Beschluss
1 UF 297/15
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0627.1UF297.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden vom ....2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.862,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wiesbaden vom ....2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.862,92 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin ist am ...1956 geboren, der der Antragsgegner und Beschwerdeführer am ...1950 geboren. Die Antragstellerin und der Antragsgegner gingen am ...1982 die Ehe miteinander ein. Aus der Ehe gingen 4 jeweils am …1984, am ...1986, am …1987 und am ...1989 geborene Kinder hervor. Im Zeitraum zwischen 1995 und 2000 kündigte die Antragstellerin einen von ihr zuvor abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag. Sie behauptete, mit dem Auszahlungsbetrag eine gemeinsame Steuerschuld der Eheleute beglichen zu haben. Die Phase des Auseinanderlebens der Ehegatten bis hin zur Fassung des Trennungsentschlusses wird übereinstimmend als längerer Prozess beschrieben, der mit dem Auszug der Antragstellerin in eine eigene Wohnung im Jahr 2007 eingeleitet wurde, um den 60. Geburtstag des Antragsgegners am ...2010 konkretere Form annahm und im ...2013 mit dem Scheitern eines letzten Versöhnungsversuchs seinen Abschluss fand. Im Zuge der bereits frühzeitig geführten Gespräche über die wirtschaftlichen Folgen einer Trennung und Scheidung kristallisierten sich das Schicksal des im beiderseitigen hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstücks und die Durchführung des Versorgungsausgleichs als die beiden wesentlichen zu klärenden Streitfragen heraus. Der Antragsgegner entschied, seine Berufstätigkeit als X aufzugeben und seine Praxis zu veräußern. Mit Antrag vom 06.10.2010 beantragte er beim Versorgungswerk der Landes… Hessen ein vorzeitiges Altersruhegeld mit Wirkung ab dem 01.11.2010. Das Versorgungswerk bewilligte mit Bescheid vom 27.10.2010 dem Antragsgegner antragsgemäß ein monatliches Ruhegeld in Höhe von 1.565,93 Euro. Zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit gezwungen habe ihn sein verschlechterter Gesundheitszustand, der eine Berufstätigkeit nicht mehr zugelassen habe. Erkrankt war der Antragsgegner unstreitig insbesondere an einer Depression, Diabetes mellitus sowie einer koronaren Drei-Gefäßerkrankung, Arteriosklerose und einer hypertensiven Herzkrankheit. Eine Erwerbsunfähigkeitsrente habe er anstelle des vorgezogenen Altersruhegeldes dennoch nicht beantragt, weil ein solcher Antrag nach seinen Informationen erst nach einer zwei- bis dreijährigen Überprüfung bewilligt worden wäre. Die Eheleute beauftragten einen Makler mit dem Verkauf ihres gemeinsamen Anwesens. Dabei formulierte der Antragsgegner die klare Vorstellung eines Kaufpreises in Höhe von 1.150.000,00 Euro als Schmerzgrenze. Er war im Rahmen der Verhandlungen mit dem am Kauf interessierten Ehepaar A im Sommer 2012 allenfalls bereit, einen Abschlag von 2 % auf die Maklercourtage vom Kaufpreis abziehen zu lassen, was einen Betrag von noch 1.127.000,00 Euro ergab. Die Verkaufsgespräche scheiterten allerdings zuerst, da der vorgeschlagene Kaufpreis den Kaufinteressenten immer noch als zu hoch erschien. Sie hatten sich statt dessen einen Kaufpreis von 1.030.000,00 Euro vorgestellt. Die Antragsgegnerin hatte sich zwar daraufhin bereit erklärt, den Differenzbetrag zwischen den beiden Preisvorstellungen vollständig von ihrem Anteil am Verkaufserlös in Abzug zu bringen. Der Antragsteller stimmte einem Verkauf unter diesen Bedingungen aber nicht zu. Zu einer Wiederaufnahme der Verkaufsverhandlungen von Seiten der Eheleute A kam es im September 2012. Der schließlich abgeschlossene notarielle Grundstückskaufvertrag vom 12.10.2012 sah die Übereignung und Übergabe des Hausgrundstücks gegen Zahlung der bereits im Sommer als Verhandlungsbasis dienenden Kaufpreissumme von 1.127.000,00 Euro vor. Verborgen blieb dem Antragsgegner zu diesem Zeitpunkt allerdings, dass die Antragstellerin mit den Interessenten eine geheime Nebenabrede des Inhalts vereinbart hatte, dass sie den Eheleuten A aus ihrem Erlösanteil einen Betrag von 33.000,00 Euro zurückzuzahlen habe. Unstreitig waren die Kaufinteressenten nur gegen diesen weiteren geheimen Abschlag bereit, die Immobilie zu erwerben. Auch hatte der Antragsgegner keine Kenntnis davon, dass die Käufer parallel bei der Maklerabteilung der Bank1 eine Reduzierung der Courtage von 5,9 % auf 3 % erreicht hatten. Die Antragstellerin wandte den Käufern den vereinbarten Betrag sodann aus ihrem Anteil des Erlöses zu. Den ausgezahlten Kaufpreis von 1.067.000,00 Euro hinterlegten die Ehegatten vereinbarungsgemäß auf einem Notaranderkonto. Mit Schriftsatz vom 15.07.2013 beantragte die Antragstellerin die Scheidung der Ehe. Der Antrag wurde dem Antragsgegner am 03.09.2013 zugestellt. Im vom Amtsgericht eingeleiteten Versorgungsausgleichsverfahren wurden die von den Ehegatten während der vom Gericht auf die Zeit vom ...1982 bis zum 31.08.2013 bestimmten Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte von den Versorgungsträgern wie folgt beauskunftet. Die Antragstellerin erwarb ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, dessen Ehezeitanteil vom Versorgungsträger nach Erlass des zum 01.07.2014 in Kraft getretenen Rentenversicherungs-Leistungsverbesserungsgesetzes ("Mütterrente") aktualisiert mit 17,3412 Entgeltpunkten, dessen Ausgleichswert mit 8,6706 Entgeltpunkten und dessen korrespondierender Kapitalwert mit 55.833,63 Euro mitgeteilt wurde. Das weitere Anrecht der Antragstellerin bei der Zusatzversorgungskasse für die … und … in Stadt1 (ZVK Stadt1) war zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung laut Auskunft der Zusatzversorgungskasse nicht ausgleichsreif, da die gesetzliche Wartezeit für die Unverfallbarkeit der Versorgung noch nicht erfüllt war. Der Antragsgegner verfügte über eine teildynamische Anwartschaft bei dem Versorgungswerk der Landes… Hessen, zu welchem von Seiten des Versorgungswerks ein Ehezeitanteil über einen Rentenwert von 592,31 Euro monatlich, nach Abzug des Versorgungsabschlags in Höhe von 13,6 % von 511,76 Euro monatlich, und einen Ausgleichswert von 255,86 Euro monatlich mitgeteilt wurde. Das weitere volldynamische Anrecht beim selben Versorgungsträger wurde mit einem Ehezeitanteil von 1.532,83 Euro monatlich, nach Abzug des Versorgungsabschlags von 13,6 % 1.324,35 Euro monatlich, und einem Ausgleichswert von 662,18 Euro monatlich beauskunftet. Den korrespondierenden Kapitalwert für beide Anrechte gab das Versorgungswerk mit insgesamt 167.025,38 Euro an. Bei der Ermittlung des Ehezeitanteils der Anrechte legte das Versorgungswerk zunächst fiktiv das Ruhegeld zugrunde, welches der Antragsgegner ohne Beantragung des Vorruhestands bei Erreichen des 67. Lebensjahrs hätte beanspruchen können. Der hierauf wegen Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes vorzunehmende Abschlag von 0,4 % pro Monat der vorgezogenen Zahlung, insgesamt für 84 Monate 33,6 %, wurde in einem zweiten Schritt nicht in voller Höhe zur Anwendung gebracht, sondern nur proportional mit dem Anteil, den die in die Ehezeit fallende Dauer des Bezugs des vorgezogenen Altersruhegeldes ausmachte. Dies ergab einen Abschlag für die 34 Monate vom 01.11.2010 bis zum Ehezeitende am 31.08.2013 von 13,6 %. Die Richtigkeit der Auskunft zu seiner berufsständischen Versorgung wurde durch den Antragsgegner in Zweifel gezogen. Das Versorgungwerk habe nicht berücksichtigt, dass er mit dem 60. Lebensjahr in den Vorruhestand getreten und einen Versorgungsabschlag habe hinnehmen müssen. Dieser müsse vollumfänglich bei der Berechnung seiner ehezeitlichen Anwartschaft berücksichtigt werden. Die Landes… berief sich demgegenüber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur anteiligen Berücksichtigung des aus einer Vorruhestandsregelung resultierenden versicherungsmathematischen Abschlags (BGH FamRZ 2005, 1455), die nach Auffassung des Versorgungswerks auch nach Einführung des VersAusglG weiter Geltung beanspruchen könne. Der Antragsgegner beantragte erstinstanzlich, den Versorgungsausgleich auszuschließen. Dessen Durchführung stelle für ihn eine im Sinne von § 27 VersAusglG nicht hinnehmbare grobe Unbilligkeit dar. Dies folge zum einen daraus, dass er nicht in der Lage sein werde, aus den ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbliebenen monatlichen Bezügen seinen Eigenbedarf zu decken, während die Antragstellerin anders als er in der Lage sei, bis zu ihrem Renteneintritt weitere Anwartschaften zu erwerben. Im Ergebnis sei damit zu rechnen, dass die Antragstellerin gegenüber ihm unterhaltspflichtig werde. Es sei unbillig, den Ehezeitanteil seiner berufsständischen Versorgung nicht um den vollen Kürzungssatz von 36,6 %, sondern nur um 13,6 % zu vermindern. Dies werde zur Folge haben, dass ihm weniger als 50 % seiner ehezeitlichen Versorgungsanrechte verblieben, was mit dem Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren sei. Eine grobe Unbilligkeit ergebe sich des Weiteren daraus, dass die Antragstellerin ihm bei Abwicklung des Grundstücksverkaufs vorsätzlich einen finanziellen Schaden zugefügt habe. Bei der Immobilie handele es sich um seine eigentliche Altersvorsorge, die nun auf dem beschriebenen Weg durch die Antragstellerin geschmälert worden sei. Er habe der Antragstellerin eigens die Übernahme ihres hälftigen Anteils an der Immobilie angeboten und seine Bereitschaft erklärt, ihr einen Betrag von 20.000,00 Euro mehr zu zahlen, als sie bei einem Verkauf an Dritte erhalten werde, doch habe die Antragstellerin dies wohl allein aus dem Grund abgelehnt, weil sie gewusst habe, wie sehr er an dem Haus hänge und ihm auf diese Weise habe schaden wollen. Hätte er die Nebenabrede zwischen der Antragstellerin und den Käufern gekannt, führte der Antragsgegner weiter aus, hätte er dem Verkauf niemals zugestimmt und erst recht nicht der Reduzierung des Kaufpreises um 2 % zugestimmt. Unter dem Strich sei der von der Antragstellerin verursachte Schaden mit 11.500,00 Euro zu beziffern, nämlich der Hälfte des ursprünglich gegenüber den Kaufinteressenten nachgelassenen Betrags. Grob unbillig sei die Durchführung des Versorgungsausgleichs auch deshalb, weil die Kündigung ihrer Lebensversicherung durch die Antragstellerin eine einseitige illoyale Minderung ihrer Altersversorgung dargestellt habe, zu deren Ausgleich er nicht herangezogen werden könne. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, dass die einseitige Entscheidung des Antragsgegners, den vorzeitigen Ruhestand anzutreten, sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken dürfe. Wenn der Antragsgegner erkläre, dass er den Hausverkauf bei Kenntnis von der Nebenabrede nicht durchgeführt hätte, dann handele es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum. Ihre Abrede mit den Grundstückskäufern habe sich nicht zum Nachteil des Antragsgegners ausgewirkt, da sein im Kaufvertrag ausgewiesener Anteil am Erlös ungeschmälert geblieben und allein ihr Anteil gekürzt worden sei. Das Motiv für ihr Handeln habe darin gelegen, dass sie anders als der Antragsgegner dringend auf die flüssigen Geldmittel aus dem Immobilienverkauf angewiesen gewesen sei, der Antragsgegner den Verkauf durch seine überzogenen Preisvorstellungen jedoch bis dahin praktisch vereitelt habe. Mit dem Antragsgegner am 15.09.2015 zugestelltem Beschluss vom ....2015 sprach das Amtsgericht die Scheidung der Ehe aus und führte den Versorgungsausgleich auf Grundlage der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte durch. Das Versorgungswerk der Landes… habe bei Bestimmung des Ausgleichswerts der beiden Anrechte des Antragsgegners nachvollziehbar dargelegt, dass ein Abschlag von 13,6 % wegen des vorzeitigen Altersruhegelds zu berücksichtigen sei. Die Vorgänge, die angeblich zu der Schmälerung seines Anteils am Verkaufserlös geführt hätten, seien streitig, ohne dass der Antragsgegner für seine Darstellung einen Beweis angeboten habe. Dass sein Anteil am Erlös sich durch die Nebenabrede verringert hätte, sei nicht ersichtlich. Es könne daher nicht angenommen werden, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs mit einer groben Unbilligkeit zu seinem Nachteil einhergehe. Mit beim Amtsgericht am 13.10.2015 eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsgegner gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und diese auf den Ausspruch zum Versorgungsausgleich beschränkt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass durch die erstinstanzliche Entscheidung der Halbteilungsgrundsatz nicht gewahrt werde. Die Antragsgegnerin hat die angefochtene Entscheidung verteidigt. Die ZVK Stadt1 hat am 13.06.2016 eine ergänzende Auskunft erteilt, wonach die Unverfallbarkeit der Anwartschaft der Antragstellerin inzwischen eingetreten sei und der Ehezeitanteil ihrer Anwartschaft 5,06 Versorgungspunkte betrage. Der Ausgleichswert wurde mit 1,84 Versorgungspunkten und der korrespondierende Kapitalwert mit 1.409,47 Euro ermittelt. Zum 14.11.2016 ist die Auszahlung des hinterlegten Grundstücksverkaufserlöses jeweils zur Hälfte an beide geschiedenen Ehegatten erfolgt. Die von ihm geltend gemachte Kompensation für den aus seiner Sicht erlittenen finanziellen Schaden hat der Antragsgegner in diesem Zusammenhang nicht durchsetzen können. Der Senat hat nach Übertragung der Sache auf den Einzelrichter die geschiedenen Ehegatten im Erörterungstermin am 07.04.2017 persönlich angehört. Im Nachgang zum Verhandlungstermin ist das Versorgungswerk der Landes… um Erläuterung der versicherungsmathematischen Grundlagen für die Kompensation des für die zu begründende Versorgung der Antragstellerin fehlenden Invaliditätsschutzes sowie um Angabe der nach Durchführung des Versorgungsausgleichs auf Grundlage der erstinstanzlichen Entscheidung verbleibenden Nettomonatsrente des Antragsgegners. Die entsprechenden Informationen hat der Versorgungsträger mit Schriftsatz vom 08.05.2017 eingereicht. Die nach Durchführung der internen Teilung übrig bleibende Rente des Antragsgegners ist mit 996,67 Euro angegeben worden. Die geschiedenen Ehegatten sind aufgefordert worden, zur Ermöglichung der Beurteilung, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einer grob unbilligen einseitigen Lastenverteilung führen würde, zu den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen substantiiert vorzutragen. Der Antragsgegner hat hierauf vorgetragen, er beziehe zur Zeit eine monatliche Rente aus der berufsständischen Versorgung in Höhe von 1.621,42 Euro. Seine Aufwendungen für die private Krankenversicherung beliefen sich auf 394,78 Euro. Die Antragstellerin hat erwidert, dass der Antragsgegner Ende 2009 zwei Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt 252.000,00 Euro ausbezahlt bekommen habe. Ferner sei er Inhaber zweier Eigentumswohnungen, aus denen er Mieteinnahmen generiere und habe 2012 und 2014 zunächst seine Mutter und dann seinen Bruder beerbt. Der Senat hat den Beteiligten abschließend die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 20.06.2017 gewährt. Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird abgesehen. II. Die nach den §§ 58 ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsgegner dringt weder mit dem Ziel einer Reduzierung des Ehezeitanteils seiner berufsständischen Anwartschaft beim Versorgungswerk der Landes…Hessen, noch mit dem Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen Vorliegens einer groben Unbilligkeit nach § 27 VersAusglG durch. Der Abänderung der Entscheidung im Hinblick auf das inzwischen unverfallbare Anrecht der Antragstellerin bei der ZVK Stadt1 steht schließlich das Verschlechterungsverbot entgegen. Die Höhe des Ehezeitanteils und des Ausgleichswerts der beiden Anrechte des Antragsgegners beim Versorgungswerk der Hessischen …versorgung während der gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG auf die Zeit vom …1982 bis zum 31.08.2013 zu bestimmenden Ehezeit wurde durch den Versorgungsträger zutreffend unmittelbar und beitragsorientiert ermittelt, indem auf Grundlage von § 30 der Satzung der Hessischen …versorgung die Rentenanwartschaft nach einem Bruchteil der im jeweiligen Jahre gegenüber der Gesamtbeitragssumme entrichteten individuellen Beiträge bestimmt wurde (zu dieser Berechnungsmethode Borth, Versorgungsausgleich, Rn. 485 f.). Da eine Volldynamik aufgrund der eingeführten Multiplikation mit einer wandelbaren Rentenbemessungsgrundlage erst für die ab dem 01.01.1988 erworbenen Anwartschaften anzunehmen ist, hat die interne Teilung der sich nach § 30 Abs. 6 der Satzung bestimmenden teildynamischen und der volldynamischen Anrechts separat zu erfolgen. Da beide Anrechte nicht deckungskapitalbasiert sind, geht der Einwand des Antragsgegners fehl, dass durch den Bezug des Altersruhegeldes seit 2010 ein Wertverzehr stattgefunden habe. Die Minderung der Anwartschaft aufgrund des Bezugs von Altersruhegeld ab dem 01.11.2010 wurde richtigerweise anhand von § 27 der Satzung ermittelt. Der Antragsgegner stellte im Erörterungstermin klar, dass er beim Versorgungswerk keine Berufsunfähigkeitsrente nach § 25 der Satzung, sondern das Altersruhegeld nach § 27 der Satzung beantragte und bewilligt bekam. Für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist diese Differenzierung unerheblich, da beide Leistungen nach § 27 Abs. 4 der Satzung für die hier maßgebliche Zeit ab der Vollendung des ... Lebensjahrs der Höhe des Leistungsbezugs nach identisch sind. Nach § 27 Abs. 2 erfolgt für jeden Monat, um den der Bezug des Altersruhegeldes vor die Vollendung des 67. Lebensjahres vorverlegt wird, ein Abschlag um 0,4 Prozentpunkte der Rentenanwartschaft. Für die 7 Jahre zwischen dem November 2010 und dem Oktober 2017 ergibt sich eine Minderung um 84 Monate * 0,4 = 33,6 %. Das Versorgungswerk hat bei Ermittlung des Ehezeitanteils indessen nicht den sich aus § 27 Abs. 2 der Satzung ergebenden vollen Abschlag, sondern nur den Anteil des Abschlags zugrunde gelegt, der auf die 34 Monate zwischen dem Beginn der Zahlung des Ruhegeldes am 01.11.2010 und dem Ende der Ehezeit am 31.08.2013 entfällt. Es ergibt sich eine Minderung des Ehezeitanteils um 34 * 0,4 = 13,6 %. Nach Auffassung des Senats ist im Falle der vor dem Ehezeitende erfolgten Inanspruchnahme einer Vorruhestandsregelung durch den Inhaber einer berufsständischen Altersversorgung bei der Wertermittlung des Anrechts nur derjenige Teil des Versorgungsabschlags zu berücksichtigen, der einen Bezug zur Ehezeit aufweist. Dieser Anteil ist zu ermitteln, indem der in die Ehezeit fallende Bezugszeitraum der Vorruhestandsversorgung zum gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze ins Verhältnis gesetzt wird. Diese Handhabung entsprach der Rechtsprechung des BGH zur vor dem 01.09.2009 geltenden Rechtslage (BGH FamRZ 2005, 1455). Der Gedanke, dass diese Rechtsprechung durch Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes zum 01.09.2009 überholt worden sein könnte, ist zunächst nicht naheliegend. Die Überlegung des BGH, die Entscheidung des Ausgleichspflichtigen, die vorgezogene Rentenleistung auch nach dem Ehezeitende weiter in Anspruch zu nehmen, habe keinen Ehezeitbezug, kann vielmehr nach wie vor Gültigkeit beanspruchen. Aus diesem Grund hat auch der Einwand des Antragsgegners, mit der nur teilweisen Berücksichtigung des Kürzungsfaktors werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt, keine Berechtigung, denn der Halbteilungsgrundsatz verlangt eine Partizipation nur an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungen. Die Erwartung, die Reform des Versorgungsausgleichsrechts könnte den BGH zu einer Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung veranlassen, gründet sich allein darauf, dass zur Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente in der gesetzlichen Rentenversicherung inzwischen in der Tat die anteilige Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors aufgegeben wurde (BGH FamRZ 2016, 1343; zur vorherigen Rechtslage vgl. BGH FamRZ 2009, 28). Hintergrund für diese Bewertung ist jedoch, dass die Reform des Versorgungsausgleichsrechts hinsichtlich des Versorgungssystems der gesetzlichen Rentenversicherung anders als bei den berufsständischen Versorgungen mit einem Wechsel der Bezugsgröße von einem Rentenwert zu einer Darstellung in Entgeltpunkten einherging. Zur Begründung seiner Entscheidung führte der BGH nämlich aus, dass es sich beim Zugangsfaktor um einen personenbezogenen Bestandteil der Rentenberechnung handele, der auf die letztlich ausgezahlte Rente, nicht aber auf die sich nach Entgeltpunkten bemessende Bezugsgröße der ehezeitlichen Anwartschaft auswirke. Habe der vorgezogene Versorgungsbezug mit Zustimmung des anderen Ehegatten teilweise