzeuge anderer Hersteller in der Unternehmensgruppe C 50%. Daher ist nicht ersichtlich, warum es der Klägerin zu 2) unmöglich oder unzumutbar wäre, das Leasinggeschäft in größerem Umfang mit Fahrzeugen anderer Hersteller zu betreiben. c) Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht gemäß §§ 33 Abs. 1, 20 Abs. 3 Nr. 3 GWB (missbräuchliche Preis-Kosten-Schere) zu. Die Klägerinnen zu 1) und zu 2) haben geltend gemacht, die Beklagte verwende eine missbräuchliche Preis-Kosten-Schere. Sie trete auf dem vorgelagerten Markt für Kraftfahrzeuge als Lieferantin von Marke1-Neufahrzeugen auf und stehe zugleich -über die Marke1 Leasing - auf dem Endkundenmarkt für Leasingangebote über diese Marke1-Neufahrzeuge in einer Konkurrenzbeziehung zu ihren Vertragshändlern, die händlereigene Leasinggesellschaften betrieben. Ein Anspruch der Klägerinnen zu 1) und zu 2) auf dieser Grundlage besteht bereits deshalb nicht, weil die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nicht aktivlegitimiert sind. Ein Anspruch gemäß §§ 33, 20 Abs. 3 Nr. 3 GWB setzt - anders als § 20 Abs. 1 GWB nF -voraus, dass es sich bei den Anspruchstellern um KMU handelt, mithin ein „horizontaler“ Vergleich der Stellung des marktstarken Unternehmens mit dem kleinen und mittleren Wettbewerber vorgenommen wird. (Bechtold/ Bosch in: Bechtold/Bosch, GWB, 10 Auflage, § 20 Rn. 29). Dies haben die Klägerinnen, wie das Landgericht zu Recht im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 GWB aF ausgeführt hat (LGU 12 bis 14), nicht dargelegt. Zwar kann bei einem horizontalen Vergleich ein KMU auch dann zu bejahen sein, wenn ein an sich „großes“ Unternehmen aufgrund der Eigenart seiner unternehmensbedingten Abhängigkeit die Wirkungen einer Behinderung nicht ausgleichen kann (vgl. BGH. aaO - Herstellerleasing Rn. 34). Hieraus können aber die Klägerinnen zu 1) und zu 2) nichts herleiten, da sie, wie ausgeführt, nicht von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig sind. Vortrag zur Stellung der Klägerinnen zu 1) und zu 2) als KMU ist auch zweitinstanzlich unterblieben. Dass es solchen Vortrags bedarf, konnten die Klägerinnen bereits dem erstinstanzlichen Urteil entnehmen. Daher bedurfte es, entgegen der Auffassung der Klägerinnen (vgl. Bl. 442) keines weiteren gerichtlichen Hinweises hierzu. Zudem ist auch eine Preis-Kosten-Schere iSv § 20 Abs. 3 Nr. 3 GWB nicht dargetan. Die Beklagte verlangt weder von den Vertragshändlern noch von den Klägerinnen zu 1) und zu 2) für erbrachte Leistungen höhere Preise, als sie diese für Leistungen der Marke1 Leasing verlangt. Auf den Einwand der Beklagten, eine Preis-Kosten Schere sei nicht dargetan (Bl. 551 d.A.), haben die Klägerinnen entsprechend darauf verwiesen, das angegriffene Verhalten stelle in erster Linie eine unbillige Behinderung dar und sie haben den Vorwurf einer Preis-Kosten-Schere jedenfalls nicht ausdrücklich weiterverfolgt. Auch das von den Klägerinnen vorgelegte private Rechtsgutachten kann das Vorliegen einer Preis-Kosten-Schere letztlich nicht feststellen (Anlage K16, S. 40). d) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich für die Klägerinnen zu 1) und zu 2) auch nicht aus §§ 33 Abs. 1, 21 Abs. 1 GWB (Boykottverbot). Ein Boykott iSv § 21 GWB liegt nicht vor. Ein Boykott ist gemäß § 21 Abs. 1 eine Aufforderung zur Liefer- oder Bezugssperre, die keiner bestimmten Form und keiner Öffentlichkeit bedarf. Erfasst sind alle Handlungsweisen, die den Versuch darstellen, auf die freie Willensentscheidung der Adressaten, mit Dritten Liefer- und Bezugsbeziehungen aufzunehmen oder aufrechtzuerhalten, Einfluss zu nehmen (Bechtold/ Bosch, aaO, § 21 Rn. 5). aa) Vorliegend gewährt die Beklagte weit überwiegend (lediglich) intern der Marke1 solche Konditionen und Subventionen, die es der Marke1 Leasing ermöglichen, ihren Kunden besonders günstige Leasingbedingungen anzubieten. Selbst wenn man berücksichtigt, dass die Vertragshändler dadurch gehalten sind, ihre Kunden an die Marke1 Leasing zu vermitteln, lässt sich allein unter diesem Gesichtspunkt das für den Boykott erforderliche Drei-Personen-Verhältnis, bei dem der „Verrufer“ auf die freie Willensbildung des „Adressaten“ zum Nachteil des „Gesperrten“ Einfluss nimmt, nicht herleiten. Es geht vorliegend um die einseitige Subventionierung im Verhältnis der Beklagten zur Marke1 Leasing und nicht um eine unmittelbare Einflussnahme auf die Willensentscheidung der Vertragshändler bei der Auswahl ihrer Leasing-Partner. bb) Das für die Bejahung eines Boykotts erforderliche Drei-Personen-Verhältnis besteht lediglich für die von den Klägerinnen gerügte Prämien- oder Bonusgewährung der Beklagten an die Vertragshändler. Die Klägerinnen tragen insoweit vor, die Beklagte habe gegenüber den Vertragshändlern Sondervorteile in Form der Prämiengewährung ausgelobt, die die Vertragshändler nur erhielten, wenn sie Verträge an die Marke1 Leasing vermittelten. Durch die Prämiengestaltung würden die Vertragshändler gezielt in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt und davon abgehalten, Leasingverträge an andere Leasinggesellschaften als die Marke1 Leasing zu vermitteln und/ oder selbst Leasinggeschäfte zu betreiben. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob diese Bonusgewährung von dem Unterlassungsantrag (und den hierauf rückbezogenen Anträgen zu 2) und zu 3)) erfasst ist. Der Unterlassungsantrag soll es der Beklagten untersagen, der Marke1 Leasing Subventionen zu gewähren, wenn diese nicht auch an die Klägerinnen zu 1) und zu 2) gewährt werden. In Bezug auf die Bonusgewährung/ Prämiengewährung erfolgt aber die „Subvention“ nicht an die Marke1 Leasing, sondern an die Vertragshändler. Dies kann aber offenbleiben, da dieses Verhalten keinen Boykott iSv § 21 Abs. 1 GWB darstellt. Allein darin, dass die Belieferung zu für den Geschäftspartner ungünstigen Preisen, Rabatten, Geschäftsbedingungen oder sonstigen Voraussetzungen erfolgt, ist grundsätzlich keine Sperre zu sehen. Eine solche ist nur ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn sich dieses Vorgehen im wirtschaftlichen Ergebnis als Sperre erweist, weil für den Geschäftspartner der Geschäftsverkehr unter diesen Voraussetzungen wirtschaftlich nicht sinnvoll ist (Markert in: Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, § 21 Rn. 21; vgl. auch OLG Schleswig, 27.8.1985 - 6 U KArt) 48/84). Dies ist vorliegend zu verneinen: Aus der vorgelegten Unterlage zur Gewährung des Bonus (Anlage K 27) ergibt sich, dass der Vertragshändler bei Vermittlung eines Leasingvertrags für Marke1 Leasing nicht grundsätzlich die Prämie von 1,5% oder 0,75% der UPE netto erhält. Vielmehr ist dies nur der Fall, wenn der Vertragshändler von der Option 1 Gebrauch macht, nämlich eine Rückkaufverpflichtung zum Vertragsrestwert übernimmt. Daneben besteht die Möglichkeit, an die Marke1 Leasing zu vermitteln und eine Rückkaufverpflichtung zum Marktwert zu übernehmen oder keine Rückkaufverpflichtung zu übernehmen. In den beiden letztgenannten Fällen erhält der Vertragshändler trotz der Vermittlung an Marke1 Leasing keine Prämie. Die Prämiengewährung ist damit an die Übernahme der Rückkaufverpflichtung zum Vertragsrestwert geknüpft. Da die Klägerinnen selbst vortragen, die Beklagte bzw. die Marke1 setze den vertraglichen Restwert tendenziell höher fest, um hierdurch die Leasingrate absenken zu können, übernimmt der Vertragshändler, der sich verpflichtet, zu diesem höheren Restwert das Fahrzeug zurückzukaufen, ein höheres Verwertungsrisiko als derjenige, der keine Rückkaufverpflichtung oder eine solche zum Marktwert übernimmt. Der an den Vertragshändler gewährte Bonus federt daher das bestehende höhere wirtschaftliches Risiko ab. Es ergibt sich daher nicht, dass es für den Geschäftspartner - hier den Vertragshändler - aufgrund der Bonusregelung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, an ein anderes Leasingunternehmen als die Marke1 Leasing Leasingverträge zu vermitteln. Macht der Vertragshändler von der Möglichkeit Gebrauch, an die Marke1 Leasing einen Leasingvertrag zu vermitteln und diese Option (Rückkaufverpflichtung zum vereinbarten Restwert) zu wählen, trifft er eine eigene Bezugsentscheidung. Der Boykotttatbestand erfasst solche nur mittelbaren Auswirkungen der eigenen Bezugsentscheidung eines Nachfragers nicht (BGH, Urteil vom 10.2.1987 - KZR 31/85 - Importvereinbarung Rn. 32, zu § 26 Abs. GWB aF). e) Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch schließlich auch nicht gemäß § 33 Abs. 1 GWB iVm Art. 102 AEUV bzw. Art. 101 AEUV zu. Es ergibt sich nicht, dass die gerügten Verhaltensweisen - hier die Gewährung von Subventionen von der Beklagten an Marke1 Leasing, die VH-Leasinggesellschaften nicht gewährt werden - geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen. Die Klägerinnen rügen die unbillige Behinderung und sachwidrige Ungleichbehandlung allein der deutschen VH-Leasinggesellschaften und der deutschen Vertragshändler und zwar gerade im Hinblick auf das besondere Rechtsverhältnis der Beklagten zu den Vertragshändlern. Dass ausländische (europäische) VH-Leasinggesellschaften oder andere ausländische Wettbewerbsteilnehmer durch das gerügte Verhalten unbillig behindert würden oder die VH-Leasinggesellschaften auf ausländischen Märkten tätig sind, machen die Klägerinnen nicht geltend. 2. Auch der Klägerin zu 3) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder auf vertraglicher (hierzu nachfolgend a)) noch auf kartellrechtlicher Grundlage (hierzu nachfolgend b)) zu. a) Die Klägerin zu 3) kann von der Beklagten auf vertraglicher Grundlage nicht die von ihr geltend gemachte Unterlassung verlangen. Sie selbst ist für die reklamierten Ansprüche, die sich nach ihrer Auffassung für die Vertragshändler gegenüber der Beklagten aus dem Händlervertrag und insbesondere der dortigen vertraglichen Treue- und Rücksichtnahmepflicht ergeben, nicht materiell anspruchsberechtigt (und prozessführungsbefugt). § 33 Abs. 4 GWB eröffnet Unternehmensverbänden die Möglichkeit, Abwehransprüche gemäß § 33 Abs. 1 GWB geltend zu machen, um die private Rechtsdurchsetzung zu stärken und zu gewährleisten, dass Verstöße gegen das Kartellrecht - im Sinne der geschützten Allgemeininteressen - auch dann mit den Mitteln des Zivilrechts bekämpft werden können, wenn die individuell Betroffenen hierzu keinen Anlass sehen (Franck in: Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage, § 33 Rn. 34). Hieraus ergibt sich lediglich eine materielle Anspruchsberechtigung (und entsprechende prozessuale Prozessführungsbefugnis) des Verbands für die kartellrechtlichen Abwehransprüche und nicht für Abwehransprüche auf der Grundlage konkurrierender Anspruchsgrundlagen, wenn für diese - wie hier für etwaige vertraglichen Ansprüche - der Gesetzgeber dem Verband keine Anspruchsberechtigung (und prozessuale Prozessführungsbefugnis) zuerkannt hat. Die von den Klägerinnen reklamierten Rechte und Pflichten der Vertragshändler aus dem Händlervertrag sind daher lediglich im Rahmen der kartellrechtlichen Prüfung zu berücksichtigen. b) Der Klägerin zu 3) steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch nicht auf kartellrechtlicher Grundlage zu. Da die Klägerinnen weder eine gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB verstoßende Preis-Kosten-Schere dargelegt haben, noch das beanstandete Verhalten einen Boykott iSv § 21 GWB darstellt und auch eine Eignung des gerügten