während der Ehezeit stattgefunden, könne einem unbilligen Ergebnis allein über eine Korrektur nach § 27 VersAusglG begegnet werden. Aus dem vorstehenden folgt, dass eine geänderte Betrachtung für das Versorgungssystem der berufsständischen Altersvorsorge, für die nach wie vor ein Rentenwert als Bezugsgröße gewählt werden kann, nicht veranlasst ist. In einem obiter dictum (die Fallgestaltung war nicht identisch, weil der Eintritt in den Vorruhestand nach dem Ehezeitende erfolgte) hat der BGH überdies bereits im Jahr 2012 mit Blick auf die berufsständischen Versorgungen bestätigt (FamRZ 2012, 851), dass die vor Inkrafttreten des VersAusglG zum Vorruhestand entwickelten Grundsätze weiter Bestand haben können. Offen bleiben kann, ob die vorzeitige Inanspruchnahme des Altersruhegeldes durch den Antragsgegner zu einer einseitigen illoyalen Versorgungsverminderung mit der Folge führt, dass die Antragstellerin sich die Kürzung der Bezüge möglicherweise vollumfänglich nicht entgegenhalten lassen müsste. Dagegen würde freilich sprechen, dass die Antragstellerin den nachteiligen Gesundheitszustand des Antragsgegners unstreitig gestellt hat. Eine Erhöhung des Ehezeitanteils zum Nachteil des Antragsgegners würde aber bereits am Verbot der Schlechterstellung scheitern, das im Fall der Einlegung einer Beschwerde durch einen Ehegatten gegen eine Versorgungsausgleichsentscheidung ohne Einschränkung gilt (Borth, Versorgungsausgleich in anwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, Kap. 11, Rn. 1398 f.; BGH FamRZ 1989, 957; OLG Brandenburg FamRZ 2015, 1033). Die Durchführung des Versorgungsausgleichs führt nicht zu einer den Antragsgegner belastenden groben Unbilligkeit, die den teilweisen oder vollständigen Ausschluss der wechselseitigen Teilhabe an den während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten rechtfertigen würde. Die nach der Konzeption des Gesetzgebers vorgesehene Halbteilung der von beiden Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften findet ihre Rechtfertigung in der ehelichen Beistands- und Versorgungsgemeinschaft und der Gleichwertigkeit der von beiden Eheleuten im Rahmen der ehelichen Rollenverteilung erbrachten Leistungen (BGH FamRZ 2017, 26). Die Beteiligten schließen und leben die Ehe in dem Vertrauen, dass diese mit dem Zeitpunkt nicht rückwirkend entfällt, sondern gerade in dieser Ausnahmesituation ihre Schutzfunktion entfaltet. Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist vom Gesetzgeber bewusst nur in engen Grenzen vorgesehen worden, die mit dem unbestimmten Rechtsbegriff der "groben Unbilligkeit" in § 27 VersAusglG umrissen werden. Es muss sich um Umstände mit Ausnahmecharakter handeln, die so schwer wiegen, dass der Halbteilungsgrundsatz als nachrangig zurückzutreten hat. Vorausgesetzt wird, dass die schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs dem mit diesem Rechtsinstitut verfolgten Grundgedanken, eine gleichberechtigte Teilhabe zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehe keine Versorgung hat aufbauen können, eine eigene Alterssicherung zu gewährleisten, in geradezu unerträglicher Weise widersprechen würde (BGH NJW 1982, 989). Dies ist der Fall, wenn die hälftige Partizipation an den jeweils erworbenen Versorgungsanwartschaften zu einer Prämierung einer groben Verletzung der aus der ehelichen Gemeinschaft folgenden Pflichten führen oder gegen die tragenden Prinzipien der gesetzlichen Regelung verstoßen würde (BGH FamRZ 2017, 26). Die Hürde für die Annahme einer groben Unbilligkeit ist hierbei höher anzusetzen als die für die Annahme eines Verstoßes gegen Treu und Glauben oder einer Härte im Sinne des unterhaltsrechtlichen Verwirkungstatbestands in § 1579 BGB (BGH NJW 1981, 1733 ). Maßstab für diese Beurteilung ist eine umfassende Berücksichtigung der beiderseitigen sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten (BGH FamRZ 1982, 795). Dabei kommt es nicht nur auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor (BGH FamRZ 1982, 258) und während der Ehe, sondern auch auf eine Prognose hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung, vor allem mit Blick auf die zu erwartende weitere Ausgestaltung der jeweiligen Alterssicherung, an (BGH NJW-RR 1988, 1028). Die Annahme einer groben Unbilligkeit rechtfertigt sich entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht daraus, dass die Antragstellerin während der Ehezeit eine private Lebensversicherung gekündigt und den zunächst angesparten Betrag auf diese Weise dem Versorgungsausgleich entzogen hat. Zwar kommt ein Ausgleich nach § 27 VersAusglG zugunsten des anderen Ehegatten in Betracht, wenn ein zum Zwecke der Alterssicherung erworbenes Anrecht dem Versorgungsausgleich entzogen wird und keine anderweitige Kompensation stattfindet (BGH FamRZ 2017, 26). Voraussetzung ist jedoch ein treuwidriges Verhalten des ausgleichspflichtigen Ehegatten, das nur dann bejaht werden kann, wenn die Auflösung der dem Versorgungsausgleich unterfallenden Versorgung im Zusammenhang mit oder in Erwartung des Scheidungsverfahrens erfolgt (OLG Brandenburg NJW 2011, 539). Ein dergestalt treuwidriges Verhalten der Antragstellerin kann vorliegend nicht festgestellt