Verhaltens, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, nicht dargetan ist, kann sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch allein aus §§ 33 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB ergeben. Insoweit sind die Vertragshändler zwar aktivlegitimiert (nachfolgend aa)), jedoch liegt eine Diskriminierung nicht vor (nachfolgend bb)) und eine Behinderung ist nicht unbillig (nachfolgend cc)). aa) Die Vertragshändler sind im Rahmen von § 20 Abs. 1 GWB aktivlegitimiert und die Beklagte ist Normadressatin. Denn auf Grund der Händlerverträge sind die Vertragshändler, wie ausgeführt (vgl. oben 1.b)aa)), von der Beklagten unternehmensbedingt abhängig. Es besteht auch eine relative Marktmacht der Beklagten als Herstellerin gegenüber den Vertragshändlern iSv § 20 Abs. 1 GWB nF. Eine adäquate Gegenmacht des abhängigen Unternehmens, die zur Unanwendbarkeit von § 20 Abs. 1 GWB nF führt, kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn das relativ marktstarke Unternehmen seinerseits vom Anspruchsberechtigten abhängig ist und dieser Abhängigkeit des möglichen Normadressaten ein gewisses Gewicht zukommt. Ein deutliches Ungleichgewicht - und damit eine Bejahung der Aktivlegitimation iSv § 20 Abs. 1 GWB nF - kommt insbesondere in Konstellationen in Betracht, in denen die Beendigung der Vertragsbeziehung für die Vertragspartner sehr unterschiedliche Folgen hätte, zum Beispiel im Hinblick auf die relative Bedeutung der weggefallenen Umsätze im Verhältnis zu den Gesamtumsätzen des jeweiligen Vertragspartners auf dem betreffenden Markt (vgl. Regierungsentwurf, BT-Drs. 19/23492 S. 79). Auf dieser Grundlage ist eine relative Marktmacht der Beklagten gegenüber den Vertragshändlern zu bejahen. Zwar sieht das quantitative selektive Vertriebssystem der Beklagten keine Ausschließlichkeitsbindung der Vertragshändler an die Marke der Beklagten vor. Die Vertragshändler dürfen Fahrzeuge anderer Marken außerhalb der vertraglich gewidmeten Vertriebsanlagen ausstellen, bewerben und verkaufen (vgl. Ziff. 9.10 des Händlervertrags Anlage K1). Dementsprechend vertreiben verschiedene Vertragshändler, die Gesellschafter der Klägerin zu 1) sind, auch Fahrzeuge anderer Hersteller. Trotzdem hat die Beendigung des jeweiligen Händlervertrags insbesondere wegen der Aufwendungen, die die Vertragshändler auf der Grundlage des Händlervertrags zB für die Ausstattung und vertragliche geforderte Organisation ihres Geschäftsbetriebs erbrachten, für den jeweiligen Vertragshändler weitaus erheblichere Auswirkungen, insbesondere Umsatzverluste, als dies für die Beklagte der Fall wäre, die Verträge mit 354 Vertragshändlern unterhält. bb) Das gerügte Verhalten der Beklagten stellt jedoch keine Diskriminierung der Vertragshändler iSv § 19 Abs. 2 Nr. 1 Fall 2 GWB dar. Da die Klägerin zu 3) für ihre Mitglieder, die Vertragshändler, aktiv legitimiert ist, setzt der geltend gemachte Unterlassungsanspruch voraus, dass die Vertragshändler gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 diskriminiert oder unbillig behindert werden. Eine Diskriminierung der Vertragshändler ist nicht ersichtlich: Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergibt sich nicht, dass die Beklagte ihre Vertragshändler selbst ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelte als gleichartige Unternehmen. Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergibt sich lediglich eine Ungleichbehandlung der VH-Leasingunternehmen gegenüber der Marke1. Da es sich bei den VH-Leasingunternehmen um eigenständige Gesellschaften handelt, stellt eine mögliche Diskriminierung der VH-Leasinggesellschaften keine Diskriminierung der Vertragshändler dar. Dass die Vertragshändler gegenüber gleichartigen Unternehmen von der Beklagten ungleich behandelt würden, ist nicht dargetan. cc) Das von den Klägerinnen gerügte Verhalten der Beklagten behindert die Vertragshändler nicht unbillig iSv § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB dar. (1) Allerdings behindert die Beklagte die Vertragshändler. Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeit eines Unternehmens im Wettbewerb, gleichgültig, ob dabei „wettbewerbsfremde“ oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewendet werden (Markert/Fuchs in: Immenga/ Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 6. Auflage § 19 Rn. 84). Vorliegend ist eine Beeinträchtigung der Vertragshändler darin zu sehen, dass die Vertragshändler aufgrund der durch die Subventionierung bewirkten Preisgestaltung von Marke1 Leasing die Leasinggeschäfte nicht an die händlereigenen Leasinggesellschaften vermitteln können, sondern den Kunden in einer Vielzahl von Fällen die günstigeren Bedingungen von Marke1 Leasing anbieten müssen, letztendlich faktisch dazu bewegt werden, die Verträge an Marke1 Leasing zu vermitteln. Die Frage, in welcher Weise und unter Vermittlung welcher Gesellschaft das Leasinggeschäft abgewickelt wird, ist Teil des dem Vertragshändler vertraglich obliegenden Vertriebs, über den er in eigener Gestaltungsfreiheit und auf eigenes geschäftliches Risiko entscheidet. Die faktische Beeinträchtigung der Möglichkeit, an die VH-Leasinggesellschaften zu vermitteln, stellt daher eine wettbewerbliche Beeinträchtigung der Vertragshändler dar. Da für die Behinderung (lediglich) die tatsächliche Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten anderer Unternehmen erforderlich ist und diese Beeinträchtigung auch nicht erheblich sein muss (Markert/ Fuchs, aaO § 19 Rn. 86), ist eine Behinderung zu bejahen. Entsprechend hat der Bundesgerichtshof eine Behinderung der Vertragshändler durch ein an sie gerichtetes Verbot, Leasingverträge an andere Leasinggesellschaften als die Tochtergesellschaft des Herstellers zu vermitteln, als eine Behinderung angesehen (BGH, aaO - Herstellerleasing Rn. 35). (2) Jedoch ist die Behinderung nicht unbillig. Ob die Behinderung unbillig ist, bestimmt sich aufgrund einer umfassenden Abwägung der Interessen der Beteiligten unter Berücksichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (BGH, aaO - Porsche Tuning I Rn. 59). Ausgangspunkt der Abwägung ist bei vertriebsbezogenen Sachverhalten der aus der unternehmerischen Handlungsfreiheit abzuleitende Grundsatz, dass das Behinderungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB den Normadressaten grundsätzlich nicht daran hindert, seine geschäftliche Tätigkeit und sein Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie er dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Die Freiheit des Normadressaten zur Gestaltung seines Absatzsystems besteht aber nur innerhalb der vom Kartellrecht gezogenen Grenzen. Sie ist ausgeschlossen, wo sie missbraucht wird oder zu einer Beschränkung des Wettbewerbs führt, die mit der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes unvereinbar ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigernde Anforderungen zu stellen (BGH, aaO - Porsche Tuning I Rn. 59 mwN). Bei der Interessenabwägung sind nicht nur die Interessen der Betroffenen (hier: der Vertragshändler), sondern auch das Interesse der betroffenen Leasingunternehmen, in ihren wirtschaftlichen Betätigungsmöglichkeiten nicht behindert zu werden, zu berücksichtigen (BGH, aaO - Herstellerleasing Rn. 37). Das Interesse der Beklagten, Marke1 Leasing auch dann zu subventionieren, wenn die VH-Leasinggesellschaften nicht subventioniert werden, überwiegt gegenüber dem Interesse der Vertragshändler und der VH-Leasinggesellschaften an einer Fortsetzung der Subventionierung der VH-Leasinggesellschaften oder einer Einstellung der Subventionierung der Marke1 Leasing: (a) Der Beklagten kann ein sachlich gerechtfertigtes Interesse nicht abgesprochen werden, durch die Subventionierung der Konzern-Leasinggesellschaft diese besonders zu fördern. Diese Leasinggesellschaft steht ihr näher als die VH-Leasinggesellschaften, an denen sie selbst nicht beteiligt ist und deren Tätigkeit ihr daher auch wirtschaftlich nicht unmittelbar zugutekommt. Da die Marke1 Leasing gegenüber den VH-Leasinggesellschaften im Intra-brand Geschäft Wettbewerber ist, besteht ein erhebliches Interesse der Beklagten, die VH-Leasinggesellschaften und damit die Wettbewerber der Marke1 Leasing nicht (mehr) zu fördern. Wäre die Beklagte verpflichtet, die VH-Leasingunternehmen im selben Umfang zu fördern wie die konzerneigene Leasinggesellschaft, müsste sie einen Wettbewerb zum Nachteil des eigenen Konzerns fördern, wozu aber grundsätzlich niemand verpflichtet ist (vgl. BGH, aaO - Aktionsbeträge Rn. 27; Porsche-Tuning I Rn. 66). Dieses Interesse der Beklagten ist entgegen den Ausführungen des Landgerichts (LGU 18) zu berücksichtigen. Zwar macht auch die Beklagte zu Recht nicht geltend, sie müsse befürchten, dass die VH-Leasinggesellschaften nach Ablauf der Leasingverträge die Kunden zur Neuanschaffung von Fahrzeugen anderer Hersteller raten würden (auch wenn einige der Vertragshändler auch andere Marken vertreiben). Damit muss die Beklagte auch nicht befürchten, dass sie durch Subventionierung der VH-Leasinggesellschaften ihr Absatzsystem schwächte. Tatsächlich ist insofern der hiesige Sachverhalt nicht mit dem vergleichbar, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs - Aktionsbeträge (Urteil vom 12.11.1991 - KZR 2/90) zugrunde lag, wo es darum ging, ob ein Hersteller eine unabhängige Leasinggesellschaft ebenso wie seine konzerneigene und seine VH-Leasinggesellschaften fördern müsse. Trotzdem besteht zwischen der Marke1-Leasinggesellschaft und den VH-Leasinggesellschaft ein (Intra-brand) Wettbewerbsverhältnis auf dem Markt für den Abschluss von Leasingverträgen über Marke1-Fahrzeuge. Dies räumen auch die Klägerinnen ein, wenn sie sich an anderer Stelle darauf berufen, die Beklagte wolle durch ihr Verhalten den Intra-brand Wettbewerb zwischen den VH-Leasinggesellschaften und Marke1 Leasing beschränken. In Bezug auf diesen Intra-brand Wettbewerb zwischen der Marke1 Leasing und den VH-Leasinggesellschaften besteht daher im Ausgangspunkt ein berechtigtes Interesse der Beklagten, keinen fremden Wettbewerb zu eigenem Nachteil fördern zu müssen. (b) Das im Ausgangspunkt legitime Interesse der Beklagten findet seine Grenze dort, wo Wettbewerber daran gehindert werden, ihre eigene wertschöpfende Leistung angemessen am Markt präsentieren zu können (BGH, aaO - Porsche-Tuning I Rn. 66). Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten: Die von den Klägerinnen geltend gemachte Unmöglichkeit der VH-Leasinggesellschaften, ihre Leistungen angemessen am Markt präsentieren zu können, beruht darauf, dass die Marke1 Leasing infolge der Subventionierung durch die Beklagte niedrigere Preise als die VH-Leasinggesellschaften anbieten kann, mithin auf einer Preisunterbietung. Eine solche Preisunterbietung ist aber keine unbillige Behinderung der dadurch in ihren Absatzmöglichkeiten beeinträchtigten Wettbewerber: Die Berücksichtigung der Zielsetzungen des Wettbewerbsrechts hat zur Folge, dass die Handlungsfreiheit der Normadressaten keinen Einschränkungen unterworfen wird, soweit sie Ausdruck eines „wettbewerbskonformen“ Verhaltens ist. Daher ist ein Unternehmen auch im Rahmen von § 20 Abs. 1 GWB berechtigt, auf vorstoßenden Wettbewerb anderer Unternehmen angemessen reagieren zu können, z. B. in niedrigere Preise oder günstigere Rabatte oder Konditionen von Wettbewerbern einzutreten. Auch vorstoßender Wettbewerb mit dem Ziel der Erhaltung oder Vergrößerung des eigenen Umsatzanteils ist