werden. Der Antragsgegner hat ihrer Darstellung, dass die Kündigung der Lebensversicherung Mitte oder Ende der 90er Jahre und damit zu einem Zeitpunkt erfolgte, zu dem weder die Trennung, noch die Scheidung der Ehegatten für diese Disposition handlungsleitend sein konnte, nicht widersprochen. Ferner hat er auf den Vortrag der Antragstellerin, wonach der Auszahlungsbetrag verwendet worden sei, um eine gemeinsame Steuerschuld der Ehegatten zu begleichen, nicht substantiiert erwidert. Einfaches Bestreiten war insoweit aber nicht ausreichend, denn der Antragsgegner hätte aus eigener Erinnerung aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens darlegen können, was es mit dieser Schuld tatsächlich auf sich hatte und aus welchen Mitteln sie bezahlt wurde. In Ermangelung solcher näheren Ausführungen ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner bereits damals an diesem von der Antragstellerin angesparten und ursprünglich für die Altersversorgung bestimmten Vermögenswert partizipierte. Eine grobe Unbilligkeit folgt auch nicht daraus, dass die Antragstellerin anlässlich des Verkaufs der gemeinsamen Immobilie mit den Kaufinteressenten eine geheime Nebenabrede schloss, in welcher sie sich zur Rückzahlung eines Betrages in Höhe von 33.000,00 Euro aus ihrem Erlösanteil verpflichtete. Ein schuldhaftes Fehlverhalten der Antragstellerin, durch welche das Vermögen des Antragsgegners geschädigt worden wäre (zur Fallgruppe des persönlichen Fehlverhaltens gegenüber dem Ausgleichspflichtigen MüKoBGB/Dörr, § 27 VersAusglG Rn. 35 ff.) ist hierin nicht zu erblicken. Dem Vortrag des Antragsgegners ist zu entnehmen, dass er sich durch das Verhalten der Antragstellerin in gravierender Weise hinters Licht geführt fühlt. Bei Lichte betrachtet verfolgte die Antragstellerin allerdings ein aus ihrer Sicht nachvollziehbares wirtschaftliches Interesse, nämlich die möglichst schnelle Erlangung liquider Vermögenswerte durch den demzufolge von ihr mit größerem Nachdruck als vom Antragsgegner betriebenen Hausverkauf. Dass sie in diesem Zusammenhang bereit war, den Käufern gegenüber auch einseitige Zugeständnisse zu machen, durfte den Antragsgegner nicht eigentlich überraschen, weil die Antragstellerin unstreitig bereits in der Anfangsphase der Verkaufsverhandlungen vorgeschlagen hatte, auf einen Teil ihres Erlöses zugunsten der Kaufinteressenten zu verpflichten, und noch kurz vor Abschluss des notariellen Vertrages mit Schreiben vom 01.10.2012 ausdrücklich auf diese Überlegung zurückkam. Zu beanstanden ist, dass die Antragstellerin die entsprechende Vereinbarung dann ohne Kenntnis des Antragsgegners abschloss. Allein dieses Fehlverhalten auf einer persönlichen Ebene erscheint jedoch nicht so schwerwiegend, dass eine Sanktionierung in Form des teilweisen oder vollständigen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs als angemessene Reaktion hierauf erscheinen könnte. Der Antragsgegner hat nicht mit Erfolg darlegen können, dass ihm hieraus weitergehend ein Vermögensschaden entstanden wäre. Sein Anteil an dem mit den Käufern vereinbarten Kaufpreis blieb zum einen ungeschmälert und zum anderen ist seine Vorstellung, dass er bei Kenntnis der Nebenabrede die zuvor vereinbarte Reduzierung des Kaufpreises gegenüber seinem ursprünglichen Angebot um 2 % hätte rückgängig machen können, fernliegend. Letztlich widerspricht er dieser Annahme selbst, wenn er im Erörterungstermin ausführte, dass er im Nachhinein festgestellt habe, dass die Käufer nur in Ansehung der geheimen Rückzahlungsvereinbarung zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags bewegt worden seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Immobilie andernfalls zu einem höheren Preis hätte veräußert werden können, hat der Antragsgegner nicht benannt. Aus diesem Grund ist sein Standpunkt, die Antragstellerin habe ihn durch ihr Verhalten um den wichtigsten Bestandteil seiner Altersvorsorge gebracht, nicht überzeugend. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Hausverkauf sich für ihn negativ auswirkte. Soweit er vorträgt, sogar dazu bereit gewesen zu sein, die Immobilie der Antragstellerin gegen einen höheren Kaufpreis abzukaufen, hätte es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht um ein im Vergleich vorteilhafteres Geschäft gehandelt. Dass die Antragstellerin gegen Vermögensinteressen des Antragsgegners handelte, indem sie dieses ausschlug, lässt sich nicht begründen. Was das Affektationsinteresse des Antragsgegners anbelangt, das eheliche Anwesen für sich zu halten, mag es aus seiner Sicht in der Tat unverständlich wirken, wenn die Antragstellerin ihm dies trotz des für sie hiermit verbundenen Vorteils nicht gönnen wollte. Eine sich aus den Nachwirkungen des ehelichen Rücksichtnahmegebots ergebende Verpflichtung, dem Ehegatten nach der Trennung bei der Behauptung bestimmter Vermögensgegenstände zur Hand zu gehen, an denen dieser ein Affektationsinteresse hat, ist indessen nicht anzuerkennen. Noch weniger lässt sich hieraus ein derart grobes Fehlverhalten gegenüber dem anderen Ehegatten herleiten, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu dessen Lasten bei objektiver Betrachtung geradezu unerträglich