den Normadressaten des § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB nicht schon deswegen verwehrt, weil damit im Einzelfall nachteilige Auswirkungen auf die wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten von Wettbewerbern oder Unternehmen auf vor- oder nachgelagerten Marktstufen verbunden sind. Selbst bei einem hohen Grad von Marktmacht können deshalb generelle Preissenkungen, die lediglich Ausdruck rationelleren Wirtschaftens des Unternehmens sind, grundsätzlich nicht als unbillige Wettbewerbsbehinderung beurteilt werden (Markert/Fuchs, aaO - § 19 Rn. 124, 170; BGH, Urteil vom 10.12.1985 - KZR 22/85 - Abwehrblatt II; BGH, Urteil vom 30.3.2006 - I ZR 144/03 - 10% billiger, zur entsprechenden Wertung nach dem UWG). Liegt die Behinderung durch ein marktbeherrschendes oder marktstarkes Unternehmen darin, dass den zum Konzern gehörenden Unternehmen günstigere Konditionen eingeräumt werden als konzernfremden, so ist dieses Verhalten in der Regel nicht unbillig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.1.2008 - VI Kart. 11/06; BGH, Urteil vom 11.11.2008 - KZR 17/08 - Bau und Hobby Rn. 24). Die Beklagte setzt durch den Preiswettbewerb daher entgegen der Auffassung der Klägerinnen gerade keine leistungsfremden Mittel ein. Der Senat hat nicht verkannt, dass der Leasing-Zins im Wettbewerb der Leasing-Unternehmen eine ganz erhebliche Rolle spielt und dass die hier gewährten Subventionen der Marke1 Leasing einen erheblichen Wettbewerbsvorteil gegenüber den VH-Leasinggesellschaften verschaffen. Dennoch stellt sich die vorliegende Subventionierung der Marke1 Leasing, die dieser das Angebot niedriger Preise ermöglicht, nicht als unbillige Behinderung dar. Insbesondere tragen die Klägerinnen nicht vor, dass die Subventionierung zu Preissenkungen bei der Marke1 Leasing führte, die die besonderen Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 GWB erfüllten. Wie ausgeführt, machen die Klägerinnen nicht geltend, dass eine Preis-Kosten-Schere vorliegen würde. Sie behaupten auch nicht, dass die der Marke1 Leasing ermöglichte Preissenkung zu Preisen führte, die nicht nur gelegentlich unter dem Einstandspreis lägen. Der Vortrag beschränkt sich darauf, dass die Subventionierung der Marke1 das Angebot von Preisreduktionen ermöglichte, die bis zu 10% und mehr der unverbindlichen Preisempfehlung ausmachten, und dass die VH-Leasinggesellschaften solche Konditionen nicht anbieten könnten. Dass die von der Marke1 Leasing infolge der Subventionierung angebotenen Preise unter normalen Marktbedingungen (dauerhaft) unwirtschaftlich wären, behaupten die Klägerinnen nicht. So hat die Beklagte insbesondere zur Subventionierung mittels erhöhter vertraglicher Restwerte ausdrücklich vorgetragen, die Restwerte seien nicht so hoch angesetzt, dass sie unter normalen Marktbedingungen nicht erzielbar seien. Dem haben die Klägerinnen ausdrücklich nicht widersprochen und lediglich geltend gemacht, es handele sich aber um einen „tendenziell höheren Restwert“. (c) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass - wie die Klägerinnen weiter geltend machen - eine unbillige Wettbewerbsbehinderung deshalb vorliegt, weil es sich um eine gezielte Kampfpreisunterbietung handelte, mit der die Beklagte bezweckt, bestimmte Wettbewerber unter Missachtung kaufmännischer Grundsätze aus dem Markt zu drängen und in ihrer Existenz zu vernichten (vgl. hierzu: Markert/ Fink, aaO, § 19 Rn. 171 d.A.). Zwar behaupten die Klägerinnen wiederholt, die Beklagte wolle mit ihrem Verhalten erreichen, im Intra-brand Wettbewerb die VH-Leasinggesellschaften zu verdrängen und den Wettbewerb zu Gunsten der Marke1 Leasing zu beschränken. Die Beklagte hat jedoch eine wirtschaftlich nachvollziehbare Begründung für die Preissenkungen genannt. Diese seien erforderlich, da die Marke1 Leasing (unstreitig) auch mit unabhängigen Leasinggesellschaften in Wettbewerb stehe. Mit diesem Vorbringen haben sich die Klägerinnen in keiner Weise auseinandergesetzt und dieses damit auch nicht bestritten. Insbesondere haben sie keine Angaben zu den Leasingzinsen der unabhängigen Leasinggesellschaften gemacht, aus denen sich ergäbe, dass die der Marke1 Leasing von der Beklagten ermöglichten Preissenkungen nicht erforderlich wären, um im Wettbewerb mit unabhängigen Leasinggesellschaften zu bestehen. Abgesehen davon dauert das gerügte Verhalten der Beklagten seit mittlerweile über zwei Jahren, nämlich seit Oktober 2019, an. Die Klägerinnen tragen zwar vor, dass sich infolgedessen der Anteil der von ihr abgewickelten Leasinggeschäfte von Marke1-Fahrzeugen erheblich verringert habe. Doch sind die Klägerinnen zu 1) und zu 2) weiterhin wirtschaftlich tätig; die geltend gemachte Verdrängung der VH-Leasinggesellschaften infolge der der Marke1 Leasing ermöglichten Preissenkung ist auch unter diesem Aspekt nicht dargetan. (d) Es ist zudem zu berücksichtigen, dass die VH-Leasinggesellschaften die Möglichkeit haben, zur Sicherung ihrer Geschäftstätigkeit auch Leasinggeschäfte mit Fahrzeugen anderer Hersteller abzuwickeln; die Ausrichtung im Sinne einer Spezialisierung ihres Geschäfts auf die Waren der Beklagten beruht auf einer autonomen Entscheidung der VH-Leasinggesellschaften bzw. ihrer Gesellschafter. Die Möglichkeit, zur Sicherung ihrer Geschäftstätigkeit auch Leasinggeschäfte mit Fahrzeugen anderer Hersteller abzuwickeln, steht ihnen rechtlich und tatsächlich offen und ist, wie bereits oben im Rahmen der (fehlenden) unternehmensbedingten Abhängigkeit der Klägerinnen zu 1) und zu 2) ausgeführt, für sie auch zumutbar. Der wiederholte Hinweis der Klägerinnen, es sei für sie unzumutbar auf die Fahrzeuge anderer Hersteller auszuweichen, weil ja die VH-Leasinggesellschaften dem Zweck dienten, das Leasinggeschäft für die Vertragshändler abzuwickeln, ist nicht schlüssig. Selbst wenn die VH-Leasinggesellschaften auch die Fahrzeuge anderer Hersteller verleasten, könnten sie gleichzeitig den Zweck erfüllen, Marke1-Fahrzeuge zu verleasen. Ebenso, wie einige der Vertragshändler - und insbesondere auch Gesellschafter der Klägerin zu 1) - nicht nur Vertragshändler der Beklagten sind, sondern auch andere Marken vertreiben, könnten auch ihre Leasinggesellschaften neben Marke1 Fahrzeugen Fahrzeuge anderer Hersteller verleasen. Dies gilt für die Klägerin zu 1), da die das Leasing abwickelnde Gesellschaft (Y) solche anderen Fahrzeuge bereits verleast. Dies gilt ebenso wie für die Klägerin zu 2), die bereits jetzt - wenn auch in geringem Umfang - die Fahrzeuge anderer Hersteller verleast. Da die Beklagte den VH-Leasinggesellschaften bereits ab Ende 2018 mitgeteilt hatte, dass sie die LSP-Subventionierung für VH-Leasinggesellschaften auslaufen lassen würde, bestand für die VH-Leasinggesellschaften bis zum Ende der Subventionierung zum 1.10.2019 eine ausreichende Umstellungsfrist. (e) Schließlich stehen diesem Ergebnis auch keine höher zu bewertenden Interessen der Vertragshändler entgegen. (aa) Der Umstand, dass die Vertragshändler faktisch gezwungen sind, Leasingverträge an die Marke1 Leasing und nicht an VH- Leasinggesellschaften zu vermitteln, beeinträchtigt die wirtschaftlichen Interessen der Vertragshändler nicht in solchem Umfang, dass die Interessen der Vertragshändler - auch in der Zusammenschau mit den o.g. Interessen der VH-Leasinggesellschaften - überwögen. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, die Vertragshändler müssten das Leasinggeschäft über händlereigene Leasinggesellschaften betreiben, da sie die Margen zur Rentabilität ihres Betriebs selbst dringend benötigten. Nur mittels des Leasinggeschäfts über die VH-Leasinggesellschaften könnten sie ihre Abnahmeverpflichtungen, die ihnen obliegende Absatzförderungspflicht, die Pflicht zur gesteigerten Verkaufsleistung und zur Sicherstellung der Rentabilität des eigenen Unternehmens, wie sie sich aus dem Händlervertrag ergäben, erfüllen (vgl. insoweit insbesondere Schriftsatz vom 16.2.2022, Bl. 638ff d.A.). Das Leasinggeschäft sei aber nur dann für sie möglich und profitabel, wenn den VH-Leasinggesellschaften die gleiche Förderung zu Gute komme wie Marke1 Leasing. Dem ist nicht zu folgen: Das gerügte Verhalten der Beklagten hat lediglich auf eine geringe Zahl von Vertragshändlern nachteilige wirtschaftliche Auswirkungen. Denn lediglich etwa 11% der Vertragshändler sind Gesellschafter einer VH-Leasinggesellschaft bzw. frühere LSP-berechtigte Gesellschafter der Klägerin zu 1). Lediglich für diese 11% ist es infolge des gerügten Verhaltens der Beklagten nicht mehr möglich, als Gesellschafter der VH-Leasinggesellschaften (mittelbar) die Marge bei Einschaltung einer „eigenen“ VH-Leasinggesellschaft zu verdienen. Für die anderen 89% der Vertragshändler verändert sich die wirtschaftliche Situation nicht, sie verdienen jeweils eine Vermittlungsgebühr bei Vermittlung an Marke1 Leasing oder an die VH-Leasinggesellschaft. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, die Vertragshändler müssten das Leasinggeschäft über händlereigene Leasinggesellschaften betreiben, da sie die Margen zur Rentabilität ihres Betriebs benötigten. Dieser Vortrag, der lediglich für die etwa 11% der Vertragshändler gilt, ist bereits widersprüchlich, da die Klägerinnen an anderer Stelle ausführen, sie könnten durch die händlereigenen Leasinggesellschaften den hieraus entstehenden zusätzlichen Gewinn abschöpfen. Zudem verdienen die Vertragshändler, die Gesellschafter der Klägerin zu 1) oder der VH-Leasinggesellschaften sind, bei Abwicklung des Leasinggeschäfts über eine VH-Leasinggesellschaft nicht selbst die höhere Marge, diese verdient die VH-Leasinggesellschaft als Vertragspartner des Leasingvertrags. Zwar sind die Vertragshändler Gesellschafter der VH-Leasinggesellschaft. Es ist aber nicht dargelegt, in welchem Umfang ein Umsatz oder Gewinn der Klägerinnen zu 1) und zu 2) an deren Gesellschafter fließt, so dass sich auch nicht ergibt, dass die Vertragshändler-Gesellschafter der Klägerinnen zu 1) und zu 2) diese Beträge für ihren Händlerbetrieb benötigten. Dies gilt vor allen Dingen für die Klägerin zu 1), an der mit immerhin 44% die Y beteiligt ist, die zudem die Abwicklung der Leasingverträge für die Klägerin zu 1) übernimmt. Aber auch für die Gesellschafterin der Klägerin zu 2) ist nicht dargelegt, dass sie auf Gewinne/ Umsätze der Klägerin zu 2) angewiesen ist, zumal in der Unternehmensgruppe C in erheblichem Umfang Fahrzeuge anderer Hersteller vertrieben und in geringem Umfang über die Klägerin zu 2) verleast werden. Gegen eine solche wirtschaftliche Notwendigkeit der von den VH-Leasinggesellschaften erwirtschafteten Umsätze für die Profitabilität des Geschäfts der Vertragshändler spricht schließlich, dass unstreitig etwa 89% der Vertragshändler nicht über händlereigene Leasinggesellschaften verfügen oder Gesellschafter der Klägerin zu 1) sind und trotzdem als Vertragshändler tätig sind. Dem wirtschaftlichen Interesse der 11% der Vertragshändler, die Gesellschafter von VH-Leasinggesellschaften oder der Klägerin zu 1) sind, nicht auf die Margen „eigenen“ Leasinggeschäfts zu verzichten, steht gleichberechtigt das Interesse der Beklagten gegenüber, ebenfalls vom wirtschaftlichen Erfolg der Konzerngesellschaft, der Marke1, zu profitieren. Da, wie ausgeführt, die Beklagte wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandende Mittel (Preiswettbewerb) zu einem wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandenden Zweck (Förderung