erscheinen würde. Eine Verschwendung eigener Vermögenswerte infolge des Ausschlagens des ihr vom Antragsgegner unterbreiteten Angebots kann der Antragstellerin gleichfalls nicht vorgehalten werden. Es wäre treuwidrig, der Antragstellerin den Verzicht auf dieses für sie günstigere Geschäft vorzuwerfen, wenn dessen Umsetzung sich andererseits für den Antragsgegner finanziell nachteilig ausgewirkt hätte. Schließlich führt die Durchführung des Wertausgleichs auch nicht bei Berücksichtigung der beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu einem grob unbilligen Ungleichgewicht. In Betracht kommt ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG, wenn der insgesamt ausgleichsberechtigte Ehegatte aufgrund vorhandenen Vermögens uneingeschränkt abgesichert ist, während der Verpflichtete andererseits auf die von ihm erworbenen Anrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (BGH FamRZ 2005, 1238). Dabei ist auf Seiten des Ausgleichspflichtigen insbesondere darauf abzustellen, ob die ihm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs verbleibende Rente in ausreichendem Umfang über dem Existenzminimum liegt, wobei ansonsten als unterhaltsrelevant zu berücksichtigende Abzugspositionen für die Betrachtung außen vor bleiben (BGH FamRZ 2015, 1004; OLG Frankfurt FamRZ 2014, 132; OLG Saarbrücken NZFam 2015, 768; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 1463) Vorliegend hat der Antragsgegner nach Durchführung des Versorgungsausgleichs laut Auskunft des Versorgungswerks der Landes… Hessen eine Bruttorente von 996,67 Euro zu erwarten. Hinzu zu rechnen ist die im Wege der internen Teil von der Antragstellerin erworbene gesetzliche Rentenanwartschaft über monatlich 243,99 Euro. Der resultierende Bruttobetrag von 1.240,66 Euro ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EstG mit 50 % zu versteuern, was ein zu versteuerndes Jahreseinkommen von 7.443,96 Euro ergibt. Dieses liegt unterhalb des Grundfreibetrags von 8.820,00 Euro liegt, so dass keine Einkommenssteuer zu erbringen ist. In Abzug zu bringen ist daher lediglich die private Krankenversicherung in Höhe von monatlich 394,78 Euro. Die Nettorente des Antragsgegners liegt mit 845,88 Euro zwar knapp unterhalb des Existenzminimums. Ein Ungleichgewicht entsteht hierdurch dennoch nicht, denn die Antragstellerin, die ausweislich der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 29.09.2014 anders als der Antragsgegner keine Anwartschaften vor der Ehezeit erworben hat und diese auch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze im Januar 2022 nicht wird substantiell erweitern können, verfügt demgegenüber über keine besser Versorgungslage. Darüber hinaus steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Antragsgegner neben dem Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks in Höhe von 563.500,00 Euro sich im Jahr 2009 habe zwei Kapitallebensversicherung in Höhe von insgesamt 252.000,00 auszahlen lassen. Zudem habe er in den vergangenen Jahren zwei Erbschaften angetreten und sei Inhaber zweier Eigentumswohnungen, aus denen er Mieteinnahmen erziele. Diese Vermögensverhältnisse hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, nachdem die Beteiligten im Erörterungstermin ausdrücklich dazu aufgefordert wurden, substantiierte Angaben zu den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, im Zweifel eine Gegendarstellung vorzubringen, denn die Amtsermittlungspflicht endet dort, wo es die Beteiligten aus Gründen der Sachnähe selbst in der Hand haben, die für sie günstigen Tatsachen in das Verfahren einzuführen (Keidel/Sternal, FamFG, § 26 Rn. 21). Zwar hat der Antragsgegner seinerseits unwidersprochen vorgetragen, dass die Antragstellerin eine Eigentumswohnung geerbt habe und in dieser mietfrei wohne, doch kommt es weniger auf einen Vergleich der Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten, als vielmehr darauf an, dass der Antragsgegner jedenfalls über Vermögenswerte verfügt, die das einem bundesedeutschen Haushalt durchschnittlich zur Verfügung stehende Altersvermögen signifikant übersteigen, so dass resümierend nicht davon die Rede sein kann, dass er durch den hier vorzunehmenden Wertausgleich in einer Art und Weise finanziell belastet würde, dass dies zu einem unter Billigkeitsgesichtspunkten schlechthin unerträglichen Ergebnis führen würde. Die gleichwertige Teilhabe der Antragsgegnerin an der Versorgung gemäß § 11 S. 2 Nr. 3 VersAusglG ist gewahrt. Das für die Antragsgegnerin durch richterlichen Gestaltungsakt zu begründende Anrecht beinhaltet nach dem maßgeblichen Satzungsrecht des Versorgungswerks der Landes… Hessen zwar anders als die Versorgung des Antragsgegners keine Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenabsicherung. § 40 Abs. 3 der Satzung sieht jedoch hierfür eine Kompensation vor, die der Versorgungsträger auf Anfrage des Senats mit Schriftsatz vom 08.05.2017 nachvollziehbar erläutert hat. Danach handelt es sich um einen altersabhängigen und geschlechtsneutralen Aufschlag auf die Versorgung der ausgleichsberechtigten Person, die im Falle der zum Zeitpunkt des Ehezeitendes …-jährigen Antragstellerin zu einer Erhöhung ihrer monatlichen Rente um 4 % führen wird. Die Antragsgegnerin erhält nach Auffassung des Senats mit diesem pauschalisierten Zuschlag einen angemessenen Ausgleich für den entfallenden Risikoschutz (vgl. zum hierbei anzuwendenden zurückhaltenden Prüfungsmaßstab für berufsständische Versorgungen Bamberger/Roth-Bergmann, BeckOK BGB, § 11 VersAusglG Rn. 5). Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung hinsichtlich der Zusatzversorgung der Antragstellerin bei der ZVK Stadt1 kommt nicht in Betracht. Zwar ist als neue, im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zu berücksichtigende Tatsache (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2015, 1504) die Unverfallbarkeit des Anrechts im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG eingetreten. Zu beachten ist jedoch aufgrund des für den Antragsgegner nachteiligen Ergebnisses dieser Berücksichtigung in Gestalt des Unterbleibens eines Ausgleichs das bereits weiter oben erwähnte Verbot der Schlechterstellung des Beschwerdeführers. Die ZVK hat den Ehezeitanteil der Anwartschaft mit 5,06 Versorgungspunkten und den Ausgleichswert mit 1,84 Versorgungspunkten ermittelt. Der korrespondierende Kapitalwert betrage 1.409,47 Euro. Die hierbei vorgenommene Umrechnung der ehezeitlich erworbenen Versorgungspunkte in einen versicherungsmathematischen Barwert und die sodann erfolgte Rückrechnung des Ausgleichswerts nach Abzug der Teilungskosten in die Bezugsgröße Versorgungspunkte begegnet keinen rechtlichen Bedenken (BGH FamRZ 2017, 863). Zwar führt die Verwendung unterschiedlicher geschlechtsspezifischer Bartwertfaktoren für Frauen und Männer zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG (BGH a.a.O.), doch ist dieser aufgrund der hier unterbleibenden Teilung des Anrechts (siehe weiter unten) entscheidungsunerheblich. Es ist auszuschließen, dass die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren zu einer Wertänderung der Anwartschaft führen würde, die das Überschreiten der Bagatellgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG von 3.234,00 Euro im Jahr 2013 zur Folge hätte. Bei einem Ausgleichswert von aktuell 1.409,47 Euro würde dies eine Wertsteigerung um mehr als 100 % bedeuten. Das Anrecht enthält keine Startgutschrift für vor dem 01.01.2002 zurückgelegte Versicherungszeiten, so dass die Auskunft nicht von der Rechtsprechung des BGH zur Verfassungswidrigkeit der Berechnungsweise der Startgutschriften für die Versicherten der sog. rentenfernen Jahrgänge (vgl. BGH MDR 2016, 522 ) betroffen ist. Der Ausgleich des Anrechts hätte im Ergebnis zu unterbleiben, weil es sich um ein sog. geringwertiges Anrecht handelt, dessen korrespondierender Kapitalwert den zum Ende der Ehezeit geltenden Grenzwert nach § 18 Abs. 2, Abs. 3 VersAusglG von 3.234,00 Euro deutlich unterschreitet. Gesichtspunkte, die im Einzelfall zu einem Überwiegen des Interesses des Antragsgegners an einer Teilung der Versorgung zu seinen Gunsten gegenüber dem vom Gesetzgeber als grundsätzlich schutzwürdig eingestuften Interesse des Versorgungsträgers an einer Vermeidung unverhältnismäßigen Aufwands im Zusammenhang mit der Teilung und Verwaltung geringfügiger Versorgungen führen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr ist wie oben dargelegt davon auszugehen, dass der Antragsgegner bereits anderweitig ausreichend abgesichert ist. Steht fest, dass ein Ausgleich des Anrechts zu unterbleiben hätte, dann darf eine solche Entscheidung wegen des Verbots der reformatio in peius nicht ergehen. Eine dahingehende, seine etwaigen weiteren Rechte auf Durchführung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs abschneidende Gestaltungsentscheidung würde den Antragsgegner schlechter stellen, als er aufgrund der keinen rechtsgestaltenden Ausspruch hierzu beinhaltenden und vielmehr mögliche Ansprüche des Antragsgegners auf Durchführung des späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehaltenden erstinstanzlichen Entscheidung stand. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Nach dieser Vorschrift hat derjenige, dessen Rechtsmittel ohne Erfolg bleibt, grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der Zurückweisung der Beschwerde ausnahmsweise eine anderweitige Verteilung der Verfahrenskosten der Billigkeit entsprechen würde, sind nicht ersichtlich. Die Festsetzung des Verfahrenswerts richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG. Ausgehend von den mitgeteilten Einkünften der Ehegatten in Höhe von 1.597,68 Euro und 1.621,42 Euro und vier zur Entscheidung angefallenen Anwartschaften ergibt sich die folgende Berechnungsformel: (1.597,68 + 1.621,42) * 3 * 0,4 = 3.862,92 Euro. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Ein Widerspruch zwischen der vorliegenden Entscheidung und der Rechtsprechung des BGH zur fehlenden Berücksichtigungsfähigkeit des Zugangsfaktors in der gesetzlichen Rentenversicherung (BGH FamRZ 2016, 1343) wird wie erörtert nicht gesehen, zumal der BGH sich bereits in einem obiter dictum für die Fortgeltung der zum Vorruhestand der Inhaber berufsständischer Versorgungen entwickelten Grundsätze auch auf Grundlage der seit dem 01.09.2009 geltenden gesetzlichen Regelung ausgesprochen hat (BGH FamRZ 2012, 851)