der Wettbewerbsposition von Marke1 Leasing gegenüber unabhängigen Leasinggesellschaften) einsetzt, kommt den wirtschaftlichen Interessen der Vertragshändler, eigene Margen zu verdienen, kein stärkeres Gewicht zu als den Interessen der Beklagten. Das Verhalten der Beklagten begründet nicht die Gefahr, dass sich für die Vertragshändler infolge der Vermittlung an Marke1 Leasing anstelle von VH-Leasinggesellschaften Einkünfte aus Folgegeschäften verringerten. Daher ergibt sich auch unter diesem Aspekt nicht, dass die Vertragshändler durch das Verhalten der Beklagten daran gehindert würden, ihre (händler-) vertraglichen Pflichten zur Absatzförderung, zur gesteigerten Verkaufsleistung und zur Sicherstellung der Rentabilität des eigenen Unternehmens zu erfüllen: Es ist offensichtlich, dass die Vertragshändler nicht befürchten müssen, dass die Marke1 Leasing bei Ablauf der Leasingverträge die Kunden für Folgeverträge auf Fahrzeuge anderer Hersteller verweist. Denn die Marke1 Leasing hat zum Ziel, den Absatz von Marke1-Fahrzeugen zu fördern. Dieser Absatz ist allein durch Einschaltung der Vertragshändler möglich; ein Direktvertrieb der Beklagten ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Daher wird das Absatzinteresse der Vertragshändler, Folgeverträge abschließen zu können, bei Vermittlung an Marke1 Leasing nicht beeinträchtigt. Auch ergibt sich nicht, dass im Fall der Vermittlung an Marke1 Leasing die Vertragshändler befürchten müssten, nicht aus der Rücknahme und ggf. der Verwertung der Fahrzeuge nach Ende des Leasinggeschäfts zu profitieren. Wie von den Klägerinnen zu den von Marke1 Leasing angeblich überhöhten vertraglich vereinbarten Restwerten vorgetragen, haben die Vertragshändler auch bei Vermittlung an Marke1 die Möglichkeit, die Fahrzeuge nach Ende des Leasings (zum vertraglich vereinbarten Restwert oder zum Marktwert) zurück zu erwerben und anschließend zu verwerten. Schließlich ist ein Verlust an Einnahmen aus der Wartung der verleasten Fahrzeuge nicht zu befürchten. Es besteht kein Anlass für die Annahme, dass Marke1 Leasing die Kunden dazu veranlasste, Wartungsleistungen bei anderen Werkstätten als den Vertragswerkstätten/ Servicepartnern erbringen zu lassen. Dass die Wartungspakete, die die Beklagte im Rahmen der Subventionierung für das Leasinggeschäft von Marke1 Leasing subventioniert, andere Leistungen als Vertragswerkstätten-Leistungen vorsehen, machen die Klägerinnen nicht geltend. Wenn man den unbestrittenen Vortrag der Beklagten berücksichtigt, dass sie durch die Marke1 Leasing gewährten Subventionen deren Wettbewerbsposition gegenüber unabhängigen Leasinggesellschaften fördern will, so kann dies zugleich die Wettbewerbsposition von Vertragshändlern beim Leasingvertrieb gegenüber den Händlern anderer Fahrzeuge verbessern. Ein Kunde, der bei Marke1 Leasing günstigere Angebote erhält, wird dies als Argument für den Abschluss eines Leasingvertrags über ein Marke1-Fahrzeug ansehen. Günstige Vertragsbedingungen des Leasingvertrags fördern daher die Entscheidung von Kunden, Marke1 Fahrzeuge - und nicht die Fahrzeuge anderer Hersteller - im Wege des Leasings zu erwerben, was den Absatz solcher Fahrzeuge und die Folgeeinnahmen für die Vertragshändler, denen allein der Vertrieb von Marke1 Fahrzeugen obliegt, verbessert. Umgekehrt müssten die Marke1 Vertragshändler dann, wenn unabhängige Leasinggesellschaften deutlich günstigere Leasingangebote als Marke1 Leasing (und die VH-Leasinggesellschaften) anbieten könnten, ihren Kunden nach der Argumentation der Klägerinnen auch diese günstigen Angebote offenlegen, da sie befürchten müssten, sonst die Kunden zu verlieren. In diesem Fall, der Einschaltung einer unabhängigen Leasinggesellschaft, müssten die Vertragshändler aber befürchten, Einnahmen aus Folgegeschäften zu verlieren. Ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend (Schriftsatz vom 16.2.2022, Bl. 643 d.A.), das Interesse der Beklagten liege ausschließlich darin, die bei den Händlern durch jahrelange Aufbauarbeit durch händlereigene Leasinggesellschaften erzielbare Wertschöpfung, die gerade zur Profitabilität und Rentabilität, zur Absatzförderung und auch zur Zielerreichung der Händler entscheidend beitrage, in die eigene Konzern-Wertschöpfung umzuleiten. Dem ist nicht zu folgen: Wie oben im Einzelnen ausgeführt, hindert das Verhalten der Beklagten die Vertragshändler nicht daran, ihre händlervertraglichen Pflichten, insbesondere die Absatzförderungspflicht, die Pflicht zu gesteigerten Verkaufsleistungen (Neuwagen-Zielzahlen-Verpflichtungen) und zur Sicherstellung der eigenen Rentabilität und Profitabilität, zu erfüllen. Es ergibt sich auch nicht, dass die Wertschöpfung durch das Leasinggeschäft auf der (alleinigen) Aufbauarbeit der Vertragshändler bzw. der VH-Leasinggesellschaft beruhte. Denn nicht allein die VH-Leasinggesellschaften, sondern auch die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgänger waren bereits in der Vergangenheit - vor Einschaltung der Marke1 Leasing - über eine Konzerngesellschaft am Markt des Angebots für Leasingverträge für Fahrzeuge der Marke1 Leasing tätig. Bereits vor dem Jahr 2008 betrieb die Beklagte über ihre damalige Leasinggesellschaft das Leasinggeschäft, bevor die Tätigkeit der damaligen Leasinggesellschaft der Beklagten infolge der Finanzkrise im Jahr 2008 vorläufig eingestellt wurde. Es ist schließlich grundsätzlich zulässig, dass die Beklagte - wie vorliegend - Preiswettbewerb zur Förderung der Wettbewerbsposition des Konzernunternehmens - hier: die Marke1 Leasing - einsetzt, auch wenn dies (zwangsläufig) zur Folge hat, dass hierdurch Wettbewerber - hier: die VH-Leasinggesellschaften - Umsatzeinbußen erleiden. (bb) Das Interesse sämtlicher Vertragshändler wird dadurch beeinträchtigt, dass die vertragliche Freiheit der Vertragshändler, selbst entscheiden zu können, an wen Leasinggeschäfte vermittelt werden, faktisch stark eingeschränkt wird. Diese Freiheit ist Teil der allgemeinen Freiheit eines Unternehmens, seine geschäftliche Tätigkeit nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie es dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Dieser Freiheit der Vertragshändler steht damit das insoweit gleichgewichtige Interesse der Beklagten gegenüber, ihre geschäftliche Tätigkeit und ihr Absatzsystem nach eigenem Ermessen so zu gestalten, wie sie dies für wirtschaftlich sinnvoll und richtig erachtet. Diese Freiheit steht, wie ausgeführt, im Grundsatz auch den Normadressaten des § 20 Abs. 1 GWB. Auch insoweit können die Vertragshändler kein stärker geschütztes Interesse aus dem Händlervertrag herleiten. Die gesteigerte Rücksichtnahme- und Treuepflicht, die die Beklagte gegenüber den Vertragshändlern aus dem Händlervertrag trifft, beruht darauf, dass die Vertragshändler in das Vertriebssystem der Beklagten integriert sind und vertraglich in ihrer Tätigkeit entsprechend reglementiert und gebunden sind. Dementsprechend kann die Rücksichtnahme- und Treuepflicht auch nur insoweit reichen, als die Tätigkeit der Vertragshändler solche Bereiche betrifft, die den vertraglichen Bindungen und Restriktionen des Händlervertrags unterliegen. Dies gilt aber, wie ausgeführt, nicht für die Art und Weise der Abwicklung des Leasinggeschäfts durch eigene, herstellereigene oder unabhängige Leasinggesellschaften. Für die Art und Weise der Abwicklung des Leasinggeschäfts besteht entgegen der Auffassung der Klägerinnen auf Grund des Händlervertrags kein enges rechtliches „Korsett“. Da, wie oben ausgeführt, von den Klägerinnen nicht dargelegt ist, dass das gerügte Verhalten der Beklagten die vertragliche Absatzförderungspflicht der Vertragshändler beeinträchtigte oder die Vertragshändler daran hindert, ihren Betrieb erfolgreich und rentabel zu führen, stellt sich das gerügte Verhalten der Beklagten nicht als ein die vertragliche Treue- und Rücksichtnahmepflicht verletzendes, gegen die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßendes Verhalten dar. Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerinnen, es sei wichtig, Vertrieb und Leasing „aus einer Hand“ anzubieten, was die Beklagte durch das von ihr gerügte Verhalten verhindere. Dass diese Möglichkeit für den Erfolg und die Rentabilität des Geschäftsbetriebs der Vertragshändler von erheblicher Bedeutung ist, ist nicht dargelegt. Da derzeit lediglich 11% der Vertragshändler von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, indem sie selbst an einer VH-Leasinggesellschaft oder der Klägerin zu 1) beteiligt sind, ergibt sich nicht, dass die Vertragshändler diese Möglichkeit haben müssten, um sich wirtschaftlich sinnvoll zu betätigen. Darüber hinaus weist das Landgericht zu Recht darauf hin, dass das Angebot „aus einer Hand“ gerade für die Leasinggeschäfte der Klägerin zu 1) fraglich ist. Dies gilt zum einen, da an der Klägerin zu 1) eine Vielzahl von Vertragshändlern zwar mehrheitlich beteiligt sind, zu immerhin 44% aber die Y, die ihrerseits unstreitig gerade nicht nur das Leasing von Marke1 Fahrzeugen, sondern einer Vielzahl von Fahrzeugen anderer Hersteller anbietet. Da die Y zudem das Leasinggeschäft unstreitig für die Klägerin zu 1) abwickelt, ergibt sich nicht, dass ein Leasinggeschäft, das ein Vertragshändler-Gesellschafter der Klägerin zu 1) an die Klägerin zu 1) vermittelt, aus Kundensicht von diesem Vertragshändler, mithin „aus einer Hand“ angeboten wird. B. Den Klägerinnen zu 1) und zu 2) stehen auch keine Schadenersatzansprüche zu, deren Feststellung die Klägerinnen zu 1) und zu 2) beantragen. Wie oben ausgeführt (A.1.a)aa) und bb)), stellt der Händlervertrag weder einen Vertrag zu Gunsten der VH-Leasinggesellschaften dar (§ 328 BGB), noch entfaltet der Händlervertrag Schutzwirkungen für die VH-Leasinggesellschaften, so dass vertragliche Ansprüche der Klägerinnen zu 1) und zu 2) gegen die Beklagte sich nicht aus §§ 280, 281 BGB iVm dem Händlervertrag ergeben. Da die Klägerinnen zu 1) und zu 2) mangels Abhängigkeit nicht gemäß §§ 19 Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 2 GWB aktiv legitimiert sind, ergeben sich die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht gemäß §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 20 Abs. 1 GWB. Da weder eine gegen § 19 Abs. 2 Nr. 3 GWB verstoßende Preis-Kosten-Schere dargelegt ist, noch das beanstandete Verhalten einen Boykott iSv § 21 GWB darstellt und auch eine Eignung des gerügten Verhaltens, den Wettbewerb zwischen den Mitgliedsstaaten zu beeinträchtigen, nicht dargetan ist, besteht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch auch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten nicht. C. Da die Klägerinnen von der Beklagten nicht verlangen können, dass diese das beanstandete Verhalten unterlässt, kann auch die Klägerin zu 1) nicht verlangen, dass die Beklagte sie in selber Weise wie die Marke1 Leasing auch dann subventioniert, wenn sie weitere Gesellschafter aufnimmt (Klageantrag 3)). III. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufungen keinen Erfolg haben (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die ausgesprochene Quotelung berücksichtigt den auch zweitinstanzlich unterschiedlichen Umfang der Antragstellung der Klägerinnen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht bestehen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze auf den Einzelfall. Es ist nicht ersichtlich, dass der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukäme.